Stand: 15.04.2011 | PDF (41 kB)
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Stand: 19.02.2010 | PDF (4 MB)
Stand: 10.01.2012 | PDF (786 kB)
Stand: 30.11.2009 | PDF (12 kB)
Stand: 30.11.2009 | PDF (166 kB)
Die Ehrenamtskommission des Bayerischen Fußball-Verbandes hat im November 1998 die "Silberne Raute" eingeführt. Das Ziel dieses Gütesiegels ist es, die BFV-Mitgliedsvereine im Verdrängungswettbewerb der verschiedenen Sportarten zu unterstützen und die Arbeit in den Vereinen zu optimieren.
Durch den Erwerb des Gütesiegels "Silberne Raute", das vergleichbar mit einer Zertifizierung in der freien Wirtschaft ist, kann der Verein nach außen sichtbar demonstrieren, dass er in Führung, Organisation, sozialem Engagement und in seinen Angeboten den hohen gesellschaftlichen und sportlichen Anforderungen unserer Zeit gerecht wird.
Nicht zuletzt sind die gesamten vierzig Kriterien - gegliedert in vier Kategorien - auch eine Aufzählung von Anforderungen an den modernen Fußballverein unserer Zeit. Sie sind gleichsam eine Leistungsbeschreibung für jeden Mitarbeiter in unseren Vereinen, und vor allem für die Führungskräfte.
Aufgrund der großen Akzeptanz wurde die "Silberne Raute" um die "Goldene Raute" und die "Goldene Raute mit Ähre" erweitert. Die Gütesiegel werden mit der Jahreszahl, in der sie erworben wurden, verliehen. Vereine, die innerhalb von fünf Jahren die Leistungen mindestens einmal wiederholen, können im sechsten Jahr nach der Verleihung der "Silbernen Raute" die "Goldene Raute" erwerben. Vereine, die innerhalb von fünf Jahren die Leistungen der "Goldenen Raute" wiederholen, können im elften Jahr nach der Verleihung der "Silbernen Raute", die "Goldene Raute mit Ähre" erwerben.
Erwerb des Gütesiegels Silberne Raute
Der Verein meldet seine Bewerbung bei seinem Kreis-Ehrenamtsbeauftragten an. Von diesem erhält er das Rautenheft. Darin sind vier Aufgabenfelder mit jeweils 10 Angeboten aufgeführt.
Innerhalb eines Jahres (muss nicht Kalenderjahr sein) sind insgesamt 24 Aufgaben zu erfüllen, aus jedem der vier Felder mindestens vier, wobei das erste Angebot in jedem Aufgabenfeld eine Pflichterfüllung erfordert.
Auf Rücksprache mit dem Bezirksehrenamtsreferenten können auch besondere Leistungen des Vereines innerhalb der Aufgabenfelder adäquat anerkannt werden.
Doppelmeldungen von Personen oder Aktionen können nur gewertet werden, wenn damit auch verschiedene Aufgabenfelder erfüllt werden.
Die Jahreszahl auf der Urkunde gilt für das Jahr, in der die Raute beantragt wird und muss spätestens am 2. Januar des Folgejahres beim Kreisehrensamtsbeauftragten vorliegen.
Der Verein meldet seine Aktionen dem Kreis-Ehrenamtsbeauftragten. Dieser bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung und veranlasst die Verleihung des Gütesiegels durch den Verband.
Der Verein kann bei Wiederholung wählen, ob er eine Auszeichnung als Urkunde im Rahmen (kostenpflichtig) oder als Bestätigungsschreiben an den Verein (kostenfrei), wünscht.
In dem BFV-Rautenheft, welches Sie oben zum Downloaden als PDF finden können, sind zahlreiche Beispiele aufgeführt, wie die Anforderungen erfüllt werden können. Für weitere Anregungen und Ergänzungen ist Ihr Kreis-Ehrenamtsbeauftragte dankbar. Seine Adresse finden Sie unter Ansprechpartner.
Stand: 31.03.2010 | PDF (237 kB)
Stand: 31.03.2010 | PDF (826 kB)
Stand: 31.03.2010 | PDF (87 kB)
Stand: 31.03.2010 | PDF (12 kB)
Die umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wurde am 21. September 2007 vom Bundesrat verabschiedet. Somit können Vereine und Verbände mit der neuen Ehrenamtspauschale bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei an engagierte nebenberufliche Vereinsmitarbeiter zahlen.
Voraussetzung für die Zahlung dieser neuen Ehrenamtspauschale ist aber, dass die jeweilige Satzung des Vereins bzw. Verbandes eine Regelung darüber enthält, dass den betreffenden Personen ein Anspruch gegen den Verein auf Erstattung des Aufwandes bzw. auf Entgeltzahlung eingeräumt wurde. Ein Beschluss des zuständigen Vereinsorgans ist dazu nicht ausreichend.
Eine entsprechende Regelung in der Satzung könnte so aussehen:
§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
Ausführliche Information über die neue Ehrenamtspauschale erhalten Sie im anhängenden Download des Beitrages von Stefan Wagner.
Die von den Vereinen gezahlte Ehrenamtspauschale kann in Form einer Rückspende an den Verein zurückfließen. Bezüglich der Rückspende der Ehrenamtspauschale an den Verein gilt das Gleiche wie für die Rückspende von Vergütungen, die auf Grund des sogenannten Übungsleiterfreibetrages 8§ 3 Nr. 26 EStG) steuerfrei sind.
Satzungsänderung wegen Vergütung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde rückwirkend ab 2007 ein Freibetrag in Höhe von 500 Euro jährlich für Vergütungen im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in gemeinnützigen Organisationen als Vorstandsmitglieder, als Platzwart usw. eingeführt (§3 Nr. 26a EStG). Dies können Vereine zum Anlass nehmen, entsprechende pauschale Zahlungen zu vereinbaren.
Derartige Zahlungen z.B. an Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, wenn die Satzung des Vereins entsprechende Vergütungen an Vorstandsmitglieder zulässt und die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind.
Satzungen von gemeinnützigen Vereinen enthalten jedoch häufig eine Vorschrift, nach der der Vorstand ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich, tätig ist. Dies schließt den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit nicht aus; die entstandenen Aufwendungen müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, wenn die (pauschaler) Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Erhalten die Vorstandsmitglieder dagegen pauschale Vergütungen, die auch den Zeitaufwand für ihre Vorstandstätigkeit abgelten sollen, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, sodass dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann. Damit würde u. a. auch die (teilweise) Steuerfreiheit für die Vergütung entfallen.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann in diesen Fällen durch eine entsprechende Satzungsänderung vermieden werden, durch die pauschale Vergütungen an Vorstandsmitglieder usw. nicht ausdrücklich usgeschlossen werden. Sollten infolge der Gesetzesänderung "schädliche" Zahlungen bereits bis zum 25. November 2008 geleistet worden sein, kann eine notwendige Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung noch bis zum 31.12.2009 Vorgenommen werden.
Quelle: Informationsbrief / Steuern Mai 09 u. Bayernsport 12.05.09












