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Sportgerichtsurteile der Saison 2019 / 2020

Aktenzeichen:                                00095-19/20-VSG

Sitzung vom:                                  03.03.2020

Besetzung:                                      Riedmeyer, Lieb, Dr. Fischer

 

Verfahren gegen B

 

Urteil:

I.  Das Verfahren gegen den Spieler B wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Dem Betroffenen liegt zur Last, am 09.11.2019 beim Spiel der B-Klasse den gegnerischen Torwart T, zunächst verbal beleidigt und anschließend mit einer obszönen Geste (Griff in den Schritt) provoziert zu haben. Im Anschluss daran lief der Spieler T über den Platz und schlug den Betroffenen nieder.

Von dem Sachverhalt hinsichtlich des Verhaltens des Betroffenen erlangte das Kreissportgericht München II im Zuge des Verfahrens gegen den Spieler T Kenntnis. Auf Antrag des Verbandsanwalts vom 16.12.2019 hat das Verbands-Sportgericht (VSG) das Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Verfahren gegen den Spieler T mit Beschluss vom 21.01.2020 übernommen.

Mit Schreiben vom 24.01.2020, zugestellt über das ZIMBRA-Postfachsystem, wurde der Betroffene zur mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2020 im Haus des Fußballs in München geladen.

Die mündliche Verhandlung fand wie angesetzt statt. Der Verbandsanwalt nahm ebenfalls teil.

Das Verfahren gegen T wurde durch Beschluss vom 14.02.2020 abgetrennt.

2.

Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO (Sachzusammenhang).

3.

Zur Überzeugung des VSG steht der folgende Sachverhalt fest:

Der Betroffene hat sich zunächst gegenüber einem Mitspieler in italienischer Sprache über ein Foul eines gegnerischen Spielers geäußert, welches der Schiedsrichter mit Freistoß und gelber Karte geahndet hatte. Dabei fiel unter anderem ein italienischer Ausdruck, der sich in etwa mit „Leck‘ mich am Arsch“ übersetzen ließe. Daraufhin rief der gegnerische Torwart, der Spieler T, in Richtung des Betroffenen, dass er gleich rüberkomme. In Reaktion darauf griff sich der Betroffene mit der Hand in den Schritt. Diese Geste richtete sich an den Spieler T und bedeutete so viel wie: „Was willst du denn überhaupt?“.

4.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Einlassungen des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung, in der er diesen Sachverhalt eingeräumt hat. Der Schiedsrichter der Partie W bestätigte, dass er ein Gespräch zwischen dem Betroffenen und einem Mitspieler mitbekommen hatte, bevor der Spieler T sich aus seinem Tor in Richtung Betroffenen in Bewegung setzte. Den Griff in den Schritt hat der Schiedsrichter nicht wahrgenommen.

 

5.

Grundsätzlich stellt das Verhalten des Betroffenen eine Unsportlichkeit dar. Allerdings hat der Schiedsrichter diese nicht wahrgenommen und dementsprechend auch nicht geahndet. Diese Unsportlichkeit kann mangels Anzeige nur dann gemäß § 35 Abs. 3 RVO seitens der Sportgerichtsbarkeit des BFV geahndet werden, wenn es sich dabei um ein krass sportwidriges Verhalten gehandelt hätte. Dies ist in ständiger Rechtsprechung des VSG nur dann anzunehmen, wenn eine Sperrstrafe von mindestens 4-5 Wochen im Raum stünde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das VSG sieht in der Aktion des Spielers B kein krass sportwidriges Verhalten, da der Grad der Unsportlichkeit nicht als besonders verwerflich einzustufen ist.

Deshalb ist das Verfahren durch das VSG einzustellen.

6.

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens trägt der BFV die Kosten.

 


Aktenzeichen:                                00094-19/20-VSG

Sitzung vom:                                  03.03.2020

Besetzung:                                      Riedmeyer, Lieb, Dr. Fischer

 

Verfahren gegen M

 

Urteil:

I. Das Verfahren gegen den Spieler M wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1.

Dem Betroffenen liegt zur Last, am 09.11.2019 beim Spiel der B-Klasse  den gegnerischen Torwart T gezielt mit dem Fuß voraus angesprungen und ihn dabei im Brustbereich getroffen zu haben. Vor der Aktion des Betroffenen hatte der Spieler T den Torwart B mit einem Faustschlag niedergeschlagen und anschließend den am Boden liegenden Spieler B mit dem Fuß an den Hinterkopf getreten.

Der Schiedsrichter brach das Spiel wenige Zeit später ab, da er von einer schweren Verletzung des Torwarts ausging.

Dieser Sachverhalt wurde durch die Meldung des Schiedsrichters des Spiels W vom 11.11.2019 angezeigt.

Auf Antrag des Verbandsanwalts vom 16.12.2019 hat das Verbands-Sportgericht (VSG) das Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Verfahren gegen den Spieler T mit Beschluss vom 21.01.2020 übernommen.

Mit Schreiben vom 24.01.2020, zugestellt über das ZIMBRA-Postfachsystem, wurde der Betroffene zur mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2020 im Haus des Fußballs in München geladen.

Die mündliche Verhandlung fand wie angesetzt statt. Der Verbandsanwalt nahm ebenfalls teil.

Das Verfahren gegen T wurde durch Beschluss vom 14.02.2020 abgetrennt.

2.

Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO (Sachzusammenhang).

3.

Zur Überzeugung des VSG steht folgender Sachverhalt fest:

Schiedsrichter W hat wahrgenommen, wie der Betroffene angelaufen ist und den Spieler T getreten hat. Schiedsrichter W hat auch wahrgenommen, dass der Spieler T vor dem Tritt durch den Betroffenen immer noch aggressiv war und von seinen Mitspielern zurückgehalten werden musste. Nach dem Tritt durch den Betroffenen beruhigte der Schiedsrichter das Geschehen und zeigte dem Spieler T für seine Aktionen gegenüber dem Spieler B die rote Karte. Im Anschluss brach der Schiedsrichter das Spiel ab. Das Vergehen des Betroffenen hat er jedoch nicht durch eine rote Karte geahndet.

4.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen des Schiedsrichters in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat auch der Betroffene den Sachverhalt eingeräumt und dabei angegeben, dass er zum Schutz seines Mitspielers B gehandelt habe. Er hätte Sorge gehabt, dass der Spieler T erneut auf den Spieler B losgehen würde.

5.

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsprechungskompetenz des VSG nicht eröffnet. Der Schiedsrichter hat das Verhalten des Betroffenen wahrgenommen, aber nicht durch eine rote Karte geahndet. Der Schiedsrichter hat also von seiner Strafgewalt keinen Gebrauch gemacht. Hier greift der Grundsatz der Unüberprüfbarkeit von Tatsachenentscheidungen. Entscheidungen, die den Ablauf des Spiels betreffen und der Wahrnehmung des Schiedsrichters unterliegen, sind final und können nicht im Nachhinein durch die Sportgerichte überprüft werden, siehe § 35 Abs. 3 RVO:

(3) Über Vorfälle während des Spiels kann nur der amtierende Schiedsrichter eine Meldung erstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens nicht wahrgenommen und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat. Der Verbandsanwalt kann auch ohne Meldung wegen Vorfällen während oder außerhalb des Spiels beim zuständigen Sportgericht einen Antrag auf Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens stellen. Dies gilt nicht soweit Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters betroffen sind. (Hervorhebung hinzugefügt)

Dem VSG ist es also verwehrt, hier eine Nachprüfung vorzunehmen. Es darf also nicht beurteilen, ob die Aktion des Betroffenen aufgrund Nothilfe straffrei bleiben konnte oder ob es sich um eine zu ahndende Tätlichkeit handelte. Die Entscheidung des Schiedsrichters, keine rote Karte zu zeigen, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich und nicht überprüfbar.

Deshalb ist das Verfahren durch das VSG einzustellen.

6.

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens trägt der BFV die Kosten.

 


Aktenzeichen: 00087-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 18.02.2020
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Böhm

 

K - E am 13.10.2019
Verfahren gegen E

 

Beschluss:

I.    Die Übernahme des Verfahrens durch das Verbands-Sportgericht wird abgelehnt.
II.    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe:

1.    Sachverhalt
Mit Beschluss vom 30.12.2019 wurde das Verfahren gegen den Mannschaftsverantwortlichen E gemäß § 22 Abs. 1 RVO an das Verbands-Sportgericht verwiesen.
Der Mannschaftsverantwortliche E soll beim Spiel K - E am 13.10.2019, den Spieler B unzulässig eingesetzt haben.
Zur Begründung im Verweisungsbeschluss wurde angeführt, dass die Strafgewalt in Form einer Geldstrafe oder eines Funktionsverbotes aufgrund der Vorstrafen des Betroffenen  nicht mehr ausreichend und schuldangemessen sei. Daher ergebe sich nach § 20 RVO die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes.

Mit E-Mail vom 08.11.2019 erstattete der G  beim KSG Anzeige mit der Begründung des unzulässigen Einsatzes des Spielers B beim Spiel am 13.10.2019 zwischen K-E.
Aufgrund der Anzeige wurde vom KSG am 15.11.2019 gegen den Verein ein Sportgerichtsverfahren wegen unzulässigem Spielereinsatz eingeleitet und rechtliches Gehör bis 22.11.2019 eingeräumt und gleichzeitig um Mitteilung bis zum 18.11.2019 gebeten, wer beim o.g. Spiel als Mannschaftsverantwortlicher tätig war.
Nachdem eine Antwort nicht erfolgte, leitete das KSG gegen E ein Sportgerichtsverfahren ein vor dem Hintergrund, dass der Betroffene E im elektronischen Spielbericht (ESB) als Mannschaftsverantwortlicher eingetragen war. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 05.12.2019 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 03.12.2019 teilt der Betroffene E mit, er sei nicht der Mannschaftsverantwortliche bei dem Spiel gewesen. Er habe weder den Spielberichtsbogen erstellt oder freigegeben, noch sei er bei dem Spiel überhaupt anwesend gewesen. Ebenso sei er nicht über die eingesetzten Spieler informiert worden.
Mit Schreiben vom 04.12.2019 forderte das KSG den Verein E erneut auf den Mannschaftsverantwortlichen bis spätestens zum 09.12.2019 zu nennen. Hierauf erfolgte seitens des Vereins keine Antwort.
Daraufhin wurde der o.g. Beschluss vom 30.12.2019 erlassen.

Die letzten Vorahndungen des Betroffenen E lauten wie folgt:
a) Urteil vom 20.05.2016 mit einem Verstoß nach §§ 47, 48 RVO (unzulässiger Spielereinsatz) zum Spiel am 26.04.2016 mit der Rechtsfolge eines Funktionsverbotes vom 27.04.2016 bis zum 26.04.2017.
b) Urteil  vom 28.12.2016 mit einem Verstoß nach § 89 Abs. 1 RVO zur Tat am 14.07.2016 mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 EUR.
c) Urteil vom 24.03.2017 mit einem Verstoß nach §§ 47, 48 RVO (Funktion trotz Funktionsverbot) zum Vergehen am 07.01.2017 mit einer Ahndung in Form einer Geldstrafe von 500 EUR und einem Funktionsverbot vom 27.04.2017 bis zum 26.10.2018.

2.    Rechtliche Würdigung
Das Verfahren gegen den Betroffenen E wird nicht zur Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht angenommen. Es ist die Zuständigkeit des KSG gegeben.

Die Abgabe an das Verbands-Sportgericht kann nach § 22 Abs. 1 RVO erfolgen, wenn das an sich zuständige Gericht nach vollständig aufgeklärtem Sachverhalt und rechtlich zutreffender Würdigung des Strafrahmens zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausschluss die angemessene Strafe darstellt. Gemäß § 20 Abs. 1 a) RVO kann ein Ausschluss ausschließlich vom VSG ausgesprochen werden.
Diese Kriterien sind aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt:

Die sachliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 1 a) RVO ist nicht gegeben, da ein Ausschluss nicht in Betracht kommt.

a)    Keine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes
Es ist keine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes erfolgt. Vorliegend wurde aufgrund der Nichtbenennung eines Mannschaftsverantwortlichen durch den Verein im Hinblick auf den Eintrag als Mannschaftsverantwortlicher im ESB des Betroffenen E auf dessen Täterschaft geschlossen. Aus der Historie des ESB ist ersichtlich, dass der Betroffene E den ESB weder erstellt noch freigegeben hat. Des Weiteren ist bekannt, dass die Eingaben von den vorherigen Spielen im ESB übernommen werden, wenn kein anderer neuer Mannschaftsverantwortlicher eingetragen wird. Soweit der Betroffene E bestreitet beim Spiel anwesend gewesen zu sein, den ESB weder erstellt noch freigegeben zu haben und auch über die eingesetzten Spieler nicht informiert gewesen zu sein, so hat das KSG den Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären und positiv festzustellen, dass der Betroffene E tatsächlich der Mannschaftsverantwortliche beim o. g. Spiel gewesen ist. Hierüber ist weiterer Beweis, ggf. durch Einvernahme von Zeugen, zu erheben. Demnach wurde der Sachverhalt zur Täterschaft des Betroffenen E nicht vollständig aufgeklärt. Daher ist eine Nichtannahme durch das Verbands-Sportgericht notwendig und eine Zurückverweisung an das KSG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst.

b)     Strafrahmen
Der Strafrahmen für einen Ausschluss ist zudem vorliegend nicht eröffnet. Die Bestrafung des Betroffenen E richtet sich nach § 77 Abs. 2 RVO. Dieser sieht als Ahndungen für den Verantwortlichen des Vereins eine Geldstrafe nicht unter 150 Euro vor. Es kann auch ein Funktionsverbot von drei Monaten bis zu einem Jahr verhängt werden. In leichten Fällen kann auf eine Geldstrafe nicht unter 50 Euro erkannt werden. Demnach kommt nach dieser Vorschrift grundsätzlich kein Ausschluss in Betracht, da die Sportgerichte an die in den Bestimmungen festgelegten Mindest- und Höchststrafen gebunden sind nach § 48 Abs. 2 S. 1 RVO und in § 77 Abs. 2 RVO maximal ein Jahr Funktionsverbot verhängt werden kann.
Bei Vergehen, die mit einer höheren Geldstrafe als 500 Euro bedroht sind, kann in schwerwiegenden Fällen an Stelle oder neben der Geldstrafe eine weitergehende Strafe nach § 4 Absatz 6 der Satzung verhängt werden. Gleiches gilt in Wiederholungsfällen und in Fällen der Tatmehrheit, vgl. § 48 Abs. 2 S. 2, 3 RVO.
Das KSG geht dabei davon aus, dass die Vorahndungen - zuletzt aus dem Spieljahr 2016/17 - zu einem Wiederholungsfall führen, so dass eine Geldstrafe oder Funktionsverbot nicht mehr ausreichend ist und nach § 48 Abs. 2 RVO ein Ausschluss in Betracht kommt. Das KSG verkennt dabei, dass gemäß den aktuellen Grundsätzen der Sportgerichtsbarkeit in Bayern lediglich die Vorahndungen der letzten beiden Saisons, hier also 2017/18 und 2018/19 bei den Vorahndungen herangezogen werden dürfen. Demnach können die Vorahndungen aus den Spieljahren 2015/16 und 2016/17 nicht straferhöhend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden bzw. eine zusätzliche Ahndung nach § 48 Abs. 2 RVO ist nicht vorzunehmen.
Aufgrund des streitgegenständlichen Verstoßes eines unzulässigen Spielereinsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers bei einem Verbandsspiel ist ein Ausschluss nicht möglich. Eine Ahndung in Form einer Geldstrafe oder eines Funktionsverbotes ist ausreichend und die Ahnung ist alleine nach § 77 Abs. 2 RVO nach dem dortigen Strafrahmen vorzunehmen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 48 Abs. 2 RVO ist nicht möglich.

c)     Rechtliches Gehör
Das KSG wird dem Betroffenen, soweit im schriftlichen Verfahren eine Strafe nach § 48 Abs. 1 c, f, j und l) RVO von mehr als acht Wochen verhängt werden soll, die beabsichtigte Strafe dem Verein und dem Betroffenen vorab anzukündigen haben.

d)     Zuständigkeit des KSG
Vorliegend ist bei korrekter Anwendung des Strafrahmens und der Strafzumessungskriterien bei Wegfall der Vorahndungen als erheblichen straferschwerenden Umstand ein Ausschluss nicht möglich und damit die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichtes nicht gegeben, sondern das KSG ist nach § 16 a) RVO originär erstinstanzlich zuständig.

3.    Kostenentscheidung
Über diesen Beschluss ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

 


Aktenzeichen: 00086-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 18.02.2020
Besetzung: Riedmeyer, Lieb, Böhm

Revision des G gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 21.12.2019, Az: 00162-19/20-BSG Obb.:

Urteil:

I.    Die Revision des G gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 21.12.2019 wird zurückgewiesen.  

II.    Der G trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 62,00 und die Re-visionsgebühr in Höhe von € 154,00.

Gründe:

1.
Beim Verbandsspiel der Kreisklasse zwischen dem G (Revisionsführer) und dem W meldete der Schiedsrichter, dass nach der Beendigung des Spiels sofort heftige Beleidigungen von den Zuschauern des Revisionsführers gegen ihn ausgesprochen wurden. Er musste im Sprint und unter Schutz des Ordnungsdienstes den Weg vom Spielfeld in die Kabine zurücklegen. Es kamen Aussagen wie „Verschwinde du Arsch, Lauf schneller du Arschloch! Arschloch! Wichser!“. Der Schiedsrichter konnte nur noch mit Hilfe des Ordnungs-dienstes die Spielstätte verlassen (Begleitung von der Kabine bis zum Auto). Auf dem Weg zum Auto musste er am Mannschaftsverantwortlichen vom Revisionsführer vorbei gehen. Von ihm kamen Aussagen wie „Du wirst hier bei uns nicht mehr pfeifen. Das Laufen steht dir gut!“

Mit Urteil vom 01.11.2019 verurteilte das KSG den Revisionsführer gemäß § 73 Abs. 1 RVO wegen Verletzung der Platzdisziplin zu einer Geldstrafe in Höhe von € 150,00. Das KSG hielt den Sachverhalt für bewiesen, wobei die Stellungnahme des Revisionsführers berücksichtigt wurde.

Gegen das am 01.11.2019 zugestellte Urteil des KSG legte der Revisionsführer mittels dem Postfachsystem ZIMBRA am 07.11.2019 Berufung ein.

Das BSG wies die Berufung mit Urteil vom 21.12.2019 zugestellt am selben Tag, zurück. Hier-gegen richtet sich die mittels dem Postfachsystem ZIMBRA am 27.12.2019 eingelegte Revision. Der Revisionsführer macht geltend, dass sich die Beleidigungen nicht auf dem Sportgelände des Revisionsführers ereigneten, sondern auf dem öffentlichen Weg, über den die Spieler und Schiedsrichter vom Spielfeld zu den Kabinen gehen müssen. Der Verein habe durch den unstreitig funktionierenden Ordnungsdienst seine Verpflichtung erfüllt, den Schiedsrichter zu schützen. Es liege somit ein falsche Anwendung des § 73 RVO vor. Zudem werde bestritten, dass der Mannschaftsverantwortliche Ophoven die Äußerung getätigt habe.


2.
Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

3.
Die Revision ist jedoch unbegründet.

Zunächst wird auf die ausführliche Darstellung der Zurechnungshaftung, die im Urteil des BSG vorgenommen wurde, verwiesen. Die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des VSG wurden zutreffend und vollständig dargestellt. Das VSG orientiert sich bei seiner Rechtspre-chung an derjenigen der übergeordneten Verbände, des DFB und der UEFA. Sowohl durch den internationalen Sportgerichtshof CAS, als auch durch das unabhängige Schiedsgericht des DFB wurde diese Bestrafung auf der Grundlage der Zurechnung als rechtmäßig erachtet. Auch der BGH hat dies zugelassen.

Dies stellt der Revisionsführer  grundsätzlich auch nicht in Frage. Er rügt vielmehr, dass sich die Beleidigungen auf einem öffentlichen Weg zwischen dem Spielfeld und der Kabine ereig-neten. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, von der Zurechnung abzusehen. Zwar setzt eine Zurechnung einen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einem Spiel voraus. Fehlverhalten von Zuschauern auf deren An- oder Abreise würde daher nicht zur Sanktion führen. Erfolgt der Verstoß gegen den Schiedsrichter allerdings auf dem Weg zur Kabine oder von dort zum Parkplatz, so spielt es keine Rolle, dass es sich um einen öffentlichen Weg han-delt. Es muss nur klar ersichtlich sein, dass die beleidigenden Personen Anhänger oder Zu-schauer eines Vereins sind und diesem zugerechnet werden können. Dies wird bei einem öf-fentlichen Weg, der auch von unbeteiligten Dritten benutzt werden kann, schwieriger sein, als in einem umfriedeten Stadion. Dies schließt aber die Zurechnung nicht aus. Ansonsten könnte beispielsweise das Verhalten von Zuschauern auf einer Bezirkssportanlage in den größeren Städten überhaupt nicht geahndet werden, weil die Vereine regelmäßig diese Bezirkssportan-lagen nicht exklusiv nutzen, so dass immer Öffentlichkeit vorhanden ist. Die Zurechnung setzt auch nicht den Kauf einer Eintrittskarte voraus. Ansonsten wäre bei einem Auswärtsspiel eine Zurechnung nicht möglich, weil die Karten beim Heimverein gekauft werden. Die Zurech-nungsvorschrift dient dazu, dass die Vereine ihre Anhänger durch geeignete Maßnahmen an-halten, unsportliches Verhalten zu unterlassen. Die Vorschrift hat daher in erster Linie vorbeu-genden Charakter. Auch aus diesem Grund, kann es keine Rolle spielen, ob der Weg vom Spielfeld zur Kabine innerhalb eines Vereinsgeländes oder außerhalb über eine öffentliche Straße führt.

Dass der unmittelbare Weg des Schiedsrichters vom Spielfeld zur Kabine noch die notwendige räumliche und zeitliche Nähe zum Spiel aufweist, dürfte nicht ernstlich in Frage zu stellen sein.

Das erneute Bestreiten der Äußerung des Mannschaftsverantwortlichens ist im Revisionsver-fahren nicht mehr beachtlich. Das BSG ist hier der Aussage des Schiedsrichters gefolgt. Dies war nicht rechtsfehlerhaft, weil der Revisionsführer  schon in erster Instanz eingeräumt hatte, dass er den Schiedsrichter auf dem Weg zum Auto verbal angegangen ist. Es wurden lediglich die konkreten Beleidigungen bestritten. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das BSG der Angabe des Schiedsrichters folgt, der dies auch nach Vorhalt der Stellungnahem des Revisionsführers bestätigte.

4.
Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO


Aktenzeichen: 00085-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 18.02.2020
Besetzung: Beierlein, Dr. Fischer, Böhm

Fall:
Herren-Verbandsspiel Bezirksliga R – M vom 26.10.2019

Urteil:

1.    Auf die Berufung des R wird das Urteil des BSG Oberfranken Nr. 00091-19/20-BSG Ofr. vom 11.11.2019 in Ziffer 1. im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Sperrzeitraum des Spielers R gemäß § 67 I, II RVO ab 27.10.2019 auf 6 Verbandsspiele i.S. des § 51 V RVO der Bezirksligamannschaft des Vereins R abgeändert wird. Ändert sich diese Spielklasse, tritt die neue Spielklasse anstelle der bisherigen.

2.    Der Spieler R wird mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,00 unter Mithaftung des R belegt.
 
3.    Im Übrigen haben die Urteile des BSG Oberfranken Nr. 00091-19/20-BSG Ofr. und 00104-19/20-BSG Ofr. ihren Bestand.

4.    Von der Berufungsgebühr und den Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der mündlichen Verhandlung am 08.02.2020 trägt der Spieler R  ¾ unter Mithaftung des R und ¼ der BFV. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des BSG Oberfranken gemäß Ziffer 5. des Urteils. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.    Das BSG Oberfranken hat den Spieler R gemäß § 67 II RVO mit einer Sperrstrafe von 8 Verbandsspielen ab 27.10.2019 belegt. Die Verurteilung stützte sich auf die Meldung des SR, wonach der Spieler in einer Unterbrechung seinen Arm um dessen Gegenspieler gelegt hat und ihn dabei in den Würgegriff genommen hat. Sowohl der Verein, als auch der betroffene Spieler haben gegen diese Entscheidung fristgerecht „Widerspruch“ gegen die Verurteilung eingelegt, um eine niedrigere Strafe zu erreichen, da der Vorgang aus deren Sicht nicht zutreffend beurteilt worden war.

Das VSG hat am 08.02.2020 zur Sache mündlich verhandelt, in der verschiedene Zeugen gehört wurden.

2.    Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.

Aufgrund der Verhandlung, insbesondere der einvernommenen Zeugen, des SR-Assistenten und des Beobachters ist das VSG davon überzeugt, dass der Spieler R eine Tätlichkeit nach vorangegangener sportwidriger Handlung an ihm begangen hat.

Deswegen ist er gemäß § 67 I, II RVO mit einer Sperrstrafe von 6 Verbandsspielen ab 27.10.2019 und einer Geldstrafe von € 200,00 zu belegen.

Aufgrund der Beweisaufnahme ist das VSG davon überzeugt, dass der Spieler R nach einem Schubsen im Strafraum seinen Arm um den Hals des Gegenspielers gelegt und diesen dabei zu Boden gedrückt hat. Ein Würgen wurde von den Zeugen nicht bestätigt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist die ausgesprochenen Sperrstrafe tat- und schuldangemessen.

3.    Von den Kosten des Verfahrens der II. Instanz hat der Spieler ¾ zu tragen und ¼ der BFV gemäß § 33 RVO.

Bei der Kostentragungspflicht der I. Instanz hat es zu verbleiben.

Der Verein und der betroffene Spieler haben auf die ausführliche Urteilsbegründung verzichtet.


Aktenzeichen: 00081-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 05.02.2020
Besetzung: Beierlein, Krause, Lieb

 

Kreisliga-Spiel K gegen G vom 29.09.2019, Spielnummer: 310518049

 

Urteil:

I.    Auf die Berufung des G wird das Urteil des SG Bayern 00267-19/20 SG Bayern vom 12.11.2019 in Ziffer I. im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Sperrzeitraum des Spielers E gemäß § 67 I RVO in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit einem unsportlichen Verhalten (§ 65 I RVO) in Tatmehrheit mit Tätlichkeit nach vorangegangenem sportwidrigen Verhalte (§ 67 II RVO) vom 30.09.2019 mit einschließlich 30.05.20 für alle Wettbewerbsformen seines Vereins (Feldfußball, Futsal, Beachsoccer) gemäß § 48 a I RVO ab dem 16.04.2020 zur Bewährung ausgesetzt wird.

II.    Die Bewährungszeit wird gemäß § 48 a RVO bis 31.12.2020 festgesetzt.

III.    Im Übrigen hat das Urteil des SG Bayern seinen Bestand.

IV.    Die Berufungsgebühr und die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung trägt der Spieler E unter Mithaftung des G.

Gründe:

1. Beim Kreisliga-Spiel K – G am 29.09.2019 kam es nach Spielende zu einer Auseinandersetzung zwischen dem hier betroffenen Spielern E sowie dem anderweitig verfolgten Trainer des K. Das SG Bayern hat am 08.11.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dann nach ausführlicher Beweisaufnahme mit Urteil vom 12.11.2019 den Spieler E vom 30.09.2019 mit einschl. 30.05.2020 aufgrund zweier tateinheitlich begangener Fälle der Tätlichkeit in Tateinheit mit einem Fall des unsportlichen Verhaltens in Tatmehrheit mit einer Tätlichkeit nach vorangegangenem sportwidrigen Verhalten an ihm mit der vorgenannten Sperrstrafe für alle Wettbewerbsformen seines Vereins belegt. Hiergegen hat der  G unter dem 19.11.2019 Berufung eingelegt und diese unter dem 26.11.2019 begründet.

Das VSG hat dann am 05.02.2020 ebenfalls eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Verbandsanwalts durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
Der betroffene Spieler E ist gemäß § 67 I RVO in zweitateinheitlichen Fällen wiederum in Tateinheit mit einem unsportlichem Verhalten (§ 65 I RVO) in Tatmehrheit mit Tätlichkeit nach vorangegangenem sportwidrigen Verhalten (§ 67 II RVO) zu sperren.
Das VSG ist davon überzeugt, dass der Spieler E durch das Spucken und Schlagen zwei Tätlichkeiten begangen hat, die wiederum in Tateinheit mit einer Beleidigung gegenüber dem gegnerischen Trainer stehen. Darüber hinaus beging er eine weitere Tätlichkeit, nachdem er ebenfalls vom Trainer angegangen worden war.
Dieser Sachverhalt steht u. a. fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen im Berufungstermin. Unter Berücksichtigung seiner Einlassung und auch des vorangegangenen Verhaltens, insbesondere der glaubhaften Entschuldigung gegenüber dem Trainer, konnte, nachdem der Spieler E auch nicht vorgeahndet war, die Sperre ab 16.04.2020 zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei geht das VSG davon aus, dass der Spieler bereits von der verhängten Sperre entsprechend beeindruckt war.
Darüber war eine Bewährungszeit gemäß § 48 a RVO festzusetzen, die im vorliegenden Fall bis zum 31.12.2020 festgesetzt wurde. Nach Ansicht des VSG rechtfertigt das Tatgeschehen keine kürzere Bewährungszeit.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des SG Bayern.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins G gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen.
Der Betroffene und sein Verein haben auf eine ausführliche Urteilsbegründung verzichtet.


Aktenzeichen: 00080-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 04.02.2020

Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Dr. Fischer

 

A-Klasse-Spiel K gegen K vom 20.10.2019, Spielnummer: 310430089

Urteil:

I.    Der Betroffene wird wegen falscher Angabe in Angelegenheiten der Spielberechtigung gemäß § 89 Abs. 2 RVO in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe von EUR 500,- verurteilt.

II.    Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 62,00 trägt der Betroffene unter Mithaftung des . Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.    Dem Betroffenen liegt zur Last, am 20.10.2019, um 13 Uhr, den Elektronischen Spielbericht (ESB) für das Spiel gegen den K freigegeben zu haben, obwohl er wusste, dass der Spieler H nicht spielberechtigt war und das Bild von H in der Spielerdatei von S hochgeladen war.

Dieser Sachverhalt wurde dem Verbands-Sportgericht (VSG) durch die Stellungnahme des Betroffenen vom 28.10.2019 an das KSG Amberg/Weiden im Rahmen des Verfahrens gegen den Mannschaftsverantwortlichen des K bekannt. Aus verfahrensökonomischen Gründen informierte das VSG das KSG Amberg/Weiden, dass es den Fall gemäß § 20 Abs. 3 RVO an sich zieht.

Mit Beschluss vom 26.11.2019 wurde das Verfahren vom KSG Amberg/Weiden an das VSG abgegeben.

Per Einwurfeinschreiben vom 12.12.2019 wies das VSG den Betroffenen darauf hin, dass gemäß § 89 Abs. 2 RVO ein Ausschluss in Betracht kommen kann. Das VSG gab dem Betroffenen Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme bis zum 10.01.2020 und wies auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 41 Abs. 4 RVO hin.
Mit E-Mail vom 29.12.2019 nahm der Betroffene dahingehend Stellung, dass er § 89 Abs. 2 RVO für nicht gegeben sieht, da er weder das Bild hochgeladen, noch den Pass erstellt habe. Er habe nur den ESB freigegeben, wobei er wusste, dass das Bild hochgeladen und der Pass von dem Mannschaftsverantwortlichen erstellt worden sei. Es sein dennoch ein großer Fehler gewesen, der nicht mehr vorkomme.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

2.    Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich kraft Sachzusammenhang, § 20 Abs. 3 RVO sowie aus § 20 I a), q) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen wegen einem Vergehen nach § 89 Abs. 2 RVO in Frage kommt.

3.    Der zur Last gelegte Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Betroffenen fest. Er hat am 20.10.2019, um 13 Uhr, den ESB für das Spiel gegen den K freigegeben, obwohl er wusste, dass der Spieler H nicht spielberechtigt war und seitens des Mannschaftsverantwortlichen das Bild von Hn in der Spielerdatei von S hochgeladen war.

4.    Durch sein Verhalten hat der Betroffene den Tatbestand des § 89 Abs. 2 RVO verwirklicht.

Der Betroffene hat im Zusammenwirken mit dem Mannschaftsverantwortlichen die von diesem hergestellte unechte Urkunde zur Täuschung im Spiel des K gegen den K gebraucht, indem er den ESB freigegeben hat. Erst durch seinen Tatbeitrag wurde die Täuschung durch den falschen Spielerpass vollendet. Der Betroffene hat deshalb die Tatbestandsalternative des § 89 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 verwirklicht.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 89 Abs. 2 RVO zieht grundsätzlich den Ausschluss nach sich, da es das Vertrauen in die Richtigkeit in spieltechnischen Angaben sowie die Aufrechterhaltung eines chancengleichen und fairen Spielbetriebs in besonderer Weise erschüttert. Vorliegend könnte jedoch ein leichter Fall gemäß § 89 Abs. 2 S. 2 RVO anzunehmen sein.

Im vorliegenden Fall hat sich der Betroffene nicht nur geständig und einsichtig gezeigt, sondern er hat seinen Tatbeitrag von sich aus angezeigt und nicht erst auf Ermittlungen von Seiten des BFV gewartet. Diese besonderen Umstände erlauben es, hier von einem leichten Fall des § 89 Abs. 2 RVO auszugehen, der mit einer Geldstrafe nicht unter EUR 500,- und/oder mit Sperrstrafe zu ahnden ist.

Mit Blick auf die besonderen Umstände des Falles erscheint dem VSG die Geldstrafe von EUR 500,- tat- und schuldangemessen zu sein. Da es sich um die Mindeststrafe handelt ist von entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit auszugehen.

5.    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO, § 11 Ziff. 13 d) FO in Verbindung der Anlage zur FO in der zum Zeitpunkt des Eingangs beim VSG geltenden Fassung.


Aktenzeichen: 00078-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 04.02.2020

Besetzung: Riedmeyer, Krause, Dr. Fischer

 

D-Junioren Kreisklasse-Spiel E gegen A vom 10.10.2019, Spielnummer: 311121025

 

Urteil:

I.    Der Betroffene K wird gemäß § 89 Abs. 2 RVO wegen zweier in Tatmehrheit begangener Fälle von falschen Angaben in Angelegenheiten der Spielberechtigung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II.    Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 62,00 trägt der Betroffene unter Mithaftung des E. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.    Dem Betroffenen liegt zur Last, ein Foto des Spielers R in das SpielPlus-System zur Spielerdatei von A hochgeladen zu haben und am 10.10.2019 beim Spiel der U13 des E gegen den A den Spieler R auf den Spielerpass des Spielers A eingesetzt zu haben.

Dieser Sachverhalt wurde dem JSG Unterfranken 2 per Meldung des Schiedsrichters vom 10.10.2019 angezeigt. Bei der mündlichen Verhandlung des JSG Unterfranken 2 am 31.10.2019 erklärte der Schiedsrichter, dass ihm der Spieler R persönlich bekannt ist. Der Spieler R habe mit der Rückennummer 4 von Beginn an gespielt, obwohl sein Name im Elektronischen Spielberichtsbogen (ESB) nicht auftauchte und unter der Rückennummer 4 der Spieler A aufgeführt war. Ferner gibt der Schiedsrichter an, dass die Mitspieler sowie die Trainer den Spieler mit der Nummer 4 stets „K“ gerufen haben. Nach Spielschluss habe der Betroffene die Vorlage des Spielerpasses des Spielers mit der Nummer 4 verweigert.
Mit Beschluss vom 19.11.2019 wurde das Verfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung seitens des JSG Unterfranken 2 zuständigkeitshalber an das Verbands-Sportgericht (VSG) abgegeben, da gemäß § 89 Abs. 2 RVO ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt. Der Verbandsanwalt erklärte seinen Beitritt zum Verfahren und beantragte den Ausschluss des Betroffenen.
Per Einwurfeinschreiben vom 28.11.2019 wies das VSG den Betroffenen darauf hin, dass ein Ausschluss in Betracht kommen kann. Das VSG gab dem Betroffenen Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 13.12.2019 und wies auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 41 Abs. 4 RVO hin.
In seiner Stellungnahme räumte der Betroffene ein, dass er in computertechnischen Angelegenheiten „zwei linke Hände“ habe und dies deshalb von einem Freund ausgeführt werde, er aber als Trainer und Mannschaftsverantwortlicher alleine in der Verantwortung stünde und ein Fehler passiert sei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

2.    Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 I a), q) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen wegen einem Vergehen nach § 89 Abs. 2 RVO in Frage kommt.

3.    Der zur Last gelegte Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der Meldung sowie der weiteren Aussagen des Schiedsrichters und der vorgelegten Spielberechtigungsliste mit den Informationen zu den hochgeladenen Passbildern fest.

Die oben geschilderte Aussage des Schiedsrichters ist schlüssig und glaubhaft, insbesondere mit Blick auf die mit der Kennung des Betroffenen in der Spielerdatei A hochgeladenen und freigegebenen Fotos, die klar ersichtlich drei verschiedene Personen darstellen. In seiner Stellungnahme streitet der Betroffene den vorgeworfenen Sachverhalt nicht ab, im Gegenteil: er räumt ein, dass ein Fehler passiert sei und er dafür die Verantwortung trage.

4.    Durch sein Verhalten hat der Betroffene den Tatbestand des § 89 Abs. 2 RVO in zwei tatmehrheitlichen Fällen verwirklicht.

Zunächst hat er in die Spielberechtigungsliste im SpielPlus Passbilder hochgeladen (unter anderem das des Spielers R), das nicht den dort genannten Spieler (A) darstellt und dadurch zugleich eine unechte Urkunde hergestellt. Am 10.10.2019 hat er diese unechte Urkunde zur Täuschung im Spiel der U13 des E gegen den A gebraucht, indem er als Trainer und Mannschaftsverantwortlicher den Spieler R auf den Spielerpass des Spielers A eingesetzt hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob er selbst die technischen Vorgänge durch Eingaben am Computer/Mobilgerät in Gang gesetzt hat. Denn sämtliche im Rahmen des zu Last gelegten Sachverhalts erforderlichen technischen Vorgänge sind unter der Kennung des Betroffenen erfolgt, so dass er dafür – wie er selbst einräumt – die Verantwortung tragen muss.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 89 Abs. 2 RVO zieht grundsätzlich den Ausschluss nach sich. Die tatmehrheitliche Verwirklichung des § 89 Abs. 2 RVO führt gemäß § 48 Abs. 5 RVO zu einer angemessenen Erhöhung der höchsten Einzelstrafe. Dies ist im vorliegenden Fall nur dann von Belang, wenn für sämtliche der den Tatbestand verwirklichenden Handlungen ein leichter Fall nach § 89 Abs. 2 S. 2 RVO anzunehmen wäre.

Vorliegend könnte sich mit der ständigen Rechtsprechung des VSG lediglich hinsichtlich des Gebrauchens der unechten Urkunde ein leichter Fall ergeben, da dies in einem Meisterschaftsspiel einer niedrigeren Spielklasse geschah (D-Junioren). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei dem Hochladen des falschen Bildes in die Spielberechtigungsliste im SpielPlus vorliegend nicht um einen leichten Fall handelt. Dies ist allein durch die Meldung des Schiedsrichters ans Licht gekommen. In diesem Zusammenhang ist zudem aufgefallen, dass in der Spielerdatei von A Fotos von drei verschiedenen Personen hinterlegt sind. Eine solche Handlung erschüttert insbesondere das Vertrauen in die Richtigkeit der spieltechnischen Angaben und ist geeignet, die Chancengleichheit unter den Teilnehmern des Spielbetriebs ganz besonders zu untergraben. Es muss auch aus generalpräventiven Gründen deutlich gemacht werden, dass eine solche Handlung mit der schärfsten Sanktion geahndet wird. Deshalb besteht hier für das VSG – auch mit Blick auf das zu Gunsten des Betroffenen sprechende Geständnis – kein Raum von der in § 89 Abs. 2 grundsätzlich angeordneten Strafe des Ausschlusses abzuweichen.

Der Betroffene ist deshalb gemäß § 89 Abs. 2 RVO wegen zwei tatmehrheitlichen Fällen von falschen Angaben in Angelegenheiten der Spielberechtigung aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

5.    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO, § 11 Ziff. 13 d) FO in Verbindung der Anlage zur FO in der zum Zeitpunkt des Eingangs beim VSG geltenden Fassung.


Aktenzeichen: 00077-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 04.02.2020

Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein

 

Revision des L gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Oberbayern vom 04.11.2019, AZ.: 00102-19/20-BSG Obb.

 

Urteil:

I.    Auf die Revision des L gegen das Urteil des BSG Oberbayern vom 04.11.2019 wird das Urteil aufgehoben und die Urteile des JSG Oberbayern vom 14.10.2019, AZ 00047-19/20-JSG Obb. 1 und AZ 00048-19/20-JSG Obb. 1 werden wiederhergestellt.  

II.    Die Kosten 1. Instanz trägt der W, die Kosten der Berufung und der Revision trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1.         Der L (Revisionsführer) erstattete mit Schreiben vom 06.10.2019 Anzeige wegen unzulässiger Einsätze von Spielerinnen beim Kleinfeldspiel der B-Juniorinnen des W gegen den Revisionsführer am 29.09.2019. Durch das Jugend-Sportgericht Oberbayern I wurde die W mit Urteil vom 14.10.2019, Aktenzeichen 00047-19/20-JSG Obb. 1, gemäß § 77 I BFV-RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz bezüglich der Spielerinnen  mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 belegt. Gleichzeitig wurde das Spiel gemäß § 29 SpO für den Revisionsführer mit 2:0 als gewonnen und für den W mit 0:2 als verloren gewertet. Mit Urteil vom 14.10.2019, Aktenzeichen 00048-19/20-JSG Obb. 1, wurde der Mannschaftsverantwortliche L, gemäß § 77 II RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 verurteilt.

Gegen diese beiden Urteile legte der Verbandsanwalt mittels Postfachsystem ZIMBRA am 15.10.2019 Berufung ein und begründete diese.

Das BSG hob die beiden Urteile des JSG Obb. 1 auf und wies die Verfahren an das JSG Oberbayern zur weiteren Verhandlung zurück, weil der Einsatz von M nicht abgehandelt worden war, die zunächst am Spielbericht stand, dann aber wieder gelöscht und dennoch eingesetzt wurde.

Gegen das am 05.11.2019 zugestellte Urteil legte der Revisionsführer am selben Tag Revision ein und begründete dies damit, dass gemäß den Richtlinien für den Frauen- und Juniorinnenfußball jeweils nur 2 Spielerinnen eingesetzt werden dürfen, die im vorangegangenen Spiel der höherklassigen Mannschaft gespielt haben.

2.         Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

3.         Die Revision ist auch begründet.

Das angegriffene Spiel war ein Spiel, das nach den Richtlinien für den Frauen- und Juniorinnenfußball durchgeführt wurden.

Darin ist unter C. Juniorinnenfußball festgelegt:

III. Kleinfeldfußball für Juniorinnen

3. Abschnitt: Bestimmungen für den Spielbetrieb

1. Jeder Einsatz von mehr als zwei Spielerinnen die in der höherklassigeren bzw. 1. Mannschaft eingesetzt wurden, ist im nächsten Spiel der niederklassigeren oder weiteren unteren Mannschaft der gleichen Altersklasse nicht zulässig (siehe § 13 b Frauen- und Mädchenordnung).

Damit durfte die BCF Wolfratshausen in diesem Spiel nur zwei Juniorinnen einsetzen, die zuvor in der höherklassigen Mannschaft der gleichen Altersklasse gespielt hatten.

Es spielt dabei keine Rolle, dass der Einsatz der Spielerinnen in der höherklassigen Mannschaft in Großfeldspielen stattgefunden hatte. Es gelten bei Einsatzbeschränkungen in verschiedenen Mannschaften immer die Regelungen, die für das Spiel gelten, in dem der Einsatz erfolgt, und nicht die Regelungen, die für das Spiel galten, aus dem eine Beschränkung hergeleitet wird.

Damit erwiesen sich die – von der W nicht angegriffenen – Urteile des JSG als zutreffend und waren wiederherzustellen.

Hinsichtlich der Spielerin M wäre zwar tatsächlich aufzuklären, ob auch insoweit ein unzulässiger Spielereinsatz vorliegt. Da aber die Spielwertung schon aufgrund des Einsatzes der anderen Spielerinnen vorzunehmen war und auch bei der Bestrafung des Vereins und des Verantwortlichen ein weiterer unzulässiger Einsatz - weil in jedem Fall versehentlich - nicht wesentlich straferschwerend wirken würde, kann diese Aufklärung hier unterbleiben.

4.         Da die Revision erfolgreich war, fallen die Kosten des Verfahrens dem BFV zur Last (§§ 32, 33 RVO). Die Kosten der Berufung trägt ebenfalls der BFV, weil nur der Verbandsanwalt die Berufung eingelegt hatte.


Aktenzeichen:        00071-19/20-VSG
Sitzung vom:            21.01.2020
Besetzung:            Riedmeyer, Lieb, Krause

 

Verfahren gegen X wegen Datenschutz


Urteil:

 I.    Das Verfahren gegen den X wird eingestellt.

II.    Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
Gründe:
 
1.
Mit Schreiben vom 10.11.2019 zeigte die Vorsitzende des Y den Betroffenen, welcher eine Funktion ausübt, wegen eines Datenschutzverstoßes beim KSG  an. Der Vorwurf war, dass der Betroffene eine über das ZIMBRA-Postfach versandte Nachricht des Y, welche am 08.11.2019 an den R und in cc an den Betroffenen verschickt wurde, als Anlage zu einer eigenen ZIMBRA-Nachricht an sieben Vereine des Kreises mit Erläuterungen zur Vorgehensweise bei Spielabsagen angehängt und damit weitergeleitet hatte.

Die Anzeige wurde am 10.11.2019 an das VSG weitergeleitet. Dieses holte eine fachkundige Stellungnahme beim Datenschutzbeauftragten des BFV ein. Nach dessen datenschutzrechtlicher Prüfung ist im Ergebnis ein Datenschutzverstoß zu bejahen, da Dritte Kenntnis davon erlangt haben, dass die Vorsitzende des Y Autorin der streitigen Nachricht ist. Dass die E-Mail-Adressen im offenen Verteiler waren, ist hingegen laut Datenschutzbeauftragtem kein Problem, da es sich um generische Adressen handelt. Auch der Inhalt der Nachricht ist datenschutzrechtlich nicht problematisch, da keine personenbezogenen Daten übermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund ist der Datenschutzverstoß zwar streng genommen gegeben, seine Auswirkungen werden allerdings vom Datenschutzbeauftragten für sehr gering erachtet.

Mit Schreiben per ZIMBRA-Postfach vom 11.12.2019 wurde der Betroffene über die Einleitung des Verfahrens gegen ihn informiert und unter Beifügung der Auskunft des Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 10.01.2020 eingeräumt. Eine solche ging nicht ein. Mit Schreiben vom 13.01.2020 beantragte der beteiligte Verbandsanwalt das Verfahren gegen den Betroffenen wegen Geringfügigkeit einzustellen.

2.
Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b) RVO für die Entscheidung zuständig, da der Betroffene Funktionär des BFV ist.

3.
Aufgrund der Auskunft des Datenschutzbeauftragten steht für das VSG fest, dass zwar streng genommen ein Datenschutzverstoß vorliegt, dieser jedoch zur Überzeugung des VSG in dem konkreten Einzelfall, nicht die Intensität aufweist, welche zu einer Bestrafung des ehrenamtlich tätigen Funktionärs führt. Hierbei wurde zum einen die Komplexität des Datenschutzes für rechtliche Laien berücksichtigt. Zum anderen auch die Tatsache, dass der Betroffene über das geschlossene ZIMBRA-Postfach im Rahmen seiner Aufgabe als Kreisspielleiters mit beteiligten Vereinen kommunizierte. Letztlich war für das VSG auch entscheidungserheblich, dass Anlass und Hintergrund der Weiterleitung der streitgegenständlichen Nachricht die scheinbar nicht allen Vereinen bekannten, aber gemäß § 59 SpO einzuhaltenden Kommunikationswege bei Spielabsagen war.  

Das VSG sieht daher kein strafwürdiges Verhalten des ehrenamtlich tätigen Betroffenen, weshalb das Verfahren einzustellen war.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 32, 33 RVO.


Aktenzeichen: 00070-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 21.01.2020
Besetzung: Riedmeyer, Lieb, Dr. Fischer

Urteil:

I.    Der Betroffene A wird gemäß § 89 Abs. 2 RVO wegen zwei tateinheitlicher Fälle und einem tatmehrheitlichen Fall von falschen Angaben in Angelegenheiten der Spielberechtigung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II.    Der Spielerpass des Betroffenen ist einzuziehen.

III.    Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 63,12 trägt der Betroffene unter Mithaftung des K. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

  1.  

Dem Betroffenen liegt zur Last, am 19.10.2019 ein Foto des Spielers H in das SpielPlus-System zur Spielerdatei von S hochgeladen zu haben und am 20.10.2019 beim Spiel gegen den K den Spieler H auf den Spielerpass des Spielers S eingesetzt zu haben.

Dieser Sachverhalt wurde dem KSG Amberg/Weiden seitens der BFV Geschäftsstelle am 22.10.2019 angezeigt. In seine Stellungnahme gegenüber dem KSG Amberg/Weiden vom 28.10.2019 räumte der Betroffene den zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich ein. Er begründete sein Verhalten mit einem seit Monaten anhaltenden Spielermangel.

Mit Beschluss vom 04.11.2019 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Verbands-Sportgericht abgegeben. Der Verbandsanwalt erklärte seinen Beitritt zum Verfahren.

Per Einzelrichter-Beschluss vom 27.11.2019 sperrte das Verbands-Sportgericht (VSG) den Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig für alle Wettbewerbsformen.

Per Einwurfeinschreiben vom 28.11.2019 gab das VSG dem Betroffenen Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme bis zum 13.12.2019 und wies auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 41 Abs. 4 RVO hin.

Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

2.

Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 I a), q) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen wegen einem Vergehen nach § 89 Abs. 2 RVO in Frage kommt.

3.

Der zur Last gelegte Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Betroffenen und der vorgelegten Spielberechtigungsliste mit den Informationen zu den hochgeladenen Passbildern fest.

4.

Durch sein Verhalten hat der Betroffene den Tatbestand des § 89 Abs. 2 RVO in zwei tateinheitlichen Fällen und einem tatmehrheitlichen Fall verwirklicht.

Zunächst hat er am 19.10.2019 in die Spielberechtigungsliste im SpielPlus ein Passbild hochgeladen (das von H), das nicht den genannten Spieler (= S) darstellt und dadurch zugleich eine unechte Urkunde hergestellt. Am folgenden Tag, dem 20.10.2019, hat er diese unechte Urkunde zur Täuschung im Spiel des K gegen den K gebraucht, indem er den Spieler H auf den Spielerpass des Spielers S eingesetzt hat.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 89 Abs. 2 RVO zieht grundsätzlich den Ausschluss nach sich. Die tateinheitliche Verwirklichung des § 89 Abs. 2 RVO hat gemäß § 48 Abs. 4 RVO keine straferhöhende Wirkung. Die tatmehrheitliche Verwirklichung des § 89 Abs. 2 RVO führt gemäß § 48 Abs. 5 RVO zu einer angemessenen Erhöhung der höchsten Einzelstrafe. Dies ist im vorliegenden Fall nur dann von Belang, wenn für sämtliche der den Tatbestand verwirklichenden Handlungen ein leichter Fall nach § 89 Abs. 2 S. 2 RVO anzunehmen wäre.

Vorliegend könnte sich mit der ständigen Rechtsprechung des VSG lediglich hinsichtlich des Gebrauchens der unechten Urkunde ein leichter Fall ergeben, da dies in einem Meisterschaftsspiel einer niedrigeren Spielklasse geschah (A-Klasse). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei dem Hochladen des falschen Bildes in die Spielberechtigungsliste im SpielPlus nicht um einen leichten Fall handelt. Dies ist allein durch die Anzeige seitens der BFV-Geschäftsstelle ans Licht gekommen. Eine solche Handlung erschüttert insbesondere das Vertrauen in die Richtigkeit der spieltechnischen Angaben und ist geeignet, die Chancengleichheit unter den Teilnehmern des Spielbetriebs ganz besonders zu untergraben. Es muss auch aus generalpräventiven Gründen deutlich gemacht werden, dass eine solche Handlung niemals die Reaktion auf einen Spielerengpass sein darf. Deshalb besteht hier für das VSG – auch mit Blick auf das zu Gunsten des Betroffenen sprechende Geständnis – kein Raum von der in § 89 Abs. 2 grundsätzlich angeordneten Strafe des Ausschlusses abzuweichen.

Der Betroffene ist deshalb gemäß § 89 Abs. 2 RVO wegen zwei tateinheitlicher Fälle und einem tatmehrheitlichen Fall von falschen Angaben in Angelegenheiten der Spielberechtigung aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. Der Spielerpass des Betroffenen  ist einzuziehen

5.        

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO, § 11 Ziff. 13 d) FO.

 


Aktenzeichen:                                    00063-19/20-VSG

Datum der Sitzung:                            14.01.2020

Besetzung:                                         Riedmeyer, Beierlein, Böhm

 

Revision der B gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts Niederbayern vom 28.10.2019, Az: 00069-19/20-BSG Ndb.:

Urteil:

I.     Die Revision der JFG B gegen das Urteil des BSG Niederbayern vom 28.10.2019 wird zurückgewiesen. 

II.    Die JFG B trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 26,47 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 156,77.

Gründe:

1.

Beim Verbandsspiel der C-Junioren-Kreisliga SpVgg. R I gegen B I (Revisionsführerin) am 21.09.2019 wurde in der 59. Minute beim Stand von 3:2 für die SpVgg. R ein Spieler der Revisionsführerin mit gelb-roter Karte vom Platz verwiesen. Mit E-Mail vom 25.09.2019 an das Erstgericht bestätigte der Schiedsrichter den Platzverweis mit gelb-roter Karte statt einer Zeitstrafe. Gegen die Wertung des Spieles legte  die Revisionsführerin, die das Spiel 2:4 verloren hat, mit Schreiben vom 24.09.2019 wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters gemäß § 38 RVO Einspruch ein.

Mit Urteil vom 26.09.2019 ordnete das JSG Niederbayern die Neuansetzung des Verbandsspiels an.

Gegen dieses Urteil legte die SpVgg. R mit Schreiben vom 01.10.2019 über das Postfachsystem ZIMBRA mit der Begründung Berufung ein, dass der Regelverstoß nicht spielentscheidend gewesen sei und der Platzverweis erst in der 66. Minute erfolgt sei. Das BSG gab der Berufung mit Urteil vom 22.10.2019, zugestellt am, 22.10.2019 statt und wertet das Spiel gemäß Ausgang. Hiergegen richtet sich die mittels dem Postfachsystem ZIMBRA am 28.10.2019 eingelegte Revision. Die Revisionsführerin macht geltend, dass der Regelverstoß des Schiedsrichters mit hoher Wahrscheinlichkeit Einfluss auf das Spielergebnis gehabt hätte.

2.

Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 RVO muss in der Revisionsschrift grundsätzlich die verletzte Vorschrift bezeichnet und dargelegt werden, wodurch die Bestimmung verletzt wurde. Wird keine verletzte Vorschrift genannt, ist die Revision unzulässig. Die verletzte Vorschrift muss allerdings nicht explizit genannt werden, es reicht aus, dass sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus (VSG ständige Rechtsprechung, Fälle 08/09-13, 10/11-23, 12/13-12). Im vorliegenden Fall nennt die Revisionsführerin zwar keine Vorschrift, der Revisionsschrift lässt sich aber entnehmen, dass die Revisionsführerin einen Verstoß gegen § 38 RVO rügt.

3.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die Folgen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters sind in § 38 Abs. 1 lit. a) RVO geregelt, der lautet:

38 Einspruch

(1) Gegen die Wertung eines Spieles kann von einem an einem Spiel beteiligten Verein, im Fall des § 38 Abs. 1 c) auch vom Verbandsanwalt, mit folgender sachlicher Begründung Einspruch erhoben werden:

a) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn dieser die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat

Der Regelverstoß alleine führt daher noch nicht zur Neuansetzung des Spiels. Es muss vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Einfluss des Regelverstoßes auf den Ausgang des Spiels sprechen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG ist die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang grundsätzlich Tatrichterfrage, der dies am Einzelfall zu entscheiden hat und dabei einen weiten Ermessensspielraum besitzt. Mit der Revision kann nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden (VSG 42/2004/2005; VSG 48/2009/2010; VSG 12/2012/2013).

Das BSG gelangte hier unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung welche Folgen für den Verein ein regelkonformes Vorgehen gehabt hätte, zu dem Ergebnis, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen anderen Ausgang besteht. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich und wird von der Revisionsführerin auch nicht aufgezeigt.

Es wird vielmehr nur die Auffassung der Revisionsführerin dargelegt, die dies anders bewertet. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die Entscheidung über diese Frage dem Gericht obliegt.

4.

Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 d) und 7 FO.

 


Aktenzeichen:                                   00056-19/20-VSG

Sitzung vom:                                    03.12.2019

Besetzung:                                        Riedmeyer, Krause, Dr. Fischer

 

Verfahren gegen S und O

Urteil: 

I. Vereinsmitglied S wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatzes in zwei tatmehrheitlich begangenen leichten Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 60,- verurteilt.

II. Der O wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatzes in zwei tatmehrheitlich begangenen leichten Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 80,- verurteilt.

III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 62,00 tragen gesamtschuldnerisch S unter Mithaftung seines Vereins O und der O. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1. Dem Betroffenen und seinem Verein lag zur Last, bei den Spielen O II – H II am 14.10.2018, sowie O II – L II am 19.05.2019 einen Spieler unter dem Pass von S eingesetzt zu haben. Mit Schreiben vom 06.08.2019 erbat das VSG die Vornahme von Vorermittlungen durch den Verbandsanwalt. Dieser forderte den Verein O mit Schreiben vom 07.08.2019 auf, bis spätestens 15.08.2019 unter anderem Stellung zum vorgeworfenen Sachverhalt bezüglich des unzulässigen Spielereinsatzes zu beziehen. Mit Schreiben vom 25.10.2019 wurde auch Herr S informiert, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Zudem wurde er aufgefordert, bis spätestens 08.11.2019 in Sachen unzulässiger Spielereinsatz Stellung zu nehmen.

Der Verein äußerte sich mit Schreiben vom 7. August 2019 zur Sache und bezüglich des unzulässigen Spielereinsatzes an, dass der Verein nicht weiß, wer unter dem Namen S gespielt habe, da man der Auffassung war, dass der durch den Spielleiter der 2. Mannschaft, Herrn M, eingesetzte Spieler auch der Spieler S sei. Der Spieler S sei nie im Training gewesen, so dass es nicht aufgefallen ist, dass der eingesetzte Spieler nicht S war.

Der Betroffene äußerte sich mit Schreiben vom 01.11.2019 zur Sache. Er gab im Wesentlichen an, dass er lediglich für organisatorische Aufgaben des Vereines wie dem Öffnen des Sportheimes, der Organisation der Trikots und Getränke und ähnlicher Aufgaben verantwortlich sei. Ferner gibt er an, dass er den Spieler  nicht persönlich kannte und darauf vertraute, dass der Trainer der jeweiligen Mannschaft tatsächlich die Spieler einsetzt, die im Spielbericht stehen. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass bei den beiden oben genannten Spielen ein Spieler auf den Namen S eingesetzt wurde, der nicht S war.

Mit Schreiben vom 11.09.2019 über das ZIMBRA-Postfach wurde der Verein darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren beim VSG geführt wird und die Möglichkeit besteht bis zum 23.09.2019 eine weitere Stellungnahme abzugeben. Ferner wurde auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung durch das VSG, welche auf den 23.09.2019, 12:00 Uhr terminiert wurde, hingewiesen.

Die mündliche Verhandlung vor dem VSG wurde am 12.10.2019 in Bad Gögging durchgeführt. Zu den anwesenden Personen und zum Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll und auf den Akteninhalt verwiesen.

Per Beschluss vom 12.10.2019 trennte das VSG das Verfahren gegen den Betroffenen von dem Verfahren gegen M  sowie von dem Verfahren gegen den O und dessen Mannschaftsverantwortlichen S ab.

2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, §§ 20 Abs. 1 a), q), Abs. 3 RVO.

3. Aufgrund der Einlassung des Betroffenen und des Vereins im Rahmen ihrer Stellungnahmen sowie den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Informationen durch den Spieler S, geht das VSG vom nachstehenden Sachverhalt aus:

Bei den Spielen O II – H II am 14.10.2018, sowie O II – L II am 19.05.2019 wurde für den O ein Spieler unter dem Pass von S eingesetzt, der in Wahrheit nicht S war. Dem Betroffenen S und dem Verein war dies nicht bekannt. Der Betroffene S und der Verein haben auch keine Kenntnis darüber, wer konkret auf den Pass von S eingesetzt wurde.

Der Betroffene S fungiert im Rahmen seiner Vereinstätigkeit als Spielleiter des Vereines. Er übernimmt dabei allgemeine organisatorische Tätigkeiten, überlässt die Kaderplanung aber den Trainern der ersten bzw. zweiten Mannschaft. Eine konkrete Nachprüfung der eingesetzten Spieler unterblieb, zumal er den Spieler S persönlich nicht kannte. Vielmehr vertraute er auf Herrn M hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der eingesetzten Spieler.

Auch der Verein vertraute auf die Richtigkeit der Angaben des Herrn M. Kein Vereinsvertreter kannte Herrn S persönlich.

Vom Vorliegen dieses Sachverhalts ist das VSG aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Schilderungen durch den Betroffenen S, dem Vereinsvertreter, Herrn S und den weiteren im Laufe des Verfahrens erlangten Erkenntnisse (insbesondere die Einlassungen des Herrn M) überzeugt.

4. Der zweimalige unzulässige Spielereinsatz erfüllt den Tatbestand des unzulässigen Spielereinsatzes gemäß § 77 Abs. 1 RVO (hinsichtlich des Vereins) und § 77 Abs. 2 (hinsichtlich des Betroffenen S), jeweils in leichten Fällen.

Der Betroffene hat fahrlässig verkannt, dass ein Spieler ohne Spielrecht zum Einsatz kam, und ist der eigenen Prüfungs- und Sorgfaltspflicht nicht vollständig nachgekommen. Selbiges gilt für den Verein. Es bleibt der Vorwurf, dass Herrn M blind vertraut wurde und eine eigene kritische Nachprüfung unterblieb, insbesondere da niemand außer Herrn M den Spieler S tatsächlich kannte. Somit wurde die im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Spielrechts erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. In der Gesamtbetrachtung ist allerdings in beiden Fällen von leichten Fällen des § 77 RVO auszugehen.

 

Bei der Bestimmung des Strafmaßes konnte zudem zugunsten des Betroffenen S sowie des Vereins berücksichtigt werden, dass der Sachverhalt eingeräumt wurde, nicht vorsätzlich gehandelt wurde und Einsicht gezeigt wurde.

Allerdings ist das VSG bei Verwirklichung eines mit Mindeststrafen belegten Tatbestandes gemäß § 48 Abs. 2 RVO an diese Mindeststrafen gebunden.

Zudem ist gemäß § 48 Abs. 5 RVO bei der Beurteilung mehrerer selbstständiger Vergehen eine Gesamtstrafe zu bilden. Vorliegend wurde in zwei Fällen ein Spieler unzulässig eingesetzt.

Die gegen den Verein zu verhängende Einzelstrafe für jedes der beiden Vergehen nach § 77 Abs. 1 RVO wird auf EUR 60,00 festgesetzt. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände hält das VSG eine Geldstrafe iHv EUR 80,00 für tat- und schuldangemessen. Die gegen den Betroffenen S zu verhängende Einzelstrafe für jedes der beiden Vergehen nach § 77 Abs. 2 RVO wird auf EUR 50,00 festgesetzt. Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände hält das VSG eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 für tat- und schuldangemessen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nr. 13 d) FO iVm § 2 I. Nr. 13 d) Anlage zur FO.


Aktenzeichen:                           00055-19/20-VSG

Sitzung vom:                            03.12.2019

Besetzung:                                Riedmeyer, Krause, Dr. Fischer

 

Verfahren gegen M

Urteil:

I.       Der Betroffene M wird gemäß § 89 Abs. 2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.

II.       Der Spielerpass des Betroffenen ist unverzüglich an den BFV einzusenden.

III.      Der Betroffene trägt die Kosten in Höhe von € 41,33 (= 2/3 der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der mündlichen Verhandlung) unter Mithaftung des O. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Dem Betroffenen liegt zur Last, am 29.06.2018 einen Passantrag für den Spieler S beim VereinO unter Nachahmung der Unterschrift des Spielers S eingereicht zu haben, ohne dazu vom Spieler S ermächtigt gewesen zu sein. Zudem ließ der Betroffene auf den durch diese Täuschung erlangten Spielerpass in zwei Fällen (O II – H II am 14.10.2018, O II – L II am 19.05.2019) einen anderen Spieler spielen und gab dabei an, dass es sich um den Spieler S handelte.

Im Rahmen der Vorermittlungen durch den Verbandsanwalt äußerte sich der Betroffene erstmals mit E-Mail vom 26.08.2019 zur Sache. Darin gab er unter anderem an, dass er eine mündliche Zusage des Spielers S hatte, den Pass von seinem damaligen Verein zu holen und er den Passantrag für Herrn S mit dessen Erlaubnis unterschrieben habe. Zudem räumte er ein, dass er unter dem Pass von Herrn S einen Freund von ihm eingesetzt habe, der keinen Spielerpass besaß. Der O habe davon keine Kenntnis gehabt, da die dortigen Verantwortlichen weder S noch den tatsächlich eingesetzten Spieler kannten.

Mit Schreiben vom 11.09.2019 über das ZIMBRA-Postfach wurde der Verein darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren beim VSG geführt wird, bei dem ein Ausschluss in Betracht kommt.  In diesem Zusammenhang wurde auch dem Betroffenen eine weitere Stellungnahmemöglichkeit bis zum 23.09.2019 eingeräumt. Ferner wurde auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung auf den 12.10.2019, 12:00 Uhr, in Bad Gögging hingewiesen. Eine gesonderte Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte mit Schreiben vom 30.09.2019.

Der Betroffene bestätigte zunächst die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 08.10.2019. Mit E-Mail vom 11.10.2019 sagte der Betroffene seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ab. Für Fragen stünde er aber zur Verfügung.

Die mündliche Verhandlung vor dem VSG wurde am 12. Oktober 2019 in Bad Gögging durchgeführt. Der Spieler S wurde per Telefon im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt befragt. Der Spieler S gab an, dass er zwar vom Betroffenen gefragt wurde, ob er für den O ab und zu spielen möchte, er aber geantwortet habe, dass er mit Fußball nichts mehr zu tun haben wolle. Er habe dazu noch die entsprechenden Chat-Verläufe, die er dem VSG zukommen lassen werde. Während der Verhandlung versuchte das VSG den Betroffenen mehrfach ohne Erfolg unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen, um ihn unter anderem mit der Aussage von Herrn S zu konfrontieren. Das VSG trennte daraufhin das Verfahren gegen den Betroffenen vom Verfahren gegen die übrigen Beteiligten ab. Im Übrigen wird zu den anwesenden Personen und zum weiteren Ablauf der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll und auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.10.2019 übersandte das VSG den Chatverlauf zwischen dem Spieler S und dem Betroffenen an den Betroffenen zur Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 6.11.2019.

Der Chatverlauf enthält unter anderem die folgende Kommunikation:

F: „Servus T ich mach nächstes Jahr spielertrainer und Stell mir in mom a Mannschaft zam Training reicht wenn du alle 2 Wochen einmal kommst aus lauf sin E ju a Scho dabei. Würd dein Pass aus B holen dann.“

T: „Bin etz erstmal im Urlaub danach können wir quatschen.“

F: „Ok ja kein Stress, wennst wieder da bist dann. Schönen Urlaub noch.“

10. Juli 2018

Fi: „Servu T alles klar? Du was ich fragen wollt kann ich dich etz zumindest alle 2 Woche für die Spiele mit einplanen? Gruß F“

T: „Servus freilich hab zwar spätschicht aber ansonsten passt. Nee kannst mich nicht mit einplanen wird erstmal nix in Richtung Fußball machen.“

F: „Ohman schade. Kein Bock auf alle 2 Wochen mal kicken.

T: „Nee erstmal keine Lust drauf:“

F: „Ok schade. Lieber Chilln oder was.

(…)

10. November 2018:

T: „Sers. Wäre schön wenn du das sein lassen könntest Leute über meinen Pass spielen zu lassen. Angenommen ich bin krankgeschrieben und stehe dauernd bei euch im Spielbericht ist für mich kake am dampfen wenn man das in der Zeitung liest wäre echt genial wenn das aufhört Danke.

F: „Jo mach i nimmer war vor 3 Wochen glaub i letzte mal sorry.“

Der Betroffenen erklärte mit E-Mail vom 23.10.2019, dass er dachte, den Pass holen zu dürfen. Zudem räumte der Betroffene ein, dass es ein „riesen Fehler“ war.

2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a), q) RVO.

3. Aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligten, der Einlassungen des Betroffenen sowie der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des weiteren Verfahrens geht das VSG von nachstehenden Sachverhalt aus:

Der Betroffenen hatte im Vorfeld der Saison 2018/2019 versucht, Spieler für die zweite Mannschaft des O, dessen Trainer und Spielleiter er war, zu akquirieren. In diesem Zusammenhang fragte der Betroffene auch beim Spieler S an, der zu diesem Zeitpunkt seinen Pass bei einem anderen Verein hatte. Der Spieler  S erklärte gegenüber dem Betroffenen, dass er nicht bereit ist, für den  O zu spielen. Dennoch reichte der Betroffenen einen Passantrag für den Spieler S bei der intern für Passanträge zuständigen Person beim O ein. Hierbei ahmte der Betroffene die Unterschrift des Spielers S ohne dessen Zustimmung nach. Auf diese Weise erlangte der O den Spielerpass des Spielers S, auf welchen in zwei Fällen (O II – H II am 14.10.2018, O II – L II am 19.05.2019) ein anderer Spieler eingesetzt wurde. Dieser Spieler war ein Freund des Betroffenen. Gegenüber dem Verein äußerte der Betroffene, dass es sich dabei um den Spieler S handelte.

4. Das Verhalten des Betroffenen erfüllt den Tatbestand des § 89 Abs. 2 S. 1 RVO.

Der Betroffene hat durch die Nachahmung der Unterschrift des Spielers S eine unechte Urkunde hergestellt und zur Täuschung gebraucht. Die Passstelle des BFV wurde dadurch veranlasst, für den O den Spielerpass des Spielers S auszustellen. Das so erschlichene Spielrecht hat der Betroffene zudem in zwei Fällen genutzt, um einen anderen Spieler auf den Pass des Spielers S einzusetzen.

Grundsätzlich ist ein Vergehen nach § 89 Abs. 2 S. 1 RVO mit dem Ausschluss zu bestrafen, denn es handelt sich dabei um ein Verhalten, dass in besonderem Maße einer ordnungsgemäßen und fairen Spielbetriebsorganisation zuwider läuft. Der Betroffene hat den Tatbestand des § 89 Abs. 2 S. 1 RVO auch mit Vorsatz erfüllt. Der Betroffene unterschrieb den Passantrag, obwohl im aufgrund der ausgetauschten Kommunikation klar ersichtlich war, dass der Spieler S einem Wechsel zum O nicht zugestimmt hat. Mit der von ihm hergestellten unechten Urkunde bezweckte er gerade eine Täuschung der BFV-Geschäftsstelle, um sein Ziel zu erreichen, nämlich einen zusätzlichen Spielerpass für die zweite Mannschaft des O zur Verfügung zu haben. Diesen so erlangten Spielerpass nutzte er auch in zwei Fällen zu seinen Zwecken. Vor der zweiten Nutzung wurde er zudem von dem Spieler S darauf hingewiesen, dass er dies unterlassen solle. Trotz gegenteiliger Versicherung nutzte der Betroffene den Spielerpass ein weiteres Mal für einen unzulässigen Spielereinsatz.

Es sind keine Umstände ersichtlich, die zugunsten des Betroffenen eine abweichende Strafmaßnahme angemessen erscheinen lassen. Es kann zugunsten des Betroffenen nicht davon ausgegangen werden, dass er den Sachverhalt eingeräumt hat. Bis zuletzt gab er an, dass er der Auffassung gewesen sei, dass er die Erlaubnis des Spielers S gehabt habe, was nicht der Fall war.

Der Betroffene ist deshalb aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nr. 13 d) FO iVm § 2 I. Nr. 13 d) Anlage zur FO. Dabei wurde berücksichtigt, dass in dem Verfahren gegen M AZ 00029-19/20-VSG diesem 1/3 der Kosten auferlegt wurde.

 


Aktenzeichen: 00050-19/20-VSG
Sitzung vom: 24.11.2019
Besetzung: Beierlein, Böhm, Dr. Fischer


Verfahren gegen S


Urteil:
I. Der Spieler S wird wegen einer Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen S, ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 62,00 sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt der Betroffene S unter Mithaftung des B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:
1.
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 12.07.2019 im Spiel der Landesliga Mitte zwischen dem T und dem B in der 83. Spielminute beim Stand von 2-0 für den T seinem am Boden liegenden Gegenspieler H nach einem Zweikampf mit dem Fußballschuh gegen den Kopf getreten zu haben. Der Schiedsrichter zeigte dem Betroffenen für dieses Vergehen die rote Karte. Der Schiedsrichter fügte seinem Sonderbericht den Hinweis auf die Videoaufnahme von der gegenständlichen Spielszene (abrufbar unter Sporttotal.tv) bei.
Der Betroffene entschuldigte sich noch auf dem Spielfeld bei dem Geschädigten mehrmals und äußerte gegenüber dem Schiedsrichter, dass ihm klar sei, dass das eine rote Karte sei. Daraufhin verließ der Betroffene das Spielfeld. Das Sportgericht Bayern sperrte den Betroffenen per einstweiliger Verfügung 00032-19/20-SG Bayern vom 14. Juli 2019 vorläufig für alle Wettbewerbsformen.
Der Geschädigte erlitt eine klaffende Platzwunde am Hinterkopf und musste nach circa dreiminütiger Behandlungspause ausgewechselt werden. Der Geschädigte wurde zur weiteren Untersuchung und Wundversorgung in das Krankenhaus St. Josef in Regensburg gebracht. Gemäß dem Krankenhausbericht vom 12. Juli 2019 erlitt der Geschädigte eine Kopfplatzwunde occipital, die genäht werden musste. Von ärztlicher Seite wurde empfohlen, für bis zu 10 Tage direkte Gewalteinwirkungen wie Kopfbälle zu vermeiden.

In seiner Stellungnahme vom 28.07.2019 bestätigte der B den oben geschilderten Sachverhalt. Der Betroffene hätte einen reflexartigen und unerklärlichen Blackout gehabt.
Mit Beschluss vom 29.07.2019 verwies das Sportgericht Bayern das Verfahren gegen den Betroffenen an das Verbands-Sportgericht (VSG), da ein Ausschluss wegen einer besonders schweren Tätlichkeit nach § 67 Abs. 1 S. 2 RVO in Betracht käme.
Mit Einwurfeinschreiben vom 07.08.2019 (zugestellt am 08.08.2019) wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass nach Vorberatung des Falles durch das VSG der Ausschluss des Betroffenen aus dem Verband in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wurde auch explizit auf § 41 Abs. 3 RVO (Beantragung einer mündlichen Verhandlung innerhalb einer Woche) hingewiesen. Überdies wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 21.08.2019 eröffnet.
Mit E-Mail vom 12.08.2019 beantragte der Betroffene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit Schreiben vom 20.08.2019 nahm er Stellung zum oben geschilderten Sachverhalt. Der Betroffene gab ihm Wesentlichen an, dass er nach einem verlorenen Zweikampf den Kopf des Geschädigten im Affekt geschlagen habe. Er habe sich zudem sofort entschuldigt, nachdem er realisiert hatte, was passiert war. Der Betroffene wies darauf hin, dass er während des Spiels rassistisch beleidigt worden sei.
Daraufhin bat das VSG mit Schreiben vom 28.08.2019 den Betroffenen um Konkretisierung seiner Auskünfte zu den rassistischen Beleidigungen, insbesondere hinsichtlich konkreter Personen, Zeitraum und Zeugen für die Vorfälle.
Mit E-Mail vom 03.09.2019 gab der Betroffene an, dass sich die Vorfälle in der zweiten Halbzeit ereignet hätten, er aber keine Zeugen nennen kann und er die Personen, die ihn beleidigt haben, während des Spiels nicht erkennen konnte.
Die mündliche Verhandlung wurde auf den 24.11.2019 terminiert und fand in der Geschäftsstelle des SV B in Regensburg statt. Der Betroffene wurde am 27.09.2019 geladen und erschien zu dem Termin. Für die weiteren anwesenden Personen sowie den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung sagte der Betroffene nach ordnungsgemäßer Belehrung folgendermaßen aus:
„Ich möchte mich entschuldigen und beschreiben, was passiert ist. Ich war in dem Moment des Fouls nicht da. Es war ein Blackout. Ich schäme mich sehr so ein Foul gemacht zu haben. Das stellt nicht dar wer ich bin. Ich habe mich bei ihm und den Mitspielern entschuldigt. Das ist nicht wer ich bin. Ich möchte nur Fußball spielen und eine zweite Chance bekommen.“

Auf Nachfrage, wie es zu dem Foul gekommen sei, antwortete der Betroffene:
„Ich habe mir viel vorgenommen in dem Spiel. Das Spiel ist losgegangen und nichts hat funktioniert. Ich war sehr unzufrieden. Ich habe mich mit einem Spieler gestritten und ein Zuschauer hat geschrien „halt dein Maul du bist hier nicht mit Affen“ und „warum spielt hier ein Afrikaner“. Das hat mich während dem Spiel beschäftigt und dann hatte ich einen Blackout. Das war in der zweiten Halbzeit. Ich weiß nicht genau wann. Das soll keine Rechtfertigung sein. Ich möchte nur meinen Zustand beschreiben.“
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch die Videosequenz des zu Last gelegten Sachverhalts vorgeführt.
Der als Zeuge geladene Schiedsrichter gab unter anderem an, dass er von rassistischen Provokationen gegenüber dem Betroffenen nichts mitbekommen hat und dahingehend auch nichts an ihn herangetragen wurde.
Der Verbandsanwalt beantragte den Ausschluss des Betroffenen aufgrund einer Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall.
2.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kommt.
3.
Das VSG ist vom Vorliegen des folgenden Sachverhalts überzeugt:
In oben genanntem Verbandsspiel trat der Betroffene seinem am Boden liegenden Gegenspieler mit dem beschuhten Fuß auf den Hinterkopf. Bei Ansicht des Videos ist eine klare Ausholbewegung des Betroffenen zu sehen. Der Tritt gegen den vor ihm liegenden Gegenspieler geschah mit einer großen Wucht. Bei dieser Aktion entlud sich bei dem Betroffenen Frust. Ob neben dem Spielverlauf hier auch rassistische Beleidigungen von Seiten der Zuschauer zum Frust führten lässt sich nicht ausschließen, ist aber für die Bewertung der Tat nicht relevant. Jedenfalls gab es erwiesenermaßen keine Vorprovokation durch den Geschädigten. Der Geschädigte lag mit dem Kopf auf dem Boden und hatte das Geschehen nicht im Blick, so dass er keinerlei Ausweichmöglichkeiten hatte. Die unmittelbare Folge der Tat war eine Platzwunde des Geschädigten am Hinterkopf.
4.
Die Überzeugung vom Vorliegen dieses Sachverhalts ergibt sich aus dem Geständnis des Betroffenen, den Aussagen der Zeugen sowie der Würdigung der Beweise, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Videosequenz von der Tat.

5.
Das Verhalten des Betroffenen stellt eine Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 RVO dar.
Der Betroffene trat dem Geschädigten abseits des Kampfes um den Ball auf den Kopf. Die Ausholbewegung zeigt, dass hier nicht von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist. Vielmehr wurde dadurch die Wucht des Angriffs gegen den Kopf des Geschädigten erhöht. Auch wenn das VSG davon ausgeht, dass der Betroffene den Geschädigten nicht bewusst verletzen wollte, so nahm er es billigend in Kauf als sich sein allgemeiner Frust in der Aktion gegen den Gegenspieler entlud. Es handelt sich im vorliegenden Fall also um ein objektiv besonders rücksichtsloses und gefährliches Verhalten, mithin um eine Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall nach § 67 Abs. 1 S. 2 RVO.
Nach § 67 Abs. 1 S. 2 RVO kann bei einer Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall auf Ausschluss erkannt werden. In ständiger Rechtsprechung des VSG zieht ein vorsätzlicher Tritt mit dem Fußballschuh gegen den Kopf einer anderen Person grundsätzlich den Ausschluss aus dem Verband nach sich. Nur in absoluten Ausnahmefällen wie beispielsweise einer besonders verwerflichen Vorprovokation kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Denn obwohl das Verhalten des Betroffenen nach der Tat, seine Einsicht und Geständigkeit sowie die durch Zeugen bestätigte Eigenschaft als ansonsten sehr fairer Sportmann bei der Bestimmung des Strafmaßes zugunsten des Betroffenen auswirken, so lässt es die Heftigkeit und Gefährlichkeit der Aktion, die bei der Ansicht der Videosequenz ins Auge sticht, nicht zu, dass eine zeitige Strafe von bis zu zwei Jahren ausreicht. Es war dem Zufall geschuldet, dass der Kopf des Geschädigten nicht vollständig auf dem Boden auflag, als der Tritt von oben auf seinen Kopf erfolgte. Nur zufällig wurden also nach der Überzeugung des VSG hier schlimmere Verletzungsfolgen verhindert. Letztlich erscheint der Ausschluss auch vor dem Hintergrund des Motivs des Betroffenen das einzig angemessene Mittel zu sein. Denn wenn sich allgemeiner Frust über den Spielverlauf und etwaige Beleidigungen von Zuschauerseite in einer lebensgefährlichen Gewaltaktion gegen einen Gegenspieler entlädt, so ist der Ausschluss auch aus spezialpräventiven Gründen das richtige Strafmaß.
Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände kam im vorliegenden Fall deshalb nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 RVO in Betracht. Mildere Sanktionen waren nicht angezeigt.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32,33 RVO, § 11 Ziff. 13 d) FO, § 2 I. Nr. 13 d) Anlage zur FO.


Aktenzeichen: 00045-19/20-VSG

Sitzung vom: 05.11.2019

Besetzung: Beierlein, Krause, Lieb

 

Verfahren gegen Herrn G

 

Urteil:

I. Herr G wird gemäß §§ 47 a I RVO, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einschließlich 05.04.2020 gesperrt.

II. Der Sperrzeitraum wird gemäß § 48 a Abs. 1 RVO ab dem 06.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt.

III. Die Bewährungszeit wird gemäß § 48 a Ab. 3 RVO bis einschließlich 31.08.2020 festgesetzt.

IV. Es wird folgende Bewährungsauflage festgesetzt: Der Trainer G hat einen Betrag in Höhe von 300,00 € bis spätestens 30.11.2019 an den Verein Nodo Förderverein Opfergerechte Kriminalprävention e.V. zu entrichten und die fristgerechte Zahlung dem Verbands-Sportgericht nachzuweisen.

V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 62,00 und die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt der Trainer G unter Mithaftung des M. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:
1. Der Betroffene G ist wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §
47 a I RVO in Verbindung mit §§ 47 I, 48 RVO mit einer Sperre von fünf Monaten zu belegen.
Das VSG ist gemäß § 20 III RVO für die Entscheidung zuständig.
Der Verbandsanwalt war am Verfahren beteiligt.

Das VSG hat am 05.11.2019 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durchgeführt, in
welcher verschiedene Zeugen gehört wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der umfassenden Einlassung des Betroffenen
steht zur Überzeugung des VSG der Sachverhalt fest, welcher eine Unsportlichkeit des Betroffenen
darstellt.
Die ausgesprochene Sperrstrafe ist nach Ansicht des VSG tat- und schuldangemessen. Es wurde
hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Betroffene seine Tat von Beginn an vollumfänglich
eingestanden hat.
Im Hinblick auf das einsichtige Verhalten des Betroffenen nach der Tat und insbesondere auch die
glaubhafte Reumütigkeit mündlichen Verhandlung ist zu erwarten, dass die Verbüßung eines Teils
der Sperrstrafe von drei Monaten ausreichend sein wird um den Betroffenen von einem erneuten
unsportlichen Verhalten abzuhalten.
Die Aussetzung der restlichen Sperrstrafe zur Bewährung bei Erfüllung der ausgesprochenen Auflage
erscheint daher vertretbar.
Auf weitere Begründung wurde seitens des Betroffenen verzichtet.


2. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 c) und 13 d) FO.

 


Aktenzeichen: 00029-19/20-VSG
Sitzung vom: 12.10.2019
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Dr. Fischer

 
Verfahren gegen M (SV O)


Urteil:
I. Vereinsmitglied M wird gemäß § 89 RVO wegen falscher Angaben in Passangelegenheiten zu einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 verurteilt unter Mithaftung seines Vereins SV O.
II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung trägt der Betroffene 1/3 unter Mithaftung seines Vereins SV O. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:
1. Dem Betroffenen lag zur Last, am 29.06.2018 über das Modul Antragstellung Online den Spieler S beim Verein FC B vom Spielbetrieb abgemeldet und die Erteilung des Spielrechts für den O beantragt zu haben. Unter dem Spielrecht des Spielers S spielte am 14.10.2018 und am 19.05.2019 ein Spieler für die zweite Mannschaft des SV O. Nach Angaben des Spielers S mit E-Mail vom 19. Mai 2019 habe er zu keiner Zeit einen Passantrag unterschrieben oder sein Einverständnis zur Online Anmeldung und zur Unterschrift des Passantrags gegeben.
Den Sachverhalt des Einsatzes des Spielers S unter falscher Person zeigte die Passstelle des BFV dem Verbands-Sportgericht (VSG) am 30.07.2019 an. Mit Schreiben vom 06.08.2019 erbat das VSG die Vornahme von Vorermittlungen durch den Verbandsanwalt. Dieser forderte Herrn M, sowie den Verein SV O mit Schreiben vom 07.08.2019 auf, bis spätestens 15.08.2019 Stellung zum vorgeworfenen Sachverhalt zu beziehen.
Der Betroffene äußerte sich mit Schreiben vom 07.08.2019 zur Sache und ergänzte die Stellungnahme mit Schreiben vom 09.08.2019. Auf weitere Nachfragen zum Sachverhalt durch den Verbandsanwalt vom 12.08.2019, sowie 20.08.2019 bezog der Betroffene jeweils mit Schreiben vom 12.08.2019 bzw. 26.08.2019 Stellung. Der Betroffene gab im Wesentlichen an, dass ihm der unterschriebene Passantrag für den Spieler S als einer von vier Passanträgen von dem damaligen Spielleiter der zweiten Mannschaft, Herrn M, ausgehändigt wurde. Auch das Foto, das er hochgeladen habe, habe ihm Herr M gesendet mit dem Verweis, dass dies S sei.
Nach Abschluss der Vorermittlungen stellte der Verbandsanwalt mit Schreiben vom 28.08.2019 beim VSG Antrag auf Durchführung eines Sportgerichtsverfahrens gegen den Betroffenen, den SV O und Herrn M wegen unzulässigen Spielereinsatzes gemäß § 77 RVO und falscher Angaben, insbesondere Hochladen eines falschen Fotos, gemäß § 89 RVO.
Mit Schreiben vom 11.09.2019 über das ZIMBRA-Postfach wurde der Verein darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren beim VSG geführt wird, bei dem ein Ausschluss in Betracht kommt, und der Betroffene, Herr M sowie der Verein die Möglichkeit haben, bis zum 23.09.2019 eine Stellungnahme abzugeben. Ferner wurde auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung durch das VSG, welche auf den 23.09.2019, 12:00 Uhr terminiert wurde, hingewiesen.
Die mündliche Verhandlung vor dem VSG wurde am 12.10.2019 in Bad Gögging durchgeführt. Zu den anwesenden Personen und zum Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll und auf den Akteninhalt verwiesen.
Per Beschluss vom 12.10.2019 trennte das VSG das Verfahren gegen den Betroffenen von dem Verfahren gegen Herrn  M sowie von dem Verfahren gegen den SV O und dessen Mannschaftsverantwortlichen ab.


2. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a), q) RVO.


3. Aufgrund der Einlassung des Betroffenen im Rahmen seiner Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen durch den Spieler S geht das VSG vom nachstehenden Sachverhalt aus:
Der Betroffene erhält und prüft regelmäßig die Passanträge im Rahmen seiner Tätigkeit für den SV O. Vor der Saison 2018/2019 hatte Herr M ihm vier Passanträge für Spieler für die zweite Mannschaft des SV O übergeben. Eine vertiefte Nachprüfung in Form einer Kontaktaufnahme mit dem alten Verein des Spielers S ist unterblieben, da in der Vergangenheit keinerlei Probleme im Kontext mit Passanträgen aufgetreten seien. Vielmehr vertraute er auf die Richtigkeit der Angaben des Herrn M. Ferner ging der Betroffene davon aus, dass die Passanträge durch die Spieler persönlich unterschrieben worden seien. Persönlich kennengelernt habe er den Spieler S nie, jedoch bestehe eine Ähnlichkeit im Abgleich mit dem Foto, welches sich auf dem Personalausweis befinde.
Das Spielerfoto, welches durch den betroffenen in den ESB hochgeladen wurde habe er auch von Herrn M erhalten und vertraute auf dessen Richtigkeit. Das Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilder habe auch einer Überprüfung dieser via sozialer Medien standgehalten. Im Rahmen der telefonischen Einvernahme des Spielers S bestätigte dieser, dass das hochgeladene Foto ihn abbildet.
Zum Einsatz des Spielers, welcher mit falschem Spielerpass, nämlich dessen, des Herrn S spielte, könne er keine Angaben machen, da sowohl er als auch der Verein davon ausging, vielmehr darauf vertraute, dass die Person S, welche auch als dieser vorgestellt wurde

letztlich eben jene sei. Eine Möglichkeit, den Sachverhalt aufzudecken sei nicht gegeben gewesen, da die Person, welche unter dem Namen S spielte, nicht in das Fußballtraining gekommen sei und auch lediglich zwei Spielereinsätze für die zweite Mannschaft des Vereins absolviert habe.
Im Rahmen der Einsätze des Spielers hätte auch kein Abgleich mit dem hochgeladenen Foto stattgefunden, da der Spieler dem Verein, den Vertretern dessen, sowie auch dem Betroffenen im Rahmen der beiden oben genannten Spiele als S vorgestellt wurde.
Zuletzt räumte der Betroffene ein, dass er die Passanträge hätte genauer prüfen müssen und es ihm eine Lehre sein wird.
Das VSG ist aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Schilderungen durch den Betroffenen sowie den dazu passenden Angaben des Spielers S vom Vorliegen des geschilderten Sachverhalts überzeugt.


4. Das Verhalten des Betroffenen erfüllt den Tatbestand der falschen Angaben in Angelegenheiten der Spielberechtigung gemäß § 89 Abs. 1 RVO.
Der Betroffene hat fahrlässig verkannt, dass die Unterlagen nicht der Richtigkeit entsprachen, und ist der eigenen Prüfungs- und Sorgfaltspflicht nicht vollständig nachgekommen.
Bei der Bestimmung des Strafmaßes konnte zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass er den Sachverhalt eingeräumt hat, er nicht vorsätzlich handelte und sich einsichtig zeigte.
Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände hält das VSG eine Geldstrafe iHv EUR 100,00 für tat- und schuldangemessen.


5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nr. 13 d) FO iVm § 2 I. Nr. 13 d) Anlage zur FO.

 


Aktenzeichen:                                   00028-19/20-VSG

Sitzung vom:                                    08.10.2019

Besetzung:                                        Riedmeyer, Dr. Fischer, Böhm

 

Berufung des K gegen das Urteil des BSG Oberpfalz, Aktenzeichen 00021-19/20-BSG Opf

 

Urteil:

 

I.          Die Berufung des K gegen das Urteil des BSG Oberpfalz, Aktenzeichen 00021-19/20-BSG Opf wird zurückgewiesen.

II.         Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 62,00 € sowie die Berufungsgebühr in Höhe von 103,00 € trägt der K.

            Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

 

1. Der Spieler S wurde aufgrund eines Feldverweises auf Dauer beim Landesliga-Relegationsspiel SpVgg P gegen K vom 26.05.2019 durch Urteil des Sportgerichts Bayern, Aktenzeichen 00831-18/19-SG Bayern vom 01.06.2019, gemäß § 67 Abs. 2 RVO wegen einer Tätlichkeit ab 27.05.2019 für 4 Verbandsspiele im Sinne des § 51 Abs. 5 RVO der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins K gesperrt.

 

Der Betroffene S wirkte bei den Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des K am 21.07.2019 gegen R und am 28.07.2019 gegen T mit.

 

Der Verbandsanwalt zeigte mit Schreiben vom 06.08.2019 beim BSG Oberpfalz an, dass die Sperre zum Zeitpunkt der Einsätze am 21.07.2019 und 28.07.2019 noch nicht abgelaufen gewesen sei und beantragte die Durchführung eines Sportgerichtsverfahrens, u.a. gegen den Betroffenen S.

 

Mit Urteil vom 27.08.2019, dem Verein K am selben Tag via BFV-Postfach (Zimbra) zugegangen, verurteilte das BSG Oberpfalz mit Aktenzeichen 00021-19/20-BSG Opf, den Spieler S (0510-4891), K. wie folgt:

 

I. Spieler/in S (0510-4891), K, wird gemäß § 71 BFVRVO (Spielen trotz Sperre) ab 28.08.2019 für 8 Verbandsspiel(e) im Sinne des § 51 Abs. 5 RVO der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins K gesperrt. Ändert sich diese Spielklasse, tritt die neue Spielklasse an Stelle der bisherigen.

II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 4 RVO seines/ihres Vereins und für den Verein für welchen ein Zweitspielrecht vorhanden ist, bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer I.

III. Darüber hinaus gilt die Sperre für alle nicht von Ziffer I erfassten Wettbewerbsformen oder übrige Teilbereiche der erfassten Wettbewerbsformen seines/ihres jeweiligen Vereins ab 28.08.2019 bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer I, längstens bis 23.10.2019.

IV. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit zählen ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herren-/Frauenklasse des aufnehmenden Vereins.

V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 26,00 trägt der/die Spieler/in S unter Mithaftung K..

 

Mittels Schreiben vom 30.08.2019 per BFV-Postfach (Zimbra) an das BSG Oberpfalz gerichtet, legte der Verein K Einspruch gegen das Urteil Aktenzeichen 00019-19/20-BSG Opf ein und begründet dies mit der Stellungnahme des Spieler S.

Es sei richtig, dass er im Landesliga-Relegationsspiel einen Platzverweis erhalten habe und mit einer Sperre von vier Spielen belegt worden sei. Ein paar Tage vor dem Spiel gegen den R sei ihm von seinem Verein K mitgeteilt worden, das er seine Strafe abgeleistet habe. Ihm sei erklärt worden, dass das Sperrschloss in SpielPLUS entfernt worden sei. Er habe den sportlichen Leiter als auch seinen Trainer des K gebeten, dass diese zusätzlich beim Verband anrufen sollen und er habe erklärt, er werde keinesfalls spielen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Sperre abgelaufen ist. Der Abteilungsleiter Herr R wurde anschließend von Herrn Z vom K gebeten dies mit dem BFV abzuklären. Zwei Tage später sei dem Betroffenen S erklärt worden, dass dem Abteilungsleiter Herrn R beim Anruf beim BFV mitgeteilt worden sei, die Sperre sei abgeleistet und der Betroffene S könne daher wieder spielen. Der Betroffene S habe nicht selbst beim Verband anrufen wollen, da er nicht so gut deutsch spreche und daher die Verantwortlichen des K damit beauftragt.

 

Der Verein teilte mit, er wisse nicht mehr den Namen und den Ansprechpartner, mit welchem hinsichtlich der Sperrstrafe beim Verband telefoniert wurde und wer die Aussage "abgeleistet ist abgeleistet" telefonisch mitgeteilt haben soll.

 

Der Verein trägt weiterhin vor, dass das Sperrschloss im ESB in SpielPLUS bei den Verbandsspielen am 21.07.2019 gegen den R und am 28.07.2019 gegen den T nicht mehr vorhanden gewesen sei, da die Ableistung der Sperrstrafe bei den vorherigen Freundschaftsspielen am 30.06.2019, 07.07.2019, 13.07.2019 und 17.07.2019 im System erfolgt sei.

 

Das Sportgericht Bayern bestätigte, dass bei der Eingabe der Sperrstrafe in SpielPLUS hinsichtlich der Ableistung der Sperrstrafe ein Haken falsch gesetzt worden sei, so dass bei den beiden streitgegenständlichen Spielen hinter dem Namen des Betroffenen S tatsächlich kein Sperrschloss sichtbar gewesen sei und die Sperre im ESB in SpielPLUS bereits als abgeleistet dargestellt worden sei.

 

Nachdem im Einspruch das Aktenzeichen 00019-19/20-BSG Opf genannt wurde, konkretisierte der K auf Nachfrage des Verbands-Sportgerichts während der noch laufenden Berufungsfrist, dass sich der Einspruch gegen das Aktenzeichen 00021-19/20-BSG Opf und die Sperrstrafe des Spielers S richte und dieses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werde und nicht das irrtümlich genannte Urteil mit dem Aktenzeichen 00019-19/20-BSG Opf.

 

2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 e) RVO zuständig.

 

Die Berufung gegen das Urteil des BSG Oberpfalz, Aktenzeichen 00019-19/20-BSG Opf ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht gemäß § 44 Abs. 3 RVO eingereicht.

Das mit Einspruch bezeichnete Schreiben war als Berufung umzudeuten. Aufgrund der Richtigstellung des K und der Auslegung des Rechtsmittelschreibens ist offensichtlich, dass sich die Berufung gegen das Urteil Aktenzeichen 00019-19/20-BSG Opf des BSG Oberpfalz und die Spielersperre S richtet und nicht gegen die Ahndung des Vereins aus dem Urteil Aktenzeichen 00021-19/20-BSG Opf des BSG Oberpfalz.

 

3. Die Berufung ist unbegründet.

 

Der Betroffene S wirkte trotz laufender Sperrstrafe bei den Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des K am 21.07.2019 gegen R und am 28.07.2019 gegen T mit und ist schuldig des Spielens trotz Sperre nach § 71 Abs. 1 RVO.

 

a) Die Sperrstrafe von vier Verbandsspielen aus dem Urteil des SG Bayern, Aktenzeichen 00831-18/19-SG Bayern, war bei diesen beiden Verbandsspielen noch nicht abgelaufen. Verbandsspiele im Sinne von § 51 Abs. 5 Satz 3 RVO sind Meisterschaftsspiele mit Aufstiegsberechtigung, Spiele zur Feststellung des Tabellenplatzes und Relegationsspiele um den Auf-und Abstieg. Nur diese Spiele zählen zur Verbüßung der Strafe mit.

 

Die ersten beiden Verbandsspiele im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 3 RVO waren die Verbandsspiele am 21.07.2019 gegen den R und am 28.07.2019 gegen den T. Damit war die Sperrstrafe diesen beiden Verbandsspielen noch vorhanden und der Spieler Sj war nicht berechtigt, an den Spielen mitzuwirken.

 

b) Der Spieler handelte zudem auch schuldhaft im Sinne des § 62 RVO.

Vorliegend handelte der Spieler fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die ihm zuzumutende Sorgfalt außer Acht lässt.

Der Betroffene hat seine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, indem er die Vereinsverantwortlichen seines Vereins K damit beauftragt hat, sich beim Verband über den Ablauf der Sperrstrafe zu informieren und diese ihm sodann mitgeteilt haben, die Sperre sei abgeleistet, wenn im System das Sperrschloss nicht mehr vorhanden ist.

 

aa) Die Darstellung im System SpielPLUS, wonach beim Spieler S kein Sperrschloss vorhanden war, kann den Betroffenen nicht entlasten. Der Verein wird vor Freigabe des ESB im SpielPLUS ausdrücklich auf folgendes hingewiesen: "Bitte beachten Sie: Die Anzeige der Sperren ist evtl. nicht vollständig, wegen unbekannter Sperren aus anderen Ligen, nicht freigegebenen Spielberichten oder aus technischen Gründen. Die Vereine sind für die Einhaltung der Sperren selbst verantwortlich."

 

Daher kann das falsche Setzen der Haken für die Ableistung der Sperrstrafe durch das Sportgericht Bayern den Betroffenen nicht von seiner Schuld entlasten. Die Ableistung der Sperrstrafe ergibt sich aus dem Tenor des Urteils. Hierin war klar festgelegt, dass die Sperrstrafe für Verbandsspiele im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 3 RVO gilt. Daher war für den Betroffenen ersichtlich, dass die vier Freundschaftsspiele keine Verbandsspiele im Sinne der Vorschrift sind und nicht zur Ableistung seiner Sperrstrafe herangezogen werden können. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Sperrschlosses hat insofern - wie auch der ausdrückliche Hinweis im ESB in SpielPLUS darlegt - gerade keine rechtsverbindliche Auskunft und Wirkung. Daher kann sich der Betroffene hierauf nicht berufen.

 

bb) Auch die Nachfrage beim Verband und die vermeintliche Falschauskunft kann den Betroffenen nicht entlasten, denn der Nachweis der Falschauskunft ist nicht geführt.

 

Bei einer bestehenden Falschauskunft von einem qualifizierten und sachkundigen Mitarbeiter des Verbandes könnte die Schuld des Betroffenen entfallen. Der Nachweis einer qualifizierten Falschauskunft kann nur durch eine schriftliche Auskunft oder einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung des die Auskunft gebenden Mitarbeiters erbracht werden (vgl. Urteil des VSG, Saison 2005/06, Prot. 28, Fall 72).

Zusätzlich darf die Falschauskunft für den Betroffenen nicht erkennbar sein. Erkennbar ist die Falschauskunft, wenn die Satzungen und Ordnungen klar und unmissverständlich sind (vgl. Urteil des VSG, Saison 2010/11, Fall 35).

 

Der Verein konnte den Mitarbeiter des Verbandes nicht namentlich nennen, so dass bereits die erste Voraussetzung des Nachweises der Falschauskunft nicht erfüllt ist. Das Verbands-Sportgericht hat dem Verein die Möglichkeit eingeräumt, den Namen des Verbandsmitarbeiters bzw. zumindest dessen konkrete Telefonnummer zu nennen. Der Verein hat weder den Namen noch den Einzelverbindungsnachweis mit der Telefonnummer vorgelegt. Das BSG Oberpfalz befragte zudem mögliche qualifizierte und sachkundige Personen, mithin den Vorsitzenden des Sportgerichts Bayern (Dr. Christoph Kern), die Rechtsabteilung im BFV (Grit Labahn und Maximilian Alkofer) und den Bezirksspielleiter (Christian Wolfram). Diese Personen wurden aber auf ausdrückliche Nachfrage des BSG Oberpfalz von dem Verein K nicht kontaktiert. Daher kann der Verein und somit der Betroffene den Nachweis der Falschauskunft nicht führen (vgl. Urteil des VSG, Saison 2010/11, Fall 63).

Ob die vermeintliche Falschauskunft für den Betroffenen aufgrund Regelung des § 51 Abs. 5 S. 3 RVO in Verbindung mit dem Urteilstenor Ziffer I. erkennbar gewesen ist, kann hier offen bleiben.

 

cc) Der Betroffene muss sich, wenn er sich eines Vertreters für die Auskunft bedient, dessen Verhalten und Auskunft zurechnen lassen. Vorliegend konnte der Vertreter die Person beim Verband nicht benennen und konkretisieren, sodass sich der Betroffene dies zurechnen lassen muss und sich dadurch nicht entlasten kann.

 

c) Daher ist der Betroffene S des Spielens trotz Sperre nach § 71 Abs. 1 RVO in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig.

Hierfür ist eine Sperre von sechs Wochen bis zu sechs Monaten vorgesehen. Das Erstgericht hat Einzelstrafen von je sechs Verbandsspielen angenommen. Dies stellt die Mindeststrafe dar. Hieraus wurde im Rahmen der Gesamtstrafenbildung aufgrund der tatmehrheitlichen Begehungsweise eine Gesamtsperrstrafe von acht Verbandsspielen festgelegt. Dies ist sowohl hinsichtlich der Einzelstrafen im Strafmaß als auch bezüglich der Gesamtstrafe angemessen und nicht zu beanstanden.

Das Erstgericht hat aufgrund der Gesamtumstände und der fahrlässigen Begehungsweise bei der Gesamtabwägung zu Gunsten des Betroffenen jeweils nur die Mindeststrafe bei den Einzelstrafen festgelegt. Bei der Gesamtstrafenbildung wurde die Einsatzstrafe von sechs Verbandsspielen angemessen und moderat um zwei Verbandsspiele erhöht. Dies ist sachgerecht und würdigt den Gesamtsachverhalt und die Schuld des Betroffenen.

 

Daher ist die Berufung unbegründet und insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen.

 

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Ziffer I. Nr. 8 b) und 13 d) FO i. V. m. § 2 Ziffer I. Nr. 8 b) und 13 d) Anlage zur FO.


Aktenzeichen: 0003-19/20-VSG

Datum der Sitzung: 14.08.2019
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Lieb

 

Berufung des Ltd. Verbandsanwaltes gegen das Urteil des BSG Schwaben vom 10.08.2019, Aktenzeichen: 00003-19/20-BSG Schwaben  


Urteil:

I.    Auf die Berufung des Ltd. Verbandsanwaltes wird das Urteil des BSG Schwaben vom 10.08.2019 AZ: 00003-19/20-BSG Schwaben in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Spieler K, TSV A, gemäß § 66 RVO wegen Rohem Spiel ab 03.08.2019 für zwei Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins TSV A gesperrt wird.
II.    Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des BSG Schwaben.

III.    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.    Beim Bezirksligaspiel zwischen dem VfL E und dem TSV A am 02.08.2019 zeigte der Schiedsrichter dem Spieler K in der 70. Spielminute die rote Karte.
Im Sonderbericht zu den besonderen Vorkommnissen beschrieb der Schiedsrichter das Vergehen, das zur Roten Karte geführt hatte, folgendermaßen:
„Nach einem Ballverlust des TSV A im Mittelfeld führte nun der Spieler mit der Nr. 15, M, VfL E den Ball und versuchte einen schnellen Gegenangriff einzuleiten. Der Spieler mit der Nr. 10, K, TSV A, versuchte das Einleiten des Gegenangriffes zu verhindern, jedoch mit nicht erlaubten Mitteln. Er grätschte seinen Gegenspieler mit hoher Intensität und durchgestrecktem Bein von hinten in die Beine. Dabei wurde der Spieler des VfL E insbesondere am rechten Fuß im Bereich der Wade getroffen.“
Der gefoulte Spieler konnte nach einer Behandlung weiterhin am Spiel teilnehmen.
Der TSV A räumt die Meldung des Schiedsrichters in der Stellungnahme vom 03.8.2019 ein, es wird darauf hingewiesen, dass das Foulspiel nicht von hinten erfolgt ist.

Mit Urteil vom 10. August 2019 wurde der Spieler K durch das BSG Schwaben aufgrund Rohen Spiels gemäß § 66 RVO für ein Verbandsspiel ab 03.08.2019 gesperrt. Das Urteil wurde dem Verein am 10.08.2019 über das BFV-Postfach zugestellt.

Gegen das Urteil des BSG Schwaben legte der Berufungsführer am 12.08.2019 Berufung ein. In der Berufung wird aufgeführt, dass die Mindeststrafe des § 66 RVO zwei Spiele beträgt. Für den gemeldeten Sachverhalt ist die Mindeststrafe nicht ausreichend.

Dem TSV A wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur Berufung Stellung zu nehmen.


2.    Die Berufung ist zulässig und wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 e) RVO zuständig.


3.    Die Berufung ist begründet.

Der vom Schiedsrichter gemeldete Sachverhalt stellt zweifelsfrei ein Rohes Spiel im Sinne des § 66 RVO dar. Roh spielt, wer rücksichtslos im Kampf um den Ball den Gegner verletzt oder gefährdet.
Die Mindestsperre für Rohes Spiel beträgt hierfür zwei Wochen.

Die Sperre von zwei Spielen ist nach Auffassung des VSG unter Einbeziehung der Stellungnahme des TSV A noch tat- und schuldangemessen.


4.    Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 c) und 13 d) FO.
Aufgrund des vorliegenden Einzelfalls wurden die Kosten dem BFV auferlegt.

 

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