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Finanzordnung(2).pdf
Stand: 02.12.2010 | PDF (39 kB)
 
 
  • (1) Der Haushaltsplan wird im Sinne eine mittelfristigen Aufwands- und Ertragsplanung auf Vorschlag des Verbands-Präsidiums durch den Verbandstag jeweils für vier Jahre festgestellt (vgl. § 5 der Satzung) und bildet die Grundlage der Finanzgebung des BFV.
    (2) Der Haushaltsplan muss in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten, die bis zu 10 Prozent der ordentlichen Gesamteinnahmen betragen kann.
    (3) Der Schatzmeister legt jährlich im ersten Quartal dem Verbands-Vorstand einen Jahreshaushalt zur Genehmigung vor.
    (4) Innerhalb des Verbandes gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
    (5) Die Vermögensverwaltung hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der finanziellen Absicherung der Verbandstätigkeiten zu erfolgen.
  • (1) Die in der Verbandsgeschäftsstelle bestehende Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes Organ des Verbandes hat Zahlungen entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.
    (2) Der Zahlungsverkehr des BFV hat sich grundsätzlich über dessen Kasse und über dessen Bank- und Postscheckkonten abzuwickeln. Jeder Eingang und jede Ausgabe ist ordnungsgemäß zu belegen. Jeder Ausgabebeleg ist durch den Verbands-Geschäftsführer oder dessen bestellten Vertreter zu prüfen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen und dann vom Präsidenten oder Schatzmeister auf Zahlung anzuweisen.
    (3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Verbands-Präsidiums.
  • (1) Die Verbandsausschüsse und BFV-Organe gemäß § 16 der Satzung, vertreten durch ihre Vorsitzenden, verfügen im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsansätze verantwortungsvoll über die im Jahreshaushalt budgetierten Mittel. Sie veranlassen die Einberufung von Sitzungen, Lehrgängen und Tagungen nach Bedarf.
    (2) Der Schatzmeister ist im Ausnahmefall berechtigt Maßnahmen zu kürzen, wenn die Kosten ein normales Maß übersteigen.
  • (1) Die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sind regelmäßig festzustellen. Wird von einzelnen Haushaltspositionen um mehr als 10 Prozent abgewichen oder ist eine solche Abweichung vorhersehbar, ist der Schatzmeister zu informieren.
    (2) Kann die Abweichung nach Abs. 1 nicht innerhalb des für einen Ausschuss oder BFV-Organ nach § 16 der Satzung festgesetzten Budgets ausgeglichen werden, ist ein Nachtragshaushalt auf Vorschlag des Schatzmeisters vom Verbands-Vorstand zu beschließen.
    (3) Diese Bestimmungen über den Nachtragshaushalt gelten nicht, wenn die erhöhten Ausgaben oder die verminderten Einnahmen durch Mehreinnahmen oder Ausgabenreduzierungen per Saldo ausgeglichen werden können.
  • (1) Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes, den Zahlungsverkehr und übt die Kontrolle über die Kassenführung aus. Für die Erledigung dieser Aufgaben bedient sich der Schatzmeister der hauptamtlichen Verwaltung.
    (2) Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Verbands-Vorstand unter Abgabe einer genauen Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie aller Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.

  • (1) Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Verbandes kann im Rahmen des Haushalts
    a) der Geschäftsführer in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 10.000 € und
    b) der Präsident und der Schatzmeister bis zu 10.000 € im Einzelfall verfügen;
    c) Verfügungen, die im Einzelfall 10.000 € übersteigen, bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und des Schatzmeisters, bei Verhinderung eines der Beiden ist ein Vizepräsident zeichnungsberechtigt;
    d) Verfügungen über Grundstücke sind vom Verbands-Vorstand zu genehmigen.
    (2) Der Schiedsrichter-Gruppenobmann bzw. der Kreisschiedsrichterobmann kann über vorhandene Finanzmittel seiner Kasse alleine bis zu einem Betrag von 3.000 € verfügen. Verfügungen die diesen Betrag übersteigen, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Bezirksschiedsrichter-Obmanns, im Verhinderungsfall seines Vertreters. Der Bezirks-Schiedsrichterobmann kann über vorhandene Finanzmittel seiner Kasse alleine bis zu einem Betrag von 3.000 € verfügen. Verfügungen die diesen Betrag übersteigen, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des VSO, im Verhinderungsfalle eines VSA-Mitgliedes.
  • (1) Die vom Verbandstag gewählte Prüfungskommission muss jährlich mindestens zwei Kassen und Buchprüfungen vornehmen, in den Bezirken jährlich mindestens einmal, die Schiedsrichter-Gruppen- und die Kreis- sowie Bezirksschiedsrichterausschuss-Kassen in angemessenen zeitlichen Abständen prüfen. Dem Präsidium das Ergebnis schriftlich berichten.
    (2) Die Prüfungskommission kann bei Baumaßnahmen und Grundstückverfügungen bedeutender Art eine Stellungnahme an den Verbandsvorstand abgeben und hat dies bezüglich ein Anhörrecht.
    (3) Sie kann einzelne Maßnahmen auf Wirtschaftlichkeit prüfen und diesbezüglich eine Stellungnahme an den Verbandsvorstand abgeben.
    (4) Den Mitgliedern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.
    (5) Die Prüfungskommission muss mindestens einmal im Quartal eine Sitzung abhalten.
    (6) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen.
  • (1) Über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften entscheidet der Verbands-Präsident.
    (2) Die Einstellung eines Verbandsgeschäftsführers erfolgt nach Vorschlag des Verbands-Präsidiums durch den Verbands-Vorstand.
  • Der BFV ist berechtigt, von seinen Mitgliedern einen Beitrag zu erheben, der durch den Verbandstag festgelegt wird.

  • Von allen Verbandsspielen sind vom veranstaltenden Platzverein aus der Bruttoeinnahme (abzüglich der örtlichen Steuern und evtl. Abgaben) Spielabgaben an den Verband zu entrichten. Sie betragen:
    (1) Für die Spiele der 1. Herren-Bundesligaligen und der Regionalliga sind vom veranstaltenden Platzverein aus der Bruttoeinnahme (abzüglich der örtlichen Steuern und eventuellen Abgaben) 2 Prozent Spielabgabe bzw. sind bei einer am Spielbetrieb beteiligten Kapitalgesellschaft vom Mutterverein oder vom beteiligten Verein unter gesamtverantwortlicher Mithaftung an den Verband zu entrichten, für Spiele der 2. und der 3. Liga der Herren und der Herren-Regionalliga 1 Prozent. Diese Regelung findet keine Berücksichtigung, solange es aufgrund anderer Abkommen im Bereich des Ligaverbandes/Regionalverbandes zu Spielabgaben mindestens in vorgenannter Höhe kommt, die direkt an den BFV fließen.
    (2) Für Ausscheidungs-, Wiederholungs- und Entscheidungsspiele aller Amateurspielklassen 15 Prozent.
    (3) Für Verbands-Sonderrunden erfolgen jeweils gesonderte Festlegungen.

  • (1)  Für die Beteiligung an den Verbandsspielen sind folgende Gebühren zu entrichten:
    Bayernliga                                                                                    EURO 1.650
    Landesliga                                                                                    EURO    700
    Bezirksoberliga                                                                             EURO    500
    Bezirksliga                                                                                    EURO    360
    Kreisliga                                                                                       EURO    230
    Kreisklasse                                                                                   EURO    180
    A-Klasse                                                                                       EURO    140
    B- und C-Klasse                                                                           EURO    100
    Firmen- und Behörden-Mannschaften                                         EURO      50
       
    Frauen-Bayernliga                                                                      EURO    150
    Frauen-Landesliga                                                                      EURO    100
    übrige Frauenspielklassen (Großfeld)                                         EURO      50
    Frauen-Kleinfeld                                                                         EURO      20
     
    Spielt eine 1. Mannschaft unterhalb der Bezirksliga, wird für die 2. und weitere Mannschaften dieses Vereins keine Meldegebühr erhoben.

    (2)  Vereine der Lizenzligen entrichten für ihre 1. Amateurmannschaft die Meldegebühr entsprechend der Spielklasse dieser Mannschaft.



    (3) Bezirks- und IT-Service-Gebühr
     
     Herren:

         
    Bezirksoberliga und höhere Ligen                                              EURO    200
    Bezirksliga                                                                                  EURO    180
    Kreisliga                                                                                     EURO    150
    Kreisklasse                                                                                 EURO    130
    A-Klasse und untere Ligen                                                         EURO    100

                  
    Frauen (sofern ohne Herrenspielklasse):
       
    Bezirksoberliga und höhere Ligen                                               EURO    200
    Bezirksliga                                                                                   EURO    180
    Kreisliga                                                                                      EURO    150
    Kreisklasse                                                                                  EURO    130
    A-Klasse und untere Ligen                                                         EURO    100

                  

    Sonstige Vereine                                                                        EURO    100


    (4) Ausschlaggebend für die Berechnung ist die höchste Herrenmannschaft des Vereins. Junioren-Förder-Gemeinschaften sind von der Gebühr freigestellt.

  • Geldstrafen sind alle den Vereinen oder deren Anhänger von den Organen des Verbandes innerhalb der Zuständigkeit auferlegten Strafen.
  • Für besondere Leistungen werden Gebühren erhoben. Sie betragen für:
    I.
    Herren/Frauen
    1. Passbearbeitung
     
        a) Erstausstellung EURO
    0
        b)  Vereinswechsel EURO
    50
    c) Doppelregistrierung EURO
    10
    d) Erstmalige Anzeige oder Verlängerung eines Vertrages als Vertragsspieler EURO
    150
        e)  Duplikate und Korrekturen  EURO
    10
         f) Wechsel JFG zum Stammverein  EURO 
    10
    2. Erteilung einer Sonderspielgenehmigung (Gastspielerlaubnis, Spielrechtsbestätigungen) EURO
    25
    3. Passeinzug EURO
    30
    4. Rückkehr von Spielern zum alten Verein innerhalb der Wartezeit EURO
    25
    5. Mahngebühr bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen EURO
    5
    6. Gebühren für Rechtsmittel
    a) Einspruch Bayernliga, Landesliga, Bezirksoberliga und Bezirksliga EURO
    80
    b) Einsprüche aller übrigen Klassen EURO
    40
    7. Beschwerde EURO
    40
    weitere Beschwerde EURO
    80
    Beschwerde zum Verbands-Präsidium EURO
    150
    Beschwerde zum Verbands-Sportgericht EURO
    200
    8. Berufung gegen Entscheidungen
     
     
    a)
    der Kreis-Sportgerichte
    EURO
    60
    b) der Bezirks-Sportgerichte EURO
    100
    c) des Sportgerichts der Bayernliga EURO
    200
    9. Revision durch das VSG EURO
    150
    10. Verwaltungsverfahren EURO
    10
    bis EURO
    100
    11.  a) Wiederaufnahmeverfahren allgemein EURO
    150
         b) Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 4 RVO EURO
    50
    12. Gnadengesuch EURO
    50
    13. Gebühren für Sportgerichtsverfahren sowie einen Antrag auf Ansetzung einer Sperrstrafe zur Bewährung nach Rechtskraft eines Urteils oder den Widerruf der Bewährung
    a) vor dem Kreis-Sportgericht EURO
    20
    b) vor dem Bezirks-Sportgericht EURO
    25
    c) vor dem Sportgericht der Bayernliga EURO
    50
    d) vor dem Verbands-Sportgericht EURO
    60
    14. Kostenersatz pro fehlendem Schiedsrichter (§ 9 SpO)Ausschlaggebend für die Berechnung ist die höchste Herrenmannschaft des Vereins.
    a) 1. Bundesliga und 2. Bundesliga EURO
    210
    b) 3. Liga und Regionalliga EURO
    160
        c)  Bayernliga EURO
    120
    d) Landes-, Bezirksoberliga und Bezirksliga EURO
    100
    e) Kreisliga und Kreisklasse EURO
    80
    f) A-, B- und C-Klasse EURO
    55
    g) alle Frauenspielklassen (nur für Verein ohne Herrenspielklassen) EURO
    55
        h)  Junioren-Förder-Gemeinschaften EURO
    55
    Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls
    nach drei Jahren Zuschlag
    50%
    nach fünf Jahren Zuschlag
    100%
    15. Spielüberwachung
    a) Bayernliga, Landesliga EURO
    75
    b) Bezirksoberliga, Bezirksliga EURO
    50
    c) Kreisliga, Kreisklasse, A-, B-, C-Klasse EURO
    40
    16. Neuaufnahmegebühr
       a)                Aufnahmegebühr neuer Vereine EURO
    250
       b)                Neuaufnahme in bestehende JFG EURO
    50
    17. Verbands-Ehrenzeichen/-Medaille mit beschrifteter Urkunde EURO
    10
    18. Ausstellung eines SR-Ausweises EURO
    5
    19. SR-Prüfungsgebühr für Übungsleiter EURO
    20
    20. Antrag auf Spielverlegung/Spielabsetzung
    a) Bayernliga EURO
    60
    b) Landesliga und Bezirksoberliga, Frauen-Bayernliga EURO
    50
    c) Bezirksliga, Frauen-Landesligen EURO
    40
    d) Kreisliga, Kreisklasse, A-, B-, C-Klasse EURO
    30
    e) Frauen-/Senioren-Spielklassen/Privatspiele EURO
    20
    21.
    Kosten bei Bildung von Spielgemeinschaften für Frauen und Senioren 
    a) Anmeldung je Mannschaft EURO
    40
    b) Nachmeldung von Spielern EURO
    5
    22.
    Kosten bei Bildung von Spielgemeinschaften für Herren 
    a) Anmeldung je Mannschaft EURO
    50
    b) Nachmeldung von Spielern EURO
    15
    23. Teilnehmergebühr für Übungsleiterlehrgänge
    a) Eignungsprüfung (Trainer-C-Lizenz) EURO
    30
    b) Lehrgang I EURO
    170
    c) Lehrgang II EURO
    170
    d) Lehrgang III mit Prüfung EURO
    200
    e) Fortbildung EURO
    130
        f) Verlängerungsgebühr Fortbildung EURO
    30
    g) Torwarttrainer-Aus-/Fortbildung EURO
    200
    h) Nachprüfungsgebühr EURO
    20
    24. Bearbeitungsgebühr bei entschuldigtem Fernbleiben von Übungsleiter- und Fortbildungs-Lehrgängen durch den Teilnehmer: EURO
    30
    Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird die Gebühr nach Nr. 23 fällig.
    25. Ausweisgebühr für
    a) Trainer-C-Lizenz EURO
    20
    b) Trainer C-Breitenfußball EURO
    20
        c) Teamleiter EURO
    20
    d) BLSV-Übungsleiterausweis Fußball EURO
    5
        e) Duplikatserstellung BLSV-Übungsleiterausweis Fußball  EURO
    20
    26. Zurückziehung von Mannschaften EURO
    150
    27. Verwaltungsgebühr für das Vereins-Gütesiegel 
    Silberne / Goldene Raute    
    EURO
    50
    28. Genehmigungsgebühr Spiele gegen ausländische Mannschaften EURO
    10
    29. Genehmigungsgebühr private Turniere EURO
    50
    30. Genehmigungsgebühr Trikotwerbung EURO
    10

    II.
     Junioren/Juniorinnen
    1. Passbearbeitung
     
    a)                    Erstausstellung EURO
    0
      b)                    Vereinswechsel EURO
    25
      c)                    Duplikate, Korrekturen EURO
    5
      d)                    Doppelregistrierung EURO
    10
      e)                    Wechsel zwischen JFG und Stammverein EURO
    5
    2. Erteilung einer Sonderspielgenehmigung (Gastspielerlaubnis, Spielrechtsbestätigungen) EURO
    10
    3. Passeinzug EURO
    25
    4. Rückkehr von Spielern zum alten Verein innerhalb der Wartezeit EURO
    15
    5. Erteilung Spielrecht für 1. Herren-Amateurmannschaft EURO
    20
     6.  Gebühren für Sportgerichtsverfahren sowie einen Antrag auf Ansetzung einer Sperrstrafe zur Bewährung nach Rechtskraft eines Urteils oder den Widerruf der Bewährung    
       a)                  vor dem Jugendsportgericht EURO
    20
       b)                  vor dem Sportgericht der Bayernliga EURO
    20
       c)                  vor dem Verbands-Sportgericht EURO
    25
    7. Gebühren für Rechtsmittel
    a) Einspruch EURO
    20
    b) Berufung gegen Urteile der Jugend-Sportgerichte EURO
    40
    c) Berufung gegen Urteile des SG der Bayernliga EURO
    80
    8. a ) Wiederaufnahmeverfahren allgemein EURO
    70
       b) Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 46 Abs. 4 RVO EURO

                        20

    9. Revision durch das VSG EURO
    150
    10. Gnadengesuch EURO
    20
    11. Antrag auf Spielverlegung/Spielabsetzung (ausgenommen Kleinfeld-Fußball) EURO
    10
    12. Spielüberwachung
    a) Bayernligen EURO
    40
    b) Bezirksoberligen/Bezirksligen EURO
    30
    c) Alle übrigen Spielklassen EURO
    20
    13. Spielgemeinschaften
    a) Anmeldung je Mannschaft EURO
    20
    b) Nachmeldung von Spielern EURO
    5
    14. Beschwerde EURO
    20
    weitere Beschwerde EURO
    40
    Beschwerde zum Verbands-Präsidium EURO
    60
    Beschwerde zum Verbands-Sportgericht EURO
    90
    15. Spielgenehmigung für Spiele gegen Herren- und Frauenmannschaften EURO
    10
    16. Zurückziehen von Juniorenmannschaften
    a) Großfeldmannschaft EURO
    80
    b) Kleinfeldmannschaft EURO
    40
    In besonderen Härtefällen kann der Verbands-Präsident Ermäßigung der Gebühren für Rechtsmittel (Ziffer I. 6 b und I. 8 a) genehmigen.

    § 11 a

    (1) Bei einem Verstoß gegen § 36 Abs. 2 SpO wird pro nicht oder verspätet gemeldeten Spiel wie folgt erhoben:
     
                Herren/Frauen                                                                                              10,00 €
                Junioren/Juniorinnen (jeweils ab U 8)                                                            5,00 €
               
     
    (2) Gegen die Festsetzung der Gebühr kann der Verein binnen einer Frist von 1 Woche ab Mitteilung der Festsetzung das zuständige Sportgericht gemäß § 16 f RVO anrufen. Dabei kann sich der Verein nur darauf berufen, dass er den Nachweis erbringen kann, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt ist.
     
    (3) Ergibt sich nach dem Abschluss aller der Meldepflicht unterliegenden Spielrunden, an denen eine Mannschaft des Vereins teilgenommen hat, dass die Anzahl der nicht gemeldeten Spiele fünf Prozent aller meldepflichtigen Spiele dieses Vereins nicht übersteigt, so erhält der Verein die in dieser Spielzeit geleisteten Nichtmeldegebühren zurück erstattet.
  • (1) Die Erstattung von Auslagen für die im BFV tätigen Mitarbeiter erfolgt nach einer vom Verbands-Vorstand festgelegten Spesenordnung.
    Diese wird den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht.
    (2) Das Präsidium entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung nach Anhörung der Prüfungskommission über die Höhe, die Art und den Umfang einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung ohne Mitwirkung des Betroffenen nach Anhörung der Prüfungskommission über die Höhe, die Art und den Umfang eines Einkommens- und Verdienstausfalls.
    (3) Soweit der gesellschaftliche oder repräsentative Anlass es erfordert, können im Einzelfall die Kosten für den Partner/die Partnerin des BFV-Repräsentanten  übernommen werden. Die Voraussetzungen sind durch das Präsidium festzulegen.
     
    Stand: 01.12.2010
 
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