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Aktuelle Hinweise der BFV-Passabteilung

Du suchst Informationen zum Vereinswechsel, zur Wechselfrist oder zum Spielrecht?
Auf dieser Seite informiert die BFV-Passabteilung kurz und knapp über aktuelle Fristen, gibt nützliche Hinweise und Tipps zum Pass- und Spielrecht sowie zu den Anträgen und Voraussetzungen. 

  • FAQ zur Abschaffung der Papier-Pässe

    Ab wann werden Papier-Spielerpässe abgeschafft?

    Ab 1. Juli 2023 werden keine Papier-Spielerpässe mehr ausgedruckt und der Versand an die Vereine wird eingestellt.

    Was ändert sich durch die Abschaffung der Papier-Spielerpässe?

    Es ergeben sich drei grundsätzliche Änderungen im Zusammenhang mit Papier-Spielerpässen:

    • Die Vorlage des Spielerpasses gilt ab 1. Juli 2023 nicht mehr als Nachweis der Spielberechtigung. Das betrifft auch alle noch im Umlauf befindlichen Spielerpässe, die sich bei den Vereinen befinden – ganz egal ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene.
    • Ein Spielerpass mit ausgefüllter, abgestempelter und unterschriebener Rückseite vom abgebenden Verein steht ab 1. Juli 2023 dem aufnehmenden Verein nicht mehr als Nachweis der Abmeldung im Online-Antragsverfahren zur Verfügung. Dasselbe gilt für Verlusterklärungen: Eine Verlusterklärung, die durch den abgebenden Verein ausgestellt wurde, steht ab 1. Juli 2023 dem aufnehmenden Verein nicht mehr als Nachweis der Abmeldung im Online-Antragsverfahren zur Verfügung.
    • Daneben wird auch die Beantragung von Duplikats-Spielerpässen ab 1. Juli 2023 obsolet.

    Wie kann ich ab 1. Juli 2023 das Spielrecht für die zum Einsatz vorgesehenen Spieler*innen nachweisen?

    Die Spielberechtigung kann ab dem 1. Juli 2023 nur noch wie folgt nachgewiesen werden:

    • ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste in SpielPlus (Elektronischer Spielbericht) mit dem hochgeladenen Spieler-Foto des Spielers/der Spielerin
    • ausgedruckte, ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste in SpielPlus, auf der das Foto des mitwirkenden Spielers hochgeladen wurde

    Hinweis: Das Spieler-Foto des Spielers/der Spielerin ist unabdingbarer Bestandteil der Spiel-berechtigungsliste bzw. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Spielberechtigungsnachweis!

    Kann ich trotzdem den Papier-Spielerpass dem Schiedsrichter vorlegen?

    Nein, ab dem 1. Juli 2023 sind als Spielberechtigungsnachweise nur noch die beiden vorgenannten Methoden zulässig.

    Warum werden die Papier-Spielerpässe als Spielrechtsnachweis abgeschafft?

    Die beiden ab 1. Juli 2023 gültigen Arten des Spielberechtigungsnachweises sind bereits seit mehreren Jahren erfolgreich und flächendeckend im Einsatz. Bereits heute verwenden die bayerischen Vereine in weit über 90 Prozent aller Fälle diese beiden sehr einfach handzuhabenden Möglichkeiten. Dadurch spielte der Papier-Spielerpass beim Spielrechtsnachweis in den letzten Jahren keine große Rolle mehr.

    Kann ein Spieler weiterhin mit Vorlage eines Lichtbildausweises am Spiel teilnehmen?

    Nein. Diese Möglichkeit fällt ersatzlos weg. Ebenso entfallen die weiteren Möglichkeiten, die es bisher gab, damit ein Spieler eingesetzt werden konnte, ersatzlos: Beispielsweise der Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online mit dem BFV-Logo oder auch die Bestätigung der Spielberechtigung/Identität des/der Spieler*in durch den Trainer bzw. Mannschaftsverantwortlichen.

    Kann die Spielberechtigung wie bisher auch nach dem Spiel noch nachgewiesen werden?

    Nein, die bisherigen Möglichkeiten, dass eine Spielberechtigung bis spätestens 15 Minuten nach Spielende dem/der Schiedsrichter*in noch nachgewiesen bzw. innerhalb von drei Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Sportgericht vorgelegt wird, bestehen ab 1. Juli 2023 dann nicht mehr.

    Warum wurden die weiteren Spielrechtsnachweismöglichkeiten und die Nachreichung abgeschafft?

    Die bisherigen zahlreichen Möglichkeiten und deren Nachreichungen von zu ergänzenden Spielrechtsnachweisen waren zuletzt sowohl für die Schiedsrichter*innen, als auch für die Vereine mehr als verwirrend und führten zu großen Unsicherheiten bei allen Beteiligten. Dies soll künftig ausgeschlossen werden. Der Vorteil sind klare, einfache und eindeutige Regeln, die dann sowohl in der Jugend als auch bei den Frauen und Männern gleichermaßen gelten.

    Was passiert, wenn ein*e Spieler*in ohne hochgeladenes Foto eingesetzt wird?

    Kann die ordnungsgemäße Spielberechtigung für die mitwirkenden Spieler*innen nicht vor dem Einsatz vorgelegt werden, hat der Schiedsrichter darüber eine Meldung zu verfassen. Der Spielereinsatz ist dann unzulässig (§ 77 Rechts- und Verfahrensordnung). Setzt ein Verein einen Spieler mit einem für das Spiel gültigen Spielrecht ein, dessen Spielberechtigung kein Lichtbild enthält, wird er mit einer Geldstrafe belegt, die bei Juniorenmannschaften auf Kreisebene sowie Juniorinnenmannschaften auf Bezirksebene nicht unter 75 Euro, in allen anderen Fällen nicht unter 200 Euro liegt.

    Das Spiel wird nach seinem Ausgang gewertet. Im ersten Wiederholungsfall verdoppelt sich die Mindeststrafe. Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn in der gleichen Mannschaft erneut ein Spieler ohne Lichtbild in einem Spiel oder Turnier eingesetzt wird. Bei allen weiteren Wiederholungsfällen verdoppelt sich jeweils die Mindeststrafe erneut. Setzt ein Verein in einer Mannschaft mindestens in drei Meisterschaftsspielen Spieler ohne Lichtbild ein, wird diese Mannschaft für das dritte Spiel und für jedes weitere Meisterschaftsspiel, in dem ein Spieler ohne Lichtbild eingesetzt wird, zusätzlich mit Punktabzug bestraft.

    Können die Rückseiten von vorhandenen Spielerpässen noch als Erklärungen zum Vereinswechsel benutzt werden?

    Nein, ab 1. Juli 2023 ist das nicht mehr möglich bzw. werden diese als Abmeldenachweise nicht mehr anerkannt.

    Muss jeder Verein nun in SpielPlus die Antragstellung online zwingend nutzen?

    Ja, zumindest müssen Vereine nun die SpielPlus-Antragstellung online dahingehend zwingend nutzen, um Spieler, die den Verein verlassen, abzumelden. Dafür entfallen das Ausfüllen und Aushändigen der Passrückseiten.

    Können Passanträge dem BFV alternativ auch weiterhin auf dem Postweg zugesandt werden?

    Ja, für das Stellen von Passanträgen (Erstausstellung, Vereinswechsel im Amateurbereich, etc.) steht weiterhin wahlweise die Online-Antragstellung sowie auch der Postweg zur Verfügung.

    Was ist für mich als abgebender Verein ab 1. Juli 2023 neu?

    Die notwendigen Angaben beim Vereinswechsel (Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag des letzten Spiels und ggf. Tag der Abmeldung) müssen ab 1. Juli 2023 vom abgebenden Verein zwingend online (im SpielPlus unter Antragstellung – Online-Abmeldung) erfolgen bzw. digital erfasst werden – nicht mehr auf der Passrückseite.

    Es entfallen folgende Schritte:

    • Rückseite des Papier-Spielerpasses ausfüllen
    • Papier-Spielerpass an den neuen Verein oder an den Spieler übergeben oder an die Passstelle einsenden/zurücksenden.
    • Die Auswahlmöglichkeiten „Rückseite des vorliegenden Passes“ und „Verlusterklärung liegt vor“ stehen in SpielPlus beim Antrag auf Abmeldung als Nachweis der Abmeldung dann nicht mehr zur Verfügung und werden durch die Auswahlmöglichkeit „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“ ersetzt. Für die Nutzung dieser neuen Auswahlmöglichkeit muss – zumindest von Seiten des BFV aus – kein entsprechender weiterer Nachweis mehr beim abgebenden Verein vorliegen. Die Eingaben in das System selbst, die der abgebende Verein vornimmt, sind hier allein ausreichend und verbindlich.

    Was ist für mich als antragstellender Verein ab 1. Juli 2023 neu?

    Zukünftig können im Zuge der Online-Antragstellung zu einem Vereinswechsel die Angaben zur Zustimmung/Nicht-Zustimmung und zum Tag des letzten Spiels nicht mehr durch den neuen Verein ins System eingegeben und nicht mehr anerkannt werden – auch wenn ihm der Spieler*innen-Pass des abgebenden Vereins mit allen Eintragungen auf der Passrückseite (oder eine Verlusterklärung, die durch den abgebenden Verein ausgestellt wurde) vorliegt. Die Auswahlmöglichkeiten „Rückseite des vorliegenden Passes“ und „Verlusterklärung liegt vor“ stehen in SpielPlus beim Antrag auf Vereinswechsel als Nachweis der Abmeldung dann nicht mehr zur Verfügung und werden durch die Auswahlmöglichkeit „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“ ersetzt.

    Für die Nutzung dieser neuen Auswahlmöglichkeit muss ein entsprechender Nachweis des abgebenden Vereins beim antragstellenden/neuen Verein vorliegen. Der abgebende Verein muss in diesem Nachweis den Abmeldetag des Spielers zuvor durch Vereinsstempel und Unterschrift bestätigt haben. Die weiteren beiden Abmeldemöglichkeiten (Einschreiben und Abmeldung durch den aufnehmenden Verein) stehen in SpielPlus mit unveränderter Vorgehensweise weiterhin zur Verfügung.

    Was ist für mich als Spieler*in ab 1. Juli neu?

    Eigentlich nicht viel: Den Spielerinnen und Spielern stehen weiterhin die Möglichkeiten offen, sich entweder per Einschreiben beim alten Verein abzumelden (Nachweis ist dann der Einschreibebeleg) bzw. sich eine schriftliche Abmeldebestätigung vom alten Verein (mit Abmeldedatum, Vereinsstempel und Unterschrift) ausstellen zu lassen. Lediglich der Papier-Spielerpass mit ausgefüllter Rückseite hat keine Bedeutung mehr, wenn dieser beim neuen Verein abgegeben wird.

    Warum hat der Papier-Spielerpass auch beim Vereinswechsel keine Bedeutung mehr?

    Wechselte ein Spieler oder eine Spielerin den Verein, so erklärte der abgebende Verein bislang zunächst die zum Vereinswechsel obligatorischen Angaben auf der Pass-Rückseite (Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag der Abmeldung und Tag des letzten Spiels) und bestätigte die Richtigkeit durch den Vereinsstempel und durch die Unterschrift einer dafür bevollmächtigten Person. Der Spielerpass wurde dann an den Spieler/die Spielerin, an den neuen Verein oder direkt an die Passabteilung in München gesendet. Dort wurde dann – bei Vorliegen des Vereinswechselantrages – das Spielrecht für den neuen Verein bzw. der Papier-Spielerpass ausgestellt und postalisch an den Verein gesendet.

    Dieses zeitaufwändige Verfahren gehört nun ab 1. Juli 2023 der Vergangenheit an.

    Die Vereinswechselvorgänge sollen dadurch noch schneller abgearbeitet werden. Außerdem wird eine noch größere „Sicherheit“ geschaffen, da die Angaben über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel und zum Tag des letzten Spiels nur noch vom abgebenden Verein selbst direkt im System erfassbar sind. Somit werden weitere Streitfälle beim Vereinswechsel vermieden.

    Was mache ich mit den bisherigen, im Verein befindlichen Spielerpässen?

    Bisherige Pässe können bei den Vereinen verbleiben und dort archiviert/aufbewahrt werden oder unter Beachtung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) von den Vereinen selbst vernichtet werden. Ausgeschlossen von der Vernichtung sind diejenigen Spielerpässe/Spielerpassrückseiten, die im Rahmen der Nutzung der Antragstellung online bis zum 30. Juni 2023 gemäß den Nutzungsbedingungen für mindestens zwei Jahre (ab Antragstellung) im Verein aufbewahrt werden müssen.

    Ändert sich die Vereinswechsel-Bearbeitungsgebühr durch die Abschaffung der Papier-Pässe?

    Nein! Hier wird sich nichts ändern. Erstausstellungen sind weiterhin unabhängig vom Prüfungsaufwand kostenlos, auch die Vereinswechsel-Gebühren bleiben unverändert.

    Die Vereinswechselgebühren wurden vom Verbandstag 2010 für alle Vereine gleichermaßen als verbindlich beschlossen und gelten grundsätzlich für alle Vereine gleichermaßen. Hintergrund ist die Kampagne „Pro Amateurfußball“, die mit den Mehreinnahmen aus den Vereinswechselgebühren finanziert wird und durch die insbesondere die Vereine an der Basis gestärkt werden sollen. Informationen zur Kampagne gibt es unter folgendem Link: https://www.bfv.de/bildung-und-foerderung/pro-amateurfussball/bfv-kampagne-pro-amateurfussball.

  • Jugend-Vereinswechsel während des Spieljahres

    Jugend-Vereinswechsel während des Spieljahres

    (Vereinswechsel von Junior(inn)en mit Ausnahme der älteren A-Junioren und älteren B-Juniorinnen – für diese gelten die Wechselbestimmungen des Erwachsenenbereichs)

    Im Gegensatz zu den Vereinswechseln im Erwachsenenbereich gibt es bei den Jugendlichen keine zweite Wechselperiode im Winter. Nimmt ein Junior/eine Juniorin in der laufenden Saison einen Vereinswechsel vor, so gelten die nachfolgend beschriebenen Bestimmungen:

    [Anmerkung: Für die Nutzung der Online-Antragstellung sind die in dem pdf-Artikel „Wichtige Hinweise – Online-Beantragung von Spielerpässen/Spielberechtigungen“ (vgl. www.bfv.de/passabteilung) gemachten Ausführungen zusätzlich zu beachten.]

    • Der/Die Spieler(in) muss sich beim bisherigen Verein als aktive(r) Spieler(in) abmelden, wobei hierfür von Verbandsseite keine Frist gesetzt ist. Der Passantrag bzw. die Unterlagen für den Vereinswechsel müssen beim BFV eingereicht werden. Auch hierfür gibt es keine Frist. Der Nachweis der erfolgten Abmeldung (schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins oder Kopie des Einschreibebeleges an die unter www.bfv.de hinterlegte offizielle Postanschrift des Vereins oder Abmeldung durch den neuen Verein im Rahmen eines gleichzeitig gestellten Online-Vereinswechsels) ist zusammen mit dem Vereinswechselantrag und dem Abmeldenachweis beim Verband einzureichen. Ist der Spieler nicht bereits in SpielPlus BFV vom abgebenden Verein abgemeldet, erfolgt kostenpflichtiger Abmeldedateneinzug durch den Verband.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm nachweislich zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler/der Spielerin ausgestellte Abmeldebestätigung zu reagieren und den Spieler/die Spielerin innerhalb von 14 Tagen (gerechnet ab dem Tag nach der Abmeldung) online abzumelden!

    (Abmeldetag ist dabei entweder das Datum der Posteingangsbestätigung des Abmelde-Einschreibens (bei der Post), der vom abgebenden Verein eindeutig und unstreitig bestätigte Abmeldetag oder der Tag der vom aufnehmenden Verein im Rahmen eines Vereinswechsels online vorgenommenen Abmeldung (die Benachrichtigung an den abgebenden Verein erfolgt in diesem Falle über das E-Postfach-System Zimbra)).

    Bei der Online-Abmeldung muss der abgebende Verein eine Erklärung über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, über den Tag der Abmeldung und über den Termin des letzten Spiels (Privat- oder Verbandsspiel) abgeben. Wird die Online-Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, gilt der Spieler auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.

    1. Das Privatspielrecht wird grundsätzlich und frühestens ab Eingang der kompletten Unterlagen (Vereinswechselantrag, Online-Abmeldung durch den abgebenden Verein und Nachweis der Abmeldung) erteilt.

    (Solange diese Unterlagen/Daten nicht vollständig vorliegen, kann (noch) kein Spielrecht erteilt werden!)

    Für den Juniorenjahrgang 2007 und 2008 sowie den Juniorinnenjahrgang 2009 ist neben vorstehenden Bestimmungen zusätzlich folgendes zu beachten:

    Das Spielrecht kann ein A-Junior bzw. eine B-Juniorin für den neuen Verein nur erhalten, wenn

    1. dieser mit einer Mannschaft oder einer Spielgemeinschaft an Verbandsspielen in dieser Altersklasse teilnimmt oder
    2. der Spieler/die Spielerin zu einem Verein zurückwechselt, für den die Voraussetzungen gem. § 32 Absatz 2 Jugendordnung (JO) (bei Junioren) bzw. § 39 Absatz 2 Frauen- und -Mädchenordnung (FMO) (bei Juniorinnen) erfüllt sind.

    Mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen ist dabei zusätzlich eine Erklärung über die Teilnahme einer A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft am Verbandsspielbetrieb mit einzureichen oder der Nachweis über die Dauer des Spielrechts gem. § 32 Abs. 2 JO (bei Junioren) bzw. § 39 Abs. 2 FMO (bei Juniorinnen) zu erbringen.

     

    1. Das Verbandsspielrecht wird wie folgt erteilt:

    Bei Zustimmung:                         3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung;

    Bei Nicht-Zustimmung:            6 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung; alternativ: Spielrecht nach § 31 Abs. a) JO (sechsmonatige Nichtaktivität).

                                                                              Anmerkungen:

    Im Minifußball (G-, F-, und E-Jugendbereich) ist spiel-/passrechtlich für alle Mannschaften das Freundschafts-Spielrecht ausreichend.

    Ab der Altersklasse der D-Junioren ist spiel-/passrechtlich für alle Mannschaften das Pflicht-Spielrecht erforderlich.

    Bei nachträglicher Zustimmung:

    3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung, frühestens ab Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung.

    Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann während der laufenden Saison nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Dies ist nur während der Wechselperiode im Sommer möglich.

    Für den Vereinswechsel von A- und B-Junioren zur Erlangung einer Spielberechtigung in der A- oder B-Junioren-Nachwuchsliga gelten gesonderte Bestimmungen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass das Spielrecht in diesen Spielklassen gemäß den Bestimmungen der Erwachsenen (§ 40 ff. der Spielordnung) erteilt wird.

    Allgemeine Beispiele:

    1. Vereinswechsel mit Zustimmung:

    B-Juniorenspieler X meldet sich am 25.11.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 25.11.2025 als Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B geht am 07.01.2026 beim BFV ein.

    Spielrecht: Spieler X erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 26.02.2026 das Pflichtspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es jedoch der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.

    Vereinswechsel mit Zustimmung:

    D-Juniorenspieler Y meldet sich am 03.01.2026 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 03.01.2026 als Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B geht am 13.01.2026 beim BFV ein.

    Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 04.04.2026 das Pflichtspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es jedoch der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.

    Vereinswechsel ohne Zustimmung:

    C-Juniorenspieler K meldet sich am 14.12.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 23.12.2025 ein.

    Spielrecht: Spieler K erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 15.06.2026 das Pflichtspielrecht (sechs Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.

    Vereinswechsel ohne Zustimmung:

    C-Juniorenspieler L meldet sich am 15.12.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Spieler hat sein letztes Spiel am 18.10.2025 bestritten. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag sowie dieses letzte Spiel in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 19.12.2025 ein.

    Spielrecht: Spieler L erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 16.06.2026 das Pflichtspielrecht (sechs Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.

    Alternativ könnte auch ab 19.04.2026 (6-monatige Inaktivität seit dem 18.10.2025) das Pflichtspielrecht erteilt werden.

    Vereinswechsel ohne Zustimmung:

    E-Juniorenspieler M meldet sich am 05.11.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 20.01.2026 ein.

    Spielrecht: Spieler M erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 06.05.2026 das Pflichtspielrecht (sechs Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.

    Für den Einsatz des Spielers M in den E-Junioren-Mannschaften des neuen Vereins B im Minifußball ist indes spiel-/passrechtlich das Spielrecht für Freundschaftsspiele ausreichend, während bei einem Einsatz ab den D-Junioren das Pflichtspielrecht ausschlaggebend ist.

    Für Fragen und Erläuterungen zum Wechselrecht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Im Internet finden Sie die Bestimmungen unter www.bfv.de è Spielbetrieb & Verbandsleben è Pässe und Vereinswechsel.

  • Vereinswechsel in Wechselperiode II

    Einige Tipps und Hinweise für Vereinswechsel von Erwachsenen im Winter

    Nachdem die Wechselperiode I (Sommer) bei den Erwachsenen seit dem 01.09.2025 beendet wurde, gelten für die Erwachsenen ab sofort die Bestimmungen zum Vereinswechsel in der Wechselperiode II (Winter). Daher nachfolgend einige Anhaltspunkte zu dieser Transferzeit.

    Beim Vereinswechsel eines Spielers, der beim aufnehmenden Verein den Amateurstatus bekommen soll (also keinen Vertrag als Vertragsspieler erhält), gelten nachstehende Regelungen:

    [Anmerkung: Für die Nutzung der Online-Antragstellung sind die in dem pdf-Artikel „Wichtige Hinweise für die Beantragung von Spielerpässen online“ (vgl. www.bfv.de/pass – Spielerpässe online beantragen) gemachten Ausführungen zusätzlich zu beachten.]

    Liegt bei der Antragstellung keine Abmeldung des Spielers in SpielPlus BFV – Antragstellung online vor, erfolgt kostenpflichtiges Abmeldedateneinzugsverfahren durch den Verband.

    Vereinswechsel in Wechselperiode II (Abmeldung bis spätestens 31.12.2025):

    Beim Vereinswechsel eines Spielers in der Wechselperiode II (Abmeldung bis spätestens 31.12.2025 und Eingang des Vereinswechsel-/Passantrages bis spätestens 31.01.2026 - (Anmerkung: Da der letzte Tag der Frist (31.01.2026) auf einen Samstag fällt, endet die Frist diesmal mit dem Ablauf des darauffolgenden Werktages, also am Montag, 02.02.2026)) wird folgendes Verbandsspielrecht erteilt:

    Bei Zustimmung: Ab Eingang der kompletten Unterlagen, frühestens ab 01.01.2026.

    Bei Nicht-Zustimmung: Ab 01.11.2026. Alternativ nach § 44 Nr. 2 SpO (6-monatige Nichtaktivität).

    Bei nachträglicher Zustimmung: (Voraussetzung: Eingang der nachträglichen Zustimmung/Freigabe bis 02.02.2026!): Frühestens ab 01.01.2026.

    Wichtig ist also, dass sich der Spieler fristgerecht und nachweislich abmeldet (Abmeldung per Einschreiben an die unter www.bfv.de hinterlegte offizielle Postanschrift des Vereins oder bestätigte Abmeldung vom abgebenden Verein, in der Regel im SpielPlus BFV oder Abmeldung durch den neuen Verein im Rahmen eines gleichzeitig gestellten Online-Vereinswechsels) und zumindest der Vereinswechsel-/Passantrag rechtzeitig beim BFV eingereicht wird.

    Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm nachweislich zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler ausgestellte Abmeldebestätigung, zu reagieren und die Eintragungen über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel, den Tag der Abmeldung (Abmeldetag ist entweder das Datum der Posteingangsbestätigung des Abmelde-Einschreibens (bei der Post), der vom abgebenden Verein eindeutig und unstreitig bestätigte Abmeldetag oder der Tag der vom aufnehmenden Verein im Rahmen eines Vereinswechsels online vorgenommenen Abmeldung (die Benachrichtigung an den abgebenden Verein erfolgt in diesem Falle über das Postfach-System Zimbra)) und den Tag des letzten Spiels (Freundschafts- oder Verbandsspiel), bei dem der Spieler tatsächlich eingesetzt wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach der Abmeldung im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung vorzunehmen. Macht der abgebende Verein innerhalb dieser Frist keine Eingaben im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung, gilt der Spieler auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.

    Ein Wechsel danach (Abmeldedatum nach dem 31.12.2025 oder Eingang des Vereinswechsel-/Passantrages nach dem 02.02.2026) ist im laufenden Spieljahr nicht mehr möglich bzw. es ist keine Spielrechtserteilung für Verbandsspiele im laufenden Spieljahr möglich.

    Dagegen kann das Privatspielrecht (z.B. Spielrecht für Freundschaftsspiele, Seniorenspiele, Halle) auch bei einem Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden erteilt werden.

    Anmerkung I: Die Wartefrist von 3 Monaten bei Zustimmung des abgebenden Vereins gibt es im Erwachsenenbereich bereits seit 01.11.2002 nicht mehr!

    Anmerkung II: Im Winter gibt es nicht die Möglichkeit, eine Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel durch die Zahlung der festgelegten Ausbildungsentschädigung gem. § 42 Nrn. 5-14 SpO bzw. § 34 FMO in eine Zustimmung zu verwandeln. Die dort festgelegten (Höchst-)Beträge gelten nur in einer „normalen“ Sommerwechselperiode. Im Winter ist die Zustimmung des abgebenden Vereins auf jeden Fall notwendig.

    Beispiele für Vereinswechsel in Wechselperiode II (Abmeldung bis spätestens 31.12.2025 und Eingang des Passantrages bis spätestens 02.02.2026):

     

     

    1. Vereinswechsel in der Wechselperiode II, mit Zustimmung:
      Spieler Y meldet sich am 19.11.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel und bestätigt den 19.11.2025 als Abmeldetag im SpielPlus BFV – Abmeldung online. Der Vereinswechselantrag des Spielers Y geht vom neuen Verein B am 16.12.2025 beim BFV ein.
      Spielrecht: Spieler Y erhält beim neuen Verein B das Privatspielrecht ab sofort und das Verbandsspielrecht ab 01.01.2026.
      Die Spielberechtigung muss dann durch die ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Passbild mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert, nachgewiesen werden.
    2. Vereinswechsel in der Wechselperiode II, ohne Zustimmung:
      Spieler Y meldet sich am 22.12.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag im SpielPlus BFV – Abmeldung online, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der Spieler hat sein letztes Spiel am 26.10.2025 bestritten. Der Vereinswechselantrag des neuen Vereins B geht am 13.01.2026 beim BFV ein.
      Spielrecht: Spieler Y würde für seinen neuen Verein B das Privatspielrecht grundsätzlich ab 13.01.2026 und das Verbandsspielrecht nach § 44 Nr. 2 SpO ab 27.04.2026 erhalten (6-monatige Inaktivität seit dem 26.10.2025). Eine nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins wäre bis spätestens zum 02.02.2026 an die BFV-Passstelle einzureichen!
    3. Vereinswechsel außerhalb der Wechselperiode II:
      Spieler Y meldet sich am 31.12.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A erteilt die Zustimmung und bestätigt diesen Abmeldetag im SpielPlus BFV – Abmeldung online. Der Vereinswechselantrag des neuen Vereins B geht am 09.02.2026 beim BFV ein.
      Spielrecht: Verein B hat die Frist für den Vereinswechsel versäumt, da der Vereinswechsel-/Passantrag nach dem 02.02.2026 einging. Für das laufende Spieljahr ist eine Spielrechtserteilung für Verbandsspiele grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Spieler kann nur in Privatspielen mitwirken. Das Spielrecht für Verbandsspiele kann frühestens ab 01.07.2026 bzw. gem. § 44 Nr. 2 SpO (6-monatige Inaktivität) erteilt werden. Gleiches wäre der Fall, wenn sich der Spieler nach dem 31.12.2025, also z.B. am 12.01.2026 abgemeldet hätte.

    Nach Abschluss der Wechselperiode II (02.02.2026) ist auch für werdende Vertragsspieler kein früheres Verbandsspielrecht möglich.

    Wir machen darauf aufmerksam, dass auch bei Vereinswechseln von Amateuren als Vertragsspieler in der Wechselperiode II zwingend die Zustimmung des abgebenden Vereins (bis spätestens 02.02.2026) vorliegen muss, damit dieser das Verbandsspielrecht ab Eingang der kompletten Unterlagen bzw. frühestens ab 01.01.2026 erhalten kann.

    Für Fragen und Erläuterungen zum Wechselrecht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Im Internet finden Sie die Bestimmungen unter www.bfv.de/pass.

  • Vertragsabschlüsse mit Vertragsspielern (früher: Nicht-Amateure ohne Lizenz (NAoL) bzw. Vertragsamateure)

    Einige Hinweise für die kommende Wechselperiode II

    Bei einem Abschluss und bei der Einreichung von Vertragsspieler-Verträgen, die bis zur Wechselperiode II (einschließlich) eingereicht werden und noch in der aktuellen Saison Gültigkeit erlangen, bitten wir unbedingt folgende Punkte zu beachten und einzuhalten, da wir die Verträge ansonsten leider nicht anerkennen können.

    • Für den Vereinswechsel von Spielern, die beim aufnehmenden Verein einen Vertrag als Vertragsspieler erhalten sollen, muss der Vereinswechsel-/Passantrag zusammen mit einer Ausfertigung des Vertrages in der Zeit vom 01.01. bis spätestens 02.02.2026 (tatsächlicher Eingang beim BFV; spätestmöglicher Vertragsbeginn: 02.02.2026) bei der Passabteilung der Verbandsgeschäftsstelle in München eingereicht werden.

    (Vertragsabschlüsse oder Vertragsverlängerungen können selbstverständlich auch früher eingereicht werden.

    Bei Vertragsverlängerungen muss der Vereinswechsel-/Passantrag gleich mit eingereicht werden.

    Bei Vertragsabschlüssen aufgrund Vereinswechsel kann der Vereinswechsel-/Passantrag gleich mit eingereicht werden (falls der Vereinswechsel/die Spielerlaubnis gleich beantragt werden soll) oder dann auch nachgereicht werden, wenn der Vereinswechsel/die Spielerlaubnis erst später tatsächlich beantragt wird.

    [Anmerkung: Für Online-Antragstellungen im Zusammenhang mit Vertragsverlängerungen, Statuswechseln oder Vereinswechseln als Vertragsspieler sind die entsprechenden Leitfäden unter „www.bfv.de/pass - Rubrik: Spielerpässe online beantragen!“ maßgeblich und zu beachten.]

    • !!! Wichtig !!!: Bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrages sowie bei einem Statuswechsel (Amateur wird Vertragsspieler im gleichen Verein bzw. ein bisheriger Vertragsspieler bleibt als Amateur beim gleichen Verein) ist das Spielrecht neu zu beantragen. Bei der Einreichung des Vertrages ist daher immer auch ein Spielberechtigungs-/Passantrag beizufügen.
    • Bei einer Verpflichtung eines Amateurs als Vertragsspieler in der Wechselperiode II (01.01-02.02.2026), kann der neue Verein das Spielrecht für den Vertragsspieler nur dann erhalten, wenn der abgebende Verein dem Wechsel auch tatsächlich zustimmt. Eine automatische Erteilung des Verbandsspielrechts für Vertragsspieler ist in solchen Fällen auch bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins im Winter nicht möglich.
    • Wird ein bestehender Vertragsspielervertrag vor dem Ende des ersten Vertragsjahres (vor 30.06.) aufgelöst/beendet und will der Spieler beim gleichen oder bei einem anderen Verein als Amateur (also ohne Vertragsspielervertrag) weiterspielen, so muss unter Umständen die Entrichtung der im vergangenen Sommer vorgesehenen Ausbildungsentschädigung an den früheren Verein zusätzlich einkalkuliert werden. Ein Nachweis der Zahlung an diesen Verein bzw. eine Verzichtserklärung von diesem Verein ist bei der Antragstellung mit einzureichen.

    • Das Datum des Vertragsbeginns beim neuen Verein muss zeitlich betrachtet nach dem Datum der Vertragsauflösung beim bisherigen Verein (bei Vertragsspielern) bzw. nach dem Datum der Abmeldung beim bisherigen Verein (bei Amateuren) liegen. Eine Überschneidung darf es hier nicht geben.

    • Der Nachweis einer Beendigung des vorherigen Vertragsspielervertrags muss ebenfalls bis spätestens 02.02.2026 beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband vorliegen!
    • Vertragsabschlüsse sind (ebenso wie Änderungen, Verlängerungen, Vertragsauflösungen) immer unverzüglich (d.h. binnen weniger Tage) nach Abschluss, Änderung, Verlängerung bzw. Auflösung schriftlich beim Verband einzureichen.
    • Das monatliche Entgelt, das der Spieler erhält, muss mindestens € 350,00 betragen. Der Betrag muss eine monatliche garantierte Summe darstellen und darf keine Aufwandsentschädigung (z.B. Fahrtkostenersatz) sein. Punkte- und Einsatzprämien oder andere erfolgsorientierte Entgeltzahlungen können darin enthalten sein. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass dem Spieler in jedem Fall monatlich wenigstens € 350,00 garantiert sind.
    • Die Verträge müssen eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres (also bis mindestens 30.06.2026) haben. Die Höchstlaufzeit der Verträge beträgt 3 Jahre für Spieler unter 18 Jahre und 5 Jahre für Spieler über 18 Jahre.
    • Die Verträge müssen auf der letzten Seite mit dem Vereinsstempel und der Unterschrift eines Vereinsbevollmächtigten versehen sein. Ebenso müssen sie vom Spieler und bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
    • Für Spieler, die Nicht-EU-Ausländer sind, muss eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung mit eingereicht werden. Das Spielrecht wird in diesen Fällen nur bis zum Ende der Gültigkeit der eingereichten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt.
    • Ohne gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist eine Erteilung des Spielrechts als Vertragsspieler nicht möglich!               

    Bestehen bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers (Spieler hat beim abgebenden Verein noch einen laufenden Vertragsspielervertrag) Unklarheiten über die beizubringenden Unterlagen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Ukraine-Geflüchtete: Infos zum Sport im Fußballverein

    Seit Anbeginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine haben viele Frauen und Kinder das Land verlassen müssen und auch Zuflucht in Deutschland gesucht. Unsere bayerischen Fußballvereine haben – erneut – schnell und pragmatisch ihre Türen geöffnet.

    Der Amateurfußball bietet einen direkten und niederschwelligen Zugang zum Sport: Der Fußball hat in der Ukraine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert – nicht erst seit der Fußball-Europameisterschaft 2012 und dem Finale in Kiew. Insofern sind unsere Vereine eine der ersten Anlaufstellen für Geflüchtete, die sich gesellschaftlich integrieren und Sport treiben wollen.

    Wir fassen die wichtigsten Informationen für Vereinsverantwortliche zusammen:

    Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb für Kinder und Jugendliche

    Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.

    Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Antrag auf Spielberechtigung unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin sowie eines Wohnortnachweises zumindest eines Elternteils zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.

    Erklärungen für minderjährige Spieler*innen im Zusammenhang mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft oder der Beantragung eines Spielrechts können auch nur durch ein Elternteil, also z. B. die ebenfalls geflüchtete Mutter, rechtswirksam abgegeben werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Spieler*innen ist das jeweilige Jugendamt einzubeziehen.

    Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb für Erwachsene

    Auch aus der Ukraine geflüchtete Erwachsene können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.

    Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist auch bei Erwachsenen erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Antrag auf Spielberechtigung unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.

    Versicherung

    Es besteht für alle aus der Ukraine Geflüchteten ein Krankenversicherungsschutz. Sollten sich also Spieler*innen im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Auch die Sportversicherung können Geflüchtete aus der Ukraine in Anspruch nehmen. Diese genießen, wenn sie sich in einem Verein unter dem Dach des Bayerischen Landessport-Verbandes (BLSV) sportlich betätigen, den Versicherungsschutz der ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder in einem Sportverein sind. Die Regelung gilt für die Teilnahme am regulären Sportbetrieb oder für spezielle Sportangebote für Geflüchtete.

    Der Versicherungsschutz umfasst dabei in erster Linie Unfälle und Haftpflichtschäden. Mit dieser Maßnahme unterstützten BLSV und ARAG die Vereine, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement und ihren Sportangeboten das Schicksal der ukrainischen Menschen mildern wollen. Nähere Informationen können unter www.ARAG-Sport.de abgerufen werden. 

  • Einsatz von Juniorinnen in Frauenmannschaften / Junioren in Herrenmannschaften

    Gemäß § 34 Abs. 1 der Jugendordnung („Sonder-Spielrecht in Herrenmannschaften“) können ältere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2025/2026 alle A-Junioren des Jahrgangs 2007) in allen Herrenmannschaften mitwirken (ab 01.07.2025).

    Sofern diese älteren A-Junioren noch nicht 18 Jahre alt sind (Beispiel: Spieler X wird am 31.12.2025 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Herrenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein aufzubewahren.

    Jüngere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2025/2026 alle A-Junioren des Jahrgangs 2008) können grundsätzlich erst mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Herrenmannschaften mitwirken (vorher nicht).

    Beispiel: Spieler X wird am 4.3.2026 18 Jahre alt. Gemäß den Bestimmungen darf der Spieler erst ab 4.3.2026 in den Herrenmannschaften mitwirken.

    Ältere B-Juniorinnen (dies sind im neuen Spieljahr 2025/2026 alle B-Juniorinnen des Jahrgangs 2009) können in allen Frauenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden (ab 01.07.2025), wobei ein Einsatz in einer Frauenmannschaft nur einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) erfolgen darf. Bei den älteren B-Juniorinnen (diese sind noch nicht 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Frauenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Frauenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein gut aufzubewahren. Grundlage hierfür ist § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.

    (Einen gesonderten Nachweis (so genannte Genehmigungsmarke) gibt es seit dem Beschluss des Verbandstages von 2002 für o. g. Personenkreis (ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen, jüngere A-Junioren mit vollendetem 18. Lebensjahr) nicht mehr. Es ist kein Antrag mehr beim BFV einzureichen.)

    Die kompletten Bestimmungen zu dieser Thematik finden Sie im § 34 der Jugendordnung bzw. § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.

    Ergänzende Hinweise:

    • Junioren und Juniorinnen dürfen an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden. Bei Junioren ist diese zeitliche Einsatzbegrenzung ab Vollendung des 18. Lebensjahres aufgehoben.
    • Bei einem Vereinswechsel von A-Junioren bzw. B-Juniorinnen muss der aufnehmende Verein grundsätzlich auch mit einer eigenen Mannschaft bzw. Spielgemeinschaft in diesen Alterklassen am Spielbetrieb teilnehmen, da sonst kein Spielrecht für den neuen Verein erteilt werden kann.
    • Bei einem vorausgegangenen Vereinswechsel von A-Junioren bzw. B-Juniorinnen, die gemäß § 34 bzw. § 25 bei den Herren- bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden dürfen, gilt, dass sie bereits ab 1.7. in den Verbandsspielen der Herrenmannschaften bzw. Frauenmannschaften mitwirken können, sofern das Verbandsspielrecht ab 01.08. des gleichen Jahres erteilt wurde. Ein gesonderter Spielrechtsnachweis dafür ist nicht erforderlich. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Spielordnung, insbesondere § 33.
  • Passabteilung führt ab sofort wieder Stichproben bei Online-Anträgen durch

    Ab dem Jahr 2019 wurden durch die Passabteilung kontinuierlich stichprobenartige Überprüfungen online beantragter Spielberechtigungen durchgeführt. Aufgrund des seit März 2020 immer wieder ausgesetzten Spielbetriebes wegen der Corona-Pandemie wurde zwischenzeitlich auf Stichproben weitgehend verzichtet. Nachdem der Spielbetrieb nun im Sommer 2021 wieder aufgenommen wurde, wird der BFV nun auch wieder stichprobenartige Überprüfungen der gestellten Online-Anträge gem. § 41 Nr. 2 SpO sowie Nr. 3 Nutzungsbedingungen vornehmen.

    Die Ergebnisse der Prüfungen aus 2019 belegen eindeutig, wie wichtig es ist, dass sich Vereine bei der Nutzung dieses digitalen Angebots eingehend mit dem Prozedere beschäftigen.

    Bei der Überprüfung der damals angeforderten Unterlagen der bayernweit per Zufallsprinzip ausgewählten Vereine stellte die Passabteilung zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest: So wurden teilweise die erforderlichen und vom Verein aufzubewahrenden Antragsunterlagen unvollständig (z.B. fehlende unterschriebene Einverständniserklärung für die stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein), fehlerhaft (z.B. falsche Angabe der Nationalität des Spielers) oder – in Einzelfällen – gar nicht eingereicht.

    Wenn auch die Mehrheit der Verstöße „leichterer Art“ waren und „nur“ eine Verwaltungsgebühr (gem. § 41 Nr. 3 SpO) nach sich zogen, gab es damals doch eine erschreckend hohe Anzahl an schwerwiegenden Verstößen, die zusätzliche Sportgerichtsverfahren im Sinne des Fair Plays unumgänglich machten: Geldstrafen und sogar Punktabzüge mussten ausgesprochen werden. Nicht wenigen Spielern wurde – zumindest vorübergehend – die Spielberechtigung entzogen.

    Dass es auch anders geht, zeigte indes mehr als zwei Drittel der überprüften bayerischen Vereine. Diese hatten sich mit den für die Online-Beantragung geltenden Bestimmungen eingehend auseinandergesetzt und diese auch umgesetzt. Hier gab es oftmals nur rein formelle Korrekturen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise wurden aufbewahrt und vollständig eingereicht.

    Der BFV wird im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vereine auch weiterhin am Stichproben-System festhalten und – falls nötig – auch entsprechende Sanktionen vornehmen. Der BFV weist daher nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es äußerst wichtig ist, bei den Beantragungen der Spielberechtigungen fair, ordnungs- und wahrheitsgemäß vorzugehen. Anderenfalls ist die Gefahr von unberechtigten Spielereinsätzen so groß, dass diesen Verstößen – ob vorsätzlich oder versehentlich geschehen – im Interesse aller begegnet werden muss, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bitte tragen auch Sie hierzu mit Sorgfalt und Beachtung der Regelungen bei!

    Für alle Rückfragen rund um das Thema Online-Passantrag stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

     

  • Erläuterung „Verbandsspiele/Pflichtspielrecht" und „Freundschaftsspiele/Freundschaftsspielrecht"

    Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise geben, um die Begriffe Verbandsspiele/Pflichtspielrecht und Freundschaftsspiele/Freundschaftsspielrecht insbesondere bei Hallenspielen und -turnieren besser einordnen zu können. Wichtig zu wissen ist, dass es grundsätzlich eine spieltechnische Ebene und eine pass-/spielrechtstechnische Ebene gibt, die getrennt voneinander zu betrachten sind und nicht „vermischt“ werden dürfen. Die nachfolgenden Darstellungen und Beispiele sollen Ihnen einen grundsätzlichen Überblick verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vollständigkeit unserer Aufzählungen nicht gewährleistet wird.

     

    Spieltechnische Ebene
    Verbandsspiele sind... Freundschaftsspiele sind...
    • Spiele mit Aufstiegsrecht (Meisterschaftsspiele),
    • Entscheidungs- und Relegationsspiele,
    • DFB-Pokalspiele der Herren (Totopokal) und der Jugend,
    • BFV-Pokalspiele der Frauen,
    • offizielle Hallenfutsalturniere und der Futsal-Ligaspielbetrieb des BFV (Kreis-, Bezirks- und Landesentscheide),
    • vom BFV organisierte Spielrunden für Mannschaften ohne Aufstiegs-berechtigung und Frauen-Freizeitligen,
    • alle sonst vom BFV angesetzten Spiele.

     

    • Spiele, die zwischen den Vereinen frei vereinbart werden (z.B. Turniere, Vorbereitungsspiele).

     

    Passtechnische Ebene

    Pflichtspielrecht (Pflicht-SpR) ist notwendig für den Einsatz in…

    Freundschaftsspielrecht (Freundschafts-SpR) ist ausreichend für den Einsatz in/im…

    • allen Meisterschaftsspielen in den vom Verband organisierten Spielrunden
      mit Aufstiegsberechtigungen,
    • allen Entscheidungs- und Relegations-spielen,
    • allen Pokalspielen auf DFB-Ebene,
    • BFV-Pokalspielen der Frauen,
    • vom BFV organisierten Spielrunden für Mannschaften ohne Aufstiegsberechtigung im Frauen- und Mädchen-bereich,
    • Frauen-Freizeitligen,
    • Spielen um den A-Junioren-Pokal,
    • Spielen um den BAU-Pokal der C-Junioren,
    • den Jugend-Förderligen.
    • den Toto-Pokalspielen der Herren,
    • den offiziellen Hallenfutsalturnieren und Futsal-Ligaspielbetrieb des BFV (Kreis-, Bezirks- und Landesentscheide),
    • den offiziellen Hallenfußballmeister-schaften des BFV (Kreis-, Bezirks- und Landesentscheide) der Junioren,
    • in den vom Verband organisierten Meisterschaftsspielen für 2. und weitere Mannschaften eines Vereins ohne Aufstiegsberechtigung (Reservespielbetrieb)
    • allen privaten Hallenturnieren,
    • allen Seniorenspielen,
    • allen sonstigen Pokalspielen (außer in der linken Spalte aufgeführten Pokalspiele),
    • allen von den Vereinen organisierten/durchgeführten Freundschaftsspielen und Turnieren,
    • Herren-Freizeitfußball,
    • Firmen- und Behördenspielen,
    • Mannschaften, die im männlichen Jugendbereich ohne Wertung am Spielbetrieb teilnehmen
    • Minifußball (Altersklassen der G-, F- und E-Juniorinnen und -Junioren),
    • allen Bezirks- und Kreispokalspielen im Jugendbereich.

     

  • Spielberechtigung für Flüchtlinge

    "Fußball ist die mit Abstand größte Integrationsbewegung in unserem Land und gibt Menschen unabhängig von Herkunft, Bildung, Religion oder Hautfarbe eine Heimat. Im Fußball sind alle gleich. Das Thema Einwanderung wird in Deutschland künftig eine immer noch größere Rolle spielen. Wir werden uns deshalb noch viel mehr als bisher mit Integrationsmaßnahmen beschäftigen müssen", betont BFV-Präsident Rainer Koch. Die Fußballbegeisterung ist auch bei vielen Flüchtlingen und Asylbewerben riesengroß. Damit diese Menschen nicht nur beim Training und in Freundschaftsspielen für ihren neuen Klub auf dem Platz stehen können, brauchen Sie - wie jeder andere Fußballer in Bayern - eine Spielerlaubnis des Bayerischen Fußball-Verbandes.

    Grundsätzlich versucht der Bayerische Fußball-Verband, jeden schnellstmöglich in den Spielbetrieb zu integrieren. Grundlage für "internationale Wechsel" ist das Reglement der FIFA, es gibt also - anders als teilweise geschrieben und verbreitet - keine spezifische Regelung des BFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Deren Nichteinhaltung kann am Ende zur Bestrafung von Vereinen und Spielern führen, obwohl ihnen eigentlich geholfen werden soll.

    Die FIFA unterscheidet grundsätzlich zwischen unter 10-Jährigen und 10- bis 18-Jährigen.

    Für Kinder unter 10 Jahren kann der BFV die sofortige Spielerlaubnis erteilen, wenn die nachfolgenden Unterlagen/Punkte vorliegen:

    • Vereinsmitgliedschaft
    • Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantrag)
    • Zustimmung der Eltern bzw. einer alternativen Aufsichtsperson bei Flüchtlingen, die ohne ihre Eltern gekommen sind

    Für Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren wird es etwas komplizierter. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler (10-18 Jahre). Es soll damit verhindert werden, dass Vereine Kinder und Jugendliche aus der ganzen Welt zu sich holen, Spielerberater auf dem Rücken der Kinder Geschäfte machen, die Kinder aus ihrem familiären Umfeld gerissen werden, und danach ein Großteil der Kinder - weil ihr Talent nicht ausgereicht hat - wieder fallengelassen wird und ganz alleine in einem fremden Land dasteht.

    Von diesem Verbot gibt es grundsätzlich drei Ausnahmen:

    • Die Eltern beziehen im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz
    • Der Wechsel findet innerhalb der EU statt (nur für 16-18jährige zu Vereinen der ersten und zweiten Bundesliga)
    • Der Spieler wohnt höchstens 50 Kilometer von einer Landesgrenze entfernt und der Verein liegt ebenfalls höchstens 50 Kilometer von dieser Landesgrenze entfernt

    Beschränkte Befreiung für Flüchtlingskinder

    Für ein minderjähriges Flüchtlingskind passt meistens keine dieser Ausnahmen. Die FIFA hat deshalb dem DFB (und damit auch seinen Landesverbänden) eine "beschränkte Befreiung" gewährt, die besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009 und bewirkt, dass minderjährige Flüchtlingskinder bzw. Kinder von Asylbewerbern überhaupt eine Spielberechtigung (in Bayern vom BFV) erhalten können.

    Die Voraussetzungen sind:

    • Vereinsmitgliedschaft
    • Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantrag)
    • Zustimmung der Eltern bzw. eines behördlich bestimmten Vormunds (Nachweis der Vormundschaft in Kopie)
    • Meldebestätigung der Eltern vom Einwohnermeldeamt
    • Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht (Ausweiskopie oder Aufenthaltsgenehmigung)
    • Formblatt DFB-Zusatzerklärung Umzug
    • "Internationaler Freigabeschein" (dieser wird vom BFV über den DFB an den abgebenden Nationalverband beantragt)

    Bei Minderjährigen ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zu 18 Jahren, also auch Flüchtlingskindern und Kindern von Asylbewerbern, ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend auch die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der BFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der BFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.

    Bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim BFV die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein bzw. Unterlagen eingereicht werden

    • Vereinsmitgliedschaft
    • Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Passantrag)
    • Amtliches Dokument, aus dem die Identität hervorgeht (Ausweiskopie oder Aufenthaltsgenehmigung)
    • "Internationaler Freigabeschein" (dieser wird vom BFV über den DFB an den abgebenden Nationalverband beantragt)

    Auch bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig. Hier gilt ebenso das oben beschriebene Vorgehen.

    Hilfestellung bei Fragen

    Der BFV unterstützt jeden Verein, der sich für Flüchtlinge und Asylbewerber engagiert. Bei Fragen zum Spielrecht können sich Vereine jederzeit an die Passabteilung des BFV wenden.

    BFV-Infoseite "Hilfe für Flüchtlinge" mit weiteren Infos

  • Hinweise zur Vorlage von Spielberechtigungen

    Die Spielberechtigungen für die mitwirkenden Spieler sind bei allen Spielen vor Spielbeginn dem Schiedsrichter nachzuweisen. Seit Juli 2018 ist es den Vereinen möglich, die Spielberechtigung über die ausgedruckte ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im SpielPlus, auf der das Foto (Passbild mit Schulterbereich) des mitwirkenden Spielers hochgeladen worden ist, nachzuweisen. In § 33 der Spielordnung und § 16 der Jugendordnung findest du alles zur Vorlage der Spielberechtigungen und was passiert, wenn kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt wird.

  • Zweitspielrecht - Gastspielerlaubnis

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene, ein Spielrecht bei einem zweiten Verein wahrzunehmen. Unterschieden wird dabei zwischen einem Zweitspielrecht (für Erwachsene oder Jugendliche), das zum Beispiel Studenten, Berufspendler, Auszubildende oder Internatsschüler in Anspruch nehmen dürfen oder auch bei Ü-Wettbewerben für Senioren/-innen Anwendung findet und einer Gastspielerlaubnis (für Herren, Junioren, Frauen und Mädchen) für Test- oder Freundschaftsspiele.

    Weiterführende Informationen zum Zweitspielrecht für Erwachsene gibt es in § 37 der BFV-Spielordnung (für Herren) und § 21 der Frauen- und Mädchenordnung (für Frauen) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Verbands-Spielausschusses und Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses. Für Jugendliche sind die entsprechenden Informationen in § 53 der Jugendordnung (für Junioren) und § 22 der Frauen- und Mädchenordnung (für Juniorinnen) zu finden.

    Die Informationen zur Gastspielerlaubnis sind in

    • § 77 Nr. 4 der Spielordnung (Herren)
    • § 22 Jugendordnung (Junioren)
    • § 19 Frauen- und Mädchenordnung (Frauen, Juniorinnen)

    zu finden.

    Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Gast und Zweitspielrechte".

  • Wichtige Hinweise zum ordnungsgemäßen Ausfüllen von Spielberechtigungsanträgen

    Aus aktuellem Anlass möchten wir alle BFV-Vereine darauf aufmerksam machen, in Sachen "Beantragung von Spielberechtigungen" äußerste Sorgfalt bei den zugrunde gelegten Angaben in den Anträgen walten zu lassen. Bitte überzeuge dich genau von der Identität der Spieler (Amtlichen Lichtbildausweis vor dem Ausfüllen des Spielberechtigungsantrages vorzeigen lassen!) und fülle die Anträge wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig aus. Unter Passrecht - Grundlagen findest du alle Informationen kompakt zusammengefasst.

    • Übersicht Passantrag
      PDF 96.08 KB

  • Gastspielmöglichkeiten für Freundschaftsspiele

    Mit einer Gastspielgenehmigung können einzelne Spieler/Spielerinnen zu Testzwecken in anderen Mannschaften mitspielen. Eine Gastspielgenehmigung gilt nur für einzelne Freundschafts- bzw. Vorbereitungsspiele, nicht jedoch für Verbandsspiele!

    Außerdem wichtig: Bei den Herren ist bis zur Bezirksliga der Bezirksvorsitzende für die Ausstellung der Genehmigung zuständig, erst ab der Landesliga die BFV-Passabteilung. Die Infos dazu gibt es in § 77 Nr. 4 der BFV-Spielordnung.

    Alle Informationen zur Beantragung der Genehmigung bei Frauen, Mädchen und Junioren findest du in § 19 der Frauen- und Mädchenordnung und § 22 der Jugendordnung. Dort werden auch die Voraussetzungen für ein Gastspielrecht und die Vorgehensweise bei Spielerinnen und Spielern aus dem Ausland oder einem anderen Landesverband erläutert.

    Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Gast- und Zweitspielrechte".

In unserer Infothek findest du alle Downloads auf einen Blick

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