Stand: 01.12.2010 | PDF (38 kB)
- Geschäftsordnung
- Der BFV gibt sich aufgrund der Satzung (§ 7) und der Ordnungen zur Durchführung aller Tagungen und Sitzungen nachstehende Geschäftsordnung.
§ 1Der BFV wird durch den Verbandstag, den Verbands-Vorstand, das Verbands-Präsidium und durch die Verbands-Ausschüsse verwaltet. Soweit in der Satzung und in den Ordnungen vorgesehen, bedienen sich diese dabei ihrer Untergliederungen in den Bezirken und Kreisen.
§ 2Gemäß § 17 der Satzung findet der Verbandstag in jedem vierten Jahr statt. Die Einladung hierzu muss spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse mailto:www.bfv.de veröffentlicht werden (s. auch §§ 19 und 20 der Satzung).
§ 3Den Mitgliedern des Verbands-Vorstandes, dem Verbandsehrenamtsreferenten, den Beisitzern der Verbands-Ausschüsse, den Delegierten sowie den Vereinsvertretern (vgl. § 17 der Satzung) werden die Einladungen spätestens vierzehn Tage vorher übersandt.
§ 4Die gem. § 17 Abs. 3 e der Satzung festgelegte Delegiertenzahl wird vom Verbands-Präsidium nach der Zahl der zum Verbandsspielbetrieb gemeldeten Herren-, Frauen-, Senioren-, A-, B-, C-Juniorenmannschaften sowie A-, B-, C-, D-Juniorinnenmannschaften (Stichtag 1. Oktober des Vorjahres, in dem der Verbandstag stattfindet) auf die Bezirke aufgeteilt und diesen die Zahl der jedem Bezirk zustehenden Delegierten rechtzeitig mitgeteilt.
§ 5(1) Die Bezirke nehmen die zahlenmäßige Aufteilung für jeden Kreis nach Maßgabe der Vereinszahlen vor.(2) Über etwaige Restdelegierte hat der Bezirkstag das Verfügungsrecht.(3) Verbandsfunktionäre, die Vereine vertreten, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Verbandsspesen.
§ 6Auf den ordentlichen Bezirkstagen werden die Delegierten für den Verbandstag gewählt. Die Wahl einiger Ersatzdelegierter ist zulässig.
§ 7Die gesamten Delegierten der Bezirke sind in namentlicher Übersicht und mit genauer Anschrift rechtzeitig der Verbandsgeschäftsstelle zu melden.
§ 8Gemäß § 18 der Satzung haben die Mitglieder des Verbands-Vorstandes, die Vereinsvertreter und die Delegierten je eine Stimme. Die Beisitzer der Verbands-Ausschüsse haben als solche keine Stimme. Das Stimmrecht eines Vereins ruht, solange der Verein gesperrt ist (vgl. § 13 Abs. 3 der Satzung).
§ 9Bei Betreten des Tagungsraumes haben sich die Teilnehmer aller Tagungen und Sitzung auf Verlangen auszuweisen. Beim Verbandstag ist die Delegiertenkarte auf Verlangen vorzuzeigen. Eintragung in die Anwesenheitsliste ist erforderlich.
§ 10Bei außerordentlichen Verbands-, Bezirks- und Kreistagen gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß solange die Satzung nichts Gegenteiliges regelt.
§ 11Für die Durchführung der Bezirks- und Kreistage gemäß § 37 und § 39 der Satzung gilt hinsichtlich des Stimmrechts:a) Alle Vereine haben auf Tagungen der Kreise bzw. bei einer schriftlichen Abstimmung eine Stimme. Nehmen Herren-, Frauen-, Junioren/-innen-Mannschaften am Spielbetrieb teil, erhält der Verein für jede dieser Gruppierungen eine Zusatzstimme (maximal drei Zusatzstimmen).b) Beim Bezirkstag haben die in § 37 Absatz 4 der Satzung aufgeführten Organe und Vereine je eine Stimme.
§ 12Hinsichtlich der Vertretung einzelner Vereine auf Bezirks- bzw. Kreistagen vgl. § 38 und § 13 Abs. 2 der Satzung.
§ 13(1) Die Verbands-, Bezirks- und Kreistage sind öffentlich.(2) Der Vorsitzende kann jedoch für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen.(3) Sitzungen der übrigen Organe bzw. deren Untergliederungen sind nicht öffentlich.
§ 14(1) Die Einberufung einer Sitzung soll möglichst drei Tage vorher erfolgen.(2) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist.(3) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.(4) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt nach Erledigung der Tagesordnung alle Tagungen bzw. Sitzungen, soweit nicht für Wahlen etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 28 ff.). Für Tagesordnungspunkte, die den Vorsitzenden selbst betreffen, übernimmt sein Stellvertreter die Sitzungsleitung.
§ 16Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest. Dieselbe kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
§ 17Für Sitzungen der Verbands-Ausschüsse ist die Genehmigung des Verbands-Präsidenten einzuholen. Ausgenommen sind die laufenden Sitzungen der Sportgerichte.
§ 18(1) Der Verbandsgeschäftsstelle ist von allen Einladungen zu Tagungen und Sitzungen des Bezirks-Ausschusses sowie zu solchen der in §§ 26 bis 29 der Satzung näher bezeichneten Ausschüsse durch Übersendung eines Abdruckes des Einladungsschreibens Kenntnis zu geben. Über Tagungen und Sitzungen aller Art ist eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen.(2) Beschlüsse sind klar festzuhalten und wenn notwendig im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www3.bfv.de zu veröffentlichen, worüber der Verbands-Präsident entscheidet. Eine Abschrift ist der Verbandsgeschäftsstelle zu übersenden.
§ 19Delegierte bzw. Mitglieder eines Ausschusses dürfen dann sprechen, wenn sie vom Vorsitzenden das Wort erhalten haben.
§ 20(1) Wird das Wort zur Sache gewünscht, haben sich die Redner in die Rednerliste, die ein Beauftragter führt, eintragen zu lassen.(2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.(3) Zur Geschäftsordnung kann der Vorsitzende das Wort jederzeit, aber höchstens für fünf Minuten erteilen.(4) Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf den zur Behandlung stehenden Gegenstand beziehen.(5) Anträge auf Schluss der Debatte können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die sich nicht an der Debatte beteiligt haben.(6) Über Anträge auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen nach vorheriger Bekanntgabe der noch vermerkten Redner. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem gegen die Sache das Wort zu erteilen.(7) Die allgemeine Rededauer wird vom Vorsitzenden von Fall zu Fall festgelegt.
§ 21(1) Der Vorsitzende kann außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Das Wort wird in der Regel am Schluss der Beratung erteilt.(2) Der Redner darf nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn geführt werden, zurückweisen, oder eigene Erklärungen berichtigen, nicht aber zur Sache sprechen.
- Anträge und Eingaben
- § 22
(1) Anträge sind fristgerecht und schriftlich einzureichen.(2) Anträge können wie folgt gestellt werden:a) zum Kreistag die Vertreter stimmberechtigter Vereine und der Kreis-Ausschuss, soweit seine Anträge Belange des Kreises betreffen. Anträge zum Kreistag werden von diesem behandelt und bei mehrheitlicher Zustimmung zur Beschlussfassung an den Bezirkstag weitergeleitet. Die Anträge müssen spätestens acht Tage vor dem Kreistag (Poststempel) beim Kreis-Spielleiter eingereicht werden.b) zum Bezirkstag alle von den Kreistagen angenommenen Anträge und Anträge des Bezirks-Ausschusses, soweit seine Anträge Belange des Bezirkes betreffen, sowie Anträge der Vereine ab der Bezirksliga aufwärts. Am Kreis- bzw. Bezirkstag abgelehnte Anträge können am übergeordneten Bezirks- bzw. Verbandstag durch denselben Antragsteller nicht nochmals gestellt werden. Anträge zum Bezirkstag werden von diesem behandelt und bei mehrheitlicher Zustimmung zur Beschlussfassung an den Verbandstag weitergeleitet. Die Anträge müssen spätestens acht Tage vor dem Bezirkstag (Poststempel) beim Bezirks-Vorsitzenden eingereicht werden.c) zum Verbandstag alle von den Bezirkstagen angenommenen Anträge, Anträge des Verbands-Vorstandes sowie des Verbands-Präsidiums und Anträge der Lizenzvereine, der Vereine der 3. Liga und der Regionalliga und der Bayernliga. Die Anträge sind zur festgelegten Frist der Verbandsgeschäftsstelle (Poststempel) vorzulegen.
§ 23(1) Anträge, die nach der festgesetzten Frist eingehen, müssen als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.(2) Die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen ist auch noch bei den Bezirkstagen bzw. beim Verbandstag möglich. Diesen Anträgen kann die Dringlichkeit zuerkannt werden. Diese ist gegeben, wenn mindesten zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejahen.(3) Dringlichkeitsanträge selbst werden beim Verbandstag behandelt, wenn sie mindestens von fünfzehn Delegierten unterzeichnet sind.
§ 24Anträge zur Geschäftsordnung können bis zum Schluss der Tagung von jedem stimmberechtigten Vertreter gestellt werden.
§ 25Anträge können vom Antragsteller bis zum Schluss der Beratung zurückgezogen werden.
§ 26Eingaben und Beschwerden werden von der jeweiligen Tagung zur Kenntnis genommen und entweder durch eine Erklärung des Vorsitzenden sofort erledigt oder einem zuständigen Ausschuss zur Erledigung überwiesen.
§ 27Eingaben und Beschwerden werden nicht behandelt,1. wenn sie keine Namensunterschrift tragen,2. wenn sie gegen die Strafbestimmungen des BFV verstoßen,3. wenn der zulässige Verbandsinstanzenweg nicht betreten oder abgeschlossen ist.
- Wahlen
- § 28
(1) Die erforderlichen Wahlen werden beim Verbandstag bzw. bei den Bezirks- und Kreistagen sowie Schiedsrichter-Hauptversammlungen vorgenommen.(2) Vor jeder Wahl ist vom Versammlungsleiter ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter).(3) Der Wahlausschuss hat auch die Entlastung durchzuführen.(4) Wahlen können, soweit keine besonderen Regelungen gelten, offen oder geheim erfolgen.(5) Bei offener Wahl ist die Stimmkarte aufzuzeigen.(6) Geheim ist zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt zur Wahl stehen oder mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Wahl verlangen. Bei geheimer Wahl hat der Stimmberechtigte bei Abgabe des Stimmzettels seine Stimmkarte vorzuzeigen.(7) Erscheint ein Ergebnis zweifelhaft, so wird namentlich oder schriftlich gewählt.(8) Während des Wahlvorganges findet keine Aussprache statt.
§ 29(1) Die Mitglieder der Verbands-, Bezirks- oder Kreisorgane werden grundsätzlich in Einzelwahlgängen gewählt. Widerspricht jedoch kein stimmberechtigtes Mitglied, so können auch mehrere Personen in einem einzigen Wahlgang gewählt werden.
(2) Eine nicht an der Versammlung teilnehmende Person kann zur Wahl vorgeschlagen oder gewählt werden, wenn der Vorgeschlagene die nach der Satzung bestimmten Anforderungen erfüllt und dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass er die Wahl annehmen werde.
§ 30(1) Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) Unter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Enthaltungen und leere Stimmzettel werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht.
(5) Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(6) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(7) Bei Wahlen, bei denen nur ein Kandidat zur Wahl steht, gelten nur Stimmen, die mit "Ja" oder dem Namen des Kandidaten oder aber mit "Nein" abgegeben werden, als abgegebene gültige Stimmen.
(8) Bei Wahlen, bei denen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung stehen, gelten nur Stimmen mit dem Namen eines der vorgeschlagenen Kandidaten als abgegebene gültige Stimmen.
(9) Enthaltungen, leere Stimmzettel und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(10) Nach der Feststellung des gültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt zugeben und den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annehme.
§ 31Wahlen können bei Vorliegen eines sachlichen Interesses innerhalb einer Woche, nachdem der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt gegeben hat, angefochten werden. Die Anfechtung kann sich nur auf die Verletzung der Satzung und der Ordnungen stützen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 4 RVO.
- Vorlagen
- § 32
(1) Dem ordentlichen Verbandstag sollen die Berichte des Verbands-Präsidiums und der Verbands-Ausschüsse sowie der Kassenbericht und der Bericht der Prüfungskommission schriftlich vorliegen.(2) Diese Unterlagen sind jedem Delegierten möglichst vor dem Verbandstag zu übersenden.(3) Der Vorschlag des neuen Haushaltsplanes soll ebenfalls schriftlich vorliegen.
- Ordnungsvorschriften
- § 33
Der Verbands-Präsident soll Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann ihnen nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen.
§ 34(1) Der Verbands-Präsident hat Delegierte, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, oder die persönliche, verletzende Ausführungen oder Zwischenrufe machen oder sonst gegen die allgemeinen sportlichen Gepflogenheiten gröblich verstoßen, zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Ordnung zu rufen.(2) Nach zweimaligem Ordnungsruf kann der Verbands-Präsident den Delegierten, falls diese in derselben Tagung bzw. Sitzung zum dritten Male die Ordnung verletzen, das Wort entziehen.
§ 35Wegen besonders gröblicher Störung der Ordnung kann der Verbands-Präsident den Delegierten von der Tagung bzw. Sitzung ausschließen. Er hat auf Aufforderung hin den Tagungsraum zu verlassen. Leistet der Delegierte keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. In einem solchen Fall entfällt die Bezahlung der üblichen Fahrt- und Tagesspesen.
- Abstimmung
- § 36
Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gemäß § 17 der Satzung stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
§ 37(1) Die Beschlussfähigkeit bei Kreis- und Bezirkstagen ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereine bzw. Delegierten gegeben.(2) Die von den Kreistagen zum Bezirkstag gewählten Delegierten sind zur Teilnahme am Bezirkstag verpflichtet.
§ 38(1) Nach Schluss der Beratung entwirft der Vorsitzende die Formulierung der Fragen, über die abgestimmt werden soll. Sie muss so gestellt sein, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.(2) Wird die Formulierung der Fragen beanstandet, entscheidet die Tagung.
§ 39Jeder Delegierte kann beantragen, dass über einzelne Teile eines Antrages usw. getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch entscheidet die Tagung.
§ 40(1) Über Änderungsanträge wird zuerst abgestimmt.(2) Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so hat der weitest gehende den Vorrang.
§ 41(1) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließen die Tagungen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.(2) Stimmenthaltungen, leere Stimmzettel bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.(3) Schreibt die Satzung ein anderes Stimmenverhältnis vor, so hat dies der Vorsitzende vor der Abstimmung festzustellen und bekannt zugeben.
§ 42Für Beschlüsse auf Satzungsänderung ist Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Ebenso bedürfen Anträge auf Änderung des Spielsystems zu ihrer Annahme einer Zweidrittel-Mehrheit. Zur Änderung des Verbandszwecks sowie zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit (§ 16 Satzung). Die Mehrheit errechnet sich nach § 41 Geschäftsordnung.
§ 43Abgestimmt wird in der Regel durch Aufheben der Stimmkarte.
§ 44Während der Abstimmung findet keine Aussprache statt.
§ 45Ein Misstrauensantrag gegen Mitglieder des Verbands-Vorstandes darf nur auf einem Verbandstag behandelt und zur Abstimmung gestellt werden. Sinngemäße Anwendung auf Kreise und Bezirke.
- Geschäftsführung
- § 46
(1) Zur Durchführung der Verbandsaufgaben ist in München eine Geschäftsstelle errichtet.(2) In den einzelnen Bezirken kann mit Genehmigung des Verbands-Präsidenten nach Bedarf je eine Bezirksgeschäftsstelle errichtet werden.












