RVO.pdf
Stand: 14.12.2011 | PDF (236 kB)
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- Teil I: Die Grundsätze des sportgerichtlichen Verfahrens
- § 1 Grundsatz
§ 2 Rechtsprechung(1)In Verbandsangelegenheiten sind außer den Verbandstagen nur die Verwaltungsorgane und die Rechtsorgane zuständig.(2)Die Aufgaben der Verbandsverwaltung und die der Rechtsorgane sind voneinander getrennt.
§ 3 Verwaltungssachen(1)Die Rechtsprechung im Verband obliegt den Rechtsorganen.(2)Die Rechtsorgane sind unabhängige Ausschüsse. Sie führen die Bezeichnung "Sportgericht".(3)Organe der Rechtsprechung sind das Verbands-Sportgericht, das Sportgericht der Bayernliga, die Bezirks-Sportgerichte, die Jugend-Sportgerichte und die Kreis-Sportgerichte.
§ 4 Gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheiden(1)Die Verbandsverwaltung wird durch die in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Organe ausgeübt.(2)Die Verwaltungsorgane entscheiden durch Entscheid. Sie sind an die Entscheide der jeweils übergeordneten Organe und in den Fällen des § 4 der Rechts- und Verfahrensordnung an die Entscheidungen des Verbands-Sportgerichts gebunden.(3)Gegen die Entscheide der Verwaltungsorgane kann binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde zum übergeordneten Verwaltungsorgan eingelegt werden. §§ 25 bis 27, § 31 und § 44 Abs. 3 Satz 2 der Rechts- und Verfahrensordnung gelten entsprechend. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn es ein Verwaltungsorgan unterlässt, binnen angemessener Frist zu entscheiden.(4)In letzter Instanz entscheidet das Verbands-Präsidium.(5)Zur Vermeidung eines zeitraubenden Verfahrens kann das Verbands-Präsidium in besonders dringenden Fällen das Verfahren ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Instanzenweges an sich ziehen und selbst entscheiden.(6)Die Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben.
§ 5 Rechtssachen(1)Die Entscheidungen des Verbands-Präsidiums und des Verbands-Vorstandes können auf Antrag eines Betroffenen vom Verbands-Sportgericht überprüft werden. Der Antrag ist mit einer Begründung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Entscheids beim Verbands-Präsidium schriftlich zu stellen und kann nur auf die Verletzung von Satzungs- und Ordnungsbestimmungen gestützt werden. Der Antrag muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und die behauptete Rechtsverletzung darlegen.(2)Im Beschwerdeverfahren kann der Verbands-Präsident in jeder Lage des Verfahrens unmittelbar die Entscheidung des Verbands-Sportgerichts beantragen, wenn dies aus Zeitgründen oder wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit notwendig erscheint. Dies ist bei der Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen.
§ 6 Gerichtsbarkeit(1)Rechtssachen sind alle Fälle, die nach den Straf- und Verwaltungsvorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung von den Sportgerichten zu behandeln sind.(2)Die Strafvorschriften umfassen alle Verstöße gegen die Strafbestimmungen und gegen Grundsätze des sportlichen Verhaltens.(3)Verwaltungsrecht betreffen alle übrigen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen.
§ 7 Instanzenzug(1)Der Rechtsprechung der Sportgerichte unterliegen dem Bayerischen Fußball-Verband angehörenden Vereine, die Mitglieder der Vereine soweit sie zur Zeit der Tat und der Entscheidung durch das Sportgericht dem Verband oder einem seiner Vereine als Mitglied angehören sowie alle Personen, die aufgrund eines Vertrages, einer ehrenamtlichen Stellung im Verein oder im Auftrag des Vereins Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb des Vereins wahrnehmen. Auf die Art des Verstoßes, die Funktion des Mitgliedes oder den Ort der Zuwiderhandlung kommt es dabei nicht an.(2)Interne Angelegenheiten der Vereine und private Auseinandersetzungen ihrer Mitglieder unterliegen nicht der Rechtsprechung der Sportgerichte.(3)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird durch die Vorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung nicht berührt. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts kann durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung ausgeschlossen werden.
§ 8 Besetzung der Sportgerichte(1)Alle Sportgerichte sind Gerichte erster Instanz.(2)Die Bezirks-Sportgerichte sind zugleich Berufungsgerichte für die Jugend-Sportgerichte und die Kreis-Sportgerichte. Als solche sind sie höheres Gericht gegenüber diesen Gerichten.(3)Das Verbands-Sportgericht ist das höchste Gericht des Verbandes. Es ist Berufungsgericht für die Entscheidungen des Sportgerichts der Bayernliga und der Bezirks-Sportgerichte in erster Instanz. Zugleich ist es Revisionsgericht gegen Entscheidungen der zweiten Instanz. In den ihm nach § 20 der Rechts- und Verfahrensordnung zugewiesenen Fällen entscheidet es ausschließlich.(4)In Fällen der Zurückverweisung sind die Sportgerichte an die Rechtsansicht des Verbands-Sportgerichts gebunden.
§ 9 Berufung der Mitglieder der Sportgerichte(1)Die Sportgerichte gliedern sich wie folgt:a)Das Verbands-Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. In Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A-Lizenz wirkt an Stelle eines Beisitzers gemäß § 31 Nr. 6 der DFB-Ausbildungsordnung ein Mitglied des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer mit.b)Das Sportgericht der Bayernliga besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.c)Die Bezirks-Sportgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.d)Die Jugend-Sportgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerne)Die Kreis-Sportgerichte bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(2)Die Sportgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt dessen ständiger Vertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so führt das dienstälteste Mitglied des Rechtsorgans den Vorsitz.(3)Fällt ein Mitglied des Sportgerichts aus und kann es nicht mit einem seiner satzungsgemäß berufenen Mitglieder ersetzt werden, bestimmt der Vorsitzende eine ihm geeignet erscheinende Person als Ersatzmitglied. Dieses muss Mitglied eines Verbandsvereins sein und darf keinem Verwaltungsorgan angehören.(4)Das Verbands-Sportgericht soll in grundsätzlichen Angelegenheiten mit einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern entscheiden. Im Übrigen entscheidet es mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.(5)In erstinstanzlichen Verfahren gegen Spieler und Vereine sollen die Sportgerichte in einfach gelagerten Fällen durch Einzelrichter entscheiden. Die Zuweisung geeigneter Fälle an die Einzelrichter erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
§ 10 Beratung und Abstimmung(1)Die Mitglieder der Sportgerichte werden jeweils für die Zeit zwischen zwei ordentlichen Verbandstagen vom Verbands-Präsidium auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksvorsitzenden nach Anhörung des Vorsitzenden des Verbands-Sportgerichts berufen. Die Mitwirkung der Bezirksvorsitzenden entfällt beim Sportgericht der Bayernliga und beim Verbands-Sportgericht. Es können Ersatzbeisitzer vom Verbandspräsidium berufen werden. Das Verbandspräsidium beruft darüber hinaus auf Vorschlag des Verbands-Sportgerichts für das Verbands-Sportgericht und das Sportgericht der Bayernliga je zwei Beisitzer für Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Trainer mit A-Lizenz.(2)Die Mitglieder der Sportgerichte müssen Mitglied eines Verbandsvereins sein. Sie dürfen im Verband weder Verwaltungssachen erledigen noch eine Tätigkeit als aktiver Schiedsrichter ausüben und einem Verwaltungsorgan ohne Stimmrecht nur angehören, wenn diese Zugehörigkeit satzungsgemäß ist. Unbeschadet hiervon ist die Tätigkeit als Ehrenamtsbeauftragter und Schiedsrichterbeobachter sowie die Mitarbeit in beratenden Verbandskommissionen.(3)Die zu berufenden Sportrichter sollen sportliche Erfahrung besitzen und sich im sportlichen Leben bewährt haben. Die Mitglieder des Verbands-Sportgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens dreißig Jahre alt sein.
§ 11 Öffentlichkeit(1)Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung.(2)Beratung und Abstimmung sind geheim.(3)Bei den Entscheidungen dürfen Sportrichter nur in der festgelegten Zahl mitwirken. § 8 gilt entsprechend. Andere Personen dürfen an der Urteilsberatung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Beratungsgeheimnis gilt als gewahrt, wenn neben den an der Abstimmung beteiligten zuständigen Mitglieder weitere Mitglieder, Trainerbeisitzer oder ein als Protokollführer eingesetzter hauptamtlicher Mitarbeiter des Bayerischen Fußball-Verbandes im Beratungsraum anwesend sind.(4)Die Sportgerichte entscheiden mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Kein Richter darf sich der Stimme enthalten.
§ 12 VerfahrensleitungDie Verhandlungen vor den Sportgerichten sind in der Regel nicht öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende Zuhörern, die einem Mitgliedsverein des Bayerischen Fußball-Verbandes angehören, sowie Medienvertretern die Anwesenheit gestatten.
§ 13 Gerichtssprache(1)Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden.(2)Betroffene und andere an der Verhandlung beteiligte Personen, die den Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge leisten und dadurch die Sitzung stören oder sich sonst ungebührlich benehmen, können vom Vorsitzenden nach entsprechender Abmahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe mit einer solchen in Höhe von bis zu Euro 100 belegt oder aus dem Sitzungszimmer entfernt werden, Betroffenen jedoch nur für eine bestimmte, vorher festzulegende Zeitdauer. Sie müssen nach Rückkehr in das Sitzungszimmer vom Vorsitzenden über den wesentlichen Verhandlungsinhalt während ihrer Abwesenheit informiert werden.(3)Anordnungen nach Absatz 2 können nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.(4)Ergeben sich während der mündlichen Verhandlung oder sonst im Laufe des Verfahrens Hinweise auf andere sportwidrige Handlungen, so kann der Vorsitzende dies in einem schriftlichen Vermerk niederlegen und gemäß § 34 Abs. 2 ein Verfahren vor dem zuständigen Sportgericht einleiten. Ist das eigene Sportgericht zuständig, so eröffnet der Vorsitzende ein neues Verfahren vor diesem Sportgericht.
§ 14 Rechtshilfe(1)Die Verfahren vor den Sportgerichten werden in deutscher Sprache durchgeführt.(2)Sind an dem Verfahren Personen beteiligt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben sich diese der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Verein des betroffenen Mitglieds zu tragen; ansonsten trägt sie derjenige, der sie veranlasst hat.
§ 15 HaftungsausschlussDie Sportgerichte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich oder auf Anordnung einer höherrangigen Instanz zur gegenseitigen Rechtshilfe (Vernehmung von Zeugen, Platzbesichtigungen u.ä.) verpflichtet.Die Rechts- und Verwaltungsorgane sowie deren Mitglieder haften nicht für Schäden, die durch ihre Entscheidungen oder Unterlassungen entstehen.












