Stand: 01.12.2010 | PDF (13 kB)
- § 1
Der Bayerische Fußball-Verband e.V. kann sportliche Verdienste durch nachstehende Ehrungen würdigen:
(1) Durch Verleihung vona) Verbands-Ehrenzeichen für Jugendbetreuer
b) Verbands-Ehrenmedaille für Jugendbetreuer
c) Verbands-Ehrenzeichen für Schiedsrichter
d) Verbands-Ehrenmedaille für Schiedsrichter
e) Verbandsplakette für Schiedsrichter
f) Verbands-Ehrenzeichen
g) Verbands-Ehrenmedaille
h) Verbands-Ehrennadel
i) Verbands-Verdienstnadel
j) Verbandsplakette(2) Durch Ernennung zum
a) Ehrenmitglied
b) Ehrenpräsidenten
- § 2
- Verleihungsanträge zu § 1 Abs. 1 a) mit e) sind beim zuständigen Bezirk anzufordern und sechs Wochen vor dem Ehrungstermin bei diesem einzureichen.
- § 3
- Für die Ehrungen gemäß § 1 Absatz 1, ist das Verbands-Präsidium, für die Ernennung gem. § 1 Ziffer 2, der Verbandstag auf Vorschlag des Verbands-Vorstandes zuständig.
- § 4
- (1) Das Verbands-Ehrenzeichen für Jugendbetreuer wird in Silber und Gold verliehen. Voraussetzung ist eine 8- bzw. 15-jährige Tätigkeit als Jugendleiter oder -betreuer in einem Verein oder ein 20maliger (Silber) oder 40maliger (Gold) Einsatz in Junioren-Auswahlmannschaften des Verbandes. (2) Die Verbands-Ehrenmedaille für Jugendbetreuer wird in Silber und Gold verliehen. Voraussetzung ist eine 20- bzw. 25-jährige Tätigkeit als Jugendleiter oder -betreuer in einem Verein oder ein 50maliger (Silber) oder 75maliger (Gold) Einsatz in Junioren-Auswahlmannschaften des Verbandes.
- § 5
(1) Das Verbands-Ehrenzeichen für Schiedsrichter wird für die Tätigkeit als Schiedsrichter
in Silber für 20 Jahre
in Gold für 30 Jahre verliehen.
Besitzurkunde ist auszuhändigen.
(2) Die Verbands-Ehrenmedaille für Schiedsrichter wird für die Tätigkeit als Schiedsrichter
in Silber für 40 Jahre
in Gold für 50 Jahre verliehen.
Besitzurkunde ist auszuhändigen.
(3) Die Verbandsplakette für Schiedsrichter wird für die 60-jährige Tätigkeit als Schiedsrichter verliehen. Besitzurkunde ist auszuhändigen
- § 6
(1) Das Verbands-Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen.
a) In Silber für 30-jährige Mitgliedschaft bei Vereinen oder für eine verdienstvolle 10-jährige Funktionärstätigkeit im Verein oder Übungsleiter-Gemeinschaft in den Jahren nach 1945, Spielern der bayerischen Auswahlmannschaften mit mindestens 10 Spielen.
b) In Gold für 40-jährige Mitgliedschaft bei Vereinen oder für eine verdienstvolle 20-jährige Funktionärstätigkeit im Verein oder Übungsleiter-Gemeinschaft nach 1945, Spielern der bayerischen Auswahlmannschaften mit mindestens 25 Spielen.
(2) Die Verbands-Ehrenmedaille wird in zwei Stufen verliehen.
a) In Silber für 50-jährige Mitgliedschaft bei Vereinen oder eine verdienstvolle 30-jährige Funktionärstätigkeit im Verein
b) In Gold für 60-jährige Mitgliedschaft bei Vereinen oder eine verdienstvolle 40-jährige Funktionärstätigkeit im Verein
(3) Nachträgliche Anträge müssen innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Funktion gestellt werden.
(4) Eine Besitzurkunde ist auszuhändigen.
- § 7
- (1) Die Verbands-Ehrennadel und die Verbands-Verdienstnadel würdigen langjährige Tätigkeiten als Funktionär im Verband. (2) Die Verbands-Ehrennadel wird in drei Stufen verliehen: a) die Verbands-Ehrennadel nach zehnjähriger Tätigkeit im Verband, b) die silberne Verbands-Ehrennadel nach 15-jähriger Tätigkeit im Verband und c) die goldene Verbands-Ehrennadel nach mindestens 20-jähriger Tätigkeit oder für außergewöhnliche Verdienste im Verband. (3) Die Verbands-Verdienstnadel wird in drei Stufen verliehen. a) die Verbands-Verdienstnadel nach 25-jähriger Tätigkeit im Verband, b) die silberne Verbands-Verdienstnadel nach 30-jähriger Tätigkeit im Verband und c) die goldene Verbands-Verdienstnadel nach 35-jähriger Tätigkeit im Verband. (4) Die Inhaber von Verbands-Ehrennadeln in Silber und Gold und Verbands-Verdienstnadeln sind zu freiem Eintritt innerhalb des Verbandsgebietes berechtigt, außer zu Bundesligaspielen. Sie erhalten auch eine Besitzurkunde. (5) Verbands-Ehrennadel und Verbands-Verdienstnadel können auch an hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes verliehen werden.
- § 8
- Die Verbandsplakette in Silber und Gold wird an Personen verliehen, die sich um den Fußballsport große Verdienste erworben haben.
- § 9
- (1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in der Verbandsarbeit oder um den Fußballsport besondere Verdienste erworben haben. (2) Ehrenmitglieder erhalten eine vergrößerte Verbands-Ehrennadel, sind zu Verbandstagen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
- § 10
(1) Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer das Amt des Präsidenten mehrere Jahre besonders verdienstvoll geführt hat. Er hat beratende Stimme beim Verbandstag und im Verbands-Präsidium. Er erhält eine vergrößerte Verbands-Ehrennadel in besonderer Ausführung.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein langjähriger Vizepräsident als Ehrenvizepräsident ernannt werden.
- § 11
- Das Präsidium kann zusätzlich Ehrungen in Form von Meisterschaftsnadeln mit Urkunden, ohne dass damit irgendwelche Rechte verbunden sind, vornehmen
- § 12
- Verbandsauszeichnungen können wegen eines Vergehens, das den Ausschluss zur Folge hat, durch das Verbands-Präsidium entzogen werden.












