Header Image - Geschäftsordnung
BFV-Geschäftsordnung
Stand: 01.12.2010 | PDF (38 kB)
 
  • Der BFV gibt sich aufgrund der Satzung (§ 7) und der Ordnungen zur Durchführung aller Tagungen und Sitzungen nachstehende Geschäftsordnung.

    § 1
    Der BFV wird durch den Verbandstag, den Verbands-Vorstand, das Verbands-Präsidium und durch die Verbands-Ausschüsse verwaltet. Soweit in der Satzung und in den Ordnungen vorgesehen, bedienen sich diese dabei ihrer Untergliederungen in den Bezirken und Kreisen.

    § 2
    Gemäß § 17 der Satzung findet der Verbandstag in jedem vierten Jahr statt. Die Einladung hierzu muss spätestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse mailto:www.bfv.de veröffentlicht werden (s. auch §§ 19 und 20 der Satzung).

    § 3 
    Den Mitgliedern des Verbands-Vorstandes, dem Verbandsehrenamtsreferenten, den Beisitzern der Verbands-Ausschüsse, den Delegierten sowie den Vereinsvertretern (vgl. § 17 der Satzung) werden die Einladungen spätestens vierzehn Tage vorher übersandt.

    § 4
     
    Die gem. § 17 Abs. 3 e der Satzung festgelegte Delegiertenzahl wird vom Verbands-Präsidium nach der Zahl der zum Verbandsspielbetrieb gemeldeten Herren-, Frauen-, Senioren-, A-, B-, C-Juniorenmannschaften sowie A-, B-, C-, D-Juniorinnenmannschaften (Stichtag 1. Oktober des Vorjahres, in dem der Verbandstag stattfindet) auf die Bezirke aufgeteilt und diesen die Zahl der jedem Bezirk zustehenden Delegierten rechtzeitig mitgeteilt.

    § 5
    (1) Die Bezirke nehmen die zahlenmäßige Aufteilung für jeden Kreis nach Maßgabe der Vereinszahlen vor.
    (2) Über etwaige Restdelegierte hat der Bezirkstag das Verfügungsrecht.
    (3) Verbandsfunktionäre, die Vereine vertreten, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Verbandsspesen.

    § 6
    Auf den ordentlichen Bezirkstagen werden die Delegierten für den Verbandstag gewählt. Die Wahl einiger Ersatzdelegierter ist zulässig.

    § 7
    Die gesamten Delegierten der Bezirke sind in namentlicher Übersicht und mit genauer Anschrift rechtzeitig der Verbandsgeschäftsstelle zu melden.

    § 8
    Gemäß § 18 der Satzung haben die Mitglieder des Verbands-Vorstandes, die Vereinsvertreter und die Delegierten je eine Stimme. Die Beisitzer der Verbands-Ausschüsse haben als solche keine Stimme. Das Stimmrecht eines Vereins ruht, solange der Verein gesperrt ist (vgl. § 13 Abs. 3 der Satzung).

    § 9
    Bei Betreten des Tagungsraumes haben sich die Teilnehmer aller Tagungen und Sitzung auf Verlangen auszuweisen. Beim Verbandstag ist die Delegiertenkarte auf Verlangen vorzuzeigen. Eintragung in die Anwesenheitsliste ist erforderlich.

    § 10
    Bei außerordentlichen Verbands-, Bezirks- und Kreistagen gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß solange die Satzung nichts Gegenteiliges regelt.

    § 11
    Für die Durchführung der Bezirks- und Kreistage gemäß § 37 und § 39 der Satzung gilt hinsichtlich des Stimmrechts:
    a) Alle Vereine haben auf Tagungen der Kreise bzw. bei einer schriftlichen Abstimmung eine Stimme. Nehmen Herren-, Frauen-, Junioren/-innen-Mannschaften am Spielbetrieb teil, erhält der Verein für jede dieser Gruppierungen eine Zusatzstimme (maximal drei Zusatzstimmen).
    b) Beim Bezirkstag haben die in § 37 Absatz 4 der Satzung aufgeführten Organe und Vereine je eine Stimme.

    § 12
    Hinsichtlich der Vertretung einzelner Vereine auf Bezirks- bzw. Kreistagen vgl. § 38 und § 13 Abs. 2 der Satzung.

    § 13
    (1) Die Verbands-, Bezirks- und Kreistage sind öffentlich.
    (2) Der Vorsitzende kann jedoch für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen.
    (3) Sitzungen der übrigen Organe bzw. deren Untergliederungen sind nicht öffentlich.

    § 14
    (1) Die Einberufung einer Sitzung soll möglichst drei Tage vorher erfolgen.
    (2) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist.
    (3) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    (4) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    § 15
    Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt nach Erledigung der Tagesordnung alle Tagungen bzw. Sitzungen, soweit nicht für Wahlen etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 28 ff.). Für Tagesordnungspunkte, die den Vorsitzenden selbst betreffen, übernimmt sein Stellvertreter die Sitzungsleitung.

    § 16
    Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest. Dieselbe kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

    § 17
    Für Sitzungen der Verbands-Ausschüsse ist die Genehmigung des Verbands-Präsidenten einzuholen. Ausgenommen sind die laufenden Sitzungen der Sportgerichte.

    § 18
    (1) Der Verbandsgeschäftsstelle ist von allen Einladungen zu Tagungen und Sitzungen des Bezirks-Ausschusses sowie zu solchen der in §§ 26 bis 29 der Satzung näher bezeichneten Ausschüsse durch Übersendung eines Abdruckes des Einladungsschreibens Kenntnis zu geben. Über Tagungen und Sitzungen aller Art ist eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen.
    (2) Beschlüsse sind klar festzuhalten und wenn notwendig im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www3.bfv.de zu veröffentlichen, worüber der Verbands-Präsident entscheidet. Eine Abschrift ist der Verbandsgeschäftsstelle zu übersenden.

    § 19
    Delegierte bzw. Mitglieder eines Ausschusses dürfen dann sprechen, wenn sie vom Vorsitzenden das Wort erhalten haben.

    § 20
    (1) Wird das Wort zur Sache gewünscht, haben sich die Redner in die Rednerliste, die ein Beauftragter führt, eintragen zu lassen.
    (2) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
    (3) Zur Geschäftsordnung kann der Vorsitzende das Wort jederzeit, aber höchstens für fünf Minuten erteilen.
    (4) Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf den zur Behandlung stehenden Gegenstand beziehen.
    (5) Anträge auf Schluss der Debatte können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die sich nicht an der Debatte beteiligt haben.
    (6) Über Anträge auf Schluss der Debatte ist sofort abzustimmen nach vorheriger Bekanntgabe der noch vermerkten Redner. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem gegen die Sache das Wort zu erteilen.
    (7) Die allgemeine Rededauer wird vom Vorsitzenden von Fall zu Fall festgelegt.

    § 21
    (1) Der Vorsitzende kann außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Das Wort wird in der Regel am Schluss der Beratung erteilt.
    (2) Der Redner darf nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn geführt werden, zurückweisen, oder eigene Erklärungen berichtigen, nicht aber zur Sache sprechen.
 
Spitzenvereine