Satzung.pdf
Stand: 14.12.2011 | PDF (183 kB)
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- Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
- § 1
(1) Der Bayerische Fußball-Verband ist eine Vereinigung von Fußballvereinen und anderen Vereinen mit Fußballabteilungen mit dem Sitz in Bayern. Ausnahmen bezüglich der Einreihung in den Spielbetrieb können bei Grenzvereinen mit Zustimmung des benachbarten Landesverbandes gemacht werden.
(2) Er ist unter dem Namen Bayerischer Fußball-Verband e.V. beim Vereinsregister des Amtsgerichts München am 3.Februar 1949 eingetragen und hat dadurch die Rechtsfähigkeit erworben. Sein Sitz ist München.
(3) In der folgenden Satzung und in den weiteren Ordnungen wird der Bayerische Fußball-Verband e.V. kurz "BFV" genannt. Seine Farben sind die Landesfarben.
(4) Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Fußballsports auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage, mit dem Ziele der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Angehörigen seiner Mitgliedsvereine, insbesondere der Jugend.
§ 2
(1) Der BFV ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB).
(2) Er kann auch zur Verfolgung gemeinsamer Interessen Mitglied einer Dachorganisation von Landesverbänden (Süddeutscher Fußball-Verband, SFV) oder von Vereinen der verschiedenen Sportarten (Bayerischer Landes-Sportverband, BLSV) sein, soweit deren Satzung und Ordnungen nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des BFV, des SFV und des DFB steht. Die Satzungen und Ordnungen der vorgenannten Verbände sind für den BFV bindend, soweit deren Zuständigkeit nach der Satzung und den Ordnungen des BFV gegeben ist.
§ 3
Der BFV steht parteipolitisch und konfessionell auf neutraler Grundlage. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen. Alle Ämter im BFV sind Frauen und Männern zugänglich.
- Aufgaben des Verbandes
- § 4
(1) Erziehung zu sportlicher Disziplin, Kameradschaft und Ritterlichkeit mit dem Ziele der freiwilligen Unterordnung unter die geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetze;(2) Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen;(3) Die Pflege und Erhaltung des Ehrenamtes sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern.(4) Die Förderung des Freizeit- und Breitensports (kurz F+B), auch aus gesundsheits-, familien- und gesellschaftspolitischer Sicht; ebenso die Förderung weiterer Spielformen des Fußballs, wie z.B. Futsal, Street- oder Beach-Soccer, etc.(5) Ausübung eines Disziplinar- und Strafrechts nach dieser Satzung und den verschiedenen einschlägigen Ordnungen, insbesondere der Rechts- und Verfahrensordnung, zur Sicherung eines fairen Sportbetriebs und Sportgeistes allgemein durch besondere von den Organen der Verwaltung getrennte und unabhängige Rechtsprechungsorgane nach den näheren Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung (vgl. auch §§ 11, 12, 15, 23, 29, 31, 33, 35, 36, und 45 der Satzung).(6) Als Strafen sind zulässig:a) Verweisb) Geldstrafe bis zu € 1.500 gegen Vereinsmitglieder (auch Mitglieder von Organen) und bis zu € 10.000 gegen Vereine. Die Mindestgeldstrafe beträgt € 10, soweit nicht anders bestimmt ist.c) Sperren gegen Vereine und deren Mitglieder von einer Woche bis zwei Jahren.d) Platzverbot von zwei bis zwölf Monaten oder dauernde) zeitliche (6 bis 24 Monate) oder dauernde Aberkennung des Rechts, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuübenf) Punktabzugg) Versetzung in eine niedrigere Spielklasseh) Ausschlussi) Sperre als Schiedsrichter bis zu zwei Jahrenk) Streichung von der Schiedsrichterlistel) Entziehung der Ausbildungserlaubnis für Trainer mit B-Lizenz auf Zeit oder Dauer sowie befristetes Verbot zur Ausübung der Ausbildungserlaubnis (Sperre) bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.m) beschränktes Verbot, sich während eines Spieles der von ihm betreuten Mannschaft im Innenraum des Stadions aufzuhalten (Aufenthaltsverbot) bis zur Höchstzahl von fünf Spielenn) Der mit einem Aufenthaltsverbot belegte Trainer darf das Spiel nicht im Innenraum verfolgen. 30 Minuten vor dem angesetzten Spieltermin bis 30 Minuten nach dem Abpfiff des Spiels ist seine Anwesenheit in den Umkleidekabinen, im Spielertunnel und im Kabinengang sowie im gesamten Innenraum untersagt. In dem genannten Zeitraum darf er mit seiner Mannschaft weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt treten.o) Platzsperre gegen Vereine oder Mannschaften bis zu zwölf Monaten. Anstelle einer verwirkten Platzsperre kann eine Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.p) eine Geldstrafe bis zu 25.000,00 € für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Regionalliga Bayernq) eine Geldstrafe bis zu 25.000,00 € bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien für die Regionalliga Bayernr) eine Geldstrafe bis zu 25.000,00 € bei Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus den gemäß § 1 Zulassungsrichtlinien für die Regionalliga Bayern einzureichenden und unterschriebenen Verträgen und Erklärungen ergebens) der Entzug der Zulassung zur Regionalliga(7) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Vereinsmitgliedern, soweit das Interesse des Verbandes berührt ist;(8) Wahrung der Interessen der Vereine und deren Mitglieder in grundsätzlichen Fragen des Fußballsports;(9) Regelung der Beziehung zu anderen Verbänden;(10) Unterstützung von Bestrebungen, die auf die Förderung des Fußballsports auf der Grundlage echten Sportgeistes gerichtet sind;(11) Die Rechte aus den Terminlisten aller Spielklassen übt der BFV aus;(12) Das Recht, über Fernseh-, Rundfunk-, Audio- sowie jegliche Form der Online-Übertragungen im (DFB-) Vereinspokal und der Spiele der Regional- und Bayernliga, sowie aller weiterer Ligen im Verbandsgebiet Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen, besitzt der Bayerische Fußball-Verband. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform - insbesondere des Internets, anderer Online-Dienste und bestehender und zukünftiger digitaler Übertragungstechniken - sowie möglicher Vertragspartner. Die hierzu erforderlichen Verhandlungen führt das Verbands-Präsidium. Der Verbandsbeitrag beträgt 10 Prozent der ausgehandelten Vergütung.(13) Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 4, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Fußballsports, erfasst der Verband die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.
Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verband selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich
-der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe im Verband sowie im Verhältnis zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden,
-der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband sowie zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden und
-der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Fußballs, insbesondere des Verbandes, der ihm angehörenden Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.
Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verband oder einem vom Verband mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
Der Verband und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verband ein Informationssystem gemeinsam mit dem DFB oder anderen Verbänden nutzt und betreibt (Absatz 1 Unterabsatz 2). Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen (insbesondere Absatz 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verband und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.
Der BFV kann auch Einrichtungen schaffen bzw. unterhalten, die der Durchführung seiner Aufgaben allgemein - auch mittelbar - dienen, z. B. Sportschulen, Erholungsstätten usw.
- Geschäftsjahr und Finanzierung
- § 5
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Die zur Durchführung der Aufgaben des BFV erforderlichen Mittel werden beschafft durch folgende Einnahmen:a) Beiträge der Mitgliederb) Spielabgabenc) Meldegebührend) Geldstrafene) Gebührenf) Spieleinnahmeng) Verbandsumlagenh) Stiftungeni) sonstige Einnahmen(3) Die Schiedsrichtergruppen können von den ihnen angehörenden Schiedsrichtern auch Beiträge verlangen. Das Nähere regelt die Schiedsrichterordnung.(4) Die Abwicklung der Finanzen regelt die Finanzordnung.
- Gemeinnützigkeit
- § 6
(1) Der Bayerische Fußball-Verband e. V. darf keine anderen als die in § 4 der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), mit sämtlichen Änderungen bis zum 17.12.1990. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verband dem BayerischenLandessport-Verband e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(5) Die Mitglieder des Vorstands gemäß § 21 sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Diese haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen sowie die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, die vomPräsidium nach Anhörung der Prüfungskommission festgelegt wird. Dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister kann ein maximal 50%-iger Einkommens- und Verdienstausfall gewährt werden.(6) Bei Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibendes Vermögen fällt entweder einer gemeinnützigen Sportorganisation im Bundesgebiet oder dem Bayer. Staatsministerium fürUnterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zu, mit der Maßgabe, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Hierüber entscheidet der über die Auflösungbeschließende Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit.(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen derEinwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Rechtsgrundlagen
- § 7
(1) Die Satzung und die Ordnungen sowie die Entscheidungen, die der BFV im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für seine Organe, die Vereine und Vereinsmitglieder bindend.(2) Rechtsgrundlagen sind:a) die Satzungb) die Spielordnungc) die Jugendordnungd) die Schiedsrichterordnunge) die Rechts- und Verfahrensordnung einschließlich Strafvorschriftenf) die Finanzordnungg) die Geschäftsordnungh) die Ehrenordnungi) die Grundsätze des Amateursportsj) die Trainerordnungk) die Regionalligaordnungl) die Schiedsgerichtsordnung
- Aufnahmebestimmungen
- § 8
(1) Jeder den Fußballsport ausübende Verein, der seinen ordnungsgemäßen Sitz bzw. örtlichen Mittelpunkt seines Vereinsbetriebes im Verbandsgebiet hat und Mitglied des zuständigen Dachverbandes (BLSV) ist, kann beim BFV Antrag stellen, als Mitglied aufgenommen zu werden. Diesem Antrag muss ein dem Abs. 1 entsprechender wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins zugrunde liegen, der zugleich die Verpflichtung enthält, die allgemeinen Grundsätze und besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Satzung und den einzelnen Ordnungen des BFV sowie den dadurch gestützten Beschlüssen für die Vereine und ihre Mitglieder ergeben, anzuerkennen und zu erfüllen.(2) Die Mitgliedsvereine sollen (u.a. wegen der Haftungsfrage) möglichst eingetragene Vereine sein. Nicht eingetragene Vereine müssen in ihrer Satzung die Bestimmung aufnehmen, dass der Vorstand ermächtigt ist, die Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.(3) Vorstand und sonstige Funktionäre des Vereins im weitesten Sinne dürfen nur Vereinsmitglieder sein.(4) Änderungen und Ergänzungen von Vereinsnamen zum Zwecke der Werbung führen zum Ausschluss des Vereins aus dem Verband. Aus den gleichen Gründen kann die Neuaufnahme eines Vereins abgelehnt werden.(5) Der Aufnahmeantrag ist unter Beifügung folgender Unterlagen bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen:a) Ausfertigung der Satzung des Vereins unter Beachtung des § 13 Abs. 5 Buchstabe a) mit dem Protokoll über die Beschlussfassung;b) Ordnungsgemäßer Beschluss der Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 2 (falls Vereinssatzung noch nicht entsprechende Bestimmung enthält). Der Beschluss soll folgenden Wortlaut haben:Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, das Lizenzspielerstatut und sonstige durch die Entwicklung sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen (z.B. für Bundesliga), ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei einer Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtung seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben,c) Namensliste der Vorstandschaft und der sonstigen Funktionäre nebst Vertretern mit Anschrift und bei Neugründung Angabe der letzten vorhergehenden Vereinszugehörigkeit;d) Mitglieder-Bestandsmeldungen nach Formblatt und nach Angabe der letzten früheren Vereinszugehörigkeit und Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.(6) Über die Aufnahme entscheidet der Verbands-Präsident, über eine evtl. Ablehnung das Verbands-Präsidium frühestens drei Wochen nach Veröffentlichung des Aufnahmeantrages im amtlichen Mitteilungsblatt des BFV ("bayernsport") oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/.(7) Die Aufnahme wird wirksam mit Eingang einer entsprechenden Mitteilung des Verbandes beim Verein.(8) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss begründet sein.(9) Die Aufnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verschweigung von Tatsachen erwirkt worden ist.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 9
(1) Die Mitgliedschaft im BFV erlischt:a) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in schriftlicher Form erklärt werden kann;b) durch Ausschluss;c) durch Auflösung eines Vereins;d) durch Auflösung des BFV.(2) Mit dem Ausscheiden aus dem BFV werden sämtliche Verpflichtungen fällig.(3) Beim Zusammenschluss mehrerer Vereine muss auch der neue Verein alle Verpflichtungen der bisherigen Einzelvereine und ihrer Mitglieder gegenüber dem BFV übernehmen.
- Vereinssperre
- § 10
Der Verbands-Präsident kann eine Vereinssperre festlegen, wenna) ein Verein trotz wiederholter Aufforderung den Geldverpflichtungen und Auflagen nicht nachkommt;b) hinreichende Gründe für die Annahme gegeben sind, dass das Verbands-Sportgericht auf Ausschluss oder Sperre des Vereins entscheiden wird und wenn wegen der Bedeutung des Falles eine vorläufige Anordnung der Vereinssperre geboten erscheint. Entsprechendes gilt auch für Vereinsmitglieder.
- Ausschluss
- § 11
(1) Der Ausschluss eines Vereins aus dem BFV wird vom Verbands-Präsidium beschlossen, wenn der Verein dem BFV gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.(2) Gegen den Beschluss des Verbands-Präsidiums ist Beschwerde zum Verbands-Vorstand zulässig.
§ 12Der Ausschluss eines Vereins kann, von den Fällen des § 75 a Rechts- und Verfahrensordnung abgesehen, auch in folgenden Fällen verfügt werden:a) wegen Handlungen oder Vorkommnissen, die dem Zweck oder dem Ansehen des BFV schaden oder nicht im Einklang mit den Aufgaben des BFV stehen;b) wegen wiederholter absichtlicher oder auch wegen einzelner schwerer Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des BFV oder wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse des BFV bzw. der zuständigen Organe.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 13
(1) Die Vereine sind berechtigt, durch ihre ordnungsgemäßen Vertreter bzw. durch Delegierte an den Verbands-, Bezirks- und Kreistagen gemäß den näheren Bestimmung der Satzung und einschlägigen Ordnungen teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.(2) Vertreter eines Vereins kann nur ein nach der Vereinssatzung zuständiger Vereinsvertreter oder ein von diesem beauftragtes volljähriges Vereinsmitglied sein. Die Beauftragung ist auf Verlangen nachzuweisen.(3) Die Rechte ruhen, wenn der Verein oder das Vereinsmitglied gesperrt ist.(4) Die Bildung von Sonderorganisationen (Interessengemeinschaften u.ä.) durch Vereine ist ohne Genehmigung des Verbands-Vorstandes nicht gestattet.(5) Die Vereine und deren Mitglieder sind verpflichtet:a) die Satzung und Ordnungen des BFV und, soweit maßgebend, des SFV und des DFB, ferner die Grundsätze des Amateursports, das Lizenzspielerstatut sowie die von den Organen der genannten Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen bzw. als Mutterverein oder Beteiligter einer Kapitalgesellschaft, die am Spielbetrieb teilnimmt, dafür Sorge zu tragen, dass dies geschieht; ebenso sind die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei einer Dachorganisation ergebenden Pflichten bzw. Folgen anzuerkennen;b) Vereinsämter und Vereinsfunktionen im weitesten Sinne nur Personen zu übertragen, die Mitglied des Vereins sind und Trainer- bzw. Übungsleiterstellen nur mit Personen zu besetzen, die Mitglied eines dem BFV angeschlossenen Vereins sind;c) der Geschäftsstelle des BFV auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über ihre Mannschaften und Mitglieder einzureichen;d) der Geschäftsstelle des BFV bei Änderung die Namen und Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder bekannt zugeben;e) beauftragte Vertreter des Verbands-Präsidium an den Vereinsversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen;f) über Einnahmen und Ausgaben Kassenbücher zu führen und dem Verbands-Präsidium und den von ihm beauftragten Personen Einblick in diese und sonstige Vereinsakten zu geben;g) die vom Verband für die Gesamtheit der Vereine bestimmten Drucksachen (z.B. das amtliche Mitteilungsblatt, Terminliste) zu beziehen. Soweit erforderlich, können die Bezirke Einzelheiten festlegen;h) in allen durch die Mitgliedschaft zum BFV begründeten Rechtsangelegenheiten nur die bestehenden Organe nach Maßgabe der insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung festgelegten Bestimmung zur Entscheidung anzurufen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist dem BFV anzuzeigen;i) der Beitragspflicht nachzukommen, die durch die Finanzordnung geregelt ist. Der BFV kann ab dem Zeitpunkt des Zugangs der zweiten Mahnung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des § 246 BGB fordern. Für Spiele der 1. Herren-Bundesliga sind vom veranstaltenden Platzverein aus der Bruttoeinnahme (abzüglich der örtlichen Steuern und eventuellen Abgaben) 2 Prozent Spielabgabe bzw. sind bei einer am Spielbetrieb beteiligten Kapitalgesellschaft vom Mutterverein oder vom beteiligten Verein unter gesamtverantwortlicher Mithaftung an den Verband zu entrichten, für Spiele der 2. und der 3. Liga der Herren und der Herren-Regionalliga 1 Prozent. Diese Regelung findet keine Berücksichtigung, solange es aufgrund anderer Abkommen im Bereich des Ligaverbandes/Regionalverbandes zu Spielabgaben mindestens in vorgenannter Höhe kommt, die direkt an den BFV fließen.j) auf Verlangen des Vorstandes am Lastschriftverfahren teilzunehmen und einen Telefaxzugang sowie eine Emailadresse einzurichten, am zentralen E-Mail-System teilzunehmen oder zentral erstellte E-Mails von seinem elektronischen Postfach oder E-Mail-Account abzuholen.k)auf Verlangen des Vorstandes ein Spielergebnis unverzüglich bzw. in einem vom Vorstand beschlossenen Zeitrahmen an eine vorgegebene Stelle und auf eine vorgegebene Weise zu melden.l) auf Verlangen des Vorstandes den elektronischen Spielbereicht (Spielbericht online) zu benutzen und die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.m) auf Verlangen des Vorstandes in den den Mitgliedsvereinen zuzurechnenden Internetseiten, Stadionzeitungen oder sonstigen Veröffentlichungen oder auf Eintrittskarten oder bei Wettkämpfen (Banden, Anzeigetafeln, Lautsprecherdurchsagen u.a.) ein Logo des BFV und/oder die Internetadresse bzw. einen Internetlink des BFV anzubringen.(6) Das amtliche Mitteilungsblatt ist von den Vereinen wie folgt zu beziehen:A-Klasse bis C-Klasse1 ExemplarKreisklasse bis Bezirksliga2 ExemplareBezirksoberliga bis Landesliga3 ExemplareBayernliga und Regionalliga4 Exemplare1. und 2. Bundesliga5 ExemplareDie Abopflicht eines Vereins richtet sich nach der Spielstärke der 1. Mannschaft.
§ 14Die Vereine sind für Handlungen und Unterlassungen ihrer Vorstände und Mitglieder im Rahmen der Satzung und Ordnungen verantwortlich und haften dem Verband gegenüber für die Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder (Geldstrafen, Verfahrenskosten, Schadenersatz usw.), jedoch nicht für solche Strafen, die einem Mitglied als Mitglied eines Organs des Verbandes oder einer nachgeordneten Stelle auferlegt werden.
§ 15(1) Die Vereine regeln ihre vereinsinternen Angelegenheiten nach den Grundsätzen ihrer Satzung.(2) Hat ein Verein gegen ein Vereinsmitglied auf Ausschluss erkannt, so hat er das Recht, den Antrag zu stellen, dass das ausgeschlossene Mitglied wegen der begangenen Handlung für unwürdig befunden wird, einem anderen Verbandsverein beizutreten. Der Antrag ist schriftlich mit eingehender Begründung unter Beifügung der Unterlagen bzw. Beweismittel und dem Nachweis über die Bestimmungen des Ausschlussverfahrens (je dreifach) zu stellen.(3) Dem Antrag des Vereins kann nur stattgegeben werden, wenn der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf nach den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen des BFV zu der Entscheidung führen kann, dass der Betroffene auf Zeit (Sperre) oder dauernd für unwürdig befunden wird, einem Verbandsverein anzugehören.(4) Jeder Verein ist verpflichtet, den Ausschluss eines Mitgliedes sofort nach Rechtskraft dem Verbands-Präsidium über den zuständigen Vorsitzenden des Bezirks schriftlich (dreifach) unter Angabe der wesentlichen Gründe zu melden.(5) Ein Vereinsmitglied kann ohne eine vorhergehende entsprechende Maßnahme des Vereins durch das Verbands-Sportgericht für unwürdig erklärt werden, einem Verbandsverein anzugehören. Dies gilt sinngemäß im Falle der Notwendigkeit einer (zeitweisen) Sperre eines Vereinsmitgliedes.
- Organe des Verbandes
- § 16
(1) Die Organe des Verbandes sind:der Verbandstagder Verbands-Vorstanddas Verbands-Präsidiumdie Verbands-Ausschüssea) der Spielausschussb) der Jugendausschussc) der Frauen- und Mädchenausschussd) der Schiedsrichterausschusse) das Verbands-Sportgericht(2) Weiteres Organ, ohne Ausschuss zu sein, ist das Sportgericht der Bayernliga.(3) Die Organe und Ausschüsse beschließen im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen (Verbandstag bzw. Verbands-Vorstand) sowie zur Änderung des Spielsystems ist Zweidrittel-Stimmenmehrheit, zur Änderung des Verbandszweckes (nur durch den Verbandstag) sowie zur Auflösung des Verbandes (nur durch den Verbandstag) Dreiviertel-Stimmenmehrheit erforderlich.(4) In dringenden Fällen können der Verbands-Vorstand und das Verbands-Präsidium sowie die Verbands-Ausschüsse auf schriftlichem Wege abstimmen. In diesen Fällen sind die einzelnen schriftlichen Abstimmungserklärungen, die Mitteilungen über die Beschlussgegenstände und die sich aus der Abstimmung ergebenden Beschlüsse wie die sonst üblichen Sitzungsprotokolle zu behandeln.(5) Über Sitzungen aller Art ist eine Niederschrift , die vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, zu fertigen. In den Niederschriften sind die gefassten Beschlüsse klar und übersichtlich festzuhalten. Dies gilt nicht für die Sitzungen der Sportgerichte.(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
- Verbandstag
- § 17
(1) Oberstes Organ des BFV ist der Verbandstag, der in jedem vierten Jahre, möglichst im Monat Juni oder Juli, zusammentritt und vom Verbands-Präsidium einberufen wird.(2) Er ist Beschlusskörper in allen den Verband und die Vereine betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung und die Ordnungen die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist (vgl. auch § 16).(3) Für die Durchführung des Verbandstages gelten die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung. Er setzt sich wie folgt zusammen:a) aus den Mitgliedern des Verbands-Vorstandes, dem Verbandsehrenamtsreferenten und den Beisitzern der Verbands-Ausschüsse (letztere haben kein Stimmrecht);b) den Vertretern der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga, der Regionalliga (jeweils Herren und Frauen) und der A-Junioren-Bundesligac) aus den Vertretern der Bayernliga, sechs von den Vereinen der Bayernliga der Frauen und je zwei Vertretern aus den Spielgruppen der Bayernliga A-Junioren und Bayernliga B-Juniorinnend)den Vertretern der Landesligen, wobei jede Gruppe der Landesliga der Herren drei Vertreter und jede Gruppe der Landesliga der Frauen einen Vertreter benennt und je einen Vertreter aus den jeweiligen Spielgruppen der Landesliga A-Junioren und Landesliga B-JuniorinnenAusschlaggebend ist für die Vertreter nach b) bis d) die Zugehörigkeit zu den Spielklassen am 1.1. des Jahres, in dem der Verbandstag abgehalten wird.e) aus 175 auf ordentlichen Bezirkstagen gewählten Delegierten, die Mitglieder eines Verbandsvereins sein müssen.
Von diesen auf den ordentlichen Bezirkstagen gewählten Delegierten müssen je Bezirk mindestens zwei Delegierte weiblich und mindestens zwei Delegierte zum Zeitpunkt der Delegiertenwahl unter 30 Jahre alt sein, wobei sich beide Voraussetzungen in einer Delegierten vereinen können. Diese Delegierten sind vorrangig zu wählen. Werden nicht ausreichend weibliche oder junge Delegierte unter 30 Jahren gewählt, so entfällt für jedes nicht erfüllte Kriterium je eine Delegiertenstimme. Darüber hinaus dürfen von den auf jedem ordentlichen Bezirkstag gewählten Delegierten maximal 60% Verbandsfunktionäre sein.(4) Das Verbands-Präsidium berechnet die jedem Kreis bzw. Bezirk entsprechend der Zahl der zu den Verbandsspielen gemeldeten Herren-, Frauen-, Senioren-, A-, B-, C-Juniorenmannschaften sowie A-, B-, C-, D-Juniorinnenmannschaften (Stichtag 1. Oktober des Verbandstagsvorjahres) zustehenden Delegierten.(5) Entfallen auf einen Verein mehrere Stimmen so ist für je eine Stimme jeweils ein Delegierter zu benennen. Entfallen auf eine Person mehrere Stimmrechte (Doppelfunktionen) so hat diese Person nur eine Stimme.(6) Der Verbands-Vorstand ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Umstände einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen.(7) Das Verbands-Präsidium ist verpflichtet, einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereine dies schriftlich mit Begründung beantragt.
- Außerordentlicher Bezirkstag und außerordentlicher Verbandstag
- § 17 a
Für die Durchführung eines außerordentlichen Bezirkstages und eines außerordentlichen Verbandstages gilt folgendes:(1) Der außerordentliche Verbandstag setzt sich wie folgt zusammen:a) aus den Mitgliedern des Verbands-Vorstandes, dem Verbandsehrenamtsreferenten und den Beisitzern der Verbands-Ausschüsse (letztere haben kein Stimmrecht),b) aus den Vertretern der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der Regionalliga, der Bayernliga und der Landesliga, wobei jede Gruppe der Landesliga einen Verein benennt. Ausschlaggebend ist die Zugehörigkeit zu den Spielklassen im laufenden Spieljahr;(2) Der außerordentliche Bezirkstag setzt sich wie folgt zusammen:
c) aus 200 auf außerordentlichen Bezirkstagen gewählten Delegierten.a) einem Mitglied mit Vertretungsberechtigung aus jedem Verein des Bezirks
b) den Mitgliedern des Bezirksausschusses (s. § 31)
c) den Mitgliedern des Bezirks-Jugendausschusses (s. § 34 Absatz 5)
d) den Beisitzern des Bezirks-Schiedsrichter-Ausschusses
e) den Kreis-Schiedsrichterobmännern
f) den Vorsitzenden der Kreis-Sportgerichte
g) den Mitgliedern des Bezirks-Frauen- und Mädchenausschusses
h) dem Bezirks-Seniorenspielleiter(3) Das Verbands-Präsidium berechnet den jedem Bezirk zustehenden Anteil an den 200 Delegierten entsprechend der Zahl der zu den Verbandsspielen gemeldeten Herren-, Frauen-, Senioren-, A-, B-, C-Juniorenmannschaften sowie A-, B-, C-, D-Juniorinnenmannschaften (Stichtag 1. Oktober des Verbandstagsvorjahres). Der Beschluss ist bekannt zu geben. In jedem Bezirk können maximal fünf Ersatzdelegierte bestimmt werden.(4) Für die Delegierten eines außerordentlichen Verbandstages gilt folgendes:a) Sie werden nur für den nächsten außerordentlichen Verbandstag gewählt.
b) Sie müssen volljährig sein.
c) Sie müssen Mitglied eines Verbandsvereins sein.
d) Sie sind in namentlicher Übersicht und mit genauer Anschrift rechtzeitig der Verbandsgeschäftsstelle zu melden.
e) Bei Betreten des Tagungsraumes haben sich die Delegierten auf Verlangen auszuweisen. Die Delegiertenkarte ist auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Eintragung in die Anwesenheitsliste ist erforderlich.(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Verbands-Organs sowie die Vereinsvertreter und Delegierten haben je eine Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar.(6) Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereine bzw. Delegierten gegeben.(7) Die von den Bezirkstagen gewählten Delegierten sind zur Teilnahme am Verbandstag verpflichtet.(8) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.(9) Für Beschlüsse auf Satzungsänderung ist Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Ebenso bedürfen Anträge auf Änderung des Spielsystems zu ihrer Annahme einer Zweidrittel-Mehrheit. Zur Änderung des Verbandszwecks sowie zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit (§ 16 Satzung). Die Mehrheit errechnet sich nach § 41 Geschäftsordnung.(10) Die Einladung zum außerordentlichen Verbandstag muss spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ veröffentlicht werden.(11) Im Übrigen gelten für die Durchführung des außerordentlichen Verbandstages und der außerordentlichen Bezirkstage die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
- Wahlgrundsätze und Antragstellung
§ 17 b
(1) Es gelten folgende Wahlgrundsätze:a) Vor jeder Wahl ist vom Versammlungsleiter ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter).
b) Wahlen können, soweit keine besonderen Regelungen gelten, offen oder geheim erfolgen.
c) Bei offener Wahl ist die Stimmkarte aufzuzeigen.
d) Geheim ist zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt zur Wahl stehen oder mindestens 25% der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Wahl verlangen. Bei geheimer Wahl hat der Stimmberechtigte bei Abgabe des Stimmzettels seine Stimmkarte vorzuzeigen.
e) Erscheint ein Ergebnis zweifelhaft, so wird namentlich oder schriftlich gewählt.
f) Während des Wahlvorganges findet keine Aussprache statt.
g) Eine nicht an der Versammlung teilnehmende Person kann zur Wahl vorgeschlagen oder gewählt werden, wenn der Vorgeschlagene die nach der Satzung bestimmten Anforderungen erfüllt und dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass er die Wahl annehmen werde.
h) Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
i) Unter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
j) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
k) Enthaltungen und leere Stimmzettel werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht.
l) Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
m) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
n) Bei Wahlen, bei denen nur ein Kandidat zur Wahl steht, gelten nur Stimmen, die mit "Ja" oder dem Namen des Kandidaten oder aber mit "Nein" abgegeben werden, als abgegebene gültige Stimmen.
o) Bei Wahlen, bei denen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung stehen, gelten nur Stimmen mit dem Namen eines der vorgeschlagenen Kandidaten als abgegebene gültige Stimmen.
p) Enthaltungen, leere Stimmzettel und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
q) Nach der Feststellung des gültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt zugeben und den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annehme.
r) Wahlen können bei Vorliegen eines sachlichen Interesses innerhalb einer Woche, nachdem der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt gegeben hat, angefochten werden. Die Anfechtung kann sich nur auf die Verletzung der Satzung und der Ordnungen stützen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 4 RVO.(2) Für die Antragstellung gilt folgendes:a) Anträge sind fristgerecht und schriftlich einzureichen.
b) Anträge können wie folgt gestellt werden:
zum außerordentlichen Bezirkstag spätestens vierzehn Tage vor dem Bezirkstag durch einen Mitgliedsverein des jeweiligen Bezirks oder durch den Bezirksausschuss beim entsprechenden Bezirksvorsitzenden (Poststempel)
zum außerordentlichen Verbandstag alle von den Bezirkstagen angenommenen Anträge, ansonsten spätestens einen Monat vor dem Verbandstag Anträge des Verbands-Vorstandes sowie des Verbands-Präsidiums und Anträge der Lizenzvereine, der Vereine der Regionalliga und der Bayernliga. Die Anträge sind zur festgelegten Frist der Verbandsgeschäftsstelle (Poststempel) vorzulegen.
c) Anträge, die nach der festgesetzten Frist eingehen, müssen als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
d) Die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen ist auch noch bei den Bezirkstagen bzw. beim Verbandstag möglich. Diesen Anträgen kann die Dringlichkeit zuerkannt werden. Diese ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejahen.
e) Dringlichkeitsanträge selbst werden beim Verbandstag behandelt, wenn sie mindestens von fünfzehn Delegierten unterzeichnet sind.
f) Anträge zur Geschäftsordnung können bis zum Schluss der Tagung von jedem stimmberechtigten Vertreter gestellt werden.
g) Anträge können vom Antragsteller bis zum Schluss der Beratung zurückgezogen werden.
- Stimmrecht
- § 18
(1) Jedes Mitglied des Verbands-Vorstandes, der Verbandsehrenamtsreferent sowie die Vereinsvertreter und Delegierten haben je eine Stimme.(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verbands-Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Neuwahl des jeweiligen Amtsträgers. Analog gilt dies auch auf Bezirks- und Kreistagen.(3) Die Kosten der Beschickung des Verbandstages trägt der BFV.
§ 19(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Verbandstages umfasst folgende Punkte:a) Berichte des Verbands-Präsidiums und der Verbands-Ausschüsse
b) Bericht der Prüfungskommission
c) Entlastung des Verbands-Präsidiums
d) Neuwahl des Verband-Präsidiums und der Vorsitzenden der Verbands-Ausschüsse, der Prüfungskommission und eines jungen Vorstandsmitgliedes, das zum Wahlzeitpunkt unter 30 Jahre alt sein muss
e) Satzungsänderung
f) Anträge
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Verschiedenes(2) Die Reihenfolge ist nicht bindend und kann aus Zweckmäßigkeitsgründen geändert werden.§ 20(1) Die Einladung zum Verbandstag muss spätesten vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ veröffentlicht werden. Die Bekanntgabe der Beschlussgegenstände kann auf den Bezirks- oder Kreistagen erfolgen.(2) Im übrigen gelten für die Durchführung des Verbandstages die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
- Verbands-Vorstand
- § 21
(1) Der Verbands-Vorstand besteht aus:a) dem Verbands-Präsidium (s. § 22)b) den Vorsitzenden der Verbands-Ausschüsse (s. § 23), wobei der Vorsitzende des Verbands-Sportgerichtes und der Vorsitzende der Prüfungskommission nur beratende Stimme haben, und den Vorsitzenden der sieben Bezirke.c) einem Mitglied, das zum Wahlzeitpunkt unter 30 Jahre alt sein muss.(2) Er ist nach Bedarf oder auf Antrag von vier stimmberechtigten Mitgliedern des Verbands-Vorstandes vom Verbands-Präsidium einzuberufen, jedoch mindestens sechsmal im Jahr.
- Verbands-Präsidium
- § 22
(1) Das Verbands-Präsidium besteht aus:a) dem Präsidentenb) dem Schatzmeisterc) vier Vizepräsidenten(2) Das Präsidium wird nach Bedarf vom Präsidenten zusammengerufen, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten.(3) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder durch jeweils zwei andere Präsidiums-Mitglieder gemeinsam.(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Präsidiums wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, in der insbesondere folgende Aufgabenbereiche zugeordnet werden sollen:a) die Stellvertretung des Präsidentenb) Freizeit- und Breitensport, sowie die Zukunftsentwicklung des Fußballsc) sozial- und gesellschaftspolitische Aufgabend) Aus- und Fortbildung
- Verbands-Ausschüsse
- § 23
(1) Der Verbands-Spielausschuss besteht aus:a) dem/der Vorsitzendenb) vier Beisitzern, wovon je einer aus den drei Landesligabereichen Nord, Mitte und Süd kommen muss. Der vierte Beisitzer obliegt keiner regionalen Zuordnung.c) einem Mitglied aus dem Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss mit beratender Stimme.d) einem Mitglied des Verbands-Schiedsrichterausschusses mit beratender Stimmee) dem Vorsitzenden des Sportgerichts der Bayernliga mit beratender Stimme.f) einem jährlich von den Vereinen der Bayernliga zu wählenden Vertreter mit beratender Stimme(2) Der Verbands-Schiedsrichterausschuss besteht aus:a) dem Vorsitzendenb) zwei Beisitzernc) einem Mitglied aus dem Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss mit beratender Stimmed) dem Landes-Lehrwart mit beratender Stimmee) einem Mitglied des Verbands-Spielausschusses mit beratender Stimme.(3) Der Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss besteht aus:a) dem/der Vorsitzendenb) vier Beisitzernc) dem Vertreter des Schulfußballs im Verbandsjugendausschuss mit beratender Stimmed) je einem Vertreter aus dem Spiel- und Jugendausschuss mit beratender Stimme.e) einem jährlich von den Vereinen der Bayernliga zu wählenden Vertreter mit beratender Stimmef) einem Mitglied, das zum Wahlzeitpunkt unter 30 Jahre alt sein muss(4) Der Verbands-Jugendausschuss besteht aus:a) dem Vorsitzendenb) vier Beisitzernc) einem Mitglied, das zum Wahlzeitpunkt unter 23 Jahre alt sein mussd) einem Vertreter des Schulfußballs, der vom Präsidium berufen wirde) einem Mitglied des Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses mit beratender Stimme(5) Das Verbands-Sportgericht besteht aus:a) dem Vorsitzendenb) vier Beisitzernc) einem Beisitzer in Jugendangelegenheitend) einem Mitglied des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer als Beisitzer in Verfahren gegen Fußball-Lehrer und Übungsleiter mit A-Lizenz (DFB-Trainerordnung § 14 Ziffer 6).(6) Die Prüfungskommission besteht aus:a) dem Vorsitzendenb) zwei Beisitzern
(7) Bei Bedarf können Vertreter von anderen Ausschüssen zu Sitzungen des jeweiligen Ausschusses eingeladen werden.
- Aufgaben der Verbandsorgane
- § 24
Aufgaben des Verbands-Vorstandes:(1) Der Verbands-Vorstand ist nach dem Verbandstag das oberste Organ des BFV. Er hat Entscheidungen in den Angelegenheiten zu treffen, die über die normale Leitung und Verwaltung des Verbandes hinausgehen, z.B. Entscheidungen über Grundstückskäufe, -verkäufe, -belastungen usw., soweit sich nicht der Verbandstag die Entscheidung vorbehalten hat.(2) Bei zwingender Notwendigkeit ist der Verbands-Vorstand ermächtigt, zwischen zwei Verbandstagen Satzungsänderungen (ausgenommen Änderungen des Verbandszwecks) und Änderungen von Ordnungen vorzunehmen. Diese Entscheidungen sind dem folgenden Verbandstag zur Bestätigung vorzulegen.(3) Der Verbands-Vorstand ist ebenfalls berechtigt, zwischen den Verbandstagen Nachwahlen für das Präsidium und die Ausschüsse durchzuführen.(4) Er ist ferner ermächtigt, soweit notwendig, Ausführungsbestimmungen zu der bestehenden Satzung und den Ordnungen des Verbandes zu erlassen.
§ 25Aufgaben des Verbands-Präsidiums:(1) Festlegung der grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Verbandes, seine Leitung und Verwaltung in diesen Grenzen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Verbandstages und des Verbands-Vorstandes sowie der Bestimmungen der Satzung und Ordnungen.(2) Das Präsidium nimmt folgende Berufungen oder Abberufungen vor:a) Beisitzer des Verbands-Sportgerichts
b) Mitglieder des Sportgerichts der Bayernliga
c) Mitglieder der Verbands-Ausschüsse mit Ausnahme des jeweiligen Ausschussvorsitzenden
d) auf Vorschlag des Bezirks-Spielleiters bzw. Bezirks-Jugendleiters über den Bezirks-Vorsitzenden die Gruppen-Spielleiter und Jugendgruppen-Spielleiter
e) auf Vorschlag des Bezirks-Vorsitzenden nach Anhörung des Vorsitzenden des Verbands-Sportgerichtes die Mitglieder der Bezirks-, Jugend- und Kreis-Sportgerichte
f) auf Vorschlag des Verbands-Jugendausschusses/Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses den Vertreter des Schulfußballs
g) auf Vorschlag der Bezirke die Vertreter für die Belange des Schulfußballs in den Bezirken
h) auf Vorschlag des Verbands-Schiedsrichterausschusses den Schiedsrichter-Landeslehrwart, die Mitglieder des Schiedsrichter- Lehrstabes; auf Vorschlag des Gruppen-Obmannes über den Bezirks-
Schiedsrichterobmann und den Bezirks-Vorsitzenden die Gruppen- Lehrwarte und die Beisitzer der Schiedsrichter-Gruppen
i) auf Vorschlag des Bezirks-Schiedsrichterobmanns über den Bezirks- Vorsitzenden die Beisitzer des Bezirks-Schiedsrichterausschusses und dem/der Frauen-Bezirks-Schiedsrichterbeauftragten mit be-
ratender Stimme
j) den Futsal-Beauftragten
k) den Vertreter des Breiten- und Freizeitsports
l) den Verbands-Ehrenamtsreferenten
m) auf Vorschlag des Bezirks-Vorsitzenden nach Anhörung des Verbands-Ehrenamtsreferenten die Bezirks-Ehrenamtsreferenten und Kreis-Ehrenamtsbeauftragten
Die Berufung gilt jeweils für eine Legislaturperiode.(3) Berufung von Mitarbeitern der Bezirke und Kreise, für aus ihren Funktionen ausgeschiedene Mitglieder.(4) Entscheidung über Ablehnung und Aufnahme als Mitglied in den BFV.(5) Ausschluss von Verbands- und Vereinsmitgliedern.(6) Entscheidung über Genehmigung von Presse- oder sonstigen Veröffentlichungen.(7) Vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern der Verbandsorgane und der nachgeordneten Stellen, die ihre Pflichten nicht erfüllen, der Satzung zuwiderhandeln oder die Interessen des Verbandes auf irgendwelche Weise schädigen, bis zur Entscheidung der zuständigen Organe.(8) Mit je einem Vertreter der betroffenen Bezirke Bestimmung etwaiger Abänderung der Bezirksgrenzen.(9) Ohne Rücksicht auf den Instanzenweg Überweisung von Verwaltungsangelegenheiten an das Verbands-Sportgericht zur Behandlung und Entscheidung (vgl. Rechts- und Verfahrensordnung).(10) Weitere Aufgaben, soweit sie sich im einzelnen aus den Ordnungen ergeben.(11) Dem Schatzmeister obliegt die Aufsicht über das Kassenwesen und die Verwaltung des Verbandsvermögens.(12) Das Verbands-Präsidium kann einzelne seiner Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Geschäfte oder den normalen Aufgaben des Verbands-Präsidiums beauftragen, wenn sich dies als zweckmäßig erweist. Diese Beauftragung ist in der Geschäftsordnung festzulegen, die vom Verbands-Präsidium beschlossen wird und dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen ist.
§ 26Aufgaben des Verbands-Spielausschusses:Seine Aufgabe besteht in der Erledigung aller spieltechnischen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Aufgaben:(1) Durchführung des gesamten Spielbetriebs, der über das Bezirksgebiet hinausgeht.(2) Überwachung des Spielbetriebs der Bezirke und Kreise.(3) Berufung von Auswahlmannschaften im Einvernehmen mit dem zuständigen Trainer und deren Betreuung.(4) Durchführung von Ausbildungskursen für Spieler und Übungsleiter.(5) Im Übrigen regeln sich die Tätigkeiten und Befugnisse des Verbands-Spielausschusses nach der Spielordnung.
§ 27Aufgaben des Verbands-Schiedsrichterausschusses:(1) Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter für den Spielbetrieb der Herren/Frauen und Junioren.(2) Im übrigen richten sich die Tätigkeiten und Befugnisse des Verbands-Schiedsrichterausschusses nach der Schiedsrichterordnung.
§ 27 aAufgaben des Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses:(1) Durchführung des gesamten Spielbetriebs des Mädchen- und Frauenfußballs, der über das Bezirksgebiet hinausgeht.(2) Überwachung des Spielbetriebes der Bezirke und Kreise.(3) Berufung von Auswahlmannschaften des Mädchen- und Frauenfußballs im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Trainer/-in und deren Betreuung.(4) Durchführung von Ausbildungskursen für Spielerinnen und Übungsleiter/-innen.(5) Förderung des Frauen- und Mädchenfußballs innerhalb des BFV in sportlicher und erzieherischer Hinsicht.
§ 28Aufgaben des Verbands-Jugendausschusses:(1) Durchführung des gesamten Spielbetriebs des Jugendfußballs, der über das Bezirksgebiet hinausgeht.
(2) Überwachung des Spielbetriebs der Bezirke und Kreise.
(3) Berufung von Auswahlmannschaften im Einvernehmen mit dem zuständigen Trainer und deren Betreuung.
(4) Durchführung von Ausbildungskursen für Spieler und Übungsleiter.
(5) Förderung der Fußballjugend des BFV in sportlicher und erzieherischer Hinsicht.
(6) Zu diesem Zweck hat er dem Verband Anregungen zu übermitteln. Im Übrigen regeln sich die Tätigkeiten und Befugnisse nach der Jugendordnung.
§ 29Aufgaben des Verbands-Sportgerichts:(1) Ausübung der Rechtsprechung als höchste Instanz in allen Streitfällen nach den näheren Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen.(2) Die Mitglieder des Verbands-Sportgerichts müssen sich im sportlichen Leben bewährt haben und über 30 Jahre alt sein.
- Aufgaben der Prüfungskommission
- § 29 a
(1) Durchführung der Kassen- und Buchprüfung mindestens zweimal jährlich, in den Bezirken mindestens einmal jährlich.(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht Mitglied eines Organs auf Verbands- oder Bezirksebene sein.(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen in der Behandlung und Beurteilung wirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Vorgänge ausreichend sachkundig sein.(4) Die Mitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar.
- Bezirke und Kreise
- § 30
(1) Vereine, die ihren Sitz innerhalb der politischen Grenzen des Freistaats Bayern haben und Mitglied im BLSV sind, sollen grundsätzlich Mitgliedsverein des BFV sein und an dessen Spielbetrieb teilnehmen.(2) Das Verbandsgebiet des BFV ist in sieben Bezirke eingeteilt:Bezirk 1OberbayernBezirk 2NiederbayernBezirk 3SchwabenBezirk 4OberpfalzBezirk 5OberfrankenBezirk 6MittelfrankenBezirk 7UnterfrankenDie Grenzen der Bezirke des BFV sind nicht identisch mit den Grenzen der Regierungsbezirke des Freistaates Bayern.(3) Der Sitz des Vereins bestimmt die Zugehörigkeit zu einem der sieben Bezirke, die durch Beschluss des Präsidiums festgestellt wird. Anträge von Vereinen auf Eingliederung in einen anderen Verband oder Bezirk bzw. Kreis müssen bis spätestens 30. April eines Jahres bei der Verbandsgeschäftsstelle bzw. bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle eingegangen sein und werden bei Verbands- oder Bezirkswechsel vom Präsidium oder bei Kreiswechsel vom Bezirks-Ausschuss behandelt. Anträgen auf Eingliederungen entsprechend der politischen Zugehörigkeit zu einem Regierungsbezirk soll stattgegeben werden, insofern keine spieltechnischen Gründe entgegenstehen. Bestehende und erteilte Ausnahmegenehmigungen zum Verbands- oder Bezirkswechsel können vom BFV-Präsidium bis spätestens 31.12. eines Jahres mit Wirkung frühestens zum Ende des laufenden Spieljahres widerrufen werden.(4) Die Bezirke führen die ihnen durch Satzung, Ordnungen und sonstige übertragene Arbeiten und Anordnungen, insbesondere den Spielbetrieb in ihrem Bezirksgebiet, im Auftrag des BFV durch.
§ 31(1) Der Bezirks-Ausschuss besteht aus:dem Bezirks-Vorsitzendendem Bezirks-Spielleiterdem Bezirks-Jugendleiterdem/der Vorsitzenden des Bezirks-Frauen- und Mädchenausschussesdem Bezirks-Schiedsrichterobmannden Kreis-Spielleiterndem Vorsitzenden des Bezirks-Sportgerichts mit beratender Stimmeeinem Mitglied, das zum Wahlzeitpunkt unter 30 Jahre alt sein mussdem Bezirks-Ehrenamtsreferent mit beratender Stimmer.(2) Der Bezirks-Ausschuss wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirks-Ausschusses den Vertreter des Bezirks-Vorsitzenden.
§ 32(1) Der Bezirks-Vorsitzende ist für die richtige Anwendung bzw. Beachtung der Satzung, der Ordnungen sowie der Anordnungen übergeordneter Organe des Verbandes in erster Linie verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der übrigen Mitglieder des Bezirks-Ausschusses bezüglich ihres Zuständigkeitsbereiches wird dadurch nicht berührt.(2) Er hat insbesondere in seinem Gebiet die Vertretung des Verbandes wahrzunehmen und den Verbands-Präsidenten über alle wichtigen Vorkommnisse zu informieren.
§ 33Der Bezirks-Ausschuss entscheidet in Angelegenheiten innerhalb des Bezirks, soweit nicht in der Satzung und in den Ordnungen, insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung, die Zuständigkeit anders geregelt ist (wie z.B. für Verwaltungsstreitverfahren und Sportgerichtsverfahren).
§ 34Die Organe der Bezirke sind:(1) Der Bezirks-Ausschuss (s. § 31)(2) Der Bezirks-Spielausschuss, bestehend aus:a) dem Bezirks-Spielleiterb) den Kreis-Spielleitern oder in Bezirken ohne Kreise den Spielgruppenleiternc) dem Seniorenspielleiterd) einem Vertreter des Bezirks-Frauen- und Mädchenausschusses mit beratender Stimme.(3) Der Bezirks-Schiedsrichterausschuss, bestehend aus:a) dem Bezirks-Schiedsrichterobmannb) zwei Beisitzernc) dem/der Frauen-Schiedsrichter-Beauftragten mit beratender Stimme(4) Der Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss, bestehend aus:a) dem/der Vorsitzendenb) den Kreisbeauftragten für Frauen- und Mädchenfußball gemäß § 35 Abs. 3c) einem/einer weiterer/e Mitarbeiter/in, welche/r bei Bedarf berufen werden kannd) je einem Vertreter aus dem Bezirks-Spielausschuss und dem Bezirks-Jugendausschuss mit beratender Stimmee) dem Vertreter des Schulfußballs im Bezirksjugendausschuss mit beratender Stimme.(5) Der Bezirks-Jugendausschuss, bestehend aus:a) dem Bezirks-Jugendleiterb) den Kreis-Jugendleiternc) einem Vertreter aus dem Bezirks- Frauen- und Mädchenausschuss mit beratender Stimmed) dem Vorsitzenden des Jugend-Sportgerichts mit beratender Stimmee) einem Vertreter des Schulfußballs, der auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden nach Anhörung des Bezirks-Jugendausschusses vom Präsidium bestellt wird.(6) Das Bezirks-Sportgericht, bestehend aus:a) dem Vorsitzendenb) zwei Beisitzern.c) einem Beisitzer für Jugendangelegenheiten.(7) Das Jugendsportgericht, bestehend aus:a) dem Vorsitzendenb) zwei Beisitzern.(8) Jeder Vorsitzende der Sportgerichte ist ermächtigt, für den Fall, dass ein Mitglied an der Verhandlung verhindert ist oder aus Befangenheit nicht teilnehmen kann, eine andere Person, die Mitglied eines Verbandsvereines sein muss, als Ersatzbeisitzer beizuziehen. (§ 9 Abs. 2 Rechts- und Verfahrensordnung gilt insoweit nicht.)
§ 35
(1) Jeder Bezirk ist in einzelne Kreise mit je mindestens 100 am aufstiegsberechtigten Herrenspielbetrieb teilnehmenden Vereinen nach geographischen Verhältnissen aufzugliedern. Hierbei sollen nicht mehr als 230 am Spielbetrieb teilnehmende Vereine pro Kreis zusammengefasst werden.
(2) Der Kreis-Vorsitzende ist für die richtige Anwendung bzw. Beachtung der Satzung, der Ordnungen sowie der Anordnungen übergeordneter Organe verantwortlich. Er hat in seinem Gebiet neben dem Bezirks-Vorsitzenden insbesondere die Vertretung des Verbandes wahrzunehmen. Die Verantwortlichkeit der übrigen Mitglieder des Kreis-Ausschusses bezüglich ihres Zuständigkeitsbereiches wird dadurch nicht berührt. (3) Der Kreis-Ausschuss setzt sich zusammen aus: a) dem Kreis-Spielleiter als Kreis-Vorsitzenden
b) dem Kreis-Jugendleiter
c) dem Kreis-Schiedsrichterobmann
d) der/dem Kreisbeauftragten für Frauen- und Mädchenfußball.
e) dem Vorsitzenden des Kreis-Sportgerichts mit beratender Stimme (für die Besetzung des KSG gilt § 34 Absatz 6 sinngemäß)
f) dem Kreis-Ehrenamtsbeauftragten mit beratender Stimme.
Weitere Mitarbeiter können im Hinblick auf die Größe eines Kreises berufen werden.
(4) Die Leitung und Verwaltung des Jugendspielbetriebes in den Kreisen obliegt dem Kreis-Jugendausschuss (KJA). Dieser setzt sich zusammen aus:
a) dem Kreis-Jugendleiter,
b) den Jugendgruppen-Spielleitern,
c) einem Vertreter des Schulfußballs,
d) der/dem Kreisbeauftragten für Frauen- und Mädchenfußball mit beratender Stimme.
(5) Es können Spiel- und SR-Gruppen gebildet werden. Letztere müssen aus mindestens 100 Schiedsrichtern bestehen oder mindestens 30 am Spielbetrieb teilnehmende Vereine betreuen.
§ 36(1) Der Bezirks-Ausschuss, mit Ausnahme der Mitglieder des Sportgerichts und der Kreis-Spielleiter, wird in jedem vierten Jahr vom Bezirkstag gewählt. Für die Wahl des Bezirks-Schiedsrichterobmannes hat das Schiedsrichter-Organ gem. § 5 Abs. 2 Schiedsrichterordnung ein Vorschlagsrecht für den Bezirkstag. Die Wahl des Bezirks-Schiedsrichterobmannes gilt als Vorschlag zum Bezirkstag gem. § 36 Abs. 1 der Satzung. Die Beisitzer des Bezirks-Schiedsrichterausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 Schiedsrichterordnung berufen.(2) Für die Wahl der Mitglieder des Kreis-Schiedsrichterausschusses gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß, ausgenommen die Wahl des Kreis-Schiedsrichterobmanns. Dieser wird aus dem Kreis der Gruppen-Schiedsrichterobmänner durch den Kreis-Schiedsrichterausschuss gem. § 5 Abs. 4 Schiedsrichterordnung gewählt und gilt als Vorschlag für den Kreistag. In Kreisen mit nur einer Gruppe ist der gewählte Gruppen-Schiedsrichterobmann zugleich Kreis-Schiedsrichterobmann.
(3) Vorschläge über Ergänzungen ausgeschiedener Mitglieder bzw. über Neubesetzungen müssen innerhalb sechs Wochen dem Verband eingereicht werden, im anderen Fall kann das Verbands-Präsidium eine Berufung ohne Vorschlag durchführen.
§ 37(1) Alle Vereine haben auf Tagungen der Kreise bzw. bei einer schriftlichen Abstimmung eine Stimme. Nehmen Herren-, Frauen- oder Junioren/-innen-Mannschaften am Spielbetrieb teil, erhält der Verein für jede dieser Gruppierungen eine Zusatzstimme (maximal drei Zusatzstimmen).(2) Maßgebend ist die Meldung für das laufende Spieljahr (Stichtag 1. Januar).(3) Das Stimmrecht ruht, solange der Verein gesperrt ist.(4) Beim Bezirkstag haben je eine Stimme:a) Die Mitglieder des Bezirksausschusses (s. § 31)b) die Mitglieder des Bezirks-Jugendausschusses (s. § 34 Absatz 5)c) die Beisitzer des Bezirks-Schiedsrichter-Ausschussesd) die Beisitzer des Bezirkssportgerichtese) die Kreis-Schiedsrichterobmännerf) die Vorsitzenden der Kreis-Sportgerichteg) die Kreisbeauftragten für Fauen- und Mädchenfußballh) der Bezirks-Seniorenspielleiteri) der Bezirks-Ehrenamtsreferentj) ein Viertel der Jugendgruppenspielleiter (Stichtag 1. Januar), die auf einer Mitarbeitertagung von diesen zu wählen sindk) die Vertreter der Bundesliga, der 2. Bundesliga, der 3. Liga. der Regionalliga, der Bayernliga und der Landesligen (jeweils Herren und Frauen)l) die Vertreter der Bezirksoberliga der Herren und zwei von den Vereinen der Bezirksoberliga der Frauen benannte Vertreterm) 120 Delegierte, die auf den jeweiligen Kreistagen zu wählen sind und Mitglieder eines Verbandsvereins sein müssen. Von diesen auf den jeweiligen Kreistagen gewählten Delegierten müssen je Kreis mindestens eine Person weiblich und mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Delegiertenwahl unter 30 Jahre alt sein, wobei sich beide Voraussetzungen in einer Delegierten vereinen können. Diese Delegierten sind vorrangig zu wählen. Werden nicht ausreichend weibliche oder junge Delegierte unter 30 Jahren gewählt, so entfällt für jedes nicht erfüllte Kriterium je eine Delegiertenstimme. Darüber hinaus dürfen von den auf jedem Kreistag gewählten Delegierten maximal 60 Prozent Verbandsfunktionäre sein.(5) Entfallen auf einen Verein mehrere Stimmen so ist für je eine Stimme jeweils ein Delegierter zu benennen. Entfallen auf eine Person mehrere Stimmrechte (Doppelfunktionen) so hat diese Person nur eine Stimme.
§ 38(1) Für die Bevollmächtigung der Vertreter der Vereine gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2.(2) Die Abgabe der Stimme beim Kreistag geschieht für jeden Verein durch einen Vertreter.(3) Gesperrten Vereinen bzw. Mitgliedern darf das Wort nicht erteilt werden. Auf der Sperrliste stehende Personen haben keinen Zutritt.
§ 39(1) Die Bezirks- bzw. Kreistage sind vom Bezirks-Vorsitzenden bzw. Kreis-Spielleiter spätestens vier Wochen vorher unter Angabe folgender Tagesordnung und des Tagungsortes im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ zu veröffentlichen:a) Erstattung der Berichte durch den Bezirks- bzw. durch den Kreis-Ausschuss;b) Entlastung des Bezirks- bzw. Kreis-Ausschusses;c) Neuwahl;d) Erledigung von Anträgen;e) Wahl der Delegierten zum Verbandstag durch den Bezirkstag;f) Verschiedenes.(2) Die Reihenfolge ist nicht bindend und kann aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeändert werden.(3) Beim Bezirkstag haben die nach § 37 Absatz 4 aufgeführten Organe und Vereine je eine Stimme. Beim Kreistag die Vereine nach § 37 Absatz 1 sowie die Mitglieder des Kreis-Ausschusses.(4) Der Bezirks-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Präsidiums aus wichtigen Gründen einen außerordentlichen Bezirks- oder Kreistag einberufen.(5) Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Bezirks- bzw. Kreisvereine schriftlich Anträge auf Einberufung stellt. Angelegenheiten, die auf dem vorhergegangenen ordentlichen Bezirks- oder Kreistag behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung eines a.o. Bezirks- oder Kreistages sein.(6) Ein ordnungsgemäß beantragter a.o. Bezirks- oder Kreistag muss spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden. Zur Berechnung der Frist ist maßgebend der Tag, an dem die vorgeschriebene Anzahl von Anträgen beim Bezirks-Vorsitzenden eingegangen ist.(7) Tagesordnungspunkte eines a.o. Bezirks- oder Kreistages können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben.(8) Tagungszeitpunkt und Tagesordnung mit den Anträgen sind zwei Wochen vorher im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ bekannt zugeben.(9) Im übrigen gilt für die Tagungen die Geschäftsordnung des Verbandes.
- Allgemeines
- § 40
(1) Die Mitglieder der Organe des BFV und des Bezirks sowie die Funktionäre innerhalb des Kreises sind ehrenamtlich tätig und müssen Mitglieder eines Verbandsvereins sein.(2) Sie dürfen an der Behandlung einer Angelegenheit, die ihren eigenen Verein betrifft, in keiner Weise teilnehmen und können ihren Verein gegenüber dem Verband nicht vertreten.
§ 41Alle Organe haben das Recht und die Pflicht, jede ihnen bekannt gewordene Verzögerung eines Verfahrens, etwaige Satzungsverstöße oder sonstige Pflichtwidrigkeiten zu beanstanden und für eine satzungsgemäße Erledigung Sorge zu tragen.
§ 42Die Mitglieder des Verbands-Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Verbands-Ausschüsse, der Bezirke und Kreise teilzunehmen.
§ 43Die Mitglieder der Verbandsorgane und deren nachgeordnete Stellen erhalten einen Ausweis, der Eigentum des Verbandes bleibt und zu freiem Eintritt bei allen Veranstaltungen des BFV berechtigt.
§ 44Bekanntmachungen der Verbandsorgane erfolgen nur im "bayernsport", im amtlichen Teil der Internetadresse http://www.bfv.de/ oder durch schriftliche Benachrichtigung (unter Einschluss von Telefax und E-Mail). Sie werden mit dem Tag der Veröffentlichung oder mit dem Zugang der schriftlichen Benachrichtigung wirksam. Einwendungen, dass die Veröffentlichungen im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de nicht zur Kenntnis gelangt sind, sind nicht zulässig.§ 45
(1) Soweit Kapitalgesellschaften als Tochtergesellschaften von Mitgliedsvereinen des BFV am Spielbetrieb teilnehmen, gelten für diese Tochtergesellschaften die Bestimmungen für Vereine in der Satzung, in den Ordnungen und Richtlinien entsprechend.
(2) In der Satzung, in den Ordnungen und Richtlinien des BFV wurde aus Gründen der besseren Verständlichkeit die männliche Form gewählt. Sämtliche Bestimmungen beziehen sich auch auf weibliche Personen.
- Auslegungs- und Entscheidungsgrundsätze
- § 46
(1) In allen Fällen, für die die Satzung und die Ordnungen keine ausdrückliche Bestimmung treffen, ist so zu entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im sportlichen Verkehr bzw. Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines geordneten Verbandsbetriebes (im weitesten Sinne) es erfordern. Dabei ist von den aus der Satzung und den Ordnungen sich ergebenden Grundgedanken auszugehen.(2) Es ist auch Rücksicht zu nehmen auf die durch den Ablauf des Verbandsbetriebes, insbesondere des Spielbetriebes, entstandenen Tatsachen bzw. Verhältnisse, sofern dies das Allgemeininteresse erfordert; so z.B. bei Entscheidungen, die zwar nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu fällen wären, aber infolge der seit den zugrundeliegenden Vorgängen abgelaufenen Zeit bzw. eingetretenen Entwicklung aus Rechtssicherheitsgründen nicht mehr vertretbar wären bzw. eine nicht mehr zu rechtfertigende Störung des Verbandsbetriebes bewirken würden. In diesen Fällen kann eine Rechtsverwirkung festgestellt werden.
- Auflösung
- § 47Die Auflösung des Verbandes oder Änderung des Verbandszweckes kann nur auf einem Verbandstag beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit aller Anwesenden (s. § 16).












