Schiedsrichterordnung-bfv(4).pdf
Stand: 01.04.2011 | PDF (47 kB)
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- Schiedsrichterausschüsse und ihre Aufgaben
- § 1
Die Organe für den Schiedsrichterbereich im BFV sind:a) Der Verbands-Schiedsrichterausschuss (VSA)b) Der Bezirks-Schiedsrichterausschuss (BSA)c) Der Kreis-Schiedsrichterausschuss (KSA)d) Der Gruppen-Schiedsrichterausschuss (GSA)§ 2(1) Der Verbands-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Verbands-Schiedsrichterobmann (VSO) als Vorsitzenden,b) zwei Beisitzern,c) dem Landes-Lehrwart mit beratender Stimme,d) dem Vorsitzenden des Verbands-Spielausschusses mit beratender Stimme,e) einem Mitglied aus dem Frauen- und Mädchenausschuss mit beratender Stimme.(2) Der Bezirks-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Bezirks-Schiedsrichterobmann (BSO) als Vorsitzendenb) zwei Beisitzernc) der/dem Frauen-Schiedsrichterbeauftragten mit beratender Stimme(3) Der Kreis-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Kreis-Schiedsrichterobmann (KSO) als Vorsitzenden,b) den übrigen Gruppen-Schiedsrichterobleuten,c) dem/den berufenen Beisitzer/n.(4) Der Gruppen-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Gruppen-Schiedsrichterobmann (GSO) als Vorsitzenden,b) dem/den berufenen Beisitzer/n,c) dem Gruppen-Lehrwart mit beratender Stimme.(5) Die Vorsitzenden der Schiedsrichterausschüsse erlassen eine Geschäftsverteilung für ihren Zuständigkeitsbereich.§ 3(1) Der VSA ist gemäß §§ 23, 27 der Satzung das oberste Organ für den Schiedsrichterbereich im BFV und regelt alle Schiedsrichterangelegenheiten. Hierzu kann er Richtlinien erlassen.(2) Der VSA überwacht die Ausbildungstätigkeit sowie die einheitliche Regelauslegung und -anwendung. Der VSA legt fest, in welcher Form Anwärter- und Leistungsprüfungen abzunehmen sind.(3) Die Bezirks-Schiedsrichterobmänner sind verantwortlich für die Durchführung der Anordnungen des VSA in den Bezirken.§ 4(1) Die Aufgaben der Schiedsrichterausschüsse sind:a) Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter,b) Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern und SR-Assistenten,c) Beobachtung der Schiedsrichter auf dem Spielfeld,d) Einreihung der Schiedsrichter in Leistungsklassen,e) Bekanntgabe von Regeländerungen und Regelauslegungen,f) Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterbereichs.(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben finden Anwärter-Lehrgänge, Pflicht-Lehrabende, Fortbildungslehrgänge, Trainingsstunden, Anwärter-Prüfungen, Leistungsprüfungen, Qualifikationslehrgänge und Beobachtungen bei Spielen statt. Hierzu erlässt der VSA Richtlinien.
§ 4 a Gruppen-, Kreis- und Bezirkskassen(1) Die Schiedsrichtergruppen sowie die Kreis- und Bezirks-Schiedsrichterausschüsse können nach den Vorgaben der Finanzordnung Kassen, die der Überprüfung durch den Schatzmeister unterliegen, führen. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Gruppen-, Kreis- bzw. Bezirksschiedsrichterobmann.(2) Der Gruppen-, Kreis- bzw. Bezirksschiedsrichterausschuss entscheidet in eigener Verantwortung über die Verwendung vorhandener Finanzmittel der Kasse, die innerhalb des Verbandszwecks liegen und den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit (§ 6 der Satzung) entsprechen müssen.(3) Die Schiedsrichtergruppe bestimmt in der Gruppenhauptversammlung ob und in welcher Höhe von ihren Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben wird.












