Stand: 02.12.2010 | PDF (39 kB)
- § 1 Haushaltsführung
- (1) Der Haushaltsplan wird im Sinne eine mittelfristigen Aufwands- und Ertragsplanung auf Vorschlag des Verbands-Präsidiums durch den Verbandstag jeweils für vier Jahre festgestellt (vgl. § 5 der Satzung) und bildet die Grundlage der Finanzgebung des BFV.(2) Der Haushaltsplan muss in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten, die bis zu 10 Prozent der ordentlichen Gesamteinnahmen betragen kann.(3) Der Schatzmeister legt jährlich im ersten Quartal dem Verbands-Vorstand einen Jahreshaushalt zur Genehmigung vor.(4) Innerhalb des Verbandes gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.(5) Die Vermögensverwaltung hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der finanziellen Absicherung der Verbandstätigkeiten zu erfolgen.
- § 2 Kassenverwaltung
- (1) Die in der Verbandsgeschäftsstelle bestehende Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes Organ des Verbandes hat Zahlungen entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.(2) Der Zahlungsverkehr des BFV hat sich grundsätzlich über dessen Kasse und über dessen Bank- und Postscheckkonten abzuwickeln. Jeder Eingang und jede Ausgabe ist ordnungsgemäß zu belegen. Jeder Ausgabebeleg ist durch den Verbands-Geschäftsführer oder dessen bestellten Vertreter zu prüfen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen und dann vom Präsidenten oder Schatzmeister auf Zahlung anzuweisen.(3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Verbands-Präsidiums.
- § 2 a Budgetmittel der Verbandsausschüsse
- (1) Die Verbandsausschüsse und BFV-Organe gemäß § 16 der Satzung, vertreten durch ihre Vorsitzenden, verfügen im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsansätze verantwortungsvoll über die im Jahreshaushalt budgetierten Mittel. Sie veranlassen die Einberufung von Sitzungen, Lehrgängen und Tagungen nach Bedarf.(2) Der Schatzmeister ist im Ausnahmefall berechtigt Maßnahmen zu kürzen, wenn die Kosten ein normales Maß übersteigen.
- § 2 b Kontrolle der laufenden Ausgaben
- (1) Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sind regelmäßig festzustellen. Wird von einzelnen Haushaltspositionen um mehr als 10 Prozent abgewichen oder ist eine solche Abweichung vorhersehbar, ist der Schatzmeister zu informieren.(2) Kann die Abweichung nach Abs. 1 nicht innerhalb des für einen Ausschuss oder BFV-Organ nach § 16 der Satzung festgesetzten Budgets ausgeglichen werden, ist ein Nachtragshaushalt auf Vorschlag des Schatzmeisters vom Verbands-Vorstand zu beschließen.(3) Diese Bestimmungen über den Nachtragshaushalt gelten nicht, wenn die erhöhten Ausgaben oder die verminderten Einnahmen durch Mehreinnahmen oder Ausgabenreduzierungen per Saldo ausgeglichen werden können.
- § 3 Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes, den Zahlungsverkehr und übt die Kontrolle über die Kassenführung aus. Für die Erledigung dieser Aufgaben bedient sich der Schatzmeister der hauptamtlichen Verwaltung.
(2) Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Verbands-Vorstand unter Abgabe einer genauen Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie aller Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
- § 4 Eingehung von Rechtsverbindlichkeiten
- (1) Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Verbandes kann im Rahmen des Haushaltsa) der Geschäftsführer in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 10.000 € undb) der Präsident und der Schatzmeister bis zu 10.000 € im Einzelfall verfügen;c) Verfügungen, die im Einzelfall 10.000 € übersteigen, bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des Schatzmeisters, bei Verhinderung eines der Beiden ist ein Vizepräsident zeichnungsberechtigt;d) Verfügungen über Grundstücke sind vom Verbands-Vorstand zu genehmigen.(2) Der Schiedsrichter-Gruppenobmann bzw. der Kreisschiedsrichterobmann kann über vorhandene Finanzmittel seiner Kasse alleine bis zu einem Betrag von 3.000 € verfügen. Verfügungen die diesen Betrag übersteigen, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Bezirksschiedsrichter-Obmanns, im Verhinderungsfall seines Vertreters. Der Bezirks-Schiedsrichterobmann kann über vorhandene Finanzmittel seiner Kasse alleine bis zu einem Betrag von 3.000 € verfügen. Verfügungen die diesen Betrag übersteigen, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des VSO, im Verhinderungsfalle eines VSA-Mitgliedes.
- § 5 Prüfungskommission
- (1) Die vom Verbandstag gewählte Prüfungskommission muss jährlich mindestens zwei Kassen und Buchprüfungen vornehmen, in den Bezirken jährlich mindestens einmal, die Schiedsrichter-Gruppen- und die Kreis- sowie Bezirksschiedsrichterausschuss-Kassen in angemessenen zeitlichen Abständen prüfen. Dem Präsidium das Ergebnis schriftlich berichten.(2) Die Prüfungskommission kann bei Baumaßnahmen und Grundstückverfügungen bedeutender Art eine Stellungnahme an den Verbandsvorstand abgeben und hat dies bezüglich ein Anhörrecht.(3) Sie kann einzelne Maßnahmen auf Wirtschaftlichkeit prüfen und diesbezüglich eine Stellungnahme an den Verbandsvorstand abgeben.(4) Den Mitgliedern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.(5) Die Prüfungskommission muss mindestens einmal im Quartal eine Sitzung abhalten.(6) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen.
- § 6 Hauptamtliche Kräfte
- (1) Über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften entscheidet der Verbands-Präsident.(2) Die Einstellung eines Verbandsgeschäftsführers erfolgt nach Vorschlag des Verbands-Präsidiums durch den Verbands-Vorstand.
- § 7 Beiträge der Mitglieder
Der BFV ist berechtigt, von seinen Mitgliedern einen Beitrag zu erheben, der durch den Verbandstag festgelegt wird.
- § 8 Spielabgaben
- Von allen Verbandsspielen sind vom veranstaltenden Platzverein aus der Bruttoeinnahme (abzüglich der örtlichen Steuern und evtl. Abgaben) Spielabgaben an den Verband zu entrichten. Sie betragen:(1) Für die Spiele der 1. Herren-Bundesligaligen und der Regionalliga sind vom veranstaltenden Platzverein aus der Bruttoeinnahme (abzüglich der örtlichen Steuern und eventuellen Abgaben) 2 Prozent Spielabgabe bzw. sind bei einer am Spielbetrieb beteiligten Kapitalgesellschaft vom Mutterverein oder vom beteiligten Verein unter gesamtverantwortlicher Mithaftung an den Verband zu entrichten, für Spiele der 2. und der 3. Liga der Herren und der Herren-Regionalliga 1 Prozent. Diese Regelung findet keine Berücksichtigung, solange es aufgrund anderer Abkommen im Bereich des Ligaverbandes/Regionalverbandes zu Spielabgaben mindestens in vorgenannter Höhe kommt, die direkt an den BFV fließen.(2) Für Ausscheidungs-, Wiederholungs- und Entscheidungsspiele aller Amateurspielklassen 15 Prozent.(3) Für Verbands-Sonderrunden erfolgen jeweils gesonderte Festlegungen.
- § 9 Meldegebühren und Bezirks- und IT-Service-Gebühr
(1) Für die Beteiligung an den Verbandsspielen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Bayernliga EURO 1.650
Landesliga EURO 700
Bezirksoberliga EURO 500
Bezirksliga EURO 360
Kreisliga EURO 230
Kreisklasse EURO 180
A-Klasse EURO 140
B- und C-Klasse EURO 100
Firmen- und Behörden-Mannschaften EURO 50
Frauen-Bayernliga EURO 150
Frauen-Landesliga EURO 100
übrige Frauenspielklassen (Großfeld) EURO 50
Frauen-Kleinfeld EURO 20
Spielt eine 1. Mannschaft unterhalb der Bezirksliga, wird für die 2. und weitere Mannschaften dieses Vereins keine Meldegebühr erhoben.
(2) Vereine der Lizenzligen entrichten für ihre 1. Amateurmannschaft die Meldegebühr entsprechend der Spielklasse dieser Mannschaft.
(3) Bezirks- und IT-Service-Gebühr
Herren:
Bezirksoberliga und höhere Ligen EURO 200
Bezirksliga EURO 180
Kreisliga EURO 150
Kreisklasse EURO 130
A-Klasse und untere Ligen EURO 100
Frauen (sofern ohne Herrenspielklasse):
Bezirksoberliga und höhere Ligen EURO 200
Bezirksliga EURO 180
Kreisliga EURO 150
Kreisklasse EURO 130
A-Klasse und untere Ligen EURO 100
Sonstige Vereine EURO 100
(4) Ausschlaggebend für die Berechnung ist die höchste Herrenmannschaft des Vereins. Junioren-Förder-Gemeinschaften sind von der Gebühr freigestellt.
- § 10 Geldstrafen
- Geldstrafen sind alle den Vereinen oder deren Anhänger von den Organen des Verbandes innerhalb der Zuständigkeit auferlegten Strafen.
- § 11 Gebühren
Für besondere Leistungen werden Gebühren erhoben. Sie betragen für: I.Herren/Frauen1. Passbearbeitung a) Erstausstellung EURO 0b) Vereinswechsel EURO 50c) Doppelregistrierung EURO 10d) Erstmalige Anzeige oder Verlängerung eines Vertrages als Vertragsspieler EURO 150e) Duplikate und Korrekturen EURO 10f) Wechsel JFG zum Stammverein EURO 102. Erteilung einer Sonderspielgenehmigung (Gastspielerlaubnis, Spielrechtsbestätigungen) EURO 253. Passeinzug EURO 304. Rückkehr von Spielern zum alten Verein innerhalb der Wartezeit EURO 255. Mahngebühr bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen EURO 56. Gebühren für Rechtsmittel a) Einspruch Bayernliga, Landesliga, Bezirksoberliga und Bezirksliga EURO 80b) Einsprüche aller übrigen Klassen EURO 407. Beschwerde EURO 40weitere Beschwerde EURO 80Beschwerde zum Verbands-Präsidium EURO 150Beschwerde zum Verbands-Sportgericht EURO 2008. Berufung gegen Entscheidungen a)der Kreis-SportgerichteEURO 60b) der Bezirks-Sportgerichte EURO 100c) des Sportgerichts der Bayernliga EURO 2009. Revision durch das VSG EURO 15010. Verwaltungsverfahren EURO 10bis EURO 10011. a) Wiederaufnahmeverfahren allgemein EURO 150b) Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 4 RVO EURO 5012. Gnadengesuch EURO 5013. Gebühren für Sportgerichtsverfahren sowie einen Antrag auf Ansetzung einer Sperrstrafe zur Bewährung nach Rechtskraft eines Urteils oder den Widerruf der Bewährung a) vor dem Kreis-Sportgericht EURO 20b) vor dem Bezirks-Sportgericht EURO 25c) vor dem Sportgericht der Bayernliga EURO 50d) vor dem Verbands-Sportgericht EURO 6014. Kostenersatz pro fehlendem Schiedsrichter (§ 9 SpO)Ausschlaggebend für die Berechnung ist die höchste Herrenmannschaft des Vereins. a) 1. Bundesliga und 2. Bundesliga EURO 210b) 3. Liga und Regionalliga EURO 160c) Bayernliga EURO 120d) Landes-, Bezirksoberliga und Bezirksliga EURO 100e) Kreisliga und Kreisklasse EURO 80f) A-, B- und C-Klasse EURO 55g) alle Frauenspielklassen (nur für Verein ohne Herrenspielklassen) EURO 55h) Junioren-Förder-Gemeinschaften EURO 55Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls nach drei Jahren Zuschlag 50%nach fünf Jahren Zuschlag 100%15. Spielüberwachung a) Bayernliga, Landesliga EURO 75b) Bezirksoberliga, Bezirksliga EURO 50c) Kreisliga, Kreisklasse, A-, B-, C-Klasse EURO 4016. Neuaufnahmegebühr a) Aufnahmegebühr neuer Vereine EURO 250b) Neuaufnahme in bestehende JFG EURO 5017. Verbands-Ehrenzeichen/-Medaille mit beschrifteter Urkunde EURO 1018. Ausstellung eines SR-Ausweises EURO 519. SR-Prüfungsgebühr für Übungsleiter EURO 2020. Antrag auf Spielverlegung/Spielabsetzung a) Bayernliga EURO 60b) Landesliga und Bezirksoberliga, Frauen-Bayernliga EURO 50c) Bezirksliga, Frauen-Landesligen EURO 40d) Kreisliga, Kreisklasse, A-, B-, C-Klasse EURO 30e) Frauen-/Senioren-Spielklassen/Privatspiele EURO 2021. Kosten bei Bildung von Spielgemeinschaften für Frauen und Seniorena) Anmeldung je Mannschaft EURO 40b) Nachmeldung von Spielern EURO 522. Kosten bei Bildung von Spielgemeinschaften für Herrena) Anmeldung je Mannschaft EURO 50b) Nachmeldung von Spielern EURO 1523. Teilnehmergebühr für Übungsleiterlehrgänge a) Eignungsprüfung (Trainer-C-Lizenz) EURO 30b) Lehrgang I EURO 170c) Lehrgang II EURO 170d) Lehrgang III mit Prüfung EURO 200e) Fortbildung EURO 130f) Verlängerungsgebühr Fortbildung EURO 30g) Torwarttrainer-Aus-/Fortbildung EURO 200h) Nachprüfungsgebühr EURO 2024. Bearbeitungsgebühr bei entschuldigtem Fernbleiben von Übungsleiter- und Fortbildungs-Lehrgängen durch den Teilnehmer: EURO 30Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Gebühr nach Nr. 23 fällig. 25. Ausweisgebühr für a) Trainer-C-Lizenz EURO 20b) Trainer C-Breitenfußball EURO 20c) Teamleiter EURO 20d) BLSV-Übungsleiterausweis Fußball EURO 5e) Duplikatserstellung BLSV-Übungsleiterausweis Fußball EURO 2026. Zurückziehung von Mannschaften EURO 15027. Verwaltungsgebühr für das Vereins-Gütesiegel
Silberne / Goldene RauteEURO 5028. Genehmigungsgebühr Spiele gegen ausländische Mannschaften EURO 1029. Genehmigungsgebühr private Turniere EURO 5030. Genehmigungsgebühr Trikotwerbung EURO 10II.Junioren/Juniorinnen1. Passbearbeitung a) Erstausstellung EURO 0b) Vereinswechsel EURO 25c) Duplikate, Korrekturen EURO 5d) Doppelregistrierung EURO 10e) Wechsel zwischen JFG und Stammverein EURO 52. Erteilung einer Sonderspielgenehmigung (Gastspielerlaubnis, Spielrechtsbestätigungen) EURO 103. Passeinzug EURO 254. Rückkehr von Spielern zum alten Verein innerhalb der Wartezeit EURO 155. Erteilung Spielrecht für 1. Herren-Amateurmannschaft EURO 206. Gebühren für Sportgerichtsverfahren sowie einen Antrag auf Ansetzung einer Sperrstrafe zur Bewährung nach Rechtskraft eines Urteils oder den Widerruf der Bewährung a) vor dem Jugendsportgericht EURO 20b) vor dem Sportgericht der Bayernliga EURO 20c) vor dem Verbands-Sportgericht EURO 257. Gebühren für Rechtsmittel a) Einspruch EURO 20b) Berufung gegen Urteile der Jugend-Sportgerichte EURO 40c) Berufung gegen Urteile des SG der Bayernliga EURO 808. a ) Wiederaufnahmeverfahren allgemein EURO 70b) Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 4 RVO EURO 20
9. Revision durch das VSG EURO 15010. Gnadengesuch EURO 2011. Antrag auf Spielverlegung/Spielabsetzung (ausgenommen Kleinfeld-Fußball) EURO 1012. Spielüberwachung a) Bayernligen EURO 40b) Bezirksoberligen/Bezirksligen EURO 30c) Alle übrigen Spielklassen EURO 2013. Spielgemeinschaften a) Anmeldung je Mannschaft EURO 20b) Nachmeldung von Spielern EURO 514. Beschwerde EURO 20weitere Beschwerde EURO 40Beschwerde zum Verbands-Präsidium EURO 60Beschwerde zum Verbands-Sportgericht EURO 9015. Spielgenehmigung für Spiele gegen Herren- und Frauenmannschaften EURO 1016. Zurückziehen von Juniorenmannschaften a) Großfeldmannschaft EURO 80b) Kleinfeldmannschaft EURO 40In besonderen Härtefällen kann der Verbands-Präsident Ermäßigung der Gebühren für Rechtsmittel (Ziffer I. 6 b und I. 8 a) genehmigen.
§ 11 a
(1) Bei einem Verstoß gegen § 36 Abs. 2 SpO wird pro nicht oder verspätet gemeldeten Spiel wie folgt erhoben:Herren/Frauen 10,00 €Junioren/Juniorinnen (jeweils ab U 8) 5,00 €(2) Gegen die Festsetzung der Gebühr kann der Verein binnen einer Frist von 1 Woche ab Mitteilung der Festsetzung das zuständige Sportgericht gemäß § 16 f RVO anrufen. Dabei kann sich der Verein nur darauf berufen, dass er den Nachweis erbringen kann, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt ist.(3) Ergibt sich nach dem Abschluss aller der Meldepflicht unterliegenden Spielrunden, an denen eine Mannschaft des Vereins teilgenommen hat, dass die Anzahl der nicht gemeldeten Spiele fünf Prozent aller meldepflichtigen Spiele dieses Vereins nicht übersteigt, so erhält der Verein die in dieser Spielzeit geleisteten Nichtmeldegebühren zurück erstattet.
- § 12 Erstattung von Auslagen und Aufwendungen
- (1) Die Erstattung von Auslagen für die im BFV tätigen Mitarbeiter erfolgt nach einer vom Verbands-Vorstand festgelegten Spesenordnung.Diese wird den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht.(2) Das Präsidium entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung nach Anhörung der Prüfungskommission über die Höhe, die Art und den Umfang einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung ohne Mitwirkung des Betroffenen nach Anhörung der Prüfungskommission über die Höhe, die Art und den Umfang eines Einkommens- und Verdienstausfalls.
(3) Soweit der gesellschaftliche oder repräsentative Anlass es erfordert, können im Einzelfall die Kosten für den Partner/die Partnerin des BFV-Repräsentanten übernommen werden. Die Voraussetzungen sind durch das Präsidium festzulegen.Stand: 01.12.2010












