Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat §94 seiner Spielordnung, den sogenannten „Corona-Paragrafen“, bzw. den entsprechenden §54 seiner Jugendordnung aktualisiert. „Glücklicherweise haben wir aktuell allen Grund, auf eine weitestgehend störungsfreie Amateurfußball-Saison zu hoffen. Wir können Beeinträchtigungen etwa durch einzelne Corona-Infektionen, Quarantäne-Anordnungen oder lokale Lockdowns aber nicht gänzlich ausschließen und haben natürlich als Verband die Pflicht, auch solche Fälle vorab klar zu regeln und bestehende Regelungen den aktuellen Rahmenbedingungen anzupassen – zumal heute niemand mit Gewissheit sagen kann, wie sich das aktuell glücklicherweise niedrige Infektionsgeschehen weiter entwickelt“, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier. Mit dem Beschluss ist der Vorstand dem Vorschlag der BFV-Satzungskommission gefolgt.
Zuvorderst geht es bei der jetzt beschlossenen Aktualisierung um den Umgang mit einzelnen Corona-Fällen in einer Mannschaft.
Alle Details, Änderungen und Beschlüsse sind wie immer satzungsgemäß auf www.bfv.de veröffentlicht und für jeden einsehbar. Die gültige Satzung sowie alle Ordnungen und Richtlinien findest du hier: https://www.bfv.de/der-bfv/satzung-und-richtlinien/ubersicht-satzung-richtlinien-amtliches
Auch hat der Vorstand im Umlaufverfahren die Änderung des §58 der Spielordnung beschlossen: Demnach dürfen Spieler*innen, die von einem Sportgericht mit einer Sperre von mehr als vier Spielen/Wochen belegt worden sind, für diesen Zeitraum weder spielen noch sich in der Technischen Zone aufhalten und damit befristet auch keine Funktion bzw. eine Trainertätigkeit ausüben. „Mit dieser Regelung ist es beispielsweise Spieler*innen möglich, gerade bei kleineren Vergehen – wie etwa einer Notbremse – und entsprechend geringer Sperre von weniger als vier Wochen/Spielen, weiterhin eine Jugendmannschaft zu coachen“, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier: „Genauso gilt fortan aber auch, dass Trainer*innen oder Funktionsträger*innen, die für ein Fehlverhalten in der Technischen Zone mit einem Innenraumverbot belegt worden sind, ab Erhalt der roten Karte auch nicht als Spieler*in zum Einsatz kommen dürfen.“