Stand: 24.05.2012 | PDF (360 kB)
- C. Bestimmungen zum Spielrecht
1. Abschnitt: Spielberechtigung
§ 42 Spielrecht(1) Amateure können in allen Mannschaften der Verbandsvereine eingesetzt werden.(2) Absatz 1 gilt auch für Vertragsspieler, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt:a) Beabsichtigt ein Verein, einen Vertragsspieler zu verpflichten, so muss dieser Verein vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen wird als unsportliches Verhalten gemäß § 47 Rechts- und Verfahrensordnung geahndet.b) Verträge mit Vertragsspielern bedürfen der Schriftform und müssen den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 entsprechen und dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB, der Regional- und Landesverbände verstoßen.Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf höchstens fünf Jahre begrenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich.Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben.c) Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlängerung von Verträgen dem für die Erteilung der Spielberechtigung zuständigen Verband unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den Verband findet nicht statt. Für die Einhaltung und Erfüllung der Voraussetzungen des Vertrages ist der Verein verantwortlich.Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch einvernehmliche Auflösung oder fristlose Kündigung ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen.Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigte Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen oder Vertragsbeendigungen können im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nicht zugunsten des abgebenden Vereins anerkannt und berücksichtigt werden.Wird die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung; will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung beim bisherigen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 49 Abs. 3 vorgesehenen Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für das Wiederinkrafttreten der Spielerlaubnis. Will dagegen der Spieler sein Spielrecht ohne vertragliche Bindung bei einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 49 Abs. 3 vorgesehenen Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an den früheren Verein ebenfalls Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis für den anderen Verein. Die Nichtzahlung dieser Ausbildungs- und Förderungsentschädigung wird als unsportliches Verhalten geahndet.Verstöße gegen die Anzeigepflicht oder gegen die Nachweispflicht aus § 3 Abs. 3 werden mit einer Geldstrafe nicht unter € 250 geahndet. Die §§ 47, 48 Abs. 1 b) der Rechts- und Verfahrensordnung gelten entsprechend.Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungen von Verträgen werden von den zuständigen Verbänden mit dem Datum des Vertragsbeginns und der Vertragsbeendigung in geeigneter Weise in den Offiziellen Mitteilungen oder im Internet veröffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträge dürfen vom zuständigen Verband im Rahmen der Spielerverwaltung genutzt und Dritten gegenüber offengelegt werden. Das gilt nicht für Angaben über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.d) Bei einem Vereinswechsel gilt für den Vertragsspieler § 53.Sofern der Abschluss eines Vertrages angezeigt wurde, kann für die Dauer des Vertrags eine Spielerlaubnis nur für den Verein erteilt werden, mit dem der betreffende Spieler den Vertrag abgeschlossen hat.Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsels ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Spielerlaubnis beim zuständigen Verband vorzulegen.Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielerlaubnis für einen anderen Verein.Sofern der Abschluss mehrerer Verträge für die gleiche Spielzeit angezeigt wurde, hat der zuerst angezeigte Vertrag Vorrang.e) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 53 und die einschlägigen Bestimmungen des DFB Anwendung. Die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein setzt voraus, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftigen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat.f) Eine rechtswirksame vorzeitige Vertragsbeendigung - gleich aus welchem Grund - hat das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Bei der Erteilung einer neuen Spielerlaubnis ist § 53 zu beachten. Die Spielerlaubnis eines Vertragsspielers erlischt im Übrigen erst bei Ende des Vertrags, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abmeldung. Eine Abmeldung während eines laufenden Vertrages als Vertragsspieler kann hinsichtlich eines zukünftigen Vereinswechsels als Amateur nur dann anerkannt werden, wenn der Spieler nach der Abmeldung nicht mehr gespielt hat.g) Schließt ein Spieler für die gleiche Spielzeit mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler ab, so wird die Spielberechtigung für den Verein erteilt, dessen Vertrag zuerst beim zuständigen Mitgliedsverband bzw. DFB angezeigt worden ist (Eingangsstempel). Verträge, die unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 42 Abs. 2 a Satz 2 abgeschlossen wurden, werden bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt. Bei Streitigkeiten über die Frage, für welchen Verein die Spielberechtigung zu erteilen ist, sind zuständig:a) in erster Instanz:aa) falls die Vereine demselben Landesverband angehören, die jeweilige höchste Rechtsprechungsinstanz dieses Verbandes;bb) falls die Vereine demselben Regionalverband angehören, die jeweilige höchste Rechtsprechungsinstanz dieses Verbandes;cc) in allen übrigen Fällen das Sportgericht des DFB;b) als Berufungsinstanz: das Bundesgericht des DFB.h) Mit dem Antrag auf Spielberechtigung hat der Spieler zu versichern, dass er keine anderweitige Bindung als Vertragsspieler und/oder Lizenzspieler eingegangen ist. Bei Abschluss von mehreren Verträgen für die gleiche Spielzeit ist der Spieler wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen. Dies gilt auch für jeden anderen Versuch, sich der durch den Vertrag eingegangenen Bindung zu entziehen.Buchstabe g) Satz 2 gilt entsprechend.(3) Ein Lizenzspieler oder Vertragsspieler eines Lizenzvereins oder eines Vereins der 3. Liga kann an einen anderen Verein als Lizenz- oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und beiden betroffenen Vereinen zu treffen. Im Übrigen gilt § 42. Die Ausleihe muss sich mindestens auf die Zeit zwischen zwei Wechselperioden beziehen. Voraussetzung ist weiterhin, dass eine vertragliche Bindung mit dem ausleihenden Verein auch nach dem Ende der Ausleihe besteht.
Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden I und II möglich.
Im Übrigen gelten für den Vereinswechsel im Rahmen der Ausleihe die §§ 47 ff.
Ein Verein, der einen Spieler ausgeliehen hat, darf diesen nur dann zu einem dritten Verein transferieren, wenn dazu die schriftliche Zustimmung des ausleihenden Vereins und des Spielers vorliegt.(3 a) Vereinseigene Amateure können jederzeit als Vertragsspieler unter Vertrag genommen werden, wenn sie bei Vertragsabschluss mindestens seit dem vorangegangenen 31.8. oder 31.1. für Pflichtspiele des jeweiligen Vereins bzw. der Kapitalgesellschaft spielberechtigt waren. Als vereinseigen gelten auch die Spieler, die für den eigenen Verein reamateurisiert werden und eine Wartezeit nach § 29 der DFB-Spielordnung einzuhalten haben.(4) Beilegung und Schlichtung von Streitigkeitena) Für Streitigkeiten zwischen Vereinen und Spielern über die Auslegung der neuen Transferbestimmungen, insbesondere über die Höhe der Entschädigungszahlungen, sind Schlichtungsstellen von den Mitgliedsverbänden des DFB einzurichten. Diese sind in der Regel mit einem unabhängigen Schlichter zu besetzen und können auf Verlangen einer Partei zur kostengünstigsten, raschen, vertraulichen und informellen Lösung dieser Streitigkeiten angerufen werden.b) Die Mitgliedsverbände des DFB regeln die Modalitäten der Errichtung und des Verfahrens dieser Schlichtungsstelle in eigener Zuständigkeit. Diese Regelungen sind dem DFB mitzuteilen.
§ 43 Erteilung des Spielrechts(1) Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften des BFV eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Einganges des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Passstelle des BFV.(2) Die Spielerlaubnis wird erteilt für Verbands- und Privatspiele.(3) Die Spielerlaubnis für Lizenzspieler richtet sich nach den Bestimmungen des Ligastatuts. Die Ausstellung eines Spielerpasses ist nicht erforderlich. Die Spielberechtigung für Vertragsspieler und Amateure der Amateur-Mannschaften in Leistungszentren der Lizenzligen richtet sich nach § 13 DFB-SpO.(4) Bei der Erteilung der ersten Spielerlaubnis für reamateurisierte Spieler ist § 29 der DFB-Spielordnung zu beachten.(5) Das Spielrecht erteilt der Verband. Jeder Spieler kann ein Spielrecht nur für einen Verein haben, auf den der Spielerpass ausgestellt ist.(6) Der Nachweis des Spielrechts kann nur mit einem Spielerpass oder mit einer vom Verband ausgestellten Spielrechtsbestätigung, die auf Antrag vom Verband ausgestellt wird, oder mit einem Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (vgl. § 45 Abs. 5) geführt werden. Er darf nur auf einen Verein ausgestellt werden. Der Spielerpass ist Eigentum des BFV. Der Verein ist zur sorgfältigen Aufbewahrung des Spielerpasses verpflichtet.(7) Ein ordnungsgemäßer Spielerpass liegt vor, wenn der Spielerpass mit der Unterschrift des Spielers und seinem Lichtbild versehen ist, das ihn als Inhaber eindeutig identifiziert. Das Lichtbild muss zudem mit dem lesbaren Vereinsstempel versehen sein, der das Lichtbild mit dem Spielerpass verbindet. Legt der Verein eine vom Verband ausgestellte Spielberechtigungsbescheinigung oder einen Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (vgl. § 45 Abs. 5) vor, so hat sich der Spieler mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren. Für Spiele der Junioren und Juniorinnen gilt § 18 Abs. 6 Jugendordnung.(8) Jeder Missbrauch des Spielerpasses wird bestraft.(9) Ein aufgrund falscher Angaben erteiltes Spielrecht ist ungültig. Ein nur vorläufig erteiltes Spielrecht erlischt rückwirkend, wenn es durch falsche Angaben erwirkt wurde.(10) Der Verein ist für die Richtigkeit der Eintragung im Spielerpass, die auf seinen Angaben beruhen, verantwortlich.(11) Die Spielerlaubnis als Amateurspieler für einen Verein der 3. Liga, der Regionalliga oder Bayernliga, der Junioren-Bundesligen oder der 2. Frauen-Bundesliga darf für einen Nicht-EU-Ausländer erst nach Vorlage einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die mindestens bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gültig ist.Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf in den Fällen des § 7 Nr. 4 Beschäftigungsverordnung erst nach Vorlage eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung als Berufssportler erteilt werden. Die Spielerlaubnis darf nur bis zum Ende der Spielzeit (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird. Dies trifft auch auf Spieler aus den Ländern zu, die ab dem 1.5.2004 der EU beigetreten sind, solange für das betreffende Land die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht gewährt wurde.Handelt es sich bei einem Spieler einer zweiten Mannschaft eines Lizenzvereins um einen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, ergibt sich die Spielberechtigung für die zweite Mannschaft aus dem Geltungsumfang der erteilten Arbeitsaufenthaltserlaubnis, die den Einsatz in der zweiten Mannschaft ausdrücklich beinhalten muss.§ 43 a Zweitspielrecht (1) Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln (bspw. Schüler weiterführender Berufsschulen, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Soldaten) kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein (Stammverein) ein Zweitspielrecht für ein Spieljahr für einen anderen Verein (Zweitverein) des BFV unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) Herren
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis maximal zur Kreisklasse am Spielbetrieb teil. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spieler ein Zweitspielrecht erhalten.
b) Frauen
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauenmannschaft bis maximal zur Kreisliga am Spielbetrieb teil. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spielerinnen ein Zweitspielrecht erhalten.
(2) Den Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des BFV stellen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber (über die Versetzung etc.) oder von der Hochschule (über den Studienbeginn etc.) beizulegen. Zudem muss durch eine Kopie einer aktuellen offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden, dass der Spieler/die Spielerin einen neuen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im unmittelbaren Bereich des Zweitvereins gewählt hat. Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
(3) Ein Einsatz des Spielers/der Spielerin kann in beiden Vereinen erfolgen, er darf jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende (ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) spielen.
(4) Ein Einsatz des Spielers/der Spielerin in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.
§ 44 Einsatz in verschiedenen Mannschaften
Beim Einsatz eines Spielers in Mannschaften (Verbandsspiel/Bundesspiel) unterschiedlicher Spielklassen eines Vereins gelten nachfolgende Bestimmungen:(1) Grundsätzlich gilt für die Bestimmungen des Abs. 2 a) bis b):a) Die Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn die niederklassigere/n Mannschaft/en ebenfalls in Konkurrenz spielt/spielen.b) Ein Einsatz eines Spielers in einer höherklassigeren Mannschaft ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Spieler in der ersten Halbzeit am Spiel teilgenommen hat.c) Es zählt nur der Einsatz in Verbandsspielen (nicht DFB-Pokalspiele, nicht Hallenmeisterschaften).d) Die Einsatzbeschränkungen gelten auch für die Gleichklassigkeit mehrerer Mannschaften, wobei die nach § 12 Abs. 2 zu benennende erste Mannschaft als die höherklassigere anzusehen ist.e) Vereine auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, können ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft einsetzen. Gleiches gilt für Vereine unabhängig der Spielklassenzugehörigkeit der oberen Mannschaft , deren niederklassigere Frauenmannschaft in der untersten Spielklasse im Bezirk spielt.(2)a) Während des Spieljahres gilt:Nach einem Einsatz in der höherklassigeren Mannschaft darf der Spieler nicht am gleichen Wochenende (ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) und nicht im nächsten Spiel der in Konkurrenz spielenden unteren Mannschaften mitwirken. Die Sperrfrist endet in jedem Fall nach Ablauf von 10 Tagen.b) Zum Spieljahresende gilt:Hat der Spieler an einem der letzten vier Verbandsspiele der höherklassigeren Mannschaft in der ersten Halbzeit mitgewirkt, kann er in den Spielen der niederklassigeren Mannschaft, die nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft stattfinden nicht mehr mitspielen.(3) Für den Einsatz von Frauen in verschiedenen Mannschaften eines Vereins gelten die vorhergehenden Bestimmungen des Absatz 1 und 2 sowie für Spielerinnen eines Vereins der 1. oder 2. Frauenbundesliga § 14 DFB-SpO.(4) Für Vereine, deren erste Herren-Amateurmannschaft in der 3. Liga, der Regionalliga- oder in der Bayernliga spielt, gelten abweichend folgende Bestimmungen:a) Nach einem Einsatz in einem Verbandsspiel einer Mannschaft der 3. Liga, Regionalliga- oder Bayernliga sind Amateure oder Vertragsspieler des Vereins erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für Verbandsspiele aller anderen Amateurmannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht spielberechtigt.b) Die Einschränkung gemäß a) gilt nicht für den Einsatz in Privatspielen und für Spieler, die am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.c) Hat ein Spieler an einem der letzten vier Verbandsspiele einer Mannschaft der 3. Liga, der Regionalliga- oder Bayernliga zum Spieljahresende in der ersten Halbzeit mitgewirkt, kann er in den nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft stattfindenden Spielen der niederklassigeren Mannschaften nicht mehr mitspielen.d) Anderslautende Festspielregelungen (siehe Absätze 1 und 2) sind unbeachtlich.§ 44 a(1) Amateure oder Vertragsspieler eines Vereins dürfen in Lizenzspielermannschaften eingesetzt werden (§ 53 Nr.3 DFB-SpO)(2) Stammspieler einer Lizenzspielermannschaft sind für eine andere Mannschaft ihres Vereins mit Aufstiegsrecht nicht spielberechtigt, es sei denn, sie sind in vier aufeinander folgenden Spielen der Lizenzspielermannschaft (Meisterschaft und Pokal) nicht zum Einsatz gekommen, obwohl sie für einen Einsatz spielberechtigt gewesen wären.Stammspieler ist, wer nach dem fünften Meisterschaftsspiel der Lizenzspielermannschaft zum jeweiligen Zeitpunkt in mehr als der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Spiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspielermannschaft eines Vereins eingesetzt worden ist, unabhängig von der Dauer des Einsatzes.Hat der Spieler seine Stammspielereigenschaft dadurch verloren, dass er in vier aufeinanderfolgenden Spielen seiner Lizenzspielermannschaft nicht zum Einsatz gekommen ist, so zählen für die Feststellung, ob er erneut Stammspieler wurde, nur die ab diesem Zeitpunkt ausgetragenen Pflichtspiele (Meisterschaft und Pokal) der Lizenzspielermannschaft seines Vereins.(3) Nach einem Einsatz in einem Spiel einer Lizenzspielermannschaft sind Spieler des Vereins, auch wenn sie nicht Stammspieler der Lizenzspielermannschaft sind, für das nächste Spiel der zweiten Mannschaft von Lizenzvereinen und alle anderen Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht, längstens für 10 Tage, nicht spielberechtigt.(4) Die Einschränkungen gemäß Absatz 2 gelten für Spieler der Lizenzvereine oder Tochtergesellschaften, deren zweite Mannschaft in den Spielklassen 3. Liga, Regionalliga oder Bayernliga spielt, ausschließlich für die letzten vier Spieltage sowie nachfolgende Entscheidungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasse und Pokalspiele in diesem Zeitraum. Dabei wird die Stammspielereigenschaft nach dem fünftletzten Spieltag festgestellt und gilt dann unverändert und unabhängig von weiteren Spieleinsätzen im Lizenzbereich für diesen Zeitraum.
Die Einschränkung gemäß Absatz 3 gilt ausschließlich für Spieler der Lizenzvereine oder Tochtergesellschaften in den Spielklassen unterhalb der Bayernliga.
In den Spielklassen unterhalb der Bayernliga gelten die Einschränkungen gemäß Absätze 2 und 3 nicht für Spieler, die mit Beginn des Spieljahres am 01.07. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(5) Eine Sperrstrafe ist vorab zu verbüßen.(6) Diese Vorschrift gilt nur für die jeweilige Saison.(7) Spielberechtigung in zweiten Mannschaften von Lizenzvereinena) In Pokalspielen des Deutschen-Fußball-Bundes auf DFB-Ebene und in Meisterschaftsspielen in allen Amateurspielklassen dürfen in der zweiten Mannschaft von Lizenzvereinen nur Spieler (unabhängig von ihrem Spielerstatus) eingesetzt werden, die mit Beginn des Spieljahres am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern nachstehende Regelungen nichts anderes vorsehen.Darüber hinaus dürfen sich bis zu drei Spieler, die am 1.7. das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, gleichzeitig im Spiel befinden.In Pokalspielen auf Landesebene ist der Einsatz von Lizenzspielern nicht zulässig.b) in jedem Meisterschafts- und DFB-Pokalspiel einer zweiten Mannschaft dürfen ab Spieljahr 2004/2005 nicht mehr als drei Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden.Diese Bestimmung gilt nicht bezüglich so genannter Fußballdeutscher. Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war. § 10 Zi. 3.1., Abs. 5 der DFB-SpO gilt entspechend.c) In den Spielen um die Endrunde der Deutschen A-Junioren-Meisterschaft und des Junioren-Vereinspokals dürfen Lizenzspieler ohne zahlenmäßige Begrenzung eingesetzt werden, wenn sie die Spielberechtigung für die Juniorenmannschaft spätestens zum 1. Januar besitzen.d) In Freundschaftsspielen von Amateur-Mannschaften dürfen Lizenzspieler in unbegrenzter Zahl eingesetzt werden.e) In Spielen der Auswahlmannschaften ihres Landesverbandes dürfen Lizenzspieler, die mit Beginn des Spieljahres am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingesetzt werden.(8) Spielberechtigung in der 3. Liga und der RegionalligaIn Mannschaften der 3. Liga und der Regionalliga können Vertragsspieler, Amateure und Lizenzspieler eingesetzt werden.a) Vertragsspieler
Voraussetzung für die Zulassung zum Spielbetrieb in der 3. Liga oder der Regionalliga ist, dass der Verein bei der zuständigen Geschäftsstelle nachweist, dass er selbst oder seine Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zwölf deutsche Vertragsspieler verpflichtet hat. Hat ein Verein der 3. Liga oder der Regionalliga für die Dauer von drei Monaten weniger als diese zwölf Vertragsspieler nachgewiesen, so muss die Zulassung zum Spielbetrieb der 3. Liga bzw. der Regionalliga entzogen werden.
Lizenzvereine, die mit ihrer zweiten Mannschaft an der 3. Liga oder Regionalliga teilnehmen, müssen die Spielberechtigung von zwölf deutschen Lizenz- oder Vertragsspielern für die 3. Liga bzw. die Regionalliga nachweisen. Der zweite Absatz gilt entsprechend.b) Amateure
An Spielen einer Mannschaft der 3. Liga oder der Regionalliga dürfen Amateure teilnehmen, die für Meisterschaftsspiele einer aufstiegsberechtigten Mannschaft ihres Vereins spielberechtigt sind.c) Lizenzspieler
Für Lizenzspieler gelten die Regelungen in Abs. 7 a bzw. § 12 Nr. 1. der DFB-Spielordnung.(9) Einsatz von Spielern, die für eine Auswahlmannschaft des DFB spielberechtigt sinda) Amateurvereine
Auf dem Spielberichtsbogen eines jeden Meisterschafts- und DFB-Pokalspiels einer Mannschaft der 3. Liga oder der Regionalliga eines Amateurvereins müssen unter den dort genannten 18 Spielern mindestens vier Spieler, die für eine Auswahl-Mannschaft des DFB spielberechtigt sind und die am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgeführt werden.b) Lizenzvereine
Die Spielberechtigung in Zweiten Mannschaften von Lizenzvereinen ist in § 12 der DFB-Spielordnung geregelt.(10) Spielberechtigung von Nicht-EU-Ausländern und Nichteuropäerna) Amateurvereine
In jedem Meisterschafts- und DFB-Pokalspiel einer Mannschaft der 3. Liga oder der Regionalliga dürfen
nicht mehr als drei Nicht-EU-Ausländer auf dem Spielbericht unter den 18 teilnahmeberechtigten Spielern aufgeführt werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für so genannte Fußballdeutsche. Fußballdeutscher ist, wer die letzten fünf Jahre, davon mindestens drei Jahre als Juniorenspieler, ununterbrochen für deutsche Vereine spielberechtigt war.
Bei inländischen Nationalitäten-Vereinen sind Spieler dieser Nationalität von der Beschränkung nach dem ersten Absatz ausgenommen.b) Lizenzvereine
Die Spielberechtigung von Nicht-EU-Ausländern und Nichteuropäern bei Lizenzvereinen ist in Abs. 7 b bzw. § 12 Nr. 2 der DFB-Spielordnung geregelt.(11) Pokalspiele gegen LizenzspielermannschaftenDie Einschränkungen der Abs. 9 und 10 gelten nicht für Amateurvereine bei Vereins-Pokalspielen des DFB auf DFB-Ebene gegen Lizenzspielermannschaften.(12) Spielberechtigung in der BayernligaDie Bestimmungen der Absätze 7, 9 und 11 gelten entsprechend auch in der Bayernliga.(13) Für die Spielklasse Bayernliga gilt, dass nur Spieler für das Spiel zugelassen bzw. spielberechtigt sind, die zu Beginn des Spiels unter den 18 namentlich aufgeführten Spielern (Anfangsformation und Auswechselspieler) auf dem jeweiligen Spielberichtsbogen aufgeführt sind. Die allgemeine in Bayern gültige Regelung, dass grundsätzlich jeder Spieler mit gültigem Spielerpass spielen bzw. eingewechselt werden kann (also auch dann, wenn er zu Beginn des Spiels nicht auf dem Spielberichtsbogen steht), gilt für die Bayernliga nicht.
(14) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Absätzea) Verstöße gegen die Bestimmungen der Absätze 7b, 9 a und 10 werden als unsportliches Verhalten geahndet.b) Falls das Spiel gewonnen wurde oder unentschieden endete, wird es mit 0 Punkten und 0:2 Toren gegen den Verein, der den Verstoß begangen hat, gewertet. Ist das tatsächliche Spielergebnis für ihn ungünstiger, verbleibt es bei diesem.
Für den gegnerischen Verein mit Ausnahme der DFB-Pokalspiele bleibt die Spielwertung unberührt.c) Zusätzlich kann der Verein bei Vorliegen von Verschulden mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000 und/oder Punktabzug bestraft werden.d) Die Überprüfung der Verstöße erfolgt von Amtswegen aufgrund der Durchsicht der Spielberichte durch die spielleitende Stelle oder auf Anzeige eines betroffenen Vereins.e) Eine Spielwertung als besondere Rechtsfolge oder ein Punktabzug ist ausgeschlossen, wenn die Verfahrenseinleitung beim zuständigen Rechtsorgan (Sportgericht der Bayernliga) nicht binnen zwei Wochen nach dem jeweiligen Spieltag erfolgt ist.f) Das jeweils zuständige letztinstanzliche Rechtsorgan des BFV ist verpflichtet, seine Entscheidung in jedem Fall gemäß § 43 Nr. 1 b) der DFB-Satzung durch das DFB-Bundesgericht für nachprüfbar zu erklären.
§ 45 Vorlage des Spielerpasses(1) Die Spielerpässe oder die Spielberechtigungsbescheinigung des Verbandes oder der Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (vgl. § 45 Abs. 5) mitwirkender Spieler sind bei allen Spielen vor Spielbeginn unaufgefordert dem Schiedsrichter vorzulegen.a) Stellt der Schiedsrichter fest, dass das Bild eines Spielers diesen nicht eindeutig als Inhaber des Spielerpasses ausweist, muss der Schiedsrichter das Bild durchstreichen, den Verein informieren und den Pass an den Verein zurückgeben. Das Spielrecht des Spielers wird hierdurch nicht berührt. Der Verein muss dafür Sorge tragen, dass das Lichtbild entsprechend § 43 Abs. 7 Spielordnung erneuert wird.b) Spieler, die bei Spielbeginn nicht im Besitze eines ordnungsgemäßen Spielerpasses (§ 43 Abs. 7) sind, sind gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild zum Spiel zugelassen. Der Spieler hat sich zur Prüfung der Identität zugleich persönlich beim Schiedsrichter vorzustellen. Der fehlende Spielerpass ist unmittelbar nach Spielende dem Schiedsrichter unaufgefordert vorzulegen.(2) Sollten der oder die Spielerpässe nicht nach Spielschluss vorgelegt werden können, hat dies der Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. In diesem Falle hat der Verein die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Sportgericht nachzuweisen.(3) Weist der Verein die Spielberechtigung innerhalb dieser Frist nach, erfolgt keine Spielwertung, jedoch eine Bestrafung nach § 79 Rechts- und Verfahrensordnung.(4) Kann der Verein die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel nicht nachweisen, erfolgt eine Spielverlustwertung nach § 40, sowie eine Bestrafung nach § 77 Rechts- und Verfahrensordnung.(5) Bei Vorlage des Ausdrucks der Detail-Spielberechtigung mit dem BFV-Logo aus Pass-Online sind die Spieler zur Teilnahme an Spielen jeder Art ohne Vorlage des Spielerpasses berechtigt. Ein Einsatz eines Spielers mit dem Ausdruck der Detail-Spielberechtigung ist maximal einundzwanzig Tage lang, gerechnet ab dem (darin) angegebenen Tag der Pass-Ausstellung möglich. Danach verliert sie ihre Gültigkeit.Der Spieler muss sich vor dem Spiel durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren, sonst kann er am Spiel nicht teilnehmen. Setzt der Verein Spieler ein, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, ist dieser Verstoß mit einer Geldstrafe gemäß § 77 Abs. 3 Rechts- und Verfahrensordnung zu ahnden, Spielwertung nach § 40. Für Spiele der Junioren und Juniorinnen gilt § 18 Abs. 6 Jugendordnung.
§ 46 Auswechslung/Rückwechseln von Spielern(1) Während eines Herrenspiels dürfen drei, bei Spielen im nicht aufstiegsberechtigten Spielbetrieb vier Spieler ausgewechselt werden. Im Frauenspielbetrieb dürfen 4 Spielerinnen ausgewechselt werden. Der Austausch ist nur während einer Spielruhe möglich. In allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften können ausgewechselte Spieler/innen auch wieder eingewechselt werden. Näheres regeln Durchführungsbestimmungen.(2) Bei Privatspielen (Freundschaftsspielen) können sich beide Vereine auch auf eine abweichende Anzahl von Auswechselspielern festlegen. Die von den Vereinen vereinbarte Anzahl der Auswechselspieler ist vor Spielbeginn dem Schiedsrichter mitzuteilen.(3) Vor Eintritt des einzuwechselnden Spielers hat der Schiedsrichter dessen Spielberechtigung zu überprüfen (§ 45). Er kann einem Spieler, der sich unmittelbar vor der Einwechslung grob unsportlich benommen hat, die Teilnahme am Spiel verweigern.(4) Der Schiedsrichter hat den Austausch von Spielern auf dem Spielbericht zu vermerken (§ 35 Abs. 4).(5) Im Übrigen gilt die Regel III der Fußballregeln entsprechend.
2.Abschnitt: Spielerlaubnis bei Vereinswechsel
§ 47 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Bestimmungen zum Vereinswechsel gelten für Herren, Senioren, Frauen, A-Junioren älteren Jahrgangs und B-Juniorinnen älteren Jahrgangs.
(2) Bestimmungen der Vereinssatzung haben bei einem Vereinswechsel auf die Erteilung des Spielrechts keinen Einfluss. Soweit vom abgebenden Verein Ansprüche jedweder Art gegen den Spieler geltend gemacht werden, handelt es sich um vereinsinterne Angelegenheiten im Sinne von § 6 Abs. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 48 Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren(1) Grundsätze für die Erteilung der SpielerlaubnisWill ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden (die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft gilt bei einem Vereinswechsel ebenso als Abmeldung) und zusammen mit dem neuen Verein beim zuständigen Mitgliedsverband einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular stellen.Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit dem Vermerk des abgebenden Vereins über Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel und der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (Eintragung auf dem Spielerpass oder Einschreibe-Beleg) beizufügen.Wird der Vereinswechselantrag per Telefax gestellt, muss der Original-Vereinswechselantrag unter Hinweis auf das Telefax innerhalb von 3 Tagen nach dessen Aufgabe nachgereicht werden.(2) Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung) erteilt der Verband die Spielerlaubnis für den neuen Verein. Die Spielerlaubnis wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen beim Verband erteilt, sofern dies die Spielordnung im übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen).(3) Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden durch die Abmeldung beim bisherigen Verein ausgelöst. Die Abmeldung muss per Einschreiben an die Postanschrift des Vereines erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen worden.Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.(4) Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartefrist unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist.(5) Die Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.(6) Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung.Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu oder ist der Tag der Abmeldung unstreitig vom abgebenden Verein bestätigt worden, so ist er verpflichtet, dem Spieler, der Verbandsgeschäftsstelle oder dem neuen Verein den Spielerpass mit dem Vermerk über die Freigabe oder Nicht-Freigabe innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels. Auf dem Spielerpass muss der Verein auch den Tag der Abmeldung und den Termin des letzten Spiels vermerken.(7) Wird ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist, muss der Verband den bisherigen Verein unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Herausgabe des Passes auffordern (Passeinzugsverfahren). Wird der Pass nicht innerhalb dieser Frist eingereicht oder eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat. Im Falle der Fristversäumnis beim Passeinzugsverfahren wird zudem gegen den säumigen Verein ein sportgerichtliches Verfahren eingeleitet und ungeachtet der hierdurch entstehenden Kosten hat der abgebende Verein die Passeinzugsgebühr gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Finanzordnung zu entrichten.(8) Der abgebende Verein erklärt seine Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel auf dem bisherigen Spielerpass. Ist auf der Rückseite des Spielerpasses bei Zustimmung weder "Ja" noch "Nein" angekreuzt, wird für die Erteilung des Spielrechts immer eine Zustimmung angenommen. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperioden I und II. In diesem Fall wird die Spielerlaubnis frühestens ab dem Tag des Eingangs der Erklärung über die nachträglich erteilte Zustimmung beim zuständigen Verband erteilt.Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nur dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe auf Vereinsbriefpapier bedingungslos schriftlich erklärt hat. Die Vereinbarung muss mit dem Vereinsstempel versehen sein und die eigenhändigen Unterschriften der Spieler und des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bevollmächtigten Vereinsvertreters tragen. Eine Freigabezusicherung nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt und/oder für einen bestimmten, die in § 49 Abs. 3 festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreitenden Betrag sind keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift.(9) Gehen für den gleichen Spieler Spielerlaubnisanträge von verschiedenen Vereinen ein, wird die Spielerlaubnis für den Verein erteilt, der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen eingereicht hat. Der Spieler ist wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.(10) Ein Vereinswechselantrag kann nach der Unterzeichnung vom Verein sowie vom Spieler und bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten nur noch einvernehmlich widerrufen werden.(11) Beim Vereinswechsel von älteren A-Junioren sowie von älteren B-Juniorinnen gilt § 25 Abs. 2 Jugendordnung analog.(12) Die vorgeschriebene Wartezeit kann vom Verbands-Präsidenten ausnahmsweise in Fällen verkürzt werden, in denen sich höhere Gewalt zum Nachteil des Spielers oder des Vereins ausgewirkt hat.
§ 49 Spielerlaubnis für Verbandsspiele(1) Abmeldung bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. (Wechselperiode I)Der Verband erteilt die Spielerlaubnis für Privat- und Verbandsspiele gemäß § 2 ab Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen, jedoch frühestens ab dem 1.7., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Abs. 3 festgelegten Entschädigungsbetrages nachweist, im übrigen zum 1.11.Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Verbandsspielen nach dem 30.6. teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30.6. als Abmeldetag.(2) Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bei Vereinswechseln von Amateurspielern, Satz 3, zweiter Halbsatz von § 48 Abs. 8 gilt entsprechend.Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30. Juni und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31. August kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31. August durch den Nachweis über die Zahlung der nachstehend festgelegten Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ersetzt werden.(3) gültiger Wortlaut bis zum 30.06.2012Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Verbandsspiele erteilt wird. Bei Junioren-Förder-Gemeinschaften ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft des Stammvereins entscheidend. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklasse der neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der
1. und 2. Amateurspielklasse (3. Liga und Regionalliga)
oder höhere Spielklassen (Bundesliga und 2. Bundesliga)5.000 €3. Amateurspielklasse (Bayernliga)3.750 €4. Amateurspielklasse2.500 €5. Amateurspielklasse1.500 €6. Amateurspielklasse750 €7. Amateurspielklasse500 €ab der 8. Amateurspielklasse250 €Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der
1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga)2.500 €2. Frauen-Spielklasse1.000 €3. Frauen-Spielklasse500 €unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse250 €
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.Hatte der aufnehmende Verein am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler wechselt, weder eine A-, noch eine B- noch eine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) im Spielbetrieb, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Dies gilt nicht für Stammvereine von Junioren-Förder-Gemeinschaften sowie Junioren-Spielgemeinschaften, wenn selbst mindestens 15 eigene Spieler der Altersklassen A, B und C bei der Junioren-Förder-Gemeinschaft bzw. bei der Spielgemeinschaft spielen
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 Prozent für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 1. Juli des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird.
Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 Prozent, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Privatspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.
Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100 Prozent. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungsbetrag zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 Prozent.
Beim Vereinswechsel von Frauen finden die 50-prozentigen Erhöhungs- oder Reduzierungstatbestände bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages keine Anwendung.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
(3) gültiger Wortlaut ab dem 01.07.2012Die neuen Beträge gelten bereits für alle Vereinswechsel von Amateuren im Hinblick auf die kommende Spielzeit 2012/2013.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Verbandsspiele erteilt wird. Bei Junioren-Förder-Gemeinschaften ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft des Stammvereins entscheidend. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklasse der neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der3. Liga oder höhere Spielklassen (Bundesliga und 2. Bundesliga)5.000 €4. Spielklassenebene (Regionalliga Bayern)3.750 €5. Spielklassenebene2.500 €6. Spielklassenebene1.500 €7. Spielklassenebene750 €8. Spielklassenebene500 €ab der 9. Spielklassenebene250 €Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga)2.500 €2. Frauen-Spielklasse1.000 €3. Frauen-Spielklasse500 €unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse250 €
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.Hatte der aufnehmende Verein am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler wechselt, weder eine A-, noch eine B- noch eine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) im Spielbetrieb, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Dies gilt nicht für Stammvereine von Junioren-Förder-Gemeinschaften sowie Junioren-Spielgemeinschaften, wenn selbst mindestens 15 eigene Spieler der Altersklassen A, B und C bei der Junioren-Förder-Gemeinschaft bzw. bei der Spielgemeinschaft spielenDer Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 Prozent für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 1. Juli des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird.Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 Prozent, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Privatspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100 Prozent. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungsbetrag zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 Prozent.Beim Vereinswechsel von Frauen finden die 50-prozentigen Erhöhungs- oder Reduzierungstatbestände bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages keine Anwendung.Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.(4) Abmeldung in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31. Januar (Wechselperiode II).Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Verbandsspiele gemäß § 2 ab Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen, jedoch frühestens zum 1. Januar erteilt.Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Verbandsspiele gemäß § 2 erst nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden (für Amateure gerechnet ab dem letzten Privat- oder Verbandsspiel, für Vertragsspieler gerechnet ab dem Tag der Vertragsbeendigung). § 50 Abs. 2 bleibt unberührt.(5) Spielerlaubnis für PrivatspieleAb dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Privatspiele seines neuen Vereins spielberechtigt. Dies gilt auch für Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.(6) Einsatz in AuswahlmannschaftenWartefristen hindern nicht den Einsatz eines Spielers in Mannschaften des DFB, beim Vereinswechsel innerhalb eines Mitgliedsverbandes nicht den Einsatz in einer Auswahlmannschaft dieses Mitgliedsverbandes.
§ 50 Wegfall der Wartefristen beim VereinswechselDie nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.Die Wartefrist entfällt für Spieler aller Mannschaften in folgenden Fällen:(1) Wenn der Spieler noch keinem der FIFA angeschlossenen Verband angehört hat.(2) Wenn Amateurspieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Die Berechnung dieser Frist beginnt frühestens mit dem Ablauf einer Sperrstrafe. Dies gilt auch für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Vertragsende, dessen einvernehmlichen Auflösung oder der wirksam gewordenen Kündigung zu laufen beginnt. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis einzureichen.(3)Wenn sich der bisherige Verein oder dessen Fußballabteilung aufgelöst hat oder dessen Spielbetrieb eingestellt wird, sofern die Abmeldung des Spielers nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder Einstellung des Spielbetriebes mitgeteilt hat, vorgenommen wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Verein in einer Juniorenaltersklasse den Verbandsspielbetrieb eingestellt hat und auch in der nächsthöheren Juniorenaltersklasse am Verbandsspielbetrieb nicht teilnimmt.(4) Wenn sich Vereine zusammenschließen und der Spieler für einen dieser Vereine eine Spielerlaubnis hatte. In diesem Fall ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Spielers vorzulegen. Wird der Vereinszusammenschluss rückgängig gemacht, müssen sich die Spieler innerhalb einer Frist von acht Tagen gegenüber dem Verband verbindlich erklären, für welchen Verein sie Spielrecht haben wollen.(5) Wenn der Spieler anlässlich eines Zusammenschlusses seines Vereins mit einem anderen Verein zum 30. Juni zu einem dritten Verein wechselt.(6) Wenn der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zustimmt und der Spieler für den neuen Verein noch kein Verbandsspiel (dies sind gemäß § 2 alle vom Verband durchgeführten Spiele) bestritten hat. Wenn ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat.(7) Wenn der Spieler innerhalb eines Monats nach Beginn seines Studiums oder seiner Wehrpflicht zu einem ortsansässigen Verein wechselt.(8) Wenn der Spieler innerhalb eines Monats nach Beendigung seiner Wehrpflicht zu seinem alten Verein zurückkehrt.(9) Wenn der Spieler wegen des Besuches einer Universität/Hochschule für eine bestimmte Zeit seinen Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein seines Studienortes gespielt hat und innerhalb eines Monats nach Beendigung seines Studiums/Semesters zu seinem alten Verein zurückkehrt. Der Nachweis ist unter Vorlage der Immatrikulierung und/oder der Exmatrikulierung zu erbringen.(10) Bei Neugründung eines Verbandsvereins an einem Ort, der bisher keinen Verein beheimatete oder der im Zuge staatlicher Verwaltungsvereinfachung seine Selbständigkeit verloren hat und der Spieler innerhalb eines Monats nach Neugründung dem Verein beigetreten ist. Der Spieler muss nach einer von ihm vorzulegenden gemeindeamtlichen Bestätigung mindestens zwei Jahre an diesem Ort gewohnt haben. Gleiches gilt bei Neugründung einer Fußballabteilung.
§ 51 Internationaler VereinswechselFür die internationalen Vereinswechsel gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern unmittelbar.
§ 52 Spielerlaubnis für Spieler, die aus einem anderen Nationalverband kommen und Vereinswechsel zu einem anderen Nationalverband(1) Im Bereich des DFB darf eine Spielerlaubnis einem Amateur, der diesen Status beibehält, nur mit Zustimmung des abgebenden Nationalverbandes unter Beachtung der §§ 16 bis 21 der DFB-Spielordnung erteilt werden. Die Zustimmung ist vom zuständigen DFB-Mitgliedsverband beim DFB zu beantragen und vom DFB über den zuständigen FIFA-Nationalverband einzuholen. Als Tag der Abmeldung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Abmeldedatum.(2) Für den Amateur, der Vertragsspieler wird, gelten darüber hinaus § 53 Zi. 1und 3.(3) Will ein Spieler eines Vereins der Mitgliedsverbände des DFB zu einem Verein eines anderen Nationalverbandes der FIFA wechseln, so ist die Freigabe durch den DFB erforderlich. Vereinswechsel zu einem anderen FIFA-Nationalverband richten sich nach den Bestimmungen des FIFA-Reglements betreffend Status und Transfer von Spielern.(4) Die Bestimmungen gelten für Tochtergesellschaften von Vereinen entsprechend.
§ 53 Vereinswechsel eines Vertragsspielers (einschließlich Statusveränderung)Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten die nachstehenden Regelungen:1) Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden.a. Vom 1. Juli bis zum 31. August (Wechselperiode I).Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.b. Vom 1. bis zum 31. Januar (Wechselperiode II). Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.c. In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der am 1. Juli vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31. August keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.Dezember erfolgen.
Dies gilt für nationale und internationale Transfers.
Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.d. Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. § 23 Nr. 7., Absatz 2 der DFB-Spielordnung bleibt unberührt.(2) Bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist und der beim aufnehmenden Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1. bis 31. Januar (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes erteilt werden.(3) Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode I bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat; in diesem Fall werden die Spielerlaubnis sowie eventuelle Pflichtspiele bei dem abgebenden Verein nach § 23 Nr. 1.4. der DFB-Spielordnung angerechnet.In der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) kann ein Amateur eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustimmung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten.(4) Bei einem Vereinswechsel in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar (Wechselperiode II) muss der neu abzuschließende Vertrag als Vertragsspieler eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben.(5) Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden (1. Juli bis 31. August oder 1. bis 31. Januar) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs des Spielerlaubnisantrags beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband. Bis zum 31. August oder zum 31. Januar muss der Vertrag vorgelegt und in Kraft getreten sein.(6) Das Spielrecht eines Vertragsspielers gilt für alle Mannschaften eines Vereins.(7) Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt, oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können. Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden I und II einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen.(8) Bei einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist keine Entschädigung vom aufnehmenden Verein zu zahlen.Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.06.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 49 III vorgesehenen Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.(9) Für einen Amateur, der bereits einen Vereinswechsel in diesem Spieljahr als Amateur vollzogen hat und dem nach Zahlung eines Entschädigungsbetrages die sofortige Spielberechtigung infolge Zustimmung zum Vereinswechsel erteilt wurde und der in der gleichen Spielzeit einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollziehen möchte, ist an den abgebenden Verein der für den ersten Wechsel vorgesehene Entschädigungsbetrag gemäß § 49 III zu entrichten.(10) § 49 Zi. 5 (Spielberechtigung für Privatspiele) gilt auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.(11) Für den Wechsel eines Vertragsspielers mit Statusveränderung (zum Amateur) gelten die §§ 48 bis 50 einschließlich der Pflicht zur Abmeldung.(12) Die Bestimmungen gelten für Tochtergesellschaften entsprechend. Mutterverein und Tochtergesellschaft werden im Sinne dieser Bestimmungen als Einheit behandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsspieler seinen Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft geschlossen hat.
§ 54 Sonstige Bestimmungen(1) Für die Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband frei-gegeben wird, gilt § 29 der DFB-Spielordnung.(2) Für die Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Verband freigegeben wird, als Vertragsspieler, gilt § 30 der DFB-Spielordnung.(3) gültiger Wortlaut bis zum 30.06.2012Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Verbandsspiele erteilt wird. Bei Junioren-Förder-Gemeinschaften ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft des Stammvereins entscheidend. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklasse der neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der1. und 2. Amateurspielklasse (3. Liga und Regionalliga)
oder höhere Spielklassen (Bundesliga und 2. Bundesliga)5.000 €3. Amateurspielklasse (Bayernliga)3.750 €4. Amateurspielklasse2.500 €5. Amateurspielklasse1.500 €6. Amateurspielklasse750 €7. Amateurspielklasse500 €ab der 8. Amateurspielklasse250 €Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga)2.500 €2. Frauen-Spielklasse1.000 €3. Frauen-Spielklasse500 €unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse250 €
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.Hatte der aufnehmende Verein am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Spieler wechselt, weder eine A-, noch eine B- noch eine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) im Spielbetrieb, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Dies gilt nicht für Stammvereine von Junioren-Förder-Gemeinschaften sowie Junioren-Spielgemeinschaften, wenn selbst mindestens 15 eigene Spieler der Altersklassen A, B und C bei der Junioren-Förder-Gemeinschaft bzw. bei der Spielgemeinschaft spielenDer Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 Prozent für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 1. Juli des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird.Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 Prozent, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Privatspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100 Prozent. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungsbetrag zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 Prozent.Beim Vereinswechsel von Frauen finden die 50-prozentigen Erhöhungs- oder Reduzierungstatbestände bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages keine Anwendung.Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.












