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Stand: 14.12.2011 | PDF (236 kB)
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- Teil I: Die Grundsätze des sportgerichtlichen Verfahrens
- § 1 Grundsatz
§ 2 Rechtsprechung(1)In Verbandsangelegenheiten sind außer den Verbandstagen nur die Verwaltungsorgane und die Rechtsorgane zuständig.(2)Die Aufgaben der Verbandsverwaltung und die der Rechtsorgane sind voneinander getrennt.
§ 3 Verwaltungssachen(1)Die Rechtsprechung im Verband obliegt den Rechtsorganen.(2)Die Rechtsorgane sind unabhängige Ausschüsse. Sie führen die Bezeichnung "Sportgericht".(3)Organe der Rechtsprechung sind das Verbands-Sportgericht, das Sportgericht der Bayernliga, die Bezirks-Sportgerichte, die Jugend-Sportgerichte und die Kreis-Sportgerichte.
§ 4 Gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheiden(1)Die Verbandsverwaltung wird durch die in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Organe ausgeübt.(2)Die Verwaltungsorgane entscheiden durch Entscheid. Sie sind an die Entscheide der jeweils übergeordneten Organe und in den Fällen des § 4 der Rechts- und Verfahrensordnung an die Entscheidungen des Verbands-Sportgerichts gebunden.(3)Gegen die Entscheide der Verwaltungsorgane kann binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde zum übergeordneten Verwaltungsorgan eingelegt werden. §§ 25 bis 27, § 31 und § 44 Abs. 3 Satz 2 der Rechts- und Verfahrensordnung gelten entsprechend. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn es ein Verwaltungsorgan unterlässt, binnen angemessener Frist zu entscheiden.(4)In letzter Instanz entscheidet das Verbands-Präsidium.(5)Zur Vermeidung eines zeitraubenden Verfahrens kann das Verbands-Präsidium in besonders dringenden Fällen das Verfahren ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Instanzenweges an sich ziehen und selbst entscheiden.(6)Die Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben.
§ 5 Rechtssachen(1)Die Entscheidungen des Verbands-Präsidiums und des Verbands-Vorstandes können auf Antrag eines Betroffenen vom Verbands-Sportgericht überprüft werden. Der Antrag ist mit einer Begründung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Entscheids beim Verbands-Präsidium schriftlich zu stellen und kann nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. Der Antrag muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und die behauptete Rechtsverletzung darlegen.(2)Im Beschwerdeverfahren kann der Verbands-Präsident in jeder Lage des Verfahrens unmittelbar die Entscheidung des Verbands-Sportgerichts beantragen, wenn dies aus Zeitgründen oder wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit notwendig erscheint. Dies ist bei der Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen.
§ 6 Gerichtsbarkeit(1)Rechtssachen sind alle Fälle, die nach den Straf- und Verwaltungsvorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung von den Sportgerichten zu behandeln sind.(2)Die Strafvorschriften umfassen alle Verstöße gegen die Strafbestimmungen und gegen Grundsätze des sportlichen Verhaltens.(3)Verwaltungsrecht betreffen alle übrigen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen.
§ 7 Instanzenzug(1)Der Rechtsprechung der Sportgerichte unterliegen dem Bayerischen Fußball-Verband angehörenden Vereine, die Mitglieder der Vereine soweit sie zur Zeit der Tat und der Entscheidung durch das Sportgericht dem Verband oder einem seiner Vereine als Mitglied angehören sowie alle Personen, die aufgrund eines Vertrages, einer ehrenamtlichen Stellung im Verein oder im Auftrag des Vereins Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb des Vereins wahrnehmen. Auf die Art des Verstoßes, die Funktion des Mitgliedes oder den Ort der Zuwiderhandlung kommt es dabei nicht an.(2)Interne Angelegenheiten der Vereine und private Auseinandersetzungen ihrer Mitglieder unterliegen nicht der Rechtsprechung der Sportgerichte.(3)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird durch die Vorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung nicht berührt. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts kann durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung ausgeschlossen werden.
§ 8 Besetzung der Sportgerichte(1)Alle Sportgerichte sind Gerichte erster Instanz.(2)Die Bezirks-Sportgerichte sind zugleich Berufungsgerichte für die Jugend-Sportgerichte und die Kreis-Sportgerichte. Als solche sind sie höheres Gericht gegenüber diesen Gerichten.(3)Das Verbands-Sportgericht ist das höchste Gericht des Verbandes. Es ist Berufungsgericht für die Entscheidungen des Sportgerichts der Bayernliga und der Bezirks-Sportgerichte in erster Instanz. Zugleich ist es Revisionsgericht gegen Entscheidungen der zweiten Instanz. In den ihm nach § 20 der Rechts- und Verfahrensordnung zugewiesenen Fällen entscheidet es ausschließlich.(4)In Fällen der Zurückverweisung sind die Sportgerichte an die Rechtsansicht des Verbands-Sportgerichts gebunden.
§ 9 Berufung der Mitglieder der Sportgerichte(1)Die Sportgerichte gliedern sich wie folgt:a)Das Verbands-Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. In Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A-Lizenz wirkt an Stelle eines Beisitzers gemäß § 31 Nr. 6 der DFB-Ausbildungsordnung ein Mitglied des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer mit.b)Das Sportgericht der Bayernliga besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.c)Die Bezirks-Sportgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.d)Die Jugend-Sportgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerne)Die Kreis-Sportgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(2)Die Sportgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt dessen ständiger Vertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied des Rechtsorgans den Vorsitz.(3)Fällt ein Mitglied des Sportgerichts aus und kann es nicht mit einem seiner satzungsgemäß berufenen Mitglieder ersetzt werden, bestimmt der Vorsitzende eine ihm geeignet erscheinende Person als Ersatzmitglied. Dieses muss Mitglied eines Verbandsvereins sein und darf keinem Verwaltungsorgan angehören.(4)Das Verbands-Sportgericht soll in grundsätzlichen Angelegenheiten mit einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern entscheiden. Im Übrigen entscheidet es mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(5)In erstinstanzlichen Verfahren gegen Spieler und Vereine sollen die Sportgerichte in einfach gelagerten Fällen durch Einzelrichter entscheiden. Die Zuweisung geeigneter Fälle an die Einzelrichter erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
§ 10 Beratung und Abstimmung(1)Die Mitglieder der Sportgerichte werden jeweils für die Zeit zwischen zwei ordentlichen Verbandstagen vom Verbands-Präsidium auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksvorsitzenden nach Anhörung des Vorsitzenden des Verbands-Sportgerichts berufen. Die Mitwirkung der Bezirksvorsitzenden entfällt beim Sportgericht der Bayernliga und beim Verbands-Sportgericht. Es können Ersatzbeisitzer vom Verbandspräsidium berufen werden. Das Verbandspräsidium beruft darüber hinaus auf Vorschlag des Verbands-Sportgerichts für das Verbands-Sportgericht und das Sportgericht der Bayernliga je zwei Beisitzer für Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A-Lizenz.(2)Die Mitglieder der Sportgerichte müssen Mitglied eines Verbandsvereins sein. Sie dürfen im Verband weder Verwaltungssachen erledigen noch eine Tätigkeit als aktiver Schiedsrichter ausüben und einem Verwaltungsorgan ohne Stimmrecht nur angehören, wenn diese Zugehörigkeit satzungsgemäß ist. Unbeschadet hiervon ist die Tätigkeit als Ehrenamtsbeauftragter und Schiedsrichterbeobachter sowie die Mitarbeit in beratenden Verbandskommissionen.(3)Die zu berufenden Sportrichter sollen sportliche Erfahrung besitzen und sich im sportlichen Leben bewährt haben. Die Mitglieder des Verbands-Sportgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens dreißig Jahre alt sein.
§ 11 Öffentlichkeit(1)Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung.(2)Beratung und Abstimmung sind geheim.(3)Bei den Entscheidungen dürfen Sportrichter nur in der festgelegten Zahl mitwirken. § 8 gilt entsprechend. Andere Personen dürfen an der Urteilsberatung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Beratungsgeheimnis gilt als gewahrt, wenn neben den an der Abstimmung beteiligten zuständigen Mitglieder weitere Mitglieder, Trainerbeisitzer oder ein als Protokollführer eingesetzter hauptamtlicher Mitarbeiter des Bayerischen Fußball-Verbandes im Beratungsraum anwesend sind.(4)Die Sportgerichte entscheiden mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Kein Richter darf sich der Stimme enthalten.
§ 12 VerfahrensleitungDie Verhandlungen vor den Sportgerichten sind in der Regel nicht öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende Zuhörern, die einem Mitgliedsverein des Bayerischen Fußball-Verbandes angehören, sowie Medienvertretern die Anwesenheit gestatten.
§ 13 Gerichtssprache(1)Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden.(2)Betroffene und andere an der Verhandlung beteiligte Personen, die den Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge leisten und dadurch die Sitzung stören oder sich sonst ungebührlich benehmen, können vom Vorsitzenden nach entsprechender Abmahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe mit einer solchen in Höhe von bis zu Euro 100 belegt oder aus dem Sitzungszimmer entfernt werden, Betroffenen jedoch nur für eine bestimmte, vorher festzulegende Zeitdauer. Sie müssen nach Rückkehr in das Sitzungszimmer vom Vorsitzenden über den wesentlichen Verhandlungsinhalt während ihrer Abwesenheit informiert werden.(3)Anordnungen nach Absatz 2 können nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.(4)Ergeben sich während der mündlichen Verhandlung oder sonst im Laufe des Verfahrens Hinweise auf andere sportwidrige Handlungen, so kann der Vorsitzende dies in einem schriftlichen Vermerk niederlegen und gemäß § 34 Abs. 2 ein Verfahren vor dem zuständigen Sportgericht einleiten. Ist das eigene Sportgericht zuständig, so eröffnet der Vorsitzende ein neues Verfahren vor diesem Sportgericht.
§ 14 Rechtshilfe(1)Die Verfahren vor den Sportgerichten werden in deutscher Sprache durchgeführt.(2)Sind an dem Verfahren Personen beteiligt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben sich diese der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Verein des betroffenen Mitglieds zu tragen; ansonsten trägt sie derjenige, der sie veranlasst hat.
§ 15 HaftungsausschlussDie Sportgerichte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich oder auf Anordnung einer höherrangigen Instanz zur gegenseitigen Rechtshilfe (Vernehmung von Zeugen, Platzbesichtigungen u.ä.) verpflichtet.Die Rechts- und Verwaltungsorgane sowie deren Mitglieder haften nicht für Schäden, die durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen entstehen.
- Teil II: Die verfahrensrechtlichen Vorschriften
- 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 16 Zuständigkeit der Kreis-Sportgerichte
§ 17 Zuständigkeit der Jugend-SportgerichteDas Kreis-Sportgericht ist zuständiga)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit den vom Kreis geleiteten Verbandsspielen,b)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit Privatspielen von Vereinen mit dem Sitz in diesem Kreis, soweit sich das Verfahren gegen diese Vereine oder deren Mitglieder richtet und keine Zuständigkeit gemäß §§ 18 b) oder 19a) gegeben ist,c)für alle sonstigen Streitigkeiten zwischen Vereinen dieses Kreises,d)für alle Verstöße von Vereinen dieses Kreises oder deren Mitglieder. Dies gilt auch im Junioren/-innen-Spielbetrieb, soweit nicht eine Zuständigkeit des Jugend-Sportgerichts gemäß § 17 besteht.e)für Verfahren gemäß § 81 (verschuldetes Nichtantreten eines Schiedsrichters), sofern der betroffene Schiedsrichter nicht der Gruppe der Schiedsrichter der DFB-Liste, der Verbandsligen, der Bezirksoberligen oder der Bezirksligen angehört.f) für alle Verfahren gemäß § 80 a (Nichtmeldung von Ergebnissen) von Vereinen dieses Kreises
§ 18 Zuständigkeit der Bezirks-Sportgerichte(1)Das Jugend-Sportgericht ist zuständiga)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit Junioren/-innen-Verbandsspielen, die vom zuständigen Bezirk oder dessen Kreisen geleitet werden, jedoch nicht für Verfahren gemäß § 81 (Verschuldetes Nichtantreten eines Schiedsrichters),b)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit Junioren-/-innen-Privatspielen von Vereinen mit dem Sitz im Bezirk oder in dessen Kreisen, soweit sich das Verfahren gegen diese Vereine oder deren Junioren/-innenspieler richtet, jedoch nicht für Verfahren gemäß § 81 (Verschuldetes Nichtantreten eines Schiedsrichters),c)für Verstöße von Erwachsenen bei Junioren/-innenspielen.(2)Für Verstöße von Juniorenspielern sind, soweit diese bei Herrenspielen oder in Spielen gegen Herrenmannschaften eingesetzt wurden, die allgemeinen Sportgerichte zuständig. Diese Regelung gilt analog für Juniorinnen.
§ 19 Zuständigkeit der Sportgerichte der BayernligaDas Bezirks-Sportgericht ist zuständiga)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit den vom Bezirk geleiteten Verbandsspielen,b)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit Privatspielen von Vereinen aus verschiedenen Kreisen des Bezirkes, wenn der festzustellende Sachverhalt Auswirkungen gegenüber beiden Vereinen oder deren Mitglieder hat und daher nur einheitlich geklärt werden kann und keine Zuständigkeit gemäß § 19a) gegeben ist,c)für alle sonstigen Streitigkeiten zwischen Vereinen aus verschiedenen Kreisen des Bezirks,d)für Berufungen gegen Urteile der Kreis-Sportgerichte,e)für Berufungen gegen Urteile der Jugend-Sportgerichte,f)für Verfahren gemäß § 81 (Verschuldetes Nichtantreten eines Schiedsrichters), sofern der betroffene Schiedsrichter der Gruppe der Schiedsrichter der Bezirksoberligen oder der Bezirksligen angehört.
§ 20 Zuständigkeit des Verbands-SportgerichtsDas Sportgericht der Bayernliga ist zuständiga)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit Verbandsspielen der Bayernliga, der Frauen-Verbandsligen, der Junioren-Bayernligen und der Spielgruppen der Landesliga, sowie bei oder im Zusammenhang mit Verbands- und Privatspielen, sofern mindestens eine Mannschaft aus den vorgenannten Ligen bzw. höherklassigeren Ligen mitgewirkt hat.b)für alle Vorkommnisse bei oder im Zusammenhang mit Privatspielen von Herren-, Frauen- und Junioren/-innenmannschaften von Vereinen aus verschiedenen Bezirken, wenn der festzustellende Sachverhalt Auswirkungen gegenüber beiden Vereinen oder deren Mitglieder hat und nur einheitlich geklärt werden kann,c)für alle sonstigen Streitigkeiten zwischen Vereinen oder deren Mitglieder verschiedener Bezirke,d)für alle sportlichen Verfahren von Fußball-Lehrern und Trainern mit A-Lizenz, soweit nicht nach § 31 Nr. 2 und 3 der DFB-Ausbildungsordnung die Zuständigkeit des Sportgerichts des Deutschen Fußball-Bundes gegeben ist,e)für alle Verfahren gegen Schiedsrichter, sofern diese zum Zeitpunkt der Tat der Gruppe der Schiedsrichter der Verbandsligen angehören.
§ 21 Örtliche Zuständigkeit(1) Das Verbands-Sportgericht ist zuständiga) für alle Entscheidungen, die den Ausschluss von Vereinen oder deren Mitglieder, die Verhängung einer Vereinssperre und Versetzung in eine niedrigere Spielklasse zum Gegenstand haben,b) für alle Vergehen von Funktionären des Verbandes und von Mitgliedern der Verbandsorgane und deren Untergliederungen, mit Ausnahme bei Spielervergehen nach §§ 65-67.c) für alle Entscheidungen, mit denen über eine Rechtsverwirkung nach § 45 Absatz 2 der Satzung zu befinden ist,d) für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Bezirks-Sportgerichte und gegen Urteile des Sportgerichts der Bayernliga,e) für gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen nach § 4,f) für Entscheidungen über die Revision gegen zweitinstanzliche Urteile der Bezirks-Sportgerichte,g) für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 46 Abs. 4 bleibt unberührt),h) für die Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung von Mitgliedern der Sportgerichte,i) für die Verweisung von Verfahren gegen Fußball-Lehrer, sowie Trainer mit A- oder B-Lizenz an das DFB-Sportgericht gemäß § 31 Nr. 4 Satz 2 der DFB-Ausbildungsordnung mit dem Ziel der Entziehung der Trainer-Lizenz oder der Verhängung einer Sperre von mehr als 3 Monaten oder die Abgabe solcher Verfahren an den Kontrollausschuss des DFB,k) für alle Verfahren gegen Schiedsrichter, sofern diese zum Zeitpunkt der Tat der DFB- oder SFV-Liste angehören und eine Zuständigkeit der Rechtsorgane des DFB oder des SFV nicht gegeben ist.l) bei Verstoß gegen die Grundsätze des Amateursports,m) bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Verträgen zwischen Vereinen und Spielern,n) bei Streitigkeiten über die Frage der Spielberechtigung bei Vertragsspielern, soweit mehrere Verträge mit Vertragsspielern abgeschlossen bzw. angezeigt wurden und alle beteiligten Vereine dem BFV angehören,o) für Dopingverfahren nach §§ 38 Abs.1 c, 85 und 86.p) als Schlichtungsstelle i.S.d. § 26 a DFB-SpO (u.a. für Streitigkeiten zwischen Vereinen und Spielern über das Vorliegen eines sportlich triftigen Grundes anlässlich eines Vereinswechsels eines Vertragsspielers)(2) Das Verbands-Sportgericht hat auf Antrag des Verbands-Präsidenten die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen auszulegen.(3) Das Verbands-Sportgericht kann abweichend von den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen in Fällen der Anklageerhebung des Kontrollausschusses des Deutschen Fußball-Bundes beim Bayerischen Fußball-Verband nach § 47 Ziffer 1) der Satzung des Deutschen Fußball-Bundes und in sonstigen besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag oder von Amts wegen ein anderes Sportgericht mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Darüber hinaus kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich im Laufe eines Verfahrens vor dem Verbandssportgericht Hinweise auf andere sportwidrige Handlungen ergeben und deshalb gemäß § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 von Amts wegen ein Verfahren vor dem Sportgericht eingeleitet wird.(4) In Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung kann das Verbands-Sportgericht Grundsatzentscheidungen treffen, und diese für allgemeinverbindlich erklären.(5) Der Vorsitzende des Verbandssportgerichtes, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist zuständig für die Beauftragung mit Vorermittlungen gemäß § 37.
§ 22 Unzuständigkeit des Gerichts(1)Die örtliche Zuständigkeit der Jugend-Sportgerichte und der Bezirks-Sportgerichte bestimmt sich nach den vom Verband festgelegten Grenzen des Spielbetriebs ihres Bezirks (§ 30 der Satzung).(2)Die örtliche Zuständigkeit der Kreis-Sportgerichte bestimmt sich nach den von ihrem Bezirk festgelegten Gebietsgliederungen (§ 35 der Satzung).(3)Die Geschäftsverteilung unter mehreren Kreis- oder Jugend-Sportgerichten desselben Kreises oder Bezirkes bestimmt sich nach einem Beschluss des zuständigen Bezirks-Sportgerichtes.
§ 23 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Sportgerichte(1)Ergibt sich in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren die Unzuständigkeit des Gerichts, so ist das Verfahren durch Beschluss an das zuständige Gericht zu verweisen.(2)Können sich die Gerichte über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet das im Instanzenzug gemeinsam höhere Gericht darüber, welches Gericht zuständig ist.(3)Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und hat das örtlich unzuständige Gericht entschieden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung nicht berührt.(4)Ist in einem Verfahren durch ein sachlich unzuständiges Gericht entschieden worden, so steht dies der Fortführung des Verfahrens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch das zuständige Gericht nicht entgegen. Die Verjährung ist bis zur Fortführung des Verfahrens durch das zuständige Gericht gehemmt. Nach Ablauf von vier Jahren nach der Tat tritt absolute Verjährung ein.
§ 24 Die Entscheidungen und ihre Bekanntmachung(1)Mitglieder der Sportgerichte dürfen in Verfahren nicht mitwirken, die sie selbst, ihre Entscheidung, ihren Verein oder dessen Mitglieder oder deren Interessen betreffen oder in dem sie selbst als Zeuge auftreten.(2)Auch wer sonst durch sein Verhalten dem Betroffenen berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, er werde ihn benachteiligen, kann abgelehnt werden.(3)Die Ablehnung muss sofort, spätestens bis zum Schluss der Beweisaufnahme schriftlich erklärt werden. Die Ablehnungsschrift muss die Ablehnungsgründe und ihre Glaubhaftmachung enthalten; andernfalls ist sie vom Sportgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschluss kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.(4)Ist die Ablehnung zulässig, hat sich das Gericht jeder weiteren Tätigkeit in der Sache zu enthalten und die Verfahrensakten mit einer Stellungnahme des abgelehnten Richters dem Verbands-Sportgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung vorzulegen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme des abgelehnten Richters zu äußern.(5)Die Ablehnung hat keine aufschiebende Wirkung.(6)Das Verbands-Sportgericht entscheidet über die Ablehnung eines seiner Mitglieder ohne dessen Mitwirkung selbst.
§ 25 Fristen(1)Jede eine Instanz abschließende Entscheidung erfolgt durch Urteil. Alle übrigen Entscheidungen ergehen durch Beschluss.(2)Der Tenor des Urteils muss den Vorwurf mit Angabe der verletzten Bestimmung und die Strafe enthalten, zu der der Betroffene verurteilt wird; er muss ferner enthalten, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. §§ 32, 33 der Rechts- und Verfahrensordnung gelten entsprechend.(3)Wird der Betroffene für nicht schuldig befunden, ist das Verfahren einzustellen.(4)Das Urteil muss begründet werden. Es genügt die abgekürzte Angabe des für erwiesen erachteten Sachverhalts unter Angabe der angewendeten Vorschriften.(5)Das Urteil ist im "bayernsport" oder im Internet unter einer im "bayernsport" bekannt gemachten Adresse zu veröffentlichen oder dem Verein in geeigneter Weise bekannt zugeben. In Fällen des Ausspruchs eines Verbandsausschlusses oder wenn Dritte durch die Entscheidung beschwert werden, muss zumindest der Tenor im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Homepage des BFV im Internet veröffentlicht werden. Die Entscheidung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung im bayernsport, dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag oder dem Tag der sonstigen Bekanntgabe als bekannt gemacht.(6)In den Fällen des Ausschlusses und in Verfahren gegen Trainer mit A-Lizenz erfolgt die Bekanntmachung durch Mitteilung des Urteils mittels "Einschreiben mit Rückschein" an den Betroffenen selbst.(7)Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich.(8)In den Fällen des § 20 Absatz 1 i), n) muss jede Entscheidung gegen Empfangsnachweis mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels anzugeben. Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung unanfechtbar.Eine Veröffentlichung entfällt.(9)Ein Urteil darf von derselben Instanz nur nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens abgeändert werden. Dies gilt nicht für die Berichtigung von Schreibfehlern. § 46 gilt entsprechend.
§ 26 Berechnung der Fristen(1)Bei fristgebundenen Anträgen ist für die Einhaltung der Frist der Eingang beim zuständigen Sportgericht oder dessen Geschäftsstelle maßgebend. Der Eingang des Schriftstückes ist entweder durch Anbringen des Eingangsstempels oder durch unterschriftliche Bestätigung des Eingangsdatums festzuhalten. Wird das Schriftstück persönlich übergeben, ist dem Überbringer zugleich eine Bestätigung darüber auszustellen.(2)Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Schrift innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Post gegeben wird. In diesen Fällen ist der Umschlag, in dem die Schrift zur Post gegeben wurde, dem Schriftstück zum Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe anzuheften. Freistempler gelten nicht als Nachweis.
§ 27 Folgen der Säumnis(1)Bei der Berechnung der Fristen beginnt diese mit dem Tag, der auf das Ereignis folgt, und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der festgesetzten Frist.(2)Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen in Bayern gesetzlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 28 Wiedereinsetzung in den vorigen StandBei Versäumnis der Frist ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
§ 29 Beweismittel(1)Gegen das Versäumnis von Rechtsmittelfristen kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.(2)Das Versäumnis einer Rechtsmittelfrist ist insbesondere als unverschuldet anzusehen, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert worden ist.(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Sportgericht zu stellen, gegen dessen Entscheidung das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zugleich nachzuholen. Der Wiedereinsetzungsgrund ist glaubhaft zu machen.(4)Über den Antrag entscheidet das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Sportgericht.(5)Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ergeht durch Beschluss. Wird der Antrag abgelehnt, kann gegen den ablehnenden Beschluss binnen einer Woche Beschwerde eingelegt werden, über die die nächsthöhere Instanz entscheidet.
§ 30 Vertretung vor Verbandsinstanzen(1)Die Sportgerichte sollen alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, zur Erforschung der Wahrheit heranziehen.(2)Beweismittel können Zeugen, Urkunden, Sachverständige und alle Arten der Wahrnehmung sein.(3)Eidesstattliche Versicherungen sind als Beweismittel nicht zugelassen.
§ 31 Vollstreckbarkeit(1)Vereine und deren Mitglieder können sich durch höchstens drei vertretungsberechtigte Vereinsmitglieder vertreten lassen. Diese müssen auf Verlangen des Vorsitzenden des Sportgerichts ihre Vertretungsbefugnis nachweisen; andernfalls sind sie zurückzuweisen.(2)Bestellte Rechtsanwälte oder andere berufsmäßige Vertreter, die nicht Mitglied des Vereins des Betroffenen oder des betroffenen Vereins sind, dürfen Vereine und ihre Mitglieder vor den Verwaltungsorganen und den Sportgerichten nicht vertreten.(3)In Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht und vor dem Sportgericht der Bayernliga sind Rechtsanwälte gegen Vorlage ihrer schriftlichen Vollmacht uneingeschränkt zugelassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
§ 32 Kosten des Verfahrens(1)Die Einlegung eines Rechtsmittels oder einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.(2)In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen vom Vorsitzenden der Rechtsmittelinstanz durch Beschluss die Vollstreckung bis zum Erlass der Entscheidung ausgesetzt werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
§ 33 Kostentragungspflicht(1)Die Verfahrenskosten umfassen Gebühren und Auslagen.(2)Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Finanzordnung.(3)Unter Auslagen sind alle notwendigen Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Verdienstausfall wird nicht erstattet, es sei denn das Verbands-Sportgericht oder das Sportgericht der Bayernliga haben einen solchen ausnahmsweise vorab auf der Basis der Regelungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ausdrücklich zugesagt.
2. Abschnitt: Die Durchführung des Verfahrens § 34 Einleitung des Verfahrens(1)Die Kosten des Verfahrens trägt die bestrafte oder die unterliegende Partei. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend.(2)Bei Rücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.(3)Die Sportgerichte können nach ihrem Ermessen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Kostenentscheidung treffen.(4)Von Verbandsorganen und bei Verfahren gegen Spieler bei einem Einsatz in Auswahlmannschaften werden Kosten nicht erhoben.
§ 35 Anzeige(1)Die Sportgerichte werden tätig auf Grund einer Anzeige (§ 35), einer Meldung (§ 36), einer Beauftragung mit Vorermittlungen (§ 37), eines Einspruchs (§ 38) oder eines in den Ordnungsbestimmungen vorgesehenen Antrages.(2)Ergibt sich während eines bei ihm anhängigen Verfahrens oder als Ergebnis von bei ihm gemäß § 37 geführten Vorermittlungen der hinreichende Verdacht einer sportwidrigen Handlung, so kann das Sportgericht durch Beschluss von Amts wegen ein Verfahren vor dem für diese Tat zuständigen Sportgericht, welches auch das eigene sein kann, einleiten.
§ 36 Meldung(1)Jeder Verbandsverein, jedes seiner Mitglieder, jedes Verbandsorgan, jedes Mitglied der Organe des Verbandes und seiner Bezirke, sowie jeder Funktionär eines Kreises kann im Interesse eines geordneten Verbandsspielbetriebes Anzeige erstatten. Die Pflichten der Verbandsorgane richten sich nach § 41 der Satzung.(2)Anzeigen gegen Vereine wegen Mitwirkens nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen müssen innerhalb von vier Wochen nach dem zuletzt zu beanstandenden Spiel beim Sportgericht erfolgen. Nach Abschluss der Verbandsspielrunde der betreffenden Mannschaft sind Anzeigen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach dem letzten Verbandsspiel dieser Mannschaft einzureichen (bei Pokalspielen gilt § 66 der Spielordnung).(3)Über Vorfälle während des Spiels kann nur der amtierende Schiedsrichter eine Meldung erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens nicht wahrgenommen und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat.(4)Anzeigen von Nichtmitgliedern sind nicht zu behandeln. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 37 Vorermittlungen(1)Die Schiedsrichter sind verpflichtet, bei Meldungen über Vorkommnisse dem betroffenen Verein eine Abschrift ihrer gegenüber dem zuständigen Spielleiter erstatteten Meldung spätestens am 2. Werktag nach dem Spieltag (Datum des Poststempels, kein Freistempel) zuzusenden.(2)Der betroffene Verein hat binnen drei Tagen (Datum des Poststempels) nach Eingang des Schiedsrichterberichtes dem zuständigen Sportgericht eine schriftliche Darstellung zu dem Vorfall einzusenden. Unterbleibt die Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Frist, kann das Sportgericht ohne Anhörung des Vereins eine Entscheidung fällen.(3)Unterbleibt entgegen Absatz 1 die Zusendung der Abschrift an den Verein, so kann dieser nach Ablauf der Frist über das zuständige Sportgericht den Wortlaut des Schiedsrichterberichtes einholen oder ohne Kenntnis desselben eine Stellungnahme abgeben.
§ 38 Einspruch(1)Der Verbandspräsident sowie der Vorsitzende des Verbands-Sportgerichts können ein Sportgericht oder eine geeignete Person im Sinne des § 41 a mit Vorermittlungen beauftragen, wenn ein Verdacht besteht, dass eine sportwidrige Handlung begangen worden ist, jedoch ein hinreichender Verdacht gegen eine konkret zu beschuldigende Person noch nicht besteht.(2)Das beauftragte Sportgericht oder die beauftrage Person führt die notwendigen Untersuchungen unabhängig durch. Die von Vorermittlungen betroffenen Personen haben hierbei die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem förmlichen Verfahren vor dem Sportgericht.(3)Die Vorermittlungen werden durch einen schriftlichen Bericht des beauftragten Sportgerichtes oder der beauftragen Person abgeschlossen,der dem Verbandspräsidenten sowei derm VSG vorzulegen ist. Sodann entscheidet das VSG durch Beschluss, ob ein förmliches Verfahren vor dem zuständigen Sportgericht, welches auch das VSG sein kann, gemäß § 34 Abs. 2 eingeleitet wird. Der Beschluss ist dem Verbandspräsidenten zur Kenntnis geben, darüber hinaus dem Betroffenen, sofern dieser von den Vorermittlungen Kenntnis erlangt hat.(4)Der Beschluss gemäß Abs. 3 ist unanfechtbar. Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 bleibt weiterhin möglich.
§ 38 a Einspruch bei Spielmanipulationen(1)Gegen die Wertung eines Spieles kann von einem an einem Spiel beteiligten Verein mit folgender sachlicher Begründung Einspruch erhoben werden:a)Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn dieser die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, oderb)Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung in Zusammenhang steht, oderc)Mitwirkung eines gedopten Spielers (§ 85 Absatz 2).(2)Der Einspruch ist innerhalb von drei Tagen, im Fall des § 38 Abs. 1 c innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat schriftlich bei dem zuständigen Sportgericht einzureichen und kurz zu begründen. Eine Abschrift des Einspruchsschreibens soll dem Gegner gleichzeitig übersandt werden.(2a)In Abänderung von Abs. 2 ist der Einspruch in Fällen der Spielmanipulation gemäß § 47 a innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, einzulegen. Die nachträgliche Erlangung der Kenntnis weiterer Tatsachen oder neuer Beweismittel setzt keine neue Frist in Gang.(3)Der einspruchführende Verein hat die von ihm behaupteten Tatsachen zu beweisen. Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ist der Einspruchsführer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag.(4)Ist der Einspruch begründet, so ist anzuordnen, dass das Spiel nicht zu werten und vom Spielleiter neu anzusetzen ist.(5)Ist die Schwächung der eigenen Mannschaft auf ein schuldhaftes Verhalten des gegnerischen Vereins zurückzuführen oder hat in einem Spiel in der gegnerischen Mannschaft ein gedopter Spieler schuldhaft mitgewirkt, so wird das Spiel in Abweichung von Absatz 4 zu Gunsten des Einspruchsführers mit X:0 als gewonnen, für den Einspruchsgegner mit 0:X als verloren gewertet.(6)Die Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers in einem Spiel stellt keinen Einspruchsgrund gemäß § 35 dar. In derartigen Fällen kann gemäß § 35 Absatz 2 unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen Anzeige erstattet werden, bei Pokalspielen gilt § 66 Spielordnung .(1)Ein Einspruch gegen die Spielwertung ist auch mit der Begründung statthaft, dass eine Spielmanipulation vorliegt, die das Spielergebnis beeinflusst hat; der Einspruchsberechtigte hat den Nachweis der Spielmanipulation zu führen.(2)Für die Einspruchsberechtigung gemäß Abs. 1 gilt § 44 Abs. 2 analog.(3)Der Einspruch gemäß Abs. 1 ist innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von den Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, einzulegen. Die nachträgliche Erlangung der Kenntnis weiterer Tatsachen oder neuer Beweismittel setzt keine neue Frist in Gang.(4)Bei einem infolge nachgewiesener, ergebnisbeeinflussender Manipulation begründeten Einspruch kann entweder auf Spielwiederholung oder Spielwertung entsprechend § 40 Abs. 1 SpO erkannt werden. Hat die Manipulation ausschließlich auf die Höhe des Spielergebnisses, jedoch nicht auf den Ausgang des Spiels Einfluss, so führt dies in der Regel nicht zu einer Spielwiederholung oder Spielwertung.
§ 39 Rechtliches Gehör
§ 40 Einstweilige Verfügung / Vorläufige Sperre(1)Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Bei Einleitung eines Verfahrens ist dies dem Betroffenen unter Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens mitzuteilen.(2)Der Verein muss die an seine betroffenen Mitglieder gerichteten Mitteilungen an diese weiterleiten. Bei Verfahren gegen Schiedsrichter ist zusätzlich dem Schiedsrichter Mitteilung zu geben.(3)Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der Betroffene als Spieler vom Schiedsrichter des Feldes verwiesen wurde. Geht innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel eine Stellungnahme des betroffenen Spielers oder seines Vereins beim Sportgericht nicht ein, so ist zu vermuten, dass eine Stellungnahme nicht abgegeben wird.
§ 41 Schriftliches Verfahren(1)Der Vorsitzende des zuständigen Sportgerichts ist berechtigt, eine schriftlich begründete einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig erscheint, insbesondere einen Spieler vorläufig zu sperren.(2)Gegen die einstweilige Verfügung nach Absatz 1 kann binnen einer Woche die Entscheidung des jeweiligen Rechtsorgans beantragt werden. Dieses entscheidet endgültig. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.(3)Bei einem Feldverweis (Rote Karte) ist der Spieler bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Diese Sperre ist nicht an den vom Schiedsrichter gemeldeten Namen, sondern an die des Feldes verwiesene Person gebunden. Der Verein des hinausgestellten Spielers ist verpflichtet, eine etwaige Namensverwechslung durch den Schiedsrichter unverzüglich richtig zu stellen.(4)In Ausnahmefällen kann mit einstweiliger Verfügung auf Antrag des Betroffenen die automatische Sperre bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt werden. Dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
§ 41 a Unterstützende Ermittlungena(1)In Sportgerichtsverfahren wird grundsätzlich im schriftlichen Verfahren entschieden.(2)Der Vorsitzende hat eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn er dies zur Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung zwingend erforderlich ist.(3)Beabsichtigt das Sportgericht, im schriftlichen Verfahren eine Sperre von mehr als acht Wochen (in Juniorenangelegenheiten: eine Sperre von mehr als sechs Wochen) zu verhängen, so hat es die Dauer der beabsichtigten Sperre dem Verein und dem betroffenen Spieler vorab anzukündigen. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Verein und der betroffene Spieler können innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Im Ankündigungsschreiben hat das Sportgericht über die Frist und die Folge einer Fristversäumnis nach § 44 Abs. 5 zu belehren.(4)Kommt das Sportgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass ein niedrigere Strafe ausreichend ist, so kann es weiterhin unter Fortgeltung des Abs. 3 im schriftlichen Verfahren entscheiden.(5)Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so entscheidet das Sportgericht frei, das heißt ohne Bindung an Ankündigungen nach Abs. 3.(6)Der Vorsitzende kann mit der Einvernahme von Zeugen oder sonstigen Beweiserhebungen ein Mitglied seines Sportgerichts beauftragen. § 14 gilt entsprechend.Nach der Einleitung eines Verfahrens kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf Antrag des Vorsitzenden des zuständigen Sportgerichtes der Vorsitzende des Verbands-Sportgerichtes eine geeignete Person mit Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung des zuständigen Sportgerichtes beauftragen. Die geeignete Person muss ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Mitarbeiter des Verbandes sein. Der schriftliche Abschlussbericht des Ermittlers muss den Beteiligten vor der Entscheidung des zuständigen Sportgerichts zur Stellungnahme vorgelegt werden.
§ 42 Durchführung der mündlichen Verhandlung
§ 43 Sitzungsprotokoll(1)Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. Die Ladungen sollen dem zu Ladenden mindestens drei Tage vor der Verhandlung zugehen. Teilt eine Partei einen triftigen Grund für ihr Nichterscheinen mit, so kann nach dem Ermessen des Gerichts dennoch die Verhandlung durchgeführt werden, wenn dies zwingend geboten ist.(2)Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der namentlichen Vorstellung der Mitglieder des Sportgerichts durch den Vorsitzenden.(3)Der Vorsitzende stellt sodann die Anwesenheit der geladenen und erschienenen Personen fest. Er belehrt die Zeugen über ihre Wahrheitspflicht und entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer. Sodann werden der Betroffene und die Zeugen einzeln vernommen, sowie die sonstigen Beweismittel eingeführt. Alle Verfahrensbeteiligten können Fragen stellen. Zeugen und Sachverständige können bei Vorliegen besonderer Umstände auch schriftlich oder vorab durch ein Mitglied des Sportgerichtes befragt werden. Das Vernehmungsergebnis ist in diesem Fall in die mündliche Verhandlung einzuführen. Es kann auch eine telefonische Befragung während der Verhandlung vorgenommen werden.(4)Nach Schluss der Vernehmung schließt der Vorsitzende die Beweisaufnahme und erteilt dem Betroffenen oder dessen Vertreter das Schlusswort.(5)Eine Verkündung des Urteils kann im Anschluss an die Beratung erfolgen. § 24 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 44 Berufung(1)Bei den Sportgerichten werden keine Sitzungsprotokolle geführt.(2)Über den Verlauf einer mündlichen Verhandlung ist ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Kurzprotokoll zu führen.
§ 45 Revision(1)Gegen die Urteile der Kreis-Sportgerichte und der Jugend-Sportgerichte kann Berufung zum Bezirks-Sportgericht eingelegt werden. Gegen erstinstanzliche Urteile der Bezirks-Sportgerichte und Urteile des Sportgerichts der Bayernliga kann Berufung zum Verbands-Sportgericht eingelegt werden. Gegen Urteile, die eine Wertung von Pokalspielen zum Gegenstand haben, ist die Berufung nicht zulässig. § 66 der Spielordnung gilt entsprechend.(2)Berufung kann neben dem unmittelbar Betroffenen auch einlegen, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweisen kann. Neben dem Verbands-Präsidenten sind mit dessen Zustimmung zur Berufungseinlegung auch berechtigt die Verbandsorgane, soweit durch die Entscheidung ihr Aufgabengebiet unmittelbar berührt wird.(3)Die Berufung ist schriftlich mit Begründung und Angabe der Beweismittel innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Absatz 5 bei dem Sportgericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingeht. Abschrift der Berufungsschrift soll dem Gegner unmittelbar übersandt werden.(4)Die Berufung kann nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können.(5)Die Berufung ist unzulässig, wenn der Betroffene und sein Verein in erster Instanz keine Einwendungen gegenüber einer Ankündigung des Sportgerichts gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 erhoben haben und der Betroffene und sein Verein gemäß § 41 Absatz 3 Satz 3 belehrt worden sind. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.(1)Gegen die Entscheidungen der Bezirks-Sportgerichte in zweiter Instanz kann Revision zum Verbands-Sportgericht eingelegt werden, wenn die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsstimmungen geltend gemacht und nachgewiesen wird.(2)Die Revision ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Absatz 5 schriftlich einzulegen. Sie muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde.(3)§ 44 gilt entsprechend.§ 46 Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung dem erkennenden Gericht bekannt gewesen wären. Der Antrag kann von dem Betroffenen selbst oder einem Rechtsmittelberechtigten sowie dem Verbands-Präsidenten gestellt werden. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) Tatsachen- und Beweismittel gelten nur dann als neu, wenn sie nachweislich ohne Verschulden des Antragstellers vor Rechtskraft des Urteils ihm nicht bekannt geworden sind oder nicht rechtzeitig vorgebracht werden können.(3) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Bekannt werden der neuen Tatsachen und Beweismittel beim Verbands-Sportgericht zu stellen. Die Rechtzeitigkeit des Antrages hat der Antragsteller nachzuweisen.(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsfolgen ist auch zulässig mit der Begründung, dass infolge eines Vereinswechsels oder der Zurückziehung der Mannschaft eine ausgesprochene Sperrstrafe nach Verbandsspielen zu einer unbilligen Härte führt. Absatz 2 und 3 gelten für diesen Fall nicht. Zuständig ist in diesem Fall das Sportgericht, das zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat.Das Verbands-Sportgericht kann in ähnlich gelagerten Ausnahmefällen über die Abänderung der Sperre entscheiden.(5) Das Verfahren ist durch das Verbands-Sportgericht wieder aufzunehmen, wenn ein Urteil des Verbands-Sportgerichtes durch ein rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts oder ein Urteil des Schiedsgerichts aufgehoben worden ist. Wird gegen ein Urteil des Verbands-Sportgerichtes eine einstweilige Verfügung erlassen oder wird in einem nicht rechtskräftigen Urteil eines ordentlichen Gerichts die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Urteils des Verbands-Sportgerichts ausgesprochen, kann das Verbands-Sportgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen. Die an der ursprünglichen Entscheidung mitwirkenden Sportrichter sind bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme und bei der Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen.
- Teil III: Die Strafvorschriften
- 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 47 Grundlagen der Strafbarkeit
§ 47 a(1)Alle Formen unsportlichen Verhaltens, auch wenn sie in den einzelnen Strafbestimmungen nicht aufgeführt sind, werden geahndet und mit einer der in § 4 der Satzung festgelegten Strafen belegt.(2)Als unsportliches Verhalten gilt jede pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung, die in Widerspruch steht zu Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport nach den sich aus der Satzung und den Ordnungen ergebenden Grundsätzen.(3)Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich fremdenfeindlich, rassistisch, politisch extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.(4)Die für die einzelnen Taten vorgeschriebenen Strafen gelten auch für Versuch und alle Formen der Beteiligung an der Tat.(1)Wer es, insbesondere als Spieler, Schiedsrichter, Trainer oder Funktionsträger unternimmt, auf den Verlauf und/oder das Ergebnis eines Fußballspiels und/oder den sportlichen Wettbewerb durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Spielmanipulation schuldig. Dies gilt nicht für Spieler, die beim Spiel oder im Zusammenhang mit diesem durch Verletzung einer Fußballregel ausschließlich einen spielbezogenen sportlichen Vorteil anstreben; die Möglichkeit der Bestrafung als unsportliches Verhalten gemäß § 47 bleibt insoweit unberührt.(2)Eine Spielmanipulation wird als unsportliches Verhalten geahndet.
§ 48 Strafen
§ 48 a Aussetzung einer Sperrstrafe zur Bewährung(1) Als Strafen sind zulässig:a) Verweis.b) Geldstrafen bis zu 1500 Euro gegen Vereinsmitglieder (auch Mitglieder von Organen) und bis zu 10.000 Euro gegen Vereine; die Mindeststrafe beträgt 10 Euro.c) Sperren gegen Vereine und deren Mitglieder von einer Woche bis zu zwei Jahren, gegen Junioren bis zu einem Jahr.d) Gegen Mitglieder Platzverbot von zwei bis zu vierundzwanzig Monaten oder für dauernd.e) Platzsperre gegen Vereine oder Mannschaften bis zu zwölf Monaten. Anstelle einer verwirkten Platzsperre kann eine Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.f) Zeitliche (3 bis 24 Monate) oder dauernde Aberkennung des Rechts, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.g) Punktabzug.h) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse.i) Ausschluss.j) Sperre als Schiedsrichter bis zu zwei Jahren.k) Streichung von der Schiedsrichterliste.l) Entziehung der Ausbildungserlaubnis für Trainer mit B-Lizenz auf Zeit oder Dauer sowie befristetes Verbot zur Ausübung der Ausbildungserlaubnis bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.m) beschränktes Verbot, sich während eines Spieles der von ihm betreuten Mannschaft im Innenraum des Stadions aufzuhalten (Aufenthaltsverbot) bis zur Höchstzahl von fünf Spielenn) Der mit einem Aufenthaltsverbot belegte Trainer darf das Spiel nicht im Innenraum verfolgen. 30 Minuten vor dem angesetzten Spieltermin bis 30 Minuten nach dem Abpfiff des Spiels ist seine Anwesenheit in den Umkleidekabinen, im Spielertunnel und im Kabinengang sowie im gesamten Innenraum untersagt. In dem genannten Zeitraum darf er mit seiner Mannschaft weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt treten.o) eine Geldsrafe bis zu 25.000 € für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Regionalliga Bayernp) eine Geldstrafe bis zu 25.000 € bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien für die Regionalliga Bayernq) eine Geldstrafe bis zu 25.000 € bei Verstßo gegen die Verpflichtungen, die sich aus den gemäß § 1 Zulassungsrichtlinien für die Regionalliga Bayern einzureichenden und unterschriebenen Verträgen und Erklärungen ergebenr) der Entzug der Zulassung zur Regionalliga(2) Die Sportgerichte sind an die in den Bestimmungen festgelegten Mindest- und Höchststrafen gebunden. Bei Vergehen, die mit einer höheren Geldstrafe als 500 Euro bedroht sind, kann in schwerwiegenden Fällen an Stelle oder neben der Geldstrafe eine weitergehende Strafe nach § 4 Absatz 6 der Satzung verhängt werden. Gleiches gilt in Wiederholungsfällen und in Fällen der Tatmehrheit.(3) Neben einer Bestrafung kann auf Nebenfolgen erkannt werden.Soweit eine Bestimmung eine Sperre eines Spielers vorsieht, kann zusätzlich zu dieser Sperre eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Dies gilt nicht bei Junioren/innen.(4) Verstößt ein Verhalten zugleich gegen mehrere Strafbestimmungen, so ist die Strafe aus der Bestimmung zu entnehmen, die die schwerere Strafandrohung enthält. In diesen Fällen ist die vorgesehene Mindeststrafe angemessen zu erhöhen. Ist neben einer anderen Strafe wahlweise eine Geldstrafe angedroht, so können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. Mehrere verhängte Geldstrafen werden zusammengezählt.(1) Sperren gegen Mitglieder von bis zu achtzehn Monaten können für den über acht Wochen (im Juniorenalter: über vier Wochen) hinausreichenden Zeitraum ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden,wenn anzunehmen ist, dass die zu vollziehende Sperre ausreicht, um den Betroffenen von neuerlichen gravierenden sportwidrigen Handlungen abzuhalten. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit und dasbisherige sportliche Leben des Betroffenen, die Umstände der Tat und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.(2) Die Aussetzung zur Bewährung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Betroffene zuvor vom Sportgericht festgelegte zweckmäßige Auflagen erfüllt und dies ihm gegenüber nachweist. Geldauflagensind bei Jugendlichen unzulässig. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
a) Maßnahmen zur Förderung des Verständnisses für Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport
b) Maßnahmen zur Unterstützung der ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein oder Verband
c) Maßnahmen zur Wiedergutmachung (Täter-/Opferausgleich).Bei Junioren ist darauf zu achten, dass die Auflagen jugendgerecht sind und dem ihnen zugedachten Erziehungscharakter gerecht werden.(3) Die Bewährungszeit ist auf drei bis zwölf Monate nach Ablauf des Sperrzeitraums festzusetzen.(4) Das zuletzt mit der Sache befasste Sportgericht kann auf Antrag des Betroffenen auch noch nach Rechtskraft des Urteils eine Entscheidung gemäß Absatz 1 durch neuerliches Urteil treffen.(5) Wird gegen den Betroffenen wegen einer sportwidrigen Handlung, die sich während des Laufes der Bewährungszeit ereignet hat eine neuerliche Sperre von mehr als drei Wochen oder eine Geldstrafe von mehrals 100 Euro verhängt, so widerruft das nunmehr zuständige Sportgericht zugleich die Strafaussetzung zur Bewährung und ordnet den Vollzug der noch offenen Sperrzeit an, sofern nicht besondere Umständedes Einzelfalles ausnahmsweise die Fortdauer der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. In letzterem Fall ist die Bewährungszeit um mindestens drei bis maximal zwölf Monate zu verlängern.§ 49 Verweis
§ 50 Geldstrafe(1)Der Verweis ist die nachdrückliche Ermahnung zu künftigem Wohlverhalten.(2)Ist der Verweis wahlweise neben einer anderen Straftat angedroht, so kann der Verweis nur bei geringer Schuld ausgesprochen werden.
§ 51 Sperren(1)Eine Geldstrafe soll die Leistungsfähigkeit des Betroffenen angemessen berücksichtigen.(2)Für Geldstrafen und Kosten haftet auch der Verein, dem das bestrafte Mitglied zur Zeit der Tat angehört. Für Trainer gilt dies, auch wenn sie nicht Mitglied des Vereins der von ihnen betreuten Mannschaft sind. Diese Haftung gilt nicht bei Geldstrafen, die gegen Mitglieder von Verbandsorganen aus ihrer Tätigkeit verhängt werden.
§ 52 Platzverbot(1)Ist eine Spielersperre von mehr als vier Wochen verhängt, so ruht das Recht, eine Funktion oder ein Amt in einem Verbandsorgan auszuüben.(2)Der gesperrte Verein verliert das Recht Spiele auszutragen. Ausgenommen hiervon sind Frauen- und Junioren/-innenmannschaften. Die in die Sperrzeit fallenden Punktspiele des gesperrten Vereins sind für ihn mit 0:X als verloren zu werten. § 40 der Spielordnung gilt entsprechend.(3)Sperren bis zu zwei Monaten sind nach Wochen zu bemessen.(4)Fällt das Ende der Sperrfrist auf ein Wochenende (Freitag bis Sonntag), so ist das Ende der Sperrfrist auf den Ablauf des sich anschließenden Sonntags oder des direkt anschließenden gesetzlichen Feiertages festzusetzen.(5)Anstelle der Sperre nach Absatz 3 kann bei einem Feldverweis in einem Verbandsspiel auch auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Kalendertagen oder von Verbandsspielen des Wettbewerbs, in dem die Tat begangen worden ist, erkannt werden. In letzterem Fall ist der Spieler für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins gesperrt bis zum Ablauf der Sperre nach Satz 1. Verbandsspiele im Sinne von Satz 1 und 2 sind Meisterschaftsspiele mit Aufstiegsberechtigung, Spiele zur Feststellung des Tabellenplatzes und Relegationsspiele um den Auf- und Abstieg. Nur diese Spiele zählen zur Verbüßung der Strafe mit. Daneben kann für eine festzulegende Zeitdauer auch eine Sperre für alle anderen Spiele ausgesprochen werden. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit zählen ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herren-/Frauenklasse des aufnehmenden Vereins. Eine Strafandrohung von einer Woche entspricht einer Sperre für ein Verbandsspiel. In allen Spielen, die keine Verbandsspiele im Sinne dieser Vorschrift sind, ist die Sperre nach Wochen zu bemessen.
§ 53 Platzsperre(1)Ein gegen ein Vereinsmitglied ausgesprochenes Platzverbot hat zur Folge, dass es innerhalb des feststehenden Zeitraumes Spiele seines Vereins nicht besuchen und das jeweilige Sportgelände zu diesem Zweck nicht betreten darf.(2)Der Verein ist verpflichtet, die für die Einhaltung des Platzverbots erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.§ 54 Aberkennung einer Verbands- oder Vereinsfunktion(1)Bei Verhängung einer Platzsperre ist vom Sportgericht im Urteil deren Zeitdauer zu bestimmen. Weiterhin ist festzusetzen, ob die Platzsperre sich gegen einzelne oder alle Mannschaften eines Vereines richtet.(2)Innerhalb des festgesetzten Zeitraums haben die von der Platzsperre erfassten Mannschaften ihre Heimspiele nach Ansetzung durch den zuständigen Spielleiter auf neutralem Platz auszutragen. Findet sich ein solcher Platz trotz zumutbarer Bemühungen nicht, so sind die Spiele auf dem Platz des Gegners anzusetzen.(3)Anstelle einer Platzsperre kann vom Sportgericht für einzelne oder alle von ihr betroffenen Spiele eine Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.(4)Auf Antrag des Spielleiters oder eines beteiligten Vereins kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Festsetzung nach Absatz 3 auch noch nach Rechtskraft des Urteils durch das zuletzt mit der Sache befasste Sportgericht erfolgen. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 55 Punktabzug(1)Die Aberkennung einer Verbands- oder Vereinsfunktion hat zur Folge, dass der vom Urteil Betroffene sein Amt oder seine Funktion innerhalb der festgesetzten Zeit nicht ausüben darf. Innerhalb dieser Zeit kann er auch nicht in eine Funktion gewählt werden.(2)Als Vereinsfunktion gilt in diesem Zusammenhang jedes Amt im Verein, auch wenn es in der Satzung nicht verankert ist.
§ 56 Versetzung in eine niedrigere SpielklasseWird gegen eine Vereinsmannschaft auf Punktabzug erkannt, so ist dies in der Tabelle entsprechend zu berücksichtigen.
§ 57 Ausschluss(1)Die Versetzung in eine niedrigere Spielklasse hat zur Folge, dass die betroffene Vereinsmannschaft unbeschadet des Tabellenplatzes in der nächstfolgenden Spielsaison in die nächtsniedrigere Spielklasse eingereiht wird.(2)Befindet sich die betroffene Mannschaft am Ende der laufenden Saison darüber hinaus auf einem Abstiegsplatz, so wird sie in der neuen Saison zwei Klassen tiefer eingeteilt.
§ 58 Sperre als Schiedsrichter(1)Ein ausgeschlossener Verein verliert die Mitgliedschaft im Verband und das Recht, Verbandseinrichtungen zu benützen.(2)Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus einem Verbandsverein durch den Verband hat zur Folge, dass er auch in einem anderen Verbandsverein nicht Mitglied sein kann.
§ 59 Streichung von der SchiedsrichterlisteWird ein Verbandsorgan als Schiedsrichter durch Urteil eines Sportgerichts gesperrt, so verliert es für die Zeit seiner Sperre das Recht, eine Tätigkeit in einem Verbandsorgan auszuüben.
§ 60 Entziehung der Ausbildungserlaubnis(1)Durch die Streichung von der Schiedsrichterliste verliert der Betroffene die Erlaubnis, Schiedsrichter zu sein und das Recht, einer Schiedsrichterorganisation anzugehören.(2)Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.
§ 61 Nebenfolgen(1)Wird einem Trainer die vom Verband erteilte Lizenz entzogen, so verliert er das Recht, in einem Verbandsverein als Trainer tätig zu sein. Die Trainer-Lizenz ist einzuziehen.(2)Bei einem befristeten Lizenzentzug kann der Trainer nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist die Erteilung einer neuen Lizenz beantragen.(3)Ist dem Trainer nur die Ausübung der Ausbildungserlaubnis verboten, so behält er seine Trainer-Lizenz; er darf aber während der Sperrzeit keine Trainertätigkeit im weitesten Sinne ausüben.
§ 62 SchuldDie mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen, wie Spielwertung u.ä. stellen keine Strafe dar.
§ 63 Verjährung(1)Die Bestrafung eines nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung strafwürdigen Verhaltens setzt Schuld voraus.(2)Schuldhaft handelt, wer den Tatbestand der Strafbestimmung vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt.(3)Vorsätzlich handelt, wer entweder absichtlich oder mit Wissen und Wollen einen Tatbestand verwirklicht.(4)Fahrlässig handelt, wer die ihm zuzumutende Sorgfalt außer Acht lässt.(5)Ergibt die von einem vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten Labor durchgeführte Analyse einer Urinprobe oder anderen Probe das Vorhandensein einer verbotenen Substanz im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit) gemäß der vom DFB als Anhang A zu den Durchführungsbestimmungen Doping des DFB in der jeweils gültigen Fassung herausgegebenen Liste oder die Anwendung einer nach dem genannten Anhang A verbotenen Methode, so gilt dies als Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Dopingverstoß. Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn erwiesenermaßen Tatsachen einen anderen Geschehensablauf ernsthaft als möglich nahe legen.
§ 64 Gnadenerweis(1)Vergehen, für die nur ein Verweis oder Geldstrafe bis zu 50 Euro angedroht sind, verjähren in drei Monaten.(2)Alle sonstigen Vergehen verjähren in drei Jahren.(3)Die Verjährung bewirkt, dass die Tat nach Ablauf der Frist nicht mehr verfolgt werden darf.(4)Jede Einleitung eines sportgerichtlichen Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 und jede sportgerichtliche Handlung unterbrechen die Verjährung.(5)Entzieht sich ein Betroffener durch Austritt dem Verfahren, so ist die Verjährung bis zum Erwerb einer neuen Mitgliedschaft bei einem Verbandsverein gehemmt.(6)Bei Hemmung der Verjährung ruht der Beginn oder der Ablauf der Verjährung mit der Folge, dass diese Zeit nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
2. Abschnitt: Besondere Strafbestimmungen(1)Die Erteilung eines Gnadenerweises ist bei rechtskräftigen Sportgerichtsurteilen das persönliche Recht des Verbands-Präsidenten. Er soll vor einer Begnadigung den Vorsitzenden der letzten Tatsacheninstanz hören.(2)Die von den Sportgerichten nach den Strafbestimmungen verhängten Mindeststrafen und Nebenfolgen sind der Begnadigung nicht zugänglich.(3)Mit der Gebühr wird das Vereinskonto belastet (s. § 11, I. Ziffer 12 und II. Ziffer 10 FO).
Unterabschnitt 1: Gegen Spieler
§ 65 Unsportliches Verhalten
§ 66 Rohes Spiel(1)Ein Spieler, der sich während des Spiels unsportlich verhält, ist mit einer Sperre von einer Woche bis acht Wochen zu belegen. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.(2)In besonders schweren Fällen kann auf eine Sperre bis zu zwei Jahren, bei Junioren/-innen bis zu einem Jahr oder auf Ausschluss erkannt werden.(3)Der Begriff "während des Spiels" umfasst den Zeitraum vom Betreten des Spielfeldes durch den Spieler bei Beginn des Spieles oder bei Einwechslung bis zum Verlassen des Spielfeldes nach dem Spiel oder bei Auswechslung.(4)Weigert sich ein Spieler an einem Auswahlspiel des Verbandes mitzuwirken, so ist ein Verweis zu erteilen oder eine Sperre von einer Woche bis acht Wochen zu verhängen, die sich unmittelbar an die automatische Sperre nach § 56 Abs. 4 SpO anschließt.
§ 67 Tätlichkeit(1)Ein Spieler, der gegen seinen Gegenspieler roh spielt, ist mit einer Sperre von zwei Wochen bis zu sechs Monaten zu belegen.(2)Roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet.
§ 68 Vergehen gegen Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten(1)Ein Spieler, der gegen einen Gegenspieler, einen sonstigen am Spiel Beteiligten oder einen Zuschauer tätlich wird, ist mit einer Sperre von sechs Wochen bis zu zwei Jahren zu belegen; Junioren/-innen bis zu einem Jahr. In besonders schweren Fällen kann auf Ausschluss erkannt werden.(2)Ist gegen den Spieler oder den sonst Betroffenen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden oder liegt ein leichterer Fall einer Tätlichkeit vor, so ist eine Sperre von mindestens drei Wochen, bei Vorliegen beider Milderungsgründe von mindestens zwei Wochen zu verhängen.
§ 69 Verfehlungen von Spielern als Zuschauern(1)Ein Spieler, der den Schiedsrichter oder SR-Assistenten beleidigt oder bedroht oder sich der Anordnung des Schiedsrichters widersetzt, ist mit einer Sperre von einer Woche bis zu sechs Monaten zu belegen.(2)Begeht ein Spieler eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter oder einen Schiedsrichterassistenten, so ist er mit einer Sperre von sechs Monaten bis zu zwei Jahren (bei Junioren: bis zu einem Jahr), in leichteren Fällen mit einer Sperre von mindestens acht Wochen zu belegen. In besonders schweren Fällen ist auf Ausschluss zu erkennen.
§ 70 Spielen ohne GenehmigungVerfehlungen von aktiven Spielern, die als Zuschauer begangen werden, können auch so geahndet werden, als wären sie als Spieler begangen.
§ 71 Spielen trotz Sperre(1)Ein Spieler, der ohne Genehmigung spielt, erhält eine Sperre von vier Wochen bis sechs Monate, bei Junioren/-innenspielern eine Sperre von einer Woche bis drei Monate.(2)Ein Spieler, der innerhalb von vier Wochen eine Spielgenehmigung für mehrere Vereine beantragt, ist mit einer Sperre von acht Wochen bis zu einem Jahr zu belegen. Ebenso wird bestraft, wer als Vertragsamateur mit mehreren Vereinen Verträge abschließt.(3)Spielt ein Spieler unter falschem Namen, so ist auf eine Sperre von sechs Wochen bis sechs Monaten zu erkennen.
§ 72 Spielabbruch(1)Ein Spieler, der an einem Verbandsspiel mitwirkt, obwohl er gesperrt ist, wird mit einer weiteren Sperre von sechs Wochen bis sechs Monaten belegt, bei Junioren/-innenspielern eine Sperre von zwei Wochen bis drei Monate.(2)Wirkt er als gesperrter Spieler bei einem Privatspiel mit, kann die zu verhängende weitere Sperre ermäßigt werden.
Unterabschnitt 2: Gegen Vereine § 73 Verletzung der Platzdisziplin(1)Verschuldet ein Spieler durch sein Verhalten einen Spielabbruch, so ist er mit einer Sperre von mindestens acht Wochen zu belegen.(2)Verschuldet ein Junioren/-innenspieler durch sein Verhalten einen Spielabbruch, so ist er mit einer Sperre von mindesten vier Wochen zu belegen.
§ 74 Verschulden eines Spielabbruchs(1)Kommt der gastgebende Verein seinen Pflichten zum Schutz des Schiedsrichters, der SR-Assistenten und des Gegners nicht oder nur unzureichend nach, wird er mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro belegt, bei Junioren/-innenspielen nicht unter 25 Euro. Die gleichen Strafen gelten für den Gastverein, wenn dieser den ihn treffenden Pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, insbesondere dem gastgebenden Verein nicht die mögliche und zumutbare Unterstützung gewährt.(2)In schweren Fällen ist auf Punktabzug und auf Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu erkennen. Ein Wiederholungsfall ist in der Regel ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung.(3)Der gastgebende Verein und der Gastverein haften für Zwischenfälle jeglicher Art ihrer Spieler, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer.(4)Gegen den unmittelbar Schuldigen kann auf Geldstrafe, Funktionsverbot oder Platzverbot erkannt werden.(5)Für nicht ordnungsgemäße Platzherrichtung oder nicht ausreichenden Ordnungsdienst ist der gastgebende Verein mit einer Geldstrafe nicht unter 20 Euro zu belegen, sofern nicht nach Absatz 1 eine höhere Strafe zu verhängen ist.
§ 75 Nichtbeachtung von Entscheidungen(1)Verschuldet ein Verein einen Spielabbruch, wird er mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 5000 Euro belegt. Im Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren kann auf eine Vereinssperre von vier Wochen bis zu sechs Monaten erkannt werden. Jeder Verein haftet für seine Spieler, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Mitglieder, sowie die ihm zuzurechnenden Anhänger und Zuschauer.(2)Verschulden eines Spielabbruches durch Jugendbegleiter 75 Euro bis 300 Euro Geldstrafe. In schweren Fällen ist der Jugendleiter bzw. Jugendbegleiter mit einer Funktionssperre von vier Wochen bis sechs Monaten zu bestrafen.(3)Die Spielwertung erfolgt nach § 40 Spielordnung.
§ 75 a(1)Vereine, die ein ausgeschlossenes Mitglied aufnehmen oder dieses eine Funktion ausüben lassen, werden mit einer Geldstrafe nicht unter 500 Euro, in schweren Fällen zusätzlich mit einer Sperre von einem Monat bis zu zwölf Monaten belegt.(2)Hat der Verein nur fahrlässig gehandelt, so ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu belegen.(3)Lässt ein Verein trotz erkanntem Funktionsverbot eine weitere Funktionsausübung des Mitglieds zu, ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Euro, in schweren Fällen zusätzlich mit einer Sperre von vier Wochen bis zu sechs Monaten zu belegen.(4)Hält ein Verein seinen Spieler von der Mitwirkung an einem Auswahlspiel des Verbandes ab, so ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu belegen. Gegen den unmittelbar Verantwortlichen im Verein kann auf Verweis, Geldstrafe, Sperre oder Funktionsverbot erkannt werden.
§ 76 Unlautere MethodenWer gegen § 58 Abs. 4 SpO verstößt, wird mit Geldstrafe nicht unter 200,00 € oder mit Spielsperre von 2 Verbandsspielen belegt.In besonders schweren Fällen kann auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden. In leichten Fällen kann statt Geldstrafe oder Spielsperre auf einen Verweis erkannt werden.Für den Verantwortlichen des Vereins ist auf ein Funktionsverbot von drei Monaten bis zu einem Jahr zu erkennen. In leichten Fällen kann auf eine Geldstrafe nicht unter 50 Euro erkannt werden.
§ 77 Unzulässiger Einsatz von Spielern(1)Hat sich ein Verein den Verbleib in der Spielklasse oder den Aufstieg in die nächsthöhere Spielklasse erschlichen, ist er in eine niedrigere Spielklasse zu versetzen.(2)In besonders schweren Fällen ist auf eine Vereinssperre zu erkennen.
§ 78 Spielausfall(1)Lässt ein Verein nicht spielberechtigte Spieler oder sonst Spieler unzulässig spielen, wird er mit Punktabzug von mindestens drei Punkten und mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro, bei Juniorenmannschaften auf Kreisebene, sowie bei Juniorinnenmannschaften auf Bezirksebene nicht unter 15 Euro bestraft. Hat er das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt, ist nach § 40 der SpO zu verfahren. In leichten Fällen kann statt Punktabzug auf eine Geldstrafe nicht unter 50 Euro, bei Juniorenmannschaften auf Kreisebene, sowie bei Juniorinnenmannschaften auf Bezirksebene nicht unter 15 Euro erkannt werden.(2)Für den Verantwortlichen des Vereins ist auf ein Funktionsverbot von drei Monaten bis zu einem Jahr, im Juniorenbereich auf ein solches von vier Wochen bis zu sechs Monaten zu erkennen. In leichten Fällen kann auf eine Geldstrafe nicht unter 50 Euro, bei Privatspielen, sowie bei Spielen von Juniorenmannschaften auf Kreisebene und von Juniorinnenmannschaften auf Bezirksebene nicht unter 15 Euro erkannt werden.(3)Bei Verstoß gegen § 45 Abs. 5 Spielordnung ist eine Geldstrafe von nicht unter 30 Euro, bei nicht aufstiegsberechtigten Junioren nicht unter 10 Euro zu verhängen.
§ 79 Fehlen des Spielerpasses(1)Verschuldet ein Verein einen Spielausfall oder tritt er zu einem Verbandsspiel verspätet an, ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 25 Euro zu belegen, im Jugendbereich nicht unter 15 Euro zu belegen..(2)Auf Antrag des Gegners ist er zum Ersatz der diesem entstandenen Kosten und Auslagen verpflichtet. Die §§ 40 und 74 der Spielordnung gelten entsprechend.(3)Bei Spielen der Reserven- Freizeitmannschaften und unteren Junioren-/Juniorinnenmannschaften kann auf die Verhängung einer Geldstrafe verzichtet werden.
§ 79 a Verstöße gegen die Anzeigepflicht bzw. Nachweispflicht bei VertragsspielernLegt ein Verein bei Spielen seiner Mannschaft einen oder mehrere Spielerpässe von mitwirkenden Spielern nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 43 Absatz 7 SpO oder nach § 27 Abs. 3 Satz 2 der Jugendordnung vor, so ist er mit einer Geldstrafe nicht unter 20 Euro, bei Juniorenspielen nicht unter 10 Euro zu belegen. § 45 Spielordnung gilt entsprechend.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs. 2 Spielordnung oder gegen die Nachweispflicht aus § 3 Abs. 3 Spielordnung werden mit einer Geldstrafe nicht unter 250 € geahndet.
§ 80 Fehlen eines Betreuers, Nichterscheinen zu Tagungen
§ 80 a Nichtmeldung von Ergebnissen(1)Fehlen eines Betreuers bei Juniorenspielen Geldstrafe von 20 Euro bis zu 100 Euro für den Verein.(2)Vereine, die zu einer von den zuständigen Verbandsinstanzen angesetzten Gruppentagung keinen Vertreter entsenden, werden mit einer Geldstrafe bis zu 50 Euro belegt. Vereine, die zu einer von den zuständigen Verbandsinstanzen angesetzten Jugendtagung keinen Vertreter entsenden, werden mit einer Geldstrafe bis zu 40 Euro belegt.
Unterabschnitt 3: Gegen Schiedsrichter § 81 Verschuldetes NichtantretenEin Verein, der gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 SpO verstößt, wird mit Geldstrafe von mindestens 10,00 Euro bestraft. In Wiederholungsfall beträgt die Geldstrafe mindestens 100,00 Euro.
§ 82 Verletzung der Prüfungspflicht(1)Tritt der eingeteilte Schiedsrichter oder SR-Assistent zum Spiel schuldhaft nicht an, so ist er mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 200 Euro , im Jugendbereich von 10 Euro bis 150 Euro oder mit einer Sperre von vier Wochen bis zu zwölf Monaten zu belegen.(2)Tritt der eingeteilte Schiedsrichter oder SR-Assistent schuldhaft zu einem Spiel verspätet an, wird er mit einer Geldstrafe von 10 Euro bis 30 Euro, in Spielen ab der Bezirksliga von 30 Euro bis 100 Euro belegt.
§ 83 SpielberichtUnterlässt ein Schiedsrichter die vorgeschriebene Prüfung von Spielberichten oder Spielerpässen oder eine Meldung über festgestellte Unregelmäßigkeiten, wird er mit einer Geldstrafe von 10 Euro bis zu 30 Euro, in schweren Fällen mit einer Sperre bis zu zwölf Monaten oder Streichung von der Schiedsrichterliste bestraft.
§ 84 Überschreitung der Spesensätze(1)Sendet der Schiedsrichter den Spielbericht nicht oder verspätet ein, oder erstattet er den Spielbericht nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, ordnungsgemäß oder erschöpfend oder gibt er keine gleichlautende Meldung über Vorkommnisse an die beteiligten Vereine, so wird er mit einer Geldstrafe von 10 Euro bis zu 50 Euro belegt.(2)In schweren Fällen, insbesondere bei Nichtmeldung von hinausgestellten Spielern oder bei vorsätzlich falscher Berichterstattung erfolgt Sperre von vier bis zu zwölf Monaten oder Streichung von der Schiedsrichterliste. Wird die Umgehung einer Spielersperre bezweckt, kann auf Ausschluss erkannt werden.
Unterabschnitt 4: Bei Doping § 85 Strafbarkeit des Doping(1)Überschreitet der Schiedsrichter bei seiner Spielabrechnung die Spesensätze vorsätzlich, so erfolgt Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Euro bis zu 50 Euro, in schweren Fällen Sperre von vier Wochen bis zu zwölf Monaten oder Streichung von der Schiedsrichterliste.(2)Der Schiedsrichter ist zur Rückzahlung des zu viel erhobenen Betrages verpflichtet.(1)Doping ist verboten.(2)Doping ist das Vorhandensein einer Substanz aus den verbotenen Wirkstoffen im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit). Doping ist auch die Anwendung verbotener Methoden, die geeignet sind, den physischen oder psychischen Leistungszustand eines Spielers künstlich zu verbessern. Doping ist auch der Versuch von Dritten, Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veranlassen. Maßgeblich ist die vom DFB jeweils herausgegebene Liste (Anhang A zu den Durchführungsbestimmungen Doping des DFB).(3)Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen. Die Anordnung von Dopingkontrollen obliegt dem Verbands-Präsidium, das diese Aufgabe einer von ihm eingesetzten Dopingkommission unter Leitung eines Mitglieds des Verbands-Präsidiums übertragen kann. Für das Verfahren gelten die Durchführungsbestimmungen Doping des DFB in der jeweils gültigen Fassung.(4)Jeder Verein hat zu gewährleisten, dass die Spieler seiner Mannschaft nicht gedopt werden und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein ist das Handeln seiner Mitglieder und seiner Angestellten, sowie beauftragter Personen zuzurechnen.
§ 86 Strafbestimmungen
Unterabschnitt 5: Gegen Sonstige § 87Amtspflichtverletzung(1)Im Fall des Nachweises von Doping gemäß § 85 Absatz 2 und im Fall der Weigerung gemäß § 85 Absatz 3, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen ist gegen den Spieler eine Sperre von acht Wochen bis zu zwei Jahren, im Wiederholungsfall von zwölf Wochen bis zu drei Jahren oder auf Dauer zu verhängen; bei Verstößen gegen die Durchführungsbestimmungen Doping ist gegen den Spieler eine Sperre von mindestens zwei Wochen bis zu sechs Monaten auszusprechen.(2)Für das Mitwirkenlassen gedopter (§ 85 Abs. 2) Spieler, die Verabreichung von Dopingmitteln, die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen, sowie jede Beteiligung an diesen Handlungen oder ihre Duldung und bei Verstößen gegen die Durchführungsbestimmungen Doping ist der Verein mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro für jeden Einzelfall zu belegen.(3)Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 b bis g und § 8 a DFB-Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 88 Unlautere Abrechnung(1)Funktionäre oder Mitglieder von Verbands- oder Vereinsorganen, die ihr Amt erheblich verletzen, sich in Ausübung ihres Amtes unsportlich verhalten oder sonst durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigen, sind mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu belegen, im Falle einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung ihrer Funktion zu entheben. Zusätzlich kann ihnen das Recht aberkannt werden, bis zu einer Zeitdauer von zwei Jahren oder für dauernd eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.(2)In schweren Fällen kann auf Ausschluss erkannt werden.(3)Der Verbands-Präsident ist von der Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten.(4)Eine Bestrafung nach §§ 47, 48 bleibt unberührt.
§ 89 Falsche Angaben(1)Wer unlauter abrechnet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro belegt.(2)In schweren Fällen erfolgt Sperre oder Ausschluss.(1)Wer in spieltechnischen oder in Angelegenheiten der Spielberechtigung falsche Angaben macht oder einen ihm bekannt gewordenen Irrtum nicht umgehend berichtigt, wird mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis 500 Euro belegt. In schweren Fällen kann auf Sperre oder Ausschluss erkannt werden.(2)Wer einen falschen Spielerpass oder eine sonstige unechte Urkunde herstellt oder zur Täuschung gebraucht, wird mit Ausschluss bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe nicht unter 500 Euro und/oder auf Sperrstrafe erkannt werden.(3)Wer in einem Sportgerichtsverfahren als Zeuge vorsätzlich falsch aussagt, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro bestraft. Handelt es sich um einen Spieler, ist anstelle einer Geldstrafe auf eine Sperre von vier Wochen bis sechs Monaten zu erkennen.(4)Bei fahrlässig falscher Aussage ist auf eine Geldstrafe nicht unter 10 Euro zu erkennen.












