Finanzordnung(2).pdf
Stand: 02.12.2010 | PDF (39 kB)
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- § 1 Haushaltsführung
- (1) Der Haushaltsplan wird im Sinne eine mittelfristigen Aufwands- und Ertragsplanung auf Vorschlag des Verbands-Präsidiums durch den Verbandstag jeweils für vier Jahre festgestellt (vgl. § 5 der Satzung) und bildet die Grundlage der Finanzgebung des BFV.(2) Der Haushaltsplan muss in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten, die bis zu 10 Prozent der ordentlichen Gesamteinnahmen betragen kann.(3) Der Schatzmeister legt jährlich im ersten Quartal dem Verbands-Vorstand einen Jahreshaushalt zur Genehmigung vor.(4) Innerhalb des Verbandes gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.(5) Die Vermögensverwaltung hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der finanziellen Absicherung der Verbandstätigkeiten zu erfolgen.












