Stand: 10.04.2012 | PDF (353 kB)
- A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundregel(1) Die Fußballspiele der Mannschaften im Bayerischen Fußball-Verband e.V. werden nach den vom Deutschen Fußball-Bund e.V. verbindlich ausgelegten internationalen Fußballregeln der FIFA und nach Maßgabe der unter Beachtung der vom Deutschen Fußball-Bund vorgegebenen Rahmenrichtlinien erlassenen nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.(2) Alle Spiele sind nach den Grundsätzen eines fairen Wettbewerbs durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn aus sachlich gebotenen Gründen von vorgegebenen Bestimmungen abgewichen werden muss.(3) Ermessensentscheidungen sind stets nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
§ 2 Spielbetrieb(1) Die im Verbandsgebiet auszutragenden Spiele sind Verbandsspiele oder Privatspiele.(2) Verbandsspiele sind alle Spiele mit Aufstiegsrecht (Meisterschaftsspiele), DFB-Pokalspiele und alle anderen vom Verband angesetzten Spiele. Privatspiele sind Spiele, welche nicht vom Verband angesetzt wurden.
Verbandsspiele sind:
- alle Spiele mit Aufstiegsrecht (Meisterschaftsspiele),
- die DFB-Pokalspiele,
- die offiziellen Hallen- und Futsalmeisterschaften des BFV (Kreis-, Bezirks- und Landesentscheide)
- die vom Verband organisierten Spielrunden für Mannschaften ohne
Aufstiegsberechtigung
- die sonst vom Verband durchzuführenden Spiele(3) Passrechtlich wird zwischen Privat- und Verbandsspielrecht unterschieden. Für den Einsatz in den offiziellen Hallen- und Futsalmeisterschaften des BFV (Kreis-, Bezirks- und Landesentscheide) und in den vom Verband organisierten Spielrunden für Mannschaften ohne Aufstiegsberechtigung, in allen Seniorenspielen und in allen sonstigen Pokalspielen (außer DFB-Pokalspiele) ist passrechtlich die Privatspielberechtigung ausreichend.(4) Für die Berechnung von Spielsperren gilt § 51 Abs. 5 Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 3 Status der Spieler(1) Der Fußballsport wird von Amateuren, Nicht-Amateuren ohne Lizenz (Vertragsspieler) und Nicht-Amateuren mit Lizenz (Lizenzspieler) ausgeübt. Die Begriffe gelten für weibliche und männliche Spieler.(2) Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 249,99 € im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training. Die Annahme, das Fordern, Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Handgeldern oder vergleichbaren Leistungen für den Vereinswechsel eines Spielers oder den Ersatz zulässiger Aufwendungen übersteigender Zahlungen ist verboten und stellt ein unsportliches Verhalten im Sinne von §§ 47, 48 der Rechts- und Verfahrensordnung dar. Dies gilt auch bei Zuwendungen an Vereine und Amateurspieler durch Dritte.(3) Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 2) Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250,00 € monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben für die gesamte Laufzeit des Vertrages abführen zu lassen und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn durch den Verein nachzuweisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.Darüber hinaus ist auf Anforderung des BFV die ordnungsgemäße Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben während der gesamten Vertragslaufzeit nachzuweisen. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen und dem Verband anzuzeigen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einer DFB-Auswahl oder der Auswahl des BFV angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen. Vereine der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga können mit A-Junioren des jüngeren Jahrgangs oder mit B-Junioren einen Fördervertrag abschließen. Es gelten die §§ 42, 43, 53.(4) Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut; dies gilt insbesondere für nationalen Vereinswechsel von Lizenzspielern. Den Einsatz in Amateurmannschaften regelt § 44 a.
§ 4 Altersklassen(1) Für den Spielbetrieb der Frauen und Herren gelten folgende Altersklassen:a) Juniorinnen (Spielerinnen, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder jünger)b) Frauen (Spielerinnen, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 17. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder älter)c) Junioren (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder jünger)d) Herren (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 19. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben oder älter)e) Senioren A (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 32. Lebensjahr vollenden oder älter)f) Senioren B (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 40. Lebensjahr vollenden oder älter).g) Senioren C (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 45. Lebensjahr vollenden oder älter)h) Senioren-Ehrenliga (Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 50. Lebensjahr vollenden oder älter).(2) Für den Frauen-, Juniorinnen- und Seniorenspielbetrieb gelten grundsätzlich die für sie erlassenen gesonderten Richtlinien.(3) Für den Spielbetrieb der Juniorenspieler gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Jugendordnung, soweit diese besondere Bestimmungen enthält.
§ 5 Spieldauer(1) Die Spieldauer beträgt grundsätzlich 2 x 45 Minuten.(2) Bei Vereinsturnieren soll die Dauer eines Spieles mindestens 2 x 20 Minuten betragen.
§ 6 Spieljahr(1) Das Spieljahr beginnt am 1.7. eines Jahres und endet am 30.6. des darauffolgenden Jahres. Abweichende Regelungen (Senioren/Frauen) sind in den entsprechenden Ordnungen und Richtlinien verankert.Das Verbandspräsidium kann in begründeten Ausnahmefällen Änderungen genehmigen.(2) Im Monat Januar dürfen Verbandsspiele nicht ausgetragen werden. Hiervon ausgenommen sind Hallenspiele, die nach den gesonderten Richtlinien auszutragen sind.
§ 7 Zulassung zum Spielbetrieb(1) Vereine, die am Verbandsspielbetrieb teilnehmen wollen, müssen ihre Mannschaften auf dem vom Verband bekannt zugebenden Verfahrensweg innerhalb der vorgegebenen Frist anmelden. Die bevollmächtigten Vereinsvertreter sind mit Namen und genauer Anschrift anzugeben.(2) Änderungen sind unverzüglich in das vom Verband bereitgestellte Informationssystem einzupflegen oder der Geschäftsstelle des zuständigen Bezirks oder der Verbandsgeschäftsstelle mitzuteilen.(3) Wird der Meldebogen nicht fristgerecht eingereicht, muss dem Verein eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, wird der Verein bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung mit seinen Herren- bzw. Frauenmannschaften nach Maßgabe des § 10 a) der Satzung gesperrt und mit einem Ordnungsgeld von € 25 belegt. Die Wertung der in die Sperrzeit fallenden Spiele erfolgt gemäß § 13 Abs. 4.(4) Neu gegründete Vereine oder Fußballabteilungen müssen mit ihrer Anmeldung zugleich ihre Zulassung zum Verbandsspielbetrieb bis zum 15.05. des Spieljahres beantragen und ein ordnungsgemäßes Spielfeld nachweisen. Die Einreichung der in § 8 Absatz 5 der Satzung (Aufnahmebestimmungen) genannten Unterlagen muss ebenso bis zum 15.05. des Spieljahres erfolgen. Dies gilt auch bei Vereinsfusionen und -zusammenschlüssen, wobei hier die einzureichenden Unterlagen bis zur oben genannten Frist um den Nachweis des ordnungsgemäßen Beschlusses der jeweiligen Vereinsgremien über die Ausgliederung bzw. die Fusion (bei einer Verschmelzung der Vertrag), im Falle einer beantragten Ligenübernahme Unterschriftslisten zum Nachweis der zum neuen Verein wechselnden Spieler und einer zustimmenden Erklärung des/der bisherigen Vereins/e zur Ligenübernahme zu ergänzen sind.
§ 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen(1) Vereine, die zum Herren-Verbandsspielbetrieb zugelassen werden wollen, müssen zugleich eine Junioren- oder Juniorinnen-Mannschaft zum Spielbetrieb melden, und zwar Vereinea) der Bezirks- und Bezirksoberliga mindestens zwei und
b) der Landesliga und Bayernliga mindestens drei.G-Junioren-Mannschaften sind nicht anrechenbar. Von den Altersklassen der E- und F-Junioren ist nur eine Mannschaft anrechenbar.(2) Vereine der Frauen-Bayernliga und -Landesligen müssen mindestens über eine Juniorinnenmannschaft verfügen.(3) Der Nachweis ist nur dann erbracht, wenn die erforderliche Zahl von Mannschaften bis zum 1. Mai des laufenden Spieljahres am Verbandsspielbetrieb teilgenommen haben.(4) Für Stammvereine einer Junioren-Förder-Gemeinschaft wird eine Mannschaft angerechnet, wenn die in den Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaft festgelegte Anzahl von Spielern von dem betreffenden Verein eingebracht wird.(5) Spielgemeinschaften können für alle daran beteiligten Vereine als Mannschaft angerechnet werden. Dabei müssen auf den Spielerlisten aller Spielgemeinschaften zusammen insgesamt mindestens 15 Spieler eines Vereins aufgeführt worden sein (analog JFG Abs. 4). Diesem Verein kann jedoch im Sinne des Abs. 1 aus den Spielgemeinschaften nur eine Mannschaft angerechnet werden, auch wenn er mehr Spieler gemeldet hat.(6) Vereine, die die vorgenannten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, haben eine Ausfallgebühr zu entrichten, und zwara) Vereine der Frauen-Landes- und -Bayernliga 100 €
b) Vereine der Herren-Bezirks- und -Bezirksoberliga 200 €
c) Vereine der Herren-Landesliga und der -Bayernliga 400 €(7) Vereine, die im folgenden Spieljahr das Soll an Junioren/-innen-Mannschaften wiederum nicht erfüllen, werden in dieser Saison mit einem Punktabzug von drei Punkten belegt und haben wiederum eine Ausfallgebühr zu entrichten und zwara) Vereine der Frauen-Landes- und -Bayernliga 200 €
b) Vereine der Herren-Bezirks- und -Bezirksoberliga 400 €
c) Vereine der Herren-Landesliga und der -Bayernliga 500 €(8) Vereine, die im darauf folgenden Spieljahr die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen wiederum nicht erfüllen, werden im nächsten Spieljahr in die nächstniedrigere Spielklasse eingereiht. Hat der Verein einen Tabellenplatz erreicht, der zum Aufstieg berechtigt, so entfällt sein Aufstiegsrecht; er verbleibt in seiner Spielklasse. An seine Stelle tritt der Nächstplatzierte. Steht der betroffene Verein auf einem Abstiegsplatz, wird er im nächsten Spieljahr zwei Spielklassen niedriger eingeteilt. An Relegationsspielen darf er nicht teilnehmen; er kann auch nicht durch andere Vereine ersetzt werden, sondern er steigt ab.(9) Absatz 6 gilt in gleicher Weise für Vereine, die in den nachfolgenden Spieljahren ihren Pflichten nicht nachkommen.(10) Die vorgenannten Maßnahmen werden von dem für den Verein zuständigen Bezirks-Ausschuss, für Vereine der Landesligen und Bayernliga vom Verbandspräsidium getroffen.
§ 9 Schiedsrichtergestellung(1) Die am Verbandsspielbetrieb teilnehmenden Vereine müssen bis zum Beginn der Verbandsrunde für jede ihrer gemeldeten Herren-, Frauen-, A- und B-Juniorenmannschaften einen aktiven Schiedsrichter stellen. Für die Frauenmannschaften sollte möglichst eine aktive Schiedsrichterin gemeldet werden. Jede Junioren-Förder-Gemeinschaft muss mindestens einen aktiven Schiedsrichter melden. Der Kostenersatz für jeden fehlenden Schiedsrichter für die A- und B-Juniorenmannschaften ist jeweils nur für eine Mannschaft jeder Altersklasse zu zahlen. § 7 Abs. 1 Schiedsrichterordnung gilt entsprechend.(2) Der Kostenersatz ist entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 14 Finanzordnung zu leisten.
2. Abschnitt: Spielsystem
§ 10 Einteilung in Spielklassen(1) Die Mannschaften der Vereine werden in die Spielklasse eingeteilt, die ihnen aufgrund der letzten Verbandsrunde zusteht. Neu aufgenommene Vereine werden in die unterste Spielklasse eingereiht. Scheidet eine Fußballabteilung aus einem Verein aus und tritt mit der überwiegenden Mehrheit der aktiven Spieler einem neu gegründeten Verein oder einem Verein mit einer neu gegründeten Fußballabteilung bei, entscheidet das Verbandspräsidium auf Antrag über die Spielklasseneinteilung dieses Vereins. Das gleiche gilt bei Vereinsfusionen und -zusammenschlüssen unter Beachtung des § 7 Abs. 4.(2) Die Zusammenfassung der gemeldeten Mannschaften in die einzelnen Spielgruppen nehmen die Spielleiter nach geographischen, spieltechnischen und verkehrstechnischen Gegebenheiten vor.(3) Spielgemeinschaften sind zugelassen, im Herrenbereich bis einschließlich Kreisklasse, im Frauenbereich bis einschließlich der zweithöchsten Spielklasse eines Bezirks. Das Weitere regeln Ausführungsbestimmungen.
§ 11 Spielklassen und Spielgruppen(1) Die Vereine spielen in den Spielklassen der Bayernliga, der Landesliga, der Bezirksoberliga, der Bezirksliga, der Kreisliga, der Kreisklasse und den A-, B- und C-Klassen. Die Bayernliga der Herren spielt mit bis zu 18 Mannschaften im gesamten Verbandsgebiet; die Bayernliga der Frauen mit bis zu 12 Mannschaften.
Ab der Saison 2012/2013 wird im Herrenspielbetrieb in folgenden Spielklassen gespielt:
4. Spielklassenebene ,
5. Spielklassenebene ,
6. Spielklassenebene ,
7. Spielklassenebene ,
8. Spielklassenebene Kreisliga,
9. Spielklassenebene Kreisklasse,
10. Spielklassenebene A-Klasse
11. Spielklassenebene B-Klasse
12. Spielklassenebene C-Klassen.
Die 4./5. und 6. Spielklassenebene der Herren spielt mit bis zu 18 Mannschaften (Sollzahl) im gesamten Verbandsgebiet.(2) Die Landesliga der Herren spielt auf Landesebene in drei Gruppen, die in der Regel bis zu 18 Mannschaften umfassen. Die Landesliga der Frauen spielt auf Landesebene in zwei Gruppen, die in der Regel bis zu 12 Mannschaften umfassen. Ab der Saison 2012/2013 spielt die 5. Spielklassenebene der Herren in zwei Gruppen. Die 6. Spielklassenebene der Herren spielt ab der Saison 2012/2013 auf Landesebene in fünf Gruppen.
Die Gruppeneinteilung der qualifizierten Mannschaften nimmt der Verbands-Spielausschuss bzw. der Verbands-Frauen-und Mädchenausschuss jährlich nach geographischen, spieltechnischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten vor.(3) Die übrigen Spielklassen werden in den Bezirken gebildet. Ihre Einteilung und der Aufbau obliegen dem Bezirks-Spielausschuss bzw. dem Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss.
a) Auf Bezirksebene spielen die Bezirksoberliga und die Bezirksliga. Die Bezirksoberliga spielt in einer Gruppe. Ab der Saison 2012/2013 wird auf Bezirksebene nur noch in einer Spielklassenebene, nämlich in der 7. Spielklassenebene gespielt. Die Bezirksliga (ab 2012/2013 die 7. Spielklassenebene) der Herren spielt in Bezirken mit bis zu 650 am Verbandsspielbetrieb teilnehmenden Vereinen in zwei Gruppen, bei mehr als 650 am Verbandsspielbetrieb teilnehmenden Vereinen in drei Gruppen; die Bezirksliga der Frauen je nach örtlichen Gegebenheiten in bis zu zwei oder drei Gruppen.
b) Die Kreisliga, die Kreisklasse, die A-, B- und C-Klassen spielen in den nach §§ 30 und 35 der Satzung gebildeten Kreisen.
c) Die Spielgruppen umfassen in der Regel bis zu 16 Mannschaften.
§ 12 Untere Mannschaften(1) Grundsätzlich kann jeder Verein seine Mannschaften zum Spielbetrieb mit Aufstiegsberechtigung melden.(2) Für die am Spielbetrieb mit Aufstiegsberechtigung teilnehmende untere Mannschaft gilt bezüglich der höchsten erreichbaren Spielklasse folgende Regelung:RegionalligaBayernligaBayernligaLandesligaLandesligaBezirksoberligaBezirksoberligaBezirksligaBezirksligaKreisligaKreisligaKreisklasseKreisklasseKreisklasseA-KlasseA-KlasseB-KlasseB-KlasseC-KlasseC-Klasse
Im Fall der Gleichklassigkeit mehrerer Mannschaften eines Vereins hat der Verein vor Beginn der Spielrunde die 1. und 2. bzw. weitere Mannschaften zu benennen. Eine Eingruppierung von gleichklassigen Mannschaften eines Vereins in ein und dieselbe Spielgruppe ist grundsätzlich nicht möglich.(3) Untere Mannschaften ohne Aufstiegsberechtigung sind so weit als möglich in Spielgruppen zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so können sie an der Spielrunde von aufstiegsberechtigten Mannschaften außer Konkurrenz teilnehmen.(4) Für Firmen- und Behördenmannschaften sowie sonstige untere Mannschaften können bei Bedarf gesonderte Spielrunden durchgeführt werden.
§ 13 Spielwertung(1) Alle Verbandsspiele werden zur Ermittlung des Siegers, bei Spielen in Runden mit Aufstiegsrecht (Meisterschaftsspiele) zur Ermittlung des Meisters oder Gruppensiegers bzw. der Absteiger durchgeführt.(2) Die Meisterschaftsspiele werden grundsätzlich in Hin- und Rückspielen unter Wechsel des Spielplatzes ausgetragen. Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel mit je einem Punkt für beide Mannschaften gewertet.(3) Die von den Sportgerichten zuerkannten oder aberkannten Punkte werden regulär gezählt.(4) Die in die Sperrzeit eines Vereins fallenden Spiele werden mit drei Punkten und 2:0 Toren für den Gegner gewertet. Nach Aufhebung der Sperre sind die restlichen Spiele entsprechend dem amtlichen Spielplan durchzuführen und zu werten.
§ 14 Feststellung des Meisters(1) Meister oder Gruppensieger ist, wer die höchste Punktezahl erreicht hat. Die errungenen Punkte bestimmen auch die Reihenfolge in der Tabelle.(2) Stehen Vereine nach Abschluss der Verbandsrunde punktegleich auf einem Platz in der Tabelle, dem besondere Bedeutung zukommt, so ist dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele zu ermitteln (§ 15).(3) Kommt dem Tabellenplatz keine besondere Gewichtung zu, kann die Tabelle im Subtraktionsverfahren der Tore erstellt werden. Bei Gleichheit der Punktezahl und der Tordifferenz bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach den mehr erzielten Toren.(4) Für Pilotprojekte kann der Meister oder Gruppensieger nach eigens erlassenen Richtlinien, die vom Verbands-Spielausschuss bzw. Verbands- Frauen- und Mädchenausschuss vor Beginn der Spielrunde zu genehmigen sind, ermittelt werden.
§ 14 a Feststellung des Meisters im Herrenspielbetrieb in der Saison 2011/2012(1) Meister oder Gruppensieger ist, wer die höchste Punktezahl erreicht hat. Die errungenen Punkte bestimmen auch die Reihenfolge in der Tabelle.
(2) Stehen zwei oder mehrere Vereine nach Abschluss der Verbandsrunde auf einem Platz in der Tabelle, dem eine besondere Bedeutung zukommt, so bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach folgenden Kriterien:
Bei zwei punktgleichen Vereinen:1. Spielergebnis des direkten Vergleichs (Hin und Rückspielergebnis - Europapokalmodus -).
2. nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz in der Gesamttabelle.
3. mehr erzielte Tore in der Gesamttabelle.
4. Anzahl der Siege
5. Anzahl aller auswärts erzielten Tore
6. Losentscheid
Bei drei oder mehr punktgleichen Vereinen:1. Sondertabelle aus den direkten Vergleichen.
2. nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz aus der Sondertabelle.
3. mehr erzielte Tore aus der Sondertabelle.
4. Rückgriff auf die Gesamttabelle der Liga
a) nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz
b) mehr erzielte Tore,
c) Anzahl der Siege,
d) Anzahl aller auswärts erzielten Tore.
5. LosentscheidAuf Kreisebene besteht die Möglichkeit diese Plätze entweder nach § 14 a Abs. 2 zu bestimmen oder durch Entscheidungsspiele gemäß § 15 a zu ermitteln. Diese Entscheidung muss vor Beginn der Saison getroffen und durch das zuständige Organ veröffentlicht werden. Sollte keine Entscheidung getroffen werden, werden diese Plätze nach § 14 a Abs. 2 bestimmt.
(3) Kommt dem Tabellenplatz keine besondere Gewichtung zu, kann die Tabelle im Subtraktionsverfahren der Tore erstellt werden. Bei Gleichheit der Punktezahl und der Tordifferenz bestimmt sich die Reihenfolge in der Tabelle nach den mehr erzielten Toren.
(4) Für Pilotprojekte kann der Meister oder Gruppensieger nach eigens erlassenen Richtlinien, die vom Verbands-Spielausschuss bzw. Verbands- Frauen- und Mädchenausschuss vor Beginn der Spielrunde zu genehmigen sind, ermittelt werden.
§ 15 Entscheidungsspiele(1) Entscheidungsspiele müssen grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt.
(2) Entscheidungsspiele sind in einem Spiel auf neutralem Platz oder bei Zustimmung der beiden Mannschaften auf einem Platz der beteiligten Mannschaften auszutragen.
Bei einem Entscheidungsspiel ist der Sieger nach unentschiedenem Ausgang durch Verlängerung um 2 x 15 Minuten zu ermitteln. Bei weiterem unentschiedenem Ausgang ist der Sieger durch Elfmeterschießen zu ermitteln.
(3) Bei mehr als zwei Mannschaften wird die Reihenfolge der Spielansetzungen durch Los bestimmt. Die Entscheidungsspiele werden gemäß §15 Absatz 2 durchgeführt.
(4) Ein neutraler Platz soll möglichst zentral liegen. Der zuständige Spielleiter hat den platzstellenden Verein oder einen der beiden spielenden Vereine für die Spielabrechnung zu bestimmen. Für die Platzordnung ist der platzstellende Verein verantwortlich.
(5) Kann ein Verein nicht rechtzeitig zur Teilnahme an Entscheidungsspielen ermittelt werden, wird der Teilnehmer durch den zuständigen Spielleiter bestimmt. Diese Maßnahme ist nicht anfechtbar. Die ausstehenden Verbandsspiele sind nachzuholen.
(6) Ergibt sich nachträglich, gleich aus welchen Gründen, dass ein anderer Verein an den Entscheidungsspielen teilnahmeberechtigt gewesen wäre, so tritt er an die Stelle des an den Endscheidungsspielen teilnehmenden Vereins. Ein Verzicht auf dieses Recht ist zulässig. Die finanziellen Vor- und Nachteile gehen nicht auf den neuen Verein über.
§ 15 a Entscheidungsspiele im Herrenspielbetrieb in der Saison 2011/2012(1) Entscheidungsspiele müssen grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt.
(2) Entscheidungsspiele sind entweder in einem Spiel auf neutralem Platz oder in Hin- und Rückspiel auszutragen.
a) Entscheidungsspiele sind in einem Spiel auf neutralem Platz oder bei Zustimmung der beiden Mannschaften auf einem Platz der beteiligten Mannschaften auszutragen.
Bei einem Entscheidungsspiel ist der Sieger nach unentschiedenem Ausgang durch Verlängerung um 2 x 15 Minuten zu ermitteln. Bei weiterem unentschiedenem Ausgang ist der Sieger durch Elfmeterschießen zu ermitteln.b) Entscheidungsspiele können vom zuständigen Spielleiter auch in Hin - und Rückspielen angesetzt und durchgeführt werden. Diese Entscheidung muss vor Beginn der Saison getroffen und durch das zuständige Organ veröffentlicht werden. Welcher Verein zuerst Heimrecht hat, kann durch die Spielleitung festgelegt werden oder wird durch Los bestimmt.
Bei Punkt- und Torgleichheit zählen die auswärts erzielten Tore doppelt (Europacupmodus).
Sollte nach Ablauf der regulären Spielzeit kein Sieger feststehen, so wird das Rückspiel um 2 x 15 Minuten verlängert. Bei weiterem unentschiedenem Ausgang ist der Sieger durch Elfmeterschießen zu ermitteln.Trifft das zuständige Organ vor der Saison keine Entscheidung über den Modus der Entscheidungsspiele, werden diese gemäß Buchstabe a) ausgetragen.
(3) Bei mehr als zwei Mannschaften wird die Reihenfolge der Spielansetzungen durch Los bestimmt. Die Entscheidungsspiele werden gemäß § 15 a Absatz 2 a durchgeführt.
(4) Ein neutraler Platz soll möglichst zentral liegen. Der zuständige Spielleiter hat den platzstellenden Verein oder einen der beiden spielenden Vereine für die Spielabrechnung zu bestimmen. Für die Platzordnung ist der platzstellende Verein verantwortlich.
(5) Kann ein Verein nicht rechtzeitig zur Teilnahme an Entscheidungsspielen ermittelt werden, wird der Teilnehmer durch den zuständigen Spielleiter bestimmt. Diese Maßnahme ist nicht anfechtbar. Die ausstehenden Verbandsspiele sind nachzuholen
(6) Ergibt sich nachträglich, gleich aus welchen Gründen, dass ein anderer Verein an den Entscheidungsspielen teilnahmeberechtigt gewesen wäre, so tritt er an die Stelle des an den Endscheidungsspielen teilnehmenden Vereins. Ein Verzicht auf dieses Recht ist zulässig. Die finanziellen Vor- und Nachteile gehen nicht auf den neuen Verein über.
3. Abschnitt: Auf- und Abstieg
§ 16 Allgemeine Vorschriften
(1) Meister haben grundsätzlich Aufstiegsrecht. Der nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Verein (bis einschließlich des Tabellenvierten) aller Spielgruppen der Herren (ausgenommen Bayernliga) hat ebenfalls Aufstiegsrecht. Dieses kann entweder durch automatischen Aufstieg oder durch Teilnahme an Entscheidungsspielen wahrgenommen werden.
(2) Macht ein aufstiegsberechtigter Verein von seinem Recht keinen Gebrauch, so rückt an seine Stelle der jeweils nächste aufstiegsberechtigte Verein bis zum vierten Tabellenplatz. Weitere bestplatzierte Mannschaften bis zum vierten Tabellenplatz können aufsteigen, wenn auf andere Weise die Sollzahl von Mannschaften der nächsthöheren Spielklasse nicht erreicht wird. Der Mindestabstieg wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
(3) Wechseln Vereine mit Zustimmung des Verbandspräsidenten oder des zuständigen Bezirks-Ausschusses gem. §§ 30 und 33 der Satzung den Verband, Bezirk oder Kreis ist wie folgt zu verfahren:
a) Steht der Verein in dem Bezirk in dem er vor dem Wechsel gespielt hat auf einem Auf- oder Abstiegsplatz, wird er im neuen Bezirk in der Klasse eingegliedert, in welcher er im bisherigen Bezirk nach vollzogenem Auf- bzw. Abstieg gespielt hätte. Im bisherigen Bezirk nimmt den Aufstiegsplatz der nächstplatzierte Verein bis maximal zum vierten Tabellenplatz ein. Der Platz des Absteigers wird durch vermehrten Aufstieg bis zur festgelegten Soll-zahl aufgefüllt.
b) Steht der Verein im bisherigen Bezirk auf einem Tabellenplatz, dem für den Auf- oder Abstieg keine besondere Bedeutung zukommt, wird er im neuen Bezirk in der gleichen Klasse eingegliedert. Im bisherigen Bezirk wird die Klasse durch vermehrten Aufstieg bis zur festgelegten Sollzahl aufgefüllt.
c) Steht der Verein in dem Bezirk, in dem er vor dem Wechsel gespielt hat, auf einem Relegationsplatz und spielt er im bisherigen Bezirk die Relegation, so wird er nach Abschluss der Relegation im neuen Bezirk in der Klasse eingegliedert, für die er sich im Rahmen der Relegation qualifiziert hat. Im bisherigen Bezirk tritt der Gegner des letzten Relegationsspieles in die Rechte des wechselnden Vereins ein. Evtl. freie Plätze im bisherigen Bezirk werden durch vermehrten Aufstieg bis zur festgelegten Sollzahl aufgefüllt.
d) Analog ist zu verfahren, wenn ein Verein einen Kreiswechsel vollziehen möchte.
(4) Die Verbandsrunde wird mit der Austragung des nach der Terminliste festgelegten letzten Verbandsspiels abgeschlossen. Notwendig werdende Entscheidungsspiele zählen nicht zur Verbandsspielrunde.
(5) Die Auf- und Abstiegsregelungen sind vor Beginn der Verbandsrunden festzulegen und im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ zu veröffentlichen. Gegen sie kann binnen einer Woche ab Veröffentlichung Beschwerde zum übergeordneten Verbandsorgan eingelegt werden. § 44 der Satzung gilt entsprechend.
(6) Bei der Festlegung des Abstiegs muss die Zahl der direkt absteigenden Vereine in einem angemessenen Verhältnis zur Gruppenstärke stehen. Sie darf ein Drittel der in der Gruppe spielenden Vereine nicht übersteigen.
(7) Der Mindestabstieg beträgt in Spielgruppen
bis zu 12 Mannschaften eine Mannschaft,
bis zu 15 Mannschaften zwei Mannschaften,
und bei mehr als 15 Mannschaften drei Mannschaften
(8) Die §§ 17 bis 20 gelten nur für den Spielbetrieb der Herren. Für den Spielbetrieb der Frauen gelten im Übrigen die "Richtlinien für den Frauenfußball".
(9) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von vorstehenden Regelungen nach Prüfung und Zustimmung des Verbands-Spielausschusses/ Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses abgewichen werden.
§ 16 a Allgemeine Vorschriften im Herrenspielbetrieb in der Saison 2011/2012(1) Der Meister der Bayernliga qualifiziert sich zusammen mit den nächstplatzierten Vereinen (bis zu einem durch die Auf- und Abstiegsregelung noch festzulegenden Tabellenplatz) direkt für die 4. Spielklassenebene, sofern die Zulassungskriterien erfüllt sind.
Die Meister der Landesligen/ Bezirksoberligen/Bezirksligen haben in der Saison 2011/12 kein direktes Aufstiegsrecht. Sie nehmen an einer Qualifikationsrunde zur nächsthöheren Spielklasse teil, in der die Aufsteiger für die jeweilige Liga ermittelt werden. Die Zusammensetzung, Auslosung und spieltechnische Begleitung der Qualifikationsrunde erfolgt durch den Verbands-Spielausschuss.
Die für den Spielbetrieb zuständigen Stellen können auf Bezirksebene in der Saison 2011/2012 eine eigenständige Regelung treffen. Diese muss vor Beginn der Saison durch das zuständige Organ veröffentlicht werden(2) Macht ein aufstiegsberechtigter Verein von seinem Recht keinen Gebrauch, so rückt an seine Stelle der jeweils nächste aufstiegsberechtigte Verein. Weitere bestplatzierte Mannschaften können aufsteigen, wenn auf andere Weise die Sollzahl von Mannschaften der nächsthöheren Spielklasse nicht erreicht wird.
(3) Wechseln Vereine mit Zustimmung des Verbands-Präsidenten oder des zuständigen Bezirks-Ausschusses gem. §§ 30 und 33 der Satzung den Verband, Bezirk oder Kreis, ist wie folgt zu verfahren:
a) Der Verein der zur Saison 2012/2013 den Bezirk wechseln möchte, nimmt in seinem alten Bezirk an den Qualifikationsrunden teil. Im neuen Bezirk wird er in die von ihm erspielte Spielklasse eingeteilt. Der abgebende Bezirk kann keinen Verein für die Verbandsklassen nachmelden.(4) Die Verbandsrunde wird mit der Austragung des nach der Terminliste festgelegten letzten Verbandsspiels abgeschlossen. Notwendig werdende Entscheidungsspiele zählen nicht zur Verbandsspielrunde.
(5) Die Auf- und Abstiegsregelungen und das Reglement der jeweiligen Qualifikationsrunde sind vor Beginn der Verbandsrunden festzulegen und im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de zu veröffentlichen. Gegen sie kann binnen einer Woche ab Veröffentlichung Beschwerde zum übergeordneten Verbandsorgan eingelegt werden. § 44 der Satzung gilt entsprechend.
(6) § 16 SpO Abs. 7 (Mindestabstieg) wird in der Saison 2011/2012 außer Kraft gesetzt. Die für den Spielbetrieb zuständigen Stellen können eine individuelle Regelung erlassen, welche vor der Saison im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de zu veröffentlichen ist.
(7) Zweite Mannschaften von Drittligisten und dritte Mannschaften von Lizenzvereinen sind in der neuen 4. Spielklassenebene nicht teilnahmeberechtigt.
§ 17 Bayernliga(1) Der Meister der Bayernliga qualifiziert sich zusammen mit den nächstplatzierten Vereinen (bis zu einem durch die Auf- und Abstiegsregelung noch festzulegenden Tabellenplatz) direkt für die 4. Spielklassenebene, sofern die Zulassungskriterien erfüllt sind. Steigen Verbandsvereine aus der Regionalliga Süd ab, werden sie der 4. Spielklassenebene zugeteilt. Dies trifft nicht auf Vereine zu, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde (gemäß § 6 der DFB-Spielordnung). Sie können in die 5. Spielklassenebene eingeordnet werden.
(2) Die Anzahl der Direktabsteiger in die 5. Spielklassenebene wird mit der Auf- und Abstiegsregelung festgelegt und vor Saisonbeginn im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de bekanntgemacht. Die weiteren Vereine der Bayernliga spielen zusammen mit den Meistern und den Zweitplatzierten der drei Landesligen so viele Plätze aus, bis die festgelegte Sollzahl 18 (maximal 22 Mannschaften) erreicht worden ist. Die Spielpaarungen werden vom Verbands-Spielausschuss festgelegt und rechtzeitig vor Spielrundenende amtlich bekanntgemacht
(3) Wird nach vollzogenem Auf- und Abstieg die Zahl von 18 Vereinen überschritten, so erhöht sich die Zahl der Absteiger im folgenden Spieljahr entsprechend. Wird die Zahl von 18 Vereinen unterschritten, so steigen vor Beginn der Verbandsrunde so viele Vereine mehr auf bis die Zahl 18 erreicht ist.
§ 18 Landesliga(1) Die Meister der Landesligen haben kein Aufstiegsrecht. Die aus der Bayernliga absteigenden Vereine werden in die 5. Spielklassenebene eingeteilt.
(2) Aus den Landesliga-Gruppen steigen keine Vereine ab. Sie werden in die 6. Spielklassenebene eingegliedert.
(3) Wird nach vollzogenem Auf- und Abstieg in einer Spielgruppe die Zahl von 18 Vereinen überschritten, so erhöht sich die Zahl der Absteiger im folgenden Spieljahr entsprechend.
(4) Wird in einer Spielgruppe die Zahl 18 nach vollzogenem Auf- und Abstieg unterschritten, steigen vor Beginn der neuen Verbandsrunde so viele Vereine in dieser Gruppe mehr auf bis die Zahl 18 erreicht ist.
§ 19 Landesliga-Gruppen(1) Die Meister der Bezirksoberligen nehmen an der Qualifikationsrunde zur 5. Spielklassenebene teil. Qualifiziert sich der BOL-Meister für die 5. Spielklassenebene verringert sich die Anzahl der Festplätze für den jeweiligen Bezirk auf fünf Vereine. Bei einer Nichtqualifikation werden sie in die 6. Spielklassenebene eingegliedert. Die Tabellenplätze 2 - 6 der Bezirksoberligen qualifizieren sich direkt für die 6. Spielklassenebene.
Des Weiteren hat jeder Bezirk folgende Anzahl von Qualifikationsplätzen zur 6. Spielklassenebene:Bezirk Anzahl Oberbayern 6 Niederbayern 3 Schwaben 3 Oberpfalz 2 Oberfranken 3 Mittelfranken 4 Unterfranken 4 An der Qualifikationsrunde zur 6. Spielklassenebene nehmen die Meister der 15 Bezirksligen und eine vom Bezirk festzulegende Anzahl von BOL-Vereine teil. Der jeweilige Bezirk kann an der Qualifikationsrunde zur 6. Spielklassenebene auch die Tabellenzweiten der Bezirksligen zulassen. Diese muss vor Beginn der Saison durch das zuständige Organ veröffentlicht werden.
(2) Nach vollzogenem Auf- und Abstieg und nach Abschluss der Qualifikationsrunde wird die Ligaeinteilung der 5. und
6. Spielklassenebene vom Verbands-Spielausschuss nach geographischen, spieltechnischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten vorgenommen und veröffentlicht.
§ 20 Übrige SpielklassenIn den übrigen Spielklassen (§ 11 Abs. 3 Spielordnung) regeln die zuständigen Bezirke den Auf- und Abstieg unter Festlegung fester Abstiegszahlen. Die geographischen Verhältnisse und die Vereinsdichte sind zu berücksichtigen.












