Aktenzeichen: 00042-12/13-VSG
Sitzung vom 05.03.2013
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Wiederaufnahmeantrag SpVgg X hinsichtlich seines Spielers N. N.
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 28.11.2012) gegen den Spieler N. N. wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahin abgeändert, dass der Spieler N. bis einschließlich 24.3.2013 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs.5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 Euro trägt die SpVgg X.
Der Spieler N. wurde am 18.11.2012 mit Roter Karte vom Platz gestellt und vom zuständigen KSG mit einer Sperre von vier Spielen belegt. Die Kreisklassenmannschaft bestreitet nach Terminplan am 7.4.2013 ihr viertes Spiel, bei welchem der Spieler N. noch aussetzen muss. Die Landesliga-Mannschaft der SpVgg X hat am 6.4. 2013 bereits ihr siebtes Spiel, sodass der Spieler N. für insgesamt sieben Spiele in der Landesliga nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die von der SpVgg X vorgetragenen neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs.4 RVO und als Folgeentscheidung die erfolgte Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 33,34 RVO i.V.m. § 11 I Nr.11 FO.
Aktenzeichen: 00040-12/13-VSG
Sitzung vom 05.03.2013
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Preißinger
Bezirksliga-Spiel TSV X gegen ASV Y vom 10.11.2012
Urteil:
I. Gegen den ASV Y wird wegen Verschulden eines Spielabbruchs gemäß § 74 Abs.1 Satz 1 RVO eine Geldstrafe von € 100 verhängt.
II. Gemäß §§ 74 Abs.1 Satz 2 RVO, 40 Abs.1 SpO wird das Bezirksliga-Spiel TSV X gegen ASV Y vom 10.11.2012 für den ASV Y mit 0:2 als verloren, für den TSV X mit 2:0 als gewonnen gewertet.
III. Kosten werden nicht erhoben
Gründe:
Im Rahmen des genannten Spiels am 10.11.2012 kam es in der Halbzeitpause zu einer Tätlichkeit des Spielers des ASV Y Herrn N. N. gegen den Trainer des TSV X Herrn A. A. Dieser wurde durch den Spieler N mit der Faust ins Gesicht geschlagen und erheblich verletzt, er erlitt u.a. einen stark blutenden Nasenbeinbruch, ein Hämatom sowie eine Rippenprellung und musste ins Krankenhaus gebracht werden. Der amtierende Schiedsrichter brach sodann nach Rücksprache mit beiden Spielführern die Partie ab.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, es besteht Sachzusammenhang mit dem Verfahren gegen den Spieler N.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem VSG vom 21.2.2013, insoweit wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Der Spieler N hat den zugrunde liegenden Sachverhalt eingeräumt.
Es liegt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 RVO ein durch den Spieler N. verschuldeter Spielabbruch vor, der ASV Y haftet insoweit für seinen Spieler. Aufgrund der Heftigkeit des Vorfalls verbunden mit starkem Blutverlust des Geschädigten A. war den Spielern des TSV X eine Fortsetzung der Begegnung nicht zumutbar.
Nach § 74 Abs.3 RVO, 40 Abs.1 SpO war daher im vorliegenden Fall zwingend eine Spielwertung mit 2:0 zugunsten des TSV X vorzunehmen. Daneben war nach § 74 Abs.1 Satz 1 RVO eine Geldstrafe von € 100 zu verhängen.
Von der Auferlegung von Kosten wurde abgesehen.
Aktenzeichen: 00036-12/13-VSG
Sitzung vom 19.02.2013
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Bezirksliga-Spiel FC X gegen SV Y vom 02.11.2012, Spielnummer: 310338150
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 trägt der SV Y.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der Herren FC X gegen SV Y am 02.11.2012 meldete der amtierende SR folgenden Sachverhalt:
Der Trainer des SV Y sei in der 90. + 4. Minute aus dem Innenraum verwiesen worden. Bereits in der 1. Halbzeit sei er durch lautstarke Reklamationen aufgefallen, wie z. B. "das ist doch lächerlich, das war niemals ein Elfer und immer wird gegen uns gepfiffen, das ist so lächerlich wie in Dinkelscherben".
Obwohl der SR versucht habe, über den Spielführer beruhigend auf ihn einzuwirken, konnte sich der Trainer nicht beruhigen. In der 90. + 4. Minute habe der Trainer die technische Zone ca. fünf bis zehn Meter verlassen, um bei einer Rudelbildung "mitzumischen". Nach einer roten Karte gegen seinen Spieler habe der Trainer seinen ausgestreckten Zeigefinger in Richtung SR gezeigt und lautstark die Worte "das ist doch Schiebung", "das ist doch lächerlich" benutzt.
Darüber hinaus habe der Trainer nach dem Schlusspfiff erneut das Spielfeld betreten und sei in Richtung SR gegangen. Hierbei habe er zu seinen Spielern gesagt "gebt denen ja nicht die Hände". Bevor für die SR der Weg in die Kabine frei war, habe der Trainer im Kabinengang auf sie gewartet. Als er in gleicher Höhe mit dem SR war, habe er ihn an der Schulter gefasst, um ihn zur Rede zu stellen und mit ihm eine Diskussion zu beginnen. Der Trainer sei jedoch durch mehrere Ordner "isoliert" worden, das Gespann konnte in die Kabine gehen.
Die Stellungnahme des SV Y vom 14.11.2012 wurde aus einem persönlichen E-Mail-Programm an die Postfachadresse XX versandt. Da in das E-Postfachsystem des BFV keine normalen E-Mails aus fremden Programmen verschickt werden können, ging die Stellungnahme dem Erstgericht nicht vor dem Urteilsausspruch zu.
Das BSG hat seiner Entscheidung deshalb nur die Meldung des SR zugrunde gelegt und die Stellungnahme nicht berücksichtigt. Es verurteilte den Trainer zu einer Geldstrafe von 500.- Euro (Urteil vom 28.11.2012; auf das Urteil wird Bezug genommen).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV Y.
2. Die gemäß §44 Abs.3 RVO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Das Verbands-Sportgericht ist gem. § 20 Abs. 1 d RVO zuständig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das VSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nach § 44 Abs. 4 RVO die Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden kann, die bereits in der 1. Instanz hätten beigebracht werden können. Die in der Stellungnahme des Vereins enthaltenen Ausführungen gingen dem Erstgericht nicht rechtzeitig zu. Dies hat der Berufungsführer auch zu verantworten. Es steht fest, dass der Berufungsführer eine Fehlermeldung hätte bekommen müssen. Aus Sicht des VSG wäre es also erforderlich gewesen, sich darum zu kümmern, dass die Stellungnahme ordnungsgemäß dem entscheidenden Gericht zugeht. Der Berufungsführer ist insoweit beweisverpflichtet.
Soweit sich die Berufung also darauf stützt, dass die Angaben in der Stellungnahme durch das Erstgericht nicht berücksichtigt worden sind, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stellungnahme lag nicht fristgerecht vor.
Infolge des § 44 Abs. 4 RVO ist es auch dem VSG verwehrt, die in der Stellungnahme enthaltenen Angaben in die Entscheidung einzubeziehen. Ausgehend von den in der Meldung des SR vorgetragenen Tatsachen liegt zweifelsfrei unsportliches Verhalten nach § 47 RVO vor, das Strafmaß liegt bei der Zusammenschau aller Vorgänge eher im unteren Bereich und ist nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Auch wenn man zugunsten des SV Y davon ausginge, dass die Stellungnahme zu berücksichtigen ist, wäre die Berufung ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Zum einen werden in der Stellungnahme die im ersten Absatz der Schiedsrichtermeldung beschriebenen Vergehen des Trainers zugestanden.
Zum anderen können die vom SV Y vorgebrachten Angaben zur Überzeugung des VSG weder den Strafvorwurf noch das Strafmaß ändern.
Soweit im Schreiben die Täterschaft des Trainers bestritten wurde, hat der amtierende SR in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2.1.2013 zum Schreiben des SV Y seine Erstmeldung und die Täterschaft des gemeldeten Trainers N. N. nochmals bestätigt und eine Verwechslung ausgeschlossen. Dies haben auch die beiden SRA bestätigt.
Die weitere Stellungnahme des SV Y vom 24.1.2013, in dem die Höhe der Geldstrafe moniert wird, sowie die ohne Datum auf das ergänzende Schreiben des SR abgegebene Stellungnahme des betroffenen Trainers sieht das VSG als unsubstantiiertes Bestreiten ohne Beweisangebote an, so dass es schlussendlich für das VSG keinerlei Anlass gab an der nochmals bestätigten Meldung des SR Zweifel zu hegen.
Soweit der SV Y selbst in seiner Stellungnahme vergleichsweise den Fall des Trainers A. A. vom FC A. heranzieht, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der SV Y teilt selbst mit, ohne dass letztendlich auf den genauen Sachverhalt hinzuweisen oder das Urteil beizugeben, dass der Trainer A .A. wegen mehrfachen Verlassens der Coaching-Zone bestraft wurde. Bereits der umfassenden Meldung des SR vom 03.11.2012 ist zu entnehmen, dass es sich um eine Vielzahl von Vergehen des Trainers handelte, also Unsportlichkeiten mehrfacher Art bereits während des Spiels, und auch nach dem Spiel, insbesondere als der SR in die Kabine ging. Das VSG gelangt deshalb zu der Überzeugung, dass die vom BSG in Ansatz gebrachte Geldstrafe für das insgesamt zu würdigende Verhalten des Trainers auch unter Einbezug der Angaben des Vereins angemessen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
Aktenzeichen: 00034-12/13-VSG
Sitzung vom: 17.01.2013
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Revision des TSV X gegen das Urteil vom 22.11.2012 mit Aktenzeichen 00150-12/13-BSG
Beschluss:
Der TSV X trägt die anteilige Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00, sowie die anteiligen Verfahrenskosten in Höhe von € 12,50.
Gründe:
1. Die am 29.11.2012 eingelegte Revision wurde vom TSV X mit Schreiben vom 15.01.2013 zurückgenommen.
2. Die gemäß §§ 32, 33 RVO in Verbindung mit §§ 11 Ziffer II 6 c, 9 FO anfallenden Kosten wurden gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert.
Aktenzeichen: 00033-12/13-VSG
Sitzung vom 15.01.2013
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Bayernliga-Spiel 1. FC X gegen SC Y vom 03.11.2012, Spielnummer: 310110196
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von € 200,00, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 trägt der 1. FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der Herren am 03.11.2012 zwischen dem 1. FC X und dem SC Y meldete der amtierende SR, dass der betroffene Spieler etwa in der 18. Spielminute seinen Gegenspieler N. N. den rechten Ellenbogen mit hoher Intensität in den Unterleib stieß. Beide Spieler bewegten sich in Erwartung eines Eckstoßes im 5-Meter-Raum. Kurz vor Ausführung des Eckstoßes ereignete sich der Vorfall. Der getroffene Spieler fiel daraufhin zu Boden und musste sich behandeln lassen. Der SR stand ca. 10 m vom Tatort entfernt und hatte direkte Sicht auf die Situation.
Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der Verbandsanwalt mit Schreiben vom 05.11.2012 einen Strafantrag gegenüber dem Sportgericht. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahme des Berufungsführers, in welcher im Wesentlichen angegeben wurde, dass der betroffene Spieler seinen Gegenspieler am Brustkorb getroffen und nicht in den Unterleib geschlagen habe sowie keine minutenlange Behandlung durchgeführt worden sei, hat das Sportgericht eine ergänzende Stellungnahme des SR angefordert. Dieser blieb mit seinem weiteren Schreiben vom 07.11.2012 bei seiner ursprünglichen Meldung. Diese wurde dann dem Berufungsführer zugeleitet. Die Stellungnahme zu den weiteren Ausführungen des SR datieren vom 06.11.2012, wurde aber mit Email vom 09.11.2012 gesendet. Der Verbandsanwalt blieb bei seinem Antrag. Mit Urteil vom 13.11.2012 wurde dann der betroffene Spieler wegen Tätlichkeit gemäß § 67 I RVO für 6 Verbandsspiele u. a. gesperrt. Gegen diese Entscheidung legte der Berufungsführer Einspruch ein.
Auf den Einspruch hin wurde seitens des verletzten Spielers eine Stellungnahme angefordert. Diese ging am 25.11.2012 ein. In dieser wurde ausdrücklich erklärt, dass der Spieler N. N. den Vorfall, wie in der SR-Meldung beschrieben, bestätigt. Dies wurde durch das Sportgericht dem Berufungsführer mitgeteilt. Mit Entscheidung vom 27.11.2012 wurde dann durch das Sportgericht der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde mit Schreiben vom 04.12.2012 Berufung eingelegt.
2. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das VSG ist aufgrund des vorliegenden Berichts und der ergänzenden Stellungnahme des amtierenden SR sowie des verletzten Spielers der Überzeugung, dass der betroffene Spieler den Spieler N. N. mit hoher Intensität den Ellenbogen in den Unterleib gestoßen hat. Dies ist als Tätlichkeit zu ahnden.
Der Berufungsführer hat in seiner 1. Stellungnahme vorgetragen, dass der Bericht des SR nicht akzeptabel sei, da dieser nicht den Tatsachen entspreche.
Es wurde eingeräumt, dass der eigene Spieler den Gegenspieler am Brustkorb getroffen und nicht in den Unterleib geschlagen hat. Dabei wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Schlag heftig ausgeführt wurde. Auch dieser Vorgang ist als Tätlichkeit gemäß § 67 I RVO zu werten. Sowohl der SR, als auch der verletzte Spieler N. N. blieben bei ihrer dem Sportgericht gegenüber abgegebenen Darstellung, dass der Unterleib betroffen war. Im Übrigen kommt es letztlich hierauf nicht an. Selbst der Berufungsführer räumt aufgrund seiner Stellungnahme vom 06.11.2012 die entsprechende Tätlichkeit durch das Schlagen ein.
Die Tätlichkeit ist gemäß § 67 I 1 RVO mit einer Sperre von 6 Wochen bis zu 2 Jahren zu ahnden. Nur im Falle, dass unmittelbar vor dem Vergehen eine sportwidrige Handlung begangen worden war oder ein leichterer Fall der Tätlichkeit vorliegt, ist die Sperre auf ein Mindestmaß von 3 bzw. bei Vorliegen beider Milderungsgründe auf mindestens 2 Wochen zu reduzieren. Der Berufungsführer hat keinen Milderungsgrund vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es wurde weder eine vorgegangene sportwidrige Handlung vorgetragen, noch ein leichterer Fall einer Tätlichkeit. Es wird vielmehr eingeräumt, dass der Schlag gegen den Brustkorb erfolgt sei. Selbst dies stellt den Normalfall einer Tätlichkeit dar. Ein Unterschreiten der Mindestsperre war dem Sportgericht damit untersagt.
Das heftige Schlagen mit dem Ellenbogen in den Unterleib oder auch gegen den Brustkorb stellt in jedem Fall eine Tätlichkeit i. S. des § 67 I RVO dar.
Die Berufung war daher aus Rechtsgründen zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO
Aktenzeichen: 00031-12/13-VSG
Sitzung vom 15.01.2013
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Bezirksliga-Spiel VfL X gegen SV Y vom 30.09.2012, Spielnummer: 310148127
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 trägt der SV Y.
Gründe:
1. Beim Bezirksliga-Spiel VfL X gegen SV Y am 30.09.2012 meldete die SRin, dass für den Spieler A (SV Y) vor und nach dem Spiel kein Spielerpass vorgelegt werden konnte. Der Spieler wies sich durch Personalausweis aus, so dass er zum Spiel zugelassen und auch eingesetzt wurde. Innerhalb der 3-Tagesfrist wurde weder der betreffende Spielerpass noch eine Online-Spielberechtigung dem BSG zugeleitet. Das BSG nahm in seinem Urteil daher eine Spielwertung vor und verhängte gegen den SV Y eine Geldstrafe in Höhe von 100 € wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichteren Fall. Gegen die Spielwertung und die Geldstrafe richtet sich die Berufung.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht am 15.11.2012 eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Berufungsführers fest. Der SV Y räumt ein, dass weder Pass noch Onlinespielberechtigung fristgerecht nachgereicht wurden. Der Berufungsführer begründete dies damit, dass der neue Pass des betreffenden Spielers (Statuswechsel vom Amateur zum Vertragsspieler) am 10.10.2012 noch nicht dem Verein vorlag und daher nicht nachgereicht werden konnte. Nach Überprüfung des BSG über die Passstelle des BFV steht fest, dass der neue Pass am 24.09.2012 gedruckt und am 25.09.2012 an den Verein versendet wurde. Der Vortrag des Berufungsführers, wonach sich das Postfach des Vereins in einer Poststelle in privater Hand befindet und es schon öfter vorgekommen ist, dass Post nicht innerhalb des üblichen Dreitageszeitraums zugeht, ist für die Entscheidung unerheblich. Unterstellt man, dass der am 25.09.2012 vom BFV versendete Pass nicht bis zum 03.10.2012 beim Berufungsführer eingegangen wäre, so hätte jedoch bereits seit 24.09.2012 die Möglichkeit für den Berufungsführer bestanden, durch einen Ausdruck der Detail-Spielberechtigung das Spielrecht dem BSG fristgerecht hierdurch nachzuweisen. Unbeachtlich ist auch die vom Berufungsführer vorgetragene Unkenntnis hinsichtlich der Nachweismöglichkeit der Spielberechtigung über die Detail-Spielberechtigung (§ 45 Abs. 5 SpO). Die Pflicht des Nachreichens eines Nachweises der Spielberechtigung bei fehlendem Pass am Spieltag ist in § 45 Abs. 2 Satz 2 SpO klar geregelt und mithin als bekannt vorauszusetzen. Jedem Verein ist zuzumuten, sich in der Spielordnung zu informieren, wie der geforderte Nachweis der Spielberechtigung erfolgen kann, wenn am Spieltag ein Pass fehlte. Dieser Nachweis ist nicht fristgerecht erbracht worden, so dass das Urteil des BSG zutreffend ist und auch im Hinblick auf die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der erst kurzen Zugehörigkeit des Berufungsführers zum BFV nicht zu beanstanden ist.
Die vom BSG Unterfranken verhängte Spielwertung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 RVO iVm § 45 Abs. 4 SpO zwingende Folge des unzulässigen Spielereinsatzes. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Aktenzeichen: 00030-12/13-VSG
Sitzung vom 15.01.2013
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Urteil:
I. Der Betroffene N. N. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last am 14.9.2012 anlässlich des Bundesliga-Spiels FC Augsburg gegen VfL Wolfsburg eine zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte weitergegeben zu haben. Nach den Angaben des Vaters des Betroffenen, denen das VSG insoweit folgt, war zunächst geplant, dass der Onkel des Betroffenen das Spiel ebenfalls besucht und dabei die Dauerkarte des Betroffenen nutzt. Nachdem sein Onkel nicht erschien, überlies der Betroffenen daraufhin die Schiedsrichterkarte seinem Vater, der diese wiederum an einen Interessenten für den Preis von 20 Euro verkaufte. Aufgrund einer Kontrolle beim Einlass wurde der Sachverhalt bekannt, der Käufer der Karte wurde lediglich aus Kulanz ins Stadion gelassen. Dem Betroffenen war als Schiedsrichter bekannt, dass die Karten nicht übertrag- oder veräußerbar sind, was im Übrigen auch auf den Karten selbst aufgedruckt ist.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen des Vaters des Betroffenen sowie des Käufers der Karte.
Das Verhalten des Betroffenen stellt eine gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall eines tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung des VSG zum Ausschluss aus dem Verband führt.
Dem Betroffenen war bei Überlassung der Karte an seinen Vater bewusst, dass diese nicht übertragbar ist, nach der ursprünglichen Planung wäre die Karte an den Onkel des Betroffenen überlassen worden, wäre dieser noch erschienen. Auch dies würde eine Unsportlichkeit darstellen. Die Tatsache, dass es letztlich zu einem Verkauf der Karte durch den Vater des Betroffenen, möglicherweise ohne dessen Wissen, kam, entbindet den Betroffenen nicht von seiner Verantwortung die Karte nicht weiterzugeben. Er hätte in jedem Fall dafür sorgen müssen, dass die Karte am fraglichen Tag nicht benutzt wird, da er selbst seine Jahreskarte in Anspruch nahm.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tat noch Jugendlicher war und den Sachverhalt über seinen Vater eingeräumt.
Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen, dass durch den Verkauf der Karte letztlich ein Gewinn erzielt wurde und durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass künftig durch die Vereine keine extrem günstigen Karten mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht und dem Ansehen sämtlicher Schiedsrichter geschadet.
Aufgrund der zugunsten des Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie ausgesprochen zu verhängen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00029-12/13-VSG
Sitzung vom 15.01.2013
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Urteil:
I. Der Betroffene N. N. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.
II. Der Betroffene wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens als Spieler vom 16.01.13 mit einschließlich 30.06.2013 gesperrt.
III. Der Sperrzeitraum wird gemäß § 48 a Abs. 1 RVO ab dem 16.04.2013 zur Bewährung ausgesetzt.
IV. Die Bewährungszeit wird gemäß § 48 a Abs. 3 RVO bis einschließlich 30.06.2014 festgelegt.
V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last am 19.9.2012 anlässlich des Champions-League-Spiels FC Bayern München gegen Valencia eine zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte zu einem Preis von 120 Euro zum Verkauf angeboten zu haben. Aufgrund einer Kontrolle durch Zivilfahnder der Polizei kam es letztlich nicht zu einem Verkauf.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Betroffenen sowie dem vorliegenden Bericht des Zivilfahnders. Die vom Betroffenen zu einem Preis von 30 Cent erworbene Karte ist ausweislich des Aufdrucks nicht übertrag- oder veräußerbar, was der Betroffene auch wusste.
Das Verhalten des Betroffenen stellt eine gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall eines tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung des VSG zum Ausschluss aus dem Verband führt.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre alt war, den Sachverhalt eingeräumt und sich entschuldigt hat.
Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen, dass der Betroffene bei dem verlangten Kaufpreis einen hohen Gewinn erzielt hätte und durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass künftig keine extrem günstigen Karten, insbesondere für hochklassige Spiele mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht und dem Ansehe n sämtlicher Schiedsrichter geschadet.
Aufgrund der zugunsten des Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie ausgesprochen zu verhängen.
Nachdem der Betroffene auch Spieler ist, war auch eine Sperre zu verhängen, die ab 16.4.2013 zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, da davon auszugehen ist, dass die verhängte Strafe ausreicht, um den Betroffenen von der Begehung weiterer, insbesondere ähnlicher Taten abzuhalten.
Die Bewährungszeit war gemäß § 48a Abs.3 RVO auf 1 Jahr ab Ablauf der Sperre, d.h. bis 30.6.2014 festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00028-12/13-VSG
Sitzung vom 15.01.2013
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Urteil:
I. Der Betroffene N. N. gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.
II. Der Betroffene wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens als Spieler vom 16.01.13 mit einschließlich 30.06.2013 gesperrt.
III. Der Sperrzeitraum wird gemäß § 48 a Abs. 1 RVO ab dem 16.04.2013 zur Bewährung ausgesetzt.
IV. Die Bewährungszeit wird gemäß § 48 a Abs. 3 RVO bis einschließlich 30.06.2014 festgelegt.
V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last am 19.9.2012 anlässlich des Champions-League-Spiels FC Bayern München gegen Valencia eine zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte zu einem Preis von 120 Euro zum Verkauf angeboten zu haben. Aufgrund einer Kontrolle durch Zivilfahnder der Polizei kam es letztlich nicht zu einem Verkauf.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Betroffenen sowie dem vorliegenden Bericht des Zivilfahnders. Die vom Betroffenen zu einem Preis von 30 Cent erworbene Karte ist ausweislich des Aufdrucks nicht übertrag- oder veräußerbar, was der Betroffene auch wusste.
Das Verhalten des Betroffenen stellt eine gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall eines tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung des VSG zum Ausschluss aus dem Verband führt.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre alt war, den Sachverhalt eingeräumt und sich entschuldigt hat.
Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen, dass der Betroffene bei dem verlangten Kaufpreis einen hohen Gewinn erzielt hätte und durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass künftig keine extrem günstigen Karten, insbesondere für hochklassige Spiele mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht und dem Ansehen sämtlicher Schiedsrichter geschadet.
Aufgrund der zugunsten des Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie ausgesprochen zu verhängen.
Nachdem der Betroffene auch Spieler ist, war auch eine Sperre zu verhängen, die ab 16.4.2013 zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, da davon auszugehen ist, dass die verhängte Strafe ausreicht, um den Betroffenen von der Begehung weiterer, insbesondere ähnlicher Taten abzuhalten.
Die Bewährungszeit war gemäß § 48a Abs.3 RVO auf 1 Jahr ab Ablauf der Sperre, d.h. bis 30.6.2014 festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00026-12/13-VSG
Sitzung vom 17.12.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Revision TSV X gegen das Urteil des BSG vom 14.11.2012, Aktenzeichen: 00074-12/13-BSG
Urteil:
I. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 €, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 € trägt der TSV X.
Gründe:
1. Beim A-Junioren-Verbandsspiel BSK Y gegen TSV X am 11.10.2012 wurde vom TSV X der Spieler N. N. eingesetzt. Auf der Rückseite des Spielerpasses war der 14.07.2012 als Abmeldedatum eingetragen, die Eintragung war durchgestrichen und darunter handschriftlich vermerkt: "keine Abmeldung!!". An der im Pass vorgesehenen Stelle befand sich die Vereinsunterschrift unter dem Datum 14.07. sowie der Vereinsstempel. Der SR erklärte dem Betreuer, dass das Spielrecht zweifelhaft sei und er nicht sagen könne, ob der Pass gültig oder ungültig sei. Aufgrund der Meldung des SR verurteilte das JSG mit Urteil vom 24.10.2012 (Az.: 00149-12/13-JSG) den Verein zu einer Geldstrafe von 30,00 € und nahm eine Spielwertung zu Lasten des TSV X vor. Die Berufung des TSV X wurde vom BSG mit Urteil vom 14.11.2012 (Az.: 00074-12/13-BSG - auf die Gründe wird Bezug genommen) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die in dieser Entscheidung enthaltende Spielwertung richtet sich die Revision des TSV X.
2. Die Revision ist zulässig, der als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf war als die statthafte Revision auszulegen. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 45 Abs. 2 RVO), gerügt wurde schlüssig eine fehlerhafte Beweiswürdigung bei der Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 1 SpO.
3. Die Revision ist nicht begründet. Als reine Rechtsinstanz kann die Revision die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nur dann beanstanden, wenn das Berufungsgericht hierbei gegen die allgemeinen Denkgesetze verstoßen hat. Die angegriffene Entscheidung enthält solche Denkfehler nicht. Nachvollziehbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zunächst eine Abmeldung erfolgt ist, die entsprechende Eintragung auf dem Spielerpass stellt hierfür ein wesentliches Indiz dar.
Der Verein hat, nach zulässiger Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, den Nachweis, dass die Abmeldung von Anfang an nicht erfolgt war, nicht geführt. Damit war das Spielrecht gem. § 48 Abs. 6 Satz 1 SpO erloschen. Ein nach erfolgter Abmeldung erklärter Widerruf der Abmeldung ändert daran nichts. Das Spielrecht für seinen (alten) Verein muss durch den BFV neu erteilt werden. Dies war nicht geschehen.
Der Spieler hat damit im Sinne des § 77 RVO unzulässig gespielt. Die Spielwertung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 RVO i.V.m. § 40 SpO ist eine notwendige Folge, unabhängig vom Verschulden des betroffenen Vereins.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 II 6 c, 9 FO.
Aktenzeichen: 00025-12/13-VSG
Sitzung vom: 17.12.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Verfahren gegen N. N., FT X
Urteil:
I. Der Betroffene N. N., FT X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen N. N., Passnummer XXX ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt der Betroffene N. N. unter Mithaftung seines Vereins FT X.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, anlässlich eines U19 Junioren Spiels am 19.10.2012 den Spieler A trotz bestehender Sperre unter Verwendung eines Passes des Spielers B eingesetzt zu haben, wobei in den Pass des Spielers B das Passbild des Spielers A eingeklebt war.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Betroffene und der Verein haben den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt und sich entschuldigt. Im Übrigen steht der Sachverhalt fest aufgrund der vorliegenden Meldung des SR C vom 5.11.2012, dem gegenüber der Betroffene ebenfalls geständig war.
Das VSG hat daher keine Zweifel, dass in den Pass des Spielers B das Bild des gesperrten Spielers A eingeklebt war, was im strafrechtlichen Sinn als Urkundenfälschung zu qualifizieren ist. Ob der Betroffene selbst das Bild ausgewechselt hat oder den so manipulierten Pass in Kenntnis dessen vorgelegt hat, ist ohne Belang.
Der Betroffene war daher wegen falscher Angaben nach § 89 Abs.2 Satz 1 RVO zu bestrafen.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt bereits gegenüber dem Schiedsrichter und auch in der Folge eingeräumt und sich entschuldigt hat.
Zu seinen Lasten war zu sehen, dass es sich vorliegend um eine erhebliche Straftat handelt, die auch den eingesetzten Spieler gemäß § 71 RVO sowie den Verein gemäß § 77 RVO zusätzlich belastet.
Nach § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist zwingende Folge eines derartigen Verstoßes der Ausschluss aus dem Verband. Anhaltspunkte für einen leichten Fall sind trotz des Geständnisses angesichts der Gesamtumstände und der Folgen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00021-12/13-VSG
Datum der Sitzung: 20.11.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Berufung der SpVgg I gegen das Urteil vom 02.10.2012 mit Aktenzeichen 00350-12/13
Beschluss:
SpVgg I trägt die anteilige Berufungsgebühr in Höhe von € 40,00, sowie die anteiligen
Verfahrenskosten in Höhe von € 12,50.
Gründe:
1. Die am 09.10.2012 eingelegte Berufung wurde von der SpVgg I mit Schreiben vom 06.11.2012 zurückgenommen.
2. Die gemäß §§ 32, 33 RVO in Verbindung mit §§ 11 Ziffer II 6 c, 7 c FO anfallenden Kosten wurden gemäß § 33 Abs. 2 RVO auf die Hälfte reduziert.
Aktenzeichen: 00019-12/13-VSG
Sitzung vom 06.11.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Spiel FC D gegen ESV B vom 03.10.2012
Urteil:
I. FC D wird gemäß § 73 Abs. 1 RVO wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in Höhe von 500,00 € belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60.- trägt der FC D.
Gründe:
Am 3.10.2012 wurde in der 94. Spielminute der Begegnung FC D gegen ESV B der Schiedsrichter X durch den Spieler Y (FC D) durch zwei Faustschläge ins Gesicht massiv verletzt. Durch das Verhalten des Spielers wurde der Schiedsrichter ganz massiv im Bereich der Zähne verletzt. Aus der anwaltlichen Stellungnahme ergibt sich ergänzend, dass er darüber hinaus auch einen Bruch des rechten Kiefergelenks erlitten hat. Weiter ist nach wie vor die Sehkraft des linken Auges stark beeinträchtigt.
Das Verhalten des Spielers stellt neben der vorliegenden vorsätzlichen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in einem besonders schweren Fall gemäß § 68 Abs.2 RVO dar.
Darüber hinaus hat der weitere Spieler des FC D, W nach Spielschluss der Begegnung den Trainer V des ESV B durch einen gezielten Tritt in den Brust- und Bauchbereich nicht unerheblich verletzt. Durch das Verhalten des Betroffenen erlitt der Geschädigte eine Rippenprellung, eine Bauchmuskelverletzung sowie eine Nierenverletzungen. Er war vom 4.10. bis 12.10.2012 arbeitsunfähig.
Das Verhalten des Spielers stellt neben der ebenfalls vorliegenden vorsätzlichen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall gemäß § 67 Abs.1 RVO dar.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, es besteht ein Sachzusammenhang mit den Verfahren gegen die Spieler Y und W, die durch Urteile des VSG jeweils aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen wurden.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund des Berichts des Schiedsrichters X, der ergänzenden Stellungnahme seines anwaltlichen Vertreters sowie der vorgelegten Atteste der Betroffenen. Sowohl der Verein als auch der Spieler W haben den Sachverhalt eingeräumt und sich entschuldigt.
Eine Verletzung der Platzdisziplin ist vorliegend zu bejahen, da der Heimverein FC D seinen Pflichten zum Schutz des Schiedsrichters und auch des gegnerischen Trainers nach § 73 Abs. 1 und 2 RVO nicht ausreichend nachgekommen ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Vorfälle unmittelbar nach Spielschluss ereignet haben, zumal sich aus den Unterlagen ergibt, dass sich offenbar auch Zuschauer auf dem Spielfeld aufgehalten haben. Nach 73 RVO haftet der Verein für das Verhalten seiner Spieler.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG zugunsten des Vereins berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt eingeräumt und sich beim Geschädigten schriftlich entschuldigt hat. Die Spieler wurden jeweils durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen, wobei festzustellen ist, dass entsprechend der Satzung dies nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen kann. Auch der Besuch von Vorstandsmitgliedern bei dem verletzten Schiedsrichter war deutlich positiv zu bewerten.
Zu Lasten mussten andererseits die ganz erheblichen Verletzungen, insbesondere bei Schiedsrichter X mit derzeit noch andauernden Folgen sowie die Tatsache, dass es sich um zwei Vorfälle von Spielern des FC D mit erheblichen Tätlichkeiten sowohl gegen einen Schiedsrichter als auch gegen den gegnerischen Trainer gehandelt hat, berücksichtigt werden.
Unter Abwägung aller Umstände erschien dem VSG im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von € 500.- erforderlich, aber auch ausreichend. Von der zusätzlichen Verhängung eines Punktabzuges konnte aufgrund des positiven und einsichtigen Verhaltens des Vereins nach dem Vorfall gerade noch abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00018-12/13-VSG
Sitzung vom: 06.11.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Spiel TSV S gegen SpVgg T vom 19.10.2012.
Berufung der SpVgg T gegen das Urteil mit Aktenzeichen 00465-12/13
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 €, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt SpVgg T.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel zwischen dem TSV S und der SpVgg T sprang nach Meldung des SR der Spieler A (SpVgg T) von hinten mit dem Fuß gegen die Beine seines Gegenspielers, wobei dieser bereits den Ball zu einem Mitspieler abgespielt hatte. Der Gegenspieler wurde leicht am Fuß getroffen und kam dadurch zu Fall. Gegen den Spieler A wurde durch Urteil des SG, Einzelrichter am 23.10.2012 eine Spielsperre gemäß § 66 I RVO für drei Verbandsspiele verhängt aufgrund des vorliegenden Strafantrags des Verbandsanwalts vom 22.10.2012. Eine Stellungnahme lag nicht vor. Hiergegen hat der Berufungsführer fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Zur Begründung wurde u. a. auch angeführt, dass der betroffene Spieler versucht habe, durch Grätschen an der Mittellinie den Ball seinem Gegenspieler wegzuspielen. Dieser hatte sich u. a. den Ball beim Lauf in Richtung der Spielhälfte von T etwas weit vorgelegt.
Das SG hat auf diesen Einspruch hin dann mit Entscheidung vom 31.10.2012 das Urteil im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der betroffene Spieler wegen rohen Spiels für zwei Verbandsspiele der Mannschaft gesperrt wird. Hiergegen richtet sich die Berufung vom 05.11.2012. Die Berufung wird u. a. damit begründet, dass der betroffene Spieler nicht von hinten mit dem Fuß gegen die Beine seines Gegenspielers gesprungen sei, sondern eindeutig von der Seite kam und der Vorgang nur als Foul und nicht als rohes Spiel zu werten sei. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung verwiesen sowie auf das zu Beweiszwecken vorgelegte Video von der entsprechenden Spielsituation, welches vom VSG in Augenschein genommen wurde.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Wie sich aufgrund des vorgelegten Videos ergibt, hat der betroffene Spieler versucht, den Ball zu spielen. Dieser grätschte von der Seite hinein. Der Ball war bereits, wie vom Berufungsführer eingewandt, einige Meter entfernt. Er traf dabei den Gegenspieler am Fuß, welcher zu Sturz kam. Der Vorgang ist deswegen als rohes Spiel zu werten. Die verhängte Spielsperre von zwei Spielen für die Mannschaft ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf gemäß §§ 32, 33 RVO.
Aktenzeichen: 00017-12/13-VSG
Sitzung vom 30.10.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Spiel FC Q gegen ESV P am 03.10.2012
Ausschluss Spieler A, FC Q
Urteil:
I. Der Betroffene A, FC Q wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins FC Q.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 3.10.2012 in der 94. Spielminute der Begegnung FC Q gegen ESV P den Schiedsrichter F durch zwei Faustschläge ins Gesicht massiv verletzt zu haben.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Schiedsrichters im Spielbericht, der Stellungname des Vereins sowie der ergänzenden Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters des Geschädigten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes. Der Betroffene hat selbst über seinen anwaltlichen Vertreter eine Stellungnahme zum Sachverhalt abgegeben und dort vortragen lassen, er habe den Schiedsrichter lediglich mit der flachen Hand zurückgestoßen, wobei " seine Fingerspitzen auf dem Kinn des Schiedsrichters lagen", vorsätzliche Faustschläge ins Gesicht hat der Betroffene bestritten.
Das VSG hat vorliegend keinerlei Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des geschädigten Schiedsrichters, dem auch die Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters des Betroffenen zugeleitet wurde.
Sowohl im Spielbericht als auch in der anwaltlichen Stellungname wurden zwei gezielte und massive Faustschläge des Betroffenen ins Gesicht des Schiedsrichters geschildert, der dadurch im Bereich des linken Auges sowie der Zähne schwer verletzt wurde und sich in stationäre ärztliche Behandlung begeben musste. Das vom Betroffenen geschilderte Schubsen ist keinesfalls mit den auch ärztlich dokumentierten Verletzungen des Schiedsrichters in Einklang zu bringen. Sowohl im Spielbericht als auch in seiner anwaltlichen Stellungnahme war sich der Schiedsrichter sicher, dass er Faustschläge vom Betroffenen erhalten hat. Durch das Verhalten des Betroffenen wurde der Schiedsrichter ganz massiv im Bereich der Zähne verletzt. Aus der anwaltlichen Stellungnahme ergibt sich ergänzend, dass er darüber hinaus auch einen Bruch des rechten Kiefergelenks erlitten hat. Weiter ist nach wie vor die Sehkraft des linken Auges stark beeinträchtigt.
Das Verhalten des Betroffenen stellt neben der vorliegenden vorsätzlichen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in einem besonders schweren Fall gemäß § 68 Abs.2 RVO dar.
Im Rahmen der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser zumindest eine Beteiligung am Vorfall eingeräumt hat. Die Stellungnahme seines anwaltlichen Vertreters vom 15.10.2012 stellt jedoch eindeutig eine Verharmlosung des Geschehens und eine Schutzbehauptung dar.
Seitens des Vereins des Betroffenen erfolgte eine Entschuldigung sowie eine Kontaktaufnahme mit dem Geschädigte. Der Betroffene wurde durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen, wobei festzustellen ist, dass hierzu nur eine Mitgliederversammlung befugt wäre (§ 5 der Satzung des FC Q). Ein persönlicher Kontakt des Betroffenen mit dem Geschädigten ist hingegen nicht ersichtlich.
Zum Nachteil des Betroffenen musste andererseits Berücksichtigung finden, dass dieser ganz massiv durch zwei gezielte Faustschläge in den Gesichtsbereich des Schiedsrichters auf diesen eingewirkt hat. Insbesondere die massiven Verletzungen des Geschädigten im Bereich der Zähne, des Kiefergelenkes sowie insbesondere die weiterhin bestehende Einschränkung der Sehfähigkeit des linken Auges mussten ganz deutlich zu Lasten des Betroffenen Berücksichtigung finden. Der Schiedsrichter ist seit dem Vorfall arbeitsunfähig.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände kam aufgrund der Schwere der Tat im vorliegenden Fall nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 48 Abs.1 Buchstabe i) RVO in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00016-12/13-VSG
Sitzung vom 30.10.2012
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Preißinger
Spiel FC Z gegen ESV X am 03.10.2012
Ausschluss Spieler C. C., FC Z
Urteil:
I. Der Betroffene C. C., FC Z wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins FC Z.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 3.10.2012 als Spieler nach Spielschluss der Begegnung FC Z gegen ESV X den Trainer E des ESV X durch einen gezielten Tritt in den Brust- und Bauchbereich verletzt zu haben.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt und sich mit Schreiben vom 13.10.2012 auch beim Geschädigten persönlich entschuldigt. Darüber hinaus liegt eine Stellungnahme des Geschädigten Trainers E vor, der auch ein ärztliches Attest vorgelegt hat. Durch das Verhalten des Betroffenen erlitt der Geschädigte eine Rippenprellung, eine Bauchmuskelverletzung sowie eine Nierenverletzungen. Er war vom 4.10. bis 12.10.2012 arbeitsunfähig.
Das Verhalten des Betroffenen stellt neben der vorliegenden vorsätzlichen Körperverletzung auch eine Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall gemäß § 67 Abs.1 RVO dar.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt eingeräumt und sich beim Geschädigten schriftlich entschuldigt hat. Der Betroffene wurde durch Vorstandsbeschluss aus seinem Verein ausgeschlossen, wobei festzustellen ist, dass entsprechend der Satzung dies nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen kann.
Zu Lasten war zu sehen, dass der geschädigte Trainer des ESV X keinerlei Anlass zu einer derartigen Tat geboten hat. Der Geschädigte wurde durch den Vorfall erheblich verletzt und war längere Zeit arbeitsunfähig.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände kam aufgrund der Schwere der Tat im vorliegenden Fall nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 48 Abs.1 Buchstabe i) RVO in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00014-12/13-VSG
Sitzung vom: 30.10.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Krause
Frauen Spiel FV Z gegen VfB X vom 15.09.2012.
Berufung des B. B. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 25.09.2012, Aktenzeichen: 00323-12/13
Urteil:
I. Die Berufung des B. B. gegen das Urteil des SG vom 25.09.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt Herr B. B. unter Mithaftung des FV Z.
Gründe:
1. Nach dem Spiel FV Z gegen VfB X am 15.09.2012 zeigte der VfB X am 17.09.2012 beim SG an, dass die Spielerin E am 01.09.2012 im Heimspiel gegen den FC Y die rote Karte sah und vom SG mit Urteil am 04.09.2012 für ein Spiel gesperrt wurde. Nach Angabe des Anzeigenerstatters wurde das nächste Verbandsspiel des FV Z gegen den FC W auf den 03.10.2012 verlegt, so dass die betreffende Spielerin gegen den Anzeigeerstatter am 15.09.2012 nicht spielberechtigt gewesen sein kann.
Das SG überprüfte den Sachverhalt, welcher sich als zutreffend erwies und verurteilte den Berufungsführer als Verantwortlichen des FV Z mit Urteil vom 25.09.2012 nach § 77 Abs. 2 RVO zu einer Geldstrafe von 75 €.
Mit Schreiben vom 27.09.2012 legte B. B. Berufung gegen das Urteil beim SG ein und begründete diese damit, dass laut dem EDV-System (PLUSBFV) die Spielerin nicht gesperrt war und das Urteil mit der Formulierung "Darüber hinaus wird die Spielerin E für alle anderen Spiele mit einschließlich 09.09.2012 gesperrt" den Verein in die Irre geführt und ihn dazu bewegt hat zu glauben, dass die Spielerin bereits ab 10.09.2012 spielberechtigt sei.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Urteil des SG vom 01.09.2012 wurde klar und deutlich unter Ziffer I. entschieden, dass die Spielerin E für ein Spiel gesperrt ist. Diese Formulierung ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Die weitere Ziffer, wonach die Spielerin "darüber hinaus für alle anderen Spiele mit einschließlich 09.09.2012 gesperrt" wird, erstreckt sich gerade auf alle anderen Spiele, also nicht die Verbandsspiele, für welche ja die erste Ziffer des Urteils einschlägig ist.
Bei einem Feldverweis auf Dauer ist der Spieler gemäß § 40 Abs. 3 RVO bis zur Entscheidung der zuständigen Instanz gesperrt. Das zuständige SG hat diese Entscheidung, nämlich dass ein Verbandsspiel Sperre ausreichend ist, am 04.09.2012 getroffen. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich auch rechtskräftig. Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 RVO kann bei einem FaD auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Verbandsspielen des Wettbewerbs, in dem die Tat begangen worden ist, erkannt werden. Eine Sperrstrafe erstreckt sich somit immer auf das nächste stattfindende Verbandsspiel der entsprechenden Mannschaft. Wie in § 51 Abs. 5 Satz 3 RVO klar geregelt, sind Verbandsspiele in diesem Sinne unter anderem Meisterschaftsspiele mit Aufstiegsberechtigung. Nach § 51 Abs. 5 Satz 4 RVO zählen auch nur diese Spiele zur Verbüßung der Strafe mit. Demzufolge war die Spielerin E nach dem Urteil des SG vom 04.09.2012 für das nächste Verbandsspiel des FV Z gesperrt.
Hieran ändert auch die Spielverlegung des "eigentlich" nächsten Spiels nichts. Das nächste Verbandsspiel nach dem Spiel, in welchem die rote Karte verhängt wurde, war das Spiel gegen den Anzeigeerstatter. Das SG hat mithin zu Recht entschieden, dass die Spielerin E am 15.09.2012 unzulässig gespielt hat und der Berufungsführer als Verantwortlicher des Vereins in Strafe zu nehmen war.
Auch der Vortrag des Berufungsführers, dass im elektronischen System die Spielerin als "nicht gesperrt" vermerkt war, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Im elektronischen Spielberichtsbogen wird ausdrücklich bei der Eingabe der Mannschaftsaufstellung am unteren Bildrand hervorgehoben auf folgendes hingewiesen: "Bitte beachten Sie: Die Anzeige der Sperren ist evt. nicht vollständig, wegen unbekannter Sperren aus anderen Ligen, nicht freigegebenen Spielberichten oder aus technischen Gründen. Die Vereine sind für die Einhaltung der Sperren selbst verantwortlich." Dem Berufungsführer muss nach Kenntnis des Urteils des SG Bayern vom 04.09.2012 klar gewesen sein, dass die Spielerin im nächsten Verbandsspiel gesperrt ist.
"Auch wenn der elektronische Spielberichtsbogen in vielerlei Hinsicht Vorzüge bietet, können technikbedingt unrichtige Spielerdaten enthalten sein, wobei jeder Verein weiterhin selbst allein verantwortlich ist nur tatsächlich spielberechtigte Spieler einzusetzen. Nach der unmissverständlich auf ein Verbandsspiel verhängten Sperrstrafe, musste der Berufungsführer unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis von der fehlenden Spielberechtigung der Spielerin E am 15.09.2012 haben und kann sich dieser Tatsache nicht unter Verweis auf den ESB verschließen. Er kann sich nach Auffassung des VSG nicht auf die aus technischen Gründen möglicherweise unrichtige Einsatzfähigkeit der Spielerin laut ESB berufen.
Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom SG ausgesprochenen Strafe vorzunehmen. Nach Auffassung des VSG ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Berufungsführers eine Bestrafung nach § 77 Abs. 2 RVO geboten und die Höhe der verhängten Geldstrafe oberhalb der Mindeststrafe durchaus tat- und schuldangemessen, zumal das SG Bayern bereits einen noch leichten Fall angenommen und damit von einem im Normalfall zu verhängende Funktionsverbot Abstand genommen hat. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 c) und 13 d) FO.
Aktenzeichen: 00013-12/13-VSG
Sitzung vom 30.10.2012
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Spiel FV Q - VfB P am 15.09.2012
Berufung des FV Q gegen das Urteil des Sportgerichts vom 25.09.2012, Aktenzeichen: 00322-12/13
Urteil:
I. Die Berufung des FV Q gegen das Urteil des SG vom 25.09.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt der FV Q.
Gründe:
1. Nach dem Frauen-Bayernligaspiel FV Q gegen VfB P am 15.09.2012 zeigte der VfB P am 17.09.2012 beim SG an, dass die Spielerin A am 01.09.2012 im Heimspiel gegen den FC R die rote Karte sah und vom SG mit Urteil am 04.09.2012 für ein Spiel gesperrt wurde. Nach Angabe des Anzeigenerstatters wurde das nächste Verbandsspiel des Berufungsführers gegen den FC O auf den 03.10.2012 verlegt, so dass die betreffende Spielerin gegen den Anzeigeerstatter am 15.09.2012 nicht spielberechtigt gewesen sein kann.
Das SG überprüfte den Sachverhalt, welcher sich als zutreffend erwies und verurteilte den FV Q mit Urteil vom 25.09.2012 nach § 77 Abs. 1 RVO zu einer Geldstrafe von 150 € und nahm eine Spielwertung vor.
Mit Schreiben vom 28.09.2012 legte der FV Q Berufung gegen das Urteil beim SG ein und begründete diese damit, dass laut dem EDV-System (PLUSBFV) die Spielerin nicht gesperrt war und das Urteil mit der Formulierung "Darüber hinaus wird die Spielerin A für alle anderen Spiele mit einschließlich 09.09.2012 gesperrt" den Verein in die Irre geführt und dazu bewegt hat zu glauben, dass die Spielerin bereits ab 10.09.2012 spielberechtigt sei.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Im Urteil des SG vom 01.09.2012 wurde klar und deutlich unter Ziffer I. entschieden, dass die Spielerin A für ein Verbandsspiel der Bayernliga gesperrt ist. Diese Formulierung ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Die weitere Ziffer, wonach die Spielerin "darüber hinaus für alle anderen Spiele mit einschließlich 09.09.2012 gesperrt" wird, erstreckt sich gerade auf alle anderen Spiele, also nicht die Verbandsspiele, für welche ja die erste Ziffer des Urteils einschlägig ist.
Bei einem Feldverweis auf Dauer ist der Spieler gemäß § 40 Abs. 3 RVO bis zur Entscheidung der zuständigen Instanz gesperrt. Das zuständige SG hat diese Entscheidung, nämlich dass ein Verbandsspiel Sperre ausreichend ist, am 04.09.2012 getroffen. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich auch rechtskräftig. Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 RVO kann bei einem FaD auf Sperre für eine bestimmte Anzahl von Verbandsspielen des Wettbewerbs, in dem die Tat begangen worden ist, erkannt werden. Eine Sperrstrafe erstreckt sich somit immer auf das nächste stattfindende Verbandsspiel der entsprechenden Mannschaft. Wie in § 51 Abs. 5 Satz 3 RVO klar geregelt, sind Verbandsspiele in diesem Sinne unter anderem Meisterschaftsspiele mit Aufstiegsberechtigung. Nach § 51 Abs. 5 Satz 4 RVO zählen auch nur diese Spiele zur Verbüßung der Strafe mit. Demzufolge war die Spielerin A nach dem Urteil des SG vom 04.09.2012 für das nächste Verbandsspiel des FV Q gesperrt.
Hieran ändert auch die Spielverlegung des "eigentlich" nächsten Spiels nichts. Das nächste Verbandsspiel nach dem Spiel, in welchem die rote Karte verhängt wurde, war das Spiel gegen den Anzeigeerstatter. Das SG hat mithin zu Recht entschieden, dass die Spielerin A am 15.09.2012 unzulässig gespielt hat und der Berufungsführer in Strafe zu nehmen war.
Auch der Vortrag des Berufungsführers, dass im elektronischen System die Spielerin als "nicht gesperrt" vermerkt war, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Im elektronischen Spielberichtsbogen wird ausdrücklich bei der Eingabe der Mannschaftsaufstellung am unteren Bildrand hervorgehoben auf folgendes hingewiesen: "Bitte beachten Sie: Die Anzeige der Sperren ist evt. nicht vollständig, wegen unbekannter Sperren aus anderen Ligen, nicht freigegebenen Spielberichten oder aus technischen Gründen. Die Vereine sind für die Einhaltung der Sperren selbst verantwortlich." Dem Berufungsführer muss nach Kenntnis des Urteils des SG vom 04.09.2012 klar gewesen sein, dass die Spielerin im nächsten Verbandsspiel gesperrt ist. Auch wenn der elektronische Spielberichtsbogen in vielerlei Hinsicht Vorzüge bietet, können technikbedingt unrichtige Spielerdaten enthalten sein, wobei jeder Verein weiterhin selbst allein verantwortlich ist nur tatsächlich spielberechtigte Spieler einzusetzen. Nach der unmissverständlich auf ein Verbandsspiel verhängten Sperrstrafe, musste der Berufungsführer unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis von der fehlenden Spielberechtigung der Spielerin A am 15.09.2012 haben und kann sich dieser Tatsache nicht unter Verweis auf den ESB verschließen. Er kann sich nach Auffassung des VSG nicht auf die aus technischen Gründen möglicherweise unrichtige Einsatzfähigkeit der Spielerin laut ESB berufen.Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom SG ausgesprochenen Strafe vorzunehmen. Nach Auffassung des VSG ist zwingend eine Bestrafung nach § 77 RVO mit Spielwertung geboten und die Höhe der verhängten Geldstrafe für die Spielklasse Bayernliga durchaus tat- und schuldangemessen, zumal das SG Bayern bereits einen gerade noch leichten Fall angenommen und damit auf den im Normalfall zu verhängenden Punktabzug verzichtet hat. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 c) und 13 d) FO.
Aktenzeichen: 00012-12/13-VSG
Sitzung vom 30.10.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Revision des VfL R gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 25.09.2012, Fall-Nr. 00035-12/13-BSG
Urteil:
I. Die Revision des VfL R gegen das Urteil des BSG vom 25.09.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 € sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt der VfL R.
Gründe:
1. Beim Spiel der Kreisliga VfL R gegen SV P am 18.08.2012 verwies der Schiedsrichter in der 80. Spielminute den Spieler des VfL R A mit gelbroter Karte vom Platz. Der Schiedsrichter war der Meinung, er hätte den Spieler zuvor verwarnt, seine beiden Assistenten hatten jeweils keine Verwarnung notiert. Das Spiel stand zu diesem Zeitpunkt 3:2 für den SV P. Es endete schließlich 4:2 für den SV P.
Der VfL R legte mit Schreiben vom 19.08.2012, eingegangen am 21.08.2012 Einspruch gegen die Spielwertung ein und begründete dies mit einem Regelverstoß des Schiedsrichters, weil dieser den Spieler zuvor nicht verwarnt habe. Das KSG wies den Einspruch zurück, weil schon kein Regelverstoß nachgewiesen sei und zudem keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang anzunehmen war.
Gegen das Urteil des KSG vom 12.09.2012 legte der anwaltliche Vertreter des VfL R mit Telefax vom 13.09.2012 Berufung ein. Der anwaltliche Vertreter ist auch Mitglied des VfL R. Das BSG wies die Berufung zurück, wobei es zwar das Vorliegen eines Regelverstoßes bejahte, jedoch ebenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang ablehnte.
Gegen dieses Urteil vom 25.09.2012 legte der VfL R - wiederum anwaltlich vertreten - mit Telefax vom 28.09.2012 Revision ein. Diese wurde damit begründet, dass das Urteil widersprüchlich sei, weil einerseits angenommen wurde, dass oftmals Mannschaften die Schwächung durch eine Hinausstellung durch verstärkten Einsatz wettmachten, andererseits hier aber der Gegner noch ein Tor erzielt habe.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Gemäß § 30 Abs. 2 RVO können sich Vereine in allen Instanzen von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei diesem Verein Mitglied sind. Auch die Einlegung eines Rechtsmittels per Telefax ist zulässig.
Zwar wird in der Revisionsbegründung keine verletzte Vorschrift genannt, nach der ständigen Rechtsprechung des VSG ist das Erfordernis des § 45 Abs. 2 S. 3 RVO aber bereits erfüllt, wenn die verletzte Vorschrift zwar nicht explizit genannt wird, aus der Begründung sich aber zweifelsfrei ergibt, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, wobei reine Tatsachenbewertungen nicht ausreichen. (VSG-Urteile 05/06-14, 06/07-49 und 09/10-38). Der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Auslegung des Begriffs hohe Wahrscheinlichkeit gerügt werden sollte.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob ein Regelverstoß vorliegt. Da der Schiedsrichter der festen Überzeugung war, dass er den Spieler bereits mit der gelben Karte verwarnt hatte, könnte darin auch eine nicht angreifbare Tatsachenentscheidung gesehen werden. Letztlich braucht diese Frage jedoch hier nicht entschieden werden, weil jedenfalls die Wertung des BSG, das eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang verneinte, nicht zu beanstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des VSG (Urteile 04/05-42 und 09/10-48) ist die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang grundsätzlich Tatrichterfrage, der dies am Einzelfall zu entscheiden hat und dabei einen weiten Ermessensspielraum besitzt; mit der Revision kann nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden
Eine solche Ermessenüberschreitung liegt jedoch unter Berücksichtigung der VSG-Rechtsprechung nicht vor. So wurde es als keine Ermessensüberschreitung angesehen, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang verneint wurde, bei einem C-Junioren-Spiel, bei dem in der 54. Minute ein Spieler durch gelb-rote Karte vom Platz gestellt wurde und sich der Spielstand von 0:2 anschließend nicht mehr änderte (Urteil 04/05-42) oder wenn ein direktes Tor nach einem indirekten Freistoß in der 66. Minute gegeben wurde, das zum 1:0 führte, und in der 82. Spielminute ein Spieler vom Platz gestellt wurde, wobei dann das 2:0 fiel (Urteil 10/11-24). Innerhalb dieses Rahmens liegen die Erwägungen des BSG, das auf die Erkenntnis abstellte, dass der Verlust eines Spielers oftmals keine Schwächung bedeutet, weil gerade dann, wenn nur noch eine kurze Spielzeit verbleibt, dieser Verlust durch einen verstärkten Einsatz der übrigen Spieler wettgemacht wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Mannschaft des Revisionsführers den Ausgleich noch erzielt hätte, wenn der Spieler weitergespielt hätte, wurden nicht vorgetragen. Insoweit ist das Urteil des BSG auch nicht widersprüchlich. Das BSG brachte nämlich nur zum Ausdruck, dass alleine aus der Reduzierung um einen Spieler nicht der Schluss gezogen werden kann, deshalb sei der Ausgleich nicht mehr erzielt worden, nachdem die Mannschaft bei gleicher Spielerzahl in Rückstand geraten war und dies bis zum Platzverweis auch nicht ausgleichen hatte können.
Aktenzeichen: 00010-12/13-VSG
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
vom: 16.10.2012
Spiel TSC X gegen FC Z vom 18.08.2012.
Berufung des FC Z gegen das Urteil mit Aktenzeichen: 00043-12/13-BSG.
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 trägt FC Z u. Umgebung.
Gründe:
1. Im Verbandsspiel der Bezirksliga TSC X gegen FC Z am 18.8.2012 wurde seitens des FC Z der Spieler A eingesetzt. Ein Spielerpass wurde nicht vorgelegt, auch kein Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass- Online. Der Nachweis der Spielberechtigung wurde erst am 24.8.2012 gegenüber dem zuständigen Sportgericht erbracht. Das BSG bestrafte den FC Z mit Urteil vom 12.9.2012 (Az:00043-12/13-BSG) wegen unzulässigen Spielereinsatzes und nahm eine Spielwertung zu Lasten des FC Z vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des FC Z.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.2 RVO eingelegt, das VSG ist zur Entscheidung zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Wie sich aus § 45 Abs.2 Satz 2 RVO eindeutig ergibt, muss der Verein bei nicht spätestens nach Spielschluss nachgewiesener Spielberechtigung den Nachweis innerhalb von drei Tagen nach dem Spiel, und nicht, wie in der Berufungsschrift angeführt, nach Erhalt des Spielberichts, gegenüber dem zuständigen Sportgericht führen. Zu Recht hat deshalb das Erstgericht seinem Urteil zugrunde gelegt, dass der Nachweis erst sechs Tage nach dem Spiel und damit verspätet erfolgt ist. Wie sich aus § 45 Abs.4 RVO ergibt, muss - bei nicht rechtzeitigem Nachweis - zwingend eine Bestrafung nach § 77 RVO und eine Spielwertung nach § 40 RVO erfolgen.
Die in der Berufungsschrift gemachten Angaben, nämlich dass der Spieler seit 2008 spielberechtigt sei, der Pass verloren ging und ein Duplikat bereits beantragt war, können daran nichts ändern. Sie wurden vom Erstgericht offensichtlich insoweit berücksichtigt, als lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde.
Das Urteil des BSG Oberfranken ist nicht zu beanstanden, die Berufung war damit zurückzuweisen.
4. Kosten: §32, 33 RVO in Verbindung mit § 11 Zif.8 b, 13 d FO.
Aktenzeichen: 00009-12/13-VSG
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Krause
Sitzung vom: 02.10.2012
Kreisklasse-Spiel TV Y gegen TSV X vom 02.09.2012
Urteil:
I. Trainer B. B. wird gemäß § 47, 48 RVO mit einer Geldstrafe von € 20,00 belegt.
II. Trainer B. B. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 20,00.
III. Der Verein des Betroffenen TSV X haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der zweiten Herrenmannschaft TV Y gegen TSV X am 02.09.2012 meldete der SR, dass der Trainer des TSV X B. B. sich mehrmals laut-stark beschwerte, dass seine Mannschaft klar benachteiligt werde. Ferner forderte er mehrfach eine Verwarnung für gegnerische Spieler. Nachdem der SR den Betroffe-nen des Innenraums verwies, bezeichnete dieser die gegen ihn verhängte Maßnahme als lächerlich. Das KSG leitete gegen den Betroffenen ein Verfahren ein und gab dieses an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig, da der Betroffe-nen als Jugendspielleiter Funktionär des BFV ist.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen vom 11.09.2012. Dieser räumte ein, dass er zweimal "Gelbe Karten" für Gegenspieler for-derte, da der SR nicht ausreichend gegen die überharte und unfaire Spielweise des TV Y eingriff und er deshalb die Gesundheit seiner Spieler als gefährdet ansah. Er räumte auch ein, dass er über die seiner Meinung nach überzogene Ahndung seiner "Vergehen" überrascht war und er der Aufforderung das Stadion zu verlassen nur "Zähne knirschend" nachkam.
4. Der Betroffene hat gegen § 47 RVO verstoßen. Die Aufforderung gegenüber dem SR eine Verwarnung gegen gegnerische Spieler zu verhängen, stellt eine Unsport-lichkeit dar. Auch die lautstarke Unterstellung, dass man durch klare Fehlentschei-dungen benachteiligt werde, stellt sportwidriges Verhalten dar.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er seit Jahren verdienstvolle und tadellose Ehrenamtsarbeit innerhalb des BFV ausübt und dass er lediglich um die Gesundheit seiner Spieler besorgt war und mit keinerlei beleidigenden Äußerungen seinem Verlangen Nachdruck gab. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass insbesondere von einem Trainer eine gewisse Vorbildfunktion wahrgenommen und erwartet werden muss. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 20 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhand-lung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war auf den Betrag zu ermäßigen, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seine Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Fall scheint es sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamts mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtssprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Be-troffenen steht.
Aktenzeichen: 00008-12/13-VSG
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Sitzung vom: 02.10.2012
Bezirksliga-Spiel FC X gegen SpVgg Y vom 02.09.2012. Berufung des SpVgg Y gegen das Urteil mit Aktenzeichen 00056-12/13-BSG
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 €, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € trägt die SpVgg Y.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der Bezirksliga FC X gegen SpVgg Y am 02.09.2012 erhielt der Spieler A "Rot", weil er laut Meldung des SR vom 03.09.2012 seinen Gegenspieler bei einem Laufduell mit dem Ellenbogen im Gesicht getroffen habe. Das zuständige BSG verurteilte den Spieler zu einer Spielsperre von vier Spielen (Urteil vom 18.09.2012, Az.: 00056-12/13-BSG.). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der SpVgg Y vom 18.09.2012.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht ist das BSG von einem rohen Spiel nach § 66 RVO ausgegangen, weil das Vergehen noch im Kampf um den Ball geschah, obwohl das Spiel bereits unterbrochen war. Auch im Strafmaß ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Der Strafrahmen des § 66 Abs. 1 RVO reicht von zwei Wochen bis sechs Monaten. Das BSG musste mangels Stellungnahme von Spieler oder Verein davon ausgehen, dass die Meldung des SR in allen Punkten den Tatsachen entspricht, also seinen Gegenspieler mit dem Ellenbogen im Gesicht getroffen hat. Eine Provokation ging unstreitig nicht voraus. Eine Sperre von vier Spielen ist damit gerechtfertigt unter Einbezug des positiven Nachverhaltens des Spielers, das bereits in der Meldung des SR geschildert war.
Die erst im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung des Vereins, der Gegenspieler sei nicht mit dem Ellenbogen, sondern nur mit dem Arm getroffen worden, darf gemäß § 44 Abs. 4 RVO nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Kostenentscheidung nach §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I 8 a, 13 d FO
Aktenzeichen: 00007-12/13-VSG
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Krause
Sitzung vom: 02.10.2012
Frauen Spiel ETSV Z gegen FFC Y vom 02.09.2012, Berufung des FFC Y gegen das Urteil mit Aktenzeichen 00028-12/13-BSG.
Urteil:
Die Berufung des FFC Y gegen das Urteil des BSG vom 11.09.2012 wird zurückgewiesen.
Der FFC Y trägt die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 €, sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00.
Gründe:
Beim Frauen-Spiel ETSV Z gegen FFC Y am 02.09.2012 erstattete der SR Meldung dahingehend, dass in der 81. Minute, ca. 4 Meter in der gegnerischen Hälfte, die Spielerin A von hinten ohne Chance auf den Ball in die gegnerische Spielerin mit der Nr. 3 hineingrätschte. Die Gefoulte konnte nach einer kurzen Behandlung das Spiel fortsetzen. Der SR erteilte A Feldverweis auf Dauer und vermerkte auf dem Spielberichtsbogen, dass eine Abschrift der Meldung an den betroffenen Verein versandt wurde.
Das BSG Unterfranken verurteilte die Spielerin A mit Urteil vom 11.09.2012 nach § 66 RVO zu einer Sperre von 3 Verbandsspielen und den Kosten des Verfahrens.
Mit Email vom 16.09.2012 legte der FFC Y "Einspruch" gegen das Urteil beim BSG ein und begründete dies damit, dass die Meldung des SR nicht beim Verein einging und dass deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden konnte. Einlassungen zum fraglichen Foul fehlten jedoch vollumfänglich. Das VSG hat den "Einspruch" in eine Berufung umgedeutet. Diese Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der SR die Meldung tatsächlich nicht an den Verein gesendet hat. Nach Meinung des VSG kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an, da die Spielerin Reichert unstrittig mit einer roten Karte des Feldes verwiesen wurde, so dass auf § 39 III RVO zu verweisen ist. Geht in einem solchen Fall innerhalb von 7 Tagen nach dem Spiel keine Stellungnahme des Vereins oder des Spielers beim Sportgericht ein, so ist zu vermuten, dass eine solche nicht abgegeben wird. Nachdem der FaD dem Berufungsführer bereits am 02.09.2012 bekannt war, hätte eine Stellungnahme - auch ohne Erhalt der Meldung des SR - vor dem Urteil des BSG abgegeben werden können, was aber unterblieb.
Letztendlich kann jedoch auch dies dahingestellt bleiben, da auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des FFC Y in der Berufungsinstanz nach Überzeugung des VSG diese zu keinem anderen Ergebnis führt. Der Berufungsführer trägt nämlich nichts zum genauen Geschehensablauf des fraglichen Fouls oder zu einer vorangegangenen Provokation der Gegenspielerin oder ähnliches vor. Eine genauere Darstellung des Sachverhalts unterbleibt vollständig, genauso wie Beweisangebote hierzu.
Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom BSG ausgesprochenen Sperre vorzunehmen. Nach Auffassung des VSG unter Berücksichtigung der vom Berufungsführer nicht widerlegten Tatschilderung des SR ist zwingend eine Bestrafung nach § 66 RVO geboten und die Verhängung einer Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angemessen. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Aktenzeichen
00003-12/13-VSG
Datum der Sitzung: 18.09.2012, Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Krause
Bayernliga-Spiel SSV R gegen FC P vom 25.07.2012,
Berufung des Verbandsanwalt gegen das Urteil vom 07.08.2012 mit Aktenzeichen 00090-12/13
Urteil:
I. Auf die Berufung des Verbandsanwalts wird das Urteil des SG vom 07.08.2012 mit Aktenzeichen 00090-12/13-SG Bayern in Ziffer II dahingehend abgeändert, dass das Spiel gemäß § 40 SpO für den SSV R mit 0:2 als verloren und für den FC P mit 2:0 als gewonnen gewertet wird. Im Übrigen verbleibt es beim Ersturteil.
II. Die Kosten des erufungsverfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Beim Verbandsspiel am 25.07.2012 SSV R gegen FC P setzte der SSV R die vier Spieler A, B, C und D ein, die am Spieltag nicht mehr zu den U23 Spielern zählten. Auf Anzeige des Spielleiters vom 30.07.2012 nahm das Sportgericht eine Spielwertung dergestalt vor, dass das Spiel mit 2 : 0 für SSV R als verloren gewertet wurde. Hinsichtlich des SV P beließ es das Sportgericht Bayern beim eingetretenen Ergebnis. Gegen das am 07.08.2012 im Postfach zugestellte Urteil legte der Verbandsanwalt mit Fax-Schreiben vom 13.08.2012, eingegangen am selben Tag Berufung ein. Die Berufung wurde darauf beschränkt, dass die Spielwertung zugunsten des SV P vorzunehmen war.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verbandsanwalts ist zulässig.
Sie ist auch begründet. Die Spielwertung ist nicht nur zu Lasten des SSV R, sondern
auch zugunsten des FC P vorzunehmen. Das Sportgericht ging davon aus, dass aufgrund des Wortlauts des § 44 a Abs. 9 RVO nur eine Spielwertung zugunsten des SSV R vorzunehmen war. § 44 a Abs.14 lautet:
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
a) Verstöße gegen die Bestimmungen der Absätze 7 b, 9 a und 10 werden als unsportliches Verhalten geahndet.
b) Falls das Spiel gewonnen wurde oder unentschieden endete, wird es mit 0 Punkten und 0:2 Toren gegen den Verein, der den Verstoß begangen hat, gewertet. Ist das tatsächliche Spielergebnis für ihn ungünstiger, verbleibt es bei diesem. Für den gegnerischen Verein mit Ausnahme der DFB-Pokalspiele bleibt die Spielwertung unberührt. Der vom SSV R begangene Verstoß des SSV R betraf § 44 a Abs. 7a SpO. Die Rechtsfolgenbestimmung in § 44 a Abs. 14 lit. a) RVO erwähnt Abs. 7 a nicht. Fraglich ist daher, ob die in Abs. 14 lit. b) SpO vorgesehene einseitige Spielwertung auch bei den Verstößen vorzunehmen ist, die zwar in § 44 a SpO aufgezählt sind, die jedoch nicht in der Rechtsfolgenbestimmung des § 44 a Abs. 14 lit. a) SpO ausdrücklich genannt wurden. Diese Frage hängt damit zusammen, ob die Rechtsfolgenbestimmung in § 44 a Abs. 14 a) SpO abschließend
ist oder ob es sich um eine Ergänzungsregelung zu den allgemeinen Rechtsfolgen
beim unzulässigen Einsatz von Spielern handelt. Im letzteren Fall wäre nur für die konkret aufgezählten Fälle die besondere Rechtsfolge der einseitigen Spielwertung anzuwenden, ansonsten verbliebe es bei der allseitigen Spielwertung. Im ersteren Fall würde für alle Verstöße gegen Vorschriften des § 44a SpO die einseitige Spielwertung gelten. Das Sportgericht ging davon aus, dass § 44a Abs. 14 für alle Verstöße gegen § 44a SpO die Rechtsfolgen regelt. Dabei orientierte sich das Sportgericht Bayern am Wortlaut der Vorschrift. Dem kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Wie bereits dargelegt lässt der Wortlaut der Vorschrift beide Auslegungen zu.
Nachdem die Auslegung nach dem Wortlaut kein eindeutiges Ergebnis bringt, muss auf Sinn
und Zweck der Vorschrift sowie hier auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift angestellt werden. Letztere spielt zwar bei der Auslegung von Vorschriften des Vereins- oder Verbandsrechts regelmäßig keine Rolle. Dies ist hier jedoch ausnahmsweise anders, weil die Vorschrift aus dem allgemeinverbindlichen Teil der DFB-Spielordnung übernommen wurde. Die DFB SpO sieht in der Präambel zum Teil A vor §1 vor, dass die §§ 1 bis 39 DFB-SpO für die Mitgliedsverbände allgemeinverbindlich sind. Die Einsatzvorschriften für 2. Mannschaften der Lizenzvereine in den angeschlossenen Landesverbänden ist in § 12 SpO geregelt. Der BFV ist daran aufgrund § 2 Abs. 2 der Satzung hieran gebunden. Damit können die Vorschriften der DFB-SpO, die hier übernommen wurden herangezogen werden, um im Sinne von § 2 Abs. 2 der Satzung den Gleichlauf der Vorschriften des DFB mit denen des BFV-Spielrechts sicherzustellen. Nach Auskunft der Rechtsabteilung des DFB beschränkt die Rechtsprechung des DFB § 12b DFB-SpO, der die Rechtsfolge der einseitigen Spielwertung vorsieht auf die Fälle, bei denen der Spieler nicht eingesetzt wurde, sondern lediglich im Spielbericht entsprechende fehlerhafte Eintragungen stattfinden. Beim Einsatz des Spielers wird eine allgemeine Spielwertung vorgenommen. Dies wird damit begründet, dass nur die Verstöße gegen die Eintragungspflichten in § 12b mit der Folge der einseitigen Spielwertung genannt sind, während die Verstöße, bei denen der Spieler auch eingesetzt wird, in § 12b bei der Zuweisung der einseitigen Spielwertung nicht genannt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann § 44a Abs. 14 SpO dahingehend ausgelegt werden, dass darin die Rechtsfolgen der Verstöße gegen die Einzelbestimmungen des § 44a SpO nicht abschließend geregelt sind, sondern dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die für bestimmte Verstöße bestimmte Rechtsfolgen vorsieht, die übrigen Verstöße jedoch den allgemeinen Rechtsfolgen unterstellt. Dieses Ergebnis wird auch durch die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtsfolgenvorschrift gestützt. Die einseitige Spielwertung ist bei dieser Auslegung immer dann vorgesehen, wenn der Spielgegner durch den Verstoß keinen Nachteil erleiden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Spieler nur auf dem Spielbericht erscheint, aber nicht eingesetzt wird. Eine Stärkung der Mannschaft, die gegen die Vorschrift verstößt, ist dann nicht gegeben. Eine einseitige Spielwertung
nur zu Lasten der falsch eintragenden Mannschaft ist mit dem Wettbewerbscharakter
der SpO vereinbar. Wird der Spieler dagegen eingesetzt, ist der Gegner davon betroffen und eine Benachteiligung der gegnerischen Mannschaft ist zumindest abstrakt gegeben, was bei vergleichbaren Fällen stets zu einer allseitigen Spielwertung führt, welche mit dem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb gerechtfertigt wird. Somit ist es sachgerecht und folgerichtig, auch beim unzulässigen Einsatz von Ü23-Spielern die für vergleichbare Fälle vorgesehene allseitige Spielwertung vorzunehmen. Damit war gemäß § 40 Abs. 4 SpO die bereits zu Lasten des SSV R vorgenommene Spielwertung dahingehend auszuweiten, dass auch zugunsten des FC P eine Spielwertung vorzunehmen ist. Das Ersturteil war insoweit teilweise aufzuheben und neu zu fassen. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass das Urteil aufgrund der Berufung des Verbandsanwalts erfolgte, wobei der SSV R im Berufungsverfahren keinen Antrag stellte und durch die Entscheidung des VSG nicht direkt beschwert wird. Bei dieser Ausnahmegestaltung
war die übliche Kostenfolge, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, nicht angemessen.
Aktenzeichen 00002-12/13-VSG
Datum der Sitzung: 17.09.2012, Besetzung: Beierlein, Preißinger, Krause
Spiel A-Sen.-Bezirksligaspiel FC Z - SV Y am 26.05.2012
Berufung des 1. FC Z gegen das Urteil mit Aktenzeichen 00010-12/13-BSG bzw. Protokoll
31, Fall 237 vom 29.06.2012
Urteil:
I. Auf die Berufung des 1. FC Z wird das Urteil mit Aktenzeichen 00010-12/13-BSG bzw. Protokoll 31, Fall 237 vom 29.06.2012 aufgehoben und das Verbandsspiel der Senioren A Bezirksliga
1. FC Z gegen SV Y neu angesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Verbandsspiel der Senioren A-Bezirksliga 1. FC Z gegen SV Y war auf den 26.05.2012 angesetzt. Der 1. FC Z beantragte beim zuständigen BSSL N. per email vom 15.05.2012 dieses A-Senioren-Spiel wegen des am selben Tag stattfindenden
Relegationsspiel der ersten Mannschaft zu verlegen. Hieraufhin wurde am 17.05.2012
vom BSSL das Spiel abgesetzt. Der BSSL stellte im Nachgang fest, dass der SV Y keine Zustimmung zu einer Spielverlegung erteilt hatte und zeigte beim BSG einen Spielausfall durch den 1. FC Z an. Das BSG verurteilte den 1. FC Z wegen Verursachens eines
Spielausfalls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 € und nahm eine x : 0 Spielwertung zu Lasten des 1. FC Z und zu Gunsten des SV Y vor. Der 1. FC Z legte hiergegen am 03.07.2012 Berufung ein. 2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist auch begründet. Das Senioren A-Bezirksligaspiel 1. FC Z gegen
SV Y war auf den 26.05.2012 angesetzt, wurde jedoch tatsächlich vom BSSL
am 17.05.2012 abgesetzt. In seiner im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme vom
06.07.2012 gab der BSSL N. an, dass eine Verlegung des Spiels vom Berufungsführer
nicht mit dem SV Y einvernehmlich abgesprochen war und er sich durch die Vorgehensweise zur Absetzung getäuscht sah. Er stellte aber auch eindeutig klar, dass er das Spiel zu keinem Zeitpunkt neu angesetzt hatte, es also bei der Absetzung verblieb. Somit kann dem 1. FC Z auch nicht der Vorwurf des Verursachens eines Spielausfalls gemacht werden, denn nur ein angesetztes Spiel kann auch ausfallen, nicht jedoch ein - warum auch immer - abgesetztes Spiel. Der 1. FC Z war daher nicht in Strafe zu nehmen, das Urteil somit aufzuheben
und das Spiel neu anzusetzen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
Aktenzeichen
00001-12/13-VSG
Datum der Sitzung: 04.09.2012, Besetzung: Beierlein, Preißinger, Krause
Landesliga-Spiel TuS H gegen SpVgg I vom 04.08.2012,
Berufung des Verbandsanwalts gegen das Urteil mit Aktenzeichen 00118-12/13
Urteil:
I. Auf die Berufung des Verbandsanwalts wird das Urteil mit Aktenzeichen 00118-12/13
aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Am 09.08.2012 legte die SpVgg I "Einspruch über Spielwertung" des am 04.08.2012 ausgetragenen Landesligaspiels TuS H gegen SpVgg I ein und begründete diesen mit einem Einsatz des wegen einer Sperre angeblich nicht spielberechtigten Spielers B. B.. Das Sportgericht überprüfte den Sachverhalt, stellte fest, dass dem genannten Spieler zwar eine "von - bis" Sperre vom KSG auferlegt wurde, diese jedoch erst am 06.08.2012 begann, so dass der Spieler am 04.08.2012 gegen den Einspruchsführer berechtigt gespielt hatte. Es wies daher den Einspruch mit Urteil vom 14.08.2012 als verfristet und unbegründet zurück und belegte die TuS H mit den Einspruchsgebühren. Hiergegen legte der Verbandsanwalt mit Schreiben vom 17.08.2012 Berufung ein.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist auch begründet. Der mit "Einspruch über Spielwertung" betitelte Rechtsbehelf ist nach der vorzunehmenden Auslegung bzw. Umdeutung nicht als Einspruch im Sinne des § 38 RVO anzusehen, da § 38 Abs. 7 RVO explizit festlegt, dass die Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt. Dementsprechend hätte der Rechtsbehelf als Anzeige nach § 35 RVO behandelt werden müssen, für welche nicht die kurze Frist des § 38 Abs. 2 RVO maßgeblich ist, sondern die vierwöchige Frist des § 35 Abs. 2 RVO. Die Anzeige war mithin fristgerecht eingelegt, aber in der Sache nicht erfolgreich, da der betreffende Spieler, wie zutreffend vom Sportgericht festgestellt, am 04.08.2012 spielberechtigt war. Da keine Kostenerstattungspflicht des Anzeigeerstatters (SpVgg I) für eine ungerechtfertigte Anzeige gesetzlich festgelegt ist und das Erstgericht irrtümlicherweise dem TuS H die Kosten auferlegt hat und die Entscheidung insgesamt aufgehoben wird, sind die Kosten dem BFV aufzuerlegen. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Kostenentscheid gemäß §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 FO.
Protokoll 01 vom 20.11.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Beschwerdefall-Nr.: 01
Beschwerde der JFG TaF Z gegen den Entscheid des BFV-Präsidiums vom 22.08.2012:
Urteil:
I. Die Beschwerde der JFG TaF Z gegen den Entscheid des BFV-Präsidiums vom 22.08.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdegebühr in Höhe von € 90,00 sowie die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 trägt die JFG TaF Z.
Gründe:
1. Mit Bescheid vom 28.11.2011 teilte der Kreisjugendleiter des Kreises mit, dass die U-11 Junioren der Beschwerdeführerin nicht an U-11-Junioren-Turnieren, wie z.B. den Merkur Cup teilnehmen können. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 4 JO, wonach Kleinfeldmannschaften in einer JFG nicht zugelassen sind. U-11-Junioren seien jedoch gemäß § 9 Abs. 2 JO Kleinfeldmannschaften.
Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.12.2011 Beschwerde zum Bezirks-Jugendausschuss ein. Die Beschwerde wurde insbesondere damit begründet, dass die Gleichbehandlung mit Großvereinen es gebiete, auch U-11-Mannschaften von JFG's am Spielbetrieb teilnehmen zu lassen.
Mit Entscheid vom 29.12.2011 wies der Bezirks-Jugendausschuss die Beschwerde zurück und legte zur Begründung nochmals dar, dass § 15a Abs. 4 JO vom Wortlaut her eindeutig sei. Da es sich bei den JFG um eine Sonderform handele, die sich von den anderen Mitgliedsvereinen unterscheide, würde nicht gegen die Gleichbehandlung verstoßen. Auch die großen Vereine können nur mit den übrigen Vereinen verglichen werden, die eigene Jugendmannschaften spielen lassen. Insoweit bestehen die gleichen Ausgangsvoraussetzungen. Eine JFG habe andere Voraussetzungen und könne deshalb auch anders behandelt werden.
Gegen diesen Entscheid des Bezirks-Jugendausschusses vom 29.12.2011, zugestellt am 07.01.2012, legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.01.2012 Beschwerde zum Verbands-Jugendausschuss ein. Diese wurde damit begründet, dass § 15a Abs. 4 JO zulasse, dass eine JFG mit einer Kleinfeldmannschaft am Spielbetrieb teilnehme.
Mit Entscheid vom 05.06.2012 wies der Verbands-Jugendausschuss die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirks-Jugendausschuss zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Ausnahmegenehmigung des Verbands-Jugendausschusses nicht vorliege. Die vom früheren Verbandsjugendleiter möglicherweise erteilte Ausnahmegenehmigung habe nicht in die Zukunft gewirkt. Ein Vergleich mit den Großvereinen im Raum sei nicht zulässig, weil es sich bei den JFG um besondere Vereine handelte, für die dementsprechend auch Sonderregelungen gelten, die sich von den übrigen Vereinen unterscheiden. Eine unterschiedliche Behandlung sei daher sachgerecht. Mit dem Wechsel eines Vereinsspielers zu einer JFG verliert der Spieler seine Teilnahmeberechtigung an Mannschaften, die einer JFG nicht zugänglich sind.
Gegen den Bescheid des Verbands-Jugendausschusses legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2012 Beschwerde zum Präsidium ein. Die Beschwerdeführerin machte darin weiter geltend, dass eine Ungleichbehandlung zwischen den originären Mitgliedsvereinen und den JFG's stattfinde. Die Regelung des § 15a BFV-JO gehe über die Erfordernisse des § 7c der DFB-JO hinaus.
Mit Entscheidung vom 22.08.2012 wies das Präsidium die Beschwerde zurück. Es wurde nochmals auf den eindeutigen Wortlaut des § 15a Abs. 4 JO hingewiesen.
Gegen den am 01.09.2012 zugestellten Bescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2012 Beschwerde zum VSG ein.
Die über den Verbandsanwalt zugeleitete Beschwerde wurde mit einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, mit einem Verstoß gegen § 7 BFV-JO und § 5 DFB JO sowie mit einem Verstoß gegen § 6.5 DFB-Satzung begründet.
Der Verbandsanwalt beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 1 RVO.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO zum Verbandsanwalt eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidiums ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Überprüfung durch das VSG können nur das Verfahren als solches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Präsidium sein. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle eines Verwaltungsorgans zu setzen (ständige Rechtsprechung des VSG vgl. Fall 85/07/08 und Fall 04/09/10).
Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.
Der Wortlaut des § 15a Abs. 4 BFV-JO ist eindeutig. Er lautet: Nicht zugelassen sind in einer Junioren-Förder-Gemeinschaft Kleinfeldmannschaften der Altersklasse D- bis G-Junioren (ausgenommen zweite oder weitere D-Juniorenmannschaften), Spielgemeinschaften sowie Herren-, Frauen- und Seniorenmannschaften. Abweichungen können in Einzelfällen nur vom Verbands-Jugendausschuss genehmigt werden.
Auf diesen Wortlaut stützt sich das Präsidium bei seiner Entscheidung, wonach die Teilnahme an der Runde oder Turnieren der E-Jugend unzulässig ist. Da somit der Wortlaut der Bestimmung die Entscheidung trägt, ist insoweit kein Ermessenfehlgebrauch erkennbar.
Gründe, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung erfordern würden, sind nicht ersichtlich, so dass auch insoweit kein Ermessensfehler vorliegt.
Die Entscheidung führt zu keiner unzulässigen Ungleichbehandlung. JFG's sind in § 15a BFV-JO zum Zwecke der Talentförderung zugelassene eigenständige Vereine, die durch den auf bestimmte Juniorenmannschaften begrenzten Zusammenschluss mehrerer Mitgliedsvereine beruhen (§ 15a Abs. 1 BFV-JO). Sie haben damit Sondercharakter, was sich auch darin zeigt, dass die Sonderspielrechte für Herrenmannschaften (§ 15a Abs. 6) und für E-Junioren (§ 15a Abs. 7 BFV-JO) nur für die jeweiligen Stammvereine wahrgenommen werden können. Damit wird deutlich, dass JFG's, anders wie ihre Stammvereine oder sonstige Mitgliedsvereine nur ein begrenztes Einsatzfeld haben, nämlich zwischen den D-Junioren und den A-Junioren. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dass Vereine, die ein umfassendes Angebot über alle Juniorenmannschaften haben, an den Nahtstellen zu den E-Junioren und zu den Herrenmannschaften umfassendere Einsatzmöglichkeiten haben, als eine JFG. Auch den Stammvereinen der Beschwerdeführerin stünde es frei, mit den jeweiligen E-Junioren am Wettbewerb teilzunehmen. Von einer Diskriminierung der Kinder kann daher nicht ansatzweise gesprochen werden. Unzulässig ist lediglich die Teilnahme von Mannschaften der JFG's an E-Junioren-Wettbewerben. Eine Diskriminierung kommt daher nicht hinsichtlich der Kinder, sondern allenfalls hinsichtlich der JFG in Betracht. Da es sich hier jedoch um eine Sonderform handelt, die Stammvereine ihre Rechte als Mitgliedsvereine nicht verlieren und den Stammvereinen, die sich an einer JFG beteiligen, von Anfang an bekannt ist, dass diese von den Altersstufen her nur ein begrenzte Einsatzfeld bietet, liegt eine unzulässige Diskriminierung nicht vor. Es handelt es sich um eine sachgerechte Ungleichbehandlung, die sich aus dem Zweck der Talentförderung ergibt. Die unterschiedlichen Einsatzgebiete sind vereinsrechtlich zulässig, weil nur der Art nach gleiche Mitgliedvereine ein Anrecht auf gleiche Behandlung haben. Es ist auch durchaus sachgerecht, Kinder unterhalb der D-Junioren noch nicht systematisch dem Leistungsdruck der Talentförderung auszusetzen, sondern einfach die kindliche Freude am Spiel in den Vordergrund zu rücken, wie dies im gewohnten Umfeld des Stammvereins regelmäßig besser erfolgen kann. Führt demnach die vom Verbandstag eingeführte Begrenzung auf bestimmte Altersstufen nicht zur unzulässigen Ungleichbehandlung kann sie grundsätzlich nur von diesem aufgehoben werden. Jedenfalls ergibt sich keine Verpflichtung, die JFG's durch Entscheid der Junioren-Spielleitung für Junioren im Kleinfeldbereich zu öffnen.
Es trifft daher nicht zu, dass die Beschränkung der Altersklassen zu einem "kinderdiskriminierenden Effekt" führen würde, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Wie bereits dargelegt, können die Kinder ihr E-Junioren Spielrecht beim Stammverein wahrnehmen, so dass sie vom E-Junioren-Spielbetrieb nicht ausgeschlossen sind. Die Kinder sollen nur nicht zu frühzeitig dem Leistungsdruck einer JFG ausgesetzt werden, der regelmäßig nicht im Interesse der Kinder liegt. Mögen dies auch Betreuer oder einige sehr leistungsorientierte Eltern anders sehen, ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Verbandsjugendausschuss und das Präsidium das Wohl der Kinder und die nachhaltige kindliche Freude am Fußballsport höher bewerten, als den kurzfristigen Erfolg durch die Teilnahme an "sportlich anspruchsvollen" Turnieren.
Auch aus § 7c Nr. 1 JO-DFB, der für den BFV verbindlich ist, ergibt sich nichts anderes. Dort ist im Gegenteil ausdrücklich festgelegt, dass jüngere Altersklassen als D-Junioren in einer JFG allgemein nicht zugelassen werden dürfen.
Der Bescheid des Präsidiums ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Er steht in allen Punkten in Einklang mit den geltenden Bestimmungen der BFV-JO, der DFB-JO und dem allgemeinen Vereinsrecht. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
4.Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll 52 vom 17.12.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall-Nr.: 113
Berufung der SpVgg X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 24.04.2012, Protokoll 36, Fall 419
Urteil:
I. Die Berufung der SpVgg X wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 200,00 sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt die SpVgg X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Sportgericht hat mit Urteil vom 24.04.2012, Protokoll 36, Fall 419 die SpVgg X wegen unsportlichen Verhaltens der Zuschauer gemäß § 73 I und III RVO mit einer Geldstrafe von € 500,00 belegt. Aufgrund der Meldung des amtierenden SR wurde in einer Spielunterbrechung in der 59. Spielminute aus dem Block der Berufungsführerin ein bengalisches Feuer auf der Tribüne entzündet, welches etwa 30 Sekunden gebrannt hat. Daraufhin ist eine Stadiondurchsage erfolgt. Aufgrund einer weiteren Meldung des SR, wonach während einer anderen Spielunterbrechung in der 82. Spielminute ein mindestens teilweise gefüllter Becher von der Tribüne aus dem Block der Berufungsführerin auf das Spielfeld geworfen wurde. Es handelte sich um eine Spielunterbrechung direkt an der Außenlinie aufgrund eines groben Foulspiels eines Y Spielers an einem X Spieler. Der SR lief zu dem Y Spieler, den er mit einer gelben Karte ahnden wollte. Dabei wurde zwischen ihm und seinem Assistenten ein Becher hindurch geworfen. Der Becher war mindestens teilweise gefüllt. Nach Ansicht des SR kam der Becher direkt aus der Richtung der X Zuschauer. Der Becher landete etwa 5 m innerhalb des Spielfeldes, hat den SR aber um etwa 2 m verfehlt.
Auch hiernach wurde eine Lautsprecherdurchsage veranlasst. Die Berufungsführerin hat bereits in der I. Instanz unter Vorlage von Lichtbildern ausführlich zu beiden Vorfällen Stellung genommen und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein auf einigen Bildern sichtbarer Mann mit grüner Jacke und schwarzer Schirmmütze für den Becherwurf verantwortlich sei und möglicherweise auch für das Entzünden des bengalischen Feuers, bei dem es sich lediglich um ein sog. "Blink-Bengalo" mit sehr kurzer Brenndauer gehandelt habe. Diese Person, die sich mitten unter den Anhängern der Berufungsführerin aufgehalten habe, sei aber weder Mitglied, noch Fan des Vereins und darüber hinaus keiner der befragten Personen bekannt. Feststellungen zur Person habe man nicht treffen können, da sich der Mann unmittelbar nach dem Becherwurf entfernt hat. Der SpVgg X sei er jedenfalls nicht zuzuordnen. Der Zeuge A erklärte vor dem VSG hierzu u. a., dass alle so schockiert gewesen seien und deswegen nicht mehr handeln konnten. Man habe immer schon befürchtet, dass so etwas passiere.
Das Sportgericht hat hier eine Haftung gemäß § 73 I und III RVO aufgrund der Zwischenfälle, die von den der Berufungsführerin zuzurechnenden Zuschauern verursacht wurden, festgestellt und dementsprechend eine Verurteilung mit einer Geldstrafe von € 500,00 ausgesprochen.
Hiergegen hat die SpVgg X mit Schriftsatz vom 08.05.2012 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und über die Sache neu zu entscheiden. Im Wesentlichen wird in der Berufung letztlich eingeräumt, dass der Becherwurf durch einen Zuschauer in grüner Jacke erfolgt sei, dieser Becherwerfer aber der Berufungsführerin in keinster Weise zuzurechnen wäre. Dementsprechend scheide eine Haftung aus.
Da nicht feststünde, wer das "Blink-Bengalo" geworfen habe, die Brenndauer eher 10 Sekunden gewesen sei sowie Ordner des Heimvereins in unmittelbarer Nähe gestanden hätten und von dort nichts festgestellt worden sei, könne auch hier eine Haftung der Berufungsführerin nicht begründet werden. Im Übrigen wird auf die ausführliche Berufungsschrift sowie die weiteren Schriftsätze verwiesen.
Das VSG hat am 22.07.2012 mündlich verhandelt und hier die benannten Zeugen, den SR B sowie den Assistenten C und D, außerdem A, E und F einvernommen sowie die von der Berufungsführerin vorgelegten Lichtbilder in Augenschein genommen.
Im Folgenden kam die Berufungsführerin der Aufforderung durch das VSG nach, weitere Lichtbilder von der Tribüne während des Spiels vorzulegen. Im Folgenden wurde dann seitens der Berufungsführerin auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet unter der Voraussetzung, dass keine neuen Beweise eingeführt oder verwertet werden. Nachdem dies nicht der Fall ist, konnte unter Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung schriftlich entschieden werden.
2. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Aufgrund der einvernommenen Zeugen und der beim Erstgericht sowie beim VSG vorgelegten Lichtbilder ist das VSG davon überzeugt, dass ein "Blink-Bengalo" in unmittelbarer Nähe der X Fans gezündet wurde. Dieses Bengalo brannte unstreitig unmittelbar direkt am Rande der X Fangruppe ab. Es ist weiterhin zutreffend, dass in dieser X Fangruppe ein Zuschauer mit grüner Jacke stand.
Nachdem das "Blink-Bengalo" in unmittelbarer Nähe ca. 1 m am Rande des X Blocks am Boden liegend brannte und daneben ein Freiraum bis zu den Ordern war, ist das VSG davon überzeugt, dass das Bengalo aus dem X Block abgefeuert wurde. Dabei kann es dahin stehen, ob das Bengalo 20 oder 30 Sekunden gebrannt hat. Nach Ansicht des SR brannte dieses mindestens 20 Sekunden.
Des Weiteren ist das VSG davon überzeugt, dass der Becherwurf aus der X Fangruppe erfolgte. Wie aus den Aussagen und den Lichtbildern ersichtlich ist, ereignete sich die Spielunterbrechung unmittelbar vor dem X Zuschauerblock an der Außenlinie. Ein Y Spieler foulte einen X Spieler. Der SR pfiff das Foul. Unstrittig ist, dass dann ein Becher geworfen wurde. Der Mann mit der grünen Jacke, der der Berufungsführerin nicht bekannt ist, hat sich fast das gesamte Spiel, soweit Bilder vorgelegt wurden, am Rande und mitten im X Zuschauerblock aufgehalten. Er hat, wie aus Lichtbildern ersichtlich ist, der X Mannschaft zugejubelt wie auch andere X Fans dies getan haben.
Das grobe Foul gegen einen X Spieler ereignete sich unmittelbar an der Außenlinie vor dem X Fanblock. In diesem Bereich war dann auch die Spielunterbrechung. Im diesem Bereich der X Fans stand der Mann mit der grünen Jacke im unteren Bereich. Deswegen kann unterstellt werden, dass der Becher von dem Mann mit der grünen Jacke geworfen wurde, wie im Übrigen auch von den Zeugen der Berufungsführerin bestätigt wurde.
Nachdem sich dieser Mann aber das gesamte Spiel im X Fanbereich aufgehalten hat und der Mannschaft zujubelte, ist davon auszugehen, dass dies ein Anhänger der Berufungsführerin ist. Der Vortrag, dass dieser Mann sich unmittelbar nach dem Becherwurf entfernt habe, kann die Berufungsführerin nicht entlasten. Die Berufungsführerin, die nach eigenen Angaben Vorkehrungen durch Fanbeauftragte etc. getroffen hat, weiß um die Problematik eines solchen Becherwurfs. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass man einen solcher Zuschauer mitten aus dem X Fanblock, der beobachtet worden ist, dass er einen Becher auf das Spielfeld geworfen hat, einfach gehen lässt. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen A, wonach die umstehenden Zuschauer in eine Art von "Schockstarre" gefallen seien und sozusagen handlungsunfähig gewesen wären, nicht nachvollziehbar. Insbesondere deswegen nicht, da der Zuschauer sich zwar schnell, aber nicht übermäßig schnell entfernt hat. Darüber hinaus hat er während dieser Zeit auch telefoniert, wie ebenfalls der Zeuge A bestätigt. Außerdem ereignete sich das Foul gegen einen X Spieler an der Außenlinie unmittelbar vor dem X Fanblock. Letztlich flog der Becher zwischen dem SR und dessen Assistenten D hindurch auf das Spielfeld und fiel etwa 5 m von diesen entfernt zu Boden.
Aus all diesen Gründen ist das Verhalten der Zuschauer im Fall Bengalo und im Fall des Becherwurfs durch den Mann mit der grünen Jacke der Berufungsführerin gemäß § 73 I und III RVO zuzurechnen. Danach haftet der Verein für alle Zwischenfälle, u. a. seiner Anhänger. Das VSG ist, wie ausgeführt, davon überzeugt, dass es sich um einen Anhänger der Berufungsführerin handelt. Wie die Fans der Berufungsführerin als Zeugen angegeben haben, kennen sich diese alle untereinander, zumindest mit Spitznamen. Es ist für das VSG nicht nachvollziehbar, dass ein Fremder, auch wenn er mit einer grünen Jacke gekleidet ist, sich unter die X Fans mischt und hier nur evtl. "Unruhe" stiften will, keine erhöhte Aufmerksamkeit der entsprechenden Sicherheitsbeauftragten hervorruft, gerade nachdem der Bereich der X Fans überschaubar und kontrollierbar war, auch bei einem Auswärtsspiel.
Dies führt zu einer grundsätzlichen Haftung der Berufungsführerin.
Bei der Höhe der Geldstrafe ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nur um ein "Blink-Bengalo" mit kurzer Brenndauer handelte und der Becher den SR bzw. Assistenten nicht getroffen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsführerin in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen hat, gerade solche Vorfälle zu vermeiden.
Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint dem VSG die verhängte Geldstrafe von € 500,00 ebenfalls tat- und schuldangemessen.
3. Die Berufungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 51 vom 12.10.2012
Besetzung: Beierlein, Preisinger, Krause
Fall: 112
Berufung des N. N. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 12.06.2012, Protokoll 42, Fall 506 und Berufung des X. X. gegen das Urteil des Sportgerichts vom 12.06.2012, Protokoll 42, Fall 507
Urteil:
I. Die Berufung des N. N. gegen das Urteil des Sportgerichts, Protokoll 42, Fall 506 vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des X. X. wird das Urteil des Sportgerichts Protokoll 42, Fall 507 vom 12.06.2012 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr N. N. mit Ausnahme der Kosten der mündlichen Verhandlungen vor dem Sportgericht und dem Verbandssportgericht. Diese tragen Herr N. N. zu 2/3 und zu 1/3 der BFV. Soweit Herr N. N. Kosten zu tragen hat, sind diese unter Mithaftung des FV Y zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Nach Abpfiff des Frauen-Bayernligaspiels FV Y gegen SpVgg Z am 21.04.2012 begab sich der amtierende SR zu seinen Begleitern in die Nähe einer Bank am Rande des Spielfelds. Auf einem in einigen Metern vorbeiführenden Weg liefen Zuschauer des Heimvereins, blieben auf Höhe des SR stehen und gingen den SR zunächst verbal an. Der Pulk der schimpfenden Zuschauer vermehrte sich innerhalb kurzer Zeit auf ca. 10-15 Personen und der SR wurde mit Worten wie unter anderem "Betrüger", "Bescheißer", "Drecksau" betitelt und geäußert "hoffentlich fahre er gegen einen Baum". Der Berufungsführer X. X., Vater des SR, versuchte die aufgebrachten Zuschauer zur Vernunft zu bewegen und hielt sie an weiter zu gehen und den SR in Ruhe zu lassen, aber erfolglos. Teile der Zuschauergruppe verließen den Weg und näherten sich dem SR immer mehr. Der Berufungsführer N. N., der sich am Rande dieser Gruppe befand, ging auf den SR zu und schlug ihn mit der rechten Hand in die linke Seite, worauf dieser zu Boden ging. Der Vater des SR schubste unmittelbar daraufhin den Berufungsführer N. N. mit beiden flachen Händen zurück, so dass dieser rückwärts hinfiel.
Das Sportgericht verurteilte am 12.06.2012 nach mündlicher Verhandlung Herrn N. N. zu einer Geldstrafe von 300 € sowie Herrn X. X. zu einer Geldstrafe von 150 €. Jeweils mit anwaltlichen Schreiben vom 25.06.2012 vorab per Telefax legten beide Betroffenen Berufung gegen das jeweilige Urteil beim Sportgericht ein. Herr N. N. begründete diese damit, dass erstinstanzlich die Zeugenaussagen falsch gewertet wurden und widersprüchliche Zeugenaussagen unbeachtet blieben. Er rügte ferner formale Fehler, wie die Besetzung des Gerichts, die Strafgewalt gegenüber einem einfachen Mitglied und die angewendete Strafvorschrift. Herr X. X. berief sich in seiner Berufung auf Nothilfe, die im Falle des Angriffs auf den eigenen Sohn geboten und angemessen war.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig. Die fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig.
3. Die Berufung des N. N. ist jedoch unbegründet, dagegen die Berufung des X. X. begründet.
Das VSG zog die staatsanwaltliche Ermittlungsakte des Verfahrens gegen Herrn N. N. bei und verband die beiden Berufungen aufgrund des Sachzusammenhangs.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der beiden mündlichen Verhandlungen vom 31.08.2012 sowie 12.10.2012 vor dem VSG in München, bei welchen insgesamt alle elf angebotenen Zeugen vernommen wurden. Die Zeugen A. und B. X schilderten ohne jeglichen Belastungseifer die Situation nach dem Spiel in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Art und Weise. Hiernach wurde der SR von den Zuschauern des FV Y mit gravierenden Beleidigungen belegt. Diese Schilderung waren auch in Übereinstimmung zu den Angaben der Zeugen C und D, welche die angeheizte Stimmung und das Hochschaukeln der Situation wahrnahmen und die Beleidigungen gegenüber dem SR klar bestätigten. Auch die Zeugen E und F gaben Beleidigungen der Gruppe gegenüber dem SR an, wenn auch in beschönigender Weise. Zeugin D konnte zwar den Schlag gegen den SR nicht sehen, aber dessen Zusammensacken und das unmittelbare Eingreifen des Berufungsführers X. X. angeben. Die Zeugen G und H bestätigte ebenfalls das Niedergehen des SR. Der Zeuge C gab widerspruchsfrei zu den Zeugenaussagen der Xs den deutlich wahrgenommenen leichten Hieb gegen den SR wieder. Der Zeuge A. X. konnte zweifelsfrei den verspürten Schlag dem Berufungsführer N. zuordnen und auch die in unmittelbarer Nähe befindliche Zeugin B. X. bestätigte glaubwürdig, dass Berufungsführer N. ihren Sohn mit der Hand angelangt hat. Die Einlassungen des N. N. waren in sich unschlüssig und nicht glaubhaft. Es konnte durch mehrere Zeugen des FV Y (E, G, I) widerlegt werden, dass ein Durchkommen auf dem Weg möglich gewesen wäre ohne direkt auf den SR zuzugehen. Auch die Angaben des Zeugen E standen im Widerspruch zur eigenen Einlassung des Herrn N. in Bezug auf Zeit und Örtlichkeit. Die Zeugen H. und J. konnten weder eigene Wahrnehmungen zum Schlag des Herrn N. noch zum Stossen des Herrn X. X. wiedergeben, da sie sich zu weit entfernt vom Tatort befanden. Nach Auffassung des VSG waren die Zeugenaussagen I, F. und K. klar von der Intention geprägt, N. N. zu entlasten. Sie waren weder glaubhaft noch glaubwürdig, da lediglich eine sehr einseitige Schilderung der Geschehnisse erfolgte und der Eindruck beim VSG entstand, dass Teile ihrer Wahrnehmungen absichtlich nicht geschildert wurden. Nach Meinung des VSG ist nicht X. X. mehrere Meter auf Herrn N. zugelaufen, sondern dieser hat den Weg verlassen und ist zu dem um den SR stehenden schimpfenden und beleidigenden Pulk hinzugetreten. Er hat dann unvermittelt dem SR einen nicht besonders erheblich festen Schlag in die linke Seite versetzt und wurde daraufhin von dem unmittelbar handelnden X. X. weggestoßen. N. N. hat sich durch diesen Hieb gegen den SR eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht, so dass er gemäß § 47 RVO in Strafe zu nehmen war. Bei § 47 RVO handelt es sich entgegen der Berufungsbegründung um einen eigenständigen Auffangtatbestand. Die Berufung verkennt ferner, dass nach § 13 Abs. 5 Satzung Mitglieder von Vereinen innerhalb des BFV verpflichtet sind die Satzungen und Ordnungen des BFV anzuerkennen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RVO unterliegen nämlich alle Mitglieder, soweit sie zur Zeit der Tat und der Entscheidung durch das Sportgericht dem Verband oder einem seiner Vereine angehören der Rechtssprechung der Sportgerichte. Das vom ordnungsgemäß besetzten Sportgericht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 RVO) verhängte Strafmaß von 300 € bewegt sich nach Auffassung des VSG am unteren Rahmen und ist nicht zu beanstanden. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Herrn N. zu berücksichtigen, dass der Schlag gegen den SR nicht von großer Intensität war. Dagegen ist zu seinen Lasten anzuführen, dass der Angriff unter dem Schutz der zahlenmäßig überlegenen Zuschauergruppe unvermittelt erfolgt ist und der SR hierzu keinerlei berechtigten Anlass gegeben hat. Die Höhe der Strafe ist unter Berücksichtigung aller Umstände daher mindestens tat- und schuldangemessen. Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO.
Sämtliche Zeugen, welche das Stossen des X. X. wahrgenommen haben, konnten bestätigen, dass es nicht von großer Intensität war. Das VSG geht daher davon aus, dass keinerlei Verletzungs- sondern lediglich Verteidigungsabsicht vorlag. Vielmehr handelte X. X. nach Meinung des VSG tatsächlich in Nothilfe. Es bestand aufgrund der aufgeheizten Stimmung und dem Gegenüberstehen eines sich immer weiter echauffierenden Pulks von mehr als zehn Personen eine durchaus bedrohliche Lage für die Familie X. In dieser Situation, in welcher der Sohn des Berufungsführers X. tätlich, wenn auch nicht erheblich, angegriffen wurde, durfte eine Nothilfehandlung ausgeführt werden. Bei dem Zurückstoßen des Herrn N. durch X. X. handelt es sich nach Auffassung des VSG um eine unmittelbare und angemessene Hilfehandlung, die sowohl geeignet als auch erforderlich war. X. X. hatte zuvor mehrfach und eindringlich versucht, die Situation zu beruhigen und die Zuschauer zum weitergehen zu bewegen, aber erfolglos. Dies gab er selbst an und es wurde auch von den Zeugen X, D und C bestätigt. Aufgrund des tätlichen Angriffs gegenüber der körperlichen Unversehrtheit seines Sohnes hat sich die Situation jedoch erneut verschärft und eine andere Dimension erreicht, so dass das leichte Zurückstoßen als mildestes Mittel gerechtfertigt und daher das Verfahren gegen ihn einzustellen war.
4. Bei der Kostenentscheidung nach §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 c) und 13 d) FO war zu berücksichtigen, dass aufgrund des Erfolgs der Berufung X. in zweiter Instanz die Kosten aller drei mündlicher Verhandlungen gequotelt werden müssen und der BFV daher mit 1/3 an den Kosten zu beteiligen war. Aufgrund der erst- und zweitinstanzlichen Verurteilung des Herrn N. hält das VSG eine Kostentragung von 2/3 zu seinen Lasten somit für zutreffend.
Protokoll-Nr.: 49 vom 28.08.2012
Besetzung: Beierlein
Fall: 110
Berufungen des 1. FC X und des Betroffenen N. N. gegen das Urteil des SG vom 05.06.2012 betreffend das Landesliga-Spiel 1. FC X - Y Nürnberg am 12.05.2012
Beschluss:
Die Hälfte der Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 und die Hälfte der Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 trägt der 1. FC X und der Betroffene N. N. unter Mithaftung seines Vereins 1. FC X zu je ½.
Gründe:
Die am 22.06.2012 eingelegte Berufung gegen das Urteil des SG vom 05.06.2012, Protokoll 41, Fall 495 wurde mit E-Mail vom 28.08.2012 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
Protokoll-Nr.: 48 vom 21.08.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 109
Selbstanzeige KJL N. N., FC X
Urteil:
I. KJL N. N. erhält gemäß § 47 RVO eine Geldstrafe von 100.- Euro.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,-- Euro trägt KJL N. N. unter Mithaftung des FC X.
Gründe:
Am 3.7.2012 hat KJL N. N. Selbstanzeige erstattet, weil er in Unkenntnis der Regelungen über das Zusatzspielrecht als Betreuer der U-15 Juniorinnen mehrfach mehr als die zugelassenen zwei Spielerinnen mit Zusatzspielrecht eingesetzt habe. Erst am 1.7.2012 sei er darauf hingewiesen worden, dass auf dem Spielbericht zu viel Spielerinnen mit Zusatzspielrecht vermerkt sind, worauf er seine Mannschaft unverzüglich aus der Wertung des Turniers nehmen ließ.
Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.b RVO.
Das Verhalten des KJL N. N. erfüllt den Tatbestand der Unsportlichkeit nach § 47 RVO. In seiner Eigenschaft als KJL und als Betreuer einer Juniorinnenmannschaft war er verpflichtet, sich über die Einsatzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Zusatzspielrecht zu informieren. Dies hat er schuldhaft unterlassen und sich damit gegenüber den konkurrierenden Mannschaften unsportlich verhalten.
In Anbetracht der Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten und der gezeigten Reue ist nach Überzeugung des VSG eine Geldstrafe von 100 Euro tat- und schuldangemessen.
Ein Strafausspruch wegen unzulässigen Spielereinsatzes nach § 77 RVO scheitert an der Fünf-Tages-Frist des § 35 Abs.2 Satz 2 RVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem JSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007).
Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 48 vom 21.08.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall: 108
Revision des Herrn N. N. (FC X) gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 25.05.2012, Protokoll 29, Fall 228
Urteil:
I. Die Revision des Herrn N. N. gegen das Urteil des BSG vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Betroffene N. N. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 unter Mithaftung seines Vereins FC X.
Gründe:
1. Das KSG verurteilte den Vorstand des Betroffenen, Herrn N. N. mit Urteil vom 12.04.2012 gemäß § 47 und 48 RVO zu einer Geldstrafe von € 300, sowie zu einem Platzverbot für sämtliche Spiele des Vereins FC X vom 17.04.12 mit einschließlich 12.06.12. Herr N. N. hatte bei der Begegnung zwischen FC X und SV Y am 27.11.2011 ein Vereinsmitglied des SV Y am Hals gepackt, ohne dass dieser einen Ton zu ihm gesagt hatte. Er bedrohte das Vereinsmitglied mit den Worten: 'Ich schneid dir die Kehle durch!'.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene mit Schreiben vom 19.04.2012 Berufung ein. Die Berufung wurde damit begründet, dass das Sportgericht nur die Zeugen des Anzeigeerstatters vernommen habe, bei der Polizei aber auch seine Zeugen benannt wurden, welche jedoch namentlich nicht angegeben wurden.
Mit Urteil vom 24.05.2012 wies das BSG die Berufung zurück und begründete dies damit, dass dem BSG keine Namen und Anschriften der Zeugen benannt worden waren, es wurde auch keine Begründung dafür angegeben, weshalb die Zeugen entgegen des Wortlauts des § 44 Abs. 4 RVO nicht in der 1. Instanz benannt worden waren, nachdem diese Vorschrift vorsieht, dass eine Berufung nicht auf Beweismittel gestützt werden kann, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können; dem Betroffenen wäre unabhängig von dem jetzt erst gestellten Strafantrag jederzeit möglich und zumutbar gewesen, dem KSG seine Zeugen zu benennen, die ihn entlasten sollen. Das KSG habe dem Berufungsführer mit Schreiben vom 08.12.2012 rechtliches Gehör gewährt, welches der Berufungsführer mit Stellungnahme vom 13.12.2011 auch wahrgenommen habe. Warum der Berufungsführer bei dieser Gelegenheit nicht 'seine' Zeugen benannt habe, die seine Version hätten stützen können, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen befänden sich in der beigezogenen Strafakte keine Aussagen von Zeugen, die die Version des Betroffenen stützen würden, sehr wohl aber fünf Zeugenaussagen, die den Anzeigeerstatter bestätigten, so dass das BSG an der Richtigkeit des bereits vom KSG festgestellten Sachverhalts keinen Zweifel hatte.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene mit Schreiben vom 04.06.2012 Revision zum VSG ein. Auch in der Revisionsschrift wurden die Zeugen nicht benannt. Sinngemäß wurde ein Verstoß gegen § 29 RVO gerügt.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (zuletzt 23/2010/2011) muss die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden, es reicht aus, dass sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus. Hier war zumindest nach der Erläuterung durch den anwaltlichen Vertreter des Betroffenen nachvollziehbar, welche Vorschrift betroffen sein soll.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Revision keine Tatsacheninstanz mehr darstellt. Eine eigenständige Überprüfung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht findet nicht statt. Die Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob im Verlauf des Verfahrens Rechtsfehler gemacht wurden, die eine Aufhebung des Urteils notwendig machen. Dies ist nicht der Fall. Das BSG hat gemäß § 44 Abs. 4 RVO die Berufung schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil in der 1. Instanz keine Zeugen benannt worden waren. Nach der Rechtsprechung des VSG dient die Vorschrift der umfassenden Entscheidung in der 1. Instanz, damit im Interesse des geordneten Spielbetriebs eine möglichst unverzügliche Entscheidung der Sportgerichtsfälle erfolgen kann. Die Berücksichtigung des erstmaligen Vorbringens in der 2. Instanz steht nicht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ohne ausreichende Entschuldigung darf das verspätete Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden ((VSG 29/2011/2012, 42/2006/2007, 42/2005/2006)
Der Betroffene hat in der Berufungsschrift weder eine Erklärung für die Nichtangabe in der 1. Instanz gegeben, noch zumindest die Zeugen benannt. Das BSG hat die amtliche Ermittlungsakte beigezogen. Dort befinden sich keine Hinweise auf Zeugen, die der Betroffene benannt hätte. Es wird vielmehr im Abschlussvermerk ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betroffene keine Entlastungszeugen benannt habe. Bei dieser Sachlage wäre das BSG unabhängig von § 44 Abs. 4 RVO nicht verpflichtet gewesen, von selbst Ermittlungen aufzunehmen, in welchem Verfahrensstadium bei welcher Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht) Zeugen benannt wurden, die sich im ersten Abschlussbericht nicht wiederfinden. Zumal es für den Betroffenen ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Zeugen mit Namen und Anschrift zu benennen, damit sie bereits das KSG hätte vernehmen können.
Da somit das Urteil des BSG keinen Rechtsfehler enthält, ist die Revision zurückzuweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 47 vom 20.08.2012
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 107
Revision SB/DJK X gegen das Urteil des BSG vom 24.07.2012, Protokoll 64, Fall 309
Beschluss:
Die Hälfte der Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 und die Hälfte der Revisionsgebühr in Höhe von 75,00 trägt die SB/DJK X.
Gründe:
Die am 29.07.2012 eingelegte Revision gegen das Urteil des BSG vom 24.07.2012, Protokoll 64, Fall 309 wurde mit Schreiben vom 08.08.2012 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
Protokoll-Nr.: 46 vom 07.08.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 106
Revision X SC gegen das Urteil des BSG, Protokoll 40, Fall 176 vom 18.07.2012
Urteil:
I. Auf die Revision des X SC werden die Urteile des JSG , Protokoll 23, Fall 600 und 601 vom 26.06.2012 und des BSG, Protokoll 40, Fall 176 vom 18.07.2012 aufgehoben und das Spiel der C 2 Junioren vom 08.06.2012 des X SC gegen den FC Y seinem Ausgang nach gewertet.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Am 17.6.2012 wurde durch den TSV Y angezeigt, dass der X SC beim Verbandsspiel seiner C-2 Junioren gegen die C-Junioren des FC Z mehrere Spieler eingesetzt habe, die infolge eines vorgängigen Einsatzes in den C-1 Junioren nicht spielberechtigt gewesen wären. Mit Urteil vom 26.6.2012 verurteilte das JSG den X SC und den verantwortlichen Betreuer nach § 77 RVO jeweils zu einer Geldstrafe und nahm eine Spielwertung zu Lasten der C-2 Junioren des X SC vor. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des X SC vom 2.7.2012 wurde vom BSG mit Urteil vom 18.7.2012 (Prot.40 Fall 176) zurückgewiesen. Gegen das Urteil des BSG richtet sich die Revision des X SC.
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht nach § 45 RVO durch den vertretungsberechtigten Rechtsanwalt (§ 30 Abs.2 RVO) eingelegt; die nach Ansicht der Revision verletzten Bestimmungen sind genannt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. F RVO. 3. Die Revision ist begründet. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei ergibt, haben nach dem Einsatz der benannten Spieler in den C-1 Junioren des X SC am 19.5.2012 und vor deren Einsatz in den C-2 Junioren gegen den FC Z am 8.6.2012 zwei Spiele der C-2 Junioren stattgefunden: am 20.5.2012, also am selben Wochenende, das Spiel gegen den TSV A und als nächstes Spiel am 23.5 2012 die Begegnung gegen die JFG B Land. Ein Verstoß gegen § 19 JO war deshalb nicht gegeben. Die Prüfung, ob der in der Anzeige behauptete Verstoß gegen § 19 Abs.2 JO begründet ist, gehört nach § 29 Abs.1 RVO zu den Aufgaben des in erster Instanz entscheidenden JSG, unabhängig davon, ob der betroffene Verein von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch macht. Dementsprechend muss auch das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz diese Prüfung vornehmen, auch wenn eine Stellungnahme des betroffenen Vereins überhaupt nicht oder verspätet eingeht. Die Anwendung des § 44 Abs.4 RVO ist hier nicht möglich, weil die Frage, ob ausreichend "Zwischenspiele" im Sinne des § 19 Abs.2 JO stattgefunden haben, zu den nach § 29 Abs.1 RVO originär vom Gericht zu prüfenden Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 19 JO gehört, die nicht von Beweisangeboten des betroffenen Vereins abhängig sind. Damit hat das Berufungsgericht gegen § 29 RVO verstoßen, das Urteil des BSG vom 18.7.2012 war aufzuheben. Auf die in der Revision weiter gerügte kurze Fristsetzung kommt es nicht mehr an. Aufzuheben war auch das Urteil des JSG vom 26.6.2012, weil ein Verstoß gegen § 19 JO nicht ersichtlich ist. 4. Kosten: §§32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 46 vom 07.08.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Preißinger
Fall: 105
Verfahren gegen N. N., SV X wegen unsportlichen Verhaltens
Urteil:
1. Der Betroffene N. N., SV X wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 47, 47a, 54 RVO mit einer Geldstrafe von Euro 250,00 belegt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60,00 trägt der Betroffene unter Mithaftung des SV X.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, nach einer SMS-Nachricht des anderweitig Betroffenen A vom 19.5.2012 gegenüber dem Abteilungsleiter Fußball der SG Y, welche einen Betrag von Euro 700.- für eine Niederlage der SG im Spiel vom 20.5.2012 angeboten hatte, dieses Angebot am 20.5.2012 gegenüber Spielern wiederholt zu haben.
Der Betroffene soll dabei in der Halbzeitpause des Spiels am 20.5.2012 in die Kabine der SG Y gegangen sein und dabei geäußert haben:" Es gilt immer noch und er habe das Geld dabei". Die Verantwortlichen der SG hatten dieses Ansinnen bereits gegenüber Herrn A unverzüglich zurückgewiesen, auch die Spieler kamen der Aufforderung nicht nach.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt. Nach entsprechendem Beschluss des KSG wurde das Verfahren durch das VSG übernommen.
Der Betroffene hat zwar ein kurzes Gespräch mit Spielern des Gegners von außerhalb der Kabine eingeräumt, die ihm vorgeworfenen Äußerungen jedoch bestritten.
Der Sachverhalt steht jedoch zur Überzeugung des VSG fest aufgrund der Angaben des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte sowie der vorliegenden schriftlichen Stellungnahme der Zeugen B, C, D und E, die in der Kabine waren und den Ausspruch wie geschildert vernommen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht veranlasst.
Das Verhalten des Betroffenen stellt ein Unsportlichkeit nach §§ 47a, 47 RVO dar, für die unter anderem auch ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kommt.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser nicht Urheber der SMS vom 19.5.2012, die Hintergrund des Angebotes war, aber offensichtlich Kenntnis davon hatte. Das Ansinnen blieb ohne Erfolg und wäre zumindest angesichts des Halbzeitstandes zugunsten von X auch unnötig gewesen. Ein Geständnis konnte nicht positiv gewertet werden.
Zu seinen Lasten waren generalpräventive Gründe der Verhinderung derartiger Spielmanipulationen zu sehen.
Das VSG erachtete daher unter Abwägung aller Umstände die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe von Euro 250.- als tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend. Ein Ausschluss aus dem Verband war vorliegend nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Protokoll Nr.: 46 vom 07.08.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 104
Revision des SV X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.05.2012
Urteil:
I. Die Revision des SV X gegen das Urteil des BSG vom 22.05.2012 wird verworfen.
II. Der SV X trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Mit Urteil vom 25.04.2012 wurde der Trainer N. N. des Vereines SV X gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens beim Kreisklasse-Spiel SV X - SC Y am 01.04.12 mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € belegt. Der Verein SV X wurde gemäß § 73 Abs. i.V.m. Abs. 3 RVO wegen Verletzung der Platzdisziplin mit einer Geldstrafe in Höhe von 125,00 € belegt. Dagegen legte der Verein Berufung zum BSG ein. Das BSG wies die Berufung mit Urteil vom 22.05.2012 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 29.05.2012 beim BSG eigelegte Revision. Diese enthält keine Begründung.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
3. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Sie muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde. Dabei muss nach der ständigen Rechtsprechung des
VSG (Fall 52, 2000/2001; Fall 41 2005/2005) die verletzte Vorschrift zwar nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus. Da die Vorschrift des § 45 RVO vom Wortlaut her eindeutig ist, bedurfte es keines Hinweises an den Revisionsführer, dass eine Begründung einzureichen ist.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll-Nr.: 46 vom 07.08.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 103
Berufung FC X gegen das Urteil des BSG vom 17.6.2012 (Prot.28 Fall 173)
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro sowie die Berufungsgebühr in Höhe von 100.- Euro trägt der FC X.
Gründe:
1. Laut Meldung des SR hat Trainer N. N., FC X, nach dem Relegationsspiel seiner Mannschaft gegen den SV Y am 25.5.2012 vor der SR-Kabine deutlich hörbar geschrien: " Ich will jetzt zum Schiri! Wenn der rauskommt bringe ich ihn um. Dieser Hosenscheißer steigt in die Landesliga auf!" In der Stellungnahme vom 14.6.2012 bestritt der FC X den Vorwurf im Wesentlichen damit, dass der SR aufgrund der Umstände eine solche Äußerung gar nicht zuordnen konnte. Mit Urteil vom 17.6.2012 (Prot.28 Fall 173) belegte das BSG den Trainer mit einer Geldstrafe von 200.- Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des FC X.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung ist weder im Straftatbestand noch im Strafmaß zu beanstanden. Glaubhaft hat der SR in seiner Meldung, ergänzt mit Schreiben vom 5.7.2012, vorgetragen, die genannten Äußerungen gehört zu haben und sie auch zweifelsfrei dem Beschuldigten zuordnen zu können. Damit ist der Tatbestand des unsportlichen Verhaltens nach § 47 RVO erfüllt. Die in den Stellungnahmen des FC X und im Berufungsschreiben vom 22.6.2012 vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der vom SR getätigten Angaben zu erschüttern. Sie enthalten pauschale Mutmaßungen und Anschuldigungen durch den Vorsitzenden des FC X, aber keinen Hinweis, dass er sich selbst vor dem Kabinentrakt befand und unmittelbar die Geschehnisse beobachten konnte. Eine Aussage durch den unmittelbar betroffenen Trainer N. N. wurde nicht beigebracht. Rechtsfehlerfrei hat deshalb das BSG die Meldung des SR seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt.
Im Strafmaß liegt das angegriffene Urteil an der unteren Grenze. Dies auch dann, wenn zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen wird, dass die Äußerungen nicht unmittelbar gegenüber dem SR, sondern vor der Kabine hörbar getätigt wurden.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs.1 Nr.8 b, 13 d FO.
Protokoll-Nr.: 46 vom 07.08.2012
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 102
Anzeige des FC X gegen den Vorsitzenden des BSG, Herrn N. N.
Beschluss:
I. Ein Verfahren wird nicht eröffnet.
II. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 22.6.2012 hat der FC X "beantragt" den Vorsitzenden des BSG, Herrn N. N., wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen. Der Antrag war als Anzeige gemäß § 35 RVO auszulegen.
2. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sind nicht schlüssig. Sie beinhalten fehlende Höflichkeit und - nach Ansicht des Anzeigenden - fehlerhafte Amtsführung. Den Vorwurf sportstrafrechtlich relevanter Unsportlichkeit nach § 47 RVO können sie auch dann nicht tragen, wenn ihre Wahrheit unterstellt werden könnte. Damit war ein Verfahren nicht zu eröffnen.
3. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 45 vom 24.07.2012
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 101
Wiederaufnahmeantrag SB/DJK X hinsichtlich seines Spielers N. N.
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil vom 15.05.12, Protokoll 50, Fall 256) gegen den Spieler N. N. wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler N. N. bis einschließlich 24.07.12 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der SB DJK X.
Gründe:
Mit Urteil des BSG vom 15.05.12, Protokoll 50, Fall 256 wurde der Spieler N. N. wegen Unsportlichkeit für 3 Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SB / DJK X gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 3 Verbandsspielen der Bezirksliga-Mannschaft des Vereins SB / DJK X.
Der Spieler N. N. wurde am 05.05.12 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das BSG mit einer Sperre von 3 Spieltagen belegt. Die Bezirksliga-Mannschaft bestreitet am 27.07.2012 ihr 3. Spiel, in welchem der Spieler N. N. noch aussetzen muss. Die Regionalliga-Mannschaft des Vereins hat aber bereits am 18.07.2012 mit dem Spielbetrieb begonnen, sodass bis zum Ablauf der Sperre der Spieler N. N. 3. Spieltage in der Regionalliga pausieren müsste. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die von SB / DJK X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 15.05.2012.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO.
Protokoll Nr.: 44 vom 20.07.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 100
Verfahren gegen N. N. , FSV X
Urteil:
I. Trainer N. N. wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe von € 50,00 belegt.
II. Trainer N. N. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Anreisekosten des VSG für den Termin am 08.07.2012, diese trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verein des Betroffenen FSV X haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Gründe:
1. Die Betreuerinnen des SC Y zeigten mit Schreiben vom 24.01.2012 gegenüber dem JSG an, dass Trainer N. N. während des Hallenturniers am 07.01.2012 der U17 Juniorinnen Hallenkreismeisterschaft die Umkleidekabine der U 17 Juniorinnenmannschaft des SC Y betrat und durch diese durchlief, obwohl sich darin zwei unbekleidete Spielerinnen sowie eine teilbekleidete Spielerin befunden haben und diese nachdrücklich das Verlassen der Kabine forderten.
2. Das VSG hat mit Beschluss vom 20.03.2012 das Verfahren aufgrund des erheblichen Vorwurfs in Zusammenhang mit minderjährigen Spielerinnen an sich gezogen und ist daher gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO für die Entscheidung zuständig.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der beiden mündlichen Verhandlungen vom 04.05.2012 sowie 08.07.2012 vor dem VSG in Nürnberg. Die drei Zeuginnen des SC Y welche sich in der Umkleidekabine befunden haben, bestätigten das Kerngeschehen in der Kabine klar und widerspruchsfrei. Sie schilderten ohne jeglichen Belastungseifer, dass der Betroffene ohne anzuklopfen die Kabine öffnete und er trotz des Protests der bekleideten Zeugin A die Kabine betrat und diese durchlief. Alle drei Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass Taschen und Jacken in der Kabine hingen und die unbekleideten Zeuginnen B und C sich im hinteren Teil der Kabine befanden. Das VSG geht zugunsten des Betroffenen daher davon aus, dass dieser beim Betreten der Kabine nicht damit rechnete, dass auch unbekleidete Spielerinnen sich darin befanden.
Der Betroffene hingegen gab zunächst an, dass die Kabine ausschließlich seiner Mannschaft zugeteilt war und keine andere Mannschaft sich darin befand, was sowohl seine eigenen Zeuginnen D, E, F und G als auch der schriftlich befragte Ausrichter ASV Z klar widerlegten. Der Betroffene schilderte ferner, dass er nach dem Umziehen seiner Mannschaft von einer Spielerin in die Kabine zur Besprechung geholt wurde und diese dann dort abhielt. Hingegen gaben die Zeuginnen D, E und F an, dass die Besprechung auf dem Gang stattfand, da nach Angabe der Zeugin F sich noch eine Mädchenmannschaft in der Kabine befand. Die Einlassung des Betroffenen war mithin widersprüchlich und insgesamt nicht glaubwürdig. Sämtliche Zeugen des FSV X konnten nicht ausschließen, dass sich der Betroffene für wenige Augenblicke nicht in ihrem Sichtfeld befand, demnach konnten sie auch die stimmig von den Zeuginnen des SC Y geschilderte Situation in der Kabine nicht entkräften.
4. Der Betroffene hat gegen § 47 RVO verstoßen. Das Betreten und Gehen durch die Umkleidekabine, in welcher sich zwei unbekleidete Spielerinnen und eine teilbekleidete minderjährige Spielerin befunden haben, stellt ohne Zweifel ein unsportliches Verhalten dar.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er nach Dafürhalten des VSG beim Betreten der Kabine zunächst nicht die unbekleideten Spielerinnen sehen konnte und er die Kabine rasch durchlief. Ferner wurde bewertet, dass diese Kabine auch seiner Damenmannschaft zugeteilt war und er zu seiner Mannschaft in den Gang durch die Kabine abkürzen wollte. Zu Lasten des Betroffenen musste angenommen werden, dass er als Trainer Vorbildcharakter besitzt und sich dementsprechend tadellos insbesondere gegenüber Minderjährigen zu benehmen hat. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 50 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG am 08.07.2012 angefallenen Anreisekosten trägt der BFV, da dem Betroffenen aufgrund der Ladung zum Termin am 04.05.2012 nicht ausreichend klar wurde, dass er zu diesem Termin seine Zeugen mitbringen kann.
Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO.
Protokoll Nr.: 42 vom 03.07.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Schreckenbauer
Fall: 98
Anzeige der Schiedsrichter-Vereinigung München gegen den SR N.N
Urteil:
I. SR N.N, TSV X, wird bis einschließlich 30.4.2013 als Schiedsrichter gesperrt.
II. SR N.N wird mit einer Geldstrafe von 200,-- Euro belegt, unter Mithaftung seines Vereins TSV X.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro trägt SR N.N unter Mithaftung seines Vereins TSV X.
Gründe:
1. Mit Schreiben der SR-Vereinigung München vom 24.4.2012 wird dem Betroffenen vorgeworfen, unter Missbrauch seines Schiedsrichterausweises für das Spiel FC Bayern München gegen FSV Mainz 05 am 14.4.2012 eine zweite Eintrittskarte erschlichen zu haben. Nach Eröffnung des Verfahrens vor dem VSG hat der Betroffene in seiner Stellungnahme zugestanden, seinen Schiedsrichterausweis einem "Kumpel" zur Verfügung gestellt zu haben.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.3 RVO, weil dem Verfahren wegen des Tatvorwurfes besondere Bedeutung zukommt.
3. SR N.N war gemäß § 47 RVO i.V.m. § 48 Abs.1 Lit. b, j RVO mit einer Sperre als Schiedsrichter bis einschließlich 30.4.2013 sowie mit einer Geldstrafe von 200.- Euro zu belegen. Sein Verhalten ist als grob unsportlich nach § 47 RVO zu werten. Dies gilt auch dann, wenn er, wie in der Stellungnahme wenig glaubwürdig vorgetragen, nicht wusste, dass der Andere sich auf diesem Weg eine Karte erschleichen werde. Mit der Weitergabe des Schiedsrichterausweises hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein Nichtberechtigter sich unter Täuschung der Vergabestelle betrügerisch eine Eintrittskarte für das Bundesligaspiel verschaffte. Grob unsportlich ist dieses Verhalten insbesondere deswegen, weil es die Gemeinschaft der Schiedsrichter schädigt, auf deren Mitglieder die Möglichkeit, privilegierten Eintritt zu den Spielen des FC Bayern München zu bekommen, beschränkt sein soll. Des Weiteren ist dieses Verhalten auch grob unsportlich gegenüber dem FC Bayern München, der diese Vergünstigung gezielt nur den Schiedsrichtern gewährt.
Vom Ausschluss aus dem Bayerischen-Fußball-Verband, der nach dem Tatvorwurf in Betracht kam, kann nach Wertung der Gesamtumstände abgesehen werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Schiedsrichter faktisch geschädigt wurde, weil das Spiel ausverkauft war. Zu Gunsten des Betroffenen ist jedoch zu werten, dass - anders als in vom VSG bereits entschiedenen Fällen - eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht durch Verkauf der Karte nach Überzeugung des VSG nicht gegeben war. Auch war SR N.N bezüglich der Weitergabe seines SR-Ausweises sofort geständig.
Bei der Geldstrafe von 200.- Euro ist berücksichtigt, dass der Betroffene noch nicht im Berufsleben steht. Sie liegt deshalb, gemessen am Tatvorwurf, im untersten Bereich.
4. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 13 d RVO.
Protokoll Nr.: 42 vom 03.07.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 97
Berufung SV X gegen das Urteil des BSG , Protokoll 54, Fall 281 vom 29.05.2012
Urteil:
I. Die Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 29.5.2012 (Prot.54 Fall 281) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro sowie die Berufungsgebühr in Höhe von 100.- Euro trägt der SV X.
Gründe:
1. Laut Meldung des SR hat der Spieler N.N, SV X, nach Ende des Spiels SV Y gegen SV X am 19.5.2012 dem SR und seinen Assistenten vorgeworfen, sie seien vom Gegner bestochen worden. Das BSG verurteilte den Spieler zu einer Sperre von zwei Spielen und zu einer Geldstrafe von 75.- Euro (Urteil vom 29.5.2012Prot.54 Fall 281). Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des SV X 1947 vom 8.6.2012.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach §44 Abs.3 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers ist die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe auch dann voll gerechtfertigt, wenn der Vorwurf der Bestechlichkeit nicht unmittelbar gegenüber den Schiedsrichtern, sondern gegenüber dritten Personen vernehmbar geäußert und vom SR-Assistenten, wie in der Berufungsschrift vorgetragen, nur "aufgeschnappt" wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der angegriffenen Entscheidung dieser Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist: ein Bestechungsvorwurf unmittelbar gegenüber dem SR hätte eine deutlich höhere Strafe ausgelöst. Das VSG sieht keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Meldung des SR zu zweifeln. Die in der Berufungsschrift enthaltenen Angaben sind nicht geeignet, solche Zweifel zu wecken; insbesondere ist nicht erheblich, wie lange sich der Spieler auf dem Platz befand: die rote Karte kann dann nicht mehr gegeben werden, wenn der SR den Platz verlassen hat. Die in der Berufungsschrift genannten Zeugen können gemäß § 44 Abs.4 RVO nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie in der 1.Instanz nicht angeboten wurden.
Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 8 b, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 42 vom 03.07.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall: 95
Verfahren gegen N.N, 1. Vorstand des SV X wegen unsportlichen Verhaltens
Urteil:
I. Dem Betroffenen N.N SV X wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß §§ 47, 47a, 54 RVO bis 30.6.2013 untersagt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben. Daneben wird der Betroffene mit einer Geldstrafe von Euro 700.- belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60,-- trägt der Betroffene unter Mithaftung des SV X.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, in einer SMS-Nachricht vom 19.5.2012 gegenüber dem Abteilungsleiter Fußball der SG Y einen Betrag von Euro 700.- für eine Niederlage der SG Y im Spiel vom 20.5.2012 angeboten zu haben. Die Verantwortlichen der SG Y haben dieses Ansinnen unverzüglich zurückgewiesen.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt. Nach entsprechendem Beschluss des KSG wurde das Verfahren durch das VSG übernommen.
Der Betroffene hat den Sachverhalt im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vollumfänglich eingeräumt und sich für sein Verhalten entschuldigt. Er stellt sein Fehlverhalten als Kurzschlussreaktion in leicht alkoholisiertem Zustand nach dem Finale der Champions-League dar.
Das Verhalten des Betroffenen stellt ein Unsportlichkeit nach §§ 47a, 47 RVO dar, für die auch ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kommt.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe war deutlich zugunsten des Betroffenen zu werten, dass dieser den Sachverhalt sofort und ohne Umschweife eingeräumt, sich entschuldigt und Reue gezeigt hat. Mittlerweile ist er aus dem Vorstand des SV X ausgeschieden. Ohne ein entsprechendes Geständnis wäre durchaus der Ausschluss aus dem Verband in Betracht gekommen.
Zu seinen Lasten waren generalpräventive Gründe der Verhinderung derartiger Spielmanipulationen sowie die Vorbildfunktion des Betroffenen als 1.Vorstand des Vereins, der der Betroffene nicht gerecht wurde, zu sehen.
Das VSG erachtete daher unter Abwägung aller Umstände eine zeitlich bis zum 30.6.2013 befristete Aberkennung einer Verbands- oder Vereinsfunktion gemäß § 54 RVO verbunden mit einer empfindlichen Geldstrafe von Euro 700.- als tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Protokoll Nr.: 41 vom 25.06.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 94
Anzeige der Schiedsrichter-Vereinigung München gegen Schiedsrichter N.N
Vorfall vom 06.05.2012
Urteil:
I. SR N.N, SV X, wird bis einschließlich 30.09.2012 als Schiedsrichter gesperrt.
II. SR N.N wird mit einer Geldstrafe von 200,-- Euro belegt, unter Mithaftung seines Vereins SV X.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,-- Euro trägt SR N.N unter Mithaftung seines Vereins SV X.
Gründe:
1. Mit Schreiben der SR-Vereinigung München vom 7.5.2012 wird dem Betroffenen vorgeworfen, unter Missbrauch seines SR-Ausweises versucht zu haben, eine zweite Karte für das Spiel 1860 München gegen Alemania Aachen am 6.5.2012 zu erhalten. Mit Beschluss vom 22.5.2012 hat das VSG ein Verfahren gegen SR N.N eingeleitet (Prot. 36 Fall 80) und den Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 3 RVO, weil dem Verfahren wegen des Tatvorwurfes besondere Bedeutung zukommt.
3. SR N.N war gemäß § 47 RVO i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Lit.b,j RVO mit einer Sperre als
Schiedsrichter bis zum 30.9.2012 sowie mit einer Geldstrafe von 200,-- Euro zu belegen. Sein Verhalten ist als grob unsportlich nach § 47 RVO zu werten. Wie in der Stellungnahme vom 29.5.2012 zugestanden, hat SR N.N durch zweimaliges Anstellen an der Vergabestelle versucht, eine zweite Karte zur Weitergabe an seinen "Kumpel" zu erlangen, damit sie sich das Spiel im selben Block ansehen konnten.
Grob unsportlich ist dieses Verhalten insbesondere deswegen, weil es die Gemeinschaft der Schiedsrichter schädigt, auf deren Mitglieder die Möglichkeit, privilegierten Eintritt in Bundesligaspielen zu bekommen, beschränkt sein soll. Darüber hinaus ist dieses Verhalten auch unsportlich gegenüber den Vereinen, die diese Vergünstigungen gezielt nur den Schiedsrichtern gewähren.
Zugunsten des Betroffenen ist zu werten, dass er sofort geständig war und Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Zu berücksichtigen ist auch, dass er, anders als in vom VSG bereits entschiedenen Fällen, mit seinem Verhalten keinerlei Gewinnabsichten verfolgte; seine entsprechende Angabe in der Stellungnahme ist zur Überzeugung des VSG glaubhaft. Eine konkrete Schädigung der Schiedsrichtergemeinschaft oder des TSV 1860 München war schon deshalb nicht zu erwarten, weil das Spiel bei weitem nicht ausverkauft war. Im übrigen ist es dank der Aufmerksamkeit des Kartenvergebers beim Versuch geblieben.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist eine zeitliche Sperre als Schiedsrichter bis zum 30.9.2012 und eine Geldstrafe von 200,-- Euro tat- und schuldangemessen.
4. Die Kosten des Verfahrens ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 13 d FO.
Protokoll Nr.: 41 vom 25.06.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 93
Verfahren gegen Gruppen-Lehrwart N.N
Urteil:
I. Das Sportgerichtsverfahren gegen den Gruppen-Lehrwart N.N wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Dem Betroffenen lag zur Last, auf Facebook einen Eintrag unter dem Titel "Adolf is back" und einen Kommentar zu einer Moderatorin aus dem Radio veröffentlicht zu haben.
Der Anzeigeerstatter N.N erstattete mit Schreiben vom 09.05.2012 Anzeige beim Sportgericht.
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen war aus Rechtsgründen einzustellen.
Bei dem Eintrag "Adolf is back" handelt es sich um eine Kommentierung von Vorgängen in einer SR-Gruppe unter Verwendung eines Spitznamens ohne rechtsradikalen Bezug. Dieser Eintrag ist jedoch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen, sondern war nur für eine begrenzte Anzahl direkter Adressaten einsehbar. Er wurde dem Anzeigeerstatter von einer dieser Personen zugespielt. Diese Kommentierung von Vorgängen innerhalb der SR-
Gruppe, die innerhalb des eng abgegrenzten Empfängerkreises einer
persönlich bekannten, überschaubaren Facebook-Gruppe abgesetzt wurde, stellt kein unsportliches Verhalten dar, sondern wird von der Meinungsfreiheit noch umfasst. Auch die Verwendung des Namens "Adolf" sollte nach den unwiderlegten Angaben des Betroffenen nicht eine Beleidigung der so titulierten Person darstellen, sondern es handelt sich um die Verwendung eines Spitznamens, der auch von anderen Personen benutzt wird.
Die Kommentierung einer Radiosendung fällt in den Privatbereich des Betroffenen und hat mit dessen Betätigung beim BFV keinen Zusammenhang.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 40 vom 19.06.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 92
Revision des gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.05.2012, Protokoll 52, Fall 272
Urteil:
I. Auf die Revision des TSV X gegen das Urteil des BSG wird das Urteil teilweise aufgehoben.
II. Das A-Klassen-Spiel Verein A gegen Verein B wird gemäß § 40 Abs. 1, 4 SpO für Verein A mit 0:0 als verloren und für Verein B mit 2:0 als gewonnen gewertet wird.
III. Der Verein A wird mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 belegt.
IV. Im Übrigen wird das Urteil des KSG aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
V. Die Kosten der 1. Instanz und der Revision trägt der Verein A. Die Kosten der Berufung tragen der Verein A und der BFV jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Spiel der A-Klasse Verein A - Verein B am 29.04.12 setzte der Verein A den Spieler N.N. ein. Der Spielerpass dieses Spielers war auf der Rückseite wie folgt ausgefüllt: Rubrik Erklärung des Vereins zum Vereinswechsel: "Zustimmung ja" angekreuzt und mit zwei handschriftlichen Daten 25.10.04 und 25.9.04 unterzeichnet sowie mit Vereinsstempel "Verein A Jugendabteilung" versehen. Rubrik Letztes Spiel am: Handschriftlich eingetragen 25.9.04. Mit diesem Datum auch unterschrieben. Der amtierende Schiedsrichter stellte diese Mängel am Spielerpass N.N fest und machte eine entsprechende Meldung.
Das KSG nahm eine Spielwertung zugunsten der Verein B vor, verurteilte die Verein A zu einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und den Verantwortlichen der Verein A zu einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00. Dagegen richtete sich die Berufung der Verein A, die dazu führte, dass das BSG das Ersturteil aufhob und das Spiel nach Ausgang wertete. Die Geldstrafe gegen den Verantwortlichen wurden aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Gegen die Verein A wurde eine Geldstrafe gemäß § 79 in Höhe von € 30,00 ausgesprochen. Gegen das am 22.05.2012 ergangene Urteil legte der TSV X am 31.05.2012 Revision ein. Diese wurde mit einem Verstoß gegen § 77 Abs. 1 RVO begründet. Der Revisionsführer beruft sich darauf, dass bei einer Spielwertung seine II. Mannschaft statt der Verein A aufgestiegen wäre.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Dem Revisionsführer steht aufgrund der Tabellensituation in der A-Klasse München 3 die Aufstiegsmöglichkeit des Zweitplatzierten zu, wenn es zu einer Spielwertung kommt. Damit hat er ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung im Sinne des §§ 45 Abs. 3, 44 Abs. 2 RVO. Allerdings kann der Revisionsführer nur insoweit Revision einlegen, als er selbst betroffen ist. Die Revision bezieht sich daher ausschließlich auf die Spielwertung. Hinsichtlich der Bestrafung des Vereins und der Verantwortlichen hat es mit dem Urteil des BSG sein Bewenden. Insoweit konnte auch die Geldstrafe nicht zum Nachteil der Verein A abgeändert werden. Das Verfahren gegen den Verantwortlichen blieb mangels Rechtsmittel eingestellt, wie dies vom BSG entschieden wurde.
3. Die Revision ist im zulässigen Umfang auch begründet.
Gemäß § 48 SpO muss sich ein Spieler von seinem Verein abmelden, wenn er zu einem anderen Verein wechseln will. Der Tag der Abmeldung ist dabei entscheidend für die Berechnung der Wartefrist. Das VSG hat sich bereits mehrfach mit den Voraussetzungen und Folgen der Abmeldung befasst (siehe Urteile Fall 53 99/00, Fall 98 07/08, Fall 105 07/08, Fall 51 10/11). Dabei wurden folgende Grundsätze herausgearbeitet, die auch im vorliegenden Fall Anwendung finden:
Abmeldung bedeutet die endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes:
Der vom Verein vorgelegte Spielerpass enthält unterschriebene und mit dem Vereinsstempel versehene Erklärungen, die zum Erlöschen des Spielrechts für den Verein A führten, § 48 Abs. 6, Zeile 1 SpO. Nach dem Erlöschen des Spielrechts durfte der Spieler für den Verein A nicht mehr eingesetzt werden. Wenn sich der Spieler nach dem Erlöschen seines Spielrechts mit dem Verein auf einen Verbleib geeinigt hatte, hätte der Verein A einen neuen Spielerpass beantragen müssen.
Die Feststellungen des BSG tragen eine gegenteilige Entscheidung nicht. Das BSG stellte nur darauf ab, dass der Spieler später wieder eingesetzt wurde und ging daher davon aus, dass die Abmeldung nicht ernstlich gemeint war. Dieser Sachverhalt wurde aber hier weder von dem Verein A vorgetragen, noch vom BSG so festgestellt. Grundsätzlich haben Eintragungen auf einer Urkunde die Vermutung der Richtigkeit. Es muss daher ein Sachverhalt vorgetragen oder ermittelt werden, der die Richtigkeit dieser Eintragungen erschüttert. Es wurde aber nicht dargelegt, dass sich der Spieler nicht abgemeldet hätte. Vorgetragen wurde lediglich, dass er für keinen anderen Verein gespielt habe. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das Spielrecht mit der Abmeldung erloschen war, unabhängig davon, ob der Spieler sich einem anderen Verein anschloss oder nicht. Ohne weitere Erläuterung reicht auch der Ansatz des BSG nicht aus, durch das spätere Spielen sei der Mangel der Ernsthaftigkeit der Erklärung nachgewiesen. Das spätere Spielen kann nämlich auch die Folge eines nachträglichen Sinneswandels sein. Notwendig ist aber die Erkenntnis, dass die schriftlich dokumentierte Abmeldung tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden hatte oder zum Zeitpunkt der Dokumentation nicht ernstlich gemeint war.
Damit wurde der Spieler N.N unzulässig eingesetzt, weil sein Spielrecht durch die Abmeldung erloschen war. Als Folge davon ist eine Spielwertung gemäß § 40 Abs. 1, 4 vorzunehmen. Die Spielwertung ist nach ständiger Rechtsprechung des VSG vom Verschulden unabhängig. Auf eine Falschauskunft kann sich der Verein A nicht berufen. Der Hinweis der Passabteilung ist nicht eindeutig. Es wird vielmehr auf eine problematische Situation verwiesen. Dies reicht nicht aus, um einen Ausnahmefall zu begründen, der eine eindeutige Auskunft eines hierzu kompetenten Verbandsfunktionärs verlangt.
Aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft konnte die Höhe der Geldstrafe, die unterhalb der in § 77 Abs. 1 RVO vorgesehenen Mindeststrafe liegt, nicht abgeändert werden. Aus den gleichen Gründen konnte das Verfahren gegen den Verantwortlichen nicht erneut aufgenommen werden
4. Der Verein A trägt die Kosten der 1. Instanz und des Revisionsverfahrens, weil er in diesen Instanzen unterlegen ist. Die Kosten der Berufung waren zu teilen, weil die Berufung hinsichtlich der Bestrafungen teilweise erfolgreich war. §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 39 vom 05.06.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 91
Verfahren gegen SR N. N., Verein X wegen unsportlichen Verhaltens
Beschluss:
Es wird ein Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N., Verein X, vor dem Verbands-Sportgericht wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens eröffnet. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts für das Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO. Das Verfahren hat besondere Bedeutung bezüglich des Tatvorwurfs.
Protokoll Nr.: 39 vom 05.06.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 90
Berufung des Präsidenten gegen das Urteil des BSG, Protokoll 48, Fall-Nr.: 246 vom 08.05.2012 bezüglich des Verfahrens gegen Herrn N. N., SV X
Urteil:
I. Auf die Berufung des Verbandspräsidenten wird das Urteil des BSG vom 08.05.2012 aufgehoben.
II. Betreuer und Spieler N. N., SV X, wird gemäß §§ 69, 65 RVO wegen unsportlichen Verhaltens vom 01.05.2012 bis einschließlich 29.05.2012 gesperrt.
III. Betreuer und Spieler N. N. erhält gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € unter Vereinshaftung.
IV. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt Herr N. N. unter Mithaftung des SV X. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Meldung vom 22.4.2012 hat der SR dem Betreuer N. N., SV X, vorgeworfen, er habe den SR-Assistenten mehrfach verbal beleidigt, ihn durch Verstellen der die Coachingzone kennzeichnenden Hütchen in seiner Tätigkeit behindert und auch ein Hütchen in Richtung SR-Assistent geworfen. In der Meldung ist auch angegeben, dass es sich bei N. N. um einen Spieler des SV X handelt, der an diesem Tag laut Spielbericht nur als Betreuer fungierte. Das
BSG hat mit Urteil vom 1.5.2012 (Prot.46 Fall 236) den Spieler N. N. vorläufig gesperrt. Mit Urteil vom 8.5.2012 wurde der Betroffene mit einem Verweis belegt (Prot.48 Fall 246); gegen diese Urteil hat der Verbands-Präsident am 8.5.2012 Berufung eingelegt.
2. Die Berufung ist zulässig. Der Verbands-Präsident ist berufungsberechtigt nach § 44 Abs.2 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist auch begründet. Das angegriffene Ersturteil beruht auf einem Fehler des erstinstanzlichen Gerichtes, das unverzüglich mitteilte, bei der Urteilsformulierung einen falschen Textbaustein verwendet zu haben. Das Ersturteil war somit aufzuheben. Betreuer und Spieler N. N. war gemäß §§ 69, 65 RVO mit einer Sperre bis 29.5.2012 zu belegen, zusätzlich war gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe von 150.- Euro auszusprechen. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SV X vom 3.5.2012 stellt sich das Verhalten des Betroffenen als unsportlich dar, ständige "Kritik" des SRA durch den Betroffenen und "Hütchenspiel" wurden zugestanden. Zugunsten des Betroffenen geht das VSG davon aus, dass ein gezielter Wurf eines Hütchens gegen den SRA nicht erfolgt ist. Im Übrigen konnte die Stellungnahme des SV X nicht entlasten. Die Unsportlichkeit war mit einer Geldstrafe zu ahnden, nach § 69 RVO war gegen N. N. auch eine Sperrstrafe auszusprechen. Das Strafmaß ist nach Überzeugung des VSG tat- und schuldangemessen.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 39 vom 05.06.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 89
Verfahren gegen N. N, SV X
Beschluss:
Es wird ein Verfahren gegen den Spieler N. N., SV X, vor dem Verbands-Sportgericht wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens eröffnet. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts für das Verfahren gegen N. N. ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO. Das Verfahren hat besondere Bedeutung bezüglich des Tatvorwurfs.
Protokoll Nr.: 38 vom 01.06.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 88
Revision des TSV X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 28.05.2012, Protokoll 30, Fall 229
Urteil:
I. Die Revision des TSV X gegen das Urteil des BSG vom 28.05.20012 wird zurückgewiesen.
II. Der TSV X trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde unter Beachtung des § 44 Abs. 3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 Abs. 1 Lit. f RVO.
3. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Es ist kein Verstoß gegen Vorschriften der RVO oder der SpO durch das Berufungsgericht ersichtlich.
Als Revisionsinstanz hat das VSG nur zu prüfen, ob das angegriffene Berufungsurteil auf Rechtsfehler beruht. Die Anwendungen des § 77 I RVO ist im gegenständlichen Fall nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht nicht von einem leichten Fall des unzulässigen Spielereinsatzes ausging. Insbesondere führt ein nur auf Fahrlässigkeit zurückzuführender unzulässiger Spielereinsatz nicht notwendig zur Annahme eines leichten Falls. Das vom Revisionsführer hierfür angeführte Urteil des VSG beruht auf anderen Fakten und ist mit dem gegebenen Fall nicht zu vergleichen.
Der Einwand des Revisionsführers, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, geht ins Leere. Es spielt letztlich keine Rolle, ob die Worte "gut, dass du mir das noch gesagt hast" vom Erklärungsempfänger so geäußert wurden oder nicht. Dem Erklärungsempfänger war jedenfalls bewusst, dass er wegen der Spielberechtigung kontaktiert worden war. Er war verpflichtet, bei möglichen Unklarheiten sich durch Nachfragen oder Rückruf abzusichern. Im Übrigen enthält § 44 Abs. 2 Lit. b SpO insoweit eine eindeutige Regelung.
Die Revision war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 37 vom 30.05.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 87
Revision des SV X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 14.05.2012, Protokoll 49, Fall 248
Urteil:
I. Die Revision des SV X gegen das Urteil des BSG vom 14.05.20012 wird zurückgewiesen.
II. Der SV X trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Beim Spiel der Kreisklasse München SV Y gegen SV X II am 22.04.2012 setzte der Revisionsführer den Spieler N. N. von Beginn an ein. Der am 19.05.1983 geborene Spieler N. N. hatte am 20.04.2012 beim Spiel der Bayernliga FSV Z gegen SV X I ab der 72. Spielminute mitgewirkt.
Mit Schreiben vom 23.04.2012 legte der SV Y gegen die Spielwertung Einspruch wegen des unzulässigen Einsatzes des Spielers ein, der in eine Anzeige umzudeuten war. Das KSG sprach mit Urteil vom 03.05.2012 gegen den Revisionsführer gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00 aus. Das Kreisklasse-Spiel wurde gemäß § 40 Abs. 1, 4 SpO für den Revisionsführer mit 0:0 als verloren und für SV Y mit 2:0 als gewonnen gewertet. Gegen den Verantwortlichen N. N. des Revisionsführers wurde gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 10.05.20112 legte der Revisionsführers beim BSG Berufung ein. Das BSG wies die Berufung mit Urteil vom 14.05.2012 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 21.05.2012 per Fax am 29.05.2012 eingelegte Revision des Revisionsführers. Zur Begründung wird die Verletzung von § 44 SpO genannt. Es wird gerügt, dass der Wortlaut der Bestimmung des § 44 Abs. 4 d) SpO unklar sei, weil nicht genannt sei, ob sich der Einsatz auf das gesamte Spiel oder nur eine der beiden Halbzeiten beziehe. Eine Auslegung unter Heranziehung von § 11 a) DFB-SpO sei unzulässig. Infolge der Unklarheit bestehe ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 Grundgesetz.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht per Fax eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Wie das VSG bereits im Urteil vom 06.06.2006 (Fall 64/2005/2006) entschieden hat, dürfen Spieler nach einem Einsatz in einem Verbandsspiel der Bayernliga-Mannschaft gemäß § 44 Abs. 4 a) SpO erst nach Ablauf einer Schutzfrist von zwei Tagen in einem Verbandsspiel der zweiten aufstiegsberechtigten Mannschaft eingesetzt werden. Das VSG hält auch nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der Argumente des Revisionsführers an dieser Rechtsprechung fest. Der Wortlaut des § 44 Abs. 4 SpO ist eindeutig. Eine zeitliche Eingrenzung des Einsatzes eines Spielers ist in Abs. 4 a) nicht enthalten. Damit ist unzweideutig, dass jeder Einsatz eines Spielers, unabhängig von dessen zeitlicher Ausdehnung oder dem Zeitpunkt des Einsatzes gemeint ist. Zudem wird die zeitliche Einschränkung des maßgeblichen Einsatzes in § 44 Abs. 1 b) SpO schon vom Wortlaut dieser Bestimmung her ausdrücklich nur auf die Bestimmungen des Abs. 2 a) bis b) bezogen. Dies wird bekräftigt durch Abs. 4 d) der explizit die Regelungen der Abs. 1 und 2 für unbeachtlich erklärt, soweit sie von Abs. 4 abweichen. Die vom Revisionsführer gerügte Unklarheit lässt sich daher aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht herleiten. Damit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG vor. Die Unklarheit kann nur dann entstehen, wenn der Wortlaut der Vorschriften nicht exakt zur Kenntnis genommen wird und ohne Beachtung der konkreten Regelung aus verwandten Regelungen ein Rückschluss gezogen wird. Für eine solche Auslegung gegen den Wortlaut besteht aber kein Anlass. Die unterschiedliche Regelung für Spitzenvereine ist gerechtfertigt, weil der Einsatz von Spielern dieser hohen Spielklassen in niedrigeren Klassen dem Verein regelmäßig einen spieltechnischen Vorteil bringt. Es erscheint daher aus dem Gedanken der sportlichen Fairness grundsätzlich sinnvoll, wenn Spieler der höchsten Klassen nicht in unmittelbarer zeitlicher Folge sowohl in der höchsten Leistungsklasse, als auch in niedrigeren Spielklassen eingesetzt werden können. Wie eine solche Regelung gestaltet wird, ob der Einsatz an eine Mindestdauer oder einen bestimmten Zeitpunkt gekoppelt wird, ist eine sportpolitische Entscheidung, die nicht durch die Verbandsrechtsprechung mittels einer Auslegung gegen den klaren Wortlaut abgeändert werden kann. Zumal eine solche Auslegung gegen den Wortlaut auch gegen § 11 a) Nr. 1 DFB-SpO verstoßen würde. Zwar ist dem Revisionsführer zuzustimmen, dass diese Regelung für die Vereine keine direkte Wirkung zeigt. Sie ist aber vom VSG zu berücksichtigen, wenn die vom Revisionsführer vorgestellte Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 SpO geprüft werden soll.
Die zitierte Rechtsprechung des VSG wurde auch von den Instanzgerichten akzeptiert und befolgt (BSG Oberbayern Fall 269/2011/2012), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass für eine Aufgabe der Rechtsprechung besteht.
Die Annahme eines leichteren Falles begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Soweit sich der Revisionsführer erstmals in der Revisionsschrift darauf beruft, er hätte eine falsche Auskunft vom Vorsitzenden des Bayernliga-Sportgerichts erhalten, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden. Es handelt sich um neuen Sachvortrag, der weder in der 1. Instanz, noch im Berufungsverfahren vorgetragen oder auch nur angedeutet wurde. Die Revisionsinstanz stellt jedoch keine neue Tatsacheninstanz dar. Für die Spielwertung bliebe der Sachvortrag ohnehin unerheblich, weil es sich um keine Bestrafung handelt und ein Fall der Falschauskunft des in dieser Sache zuständigen Verbandsmitarbeiters nicht vorliegt. Beanstandet wird nicht der Einsatz eines Spielers in der Bayernligamannschaft, sondern in der Mannschaft der Kreisklasse. Ob diese Behauptung - ihre Richtigkeit unterstellt - Einfluss auf die Bestrafung gehabt hätte, kann aus vorstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 86
Beschwerde des VfL X gegen den Zulassungsbescheid zur Regionalliga vom 26.04.2012
Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des VfL X wird der Zulassungsbescheid vom 26.04.2012 in Ziffer I.2. hinsichtlich der Errichtung eines Gästeblocks dahingehend abgeändert, dass die Frist zur Erfüllung der Auflage auf den 16.07.2012 festgesetzt wird.
Begründung:
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 85
Beschwerde des SC X gegen den Zulassungsbescheid zur Regionalliga vom 26.04.2012
Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des SC X wird der Zulassungsbescheid vom 26.04.2012 in Ziffer I.2.1. dahingehend abgeändert, dass in der Saison 2012/2013 auf die Errichtung einer überdachten Sitzplatztribüne mit 100 Sitzplätzen abgesehen wird.
II. Die Kosten trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
Mit Schreiben vom 07.05.2012 hat der SC X gegen den Zulassungsbescheid der Zulassungskommission form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist für die Beschwerde sachlich zuständig. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen sachlichen Einwendungen rechtfertigen eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Saison 2012/2013.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg hatte, sind die Kosten dem BFV aufzuerlegen.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 84
Beschwerde des X FV gegen den Zulassungsbescheid zur Regionalliga vom 26.04.2012
Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des X FV wird der Zulassungsbescheid vom 26.04.2012 in Ziffer I.2. dahingehend abgeändert, dass die Frist zur Erfüllung der Auflagen auf den 16.07.2012 festgesetzt wird.
II. Die Kosten trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.05.2012 hat der X FV e. V. gegen den Zulassungsbescheid der Zulassungskommission form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist für die Beschwerde sachlich zuständig. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen sachlichen Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung der Frist bis zum 16.07.2012.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg hatte, sind die Kosten dem BFV aufzuerlegen.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 83
Verfahren gegen N. N., SV X
Beschluss:
Es wird ein Verfahren gegen N. N., SV X, vor dem Verbands-Sportgericht wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens eröffnet. Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts für das Verfahren gegen N. N. ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO. Das Verfahren hat besondere Bedeutung bezüglich des Tatvorwurfs.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 82
Berufung SpVgg X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 24.04.2012, Protokoll 36, Fall-Nr.: 419
Beschluss:
Der Beisitzer Helmut Schreckenbauer wird gemäß § 41 Abs. 6 RVO mit der Einvernahme des Fanbeauftragten und des Sicherheitsbeauftragten der SpVgg X und des Leiters des Ordnungsdienstes des VfL Y beauftragt.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 81
Beschluss:
Der BFV trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die am 30.04.2012 eingelegte Berufung gegen die Urteile des Sportgerichts vom 10.04.2012, Protokoll 34, Fall-Nr.: 400 und 401 wurde mit Schreiben vom 10.05.2012 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 RVO.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 80
Verfahren gegen SR N. N.
Missbrauch einer SR-Freikarte beim Bundesligaspiel TSV 1860 München gegen Aachen vom 06.05.2012
Beschluss:
Es wird ein Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. vor dem Verbands-Sportgericht wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens eröffnet.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts für das Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO. Das Verfahren hat besondere Bedeutung bezüglich des Tatvorwurfs.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 79
Verbandsspiel FC X gegen FSV Y vom 22.08.2010
Spieler N. N., FSV Y
Urteil:
I. Der Spieler N. N., FSV Y, wird auf die Dauer von zwei Jahren, bis einschließlich 30.09.2012 gesperrt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Spieler N. N. unter Mithaftung des FSV Y.
Gründe:
1) Beim Kreisklassenspiel FC X gegen FSV Y am 22.8.2010 kam es nach dem Abpfiff zu einer heftigen Schlägerei zwischen den Spielern beider Mannschaften und Zuschauern, die zu einem Polizeieinsatz führte. Dem Spieler N. N. wurde im Schreiben des FC X vorgeworfen, einen am Boden liegenden Spieler der gegnerischen Mannschaft auf brutale Weise mit den Füßen getreten zu haben. Mit Urteil vom 30.9.2010 hat das KSG den Spieler im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig gesperrt (Prot.10 Fall 222). Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 7.3.2011 hat das KSG mit Beschluss vom 31.3.2011 unter anderem das Verfahren gegen N. N. an das VSG abgegeben, weil ein Ausschluss aus dem Verband als Strafe in Betracht kam.
2) Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.a RVO.
3) Nach erneuter mündlicher Verhandlung am 14.9.2011 und umfangreicher Beweisaufnahme steht für das VSG fest, dass N. N. mit dem beschuhten Fuß auf den am Boden liegenden Gegenspieler eingetreten hat. Er hat dabei Verletzungen des Gegenspielers zumindest in Kauf genommen. Damit liegt ein besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit nach § 67 Abs.1 RVO vor, der grundsätzlich mit Ausschluss aus dem Verband bestraft werden kann. Zugunsten des Betroffenen geht das VSG aber davon aus, dass N. N. nicht der Haupttäter war und seine Tritte nicht ursächlich für die Verletzung des Opfers gewesen sind (vgl Urteil des VSG vom 18.5.2011 Prot.28 Fall 65). Weiter war zu berücksichtigen, dass N. N., nach vielen Auslandsaufenthalten in den letzten beiden Jahren, sich nunmehr beruflich und privat gefestigt hat. Die von der anwaltschaftlichen Vertretung insoweit gemachten Angaben sind glaubhaft.
Nach Würdigung aller Umstände kann nach Ansicht des VSG gerade noch auf den Ausschluss aus dem Verband verzichtet werden. Eine zeitliche Sperre von zwei Jahren ist tat- und schuldangemessen.
4) Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 36 vom 22.05.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 78
Berufung der SV X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 12.04.2012, Protokoll 23, Fall 184
Urteil:
I. Die Berufung der SV X gegen das Urteil des BSG vom 12.04.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die SV X trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 200,00.
Gründe:
1. Beim A-Senioren-Verbandsspiel TV Y - SV X der Bezirksliga am 31.03.2012 erstattete der SR Meldung dahingehend, dass in der 87. Minute, auf Höhe der Mittellinie, der Spieler N. N. wegen eines angeblichen Foul lautstark reklamierte. Nachdem der SR weiterspielen ließ, nahm N. N. ca. 5 m Anlauf und gab dem gegnerischen Spieler, der sich Ball führend in vollem Lauf befand einen heftigen Bodycheck, ohne die Möglichkeit den Ball zu spielen. Der gegnerische Spieler ging hierdurch zu Boden und musste wegen Atemnot kurz behandelt werden, konnte jedoch weiterspielen. Der SR erteilte N. N. FaD und vermerkte auf dem Spielberichtsbogen, dass eine Abschrift der Meldung an den SV X versandt wurde.
Das BSG verurteilte den Spieler N. N. mit Urteil vom 12.04.2012 nach § 65 RVO zu einer Sperre von 3 Verbandsspielen und den Kosten des Verfahrens. Mit Telefax vom 24.04.2012 legte der SV X "Einspruch" gegen das Urteil beim BSG ein und begründete dies damit, dass die Meldung nicht an die Adresse des sportlichen Leiters, sondern an die Adresse des 1. Vorstandes des Vereins versandt wurde, welcher sich derzeit im Urlaub befand und dass deshalb keine Stellungnahme hätte abgegeben werden können. Ferner wurde vorgetragen, dass es zwar ein Foul, jedoch "nie und nimmer" eine rote Karte war.
2. Das VSG hat den "Einspruch" in eine Berufung umgedeutet. Diese Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Es ist zutreffend, dass der SR die Meldung nicht an den sportlichen Leiter, sondern an den Vorstand des Vereins gesendet hat. Ob dies ausreichend ist, kann dahinstehen. Nach Meinung des VSG kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an, da der Spieler N. N. unstrittig mit einer roten Karte des Feldes verwiesen wurde, so dass auf § 39 III RVO zu verweisen ist. Geht in einem solchen Fall innerhalb von 7 Tagen nach dem Spiel keine Stellungnahme des Vereins oder des Spielers beim Sportgericht ein, so ist zu vermuten, dass eine solche nicht abgegeben wird. Nachdem der FaD dem Berufungsführer bereits am 31.03.2012 bekannt war, hätte eine Stellungnahme - auch ohne Erhalt der Meldung des SR - vor dem Urteil des BSG abgegeben werden können, was aber unterblieb.
Letztendlich kann jedoch auch dies dahingestellt bleiben, da auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SV X in der Berufungsinstanz nach Überzeugung des VSG diese zu keinem anderen Ergebnis führt. Der Berufungsführer trägt nämlich nur pauschal vor, dass andere Spieler den FaD als zu hart empfanden und ihrem Unmut Luft machten sowie dass der Gegenspieler es für ein Foul aber keine rote Karte hielt. Eine genauere Darstellung des Sachverhalts unterbleibt jedoch, genauso wie Beweisangebote hierzu.
Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom BSG ausgesprochenen Sperre vorzunehmen. Vielmehr drängt sich nach Auffassung des VSG unter Berücksichtigung der vom Berufungsführer nicht widerlegten Tatschilderung des SR nicht zwingend eine Bestrafung nach § 65 RVO, sondern unter Umständen nach § 67 RVO auf. Aufgrund der hiernach normierten Mindeststrafe sieht das VSG den Berufungsführer als nicht beschwert an, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
Protokoll Nr.: 34 vom 11.05.2012
Besetzung: Beierlein, Preißinger, Schreckenbauer
Fall: 76
Beschwerde des SR N. N. gegen den Entscheid des Verbands-Schiedsrichterausschusses vom 26.03.2012
Urteil:
I. Auf die Beschwerde des SR N. N. vom 17.04.2012 wird der Verwaltungsentscheid des VSA vom 26.03.2012 aufgehoben.
II. Dem VSA wird aufgegeben unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des VSG über den Einspruch des SR N. N. gegen den Beobachtungsbogen vom 05.11.2011 erneut zu befinden.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Für seine Leistung im Bayernligaspiel FC X gegen FC Y am 5.11.2011 wurde SR N. N. im Beobachtungsbogen mit 7,9 Punkten, also mit "unbefriedigend" bewertet. Zusammenfassend wird im Beobachtungsbogen festgestellt, dass die Leistung von SR N. N. an sich mit "Gut im oberen Bereich" zu bewerten gewesen wäre, sich ein "schwerer Fehler" in der 74.Spielminute aber auf den Gesamteindruck mit der gegebenen Folge ausgewirkt habe. SR N. N. hatte nach einem absichtlichen Handspiel des Heimtorwarts den Vorteil abgepfiffen, obwohl der Ball anschließend von einem Gästespieler Richtung Tor geschoben wurde.
Mit Schreiben vom 4.1.2012 hat SR N. N. gegen die Bewertung des Vorganges als "schwerer" Fehler und den sich daraus ergebenden deutlichen Abzug von Punkten im Beobachtungsbogen Beschwerde eingelegt. Mit Verwaltungsentscheid vom 26.3.2012, dem Betroffenen zugestellt am 5.4.2012, hat der zuständige Verbands-Schiedsrichterausschuss (VSA) die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Am 10.4.2012 hat SR N. N. fristgerecht gegen den Entscheid des VSA Beschwerde zum Verbandspräsidium eingelegt, die Begründung wurde nach Fristverlängerung am 17.4.2012 nachgereicht.
Gemäß § 4 Abs.2 RVO hat der Verbandspräsident am 12.4.2012 aus Zeitgründen die unmittelbare Entscheidung des Verbandssportgerichtes beantragt.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 4 Abs.2 RVO i.V.m. § 20 Abs.1 Lit.e RVO.
3. Die Beschwerde gegen den Verwaltungsentscheid des VSA vom 26.3.2012 ist begründet. Die Wertung des Vorganges in der 74.Minute des Bayernligaspiels als "schwerer Fehler" des SR und der daraus abgeleitete hohe Punktabzug mit der Folge des Abfalls der Bewertung von "Gut im oberen Bereich" zu "unbefriedigend" hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das VSG verkennt nicht, dass den SR-Organen und ihren Gliederungen bei der Bewertung von Schiedsrichterleistungen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in dessen Rahmen sie sich selbständig und in eigener Verantwortung bewegen können. Nur ganz ausnahmsweise unterliegen solche Bewertungen der gerichtlichen Kontrolle, nämlich in Fällen der Willkür oder wenn der eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. Nach Ansicht des VSG liegt im gegebenen Fall eine solche Überschreitung des Ermessensspielraums vor.
Im Beobachtungsbogen und im angegriffenen Verwaltungsentscheid des VSA wird es als "schwerer Fehler" gewertet, dass SR N. N. nach einem absichtlichen Handspiel des Heimtorwarts außerhalb des Strafraums den Vorteil für die Gastmannschaft nicht laufen ließ , obwohl der Ball von einem Gästespieler in Richtung Tor gespielt wurde und - nach erfolgtem Pfiff des SR - die Torlinie knapp neben dem Pfosten auch überquerte. Der dem SR gemachte Vorwurf, die Vorteilsbestimmung nicht richtig angewendet und der Gastmannschaft einen eindeutigen Vorteil genommen zu haben, kann nach Überzeugung des VSG die Einstufung als "schwerer Fehler" mit dem daraus abgeleiteten gravierenden Punktabzug im vorliegenden Fall nicht tragen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des SR Vorteil gelten zu lassen oder abzupfeifen. Entscheidet er sich innerhalb kurzer Zeit für den Abpfiff, kann das nicht schwer fehlerhaft sein.
Das VSG stellt nicht in Abrede, dass das Verhalten von SR N. N. in dieser Situation nicht glücklich gewesen ist, ein Abzug von Punkten in der Bewertung ist vom Ermessensspielraum des Beobachters und der Schiedsrichterorgane durchaus gedeckt. Ermessensfehlerhaft ist aber die Einstufung als "schwerer Fehler" und die darauf zurückgeführte erhebliche Minderung der Gesamtbewertung.
Der Entscheid des VSA war damit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzugeben.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der FAD gegen den Torwart eine notwendige Folge der vorausgegangenen Entscheidung war, dem SR also nicht zusätzlich angelastet werden kann.
Des Weiteren wird angemerkt, dass auch die in den Erläuterungen des VSA vom 2.5.2011 für schwere Fehler aufgelisteten Beispiele mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind.
4. Kosten: §§ 32,33 RVO.
Protokoll Nr.: 33 vom 08.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 75
Verfahren gegen SR N. N.
Missbrauch einer SR-Freikarte beim Bundesligaspiel FC Bayern gegen FSV Mainz vom 14.04.2012
Beschluss:
Es wird ein Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. vor dem Verbands-Sportgericht wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens eröffnet.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts für das Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO. Das Verfahren hat besondere Bedeutung bezüglich des Tatvorwurfs.
Protokoll Nr.: 33 vom 08.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 74
Berufung SG X gegen das Urteil des BSG, Protokoll 21, Fall-Nr. 172 vom 26.03.12
Unsportliches Verhalten von Trainer N. N. vom 18.03.2012
Beschluss:
Der Berufungsführer trägt die Berufungsgebühr in Höhe von € 50,00 und die Verfahrensgebühr in Höhe von 30,00 €
Begründung:
Mit Schreiben vom 26.04.2012 hat der Berufungsführer für den Fall, dass die Berufung nicht zugelassen wird, diese zurückgenommen. Eine Zulassung kam gemäß Hinweis des Verbands-Sportgerichts vom 19.04.2012 nicht in Betracht. Aufgrund der Berufungsrücknahme waren die Berufungsgebühr sowie die Verfahrenskosten zu halbieren (§ 33 II RVO).
Protokoll Nr.: 33 vom 08.05.2012
Besetzung: Herr Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 73
Verfahren gegen SR N. N.
Beschluss:
Es wird ein Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. vor dem Verbands-Sportgericht eröffnet wegen des Verdachts des unsportlichen Verhaltens.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts für das Verfahren gegen den Schiedsrichter N. N. ergibt sich aus § 20 Abs. 3 RVO. Das Verfahren hat besondere Bedeutung bezüglich des Tatvorwurfs.
Protokoll 31 vom 18.04.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 71
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 103
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt in Höhe von € 50,00 die Berufungsgebühr in Höhe von € 30,00 der SV X, im Übrigen trägt sie der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Nach dem Finalspiel der Futsal-Meisterschaft des SV X gegen die SV Y am 29.01.2012 kam es lt. Meldung des SR nach dem Spiel bei einem Gespräch des SR mit dem Spieler A dazu, dass dem SR aus dem Zuschauerblock des SV X Bier über den Kopf und sein SR-Trikot geschüttet wurde. Für den amtierenden SR war es eindeutig erkennbar, dass das Bier aus dem Zuschauerbereich des SV X kam.
Mit Urteil vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 103, verurteilte das BSG den SV X gem. § 73 I, III RVO zu einer Geldstrafe von € 400,00 und zu den Kosten des Verfahrens.
2. Gegen dieses Urteil hat der SV X mit Schreiben vom 23.02.2012 Berufung eingelegt und in seiner Begründung mitgeteilt, man hätte sehr wohl eine Stellungnahme abgegeben, jedoch nicht gegenüber dem BSG, sondern vielmehr gegenüber dem KSG und man halte die Urteile für zu hart.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 l lit. d RVO. 2.
4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Vereins SV X nach § 73 I, III RVO ist zu Recht erfolgt.
Das VSG hat bei seiner Urteilsfindung vollumfassend die Stellungnahme des SV X vom 04.02.2012 berücksichtigt. Der Verein, hier vertreten durch den Vorstand N. N., teilt mit, dass er selbst mittendrin im Geschehen war und von dem Vorgang nichts mitbekommen habe. Sollte der Vorgang tatsächlich so passiert sein, kann er nicht aus dem Xer Fanblock gekommen sein, da dieser Fanblock ganz woanders gestanden habe. Der potentielle Werfer hätte ungefähr 40 m entfernt genau werfen müssen.
Das VSG hat im Rahmen der Beweisaufnahme in der 2. Instanz nochmals hierzu ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Der anwesende Schiedsrichter/Zeuge B, der SR-Gruppe xx, bestätigt in seiner Stellungnahme vom 27.03.2012 die Meldung des SR dahingehend, dass der SR von den Zuschauerrängen mit Bier beschüttet wurde. Er bestätigt, dass er sich hierbei um einen Fanblock des SV X gehandelt habe.
Weiterhin hat der SR/Zeuge C, der SR-Gruppe xx, in seinem Schreiben vom 28.03.2012 mitgeteilt, dass die Anhänger des SV X deutlich durch Schals und Trikots ihrer Vereinsfarben identifiziert werden konnten und er bestätigt ebenfalls, dass der ihm persönlich bekannte Vorstand N. N. sich inmitten der beschriebenen Zuschauertribüne befand. Der Zeuge C bestätigt die Einschränkungen, dass aus dem beschriebenen Zuschauerblock Bier in Richtung SR D geschüttet wurde, wobei er jedoch den Umfang nicht exakt bestätigen konnte, bekräftigt jedoch am Ende seiner Aussage, dass er sich absolut sicher sei, dass es sich bei dem Zuschauer aus dem Fanblock des SV X gehandelt habe.
Der ebenfalls zu einer Zeugenaussage angefragte weitere SR E, DJK Z, teilte mit, dass er zu dem Vorfall "Bierschütten" nichts sagen könne, da er dies nicht gesehen habe.
Ebenfalls liegt dem VSG vor, eine Stellungnahme des anwesenden KSL F. Er teilt in seiner Aussage mit, dass er die Bierdusche selbst nicht mit eigenen Augen gesehen habe, andererseits er aber auch selbst einige Spritzer abbekommen hatte, er jedoch auf jeden Fall bestätigen könne, dass das Bier ohne Zweifel aus dem Bereich der Xer Zuschauer kam.
Der SV X hat in der 2. Instanz nochmals eine Stellungnahme mit Schreiben vom 23.03.2012 abgegeben. Darin wiederholt er die Ausführungen der ersten Stellungnahme, wonach der Fanblock mind. 40 m vom Ort des Geschehens entfernt war und deshalb bereits aus dieser Sichtweise das Bier nicht aus dem Block des SV X gekommen sein kann. Nach Wertung der dem VSG vorliegenden Zeugenaussagen sowie der Stellungnahme des SV X bestand für das VSG letztendlich kein Zweifel, dass das Bier aus dem Fanblock des SV X kam.
Ob es letztendlich nur einen einzigen Fanblock oder auch mehrere Fanblocks des SV X in der Halle gab, kann für das VSG letztendlich dahingestellt bleiben, entscheidend ist, dass sowohl der amtierende SR, als auch die benannten Zeugen bis auf den SR E eindeutig bestätigen konnten, dass die Bierdusche aus einem Lager des SV X kam, die Leute auch aufgrund ihrer Trikots und Schals eindeutig dem SV X zuzuordnen waren. Es bestand deshalb für das VSG keinerlei Anlass das Urteil im Hinblick auf die Strafe nach unten abzuändern oder gar dem Antrag des SV X auf Freispruch zu folgen. Auf die ständige Rechtsprechung des VSG zu § 73 RVO (Verantwortung des Vereins für Zuschauer) wird hingewiesen.
Darüber hinaus ist das VSG der Auffassung, dass die vom BSG verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist und somit in keinster Weise zu beanstanden war.
Die Berufung war damit als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.
5. Kosten
§§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr.. 8 b, 13 d FO.
Protokoll 31 vom 18.04.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 70
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 100
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt in Höhe von € 50,00 die Berufungsgebühr in Höhe von € 30,00 der SV X, im Übrigen trägt sie der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Nach dem Finalspiel der Futsal-Meisterschaft des SV X gegen SV Y am 29.01.2012 kam es lt. Meldung des SR zu folgendem Vorfall:
Ein Spieler des FC Z stand im Moment der Ballannahme mit dem Gesicht zu seinem Torhüter, der Spieler N. N. kam von hinten, in vollem Lauf aus ca. 2 m Entfernung mit einer Grätsche an den Fuß/Knöchel des Gegenspielers. Daraufhin erteilte der SR ihm FaD.
Mit Urteil vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 100, verurteilte das BSG den Spieler N. N. gem. § 66 I RVO zu einer Sperre bis einschließlich 19.02.2012.
2. Gegen dieses Urteil hat der SV X mit Schreiben vom 23.02.2012 Berufung eingelegt und in seiner Begründung mitgeteilt, man hätte sehr wohl eine Stellungnahme abgegeben, jedoch nicht gegenüber dem BSG, sondern vielmehr gegenüber dem KSG und man halte die Urteile für zu hart.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 l lit. d RVO. 2.
4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Spieler N. N. gem. § 66 I RVO ist zu Recht erfolgt. Das VSG hat bei seiner Urteilsfindung die vom SV X abgegebene Stellungnahme vom 04.02.2012 vollumfänglich berücksichtigt.
Hierbei ist der SV X der Auffassung, dass das Vergehen des Spielers ein Foulspiel war, nicht mehr und nicht weniger, hierfür die rote Karte zu zeigen, sei eine "Frechheit".
Weiterhin ist man der Auffassung, dass bei so gleicher Regelanwendung mehrere Spieler des Feldes verwiesen werden müssen.
Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass es keinen Grund gab, der Meldung des Schiedsrichters keinen Glauben zu schenken. Die Stellungnahme des SV X beschränkt sich lediglich darauf, mitzuteilen, dass es kein Foulspiel gewesen sei, es setzt sich aber weder ernsthaft, noch detailliert, mit der umfassenden und genauen Meldung des amtierenden SR auseinander.
Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass das vom BSG hier verhängte Strafmaß auch nach eigener Prüfung durch das VSG in keinster Weise zu beanstanden ist.
Die Berufung war daher als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.
5. Kosten
§§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr.. 8 b, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 31 vom 18.04.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Fall: 69
Verbandsspiel DJK SV Y gegen FC X vom 04.09.2011
Urteil:
I. Gegen den Verein FC X wird wegen Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs.3 RVO eine Geldstrafe von Euro 150 verhängt.
II. Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
Gründe:
Dem Verein lag zur Last anlässlich des Spiels am 4.9.2011 DJK SV Y gegen den FC X die Platzdisziplin durch Ausschreitungen seiner Spieler bzw. Anhänger verletzt zu haben.
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit dem gegen den Spieler A des FC X geführten Verfahren, in welchem dieser aus dem Verband ausgeschlossen wurde (§ 20 Abs.1a RVO). Mit Beschluss des KSG vom 3.11.2011 wurde das Verfahren insoweit abgegeben.
Am 4.9.2011 war es zunächst im Spiel der 2. Mannschaften zu einer Tätlichkeit des Spielers A des FC X gekommen, der betroffenen Spieler aus Y musste mit einer Platzwunde ins Krankenhaus gebracht werden.
In der Folge kam es anlässlich des Spiels der 1.Mannschaften zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen der jeweiligen Fans, wobei die Fans des FC X unterhalb einer Terrasse mit Fans der DJK SV Y standen und im Rahmen der Auseinandersetzung durch den Anhänger des FC X Herr B zunächst ein Schuh geworfen und der Werfer dann mit Limonade und Bier bespritzt wurde.
Als aufgrund dessen der Schuhwerfer Herr B wutentbrannt die Terrasse stürmte und einen Stuhl ergriff, um damit auf die Anhänger der DJK SV Y loszugehen, griff der Ordnungsdienst, bestehend aus drei Personen nicht ein. Herr B konnte glücklicherweise durch den Zeugen C überwältigt werden. Zusammen mit Herrn B liefen zudem mindestens zwei Spieler der ersten Mannschaft des FC X auf die Terrasse. Im Zuge der dort geführten Auseinandersetzung verletzte der Spieler A den Zeugen D außerdem mit mehreren Faustschlägen.
Das Verhalten der Spieler bzw. Anhänger des FC X stellt eine Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs.3 RVO dar, wonach auch der Gastverein für das Verhalten von Spielern und Anhängern bei Zwischenfällen jeglicher Art haftet.
Der FC X selbst hat sich in dem Verfahren trotz Gelegenheit zu keinem Zeitpunkt geäußert, der Sachverhalt steht jedoch fest aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und des Geständnisses des Betroffenen B in dessen Verfahren.
Unter Abwägung aller Umstände erachtete das VSG die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 150 als angemessen, aber auch ausreichend.
Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass es sich beim FC X um den Gastverein handelte, der u.U. auch verbalen Entgleisungen ausgesetzt war. Andererseits war das Verhalten der Mitglieder A und B sowie der namentlich nicht bekannten Spieler als massiv zu betrachten.
Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
Protokoll 31 vom 18.04.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Fall: 68
Verbandsspiel DJK SV Y gegen FC X vom 04.09.2011
Beschluss:
Von den Kosten der mündlichen Verhandlungen vom 18.1. und 25.1.2012 sowie den Kosten des Zeugen A hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 tragen die DJK SV Y 7/12, der Betroffene B 3/12 und der FC X 2/12, wobei der FC X auch für den Kostenanteil des Betroffenen B haftet.
Gründe:
Gegen die beiden oben genannten Vereine sowie den betroffenen B wurden durch Urteile des Verbandssportgerichts wegen Verletzung der Platzdisziplin bzw. unsportlichen Verhaltens Geldstrafen von Euro 700,00 (Y), 350,00 (B) und 150,00 (X verhängt. Nachdem insoweit, auch aus Kostengründen keine gesonderten Verfahren geführt wurden, waren die Kosten der mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25.1.2012 anteilig zu verteilen.
Protokoll Nr.: 30 vom 05.04.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 67
Berufung des FC X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 15.11.2011, Proto-koll 20, Fall 258
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 200 € sowie die Kosten der mündlichen Verhandlungen trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Landesligaspiel TuS Y gegen FC X am 22.10.2011 wurde in der 20. Spielminute unmittelbar nach Erzielung des Führungstreffers zum 1: 0 für Y aus abseitsverdächtiger Position, von dem Zeugen N. N. ein zur Hälfte mit Bier gefüllter Pappbecher vorsätzlich in Richtung Seitenauslinie geworfen. Der Zeuge N. N. stand hierbei direkt an der Bande, welche sich max. 1,5m - 2m hinter der Seitenauslinie befindet. Der SR-Assistent wurde hierdurch von einem erheblichen Schwall Bier im Nacken- und Schulterbereich sowie leicht am Hals und Kopf getroffen. Der leere Becher blieb direkt an der Seitenauslinie liegen. Das Trikot des SRA war sichtlich durchnässt. Der geschädigte SR-Assistent rief über Fahnenfunk den SR, erklärte diesem, dass er aus der Fanecke der X Bier abbekommen habe und zeigte auf den am Boden an der Seitenlinie liegenden Pappbecher sowie sein durchnässtes Trikot. Der SR brach hierauf das Spiel ab.
2. Das Sportgericht sprach gegen den Berufungsführer aufgrund der Meldung des Schiedsrichters, nach eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Vereine und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Nürn-berg mit Urteil vom 15.11.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 200,00 aus und wertete das Spiel mit x : 0 für FC X als verloren und für TuS Y als gewonnen. Mit Telefax vom 29.11.2011 legte der FC X Berufung ein, mit der Maßgabe, dass die Berufung sich allein gegen die Spielwertung richtet.
3. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. (1) lit. d RVO .
4. Die Berufung, die sich ausschließlich gegen die Spielwertung richtet, ist je-doch unbegründet.
Das Verbands-Sportgerichts vernahm in der mündlichen Verhandlungen vom 11.02.2012 in Würzburg die Zeugen SR A, SR-Assistent B, C, D, E, F, G und in der Fortsetzungsverhandlung vom 05.04.2012 in München den Zeugen N. N. Auf die weiter benannten Zeugen wurde allseits verzichtet.
a) Ob ein Spielabbruch gerechtfertigt ist richtet sich nach § 39 SpO. Die Voraussetzungen für einen Spielabbruch sind hierin abschließend geregelt. Der SR kann ein Spiel abbrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche ernsthafte Störung liegt nach § 39 Abs. 1 Lit. c Alt. 1 SpO immer dann vor, wenn der SR, sein Assistent oder Spieler tätlich angegriffen werden.
Zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlungen, der Aktenlage sowie Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatorts liegt ein solcher tätlicher Angriff vor. Der Spielabbruch des SR war daher gerechtfertigt.
SR A erläuterte bei seiner Vernehmung klar und geordnet den Geschehensablauf des Spielabbruchs. Er sah unmittelbar nach dem abseitsverdächtigen Torerfolg von Y zu seinem Assistent, dieser gab freie Hand, so dass der Zeuge das Tor gab. Sofort danach wurde er von seinem Assistent über Fahnenfunk verständigt. Die beiden liefen zueinander und der Assistent sagte ihm, dass er von dort am Schulter- und Nackenbereich mit Bier beschüttet wurde und deutete auf den Fanblock der X. Der Zeuge A schilderte weiter, dass das Trikot des Zeugen B deutlich sichtbar und auch riechbar an Schulter und Nacken erheblich mit Bier benässt war. Hierauf entschied er, das Spiel abzubrechen.
Der Zeuge B führte bei seiner Aussage glaubhaft aus, dass der X Fanblock intensiv seine Mannschaft anfeuerte und bereits vor dem Becherwurf einige Male lautstarke Kritik an SR- oder SRA-Entscheidungen geäußert wurde. Er fühlte sich nach seinen Angaben hierdurch aber nicht bedroht oder persönlich beleidigt, was seine Glaubwürdigkeit aus Sicht des VSG unterstrich. Der Zeuge B gab an, dass er nach der Torerzielung direkt vor dem Pulk der Fans der X auf der Seitenlinie, also ca. 1-2m vor der Bande, stehenblieb, um den Torerfolg zu notieren. Dort stehend wurde er von einem großen Schwall Bier an der linken Schulter, Nacken, Hals und etwas am Kopf getroffen. Er war ebenfalls an den Haaren leicht nass, wobei dort nicht der Haupttreffer war. Der Becher blieb nach seinen Angaben neben ihm an der Linie liegen. Der Zeuge B gab ferner an, dass er nicht bespritzt, sondern richtig beschüttet wurde. Das VSG hat insbesondere aufgrund der sachlichen Ausführung ohne Belastungseifer keine Zweifel an den Aussagen des Zeugen.
Der Zeuge N. N. schilderte insoweit glaubhaft, dass er unmittelbar an der Bande stand und den halb vollen Becher aus Verärgerung über die schlechte Mannschaftsleistung und das Gegentor Richtung Seitenauslinie "gepfeffert" hat. Es liegt mithin ein vorsätzliches Werfen des Bechers Richtung Linie vor. Auch hatte der Zeuge N. N. in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich dabei in Richtung des Spielfelds gedreht zu haben. Dagegen überzeugte die Aussage des Zeugen N. N., dass er den SR-Assistent nicht wahrnahm, das Verbandssportgericht nicht und stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Die Schilderung seines Verhaltens bei und nach dem Becherwurf war in sich unschlüssig, so dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angabe dazu führen, dass das VSG davon ausgeht, dass ein vorsätzliches Werfen vorlag. So bekundete er, dass er auch nach dem Wurf nicht bemerkt haben wollte, dass er den SRA getroffen hatte, und sich nicht vorstellen konnte, dass er mit dem weiteren Verlauf der Dinge etwas zu tun hatte.
Die Aussage war insoweit unglaubhaft und stand auch in Widerspruch zu den Aussagen der von den X benannten Zeugen C und G, die angaben, sofort Vorwürfe gemacht und nach dem Werfer gesucht zu haben. Da der äußere Geschehensablauf darauf hindeutet, dass das Bier vorsätzlich in Richtung des SRA geschüttet wurde und dabei auch billigend in Kauf genommen wurde, dass der SRA getroffen wird, ist das VSG auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge in seiner Vernehmung machte, der Überzeugung, dass dies auch subjektiv so der Fall war. Insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zu dem Gegentreffer, welcher nach Auffassung vieler Anhänger des Berufungsführers wegen Abseits irregulär gewesen sein soll, unterstützt die Würdigung eines zielgerichteten Werfens des Bechers Richtung Linie und damit in Richtung des SR-Assistenten, der dieses vermeintliche Abseits hätte anzeigen müssen.
b) Hierbei hat der Zeuge N.N. zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Assistent, der sich immer an der nur 1,5 - 2 m entfernten Sei-tenlinie zu befinden hat und nach dessen glaubwürdiger Aussage in diesem Moment zum Notieren des Torerfolgs vor der Bande stand, ge-troffen werden konnte.
Auch der Zeuge G schilderte glaubhaft, dass der SR-Assistent auf der Seitenlinie stand und sich nicht im Gehen befand und dass "in einem Zug" nach dem Torerfolg der Becher Richtung SR-Assistent flog.
Die weiteren vernommenen Zeugen E und F konnten lediglich das Fliegen des Bechers, jedoch nicht den Wurfvorgang an sich oder den Werfer beschreiben, so dass hieraus keine anderweitigen Schlüsse zur Zielgerichtetheit des Werfens zu ziehen sind.
Auch die Ausführungen des Zeugen C, der nach seinen Angaben mit dem Zeugen N. N. diskutierte und ein unabsichtliches "aus der Hand gleiten" des Bechers darstellte, stehen im Widerspruch zu den Ausfüh-rungen des Zeugen N. N., der einräumte, den Becher bewusst gewor-fen zu haben, und waren daher hinsichtlich des Becherwurfes und des damit verbundenen Schütten des Bieres unglaubwürdig.
Das VSG kommt daher nach Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung des einheitlich geschilderten groben Ge-schehensablaufs zur Überzeugung, dass das Werfen des Bierbechers Richtung Seitenauslinie einen tätlichen Angriff auf den SR-Assistent darstellt und gerade nicht ein versehentliches Treffen mit Bier vorlag. Zudem ist das VSG davon überzeugt, dass es sich um eine nicht uner-hebliche Menge Bier gehandelt hat, die den SRA getroffen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der freimütigen Angabe des den Becher werfenden Zeugen N. N. selbst, der bestätigte, dass der Becher "halb voll" war. Auch der Zeuge B bestätigte glaubwürdig, dass das Trikot er-heblich benässt und nicht nur bespritzt war, was letztlich auch der Zeuge A aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung angab. Bei einem halb vollen Becher Bier handelt es sich nach Auffassung des VSG um eine nicht unerhebliche Menge.
c) Die Entscheidung des SR hinsichtlich des Spielabbruchs hat nach einer objektiven Abwägung zu erfolgen. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse, die der SR vorfindet und sofort zu bewerten hat. Im vorliegenden Fall gab der Assistent bei einem Pass auf einen abseitsverdächtig stehenden Spieler "freie Hand", so dass Y den Führungstreffer erzielen konnte. Eine Vielzahl der Anhänger des Berufungsführers beschwerte sich lautstark über dieses "Abseitstor", an welchem nach deren Ansicht der SR-Assistent "Schuld" trug. Unmittelbar hiernach wurde der betreffende Assistent von einer nicht unerheblichen Menge Bier getroffen, die aus einem Becher stammte, welcher aus dem Pulk der Anhänger des Berufungsführers flog. Die Bewertung des SR, dass es sich hier um einen tätlichen Angriff auf seinen Assistenten handelte, ist daher nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Überprüfungspflicht oblag dem SR nicht und ist diesem auch nicht zuzumuten.
d) Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des VSG der Spielabbruch absoluten Ausnahmecharakter haben muss (siehe Urteil vom 09.12.1998, Fall 23, 1998/1999) ist beim Beschütten mit Bier in nicht unerheblicher Menge eine Grenze überschritten, wonach die Rechtfertigung für einen Abbruch vorliegt. Ebenso wie bei einem Anspucken (VSG Fall 71, 1998/1999) liegt auch beim Beschütten mit einer erheblichen Menge Bier ein tätlicher Angriff vor. Ein Beschütten mit Bier hat für jeden SR bzw. SR-Assistenten einen entwürdigenden Charakter und untergräbt in erheblichem Maße die Autorität des SR bzw. SR-Assistenten, die für eine geordnete Spielleitung oder Assistenz zwingend notwendig ist. Im Gegensatz zu dem dem Urteil des VSG vom 17.11.2009 (Fall 22, 2009/2010) zugrundeliegenden Sachverhalt, als der SR lediglich mit einigen Spritzern Bier getroffen wurde, ist im vorliegenden Fall von einer deutlich erheblicheren Menge auszugehen, so dass es dem Gespann nicht zuzumuten war, das Spiel noch zu Ende zu führen.
Ein Verschulden des Spielabbruchs durch den Berufungsführer gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 RVO liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts vor. Der Verein haftet nach § 74 Abs. 1 Satz 3 RVO unter anderem für seine Mitglieder sowie die ihm zuzurechnenden Zuschauer. Der Zeuge N. N., welcher den Becher warf, war zum Tatzeitpunkt sowohl Mitglied, als auch Zuschauer des Berufungsführers. Es handelt sich um eine Zurechnungsvorschrift, die auch in entsprechenden Vorschriften der UEFA (Art 6 Abs. 1 RPO) und des DFB (§ 9a Nr. 2 RVO) enthalten ist. Ein Verschulden des Vereins ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass den Zuschauern bzw. Anhängern dieses Vereins ein Verschulden vorgeworfen werden kann (vgl. VSG Fall 61 2006/2007). Die hiernach zu treffende Spielwertung ist nach § 74 Abs. 3 RVO i. V. m. § 40 SpO zwingende Folge.
Zur Überzeugung des VSG war daher der Spielabbruch gerechtfertigt, dieser war auch vom Berufungsführer verschuldet, so dass die ausge-sprochene Spielwertung nicht zu beanstanden ist und die Berufung zurückzuweisen war.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 8 c), Nr. 13 d) FO.
Protokoll Nr.: 29 vom 23.03.2012
Besetzung: Beierlein, Krause, Preißinger
Fall: 66
Verfahren gegen Spieler N. N., Verein X wegen Tätlichkeit vom 02.01.2012 bei der Hallenkreismeisterschaft VfB Y gegen Verein X
Urteil:
I. Der Spieler N. N., Verein X, wird wegen rohen Spiels und Tätlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtsperrstrafe bis 02.11.2013 verurteilt.
II. Der Spieler N. N. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Kosten der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2012 unter Mithaftung seines Vereins X.
III. Die Kosten des Dolmetschers in Höhe von 70,00 € trägt der Verein X.
IV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Dem Betroffenen lag zur Last anlässlich des Hallenspiels zwischen dem VfB Y und Verein X am 2.1.2012 in Donauwörth zunächst seinen Gegenspieler A (Nummer 2) gefoult und ihn anschließend am Boden liegend mit dem Fuß in den Unterleib getreten zu haben.
Im Zuge der sich daran anschließenden Auseinandersetzung mit weiteren Y-Spielern versetzte der Betroffene dem Spieler B (Nummer 8) mindestens zwei Ohrfeigen sowie einen Faustschlag an die Stirn, welcher den Spieler glücklicherweise nur streifte.
Für sein Verhalten erhielt der Betroffene im Anschluss die rote Karte.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt. Mit Beschluss des KSG vom 2.2.2012 wurde das Verfahren an das VSG abgegeben.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Geständnisses des Betroffenen, welches dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2012 im Rahmen einer Verfahrensabsprache abgegeben hat. Darüber hinaus wurden die Zeugen C, D und E vernommen, die die Vorgänge ebenfalls bestätigten. Zugunsten des Betroffenen geht das Gericht davon aus, dass dieser vor den Tätlichkeiten zum Nachteil des Spielers B beleidigt oder provoziert wurde.
Das Verhalten des Betroffenen war daher zu ahnden als Tätlichkeit in zwei Fällen, wobei im Fall der Tätlichkeit zum Nachteil von B von einem Fall des § 67 Abs.2 RVO ausgegangen wird.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe war deutlich zugunsten des Betroffenen sein, wenn auch spätes, Geständnis sowie die Tatsache, dass er sich über seinen Verein um eine Entschuldigung beim Betroffenen A bemüht hat, zu berücksichtigen. Der Betroffen wurde zumindest nicht ausschließbar vor den Tätlichkeiten gegen B beleidigt oder provoziert, wobei festzuhalten ist, dass der Betroffene durch sein rüdes Foul der Auslöser der gesamten Vorgänge war.
Zu seinen Lasten war zu sehen, dass der Betroffene zwei Tätlichkeiten gegen verschiedene Gegenspieler begangen hat. Insbesondere der Tritt gegen den Spieler A, der bereits aufgrund des rohen Spiels des Betroffenen verletzt am Boden lag, war deutlich zu seinem Nachteil zu werten. Der Spieler wurde in der Folge ins Krankenhaus gebracht.
Unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses, konnte nach Ansicht des VSG von einem Ausschluss des Betroffenen noch abgesehen werden. Es war jedoch angesichts der massiven Taten eine empfindliche Sperrstrafe bis 02.11.2013 zu verhängen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO.
Protokoll 28 vom 20.03.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall-Nr.: 65
Verfahren gegen Trainer N. N.
Vorfall vom 07.01.2012, Hallenkreismeisterschaft der U 17 Juniorinnen in Eschenau
Beschluss:
Das Verfahren gegen Trainer N. N. wird vor dem Verbands-Sportgericht durchgeführt.
Begründung:
Gemäß § 20 III Satz 2 RVO kann das Verbands-Sportgericht jedes Verfahren an sich ziehen und selbst durchführen, wenn dies unter besonderen Gründen sachgerecht ist. Der Vorwurf rechtfertigt ein solches Vorgehen, weil es sich um minderjährige Spielerinnen handelte.
Protokoll 28 vom 20.03.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 64
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 102
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der I. Instanz sowie die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 30,00 € trägt der SV X. Im Übrigen trägt der BFV die Kosten der Berufung. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Nach dem Finalspiel der Futsal-Meisterschaft des SV X gegen SV Y am 29.01.2012 kam es lt. Meldung des SR zu verbalen Auseinandersetzungen bzgl. des Spielers N. N. Der SR teilte in seiner Meldung u. a. mit, dass dieser Spieler nach dem Spiel auf ihn zukam und ihm den Spielball überreichen wollte. Dabei drückte er mit dem Ball heftig gegen seinen Bauch, so dass der SR einen Schmerz verspürte. Darüber hinaus erfolgte noch eine verbale Beleidigung.
Mit Urteil vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 102, verurteilte das BSG den Spieler N. N. gem. § 68 RVO wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter zu einer Sperre vom 22.02.2012 bis einschließlich 27.03.2012.
2. Gegen dieses Urteil hat der SV X mit Schreiben vom 23.02.2012 Berufung eingelegt und in seiner Begründung mitgeteilt, man hätte sehr wohl eine Stellungnahme abgegeben, jedoch nicht gegenüber dem BSG, sondern vielmehr gegenüber dem KSG und man halte die Urteile für zu hart.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 I lit. d RVO. 2.
4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Spielers N. N. nach § 68 I RVO ist zu Recht erfolgt.
Das Vergehen des Betroffenen erfolgte in Zusammenhang mit einem Futsal-Spiel. Gleichwohl kann der Betroffene nach den allgemeinen Bestimmungen der RVO bestraft werden. Die vom BFV oder seinen Mitgliedsvereinen organisierten Futsal-Spiele sind hinsichtlich des Verhaltens der Spieler und der Zuschauer wie reguläre Fußballspiele zu behandeln. Dies folgt daraus, dass § 4 der Futsal-Richtlinien des BFV vorsehen, dass Futsal-Spiele und Futsal-Turniere nach dem Spielregeln der FIFA sowie der Satzung und den Ordnungen des BFV durchzuführen sind. Die Teilnehmer müssen sich gemäß § 5 der Futsal Richtlinien durch einen Spielerpass ausweisen. Folge davon ist, dass der Spieler wegen einer Verfehlung in einem Futsal-Spiel oder Futsal Turnier nach den allgemeinen Bestimmungen des BFV zu bestrafen ist. Dies hat das BSG beachtet, ohne dies allerdings explizit im Urteil auszusprechen.
In diesem Verfahren keine Rolle spielt die Frage, ob das Spielrecht für einen BFV-Verein ein ausschließlich auf Futsal beschränktes Spielrecht eines anderen Landesverbandes des DFB oder eines anderen Nationalverbandes der FIFA berührt. Diese Frage kann daher offen bleiben.
Die Stellungnahme des SV X, die versehentlich an das KSG abgegeben wurde, lag dem VSG bei der Urteilsfindung vor. Aber auch die Berücksichtigung der Stellungnahme führt zu keinem anderen Ergebnis, als das BSG bereits gelangt ist. Der SV X teilt, jedoch ohne Beweisangebot mit, dass man dort der Auffassung sei, dass die "Geschichte" mit dem Spielball völlig frei erfunden sei und man deshalb bitte von einer Bestrafung absehen möge.
Aufgrund dieses unsubstantiierten Bestreitens gab es für das VSG keinen Grund der Meldung des SR keinen Glauben zu schenken. Insbesondere hat der SR mit erneuter Stellungnahme vom 09.03.12 die Vorgänge nochmals bestätigt, und sogar mitgeteilt, dass die Berührung mit dem Ball so intensiv war, dass er einen deutlichen Schmerz in der Magengegend verspürte und
auch dieses Drücken des Balls in den Magen mehr als 10 Sekunden gedauert hat.
Das hier vom BSG verhängte Strafmaß von fünf Wochen ist auch nach eigener Überprüfung durch das VSG in keinster Weise zu beanstanden.
Die Berufung war damit als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.
5. Kosten
§§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 8 b 13 d FO.
Protokoll 28 vom 20.03.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Frey
Fall: 63
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 101
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der I. Instanz sowie die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 30,00 € trägt der SV X. Im Übrigen trägt der BFV die Kosten der Berufung. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Nach dem Finalspiel der Futsal-Meisterschaft des SV X gegen SV Y am 29.01.2012 kam es lt. Meldung des SR zu verbalen Auseinandersetzungen bzgl. des Spielers N. N. Der SR teilte in seiner Meldung mit, dass dieser Spieler auf ihn zukam und sagte: "Geh nach Hause und hol Dir einen runter".
Mit Urteil vom 15.02.2012, Protokoll-Nr. 15, Fall 101, verurteilte das BSG den Spieler N. N. gem. § 68 RVO wegen unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter zu einer Sperre vom 22.02.2012 bis einschließlich 13.03.2012.
2. Gegen dieses Urteil hat der SV X mit Schreiben vom 23.02.2012 Berufung eingelegt und in seiner Begründung mitgeteilt, man hätte sehr wohl eine Stellungnahme abgegeben, jedoch nicht gegenüber dem BSG, sondern vielmehr gegenüber dem KSG und man halte die Urteile für zu hart.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 I lit. d RVO. 2.
4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Spielers N. N. nach § 68 I RVO ist zu Recht erfolgt.
Das Vergehen des Betroffenen erfolgte in Zusammenhang mit einem Futsal-Spiel. Gleichwohl kann der Betroffene nach den allgemeinen Bestimmungen der RVO bestraft werden. Die vom BFV oder seinen Mitgliedsvereinen organisierten Futsal-Spiele sind hinsichtlich des Verhaltens der Spieler und der Zuschauer wie reguläre Fußballspiele zu behandeln. Dies folgt daraus, dass § 4 der Futsal-Richtlinien des BFV vorsehen, dass Futsal-Spiele und Futsal-Turniere nach dem Spielregeln der FIFA sowie der Satzung und den Ordnungen des BFV durchzuführen sind. Die Teilnehmer müssen sich gemäß § 5 der Futsal Richtlinien durch einen Spielerpass ausweisen. Folge davon ist, dass der Spieler wegen einer Verfehlung in einem Futsal-Spiel oder Futsal Turnier nach den allgemeinen Bestimmungen des BFV zu bestrafen ist. Dies hat das BSG beachtet, ohne dies allerdings explizit im Urteil auszusprechen.
In diesem Verfahren keine Rolle spielt die Frage, ob das Spielrecht für einen BFV-Verein ein ausschließlich auf Futsal beschränktes Spielrecht eines anderen Landesverbandes des DFB oder eines anderen Nationalverbandes der FIFA berührt. Diese Frage kann daher offen bleiben.
Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Urteilsentscheidung in der ersten Instanz keine Stellungnahme des SV X vorlag, diese wurde versehentlich an das KSG versandt. Diese Stellungnahme wurde nun vollumfassend in der Berufungsinstanz durch das VSG berücksichtigt.
In der genannten Stellungnahme vom 04.02.2012 ist jedoch keinerlei Stellungnahme oder Einlassung zu den Verfehlungen des Spielers N. N. abgegeben worden, so dass die Entscheidung des BSG als richtig anzusehen ist.
Darüber hinaus ist das vom BSG verhängte Strafmaß von drei Wochen auch nach eigener Prüfung durch das VSG in keinster Weise zu beanstanden.
Die Berufung war damit als unbegründet zu verwerfen.
5. Kosten
§§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 8 b 13 d FO.
Protokoll Nr.: 28 vom 20.03.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 62
Revision des N. N. gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 09.01.2012, Protokoll 18, Fall 155
Urteil:
I. Die Revision des N. N. gegen das Urteil des BSG vom 09.01.2012 wird zurückgewiesen.
II. Herr N. N. trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 unter Mithaftung seines Vereins.
Gründe:
1. Der Revisionsführer war am 03.10.2011 amtierender Schiedsrichter im Verbandsspiel TSV X - SV Y. Er war im Laufe seiner 40-jährigen Laufbahn als Schiedsrichter auch Lehrwart seiner SR-Gruppe gewesen. In der 52. Spielminute stellte der Schiedsrichter fest, dass der Verein TSV X, der bereits zuvor den Spieler A. A. eingewechselt hatte, nunmehr auch den Spieler B. A. einwechseln wollte. Beide Spieler sind eineiige Zwillinge und sehen sich dementsprechend zum Verwechseln ähnlich. Der Revisionsführer verbot daraufhin die Einwechselung des Spielers B. A.. In seiner Meldung gegenüber dem Spielleiter rechtfertigte er dies damit, dass er bereits einmal Opfer eines tätlichen Angriffs durch einen Spieler geworden war, der ebenfalls eineiiger Zwilling war und der hinterher vom Verbandssportgericht aufgrund der Tatsache, dass auch sein Zwillingsbruder mitgespielt habe, nicht identifiziert werden konnte. Der TSV X bestand auf die Einwechslung und spielte, nachdem der Revisionsführer dies endgültig verweigerte, nur unter Protest weiter. Der Revisionsführer berichtete weiter, dass der im Spiel verbliebene Zwilling sich hinterher auch unsportlich gegenüber ihm benommen habe, so dass er ihn mit gelb-roter Karte vom Feld verwies. Nach dem Spiel habe ihn einer der beiden Zwillinge beleidigt, wobei aufgrund der Ähnlichkeit der Spieler er wiederum nicht feststellen konnte, welcher der beiden es war. Der Revisionsführer meinte abschließend, dass "der SR sich grundsätzlich auf niemanden verlassen kann und selbst entscheiden muss, was er unternimmt, um ein Spiel im Griff zu behalten, aber auch Sorge für seine eigene Sicherheit zu tragen."
Das KSG sperrte den Revisionsführer wegen unsportlichen Verhaltens vom 02.11.2011 mit einschließlich 01.05.2012 als Schiedsrichter. Der Revisionsführer hatte in seiner Stellungnahme vorgetragen, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, bewusst einen Fehler oder sogar Regelverstoß zu begehen. Die Entscheidung sei aufgrund des früheren Vorfalls erfolgt, hätte er gewusst, dass sich unter den Spielern auch geprüfte Schiedsrichter befanden, hätte er davon abgesehen.
Gegen das Urteil legte der Revisionsführer Berufung ein. Er bestritt, dass eine Unsportlichkeit vorlag, diese jedenfalls nicht vorsätzlich begangen worden sei. Das BSG wies die Berufung zurück.
Hiergegen richtet sich die am 20.01.2012 eingegangene und begründete Revision. Der Revisionsführer rügte die Verletzung des § 47 Abs. 2 RVO, weil ihn keine Schuld gemäß i.S.d. § 62 RVO treffe. Wenn er bestraft werden würde, dann müsste jeder Regelverstoß eines Schiedsrichters, der zumeist fahrlässig sei, eine Bestrafung nach sich ziehen. Das Sportgericht müsse den Nachweis der vorsätzlichen Handlung führen, dies sei hier nicht erfolgt. Das Strafmaß sei zu hoch. Seine 40-jährige tadelfreie Tätigkeit als Schiedsrichter sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die Revision stellt keine weitere Tatsacheninstanz dar. Mit der Revision kann daher nur geprüft werden, ob das Urteil des BSG auf einem Rechtsfehler beruht oder das Ermessen unrichtig ausgeübt wurde. Eine eigene Bewertung des fehlerfrei festgestellten Sachverhalts, insbesondere eine eigene Ermessensentscheidung anstatt der vertretbaren Entscheidung des Berufungsgerichts steht dem Revisionsgericht nicht zu.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Urteil des BSG nicht zu beanstanden.
Der Sachverhalt eines vorsätzlichen Fehlverhaltens wurde fehlerfrei festgestellt. Das KSG und das BSG bezogen sich zum Nachweis, dass es sich nicht um ein Versehen handelte, auf das Schreiben des Revisionsführers vom 03.10.2011 an den Spielleiter. Darin berichtete der Revisionsführer wörtlich: "Ich erklärte dann dem Spielführer, dass ich aus persönlichen Gründen vor allem aber auch aus Gründen der Deeskalation keine eineiigen Zwillinge, die sich nicht unterscheiden lassen, gleichzeitig am Spiel teilnehmen lasse."
Das BSG zog aus der sehr langen Erfahrung des Revisionsführers als Schiedsrichter und aus der Tatsache, dass er während dieser Zeit auch als Lehrwart fungierte, den Schluss, dass der Revisionsführer wusste, dass es nicht in seiner freien Entscheidung steht, wen er zum Spiel zulässt, sondern dass die Zulassungsvoraussetzungen in den Spielordnungen und Spielbestimmungen festgelegt sind. Das BSG ging insbesondere davon aus, dass der Revisionsführer wusste, dass die Tatsache, ob spielberechtigte Spieler Zwillinge sind, für die Zulassung keine Bedeutung haben könne. Der Revisionsführer hat in keiner seiner Stellungnahmen dargelegt, dass er über die amtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Zweifel gewesen wäre. Damit ist bei der Sachverhaltsfeststellung kein Fehler zu erkennen.
Auch die Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Das vorsätzliche Nichtanwenden der Regeln und Spielbestimmungen durch einen Schiedsrichter stellt eine Unsportlichkeit dar. Dagegen wird der fahrlässig begangene Regelverstoß durch den Schiedsrichter im Durchschnittsfall schon begrifflich nicht der Unsportlichkeit zugeordnet. Es liegt ein wesentlicher Unterschied vor, ob ein Schiedsrichter in Unkenntnis des Regelwerks einen Fehler begeht, insbesondere wenn es sich um eine für ihn ungewohnte Fallgestaltung handelt, oder ob ein Schiedsrichter bewusst das ihm bekannte Regelwerk nicht anwendet.
Schließlich ist zu prüfen, ob sich das Strafmaß in dem Rahmen bewegt, der durch die RVO vorgegeben ist und ob das Berufungsgericht dabei sein Ermessen bei der Strafzumessung vollständig ausgeübt hat, insbesondere ob tragende Gesichtspunkte übersehen wurden.
Den Strafrahmen legt § 48 Abs. 1 j) RVO fest, der Sperren gegen Schiedsrichter bis zu zwei Jahren vorsieht. Um den Strafrahmen einzuengen, können vergleichbare Fallgestaltungen herangezogen werden, die durch die RVO mit einer bestimmten Mindeststrafe versehen wurden. Das Fehlverhalten des Revisionsführers kann am nächsten mit der bewussten Nichtmeldung eines Feldverweises verglichen werden, der in § 83 Abs. 2 RVO mit einer Mindestsperre von vier Monaten belegt wird. Auch dort setzt sich der Schiedsrichter über eine zwingende Vorschrift hinweg, die ihm bekannt sein muss. Berücksichtigt man, dass im Unterschied zur Nichtmeldung, die eine Bestrafung verhindert, das vorsätzliche Nichtzulassen eines Spielers auch in den Wettbewerb eingreift, indem es zur Schwächung einer Mannschaft führen kann, ist das Aussprechen einer Sperre von sechs Monaten noch in dem Rahmen, der nicht zu beanstanden ist, ohne dass es darauf ankommt, was das VSG im Einzelfall als angemessen erachten würde.
Bei der Überprüfung der Strafzumessung im Einzelnen ist zu berücksichtigen, dass sich das BSG auf die Gründe bezog, die das KSG bereits berücksichtigt hatte, und diese Argumente im Rahmen der eigenen Prüfung einbezog. Dementsprechend wurden zu Gunsten des Revisionsführers der frühere Vorfall und dessen Nichtaufklärbarkeit verwertet, sowie seine Bereitschaft, weiterhin als Schiedsrichter zu fungieren gewürdigt. Zu Lasten des Revisionsführers wertete das BSG dass der Revisionsführer hier seine eigenen "Sicherheitsmaßnahmen" ergriff und sich dabei bewusst über die Regeln und Ordnungen hinwegsetzte, damit seine eigenen Belange über das von ihm durchzusetzende Regelwerk setzte. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte hatte das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz vorzunehmen. Das Ergebnis hält sich im Ermessensrahmen, der dem BSG zusteht.
Somit ergibt die im Rahmen der Revision eingeschränkte Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler, der die Aufhebung rechtfertigen würde. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll 27 vom 06.03.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall-Nr.: 61
Verfahren gegen Spieler N. N. wegen Ausschlusses
Urteil:
1. Der Spieler N. N., FC X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
2. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60 trägt der Betroffene unter Mithaftung des FC X.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, während des Spiels zwischen der FT Y und dem FC X II am 1.11.2011 in der 42. Spielminute zunächst den Schiedsrichter A beleidigt und anschließend nach Erhalt der roten Karte mit beiden Händen geschubst zu haben. Nachdem der Schiedsrichter aufgrund des tätlichen Angriffs auf ihn das Spiel abbrach und das Spielfeld verlassen wollte, näherte sich der Betroffene erneut von hinten und trat den Schiedsrichter gegen dessen rechten Oberschenkel, woraufhin dieser zu Boden ging und behandelt werden musste.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 08.12.2011 vom KSG an das VSG abgegeben.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Meldung sowie dem Spielbericht. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht geäußert. Über seinen Verein wurde der Vorfall eingeräumt. Eine Stellungnahme der FT Y bestätigt ebenfalls den Sachverhalt.
Das Verhalten des Betroffenen stellt neben den begangenen Straftaten der Beleidigung und vorsätzlichen Körperverletzung eine Tätlichkeit gegen einen Schiedsrichter in einem besonders schweren Fall gemäß § 68 Abs. 2 RVO dar.
Im Rahmen der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt zumindest nicht bestritten hat.
Zu seinen Lasten war allerdings zu sehen, dass der Betroffene im vorliegenden Fall insgesamt drei Vergehen (Beleidigung, tätlicher Angriff durch Schubsen und vorsätzliche Körperverletzung durch den Tritt) gegen einen Schiedsrichter in Ausübung seiner Tätigkeit begangen hat. Der Schiedsrichter A erlitt durch das Verhalten des Betroffenen erhebliche Schmerzen, die auch behandelt werden mussten. Der vom Betroffenen geführte Tritt erfolgte von hinten, so dass der Schiedsrichter keinerlei Abwehrmöglichkeit hatte.
Deutlich zum Nachteil war auch zu sehen, dass gegen den Betroffenen mit Urteil vom 3.6.2011 wegen einer Tätlichkeit bereits eine Sperre von 8 Wochen ausgesprochen werden musste, die ihn offenbar nicht von der Begehung weitere Taten abgehalten hat.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände kam aufgrund der Schwere der Taten im vorliegenden Fall nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 68 Abs.2 RVO in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO.
Protokoll 27 vom 06.03.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Fall-Nr.: 60
Verbandsspiel DJK SV X gegen FC Y vom 04.09.2011
Urteil:
1. Der Spieler N. N., FC Y wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
2. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60,00 sowie die Kosten der Zeugen A, B, C und D im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2012 trägt der Betroffene unter Mithaftung des FC Y.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 4.9.2011 im Rahmen des Spiels der Reservemannschaften der DJK SV X und des FC Y seinen Gegenspieler B mit der Faust ins Gesicht geschlagen und hierbei erheblich an der Oberlippe verletzt zu haben.
Weiter soll er während des Spiels der 1. Mannschaften im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung den Zeugen D mehrfach geschlagen und ebenfalls nicht unerheblich verletzt haben.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt. Das Verfahren wurde vom KSG mit Beschluss vom 03.11.2011 an das VSG abgegeben.
Das VSG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der Betroffene hat sich schriftlich zu den Vorwürfen geäußert und diese zum Teil eingeräumt. Er gab an, er selbst sei während einer Auseinandersetzung auf dem Spielfeld geschlagen und festgehalten worden, er habe dann selbst auch geschlagen, um sich zu befreien.
Während des Spiels der ersten Mannschaften sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Zuschauern gekommen, in deren Verlauf er zunächst durch den Zeugen D auf Nase und Ohr geschlagen wurde. Er habe sich dann gewehrt und dem Zeugen D zwei Mal mit dem Knie ins Gesicht getreten.
Die Angaben des Betroffenen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Einvernahme der Zeugen A, B, C und D eindeutig widerlegt.
Der Zeuge A berichtete, er sei nach einem Zweikampf auf den Betroffenen auf diesen gefallen, woraufhin er zwei Tritte des Betroffenen in die Nieren bekommen habe, die der Schiedsrichter E jedoch nicht gesehen habe. Er habe den Betroffenen sodann weggeschubst, habe sich etwas vom Geschehen entfernt und später selbst die rote Karte erhalten. Der Betroffene habe ihn dann versucht zu verfolgen, einen Schlag oder Ähnliches habe er selbst nicht gesehen.
Der Zeuge B gab an, der Spieler A habe den Betroffenen zunächst weggeschubst und sei weggegangen, anschließend sei der Betroffene erneut auf A zugegangen. Er selbst habe beschwichtigend eingreifen wollen, habe jedoch sofort einen Faustschlag auf die Oberlippe erhalten. Die Wunde musste im Krankenhaus mit 6 Stichen genäht werden, Herr B war 10 Tage arbeitsunfähig und litt ca. 3 Wochen an Schmerzen. Die Narbe an der Oberlippe war auch im Rahmen der Vernehmung des Zeugen noch sichtbar.
Der ebenfalls als Zeuge vernommenen Schiedsrichter E schilderte den Sachverhalt entsprechend und bestätigte sowohl das Schubsen des Spielers A als auch den Faustschlag des Betroffenen. Schläge oder Ähnliches zum Nachteil des Betroffenen konnte keiner der vernommenen Zeugen bestätigen. Der Betroffene wurde aufgrund des Faustschlages ebenfalls des Feldes verwiesen.
Auch der Zeuge D, Torwart der Reservemannschaft der DJK SV X schilderte den Faustschlag des Betroffenen im Spiel der Reserve und gab ergänzend an, während des Spiels der ersten Mannschaften habe sich ein Streit zwischen den Anhängern der beiden Mannschaften entwickelt, in dessen Verlauf zunächst ein Schuh in Richtung der X Zuschauer geworfen wurde. Anschließend sei ein Anhänger des FC Y mit einem Stuhl auf die gegnerischen Zuschauer losgegangen, konnte jedoch gestoppt werden.
Im Zuge dieser Vorfälle, die sich auf der Terrasse des Vereinsgeländes abgespielt haben, habe er sich umgedreht und vom Betroffenen 5-6 Faustschläge, u.a. ins Gesicht erhalten., seine Lippe sei aufgeplatzt, er habe zahlreiche Prellungen und blaue Flecken erlitten und sei vier Wochen arbeitsunfähig gewesen. Der zunächst befürchtete Bruch eines Fingers habe sich nicht bestätigt. Der Zeuge D bestritt auf Vorhalt insbesondere, den Betroffenen zuerst geschlagen zu haben, auch Kniestöße- wie vom Betroffenen selbst geschildert- konnte der Zeuge nicht bestätigen.
Das VSG hat vorliegend keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugen und hat dabei auch nicht verkannt, dass es sich durchgängig um Zeugen der DJK SV X handelt. Alle Zeugen zeigten keinen Belastungseifer und schilderten die Vorgänge ruhig und sachlich, bei dem Schiedsrichter E handelt es sich zudem um einen völlig neutralen Beobachter.
Der Betroffene war daher gemäß §§ 47, 48, 67 Abs.1 RVO wegen Tätlichkeit in zwei besonders schweren Fällen zu bestrafen.
Im Rahmen der Findung einer angemessenen Strafe hat das VSG berücksichtigt, dass der Betroffene die Schläge wenigstens zum Teil eingeräumt hat.
Zu seinen Lasten war jedoch zu sehen, dass es sich vorliegend um zwei ganz gravierende Vorfälle mit Tätlichkeiten erheblicher Art gegen einen Spieler und einen Zuschauer und ebensolchen Verletzungen handelt. Der Betroffene hat insbesondere ohne Anlass auf den Zeugen B eingeschlagen und diesen ganz erheblich bis hin zu einer dauerhaft sichtbaren Narbe verletzt.
Auch die Verletzungen des Zeugen D sind erheblich und standen in keinem Zusammenhang mit dem Spiel der Reserve. Angriffe auf den Betroffenen selbst lagen nach Überzeugung des VSG nicht vor.
Aufgrund des Gesamtverhaltens des Betroffenen kam unter Abwägung aller Umstände vorliegend nur der Ausschluss des Betroffenen aus dem Bayerischen Fußball-Verband gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 RVO in Betracht, mildere Mittel erschienen nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO.
Protokoll 27 vom 06.03.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall-Nr.: 59
Beschwerde der DJK X gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 08.10.2011
Urteil:
I. Auf die Beschwerde der DJK B wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 08.10.2011 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die JFG X besteht aus den Stammvereinen SV A, DJK B, FC C und DJK D. Der zuvor ebenfalls dieser JFG angehörende SV E ist zum 15.07.2011 ausgeschieden.
Mit Entscheid vom 08.10.2011 (zugestellt am 11.10.2011) entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des DJK B das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das für Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG X mit Schreiben vom 06.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe. Dieser Rückzug sei deshalb erfolgt, weil die U 19 Juniorenspieler in den Herrenmannschaften eingesetzt worden wären. Gemäß der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der DJK B seien die U-19-Juniorenspieler N. N. und M. M. in der Herrenmannschaft der DJK B eingesetzt worden. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG X sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.
Hiergegen legte die DJK B mit Schreiben vom 14.10.2011(Eingang 18.10.2011) Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass die JFG X keine A-Junioren Mannschaft mehr stellen könne, weil der SV E ausgeschieden sei. Zwei Spieler hätten weggewechselt und weitere Spieler seien seit längerer Zeit nicht mehr aktiv. Die beiden Spieler hätten zunächst nur bei den Herrenmannschaften mittrainieren sollen, um sie nicht auch zu verlieren. Aufgrund einer positiven Entwicklung seien die Spieler dann in der Herrenmannschaft eingesetzt worden.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber der DJK B bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.
Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.
Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.
Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.
Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend geregelt werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.
Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.
Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag es aufgrund der Tatsache dass die JFG der Talentförderung dienen soll, der Fall sein, dass in einer JFG vermehrt Spieler vorhanden sind, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können. Dies kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben. Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG anzuerkennende Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.
b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2010 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass drei U-19-Juniorenspieler der JFG X in den Herrenmannschaften von zwei Stammvereinen eingesetzt worden seien. Alleine der Einsatz in der Herrenmannschaft vor Beginn der Jugendspielrunde reicht jedoch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, die Spieler stünden der JFG nicht mehr zur Verfügung. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche weiteren Tatsachen dafür sprechen, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.
Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts für Jugendliche eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.
4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll 26 vom 22.02.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Fall-Nr.: 58
Verbandsspiel DJK SV X gegen FC Y vom 04.09.2011
Urteil:
1. Gegen die DJK SV X wird wegen Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs1. RVO eine Geldstrafe von Euro 700,00 verhängt. 2. Die Entscheidung über die Kosten wird zurückgestellt.
Gründe:
Dem Verein lag zur Last anlässlich des Spiels am 4.9.2011 gegen den FC Y die Platzdisziplin durch unzureichenden Einsatz von Platzordnern verletzt zu haben.
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit dem gegen einen weiteren Spieler des FC Y geführten Verfahren, in welchem ein Ausschluss des Spielers in Betracht kommt (§ 20 Abs.1a RVO).
Am 4.9.2011 war es zunächst im Spiel der 2. Mannschaften zu einer Tätlichkeit eines Spielers des FC Y gekommen, der betroffenen Spieler aus X musste mit einer Platzwunde ins Krankenhaus gebracht werden.
In der Folge kam es anlässlich des Spiels der 1.Mannschaften zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen der jeweiligen Fans, wobei die Fans des FC Y unterhalb einer Terrasse mit Fans der DJK SV X standen und im Rahmen der Auseinandersetzung zunächst ein Schuh geworfen und der Werfer dann mit Limonade und Bier bespritzt wurde. Das Verfahren wurde vom KSG mit Beschluss vom 03.11.2011 an das VSG abgegeben.
Als aufgrund dessen der Schuhwerfer Herr N. N. wutentbrannt die Terrasse stürmte und einen Stuhl ergriff, um damit auf die Anhänger der DJK loszugehen, griff der Ordnungsdienst, bestehend aus drei Personen nicht ein. Herr N. N. konnte glücklicherweise durch den Zeugen A überwältigt werden.
Die Besetzung des von der DJK SV X gestellten Ordnungsdienstes mit drei Personen, von denen sich der Leiter des Ordnungsdienstes, der Zeuge B auch noch am Spielfeldrand befand und offenbar mehr das Spielgeschehen als die Vorgänge hinter ihm beobachtete, war vorliegend angesichts der Vorgänge keineswegs ausreichend.
Die zwei eingesetzten Ordner, die sich zumindest zeitweise unterhalb der Terrasse befanden, hätten vielmehr zusammen mit dem Zeugen B bereits darauf hinwirken müssen, dass sich die Anhänger des FC Y von ihrem Standort unterhalb der Terrasse entfernen und hätten auch das Schütten von Bier und Limonade unterbinden müssen.
Auch die seitens des Vereins eingesetzte Zahl von nur drei Ordnern ist im vorliegenden Fall völlig unzureichend gewesen. Der Zeuge B räumte ein, sich als Leiter des Ordnungsdienstes am Spielfeldrand aufgehalten und die Vorgänge hinter ihm (Werfen des Schuhs durch Herrn N. N., Bespritzen mit Bier) nicht mitbekommen zu haben. Selbst als Spieler des FC Y das Spielfeld verlassen haben, habe er sich nichts dabei gedacht und sei auch Herrn N. N. nicht gefolgt.
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es die Aufgabe des Leiters des Ordnungsdienstes und damit indirekt auch die Aufgabe des Vereins ist, die Vorgänge außerhalb des Spielfeldes zu beobachten, kritische Situationen frühzeitig zu erkennen und dann angemessen, beispielsweise durch kurzfristige Einteilung weiterer Ordner zu reagieren.
Dieser Verpflichtung aus § 28 SpO ist die DJK SV X am 4.9.2011 nicht ausreichend nachgekommen.
Bei einem frühzeitigen Einschreiten der Ordner wären nach Überzeugung des VSG die tumultartigen Szenen auf der Terrasse zwischen Anhängern beider Mannschaften, die letztlich auch zu erheblichen Verletzungen des Zeugen C führten, verhindert worden.
Der betroffene Verein hat die Vorwürfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt und die Geldstrafe akzeptiert.
Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass die Tätlichkeiten durchweg durch Spieler oder Anhänger des FC Y begangen wurden, erachtet das VSG die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 700.- als erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten, da der Ausgang des Verfahrens gegen den FC Y abgewartet werden muss.
Protokoll 26 vom 22.02.2012
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall-Nr.: 57
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 3.1.2012 (Prot. 31, Fall 186)
Urteil:
I. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 100 Euro sowie die Verfahrensgebühr in Höhe von 60 Euro trägt der SV X.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 9.11.2011 hat der SV X Anzeige gegen den SRA N.N. erstattet, weil dieser Anhänger des SV X beim Spiel in XX am 22.10.2011 durch sein Verhalten beleidigt habe. Das zuständige BSG hat mit Urteil vom 3.1.2012 (Prot.31 Fall 186) der Anzeige keine Folge gegeben und das Verfahren gegen SRA N.N. eingestellt (auf das Urteil wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den SV X eingelegte Berufung mit dem Ziel, das Urteil des BSG aufzuheben und SRA N.N. wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.
2. Die Berufung ist nicht zulässig. Der SV X, für den die Berufung eingelegt wurde, ist nicht berufungsbefugt. Zwar hat der SV X mit seiner Anzeige gemäß § 35 RVO das Verfahren ordnungsgemäß ausgelöst. Dies gibt ihm aber noch nicht die Befugnis, gegen die ergangene Entscheidung die Berufung einzulegen. Nach § 44 Abs.1 Satz 2 RVO können nur der unmittelbar Betroffene und derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweisen kann, Berufung einlegen. Unmittelbar betroffen ist der SV X von der angegriffenen Entscheidung nicht, es erfasst diese Alternative allein denjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet. Ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung liegt beim SV X ebenfalls nicht vor. Berechtigt ist ein Interesse nur dann, wenn die Entscheidung Einfluss hat auf die Situation des Vereins, wenn also z.B. eine Spielwertung sich in der Tabelle zu Lasten eines nicht unmittelbar beteiligten Vereins auswirkt. Das persönliche Interesse des SV X sowie seiner Anhänger am Ausgang des ausgelösten Verfahrens kann die Berufungsbefugnis nicht begründen. Das Verfahren nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes ist insoweit dem Strafprozess der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleichbar, der demjenigen, der eine Straftat anzeigt, eine Berufungsbefugnis ebenfalls nicht gibt, grundsätzlich auch dann nicht, wenn durch die angezeigte Tat der Anzeigende betroffen war. Die Berufung des SV X war damit als unzulässig zu verwerfen.
3. Kostenentscheidung: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Zif. I Nr. 8 b, 13 d FO
Protokoll 25 vom 07.02.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Preißinger
Fall-Nr.: 56
Beschwerde des SV X gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Urteil:
I. Auf die Beschwerde des SV X wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die JFG Y besteht aus den Stammvereinen SV A, 1. FC B, SV X, SC C. und TSV D.
Mit Entscheid vom 09.10.2011 (zugestellt am 11.10.2011) entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des SV X das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das für Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG Y mit Schreiben vom 19.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe. Gemäß der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der Stammvereine durch den Kreis-Jugendausschuss wurden die U-19-Juniorenspieler der Stammvereine in den Herrenmannschaften eingesetzt und der JFG nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG Y sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.
Hiergegen legte der SV X mit Schreiben vom 13.10.2011 (eingegangen am 18.10.2011) Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass keine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Die in der Meldung des Kreisjugendleiters genannten U-19-Juniorenspieler der SV X seien der JFG zur Verfügung gestellt worden. Es wären nur drei Spieler nach der Zurückziehung der Mannschaft bei den Senioren eingesetzt worden, um ihnen weiterhin das Spielen im organisierten Fußball zu ermöglichen. Der Spielbetrieb der A-Junioren der JFG sei aufgrund des Desinteresses der weiteren Spieler nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Zudem habe es einen vergleichbaren Fall im Kreis gegeben, bei dem das Spielrecht nicht entzogen worden sei.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber der SV X bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.
Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.
Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.
Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.
Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend geregelt werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.
Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.
Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag es aufgrund der Tatsache dass die JFG der Talentförderung dienen soll, der Fall sein, dass in einer JFG vermehrt Spieler vorhanden sind, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können. Dies kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben. Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG anzuerkennende Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.
b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2010 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass die U-19-Juniorenspieler der JFG Y in den Herrenmannschaften der Stammvereine eingesetzt werden würden. Von den vom Kreisjugendleiter genannten 7 Spieler der JFG Y wurden jedoch laut der vorgelegten Spielberichte vor der Abmeldung der Mannschaft der JFG nur der Spieler N. N. in Spielen der Herrenmannschaft des SV Y eingesetzt. Alleine der Einsatz in der Herrenmannschaft vor Beginn der Jugendspielrunde reicht jedoch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, die Spieler stünden der JFG nicht mehr zur Verfügung. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche weiteren Tatsachen dafür sprechen, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.
Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts für Jugendliche eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.
4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll 25 vom 07.02.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Preißinger
Fall-Nr.: 55
Beschwerde des TSV X gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Urteil:
I. Auf die Beschwerde des TSV X wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die JFG Y besteht aus den Stammvereinen SV A, 1. FC B, SV C, SC D. und TSV X.
Mit Entscheid vom 09.10.2011 entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des TSV X das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das für Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG Y mit Schreiben vom 19.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe. Gemäß der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der Stammvereine durch den Kreis-Jugendausschuss wurden die U-19-Juniorenspieler der Stammvereine in den Herrenmannschaften eingesetzt und der JFG nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG Y sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.
Hiergegen legte der TSV X mit Schreiben vom 14.10.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass keine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Die in der Meldung des Kreisjugendleiters genannten U-19-Juniorenspieler der TSV X seien der JFG zur Verfügung gestellt worden, hätten jedoch aus Desinteresse, sowie wegen Verletzungen und wegen beruflicher Verhinderung nicht mehr spielen können. Ein einziger Spieler sei nach der Zurückziehung des Mannschaft bei den Senioren eingesetzt worden, um ihm weiterhin das Spielen im organisierten Fußball zu ermöglichen. Der Spielbetrieb der A-Junioren der JFG sei aufgrund des Desinteresses der weiteren Spieler nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Zudem habe es einen vergleichbaren Fall im Kreis gegeben, bei dem das Spielrecht nicht entzogen worden sei.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber dem TSV X bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.
Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.
Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.
Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.
Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend geregelt werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.
Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.
Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag es aufgrund der Tatsache dass die JFG der Talentförderung dienen soll, der Fall sein, dass in einer JFG vermehrt Spieler vorhanden sind, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können. Dies kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben. Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG anzuerkennende Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.
b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2010 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass die U-19-Juniorenspieler der JFG Y in den Herrenmannschaften der Stammvereine eingesetzt werden würden. Von den vom Kreisjugendleiter genannten 7 Spieler der JFG Y wurden jedoch laut der vorgelegten Spielberichte vor der Abmeldung der Mannschaft der JFG nur der Spieler N. N. in Spielen der Herrenmannschaft des TSV X eingesetzt. Hinsichtlich des ebenfalls genannten Spieler A. A., der ebenfalls verschiedentlich eingesetzt wurde, hat der TSV X bestritten, dass er noch in der JFG hätte eingesetzt werden können. Alleine der Einsatz in der Herrenmannschaft vor Beginn der Jugendspielrunde reicht jedoch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, die Spieler stünden der JFG nicht mehr zur Verfügung. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche weiteren Tatsachen dafür sprechen, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.
Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts für Jugendliche eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.
4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll 25 vom 07.02.2012
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall-Nr.: 54
Beschwerde des 1. FC X gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Urteil:
I. Auf die Beschwerde des 1. FC X wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die JFG Y besteht aus den Stammvereinen SV A, 1. FC X, SV B, SC C und TSV D.
Mit Entscheid vom 09.10.2011 (zugestellt am 11.10.2011) entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des 1. FC X das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das für Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG Y mit Schreiben vom 19.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe. Gemäß der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der Stammvereine durch den Kreis-Jugendausschuss wurden die U-19-Juniorenspieler der Stammvereine in den Herrenmannschaften eingesetzt und der JFG nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG Y sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.
Hiergegen legte der 1. FC X mit Schreiben vom 13.10.2011 (eingegangen am 17.10.2011) Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass keine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Die in der Meldung des Kreisjugendleiters genannten U-19-Juniorenspieler des 1. FC X seien der JFG zur Verfügung gestellt worden. Es wären die Juniorenspieler bei den Senioren eingesetzt worden, um ihnen weiterhin das Spielen im organisierten Fußball zu ermöglichen. Der Spielbetrieb der A-Junioren der JFG sei aufgrund des Desinteresses der weiteren Spieler nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Zudem habe es einen vergleichbaren Fall im Kreis gegeben, bei dem das Spielrecht nicht entzogen worden sei.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber dem 1. FC X bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.
Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren- bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.
Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.
Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.
Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend geregelt werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.
Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.
Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag es aufgrund der Tatsache dass die JFG der Talentförderung dienen soll, der Fall sein, dass in einer JFG vermehrt Spieler vorhanden sind, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können. Dies kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben. Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG anzuerkennende Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.
b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2010 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass die U-19-Juniorenspieler der JFG Y in den Herrenmannschaften der Stammvereine eingesetzt werden würden. Von den vom Kreisjugendleiter genannten 7 Spieler der JFG Y wurden jedoch laut der vorgelegten Spielberichte vor der Abmeldung der Mannschaft der JFG nur der Spieler N. N. regelmäßig in Spielen der Herrenmannschaft des 1. FC X eingesetzt. Alleine der Einsatz in der Herrenmannschaft vor Beginn der Jugendspielrunde reicht jedoch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, die Spieler stünden der JFG nicht mehr zur Verfügung. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche weiteren Tatsachen dafür sprechen, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.
Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts für Jugendliche eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.
4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 24 vom 26.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 53
Berufung SpVgg X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 08.11.2011 (Protokoll 19, Fall 253)
Urteil:
I. Der Berufung wird stattgegeben. Das Urteil des Sportgerichts vom 08.11.2011 (Protokoll 19, Fall 253) wird aufgehoben; das Spiel ist nach Ausgang zu werten.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO eingelegt, das Verbands-Sportgericht ist zuständig gem. § 20 Abs. 1 Lit. d. RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Ein unzulässiger Spielereinsatz nach § 77 RVO i. V. m. § 18 Abs. 5 und 6 JO ist nicht gegeben. Der Nachweis des Spielrechtes kann gemäß § 18 Abs. 7 JO durch Vorlage eines Ausdrucks aus Pass-Online geführt werden. Nach § 18 Abs. 6 JO muss dieser Pass-Online-Ausdruck die Spielberechtigung ausweisen und mit dem BFV-Logo versehen sein. Der von der SpVgg X vor dem Spiel für den Spieler N. N. vorgelegte Online-Ausdruck erfüllt diese Voraussetzungen. Es spielt keine Rolle, dass der Online-Ausdruck nicht in der vom BFV angebotenen speziellen Form, sondern als sogenannter "Screenshot" erstellt war. Die für den Nachweis des Spielrechts nach § 18 Abs. 6 JO vorgeschriebenen Angaben sind im für die Spielberechtigung vorgesehenen Feld des "Screenshot" lückenlos enthalten, ebenso das BFV-Logo. Der vorgelegte Ausdruck aus BFV-Online war damit nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 JO ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Das Spielrecht des Spielers war folglich ordnungsgemäß nachgewiesen, sein Einsatz war zulässig.
Der Berufung war damit stattzugeben.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll 23 vom 25.01.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Fall: 52
Verbandsspiel DJK X gegen FC Y vom 04.09.2011
Urteil:
I. Vereinsmitglied N. N. erhält gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe von 350,00 € unter Mithaftung seines Vereins FC Y, zahlbar in zwei monatlichen Raten á 175,00 €, fällig erstmals zum 29.02.2012 und die zweite Rate am 31.03.2012.
II. Die Entscheidung über die Kosten wird zurückgestellt.
Gründe:
Dem Betroffenen lag zur Last am 4.9.2011 während des Spiels der 1. Mannschaften der DJK X gegen den FC Y im Rahmen einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung mit Zuschauern von X einen Schuh in Richtung dieser Zuschauer geworfen und anschließend mit einem Stuhl auf Anhänger der DJK losgegangen zu sein. Das Verfahren wurde vom KSG mit Beschluss vom 03.11.2011 an das VSG abgegeben.
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit dem gegen einen weiteren Spieler des FC Y geführten Verfahren, in welchem ein Ausschluss des Spielers in Betracht kommt (§ 20 Abs.1a RVO).
Das VSG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher sich der Sachverhalt bestätigt hat. Der Betroffene hat diesen im Rahmen des Verfahrens auch eingeräumt.
Er gab an, im Laufe des Spiels der 1. Mannschaften hätte sich zunächst ein verbaler Streit zwischen Anhängern beider Mannschaften entwickelt, in dessen Verlauf auch beleidigende Äußerungen hinsichtlich Nationalität und Religion der Spieler des FC Y gefallen seien. Er habe dann aus Wut einen Schuh ausgezogen und diesen in Richtung der Anhänger der DJK X geworfen, anschließend sei er mit Limonade und Bier bespritzt worden. Die Zuschauer der DJK seinen dabei auf einer Terrasse über den Anhängern von Y gestanden.
Aufgrund des Bespritzens mit Bier sei der Betroffene sodann noch mehr in Rage geraten, auf die Terrasse gelaufen und habe dort einen Holzstuhl ergriffen und wollte damit auf die X Zuschauer losgehen. Aufgrund des Eingreifens des Zeugen A sei es dazu nicht mehr gekommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschuldigte sich der Betroffenen und zeigte Einsicht und Reue, der Sachverhalt wurde im Übrigen auch durch den vernommenen Zeugen A bestätigt.
Der Betroffenen war daher wegen unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO zu bestrafen.
Das VSG hat im Rahmen der Findung einer angemessenen Strafe zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt eingeräumt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat. Aufgrund der vorangegangenen Provokationen und des Bespritzens mit Bier war er vorliegend stark emotional betroffen.
Zu seinen Lasten war allerdings zu sehen, dass er zwei unsportliche Handlungen begangen hat und die Vollendung einer gewichtigen Straftat der gefährlichen Körperverletzung durch Zuschlagen mit einem Stuhl nur durch das beherzte Eingreifen des Zeugen Hirtreiter verhindert wurde.
Das VSG erachtete daher unter Abwägung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 350,00 als angemessen, aber auch erforderlich.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der mündlichen Verhandlung bleibt bis zum Abschluss des Gesamtkomplexes vorbehalten und wird durch Beschluss des VSG nachgeholt werden.
Protokoll 22 vom 18.01.2012
Besetzung: Beierlein, Frey, Preißinger
Fall: 51
Verbandsspiel DJK X gegen FC Y vom 04.09.2011
Urteil:
I. Der Spieler N. N., jetzt TSV A, wird gemäß § 67 Abs. 1 RVO gesperrt vom 23.01.2012 bis einschließlich 22.06.2012.
II. Die Kosten des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2012 und 18.01.2012 trägt der Spieler N. N. unter Mithaftung seines Vereins FC Y. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Dem Betroffenen lag zur Last am 4.9.2011 in der zweiten Halbzeit des Spiels DJK X gegen FC Y seinen Gegenspieler A. A. angespuckt zu haben.
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit dem gegen einen weiteren Spieler des FC X geführten Verfahren, in welchem ein Ausschluss des Spielers in Betracht kommt (§ 20 Abs.1a RVO). Mit Beschluss des KSG vom 03.11.2012 wurde dieses Verfahren dem VSG zur Übernahme vorgelegt.
Das VSG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher sich der Sachverhalt bestätigt hat. Der Betroffene hat diesen im Rahmen des Verfahrens auch schriftlich, wenn auch beschönigend, eingeräumt.
Die insoweit vernommenen Zeugen B. B. und A. A. sowie C. C. haben ausgeführt, der Betroffene habe A. A. nach einem Zweikampf angespuckt und am Trikot im Halsbereich getroffen. Der Schiedsrichter sei zwar von den Spielern auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden, habe aber geäußert, er habe diesen nicht gesehen und könne dementsprechend nicht einschreiten. Auch aus der vorliegenden Stellungnahme des Schiedsrichters ergibt sich insoweit kein Hinweis.
Ausgehend von den Angaben der Zeugen, an deren Wahrheitsgehalt das VSG keinerlei Zweifel hegt sowie der Stellungnahme des Betroffenen liegt ein krass sportwidriges Verhalten des Betroffenen durch Anspucken eines Gegenspielers (Tätlichkeit im Sinne des § 67 RVO) vor.
Die Tatsache, dass der Schiedsrichter den Vorfall weder gesehen, noch geahndet hat, ändert hieran nichts § 35 Abs.3 RVO.
Das VSG hat im Rahmen der Findung einer angemessenen Strafe zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass dieser letztlich, wenn auch etwas beschönigend, den Sachverhalt eingeräumt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat.
Andererseits war zu seinen Lasten zu sehen, dass Anspucken eines Gegenspielers im Bereich des Halses eine besonders grobe Missachtung eines Sportkameraden darstellt, zumal dabei auch die Gefahr bestand, den Gegenspieler im Gesicht zu treffen.
Unter Abwägung aller Umstände erschien dem VSG daher gemäß § 67 Abs.1 Satz1 RVO eine Sperre von 5 Monaten als angemessen, aber auch erforderlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Protokoll 22 vom 18.01.2012
Besetzung: Beierlein als Einzelrichter
Fall: 50
Verbandsspiel DJK X gegen FC Y vom 04.09.2011
Beschluss:
Das Verfahren gegen N. N. wird abgetrennt.
Protokoll Nr.: 21 vom 17.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 49
Beschwerde des SC A gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Urteil:
I. Auf die Beschwerde des SC A wird der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.20111 aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Die JFG Y besteht aus den Stammvereinen SV B, 1. FC C, SV D, SC A. und TSV E.
Mit Entscheid vom 09.10.2011 entzog der Verbands-Jugendausschuss (VJA) den Spielern des SC A das automatisch erteilte Sonderspielrecht gemäß § 27 Abs. 1 JO, das Spieler des Jahrgangs 1993 und des Jahrgangs 1994 zum Einsatz in Herrenmannschaften berechtigt, mit sofortiger Wirkung. Dies wurde damit begründet, dass die JFG Y mit Schreiben vom 19.09.2011 ihre U 19 (A) Junioren Mannschaft zurückgezogen habe.
Gemäß Überprüfung der Spielberichtsbögen der Herrenmannschaften der Stammvereine durch den Kreis-Jugendausschuss Coburg/Kronach seien die U-19-Juniorenspieler der Stammvereine in den Herrenmannschaften eingesetzt und der JFG nicht mehr zur Verfügung gestellt worden. Die Ursache des Mannschaftsrückzugs der U 19 Mannschaft der JFG Y sei der Einsatz der Spieler in der Herrenmannschaft der Stammvereine gewesen.
Hiergegen legte der SC A mit Schreiben vom 13.10.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Dies wurde damit begründet, dass keine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Die in der Meldung des Kreisjugendleiters genannten U-19-Juniorenspieler des SC A seien der JFG zur Verfügung gestellt worden. Dort sei der Spielbetrieb aufgrund des Desinteresses der weiteren Spieler nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Daher seien die U-19-Juniorenspieler in der Herrenmannschaft eingesetzt worden, um ihnen ein weiteres Spielen im organisierten Spielbetrieb zu ermöglichen. Zudem habe es einen vergleichbaren Fall im Kreis gegeben, bei dem das Spielrecht nicht entzogen worden sei.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des VJA von Vizepräsident Baier als Vertreter des im Ausland weilenden Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
Mit Beschluss vom 03.11.2011 wurde der Entscheid des VJA gegenüber dem SC A bis zur abschließenden Entscheidung des VSG ausgesetzt. Der VJA erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schriftsatz vom 14.12.2011 wahrnahm.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Teilnahme der Spieler am Spielbetrieb betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die binnen der Wochenfrist des § 3 Abs. 3 RVO eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des VJA ist zulässig. Sie ist auch begründet.
a) Die Frage des Entzugs des Sonderspielrechts ist in § 27 JO geregelt.
Dabei stellt § 27 Abs. 1 JO die allgemeine Regel auf, dass A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herren- bzw. Frauenmannschaften eingesetzt werden können. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren/B-Juniorinnen ihres Vereins. Bei minderjährigen Spielern sind ein ärztliches Attest und die Zustimmung der Eltern Voraussetzung.
Eine Einschränkung von dieser Grundregel enthält § 27 Abs. 7 JO, der lautet: Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.
Der in § 27 Abs. 7 JO genannte Abs. 4 bezieht sich auf das Sonderspielrecht bei Jugend-Fördergemeinschaften. Diese Vorschrift lautet: Spieler nach Abs. 1 bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der Junioren-Förder-Gemeinschaft, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der Junioren-Förder-Gemeinschaft entzogen.
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Entziehung des Sonderspielrechts bei einer JFG der VJA ein Ermessen auszuüben hat, oder ob es sich um einen gleichsam automatischen Entzug handelt, sobald der Tatbestand des Abs. 7 festgestellt wird.
Das VSG geht davon aus, dass auch beim Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Der Wortlaut des Abs. 7 begründet durch das Wort "kann" die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung. Demgegenüber ist in Abs. 4 Satz 2 das Wort "wird" enthalten, das für einen automatischen Entzug sprechen würde. Am Wortlaut alleine kann die Auslegung daher kein abschließendes Ergebnis finden.
Die systematische Auslegung spricht für eine Ermessensentscheidung. Abs. 4 stellt keine Spezialvorschrift zu Abs. 7 dar, die Vorrang besitzen würde. Abs. 7 erfasst auch das Sonderspielrecht in einer JFG. Dies zeigt die im Abs. 7 enthaltene Verweisung auf Abs. 4, die ansonsten sinnwidrig wäre, wenn es sich um zwei unabhängige Regelungen handeln würde. Diese Verweisung lässt somit erkennen, dass der Entzug des Sonderspielrechts bei einer JFG nicht gesondert geregelt ist, sondern sich nach den allgemeinen Regeln des Abs. 7 richtet. Abs. 4 Satz 2 kann dabei widerspruchsfrei als Klarstellung dahingehend verstanden werden, dass der Entzug des Sonderspielrechts alle Stammvereine der JFG betrifft, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Stammverein durch den Einsatz eines Jugendspielers im Herrenbereich den Spielausfall verursacht hat. Da Abs. 7 eine Ermessensentscheidung fordert, ist diese auch bei der JFG zu treffen.
Auch der Gesetzeszweck rechtfertigt die Annahme einer Ermessensentscheidung. Der Entzug eines Spielrechts bedeutet eine äußerst einschneidende Maßnahme. In den vorliegenden Fällen wird eine Vielzahl von Spielern keine Möglichkeit mehr haben, bis zum Erreichen des Herren-Alters am Spielbetrieb teilzunehmen. Ein derartiger Eingriff muss Ausnahmecharakter haben, weil Sinn und Zweck der Jugendordnung die Organisation des Spielbetriebs und nicht die Verhinderung desselben darstellt. Ausnahmevorschriften sind jedoch eng auszulegen. Ergeben sich Zweifel am Umfang der Eingriffsberechtigung, ist der geringere Eingriff zu wählen. Eine Ermessensentscheidung, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist einem automatischen Eingriff vorzuziehen.
Die Bildung einer JFG dient gemäß § 15a JO der Talentförderung. Eine Schlechterstellung der JFG gegenüber der A-Juniorenmannschaft eines Stammvereins, der mit eigener Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar mag aufgrund der Tatsache, dass in einer JFG nach deren Zweck vermehrt Spieler vorhanden sein, die aufgrund ihrer talentierten Fähigkeiten in einer Herrenmannschaft eingesetzt werden können.
Dies kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Die demographische Entwicklung zeigt aber in der Praxis, dass eine Vielzahl von JFG nicht mehr wegen der Talentförderung, sondern deshalb gebildet werden, damit Jugendliche aus Stammvereinen, die alleine keine A-Juniorenmannschaft mehr bilden können, entsprechend ihrem Leistungsvermögen Fußball spielen können und somit dem organisierten Fußballsport erhalten bleiben.
Somit ist jedenfalls zwischenzeitlich davon auszugehen, dass auch bei einer JFG akzeptable Gründe vorliegen können, die einen Stammverein zur Rückziehung einer A-Juniorenmannschaft veranlassen können, nämlich schlichtweg Spielermangel aus Desinteresse der Jugendlichen. Die Gründe für eine Zurückziehung müssen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermittelt und erkennbar berücksichtigt werden. Der Sinn und Zweck der Regelung verlangt zudem, dass sich aus diesen Tatsachen ergeben muss, dass der Einsatz von Jugendspielern in der Herrenmannschaft kausal für das Zurückziehen der Juniorenmannschaft der JFG wurde.
b)
Der Entscheid des VJA vom 09.10.2011 enthält keine nachvollziehbare Ermessensabwägung, ist daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Der VJA stützt seine Entscheidung nur pauschal darauf, dass die U-19-Juniorenspieler der JFG Y in den Herrenmannschaften der Stammvereine eingesetzt werden würden. Die vom Kreisjugendleiter genannten 7 Spieler der SC A wurden jedoch laut der vorgelegten Spielberichte vor der Abmeldung der Mannschaft der JFG in keinen Spiel der Herrenmannschaft des SC A eingesetzt. Es hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Spieler der JFG entzogen wurden. Dabei hätte auch dargelegt werden müssen, woraus der Schluss gezogen wird, dass Spieler die vor Beginn der Jugend-Spielrunde in der Herrenmannschaft eingesetzt werden, dauerhaft der JFG entzogen wurden und somit die Kausalität des Einsatzes in Herrenmannschaften zur Zurückziehung der U-19-Juniorenmannschaft der JFG gegeben ist.
Erst wenn diese Tatsachen nachvollziehbar festgestellt worden wären, hätte der VJA eine Ermessensentscheidung treffen können. Dabei hätten die Gründe, die für einen Widerruf der Spielberechtigung sprechen, mit dem Argument abgewogen werden müssen, dass der Entzug des Spielrechts nicht nur für den Verein, sondern insbesondere für die Jugendlichen persönlich eine äußerst einschneidende Maßnahme darstellt.
4. Kostenentscheidung: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 48
Anzeige gegen BSO N. N.
Beschluss:
I. Das gegen BSO N. N. eingeleitete Verfahren aufgrund der Anzeige vom 30.11.2011 wird eingestellt.
II. Die Kosten trägt der BFV.
Begründung:
Das Verfahren war einzustellen, weil eine sportwidrige Handlung nicht erkennbar war und zudem der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 28.12.2011 seine Anzeige zurückgezogen hat.
Protokoll Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Preißinger
Fall: 47
Verfahren gegen A-Lizenz-Trainer N. N.
Beschluss:
I. Das Verfahren wird gemäß §§ 20 Abs.1 Buchstabe i RVO, 31 Nr.4 Satz 2 DFB-Ausbildungsordnung an das DFB-Sportgericht verwiesen.
II. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Betroffene N. N. ist Inhaber einer bis zum 31.12.2012 gültigen Trainer-A-Lizenz des DFB und war Trainer des SC X.
Ihm liegt zur Last, anlässlich eines Verbandsspieles der A-Jugend zwischen der SG Y und dem SC X am 27.11.2011 im Zusammenhang mit einem Feldverweis auf Zeit für einen seiner Spieler folgendes in Richtung des Schiedsrichters A geäußert zu haben:
"Schneide dir nach dem Spiel bloß nicht die Pulsadern auf"
sowie nach dem daraufhin erfolgten Verweis aus der technischen Zone bzw. dem Innenraum
"Du brauchst dir nicht die Pulsadern aufschneiden, du hast doch Depressionen".
Die entsprechende Meldung des Schiedsrichters liegt vor, der Betroffene wurde angehört, hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt und sich entschuldigt, im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.12.2011 wurden jedoch angeblich zweifelhafte oder falsche Entscheidungen des SR als Auslöser für das Verhalten angeführt.
Bereits mit Urteil des Sportgerichts vom 31.10.2011 wurde gegen den Betroffenen wegen unsportlichen Verhaltens in Form von Schiedsrichterbeleidigung anlässlich eines Spiels am 16.10.2011 eine Geldstrafe von Euro 150 verhängt.
Angesichts der Schwere des Vergehens, insbesondere vor dem Hintergrund des nur einige Tage zurückliegenden Selbstmordversuches des Bundesligaschiedsrichters Rafati und der Tatsache, dass der Betroffene erst wenige Wochen vor der Tat ebenfalls wegen Schiedsrichterbeleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, kommt vorliegend eine Sperre von deutlich über drei Monaten bzw. eine Entziehung der Trainer-Lizenz in Betracht.
Das Verfahren war daher nach §§ 20 Abs.1 Buchstabe i RVO, 31 Nr.4 Satz 2 DFB-Ausbildungsordnung an das DFB-Sportgericht zu verweisen.
Das Sportgericht des DFB hat in diesem abgegeben Fall folgendes Urteil gesprochen:
Der A-Lizenztrainer N.N. wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß§ 30 Nr. 1., 2. a) der Ausbildungsordnung des DFB i.V.m. § 1 Nr. 4 der RVO des DFB für die Dauer von sechs Monaten mit einem verbot zur Ausübung der Trainertätigkeit gemäß § 30 Nr. 3. d) der Ausbildungsordnung des DFB belegt. Die Sperre erstreckt sich vom 27.11.2011 bis zum 26.05.2012.
Protokoll-Nr. 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 46
Berufung des VfB X gegen das Urteil des SG vom 29.11.2011 betreffend das Spiel VfB X - FC Y am 20.11.2011
Urteil:
I. Die Berufung gegen das Urteil des SG, Fall 239, Protokoll 22 vom 29.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200,00 trägt der VfB X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. In der 67. Minute des Spiels VfB X - FC Y am 20.11.2011 beim Spielstand von 0:2 wurde der Torwart des VfB X, N. N. nach einem Zweikampf verletzt. N. N. erlitt dabei eine Tibia- und Fibulaschaftfraktur rechts. Die Spielunterbrechung dauerte ungefähr 20 Minuten. Bei der erlittenen Verletzung handelt es sich nicht um eine offene Fraktur. Bereits nach Eintreffen des Rettungswagens kam der Trainer des VfB X auf den SR zu und informierte ihn, dass seine Spieler nicht mehr in der Lage seien, das Spiel fortzusetzen. Letztlich wurde dann das Spiel auf Veranlassung des VfB X abgebrochen. Der SR hat gegenüber dem SG eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, dass aus Sicht des Gespannes ein Spielabbruch nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Das SG hat daraufhin in der zitierten Entscheidung den VfB X wegen Verschuldens eines Spielabbruchs mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 € belegt und das Spiel gemäß § 74 III RVO i. V. m. § 40 I SpO mit x:0 für den VfB X als verloren und für den FC Y als gewonnen gewertet sowie den VfB X mit den Kosten des Verfahrens belegt.
Hiergegen hat der VfB X mit Schreiben vom 05.12.2011 Berufung eingelegt und u. a. hierzu folgendes vorgetragen:
Der Spielabbruch sei in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt. Auch habe der SR selbst erkannt, dass die Spieler des Berufungsführers nicht im Stande waren, die Partie zu Ende zu spielen.
2. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
Die Berufung ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Der VfB X hat einen Spielabbruch verschuldet. Das Spiel ist demgemäß mit x:0 für den VfB X als verloren und für den FC Y als gewonnen zu werten.
Der VfB X hat das Spiel abgebrochen, da seine Spieler nicht mehr in der Lage waren weiterzuspielen.
Die Rechtfertigung eines Spielabbruchs bei einer derartigen Verletzung ist dabei an objektiven Maßstäben zu orientieren. U. a. sind selbstverständlich die Schwere und das Erscheinungsbild der Verletzung sowie die Dauer der verletzungsbedingten Behandlung auf dem Feld zu berücksichtigen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im vorliegenden Fall war die bedauernswerte Verletzung des Spielers N. N. für ihn persönlich äußerst erheblich. Die verletzungsbedingte Unterbrechung lag bei etwa 20 Minuten. Es lag kein offener Bruch, insbesondere keine erheblichen Blutungen oder dergleichen vor. Es kann offen bleiben, warum der Spieler auf dem Feld nach der Verletzung verblieb, da aufgrund der vorgenannten objektiven Gesichtspunkte ein derart einschneidendes Maß, was einen Spielabbruch rechtfertigen würde, nach ständiger Rechtsprechung des VSG nicht erreicht wurde. Der Spielabbruch stellt eine ultima ratio dar und ist nur in äußerst engen Grenzen anzunehmen. Nachdem diese nicht überschritten wurden, liegt aus objektiven Gesichtspunkten kein Grund für die Rechtsfertigung eines Spielabbruchs vor. Somit wurde dieser vom Berufungsführer verschuldet. Dies wird auch insbesondere durch die ergänzende Stellungnahme des amtierenden SR bestätigt, der angibt, dass der Trainer des VfB X bereits während der Spielunterbrechung auf diesen zukam und nach einer Möglichkeit fragte, das Spiel abzubrechen, da die Mitspieler nicht mehr in der Lage wären weiterzuspielen.
Selbstverständlich kann der SR keinen Spieler zum Weiterspielen zwingen. Die Konsequenz ist der Abbruch des Spiels. Dies wurde nach Aussage des SR durch den sportlichen Leiter des VfB X dahingehend erklärt "Ja, den brech ma halt ab." Genau dieser Grund wurde auch auf dem Spielberichtsbogen vermerkt. Dabei ist es nach Ansicht des VSG unerheblich, dass der Gegner in Kenntnis gesetzt wurde und auch der weitere Vermerk vorhanden ist, dass sich der FC Y damit einverstanden zeigte. Dies kann im Kontext nur dahingehend ausgelegt werden, dass der FC Y aufgrund der weiterer Ausführungen auf dem Spielberichtsbogen, wonach sich die Mannschaftskollegen des VfB X nicht mehr in der Lage sahen, das Spiel unter diesen Bedingungen fortzusetzen, der FC Y in Kenntnis gesetzt wurde und sich hiermit einverstanden zeigte. Dadurch steht jedenfalls fest, dass der Spielabbruch durch den VfB X veranlasst worden war. Von einem "einvernehmlichen" Spielabbruch ist nach Ansicht des VSG nicht auszugehen. Dies ergibt sich auch nicht aus den erholten Stellungnahmen des FC Y.
Dementsprechend ist das Vorgehen als verschuldeter Spielabbruch des VfB X zu ahnden. Die Entscheidung des SG ist daher nicht zu beanstanden. Die Konsequenz ist die, dass der VfB X mit einer entsprechenden Geldstrafe zu belegen war, die an der untersten Grenze festgesetzt wurde. Die Spielwertung ergibt sich aus der RVO i. V. m. § 40 SpO.
3. Der VfB X hat auch die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 32, 33 RVO zu tragen.
Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall: 45
Verbandsspiel FC X - FC Y am 23.10.2011
Urteil:
I. Das Verfahren gegen den Funktionär N. N. wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Vorsitzende des FC Y, Herr Z hat mit Schreiben vom 07.11.2011 Anzeige gegen den Vorsitzenden des BSG, Herrn N. N. erstattet.
Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
Im Verbandsspiel FC X - FC Y. am 23.10.2011 wurde der Spieler A, FC Y mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Seitens des FC Y hat die Meinung bestanden, dass hier kein Vergehen vorliege, welches eine Sperre nach sich ziehen könnte. Der Vorsitzende habe daraufhin den Betroffenen N. N. angerufen und in einem längeren Telefonat sei ihm zugesagt worden, dass der Betroffene kurzfristig mit seinen Kollegen ausnahmsweise telefonisch Kontakt aufnehmen werde und dem Anzeigeerstatter dann die Entscheidung am kommenden Freitag bis Mittag telefonisch übermitteln werde. Dieser Anruf sei dann tatsächlich erfolgt mit dem Inhalt, dass der Spieler A für ein Spiel gesperrt werde und eine Unsportlichkeit vorliege. Am Samstag, den 05.11.2011 habe er durch einen Anruf seines Abteilungsleiters erfahren, dass der Spieler A tatsächlich aber für zwei Spiele gesperrt worden sei.
Ein Eintrag ins Internet sei am 05.11.2011 um 13:29 Uhr erfolgt. Daraufhin habe nach seinen Versuchen, ihn zu erreichen, der Betroffenen ihn erneut angerufen und ihm erklärt, dass er ihm nur erklärt habe, dass er sich dafür einsetzen werde, dass der betroffene Spieler für ein Spiel gesperrt würde. Er bezichtigt daher den Betroffenen der Lüge. Er habe sich auf das eine Spiel Sperre bereits verlassen und dementsprechend disponiert.
Der Betroffene hat zu den Vorwürfen dahingehend Stellung genommen, dass ein erstes Gespräch stattgefunden hat, in welchem aber der Anzeigeerstatter einen weiteren Vorfall des betroffenen Spielers beim Verlassen des Spielfeldes nicht erwähnte. Aufgrund des nur teilweise dargestellten Sachverhalts habe er ihm erklärt, dass er sich eine Sperre von einem Spiel aufgrund der Schilderung vorstellen könne, dies aber erst in der Sitzung besprochen werden muss. In der Sitzung wurde aber aufgrund des gesamten Sachverhalts eine Sperre von zwei Spielen ausgesprochen. Eine Zusage über eine Sperre von einem Verbandsspiel sei nicht erfolgt.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen N. N. ist einzustellen.
Das VSG kann aufgrund des angezeigten Sachverhalts und der Einlassung des Betroffenen kein sportrechtlich zu ahnendes Verhalten erkennen. Der Betroffene lässt sich dahingehend ein, dass er aufgrund des nur teilweise dargestellten Sachverhaltes sich eine Sperre von einem Spiel vorstellen könnte, dies aber noch durch das SG zu beraten wäre. Ein weiteres Gespräch, in welchem nach der Sitzung eine Sperre von einem Spiel zugesagt worden sei, habe nicht stattgefunden. Aufgrund der gesamten Umstände liegen für das VSG keine Anhaltspunkte vor, den Betroffenen zu verurteilen. Im Übrigen ist letztlich verbindlich ein vorliegendes schriftliches Urteil oder aber die Veröffentlichung im Internet. Letztlich liegt dies auch darin, dass bei entsprechenden Telefonaten der Sachverhalt auch unabsichtlich unvollständig angegeben wird, da durch den betroffenen Spieler bzw. dessen Verein auch weitere Umstände als nicht relevant erscheinen können, die aber für ein Sportgericht sehr wohl zu berücksichtigen sind.
4. Nachdem das Verfahren einzustellen war, trägt der BFV die Kosten des Verfahrens.
Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Frey
Fall: 44
Berufung des FC X gegen das Urteil des BSG vom 29.11.2011 Prot.-Nr. 18, Fall 105
Urteil:
I. Die Berufung des FC X wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 29.11.2011 wurde der Spieler N. N. gemäß § 65 Abs. 1 RVO wegen eines unsportlichen Verhaltens für drei Verbandsspiele gesperrt.
Gegen dieses Urteil legte der Verein mit Schreiben vom 30.11.2011 Einspruch ein.
2. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte "Einspruch", der als Berufung umzudeuten war, hat in der Sache keinen Erfolg.
3. Nachdem der Verein FC X in der 1. Instanz keine Stellungnahme abgegeben hat, waren die Einwendungen in der 2. Instanz nach § 44 RVO nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich eine so große Provokation seitens des Gegenspielers vorgelegen haben soll, bleibt zu fragen, warum der FC X nicht unverzüglich nach der Meldung des amtierenden SR, der ja von diesem Sachverhalt nichts schreibt, eine entsprechende Stellungnahme, ggf. auch in einer schriftlichen Bestätigung durch den jetzt genannten Zeugen, nicht abgegeben hat.
Da ansonsten auch in der 2. Instanz der vom Schiedsrichter gemeldete Vorfall so vom FC X bestätigt wird, ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht ohne Stellungnahme des FC X, das entsprechende Strafmaß ausgesprochen hat.
4. Die verhängte Sperrstrafe von drei Spielen befindet sich darüber hinaus am unteren Bereich des Strafrahmens, wobei das Erstgericht noch zugunsten des FC X von einem unsportlichen Verhalten und nicht von einer ebenfalls in Betracht kommenden Tätlichkeit nach § 67 RVO ausgegangen ist.
5. Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
6. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bliebt, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 RVO).
Protokoll-Nr.: 20 vom 03.01.2012
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Frey
Fall: 43
Berufung des FC X gegen das Urteil des BSG vom 29.11.2011 Prot.-Nr. 18, Fall 104
Urteil :
I. Die Berufung des FC X wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 29.11.2011 wurde der Spieler N. N. gemäß § 65 Abs. 1 RVO ab 06.12.2011 für zwei Verbandsspiele der Bezirksliga-Mannschaft gesperrt.
Gegen dieses Urteil legte der Verein am 30.11.2011 Einspruch ein.
2. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte "Einspruch", der als Berufung zu behandeln war, hat in der Sache keinen Erfolg.
Aus dem SR-Bericht ergibt sich, dass der Spieler N. N. die gelb/rote Karte erhalten hatte. Trotz mehrmaligen Auffordern, den Platz zu verlassen, kam er dieser Anweisung nur zögerlich nach. Kurz vor Verlassen des Spielfeldes zeigte er dem SR ein Zeichen, nämlich Schlag mit der Faust gegen den Unterarm, was laut Meldung des SR so viel bedeutet wie "fick Dich selbst".
3. Der Verein FC X hat in der 1. Instanz keine Stellungnahme abgegeben, sodass grundsätzlich die Einwendungen nach § 44 RVO nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wenn man aber auch die Stellungnahme des Vereins vom 30.11.2011 berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass sich das Strafmaß an der untersten Grenze befunden hat.
Nach Auffassung und Überzeugung des VSG handelt es sich bei dem Verhalten des Spielers um ein grob unsportliches, beleidigendes Verhalten, sodass die Spielsperre von nur zwei Spielen im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. Im Übrigen wurde der Vorfall auch vom FC X eingestanden, man trug nur vor, dass man Verständnis für den Spieler haben müsse, da er der Meinung war, er sei grundlos des Feldes verwiesen worden.
4. Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
5. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bliebt, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO)
Protokoll Nr.: 19 vom 20.12.2011
Besetzung: Riedmeyer, Preißinger, Beierlein
Fall: 42
Berufung gegen das Urteil des SG vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257
Urteil:
I. Auf die Berufung des Präsidenten vom 21.11.2011 wird das Urteil des SG vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257, aufgehoben und der Spieler N. N, FSV X gemäß § 65 I RVO für ein Verbandsspiel (§ 51 V RVO) der Mannschaft des Vereins FSV X gesperrt.
II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele (§ 51 V RVO) seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.
III. Bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit zählen ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins.
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Spieler N. N. unter Mithaftung des FSV X.
Gründe:
1. Im Spiel FSV X - SC Y am 12.11.2011 wurde der Spieler N. N. durch den SR mit der roten Karte des Feldes verwiesen. Im Sonderbericht macht der SR hierzu entsprechende Ausführungen. Daraufhin hat das SG das auf BFV-TV ersichtliche Bildmaterial gesichtet und das Verfahren dann mit Urteil vom 15.11.2011, Protokoll 20, Fall 257 eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Spieler N. N. unter Mithaftung seines Vereins auferlegt.
Hiergegen hat der Präsident des BFV mit Schreiben vom 21.11.2011 Berufung eingelegt und diese u. a. damit begründet, dass nach einem Feldverweis gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein Spieler grundsätzlich für mindestens 1 Spiel zu sperren ist. Aus der Begründung des Ersturteils sei im Weiteren nicht zu erkennen, ob ein offensichtlicher und zweifelsfreier Irrtum des SR vorgelegen habe und deswegen ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Das VSG hat den amtierenden SR um Stellungnahme gebeten, der dieser nachgekommen ist.
2. Die Berufung ist zulässig und das VSG zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist begründet und der Spieler N. N. für ein Meisterschaftsspiel gemäß § 65 I RVO zu sperren.
Der vom amtierenden SR gemeldete Vorfall stellt eine Unsportlichkeit dar. Der Gegenspieler des Betroffenen war nach einem Zweikampf mit diesem aufgestanden und wollte über diesen hinwegsteigen. Der betroffene Spieler hob dabei sein Bein an, so dass der Gegenspieler über ihn stolpern musste und wieder zu Boden fiel. Dies stellt in jedem Fall eine Unsportlichkeit gemäß § 65 RVO dar, die mit einem Spiel Sperre zu belegen ist. Ein solches Strafmaß ist für den Vorfall tat- und schuldangemessen.
Des Weiteren war zu berücksichtigen, ob sich aus dem vorliegenden Bildmaterial etwas anderes ergeben könnte und dann war dazu zwingend eine einzuholende Stellungnahme des SR notwendig.
Bei der Beurteilung eines Falles hat ein SG dabei davon auszugehen, dass im Grundsatz jeder Feldverweis eines Spielers durch den SR eine automatische Sperre von mindestens einem Spiel nach sich zieht. Die Autorität des SR auf und außerhalb des Spielfeldes bedarf besonderen Schutzes, weshalb die Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen des SR ein elementarer Bestandteil des Fußballregelwerks ist und eine Sperre von einem Spiel durch den von einem Feldverweis betroffenen Spieler auch bei einem strittigen Sachverhalt in aller Regel hinzunehmen ist.
Etwas anderes könnte auch nach höchstrichterlicher Verbands-Rechtsprechung nur dann gelten, wenn die Rechtsmäßigkeit eines Feldverweises zwischen den Beteiligten nicht nur "strittig" ist, sondern dieser Feldverweis eindeutig und zweifelsfrei auf einem "offensichtlichen" Irrtum des SR beruht (so auch die Rechtsprechung des Sportgerichts des DFB). Soweit ersichtlich, ist der Begriff des "offensichtlichen" Irrtums aber bislang durch die Sportgerichtsbarkeit noch nicht abschließend geklärt worden.
Ein solcher "offensichtlicher" Irrtum eines SR liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn die Entscheidung eines SR ohne jeden Zweifel objektiv unrichtig ist und der SR einräumt, dass er sich getäuscht hat. Der Schutz der Tatsachenentscheidung des SR billigt in einem solchen Fall lediglich die Gültigkeit seiner Entscheidung für die Dauer des Spiels und in Bezug auf das Spielergebnis. Es verlangt hingegen nicht zusätzlich einer weitergehenden Sperre des von einem Feldverweis betroffenen Spielers (so auch die Rechtsprechung des DFB).
Das VSG folgt in diesen Fällen der Rechtsprechung des DFB, dessen Entscheidung und die sich hieraus ergebende Rechtslage in Einklang mit den Bestimmungen von FIFA und UEFA stehen. Der DFB verweist hier auf § 13 Nr. 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung. Danach kann bei einem offensichtlichen Irrtum des SR im Falle eines Feldverweises eines Spielers das Verfahren auf Antrag des Kontrollausschusses eingestellt werden. Diese Regelung steht in Einklang mit der Verfahrensordnung der FIFA-Disziplinarkommission. Eine solche explizite Regelung fehlt der Rechts- und Verfahrensordnung des BFV. Diese Grundsätze sind aber auch im Bereich der Rechtsprechung des BFV in jedem Fall analog anzuwenden.
4. Das SG hat die Entscheidung allein auf das aus deren Sicht eindeutige Bildmaterial gestützt. Dies ist aber nicht ausreichend. Dem amtierenden SR wurde Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme unter Beifügung des Bildmaterials gegeben. Dieser hat in einer weiteren Stellungnahme klar und unmissverständlich, auch auf nochmalige telefonische Nachfrage erklärt, dass er das Bildmaterial gesehen habe und bei seiner ursprünglichen Bewertung der Sachlage bleibe.
Danach liegt jedenfalls kein "offensichtlicher" Irrtum des SR vor. Ein täuschendes Verhalten eines anderen Spielers, welches einen Irrtum hervorgerufen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Das VSG hat daher auf die Wahrnehmung des SR abzustellen. Dementsprechend liegt durch den betroffenen Spieler ein unsportliches Verhalten vor. Der betroffene Spieler ist daher mit einem Spiel Sperre zu belegen, die, wie oben ausgeführt, schuld- und tatangemessen erscheint.
Die Entscheidung des SG, welches allein auf das Bildmaterial abgestellt hat, war daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO; §§ 11 I Nr. 8 c und Nr. 13 d FO.
Protokoll Nr.: 19 vom 20.12.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Preißinger
Fall: 41
Verfahren gegen N. N. wegen Ausschlusses
Abgabe KSG, Protokoll 24 Fall, 234 vom 10.11.2011
Urteil:
I. Der Schiedsrichter N.N., FC X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 60 trägt der Betroffene unter Mithaftung des FC X.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last, anlässlich eines Spiels der Reservemannschaften des TSV Y gegen die DJK Z vor Beginn des Spieles aus der Mannschaftskabine des TSV Y einen Geldbetrag von insgesamt Euro 225 entwendet zu haben.
Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der vorliegenden Meldung sowie dem Spielbericht. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht geäußert, den Sachverhalt jedoch vor Ort gegenüber der Polizei in der Halbzeitpause eingeräumt.
Das Verhalten des Betroffenen stellt neben der begangenen Straftat ein grob unsportliches Verhalten im Sinne der §§ 47, 48 RVO dar.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass er den Sachverhalt vor Ort gegenüber der Polizei eingeräumt und in der Folge auch im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten hat. Es ist davon auszugehen, dass der entwendete Geldbetrag aufgrund des Erscheinens der Polizei an die Geschädigten zurückgegeben werden konnte.
Zu Lasten war allerdings zu sehen, dass der Betroffene vorliegend einen ganz erheblichen Geldbetrag von Euro 225 entwendet und dabei eine nicht unerhebliche Straftat begangen hat. Das Vertrauen der Spieler in die Integrität und Ehrlichkeit eines Schiedsrichters wurde durch das Verhalten des Betroffenen ganz erheblich enttäuscht. Zudem wurde die Tat zum Nachteil der Spieler begangen, deren Spiel der Betroffene zu leiten hatte.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände kam aufgrund der Schwere der Tat im vorliegenden Fall nur der Ausschluss des Betroffenen gemäß § 48 Abs.1 Buchstabe i) RVO in Betracht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Protokoll 17 vom 29.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 39
Verfahren gegen Herrn Y., BSG
Urteil:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 31.10.2011 wurde von Herrn A, Verein X angezeigt, dass Herr Y als Vorsitzender des BSG an die Presse unzulässig Informationen über das Urteil des BSG vom 11.10.2011 (Protokoll 9, Fall 82) weitergegeben und sich damit sportwidrig verhalten habe.
2. Das durch die Anzeige gemäß § 35 RVO ausgelöste Verfahren war einzustellen. Die von Herrn Y an die Presse im Rahmen eines telefonischen Gesprächs gegebenen Auskünfte verstoßen in keiner Weise gegen sportrechtliche Grundsätze oder die Bestimmungen des Datenschutzes. Herr Y hat ausweislich des Artikels vom 27.10.2011 in dem genannten Gespräch lediglich Fakten und Inhalt des BSG Urteils kommentiert, beides der Presse bereits bekannt.
Dies ist bei einem abgeschlossenen Verfahren nicht zu beanstanden. Irgendwelche persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten wurden nicht geäußert. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt lässt somit ein strafwürdiges Verhalten nicht erkennen. Das Verfahren war einzustellen.
3. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll 17 vom 29.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Preißinger
Fall: 38
Berufung des Vereins X gegen das Urteil des BSG vom 7.10.2011, Protokoll 9 Fall-Nr.: 83
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins X wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 100,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 60,00 trägt der Verein X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 7.10.2011 wurde gegen den Trainerassistenten A wegen unsportlichen Verhaltens eine Geldstrafe von € 50 unter Mithaftung des Berufungsführers verhängt.
Gegen dieses Urteil legte der Verein am 12.10.2011 Berufung ein.
2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 02.10.2011 während eines Frauen Kreisklassen-Spiels zwischen dem Verein X und dem Verein Y den Schiedsrichter B mit den Worten "Blödel, Blinder und Depp" beleidigt zu haben. Eine entsprechende Meldung liegt vor.
Im Rahmen der Berufungsbegründung trägt der Verein vor, die genannten Ausdrücke seien nicht gefallen, räumt aber gleichzeitig ein, Herr A habe sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Durch die Berufungsbegründung wurde zugleich die Möglichkeit des Vereins zur Stellungnahme nachgeholt.
Das VSG hat vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Meldung des Schiedsrichters zu zweifeln. Auch aus der Berufungsbegründung ist indirekt zu entnehmen, dass es einen Vorfall zwischen Herrn A und dem Schiedsrichter gegeben haben muss, da andernfalls die vorgetragene Entschuldigung durch den Betroffenen nicht nötig gewesen wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vorfall, wie vom Schiedsrichter gemeldet, abgespielt hat.
Das Verhalten von Herrn A stellt ohne Zweifel ein unsportliches Verhalten nach § 47 RVO dar.
Die verhängte Geldstrafe von € 50 erscheint angesichts der Tatsache, dass Herr A einen Schiedsrichter mit mehreren Ausdrücken beleidigt hat, selbst unter Annahme der vorgetragenen Entschuldigung, als an der untersten Grenze angesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer §§32,33 RVO ,11 FO
Protokoll 16 vom 07.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 37
Berufung SV X gegen das Urteil des BSG vom 29.09.2011, Protokoll 8, Fall 44
Beschluss:
Die Kosten des Verfahrens werden auf insgesamt 75,00 € festgesetzt. Diese Kosten hat der SV X zu tragen.
Gründe:
Die am 18.10.2011 eingelegte Berufung gegen das Urteil des BSG vom 29.09.2011, Protokoll 8, Fall 44 wurde mit Schreiben vom 04.11.2011 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 36
Beschwerde DJK X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein DJK X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 35
Beschwerde 1 FC X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein 1 FC X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 34
Beschwerde TSV X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein TSV X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 33
Beschwerde SC X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein SC X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 32
Beschwerde SV X und Auslegungsantrag JO und JFG-Richtlinien gegen den Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011
Beschluss:
Der Entscheid des Verbands-Jugendausschusses vom 09.10.2011 gegenüber dem Verein SV X wird vorläufig ausgesetzt. Der Widerruf des Sonderspielrechts ist damit bis zur Endentscheidung durch das Verbands-Sportgericht ohne Wirkung.
Gründe:
Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 RVO kann von Amts wegen ein Verwaltungsentscheid bis zur Endentscheidung ausgesetzt werden. Nach vorläufiger Überprüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entscheides, weswegen die Aussetzung des Entscheides bis zur Endentscheidung geboten erscheint.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall: 31
A-Junioren JFG Y e.V. gegen 1. FC X vom 21.09.2011 -
vorläufige Sperre des Spielers A, 1 FC X
Beschluss:
Das Verfahren wird zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Anhörung des betroffenen Spielers sowie der weiteren Zeugen (Mannschaftskameraden) an das JSG zurückgegeben. Falls das JSG nach Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Sachverhaltsklärung die Ansicht vertritt, dass das zu verhängende Strafmaß für das JSG nicht ausreichend ist, so wäre ein ordnungsgemäßer Beschluss zur Abgabe des Verfahrens an das VSG erforderlich.
Protokoll 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 30
Antrag des SV X auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Spieler A, SV X
Urteil:
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Kosten des Verfahrens vor dem Verbandssportgericht in Höhe von 60,00 € trägt der SV X.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der Senioren A FC Y gegen SV X am 20.9.2011 wurde der Spieler A, SV X, mit "Rot" vom Platz gestellt. Das zuständige KSG verurteilte ihn zu einer Sperre von drei Spielen, mit Folgesperren nach § 51 Abs.5 RVO (Prot.9 Fall 165 vom 1.10.2011; auf das Urteil wird Bezug genommen). Mit Schreiben vom 13.10.2011 wendet sich der SV X nicht gegen das Urteil als solches, er bittet aber um Begrenzung der Sperre auf Seniorenspiele, weil der Gesperrte auch Spieler der zweiten Mannschaft sei, die infolge der kürzeren Winterpause schon früher mit den Spielen beginne. 2. Das Schreiben des SV X war als Antrag auf Wiederaufnahme nach § 46 Abs.4 Satz 4 RVO auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.g RVO. 3. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 46 Abs.4 Satz 4 RVO muss ein Fall vorliegen, der ähnlich gelagert ist, wie die In Abs.4 Satz 1 der Norm beschriebenen Fallgestaltungen.
Zwar stimmt der vorliegende Fall mit dem Tatbestand des § 46 Abs.4 Satz 1 RVO insoweit überein, dass eine Sperrstrafe nach Spielen ausgesprochen wurde und dies, wenn man den früheren Beginn mit der Frühjahrsrunde mit einbezieht, dazu führen kann, dass der Gesperrte über mehrere Spiele der zweiten Mannschaft nicht eingesetzt werden darf. § 46 Abs.1 RVO geht aber von einem Vereinswechsel oder einer Mannschaftszurückziehung aus, beides Vorgänge, die zum Zeitpunkt einer Verurteilung noch nicht absehbar sein mussten. Eine vergleichbare neue Ursache, die dann eine unbilligen Härte auslösen würde, ist im gegebenen Fall nicht gesetzt. Dem SV X war schon vor der Verurteilung bekannt, dass der Spieler auch in der zweiten Mannschaft aktiv war und der Start in die Frühjahrsrunde für diese Mannschaft früher vorgesehen ist. Es hätte dies im Wege einer Stellungnahme beim Erstgericht bereits geltend gemacht werden können. Es liegt folglich keine neue Tatsache (vgl § 46 Abs.1 RVO) vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnte. Der Antrag war damit zurückzuweisen. Im Übrigen ist die vom Antragsteller gewollte Begrenzung auf Verbandsspiele der Senioren aus Rechtsgründen nicht möglich. Wie sich aus § 51 Abs.5 Satz 2 RVO zwingend ergibt, ist der Spieler automatisch so lange für alle Verbandsspiele seines Vereins gesperrt, bis die Sperre nach § 51 Abs.5 Satz 1 RVO ( hier: drei Verbandsspiele der Senioren A) abgelaufen ist. 4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 11, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 15 vom 03.11.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 29
Berufung des Trainers A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 26.09.2011, Protokoll Nr. 7, Fall 58
Urteil:
I. Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des BSG vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 unter Mithaftung seines Vereins X.
Gründe:
1. Das BSG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldstrafe von € 80,00 wegen unsportlichen Verhaltens. Am 04.09.2011 wurde der Betroffene als Trainer beim der Verbandsspiel der Bezirksliga X - Y in der 70. Spielminute wegen lautstarken Reklamierens über den Spielführer aus dem Innenraum verwiesen. Der SR meldete, dass er einen Spieler der Heimmannschaft mit der Gelb/Roten Karte des Feldes verwiesen habe, worüber sich Betroffene aufgeregt und den SR angeschrien habe, was er jetzt wieder für einen Mist pfeife, der Spieler habe noch gar keine gelbe Karte, der SR mache schon wieder einen Regelverstoß. Als der SR-Assistent 1 beruhigend einwirken wollte, habe der Betroffene weiter geschrien: 'Da seid Ihr stark, konzentriert Euch lieber auf's Spiel und lasst mich in Ruhe.'
Das BSG gelangte zu dem Ergebnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der bis dahin angebotenen Zeugen sowie Verwertung einer schriftlichen Aussage von zwei Zeugen, die der Betroffene vorgelegt hatte.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Berufung, die am 10.10.2011 mit Anwaltsschriftsatz eingelegt wurde.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 30 Abs. 3 RVO im Verfahren vor dem VSG die Vertretung durch Rechtsanwälte zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Soweit der Betroffene in der Berufungsschrift 8 Zeugen benennen lässt, kann diesem Beweisangebot nicht mehr nachgekommen werden. § 44 Abs. 4 RVO lautet:
"Die Berufung kann nicht auf Beweismittel gestützt werden, die bereits in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können."
Die Vorschrift dient der umfassenden Entscheidung in der 1. Instanz, damit im Interesse des geordneten Spielbetriebs eine möglichst unverzügliche Entscheidung der Sportgerichtsfälle erfolgen kann. Die Berücksichtigung des erstmaligen Vorbringens in der 2. Instanz steht nicht im Ermessen des Berufungsgerichts. Ohne ausreichende Entschuldigung darf das verspätete Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden (st. Rspr des VSG, Fall 42 2005/2006; Fall 42 2006/2007). Der Betroffene war in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er noch nicht benannte Zeugen zum Termin mitbringen könne. In seiner Stellungnahme hatte er nur die Familie B ohne Vornamen und Adresse benannt und nur angekündigt, dass er weitere Zeugen benennen könne.
Im Berufungsschriftsatz wird kein entschuldigender Grund genannt, weshalb die Zeugen weder vorab mit Namen und Anschrift benannt, noch zum Termin mitgebracht wurden. Vorstellungen des Betroffenen über den zeitlichen Rahmen, ohne dies vorab mit dem Vorsitzenden abzusprechen, stellen keine Entschuldigung dafür dar, dass überhaupt kein Zeuge mitgebracht wurde oder zumindest schriftliche Aussagen weiterer Zeugen vorgelegt wurden.
Da der Betroffene auf die Möglichkeit, weitere Zeugen mitzubringen, ausdrücklich hingewiesen wurde, liegt weder ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Auch die Beweiswürdigung durch das BSG ist nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung lassen weite Teile der Urteilsbegründung schlicht außer Betracht. Dem Urteil lässt sich detailliert entnehmen, weshalb das Gericht die Ausführungen des SR-Beobachters für glaubhaft hielt, nämlich weil sie aufgrund schriftlicher Aufzeichnungen erfolgte, die während des Spiels gemacht wurden. Das Gericht setzte sich eingehend mit der schriftlichen Aussage des Zeugen Hetzel auseinander, die jedoch deshalb nicht überzeugen konnte, weil sich der Zeitpunkt, ab wann der Betroffene sich bei den Eheleuten aufhielt, nicht sicher festlegen lässt. Schließlich konnte das BSG vom Betroffenen nicht benannte Zeugen auch nicht zur mündlichen Verhandlung laden.
Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zu Gunsten des Betroffenen konnte berücksichtigt werden, dass es sich zwar um eine unangemessene und damit unsportliche Kritik an der SR-Leistung handelte, der Schiedsrichter aber nicht persönlich beleidigt wurde. Zu Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene die Stimmung der Zuschauer weiter gegen den Schiedsrichter aufheizte, und so die Leitung des Spiels schwieriger machte. Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint die Geldstrafe als ausreichend, aber auch notwendig, um nachhaltig auf den Betroffenen als Bezirksligatrainer einzuwirken.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 28
FT X - Verletzung § 89 RVO N.N.
Urteil:
I. Herr N.N., FT X, wird aus dem bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro trägt Herr N.N. unter Mithaftung seines Vereins FT X.
Gründe:
1. Mit Erklärung vom 9.6.2011 hatte sich die Spielerin A, mit Erklärung vom 17.6.2011 der Spieler B und mit Erklärung vom 29.6.2011 der Spieler C jeweils vom 1.FC Y abgemeldet und Vereinswechselanträge zur FT X unterschrieben. Die Freigabe wurde vom 1.FC Y nicht erteilt. Am 10.8.2011 wurde vom 1.FC Y angezeigt, dass die Spieler für den FT X bereits im Einsatz waren. Eine Nachfrage ergab, dass für alle drei Aktiven der Passstelle des BFV Anträge auf Erstausstellung vorgelegt worden waren, in denen die Geburtsdaten der Spieler und der Spielerin verändert waren. In seiner Stellungnahme vom 30.8.2011 hat Herr N.N. eingeräumt, in seiner Funktion als Abteilungsleiter der FT X die Anträge auf Erstausstellung ausgefüllt, die falschen Geburtsdaten eingetragen und die Anträge auch für die Spieler und die Spielerin unterschrieben zu haben, wovon diese keine Kenntnis hatten. Der BFV hatte daraufhin das Spielrecht erteilt.
Mit Beschluss vom 2.9.2011 hat das KSG das Verfahren gegen Herrn N.N. zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.a RVO. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht nach § 41 Abs.3 RVO beantragt, sie ist auch nach Überzeugung des VSG nicht erforderlich, weil der Sachverhalt nicht zweifelhaft ist.
3. Herr N.N. ist gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 RVO in Verbindung mit § 57 Abs.2 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. Er hat in drei Fällen unechte Urkunden hergestellt, als er die Passanträge mit den falschen Geburtsdaten versehen, als Erstausstellung deklariert und eigenhändig mit den Unterschriften der Spieler versehen hat. Er hat diese unechten Urkunden auch zur Täuschung gebraucht, als er sie der Passstelle des BFV einreichte, die wegen der unrichtigen Geburtsdaten von Erstausstellung ausging und das Spielrecht erteilte. Herr N.N. hat die unechten Urkunden auch bewusst in der Absicht gefertigt und gebraucht, unter Umgehung der Wechselbestimmungen des BFV die Passstelle entsprechend zu täuschen und den Aktiven sofortiges Spielrecht zu beschaffen. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der dem VSG vorliegenden Urkunden, der Stellungnahme des Vereinsvorsitzenden und der Stellungnahme von Herrn N.N., in der er den Tatvorwurf voll zugesteht.
Von einem leichten Fall im Sinne des § 89 Abs.2 Satz 2 RVO kann nicht ausgegangen werden. Zwar spricht für den Betroffenen, dass er sein Fehlverhalten vollinhaltlich zugestanden hat und auch bereut. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme eines leichten Falles, weil der Tatbestand des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO in drei Fällen, jeweils durch falsche Angaben, durch Unterschriftsfälschung und durch bewusste Vorlage zur Täuschung erfüllt wurde.
Die zwingende Rechtsfolge des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist der Ausschluss aus dem bayerischen Fußball-Verband.
4. Die Kosten ergeben sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Ziffer 13 d FO.
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall: 27
Berufung des ATS X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2011, Protokoll 5, Fall 43
Urteil:
I. Auf die Berufung des ATS X wird das Urteil des BSG vom 07.09.2011 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. SR A leitete das Frauen-Kreisliga-Spiel TSV Y gegen die Spielgemeinschaft SV Z am 27.08.2011. Der BFMA zeigte am 01.09.2011 einen Verstoß des SR gegen seine Prüfungspflicht aus folgendem Grund an: Der SR muss nach Überprüfung der vom Verein ausgehändigten Spielerliste im Spielberichtsbogen das Datum der vorgelegten Spielerliste vermerken, was nicht geschehen ist.
Das zuständige BSG belegte den SR mit Urteil vom 07.09.2011 (Protokoll 5, Fall 43) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € wegen Verstoß gegen die Prüfungspflicht.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO am 14.09.2011 eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des SR nach Prüfung der Spielerliste deren Datum in den Spielberichtsbogen einzutragen besteht zwar gemäß der Regel Ziffer I. 4. der Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften von Junioren und Juniorinnen. Eine gleichlautende Regelung ist jedoch in den Richtlinien für die Bildung von Frauen-Spielgemeinschaften nicht enthalten. Mangels Pflicht des SR in den hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien ist dem SR auch kein Verstoß vorzuwerfen, so dass das Urteil des BSG aufzuheben war. Demzufolge war das Verfahren gegen SR A einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
Protokoll Nr.: 14 vom 17.10.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Krause
Fall: 26
Berufung des FC X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.09.2011, Protokoll 5, Fall 42
Urteil:
I. Auf die Berufung des FC X wird das Urteil des BSG vom 07.09.2011 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. SR A leitete das Frauen-Kreilliga-Spiel VfB Y gegen die Spielgemeinschaft DJK-Z am 27.08.2011. Der BFMA zeigte am 30.08.2011 einen Verstoß des SR gegen seine Prüfungspflicht aus folgendem Grund an: Der SR muss nach Überprüfung der vom Verein ausgehändigten Spielerliste im Spielberichtsbogen das Datum der vorgelegten Spielerliste vermerken, was nicht geschehen ist.
Das zuständige BSG belegte den SR mit Urteil vom 07.09.2011 (Protokoll 5, Fall 42) mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 € wegen Verstoß gegen die Prüfungspflicht.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO am 14.09.2011 eingelegt. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Die Verpflichtung des SR nach Prüfung der Spielerliste deren Datum in den Spielberichtsbogen einzutragen besteht zwar gemäß der Regel Ziffer I. 4. der Richtlinien für die Bildung von Spielgemeinschaften von Junioren und Juniorinnen. Eine gleichlautende Regelung ist jedoch in den Richtlinien für die Bildung von Frauen-Spielgemeinschaften nicht enthalten. Mangels Pflicht des SR in den hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien ist dem SR auch kein Verstoß vorzuwerfen, so dass das Urteil des BSG aufzuheben war. Demzufolge war das Verfahren gegen SR A einzustellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO.
Protokoll 13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein als Einzelrichter
Fall-Nr.: 25
Passangelegenheit X bzw. Y
Abgabe durch das KSG
Beschluss:
Das Verfahren wird zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes an das KSG zurückgegeben. Sollte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme der Sachverhalt bestätigen, so ist das Verfahren erneut durch Abgabebeschluss an das VSG abzugeben.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 24
B-Junioren Privatspiel FSV X - JFG Y am 26.07.2011
Urteil:
I. Das Privatspiel der B-Junioren FSV X - JFG Y vom 26.07.2011 wird mit x:0 für die JFG Y als gewonnen gewertet.
II. Der FSV X wird gemäß § 77 I RVO wegen unzulässigem Einsatz eines Spielers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 belegt.
III. Der JSL A wird gemäß § 77 II RVO wegen unzulässigem Einsatz eines Spielers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 15,00 belegt.
IV. Der JSL A trägt die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung des Vereins FSV X, die mit € 20,00 festgesetzt werden.
Gründe:
1. Der Betroffene JSL A war bei dem Privatspiel FSV X - JFG Y am 26.07.2011 verantwortlicher Betreuer des FSV X und Schiedsrichter. In diesem Spiel kam unstreitig der Spieler B zum Einsatz, der zu diesem Zeitpunkt kein Spielrecht besaß. Der vorgenannte Spieler wurde mit Urteil des JSG vom 31.08.2011, Protokoll 1, Fall 7 mit einer Sperre belegt. Der Vorgang wurde durch den 2. Vorsitzenden des ASV Z, Herrn C zur Anzeige gebracht. Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt und erklärt, dass sämtliche Passanträge, u. a. der hier streitige an den BFV gesendet werden sollten. Aufgrund des Wechsels in der Jugendleitung wurde ihm dann erklärt, dass er der Meinung war, dass von Seiten der JFG Y der Vorname des Spielers verwechselt worden war. Deswegen wurde der Passantrag nicht versandt. Dies war ihm nicht bekannt. Er ging davon aus, dass jedenfalls eine Online-Spielberechtigung vorlag. Im Übrigen handelt es sich um ein Privatspiel.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Tat Funktionär, so dass das VSG zuständig ist.
3. Der vorstehende Sachverhalt steht fest. Der Irrtum des Betroffenen ist unbeachtlich. Dementsprechend war eine Spielwertung aus § 40 SpO vorzunehmen.
Aufgrund der Gesamtumstände geht das VSG von einem leichten Fall aus. Es handelt sich um ein Privatspiel. Der Betroffene war der Ansicht, dass sämtliche Unterlagen versandt sind und dementsprechend eine Online-Spielberechtigung bestand. Insgesamt war daher eine Geldstrafe im Juniorenbereich von 2 x € 15,00, gesamt € 30,00 zu verhängen.
Des Weiteren war gegen den Verantwortlichen des Vereins, den Betroffenen im Juniorenbereich hier ebenso eine Geldstrafe in Höhe von € 15,00 zu verhängen. Auch hier rechtfertigen die Gesamtumstände des Falles einen leichten Fall. Insbesondere lag ein Privatspiel vor.
Die Tat wurde aber nicht in Zusammenhang mit der Funktionärstätigkeit begangen, sondern in seiner Tätigkeit als Betreuer der Mannschaft.
Die Spielwertung ergibt sich aus § 40 SpO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 III RVO. Die für eine Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem JSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Fall erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen. Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 II 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 II 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.10.2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 23
Berufung des SV X gegen das Urteil des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38
Urteil:
1. Das Urteil des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38 wird aufgehoben.
2. Der Spieler A, SV X, erhält eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 €.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Spieler A unter Mithaftung seines Vereins SV X.
Gründe:
Beim Verbandsspiel SV X gegen SV Y am 3.9.2011 musste laut Meldung des SR der Spieler A, nachdem er zu Boden gestoßen und getreten worden war, davon abgehalten werden, auf nicht näher spezifizierte Personen loszugehen. Das BSG verurteilte den bereits mit Gelb-Rot belegten Spieler zu einer Sperre von zwei Spielen ab dem 21.9.2011. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV X. Mit Beschluss vom 22.9.2011 hat der Vorsitzende des VSG gemäß § 32 Abs.2 RVO die Vollstreckung des Urteils bis zum Erlass der Berufungsentscheidung ausgesetzt.
Auf die zulässige Berufung des SV X war die Sperrstrafe in eine Geldstrafe nach §§ 47, 48 Abs.1 Lit.b RVO umzuwandeln. Wie bereits die Meldung des SR ergibt, war der Spieler A unmittelbar vor seiner Handlung in erheblicher Weise tätlich angegangen und damit provoziert worden. Es steht des Weiteren nicht fest, gegen welche Personen er sich wenden wollte und welches Ziel er damit verfolgte. Zur Überzeugung des VSG liegt damit nur ein leichter Fall einer Unsportlichkeit vor, eine Geldstrafe von 50.- Euro ist tat- und schuldangemessen. Auf die vom SV X verspätet im Sinne des § 44 Abs. 4 RVO vorgebrachten Argumente kommt es nicht mehr an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
Protokoll 12 vom 22.09.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 22
Berufung SV X gegen das Urteil des BSG, Protokoll 7, Fall-Nr. 38 vom 14.09.2011
Beschluss:
Gemäß § 31 Abs. 2 RVO wird die Vollstreckung des Urteils des BSG vom 14.09.2011, Protokoll 7, Fall 38 bis zum Erlass der Berufungsentscheidung ausgesetzt.
Protokoll Nr.: 12 vom 22.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 21
Berufung TSV X gegen das Urteil des BSG vom 13.09.2011, Protokoll 10, Fall-Nr. 34
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der TSV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Spiel der BOL FC Y gegen TSV X am 4.9.2011 erhielt der Spieler A vom SR die rote Karte, weil er - so die Meldung - seinem Gegenspieler von hinten heftig in die Beine trat. Mit Urteil vom 13.9.2011 (Prot.10 Fall 34) belegte das zuständige BSG den Spieler wegen rohen Spiels mit einer Sperre von drei Verbandsspielen. Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des TSV X mit dem Ziel, die Sperrzeit herabzusetzen.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das BSG ist zutreffend von einem Fall des § 66 RVO ausgegangen, das Strafmaß ist nicht zu beanstanden. Nach § 66 Abs.2 RVO liegt rohes Spiel vor, wenn der Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos gefährdet wird. Der vom SR gemeldete Sachverhalt erfüllt diesen Tatbestand: wer heftig von hinten in die Beine des Gegners tritt, gefährdet die körperliche Unversehrtheit des Gegenspielers. Für das VSG besteht kein Anlass, an der Darstellung des SR zu zweifeln, der laut Meldung aus etwa zehn Metern freie Sicht zum Geschehen hatte.
Im Übrigen wird auch in der Berufungsbegründung zugestanden, dass es sich um ein "hartes Foul" handelte, auch wenn, wovon auch das VSG ausgeht, keine Verletzungsabsicht bestand. Die Anwendung des § 66 Abs.1 RVO durch das Erstgericht war folglich fehlerfrei.
Der von § 66 Abs.1 RVO eröffnete Strafrahmen reicht von zwei Wochen (Mindestsperre) bis zu sechs Monaten. Das vom BSG verhängte Strafmaß liegt im untersten Bereich dieses Strafrahmens und ist zur Überzeugung des VSG tatangemessen. Eine Reduzierung der Strafe wegen vorausgegangener Provokation des Spielers ist nicht veranlasst. Von einer im Strafmaß zu berücksichtigen Provokation kann nur ausgegangen werden, wenn ein enger zeitlicher Bezug zur Tat vorliegt. Dies ist bei den in der Berufungsschrift genannten regelwidrigen Angriffe gegen A eindeutig nicht gegeben (Geschidertes Foul gegen A in der 5.Minute, Platzverweis in der 50.Minute). Auch die weiteren in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente können eine Verminderung der Strafe nicht rechtfertigen.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO iVm § 11 Nrn. 8 b, 13 d FO.
Protokoll 11 vom 08.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall-Nr.: 20
Berufung des TSV X e. V. gegen das Urteil des BSG, Protokoll 08, Fall-Nr.: 24 vom 06.09.2011
Urteil:
1. Auf die Berufung des TSV X wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe in Ziffer I abgeändert, dass der Spieler A für 2 Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) der Bezirksoberliga Mannschaft des Vereins TSV X gesperrt wird und in Ziffer III abgeändert, dass die Sperre für alle anderen Spiele mit einschließlich 07.09.2011 gilt.
2. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins TSV X. Die Kosten der 2. Instanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der BOL TSV Y - TSV X am 24.08.2011 wurde der Spieler A, TSV X, in der 87. Min. vom SR wegen Beleidigung mit roter Karte vom Platz gestellt. Auf die Meldung des amtierenden SR vom 24.08.2011 kann Bezug genommen werden.
Mit Urteil vom 06.09.2011 belegte das BSG den Spieler mit einer Sperre von drei Spielen wegen Beleidigung und teilte in den Urteilsgründen mit, dass eine Stellungnahme nicht vorlag.
2. Mit Schreiben vom 06.09.2011 legte der TSV X gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies insbesondere damit, dass sehr wohl mit Schreiben vom 28.08.2011 eine Stellungnahme eingegangen sei.
Diese Tatsache hat auch der Vorsitzende des BSG in einer Stellungnahme vom selben Tag mit Übersendung der Akten an das VSG bestätigt.
3. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist im tenorierten Umfang auch begründet. Das VSG kam zur Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme des TSV X die Gesamtsperre von insgesamt zwei Spielen tat- und schuldangemessen ist, so dass aufgrund der eingelegten Berufung, das Urteil des BSG dahingehend abzuändern war, dass der Spieler A nur zwei Spiele zu sperren war.
Aufgrund des teilweisen Erfolges waren die Kosten der 2. Instanz dem BFV aufzuerlegen.
Protokoll-Nr. 10 vom 06.09.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 19
Berufung des SV X gegen das Urteil des Sportgerichts vom 09.08.2011, Protokoll 6, Fall 63
Urteil:
1. Die Berufung des SV X wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 60,00 trägt der SV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandspiel SV X ./. TSV Y am 23.07.2011 wurden die Spieler A, B, C, D, E und F, die sämtliche auf ihren Pässen den Vermerk "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2011" trugen eingesetzt. Hierauf hat der amtierende Schiedsrichter hingewiesen. Unstreitig ist, dass die Verträge für die Spieler F und A bereits am 05.03.2011 bis 30.06.2012 verlängert und dem BFV am 28.03.2011 durch Zusenden einer Vertragsausfertigung angezeigt wurden. Für die weiteren Spieler C sowie B erfolgte dies am 20.05.2011. Hinsichtlich des Spielers E am 25.05.2011 sowie hinsichtlich des Spielers D am 30.05.2011.
Ein erneuter Antrag auf Spielerlaubnis sowie der alte Spielerpass wurden aber ebenso unstreitig nicht eingereicht. Das Sportgericht hat den Berufungsführer gem. § 77 II RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe von € 150,00 belegt und das Spiel mit x : 0 für den SV X als verloren sowie mit x : 0 für den Gegner als gewonnen gewertet.
Darüber hinaus wurde der Verantwortliche des SV X mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 gem. § 77 II RVO belegt. Hiergegen hat der SV X mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2011 Berufung zum Verbandssportgericht eingelegt und führt im Wesentlichen hierzu aus, dass der Berufungsführer nicht auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen worden sei. Im übrigen wird auf die ausführliche Berufungsbegründung verwiesen.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Das VSG ist zuständig.
3. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die genannten Spieler hatten jeweils in den Spielerpässen den Vermerk: "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2011". Damit hatten diese Spieler nach dem 30.06.2011, also in ihrem Einsatz am 23.07.2011, kein Spielrecht. Das Spielrecht ist mit Ablauf der Frist zum 30.06.2011 abgelaufen. Hierauf hat der amtierende Schiedsrichter vor dem Spiel hingewiesen. Soweit der Berufungsführer hierzu vorträgt, dass der Schiedsrichter anderweitige Ausführungen getätigt hat, so ist dies unrichtig. Der SR wurde am 20.08.2011 telefonisch hierzu befragt. Er widersprach der Darstellung, dass er erklärt habe, die Spieler seien spielberechtigt. Er hat nochmals, mit der Aussage des Berufungsführers konfrontiert, erklärt, dass er den Trainer vor dem Spiel darauf hingewiesen habe, dass diese Spieler kein Spielrecht hätten und er eine Meldung erstatten müsse. Daraufhin sei ihm geantwortet worden, man könne dies nicht verhindern. Der SR musste dabei auf Wunsch des Vereins die Spieler zum Spiel zulassen. Daneben kommt es hierauf nicht an, da der SR die Spieler zum Spiel hätte ohnehin zulassen müssen. Ein irgendwie geartetes Verschulden des SR ist nicht erkennbar.
Dass die Spieler zum fraglichen Zeitpunkt ohne Spielrecht waren ändert auch daran nichts, dass hier Unterlagen an den Verband eingeschickt wurden. Diese waren in jedem Fall unstreitig nicht vollständig. Es fehlten wesentliche Unterlagen. Diese Regelungen, die seit Juni 2007 gelten, wurden seitdem, wie auch das Sportgericht ausführt, immer wieder u.a. im "Bayernsport" veröffentlicht. Außerdem wurden die Besonderheiten zum Spielrecht bei Vertragsspielern dem Berufungsführer als Anhang zum Schreiben der Passabteilung des BFV am 16.06.2011 gesondert übermittelt.
Dem SV X muss insgesamt aus den Veröffentlichungen bekannt sein, dass bei der Verlängerung bestehender Verträge das Spielrecht neu beantragt werden muss und dementsprechend dem neuen Vertrag ein Passantrag und der bisherige Spielerpass beizufügen sind. Ebenso ist es offenkundig, dass Vertragsspieler nach dem entsprechenden aufgedruckten Datum nicht mehr spielberechtigt sind. Nichts anderes ergibt sich aus § 42 II c SpO. Darin ist das Spielrecht grundsätzlich geregelt. Dies setzt aber denknotwendig voraus, dass das Spielrecht erteilt wurde. Dies regelt § 43 SpO. Gemäß § 43 I SpO ist nur das Vereinsmitglied spielberechtigt, das nach den Vorschriften des BFV eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Nach den vorgenannten Regularien des BFV ist eben die Einreichung weiterer Unterlagen, nämlich die Vorlage eines Passantrages und des bisherigen Spielerpasses, erforderlich. Dem kam der Berufungsführer nicht nach. Somit wurde das Spielrecht nicht wirksam beantragt und konnte dementsprechend auch nicht erteilt werden. Der Berufungsführer konnte auch ein Spielrecht nicht gem. § 43 VI SpO nachweisen,
Im Weiteren wird auf die zutreffende Entscheidung des Sportgerichtes verwiesen.
Aufgrund der vorgezeigten Umstände war auch eine Spielwertung unbedingt vorzunehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 09 vom 30.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 17
Berufung des SV X e. V. gegen das Urteil des BSG vom 16.08.2011, Protokoll 6, Fall 13
Urteil:
1. Auf die Berufung des SV X e. V. wird das Urteil des BSG vom 16.08.2011, Protokoll 6, Fall 13 mit der Maßgabe in Ziffer 1 abgeändert, dass der Spieler A für 3 Verbandsspiele der Bezirksoberliga des Vereins SV X e. V. gesperrt wird und in Ziffer 3 für alle anderen Spiele bis einschließlich 30.08.2011 gesperrt wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 und die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € trägt der SV X e. V. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der BOL TSV Y gegen SV X am 7.8.2011 war der Spieler A, SV X, vom SR mit Rot vom Platz gestellt worden. Das zuständige BSG (Urteil vom 16.8.2011 Prot.6 Fall 13) belegte den Spieler mit einer Sperre von vier Punktspielen der BOL-Mannschaft seines Vereins (Ziffer I), für alle anderen Verbandsspiele bis zum Ablauf dieser Sperre (Ziffer II) und für alle weiteren Spiele bis einschließlich 4.9.2011 (Ziffer III). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des SV X.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde am 25.8.2011 form- und fristgerecht eingelegt, §44 Abs.3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit d RVO.
3. Die Berufung ist auch begründet. Wie in der Berufungsschrift dargetan hat der SV X nachweislich am 28.8.2011 bereits das sechste Verbandsspiel ab Sperre des Spielers ausgetragen. Dies ergibt sich daraus, dass in diesen Zeitraum neben drei Punktspielen der BOL-Mannschaft auch drei Totopokalspiele ausgetragen worden sind. Damit musste der Spieler bereits sechs Verbandsspiele aussetzen. Wie sich aus dem Urteil des BSG ergibt, hielt das Gericht eine Sperre von vier Spielen als tat- und schuldangemessen. Dies entspricht auch der vom SR gemeldeten Tat und ist auch im Strafmaß nicht zu beanstanden. Das BSG hat aber beim Strafausspruch nicht berücksichtigt, dass der SV X im fraglichen Zeitraum auch im Toto-Pokal mit der BOL-Mannschaft im Einsatz war. Die vom SV X angebotenen Beweise hinsichtlich der ausgetragenen Toto-Pokalspiele sind auch nicht gemäß § 44 Abs.4 RVO ausgeschlossen, weil der SV X bereits in seiner Stellungnahme zum BSG vom 10.8.2011 auf die anstehenden Pokalspiele hingewiesen hatte. Die Sperrstrafe war deshalb entsprechend abzuändern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 09 vom 30.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 16
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.07.2011, Protokoll 4, Fall 39
Urteil:
1. Die Berufung des Vereins X vom 27.07.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 26.07.2011, Protokoll 4, Fall 39, veröffentlicht im Internet am 26.07.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 25,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 80,00 € trägt der Verein X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Privatspiel der U19 zwischen Verein X und dem Verein Y am 14.07.2011 setzte der Berufungsführer die Spieler A, B und C ein, obwohl für diese Spieler keine Spielerpässe vorlagen und auch diese bis Spielende nicht nachgereicht werden konnten. Die Spielberechtigung wurde darüber hinaus innerhalb der verlängerten Frist von 3 Tagen gemäß § 19 RVO ebenfalls nicht nachgereicht. Das Sportgericht hat ein Verfahren eingeleitet und dem Berufungsführer unter Fristsetzung zum 25.07.2011 zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem eine solche Stellungnahme nicht einging, hat das Sportgericht den Berufungsführer mit einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 € gemäß § 77 I RVO belegt sowie den Verantwortlichen mit einer solche Geldstrafe von 50,00 €.
Hiergegen hat der Verein X mit Schreiben vom 27.07.2011, eingegangen am 03.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung damit begründet, dass der Trainer am Spieltag insgesamt fünf Online-Spielberechtigungen in der Passmappe gehabt habe.
Die Spieler hätten sich bei der Passkontrolle mit einem gültigen Personalausweis ausgewiesen. U. a. seien auch die Pässe ohne Foto und Stempel in der Passmappe gewesen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf das Berufungsschreiben verwiesen.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Berufungsführer hatte gegenüber dem Ausgangsgericht die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. Die Meldung des SR war ihm bekannt und auch der Tatvorwurf. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
In der Berufungsinstanz ist der Berufungsführer mit Einwendungen, die er in der I. Instanz bereits hätte vorbringen können, gemäß § 44 IV RVO präkludiert. Sämtlicher Vortrag, den der Berufungsführer nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, hätten bereits dem Erstgericht vorgetragen werden können. Es ist daher Präklusion eingetreten.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen,
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 II FO.
Protokoll Nr.: 08 vom 19.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 15
Berufung FC X gegen das Urteil des BSG vom 15.08.2011 (Prot. 04 Fall 18)
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der FC X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel FC Y gegen FC X am 6.8.2011 war der Spieler A, FC X, mit der roten Karte vom Platz gestellt worden. Laut Meldung des SR hatte er einem Angreifer ein Bein gestellt, ihn dadurch zu Fall gebracht und eine klare Torchance verhindert. Das zuständige BSG sprach mit Urteil vom 15.8.2011 (Prot.4 Fall 18) eine Sperre von zwei Verbandsspielen wegen rohen Spiels aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des FC X, mit dem Ziel, die Sperre auf ein Spiel zu vermindern.
2. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt; der "Einspruch" des FC X vom 18.8.2011 war als Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet, die Sperrstrafe von zwei Verbandsspielen ist nicht zu beanstanden. Wie vom Berufungsführer bereits in der Stellungnahme vom 9.8.2011 zugestanden, war der Platzverweis als solcher " in Ordnung". Es wurde auch nicht bestritten, dass durch die regelwidrige Aktion des Spielers A, der als Torwart handelte, dem Gegner eine klare Torchance genommen wurde. Damit konnte das BSG von einer sogenannten Notbremse ausgehen, die im Regelfall eine Sperre von zwei Spielen nach sich zieht. Die Ausnahme, die dann greift, wenn der anschließende Freistoß zum Torerfolg führt, liegt unstreitig nicht vor. Damit ist eine Sperre für zwei Verbandsspiele angemessen.
Auch wenn man dem Berufungsführer zugesteht, dass kein "rohes Spiel", wie im Ersturteil festgestellt, vorliegt, kann dies im Ergebnis nichts ändern. Die Sperre von zwei Verbandsspielen ist auch auf der Grundlage des § 65 RVO (Unsportliches Verhalten) voll gerechtfertigt, sodass eine Reduzierung der Sperrstrafe nicht in Betracht kam.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Ziffer I Nr. 8, 13 d FO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 14
Anzeige der SpVgg X vom 02.07.2011
Urteil:
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Kosten werden keine erhoben.
Gründe:
Dem Betroffenen lag zur Last mit der Einsendung des Spielerpasses eine falsche Erklärung dem BFV gegenüber abgegeben zu haben. Der Spielerpass soll eigenmächtig verändert worden sein. Nachdem der Anzeigeerstatter nunmehr nicht mehr ausschließen konnte, dass die Veränderungen doch vom Aussteller stammen, war das Verfahren einzustellen.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 13
Verfahren gegen A
Urteil:
I. Herrn A, SV X, wird ab dem 20.8.2011 auf die Dauer von 24 Monaten das Recht aberkannt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25.- Euro trägt Herr A unter Mithaftung des Vereins SV X. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim BFV-Pokalspiel der A-Junioren SV X gegen FC Y wurde der Spieler B auf Seiten des SV X eingesetzt, obwohl er noch einen gültigen Spielerpass für den ESV Z hatte. Dem SR war ein auf einen Spieler des SV X (C) ausgestellter Spielerpass vorgelegt worden, in den laut Anzeige ein Bild von B eingeklebt war. Im Spielbericht war unter Nr. 5 der Spieler C eingetragen.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. a RVO, weil der Vorwurf der Passfälschung den Ausschluss aus dem BFV zur Folge haben kann. Das Verfahren gegen Herrn A wurde mit Schreiben vom 23.5.2011 eröffnet im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen Herrn D in der gleichen Angelegenheit; auf das Urteil wird Bezug genommen (Prot. 24 vom 3.5.2011 Fall 57). Der ursprünglich gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung wurde von Herrn RA E als Vertreter von Herrn A wieder zurückgenommen.
3. Herr A war gemäß § 89 Abs. 2 RVO i.V.m. § 54 RVO zu einer Funktionssperre von 24 Monaten zu verurteilen. Nach der Aktenlage und den Einlassungen des Betroffenen steht zur Überzeugung des VSG fest, dass Herr A vor dem Spiel SV X gegen FC Y einen falschen Spielerpass hergestellt hat, indem er das Bild von B in den Pass von C einklebte. Der Tatbestand des § 89 Abs. 1 RVO ist damit erfüllt, es spielt insoweit keine Rolle, ob auf dem Bild auch ein Vereinsstempel angebracht worden ist. Nach Abwägung der Gesamtumstände kann gerade noch von einem leichten Fall nach § 89 Satz 2 RVO ausgegangen werden. A hat zweifelsfrei auf Anweisung des Herrn D gehandelt, der als verantwortlicher Betreuer auf dem Spielbericht eingetragen war. Herr A war lediglich als Gehilfe des hauptverantwortlichen Betreuers tätig, er selber hatte noch keine eigene Erfahrung als Trainer oder Betreuer gesammelt. Die Anweisung, er solle den Pass so präparieren, dass B eingesetzt werden könne, hat er befolgt ohne sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein. Seine Unerfahrenheit und die Tatsache, dass er nicht auf eigenen Entschluss sondern auf Anweisung gehandelt hat rechtfertigen letztlich noch die Annahme eines leichten Falles und die Bestrafung mit einer Funktionssperre von 24 Monaten.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 6 c FO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.08.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 12
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 04.08.2011) gegen den Spieler Y.Z. wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spieler Y. Z. nur bis einschließlich 20.8.2011 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50.- Euro trägt die SpVgg X.
Gründe:
Mit Urteil des KSG München vom 04.08.2011 wurde der Spieler Y. Z. wegen unsportlichen Verhaltens für zwei Verbandsspiele der B-Senioren seines Vereins gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der vorstehenden Sperre.
Der Spieler Y. Z. spielt nach Angabe des Vereins auch in der zweiten Mannschaft der SpVgg X (B-Klasse). Da für diese Mannschaft die Saison bereits begonnen hat und regelmäßig Spiele stattfinden, wäre der Spieler bis zum zweiten Spiel der B-Senioren für sieben Spiele gesperrt. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall die Annahme einer unbilligen Härte.
Die von der SpVgg X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen gemäß § 46 Abs. 4 RVO die Wiederaufnahme des Verfahrens und als Folge die Abänderung des Urteilstenors in Ziffer II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Abs. 1 I Nr. 11 FO.
Protokoll Nr.: 06 vom 05.08.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 11
Wiederaufnahmeantrag SV X hinsichtlich seines Spielers A
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 23.06.2011, Protokoll 40, Fall 1087) gegen den Spieler A wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spieler A nur bis 04.08.2010 einschließlich für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der SV X.
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 23.06.2011, Protokoll 40, Fall 1087 wurde der Spieler A wegen unsportlichen Verhaltens für 1 Verbandsspiel/e (§ 51 Abs. 5 RVO) der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins SV X gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der vorstehenden Sperre.
Der Spieler A wurde am 08.06.2011 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre von 1 Verbandsspiel der Kreisklassen-Mannschaft belegt. Der Spieler A zählt nunmehr zum Kader der Ligamannschaft des SV X. Da die Ligasaison bereits begonnen hat und regelmäßig Spiele stattfinden, wäre der Spieler bis zum ersten Spiel der Kreisligamannschaft für insgesamt 8 Spiel gesperrt. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom SV X vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 05 vom 02.08.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 10
Beschwerde des 1 FC X e.V. und des SV Y e.V. gegen die Ablehnung der Anträge auf Spielklasseneinteilung
Beschluss:
Der 1 FC X und der SV Y tragen die Hälfte der Beschwerdegebühr in Höhe von € 75,00 und die volle Verfahrensgebühr in Höhe von € 60,00 je zur Hälfte.
Gründe:
1. Der 1 FC X und der SV Y haben am 12.05.2011 einen Antrag auf Spielklasseneinteilung gestellt.
Der Antrag auf Spielklasseneinteilung wurde mit Schreiben vom 10.06.2011 vom BFV -Passabteilung- abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der SV Y und der 1 FC X mit Schreiben vom 12.06.2011 Beschwerde zum Präsidium ein. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten am 22.06.2011 dem VSG zugeleitet.
2.
Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Der 1 FC X hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 07.07.2011 nach einer gemeinsamen Vorstandssitzung mit dem SV X und dem Z FV zurückgenommen.
4. Gemäß § 33 II RVO war die Beschwerdegebühr aufgrund der Rücknahme auf die Hälfte zu reduzieren, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidium angefallen wäre.
Protokoll 04 vom 26.07.2011
Besetzung: Riedmeyer als Einzelrichter
Fall-Nr.: 09
Berichtigungsbeschluss zu Protokoll 2 Fall 7, Beschwerde des FC X im Juniorenbereich gegen den Bescheid vom 03.06.2011
Beschluss:
Das Urteil vom 13.07.2011 wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer II lautet:
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00 trägt der FC X.
Begründung:
Es handelt sich um eine bloße Unrichtigkeit bei der Bezifferung der Gebühren. Diese sind § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO zu entnehmen und stehen der Höhe nach somit fest. Da der Beschluss dem Beschwerdeführer ausschließlich einen Vorteil bringt, war eine Anhörung nicht veranlasst.
Protokoll Nr.: 03 vom 25.07.2011
Besetzung: Beierlein als Einzelrichter
Fall-Nr.: 08
Beschwerde des SV X e. V. gegen die Ablehnung des Antrags auf Eingruppierung der U 17 (B)-Juniorenmannschaft in die Kreisklasse
Beschluss:
Der SV X e. V. trägt die Beschwerdegebühr in Höhe von € 75,00.
Gründe:
1. Der SV X hat am 14.05.2011 einen Antrag gemäß § 12 Abs. 8 JO auf Einteilung seiner U 17 - Junioren in die Kreisklasse gestellt. In der abgelaufenen Saison hatte der Antragsteller seine B-Junioren-Mannschaft vom Spielbetrieb zurückgezogen.
Dem Antrag wurde mit Bescheid der Kommission zum Sonderaufstieg vom 28.05.2011 nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der SV X mit Schreiben vom 06.06.2011 Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 vom Verbands-Jugendausschuss abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Verein mit Schreiben vom 30.06.2011 erneut Beschwerde zum Präsidium eingelegt. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Der SV X e. V. hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 20.07.2011 zurückgenommen.
4. Gemäß § 33 II RVO war die Beschwerdegebühr aufgrund der Rücknahme auf die Hälfte zu reduzieren, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidium angefallen wäre.
Protokoll 02 vom 13.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall Nr.: 07
Beschwerde des FC X im Juniorenbereich gegen den Bescheid vom 03.06.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde des FC X vom 08.06..2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Beschwerde-gebühr in Höhe von 150,00 € trägt der FC X.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 10.05.2011 stellte der FC Y den Antrag, als beteiligter Verein der Spielgemeinschaft FC Z/FC Y das Aufstiegsrecht des FC Z (Meister) in die Kreisliga übernehmen zu dürfen. Dies wurde von der vom Verbandsjugendaus-schuss nach § 12 Abs. 8 JO eingesetzter Kommission mit Verwaltungsentscheid vom 03.06.2011 genehmigt. Gegen diese Genehmigung legte der Beschwerde-führer Beschwerde zum Verbandsjugendausschuss ein. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer kein Betroffener sei. Mit Schreiben vom 03.07.2011 legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Präsidenten ein.
Mit Schreiben vom 07.07.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des VJA vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist unzulässig. Gemäß § 4 RVO kann nur ein Betroffener gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Betroffener im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der durch die Entschei-dung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann (VSG Fall 103 2007/2008). Die Entscheidung muss in Rechte eingreifen. Bloße Erwartungen oder Hoffnungen werden nicht geschützt und können keine Betroffenheit begründen.
Der Beschwerdeführer hat kein Aufstiegsrecht, welches durch die Entscheidung des VJA hätte beeinträchtigt werden können. Hätte die Entscheidung des VJA keinen Bestand, würde das Aufstiegsrecht nicht dem Beschwerdeführer zuwachsen, sondern das Recht bliebe beim FC Z bzw. der Spielgemeinschaft FC Z/FC Y. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen und belegt, dass der FC Z oder die Spielgemeinschaft ihr Aufstiegsrecht unter keinen Umständen wahrnehmen würden oder gar bereits rechtsverbindlich darauf verzichtet hätten. Eine Aufhebung des Bescheids des VJA kann daher nur die Hoffnung des Beschwerdeführers begründen, dass der aufstiegsberechtigte FC Z bzw. die Spielgemeinschaft auch dann auf ihr Aufstiegsrecht verzichten würden, wenn das Aufstiegsrecht nicht vom FC Z wahrgenommen werden kann.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 06
Wiederaufnahmeantrag Sportclub A, Spieler X bezüglich Urteil BSG, Protokoll-Nr.: 65, Fall 360 vom 07.06.2011
Beschluss:
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das BSG abgegeben.
Gründe:
Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 05
Wiederaufnahmeantrag Verein A., Spieler X, bezüglich Urteil BSG, Protokoll-Nr.: 63, Fall 346 vom 24.05.2011
Beschluss:
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das BSG abgegeben.
Gründe:
Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 04
Wiederaufnahmeantrag Verein A, Spieler Y, bezüglich Urteil KSG, Protokoll-Nr.: 58, Fall 952 vom 10.06.2011
Beschluss:
Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das KSG abgegeben.
Gründe:
Gemäß § 46 IV RVO ist das Verfahren an das Sportgericht, welches zuletzt über die Sperrstrafe entschieden hat, abzugeben.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 03
Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 08.06.2011, Protokoll Nr. 31, Fall 274
Urteil:
I. Auf die Revision des Verein A wird das Urteil des BSG vom 08.06.2011 aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an das BSG zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 05.06.2011 erstattete der BJL Anzeige beim BSG, weil der Betroffene beim Verbandsspiel der U 17 BOL Verein B gegen Verein C nicht angetreten war. Das BSG ging davon aus, dass der BJL auch den Betroffenen darüber informierte, unterließ eine förmliche Anhörung des Betroffenen und verurteilte diesen zu einer Geldstrafe.
Mit Schreiben vom 21.06.2011 legte der Verein des Betroffenen Berufung ein. Zur Begründung wurde die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Zur Verteidigung wurde vorgetragen: Dem Betroffene sei weder seine Ansetzung als Schiedsrichter mitgeteilt worden, noch sei er über die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens informiert worden.
2. Die gemäß § 44 RVO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig .Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
3. Die Berufung ist begründet. Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor (§ 39 Abs. 1 RVO). Es reicht für die Gewährung von rechtlichem Gehör nicht aus, dass der Betroffene vom Anzeigeerstatter informiert wird. Das Sportgericht muss den Betroffenen darüber informieren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Nur dann kann er sich wirksam verteidigen. Aus der Mitteilung des Anzeigeerstatters kann der Betroffene weder entnehmen, ob die Anzeige tatsächlich eingereicht wurde, noch ob das bezeichnete Sportgericht auch zuständig ist, noch ob das Sportgericht den angezeigten Sachverhalt für sportrechtlich relevant hält. Der Berufungsführer hat dargelegt, was er bei einer Information über die Einleitung eines Verfahrens vorgetragen hätte. Sofern sich dieser Vortrag bewahrheitet, würde eine Strafbarkeit entfallen. Da der Sachverhalt somit weiter aufzuklären sein wird, erfolgte eine Zurückverweisung an das BSG.
4. Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das BSG im Rahmen der Schlussentscheidung zu urteilen haben, weil die Kostenentscheidung einheitlich ergehen soll.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 02
Beschwerde des SV A gegen die Ablehnung des Spielrechts für den Spieler X
Beschluss:
Der SV A trägt die Beschwerdegebühr in Höhe von 75,00 € und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 €.
Gründe:
Gemäß § 33 II RVO wurde die Beschwerdegebühr auf die Hälfte reduziert, ausgehend von einer Beschwerdegebühr, welche bei einer Beschwerde zum Verbandspräsidenten angefallen wäre.
Protokoll Nr.: 01 vom 05.07.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 01
Revision der JFG A gegen das Urteil des BSG vom 27.06.2011, Protokoll Nr. 68, Fall 383
Urteil:
I. Die Revision der JFG A gegen das Urteil des BSG vom 27.06.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die JFG A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00
Gründe:
1. Beim C-Junioren-Meisterschafts-Entscheidungsspiel JFG B gegen JFG A am 8.6.2011 kam es bei unentschiedenem Spielstand zum Elfmeterschießen. Unentschieden war der Spielstand auch noch, nachdem die ersten fünf Elfmeter pro Mannschaft ausgeführt waren. Der amtierende Schiedsrichter ordnete an, dass die gleichen Spieler nochmals schießen müssten. Der Spieler der JFG B verschoss, der Spieler der JFG A verwandelte, worauf der SR das Spiel mit dem Ergebnis 5:4 für die JFG A beendete. Auf Einspruch der JFG B gegen die Spielwertung vom 9.6.2011 entschied das Jugendsportgericht auf Neuansetzung des Spiels (Prot.27 Fall 393 vom 11.6.2011). Die von der JFG A eingelegte Berufung wurde vom Bezirkssportgericht mit Urteil vom 27.6.2011 als unbegründet zurückgewiesen (Prot.68 Fall383: auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der JFG A.
2. Die Revision ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt nach § 45 Abs.2 RVO, gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 38 RVO. Das Verbandssportgericht ist zuständig, § 45 Abs.1 RVO i.V.m. § 20 Abs.1 Lit.f RVO.
3. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung auf Neuansetzung des Spiels nach § 38 Abs.4 RVO ist nicht zu beanstanden. Wie schon vom Bezirkssportgericht zutreffend ausgeführt, liegt der von § 38 Abs.1 Lit a RVO vorausgesetzte Regelverstoß des leitenden Schiedsrichters zweifelsfrei vor: nach DFB-Fußball-Regel 2010/11 darf ein Spieler erst dann ein zweites Mal antreten, wenn alle teilnahmeberechtigten Spieler bereits einen Elfmeter ausgeführt haben. Der Regelverstoß rechtfertigt die Neuansetzung aber nur dann, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Elfmeterschießens und damit das Spielergebnis beeinflusst hat. Die Revision ist keine Tatsacheninstanz, es kann deshalb nur geprüft werden, ob das Bezirkssportgericht bei der Beurteilung der hohen Wahrscheinlichkeit seine Ermessensspielraum überschritten oder gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hat. Dies ist nicht der Fall. Wie auch vom Revisionsführer zugestanden, liegt die Trefferwahrscheinlichkeit bei Elfmetern auch im Juniorenbereich bei über 50 %. Es ist daher nachvollziehbar, wenn das BSG es als hoch wahrscheinlich wertet, dass ein anderer Schütze der JFG B den Elfmeter verwandelt hätte. Bei der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Regelverstoß das Spielergebnis beeinflusst hat, muss auch einbezogen werden, dass ein anderer Schütze der JFG A den sechsten Elfmeter möglicherweise verschossen hätte. Die Bejahung der hohen Wahrscheinlichkeit und die Anwendung des § 38 Abs.1 Lit.a RVO durch das Bezirkssportgericht sind damit nicht rechtsfehlerhaft.
Im Übrigen wird auf die Urteilsgründe des BSG verwiesen.
Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Kosten: §§ 32,33, RVO i.V.m. § 11 I Zif.9, II Zif.6, FO.
Protokoll Nr.: 36 vom 29.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Frey
Fall: 77
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verband-Spielausschusses vom 03.06.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 150 trägt der Verein A.
Gründe:
1. Die Beschwerdeführerin belegte nach dem Abschluss der Spielrunde der Liga mit 41 Punkten Platz 16. Der Verein B belegte mit ebenfalls 41 Punkten Platz 15. In der Auf- und Abstiegsregelung der Liga für die Saison 2010/2011, die vom BFV am 12.08.2010 wirksam veröffentlicht worden war, ist festgelegt, dass die letzten drei der achtzehn Ver-eine aus der Liga absteigen. Mit Schreiben vom 31.05.2011 beantragte die Beschwerde-führerin, dass der Gewinner des Platzierungsspiels um Platz 15 in der Liga verbleibt und der Verlierer das Relegationsspiel in Weiden bestreitet. Der Verbands-Spielausschuss wies den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die mit An-waltsschreiben vom 10.06.2011 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Präsidium.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-bands-Spielausschusses vom Verbands-Präsidenten wegen Dringlichkeit dem VSG vor-gelegt. Die Beschwerdeführerin wurde davon unterrichtet und ergänzte ihre Beschwer-debegründung mit Schriftsatz vom 27.06.2011. Ergänzend wird auf den Bescheid und die beiden Schriftsätze zur Beschwerdebegründung Bezug genommen.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklassen-einteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Bescheid des Verbands-Spielausschusses ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Verbands-Spielausschusses vom 03.06.2011 ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des BFV.
Der Verbands-Spielausschuss war bei der Einteilung der neuen Liga sowohl an die von ihm erlassene Auf- und Abstiegsregelung für die Liga, als auch an die rechtskräftige Ent-scheidung des Verbands-Sportgerichtes im Verfahren gegen den Verein B gebunden.
Die Auslegung von Satzung und Ordnungen ist die Aufgabe der Sportgerichte (§ 2 Abs. 1 RVO). Dementsprechend hat der Verbands-Spielausschuss keine eigene Entschei-dungskompetenz zu der Frage, ob die rechtskräftige Entscheidung des Verbands-Sportgericht vom 27.05.2011 im Verfahren gegen den Verein B zutreffend war. Es kommt alleine darauf an, dass diese Entscheidung beim Erlass des Bescheids verbandsrechtlich rechtskräftig war.
§ 11 SpO sieht vor, dass die Liga mit bis zu 18 Mannschaften gespielt wird. Zur Errei-chung dieser Sollzahl wurde vom Verbands-Spielausschuss vor der Saison festgelegt, dass drei Mannschaften aus der Liga absteigen und der Viertletzte in Relegationsspiele mit den Tabellenzweiten der Ligen tritt, wobei je nach benötigter Anzahl zur Erreichung der Sollstärke ein oder mehrere Vereine aus dieser Relegation aufsteigen bzw. die Liga erhalten.
Diese Regelung entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 SpO, der vorsieht, dass mindestens drei Vereine absteigen müssen.
Nachdem die Beschwerdeführerin während der Spielrunde nicht mehr Punkte erzielte, als der Verein B wurde entsprechend § 14 Abs. 2 SpO ein Platzierungsspiel durchgeführt, welches der Verein B gewann, die sich dadurch auch das Recht erspielte, an der Relegationsrunde teilzunehmen.
Die Einteilung der Beschwerdeführerin in die Liga entspricht damit dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschriften des BFV. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Verbands-Spielausschuss verpflichtet wäre, entgegen dem klaren Wortlaut die Beschwerdeführerin als 19. Verein in die Liga einzugliedern, ist nicht gegeben.
§ 17 Abs. 3 SpO ist gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 1 SpO nachrangig, was sich daraus er-gibt, dass er erst nach den vollzogenen Auf- und Abstiegsregelungen zur Anwendung ge-langen kann. Er regelt den Fall, dass sich als Folge der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 eine geringere oder höhere Zahl als 18 ergibt. Die höhere Zahl kann sich dann ergeben, wenn mehr bayerische Verbandsvereine aus der Regionalliga absteigen, als aufsteigen.
§ 45 Abs. 1 der Satzung lässt eine Entscheidung nach Treu und Glauben nur in den Fällen zu, in denen die Satzung und Ordnungen keine Regelung vorsehen. Hier besteht die oben dargelegte Regelung. § 45 Abs. 2 der Satzung stellt keine Rechtsgrundlage dar, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, im Allgemeininteresse der geordneten Durchführung des Wettbewerbs auf gebotene Maßnahmen zu verzichten. Ein Recht eines Vereins ergibt sich hieraus nicht.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Recht-sprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde neben der angefallenen Verfahrensgebühr nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll 35 vom 27.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 76
Beschwerde des Verein A gegen die Entscheidung der Passabteilung des BFV vom 13.05.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50 sowie die Beschwerdegebühr in Hö-he von € 150 trägt der Verein A.
Gründe:
1. Bei der Mitgliederversammlung der Fußballabteilung des Verein B am 24.03.2011 wurde einstimmig beschlossen, dass der Spielbetrieb der Herrenmannschaft zum Ende der Sai-son 2010/2011 eingestellt wird. Der überwiegende Teil der Spieler (12 von 14) erklärte, dem Beschwerdeführer beizutreten. Die Spielklasse des Verein B (A-Klasse) sollte erhal-ten bleiben. Der Beitritt zum Beschwerdeführer wurde durch Aufnahme in eine Unter-schriftenliste vollzogen.
Der Beschwerdeführer, der mit seiner Herrenmannschaft in der Kreisklasse spielt, beant-ragte mit Schreiben vom 24.04.2011, die Übernahme der Spielklasse des Verein B für die 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers. Es wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer habe in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2011 seinen Vereinsna-men von Verein C in Verein A geändert um damit zum Ausdruck zu bringen, dass ein Zu-sammenschluss mehrerer Vereine geplant sei und die Aufnahme der Spieler des Verein B der erste Schritt hierzu sei.
Mit Bescheid vom 13.05.2011 lehnte die Passabteilung des BFV die Einteilung der 2. Herrenmannschaft des Beschwerdeführers in die A-Klasse ab. Eine Rechtsbehelfsbeleh-rung enthielt der Bescheid nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum Präsidium, die mit Schreiben vom 05.06.2011 eingelegt wurde.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Passab-teilung vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Spielklassen-einteilung der nächsten Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses ist zulässig. Zwar war das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2011 nicht unterschrieben. Diese Unterschrift wurde jedoch mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2011 nachgeholt. Die Frist gemäß § 3 Abs. 3 RVO musste nicht eingehalten werden, weil der Bescheid der Passab-teilung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Diese ist jedoch in § 3 Abs. 6 RVO zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen der Belehrung führt dazu, dass die kurze Befristung des § 3 Abs. 3 RVO nicht wirksam wird, insoweit ist der allgemeine Rechtsgedanke aus § 58 VwGO auch auf die RVO zu übernehmen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat nach dem klaren Wortlaut des § 10 SpO keinen Anspruch auf Aufnahme seiner zweiten Herrenmannschaft in die A-Klasse.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 SpO lautet: Scheidet eine Fußballabteilung aus einem Verein aus und tritt mit der überwiegenden Mehrheit der aktiven Spieler einem neu gegründeten Verein oder einem Verein mit einer neu gegründeten Fußballabteilung bei, entscheidet das Ver-bandspräsidium auf Antrag über die Spielklasseneinteilung dieses Vereins. Das gleiche gilt bei Vereinsfusionen und -zusammenschlüssen unter Beachtung des § 7 Abs. 4.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Spieler des Verein B traten keinem neu ge-gründeten Verein oder einer neu gegründeten Fußballabteilung bei. Der Beschwerdefüh-rer besteht bereits seit langer Zeit mit einer Fußballabteilung. Die Namensänderung hat auf die Existenz des Vereins keinen Einfluss. Eine Fusion der beiden Vereine hat nicht stattgefunden
An dieser Rechtslage ändert auch das Informationsblatt des BFV nichts, auf das sich der Beschwerdeführer hilfsweise beruft. Darin ist nämlich unter Ziffer 6 ausdrücklich ein Fall der vorliegenden Art wie folgt beschrieben:
Grundsätzlich nicht möglich ist eine Spielklassenübernahme in folgenden Fällen:
a) .
b) Der "neue" Verein nimmt in der /den betreffenden Fußballabteilung/en bereits vorher am Spielbetrieb teil.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner ersten Herrenmannschaft am Spielbetrieb in der Kreisklasse teilgenommen und behält diese Liga auch bei. Damit ist eine Spielklassen-übernahme aber auch nach den Hinweisen in dem Informationsblatt ausgeschlossen.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7, 13 FO. Nach der ständigen Recht-sprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll 34 vom 21.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 75
Auf die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 3.5.2011 ergeht folgendes
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet verworfen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 100 Euro und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60.- Euro trägt der Verein A.
Gründe:
1. Nach dem Bezirksoberligaspiel der Frauen Verein A gegen Verein B am 17.4.2011 kam es laut Meldung des SR zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und Herrn C, dem Trainer des Verein A. Mit Urteil vom 3.5.2011 belegte das BSG Herrn C mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO am 6.5.2011 durch den Verein A eingelegt, der "Einspruch" war als statthafte Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des BSG ist nicht zu beanstanden, die Bestrafung des Herrn C wegen unsportlichen Verhaltens nach §§ 47, 48 RVO ist zu Recht erfolgt. Wie der Betroffene in seiner Stellungnahme selbst einräumt, hat er gegenüber dem SR geäußert "und dafür will er auch noch Geld haben", sowie "jede Woche die gleiche Scheiße". Diese Aussagen sind unsportlich und erfüllen den Tatbestand des § 47 Abs.2 RVO. Auch die zugestandene Anweisung an die Spielerinnen, dem SR den Ball nicht zuzuspielen, entspricht nicht dem sportlichen Miteinander, das zwischen dem SR und den am Spiel Beteiligten gegeben sein sollte.
Die vom Berufungsführer vorgetragene, vorausgegangene Provokation durch den SR kann das Verhalten des Trainers insgesamt nicht rechtfertigen. Das vom BSG festgelegte Strafmaß liegt mit 75.-Euro am unteren Ende der durch § 48 Abs.1 Lit.b RVO normierten Skala und ist, auch unter Einbezug einer vorausgegangenen Provokation, tat- und schuldangemessen.
Die Berufung war damit als unbegründet zu verwerfen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO iVm § 11 Nr.8 b, 13 d FO.
Protokoll 34 vom 21.06.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 74
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
Urteil:
I. Schiedsrichter A, Verein B, wird gemäß §§ 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens für zwei Jahre bis einschließlich 18.04.2013 als Schiedsrichter gesperrt.
II. Der Schiedsrichter-Ausweis ist einzuziehen.
III. Schiedsrichter A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro sowie die Auslagen der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 unter Mithaftung seines Vereins B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Vor dem Spiel der Champions Leage der UEFA FC Bayern München gegen Inter Mailand am 15.03.2011 in der Allianz Arena in München verschaffte sich der Betroffene unter Vorlage seines SR-Ausweises eine Freikarte für das Spiel. Er überließ diese Freikarte in Kenntnis von dessen Weiterveräußerungsabsicht unmittelbar darauf seinem anderweitig verfolgten SR-Kollegen C, der mit ihm gemeinsam angestanden und sich selbst eine Freikarte besorgt hatte.
Nach der Überlassung verließ SR A das Gelände. SR C versuchte beide Karten auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Er wurde dabei von Zivilfahndern der Polizei gestellt. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und auch gegen SR A eingeleitet und den BFV darüber informiert. Am 31.03.2011 erstattete der Präsident des BFV Anzeige beim VSG.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 a RVO, weil das Verfahren einen Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben konnte. Mit Beschluss vom 19.04.2011 wurde SR A vom VSG als Schiedsrichter vorläufig gesperrt. Auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 3 RVO wurde am 13.05.2011 vor dem VSG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der Betroffene wurde von Rechtsanwalt D anwaltschaftlich vertreten. Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt gemäß Ziffer 1 schriftsätzlich eingeräumt.
3. SR A war wegen unsportlichen Verhaltens in einem schweren Fall gemäß § 47 RVO i. V. m. § 48 Abs. 1 Lit j RVO für zwei Jahre als Schiedsrichter zu sperren. Die Übertragung der Freikarte auf den SR-Kollegen ist als schwere Unsportlichkeit zu werten. Der FC Bayern München stellt den Schiedsrichtern auch bei Spielen der UEFA Champions Leage Freikarten zur Verfügung als Anerkennung für ihre Tätigkeit; jedem SR steht nur eine Karte zu, die Übertragung dieser Karten ist nicht zulässig. Mit der verbotswidrigen Übertragung hat der Betroffene nicht nur das Vertrauen des FC Bayern München auf einen erlaubten Gebrauch von der Freikarte getäuscht, sondern auch das Ansehen des Bayerischen Fußball-Verbandes erheblich geschädigt, der sich das Verhalten seines Mitglieds zurechnen lassen muss. Das Verbot der Übertragung musste dem Betroffenen auch bekannt sein. Zum einen wird auf den Tagungen der SR-Organe darauf hingewiesen. Zum anderen wird bei Abholung der Freikarte ein Berechtigungsschein vom Abholenden unterschrieben, mit dem ausdrücklichen Hinweis: "Diese Freikarte ist nicht übertragbar oder veräußerbar. Jeder Missbrauch wird zivilrechtlich und sportrechtlich geahndet."
Das VSG geht davon aus, dass SR A gewusst hat, dass der Empfänger der Karte diese auf dem Schwarzmarkt anbieten werde. Bei der mündlichen Verhandlung hat er vorgebracht, er habe ursprünglich beabsichtigt, das Spiel mit der Freikarte tatsächlich zu besuchen. Erst später habe er sich wegen familiärer Umstände entschieden, die Karte an seinen SR-Kollegen, den er seit langem kenne, zu überlassen. Unabhängig davon musste ihm spätestens bei der Übertragung aber klar gewesen sein, dass der Empfänger die Karte "nutzen", also entgeltlich weitergeben werde, er also letztlich auch ein Schwarzmarktgeschäft ermögliche.
Wer persönlich ein solches Schwarzmarktgeschäft vornimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VSG vom Verband auszuschließen (vgl. Urteil vom 22.05.2007, Protokoll 21, Fall 50). SR A hat den Schwarzverkauf zwar ermöglicht, bei der Ausführung aber war er persönlich nicht beteiligt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann auch davon ausgegangen werden, dass SR A selbst keine finanziellen Vorteile aus dem Vorgang gezogen, also nicht eigennützig gehandelt hat. Zu seinen Gunsten wurde das vollumfassende Geständnis berücksichtigt.
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann von einem Ausschluss und auch von einer Streichung von der Schiedsrichterliste gerade noch abgesehen werden. Eine zeitliche Sperre für zwei Jahre als Schiedsrichter ist tat- und schuldangemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Nr. 13 FO.
Protokoll 34 vom 21.06.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 73
In dem Verfahren gegen Schiedsrichter A wegen unsportlichen Verhaltens ergeht folgendes
Urteil:
I. Schiedsrichter A, Verein B, wird gemäß § 47, 48 RVO wegen unsportlichen Verhaltens aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Schiedsrichter-Ausweis wird eingezogen. Ein erteilter Spielerpass ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Schiedsrichter A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60,00 Euro unter Mithaftung seines Vereins B.
Gründe:
1. Vor dem Spiel der Champions Leage der UEFA FC Bayern München gegen Inter Mailand am 15.03.2011 in der Allianz-Arena in München verschaffte sich der Betroffene unter Vorlage seines SR-Ausweises eine Freikarte für das Spiel. Von seinem anderweitig verfolgten SR-Kollegen C erhielt er eine zweite Freikarte, die sich dieser an der SR-Kasse besorgt hatte.
Beide Karten versuchte der Betroffene als Schwarzmarktverkäufer zu einem Preis von je 100,00 Euro zu verkaufen. Er wurde dabei von Zivilfahndern der Polizei gestellt. Die Polizei hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und den BFV darüber informiert. Am 31.03.2011 erstattete der Präsident des BFV Anzeige beim VSG.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. a RVA. Mit Beschluss vom 19.04.2011 wurde SR A vom VSG als Schiedsrichter vorläufig gesperrt. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Betroffenen nach Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 RVO nicht beantragt.
3. SR A war wegen unsportlichen Verhaltens in einem besonders schweren Fall gemäß § 47 RVO i.V.m. § 48 Abs. 1 Lit i RVO aus dem Verband auszuschließen. Der Verkauf von SR-Freikarten im Schwarzmarkt ist als besonders grobe Unsportlichkeit zu werten. Der FC Bayern München stellt den Schiedsrichtern auch bei Spielen der UEFA Champions Leage ein Kontingent an Freikarten zur Verfügung als Anerkennung für ihre Tätigkeit im Spielbetrieb. Die Veräußerung solcher Freikarten auf dem Schwarzmarkt verstößt in grober Weise gegen die kameradschaftlichen Interessen der Schiedsrichter insgesamt. Denjenigen Schiedsrichtern, die die Spiele besuchen wollen, werden die Freikarten entzogen. Gefährdet wird durch dieses Verhalten überdies das System der Freikartengewährung durch die Bundesligavereine, deren Vertrauen darauf, dass die Freikarten ehrlich genutzt werden, durch den Verkauf schwer missbraucht wird. Geschädigt wird letztlich auch das Ansehen des BFV insgesamt, der sich das schwer fehlerhafte Verhalten eines -durch die Möglichkeit des freien Eintritts privilegierten - Mitglieds zurechnen lassen muss.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen der Polizei und den in der Stellungnahme vom 11.04.2011 enthaltenen Einlassungen des Betroffenen. Fest steht insbesondere, dass der Betroffene von Anfang an beabsichtigte, die Karten auf dem Schwarzmarkt zu veräußern.
Wer sich aus purem Eigennutz derart grob gegen die Interessen der Gesamtheit der Schiedsrichtergruppen, der ausgebenden Bundesligavereine und des Bayerischen Fußball-Verbandes stellt, ist grundsätzlich aus dem Verband auszuschließen. Besondere Gründe in der Person des Betroffenen, die eine günstigere Wertung ermöglicht hätten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte konnte nur auf Ausschluss aus dem Bayerischen Fußball-Verband entschieden werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 Nr. 13 d FO.
Protokoll Nr.: 33 vom 07.06.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 72
Anzeige des SRA X
Urteil:
I. SRA X wird mit einem Verweis belegt.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 20,00 trägt SRA X unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Der Verein B hat beim KSG angezeigt, dass SRA X sich anlässlich des Spiels Verein C gegen Verein B am 10.04.2011 gegenüber Zuschauern und Verantwortlichen des Vereins B durch Äußerungen und Auftreten unsportlich verhalten habe. Der Verein C hat sich mit Schreiben vom 25.04.2011 im wesentlichen den Vorwürfen angeschlossen. Das KSG hat am 26.04.2011 das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit.b RVO, weil der Betroffene als Funktionär in einer Schiedsrichtergruppe tätig ist.
3. SRA X war gemäß § 47 RVO i. V. m. § 48 Abs. 1 Lit. a RVO wegen unsportlichen Verhaltens in einem leichten Fall mit einem Verweis zu bestrafen. Sowohl von dem Verein B wie auch vom Verein C wurde vorgetragen, der SRA hätte in Richtung Abteilungsleiter des Vereins B geäußert, er solle "die Klappe halten", überdies habe er ihn als "Kasperl" bezeichnet. In seiner Stellungnahme räumt SRA X ein, er habe gesagt sie sollen "den Mund halten" und das "Kasperltheater" beenden. Unabhängig vom genauen Wortlaut der Äußerungen ist damit der Tatbestand des § 47 RVO erfüllt, das Verhalten von SRA X ist als unsprotlich zu werten. Als SRA ist er verpflichtet, besonnen und ruhig aufzutreten und jegliche abfällige Äußerungen zu unterlassen. Zur Überzeugung des VSG ist ein Verweis als Strafe angemessen, weil nur ein leichter Fall der Unsportlichkeit vorliegt. Glaubwürdig hat der Betroffene in seiner Stellungnahme dargelegt, dass er, veranlasst durch Unmutsäußerungen aus Richtung Zuschauer und Auswechselbank des Vereins B, nur das Ziel verfolgt habe, die leitende SRin vor ständiger Kritik zu schützen.
Die weiteren in der Anzeige des Vereins B und im Schreiben des Vereins C geäußerten pauschalen Vorwürfe sind nicht präzisiert und lassen strafwürdiges Verhalten nicht erkennen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007).
Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll-Nr. 33 vom 07.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 71
Verbandsspiel der Kreisklasse Verein A - Verein B vom 03.04.2011
Urteil:
1. Das Verfahren gegen den GSL X wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 05.04.2011, eingegangen am 08.04.2011 wurde durch die aktive Fußballerin der Damenmannschaft des Verein C, Frau Y Anzeige gegen den GSL X erstattet. Die Anzeigeerstatterin war im betreffenden Verbandspiel als Zuschauerin anwesend. Sie trägt in ihrer Anzeige u. a. vor, dass der Betroffene während des oben genannten Verbandspiels durch Zwischenrufe gegen den SR aufgefallen sei. Von ihr wurde insbesondere ein Vorfall in der 75. Spielminute angeführt, in welcher ein Spieler der Heimmannschaft gefoult und zur Behandlung am Boden gelegen sei. Der Betroffene sei von der Haupttribüne zur Außenlinie gerannt und habe mehrfach lautstark den SR gerufen und mit der Aussage gedroht, dass er eine Beschwerde als Funktionär weiterleiten würde. Danach habe sich der Betroffene zu der Anzeigeerstatterin gewandt, sei auf diese zugelaufen und habe ihr u. a. erklärt, dass sie nicht so dreckig lachen solle. Im übrigen wird auf die schriftliche Anzeige verwiesen.
Der Betroffene hat hierzu ausführlich Stellung genommen und die Vorfälle unter Darstellung anderer Geschehensabläufe bestritten.
Der zuständige SR des Spiels wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Er wurde telefonisch angehört und gab dann auch eine entsprechende Stellungnahme ab. Eine Meldung des SR war nicht erfolgt.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den GSL X ist einzustellen.
Gemäß § 35 III RVO kann über Vorfälle während des Spiels nur der amtierende SR eine Meldung erstatten. Die von der Anzeigeerstatterin geschilderten Vorfälle haben jeweils während des Spiels stattgefunden. Der amtierende SR hat erklärt, dass er auf dem Spielfeld nur ein paar Wortfetzen mitbekommen habe. Er hat daher grundsätzlich den Vorgang mitbekommen. Er hat ihn aber anscheinend nicht als so wesentlich erachtet, da er ansonsten eine entsprechende Meldung erstattet hätte. Unabhängig davon kann dies aber dahin stehen, da nur im Falle eines krass sportwidrigen Verhaltens, welches der SR nicht wahrgenommen hat, und überhaupt keine Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat, eine weitergehende Anzeige erstattet werden. All dies ist hier weder ersichtlich, noch vorgetragen. Die behaupteten Vorfälle sind nicht als krass sportwidrig zu werten. Die abschließende Befugnis, Meldung zu erstatten, liegt daher beim amtierenden SR. Es kann im Weiteren daher auch dahin stehen, welche der beiden Angaben glaubwürdiger oder weniger glaubwürdig sind. Insbesondere musste dem angegebenen Zeugenbeweis des Betroffenen nicht nachgegangen werden.
Das Verfahren war daher einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der BFV.
Protokoll Nr.: 32 vom 03.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 70
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 24.05.2011, Protokoll 35, Fall 244
Urteil:
I. Auf die Revision des Vereins A vom 29.05.2011 gegen das Urteil des BSG vom 24.05.2011, Protokoll 35, Fall 244 wird das Urteil des BSG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BSG zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Beim Spiel der Kreisklasse Verein B - Verein A am 17.04.11 erschien auf aufgrund eines Versehens bei der Spieleinteilung kein Schiedsrichter. Der Schiedsrichter des Vorspiels wäre bereit gewesen, das Spiel zu leiten. Ihm wurde jedoch vom Spielleiter des Verein B mitgeteilt, dass der Verein A damit nicht einverstanden sei, woraufhin er sich vom Sportplatz entfernte.
Das KSG ordnete die Neuansetzung des Spiels an, weil es nicht klären konnte, wer welche Erklärungen abgegeben hatte und somit kein Verschulden eines Spielausfalls feststellen konnte.
Auf die Berufung des Vereins B nahm das BSG eine Spielwertung zugunsten des Vereins B vor.
Der Verein A legte Revision gegen das Urteil des BSG ein und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Verein A vom Berufungsverfahren nicht informiert wurde. Der Verein A machte geltend, dass er im Falle des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, dass kein Verantwortlicher des Vereins gegenüber dem Schiedsrichter oder einem Verantwortlichen des Vereins B abgelehnt hätte, das Spiel unter der Leitung des Schiedsrichters des Vorspiels durchzuführen.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und begründet.
Es liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Verein A hätte vom Berufungsverfahren informiert und angehört werden müssen. Das BSG hätte die Frage ggfs. durch mündliche Verhandlung klären müssen, wer gegenüber wem welche Erklärungen zur Spielbereitschaft abgab. Erst dann hätte über ein Verschulden eines Spielausfalls entschieden werden können.
Da die Revision begründet war, war das Verfahren an das BSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzugeben.
3. Die Kostenentscheidung ist zusammen mit der Endentscheidung zu treffen.
Protokoll Nr.: 31 vom 01.06.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 69
Beschwerde des Vereins A gegen die Ansetzung des Entscheidungsspiels um den 15.Tabellenplatz in der Y-liga zwischen Verein A gegen Verein B vom 01.06.2011
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdegebühr in Höhe von € 150,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Verbandsspielleiter C setzte das Entscheidungsspiel um Platz 15 der Y-liga zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein B für den 01.06.2011 in Z an. Beide Vereine hatten die Y-ligasaison 2010/2011 mit 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16 beendet. Der Tabellenplatz 15 muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden. Die Mannschaft auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2011 legte der Verein A Beschwerde gegen die Spielansetzung ein und beantragte die Absetzung des Spiels und die Aufhebung des angeordneten Entscheidungsspiels zur Ermittlung des 15. Tabellenplatzes
Mit Schreiben vom 31.05.2011 wurde die Beschwerde gegen den Entscheid des Verbandsspielleiters vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da das Entscheidungsspiel zur Ermittlung des Teilnehmers der Relegationsspiele notwendig ist und diese wiederum die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betreffen, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsspielleiters ist zulässig. Gemäß § 30 Abs. 3 RVO können sich die Vereine vor dem VSG von Rechtsanwälten vertreten lassen. Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die Tabellensituation am Ende der Y-ligasaison ergibt sich aus den sportlichen Ergebnissen. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des VSG vom 27.05.2010 ist es bei dieser Situation geblieben, weil dem Verein B kein Punkt abgezogen wurde.
Die Entscheidung ist verbandsrechtlich rechtskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme sind nicht vorgetragen. Eine Aufhebung des Urteils wäre nur bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Alleine eine andere rechtliche Bewertung, wie sie die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine Wiederaufnahme gemäß § 46 RVO. Ein Urteil oder Beschluss eines ordentlichen Gerichts, mit dem das Urteil aufgehoben worden wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 01.06.2011 zurückgewiesen (AZ 15 O 11638/11). Es gibt daher keine verbandsrechtliche Handhabe das abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.
Somit lagen nach dem Abschluss der Y-ligasaison die beiden Mannschaften Verein A und Verein B mit jeweils 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16. Der Verein auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga. Der Verein auf dem 15. Tabellenplatz muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden.
Für den Fall, dass nach Abschluss der Verbandsrunde zwei oder mehrere Vereine punktgleich auf einem Platz in der Tabelle stehen, dem besondere Bedeutung zukommt, sieht § 14 Abs. 2 SpO vor, dass dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele nach § 15 SpO zu ermitteln ist. § 15 SpO regelt, dass Entscheidungsspiele grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden müssen. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt. Sie haben auf einem neutralen Platz stattzufinden. Die Ansetzung des Entscheidungsspiels in Z durch den für die Y-liga zuständigen Verbandsspielleiter C entspricht dem in §§ 14, 15 SpO vorgeschriebenen Verfahren.
Somit ist die Ansetzung des Platzierungsspiels und der Relegationsspiele nicht zu beanstanden.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. I Nr. 7 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr zum Verbands-Präsidium und nicht diejenige zum Verbands-Sportgericht festgesetzt.
Protokoll Nr.: 31 vom 01.06.2011
Besetzung: Oskar Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 68
Beschluss:
Der Antrag des Vereins A vom 31.01.2011 auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Eine einstweilige Verfügung kann vom Vorsitzenden des zuständigen Sportgericht gemäß § 40 Abs. 1 RVO erlassen werden, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig erscheint.
Mit Antrag vom 31.05.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen die Ansetzung des Platzierungsspiels zwischen der Antragstellerin und dem Verein B eingelegt. Daneben wurde beantragt, die Entscheidung des VSG vom 27.05.2011 aufzuheben oder hilfsweise dem Verein B zwei Punkte abzuziehen. Gleichzeitig wurde beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung das für den 01.06.2011 angesetzte Platzierungsspiel abzusetzen.
Ein Verfügungsgrund gemäß § 40 Abs. 1 RVO ist im summarischen Verfahren nicht erkennbar.
Die Antrag der Antragstellerin, das Urteil des VSG vom 27.05.2011 aufzuheben und der Hilfsantrag, dem Verein B zwei Punkte abzuziehen, haben - jedenfalls bei summarischer Prüfung im jetzigen Stadium - keine Aussicht auf Erfolg. Eine Aufhebung des Urteils wäre nur bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Einen Grund für die Wiederaufnahme enthält der Antrag nicht. Alleine eine andere rechtliche Bewertung, wie sie die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine Wiederaufnahme gemäß § 46 RVO. Ein Urteil oder Beschluss eines ordentlichen Gerichts, mit dem das Urteil aufgehoben worden wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Es gibt daher keine verbandsrechtliche Handhabe das abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.
Hinsichtlich der Beschwerde über die Ansetzung des Platzierungsspiels ist im summarischen Verfahren ebenfalls kein Verstoß gegen die Vorschriften des BFV aufgezeigt oder erkennbar.
Die Tabellensituation am Ende der Saison ergibt sich aus den sportlichen Ergebnissen und der rechtskräftigen Entscheidung des VSG vom 27.05.2010, wonach dem Verein B kein Punkt abgezogen wird.
Die Entscheidung ist verbandsrechtlich rechtskräftig. Gründe für eine Wiederaufnahme sind nicht vorgetragen.
Somit lagen nach dem Abschluss der Saison die beiden Mannschaften Verein A und Verein B mit jeweils 41 Punkten auf Tabellenplatz 15 und 16. Der Verein auf dem 16. Tabellenplatz ist Absteiger in die X-liga. Der Verein auf dem 15. Tabellenplatz muss mit den Tabellenzweiten der drei X-ligen Relegationsspiele zur Ermittlung von zwei Mannschaften spielen, die in der nächsten Saison der Y-liga spielen werden.
§ 14 Abs. 2 SpO sieht vor, dass wenn nach Abschluss der Verbandsrunde Vereine punktegleich auf einem Platz in der Tabelle stehen, dem besondere Bedeutung zukommt, dieser Platz durch ein oder mehrere Entscheidungsspiele zu ermitteln ist (§ 15).
§ 15 SpO regelt, dass Entscheidungsspiele grundsätzlich noch im laufenden Spieljahr zum frühestmöglichen Termin durchgeführt werden müssen. Sie werden vom zuständigen Spielleiter angesetzt. Sie haben auf einem neutralen Platz stattzufinden.
Die Ansetzung des Entscheidungsspiels in Z durch den für die Y-liga zuständigen Verbandsspielleiter C entspricht dem in §§ 14, 15 SpO vorgeschriebenen Verfahren.
Somit ist verbandsrechtlich die Ansetzung des Platzierungsspiels und der Relegationsspiele nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen, weil diese weder zur Aufrechterhaltung der Ordnung, noch des Rechts oder der Fairness notwendig erscheint.
Protokoll Nr.: 30 vom 27.05.2011
Besetzung: Höhne, Krause, Weitl
Fall: 67
Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Urteils des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll 25, Fall 61
Urteil:
I. Im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens werden auf die Berufung des Vereins A das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011 und das Urteil des Ver-bands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Verein A gemäß § 73 Abs. 1 RVO wegen der Verletzung der Platzordnung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 belegt wird
II. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der BFV. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Verein A. Die Kosten der 2. Instanz und die Berufungsgebühr tragen der Verein A und der BFV jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Sportgericht sprach gegen den Verein A im vorliegenden Fall aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und nach eingeholter Stellungnahme des Vereins A mit Urteil vom 19.04.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 1.000,00 aus und belegte den Verein mit einem Punktabzug von drei Punkten. Mit Telefax vom 02.05.2011 legte der Verein A Berufung ein.
Mit Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 ver-urteilte das Verbands-Sportgericht den Verein A im Berufungsverfahren in Abände-rung des Urteils des Sportgerichts zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € und zu einem Punktabzug von 2 Punkten.
Auf Antrag des Vereins A wurde mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 11.05.2011 die Vollziehung des Urteils des VSG vom selben Tage ausgesetzt.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts hat der Präsident des BFV mit Schreiben vom 24.05.2011 hinsichtlich des oben genannten Verfahrens form- und fristgerecht einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, damit das verbandsrechtliche Sportge-richtsverfahren nunmehr wieder fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.
2. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. (1) lit. d RVO .
Grundsätzlich führen die Entscheidungen des VSG zur sofortigen Rechtskraft, da es sich beim VSG um die letzte Instanz im Sportgerichtsverfahren handelt. Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen lässt § 46 RVO in engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft von Sportgerichtsurteilen zu. Diese engen Grenzen sind in § 46 RVO im Einzelnen aufgeführt. Ein Wiederaufnahmegrund im engeren Sinn liegt hier nicht vor.
§ 46 RVO ist hier jedoch analog anzuwenden, da die Rechts- und Verfahrensordnung keine ausdrückliche Regelung enthält, sollten verbandsgerichtliche Entscheidungen durch ordentliche Gerichte beanstandet werden. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch die analoge Anwendung von § 46 RVO zu schließen, der Sinn und Zweck dieser Norm ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die zu einer wesentlich anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung dem erkennenden Gericht bekannt gewesen wären. Gleiches muss gelten, wenn ein ordentliches Gericht im Rahmen seiner Befugnis in rechtskräftige Entscheidungen des Verbandssportgerichts eingreift. Eine Wiederaufnahme des Verfah-rens ist die einzig denkbare verfahrensrechtliche Möglichkeit, die die RVO, wenn auch nicht ausdrücklich vorsieht, um Vorgaben ordentlicher Gerichte umzusetzen. Aufgrund der Verbandsautonomie ist das ordentliche Gericht nicht befugt, beispielsweise in eigener Zuständigkeit Strafen selbst auszusprechen oder zu korrigieren.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Abschluss des regulären Instanzenzugs findet sich auch im Strafverfahrensrecht wieder. So sieht § 79 Abs. (1) BVerfGG die Wiederaufnahme des Strafprozesses vor, wenn ein Strafurteil gegen das Grundgesetz verstößt. Gleiches gilt nach § 359 Nr. 6 ZPO für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese allgemeinen Prozessualen Grundsätze, dass bei einer Rüge durch "übergeordnete" Gerichte eine Wiederaufnahme stattfinden kann und muss, werden verbandsrechtlich durch die analoge Anwendung des § 46 RVO erreicht.
Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens wird nach allgemein anerkannten Grundsätzen (so etwa § 373 StPO) nicht das frühere Urteil überprüft, sondern über die
Sache ohne Bindung an das vorangegangene Urteil in jeder Hinsicht neu und selbst-ändig verhandelt (im ordentlichen Strafprozess höchstrichterlich anerkannt, BGH NJW 1983, 2398). Daher berücksichtigt das VSG vorliegend sämtliche Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Das Verbands-Sportgericht hat aus diesen Gründen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung angenommen. Der Wiederaufnahmeantrag stellt kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf eigener Art dar und führt zur erneuten Durchführung der Berufungsverhandlung. Die Verhandlung erfolgte entsprechend § 46 Abs. (3) RVO und § 140a Abs. (1) GVG analog in anderer personeller Besetzung. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.
3. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Verbands-Sportgerichts aufgrund der Aktenlage sowie wiederholter Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen fest.
Beim Spiel des Vereins A gegen Verein B am 09.04.2011 wurde in der 85. Spielminute unmittelbar nach der Verwarnung eines Spielers des Vereins A aus dem Fanblock des Vereins A ein gefüllter Getränkebecher in Richtung des in der Nähe des Spiel-feldrandes stehenden Schiedsrichters geworfen. Der Becher prallte gegen das obere Drittel des Absperrgitters über der Seitenbande und traf niemanden.
Unmittelbar nach Spielschluss, als sich der Schiedsrichter und seine beiden Assistenten auf dem Spielfeld zum Abmarsch sammelten, wurden sie noch von einem Spieler sowie dem Trainer des Vereins A erkennbar bezüglich ihrer Leistung kritisiert. Um diese Diskussionen zu beenden, gingen die drei Schiedsrichter zügig und ohne Begleitschutz durch den Ordnungsdienst in Richtung des Eingangs zur Spielerkabine unter der Haupttribüne. Ihnen folgte, immer noch diskutierend, der Trainer des Vereins A. Der Leiter des Ordnungsdienstes, der sich in diesem Moment im Spielereingangstrakt befand, versäumte es, obwohl sich zahlreiche wütende Anhänger auf der Tribune ebenfalls in Richtung Eingangstrakt bewegten, für hinreichenden Schutz des SR-Gespanns zu sorgen. Ein Zuschauer schüttete beim Vorbeigehen der Schiedsrichter zweimal hintereinander Bier aus seinem Becher in Richtung der Schiedsrichter, die jedoch nicht getroffen wurden. Schließlich warf der Zuschauer den Becher in Richtung der Schiedsrichter, traf jedoch weder die Schiedsrichter noch den Trainer. Die Schiedsrichter gelangten ohne weitere Zwischenfälle in ihre Kabine.
Der Verein A war in dieser Saison bereits einmal wegen einer Verletzung der Platz-disziplin beim Spiel Verein A - Verein C am 18.09.10 vom Sportgericht mit Urteil vom 05.10.2010 gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt worden, weil im Fanblock des Vereins A eine Rauchbombe gezündet worden war.
Am 30.03.2011 wurde in der 92. Spielminute des Spiels Verein A gegen Verein D, kurz nachdem der Schiedsrichter einen Spieler des Vereins A des Feldes verwiesen hatte, von einem Fan des Vereins A von der Tribüne aus ein voller Bierbecher auf das Spielfeld geworfen, der den Schiedsrichter um einige Meter verfehlte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Verein A am 12.04.2011 vom Sportgericht zu einer Geldstrafe von € 700,00 verurteilt. In beiden Urteilen hat das Sportgericht den Verein A eindringlich darauf hingewiesen, dass bei erneuten Zwischenfällen auch härtere Maßnahmen als Geldstrafe in Betracht kommen würden.
Nach dem Urteil des Sportgerichts wurden von der Berufungsführerin bei den nachfolgenden Spielen folgende Maßnahmen ergriffen: Der Bierausschank wurde auf ein kleines abgezäuntes Areal beschränkt, der Werfer des Bierbechers wurde identifiziert und mit einem Stadionverbot belegt, das Ordnungspersonal wurde personell deutlich verstärkt und der Abgang zu den Umkleidekabinen wurde durch Absperrbänder und zusätzliche Ordner weiter abgesichert.
Diese Maßnahmen wurden umgehend umgesetzt und zeigten in den nachfolgenden Spielen hinreichende Wirkung, es kamen keinerlei weitere Vorfälle zur Anzeige.
4. Die Berufung führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung und Reduzie-rung der Strafe. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet.
Eine Verletzung der Platzdisziplin gemäß § 73 Abs. 1 RVO i. V. m. § 28 Abs. 1 SpO liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts vor. Der Verein hat es unterlassen, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für Ruhe und Ordnung insbe-sondere nach dem Spiel zu sorgen und den Schutz des Schiedsrichters und seiner Assistenten sicherzustellen.
Es wurde versäumt, angesichts der sich abzeichnenden potenziellen Gefährdungslage geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um das SR-Gespann sicher in die Kabinen zu begleiten. Angesichts der Erfahrungen aus vorangegangenen Spielen, bei denen es bereits zur Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin kam, musste der Verein A damit rechnen, dass es in derartigen Situationen zur Störungen durch die Zuschauer bis hin zum Werfen von Gegenständen kommen kann.
Insbesondere auch aufgrund der sich in der 85. Minute bereits abzeichnenden und im weiteren Verlauf sowie nach Spielende konkret zu erwartenden Unmutsbekundungen der Zuschauer wäre ein Geleit durch mindestens zwei Ordner und der Schutz durch Regenschirme angemessen und notwendig gewesen. Dies wurde unterlassen, ebenso fehlte es an einer offensichtlich erforderlichen verstärkten Präsenz von Ordnungs-kräften.
An der Verwirklichung des Tatbestands der Verletzung der Platzdisziplin besteht nach Ansicht des VSG, wie auch schon in der Entscheidung vom 11.05.2011 dargestellt, keinerlei Zweifel.
5. Ein Wiederholungsfall i. S. v. § 73 Abs. (2) RVO liegt dem Grunde nach vor. Dieser ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn in derselben Saison bereits eine Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin erfolgte. Dabei reicht es aus, dass mit der Vorverurteilung der Schutz desselben Rechtsguts bezweckt wurde. Es muss kein gleichartiger Vorfall vorgelegen haben. Hier dienen sowohl das Verhindern von Rauchbomben, als auch das Verhindern von Becherwürfen dem Schutz der körperlichen Integrität der Schiedsrichter und der übrigen Beteiligten. Die Urteile des Sportgerichts vom 05.10.2010 und vom 12.04.2011, mit denen eben diese Becherwürfe und Rauchbomben sanktioniert wurden, führen dazu, dass nunmehr tatbestandlich ein Wiederholungsfall vorliegt und damit ein erhöhter Strafrahmen einschließlich Punktabzug gemäß § 73 Abs. (2) RVO zur Anwendung kommen kann.
Diese Vorschrift geht davon aus, dass ein Wiederholungsfall in der Regel einen schweren Fall der Verletzung der Platzdisziplin begründet mit der Folge eines erhöhten Strafrahmens. Unter Umständen, die nach Ansicht des VSG hier vorliegen, kann trotz eines Wiederholungsfalls im Einzelfall unter besonderen Umständen von einer einfachen Verletzung der Platzdisziplin ausgegangen werden, bei der eine Geldstrafe noch ausreicht. Die besonderen Umstände des Einzelfalls haben sich im Wesentlichen im unmittelbaren Vorfeld dieser Entscheidung manifestiert und konnten bei der vorhergehenden Entscheidung des VSG vom 11.05.2011 aus nachfolgend beschrie-benen Gründen noch nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Bei einer Strafrahmenverschiebung aufgrund eines besonders schweren Falls kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls es rechtfertigt, dass der erhöhte Strafrahmen geboten erscheint. Das VSG be-rücksichtigt dabei alle Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Verhandlung am 27.05.2011. Insoweit werden nunmehr Umstände berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Beratungen über das Urteil vom 11.05.2011 noch keinen oder einen weniger gewich-tigen Niederschlag gefunden haben. Das VSG hält im Wesentlichen an den Erwä-gungen im Urteil vom 11.05.2011 fest, aufgrund zwingend zu berücksichtigender neuerer Erkenntnisse im Nachgang zu diesem Urteil kommt es nunmehr jedoch zu dem abweichenden Ergebnis, dass ein Fall vorliegt, der in der Gesamtschau aller Umstände einen Punktabzug nicht rechtfertigt.
Zu einer veränderten Gewichtung führen insbesondere folgende Umstände: Zum einen wurden die angekündigten Verbesserungen der Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt, diese zeigten auch Wirkung. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Bierbecher niemanden getroffen hat und daher keine konkrete Gefährdung eingetre-ten ist. Schließlich fallen die unmittelbaren Folgen der Anwendung des erhöhten Strafrahmens (zwingender Punktabzug und Zwangsabstieg am "Grünen Tisch"), nunmehr wesentlich stärker ins Gewicht als bei der Entscheidung vom 11.05.2011.
Im vorliegenden Fall wird zugunsten des Vereins A das Nachtatverhalten im Rahmen der neuerlichen Beratung wesentlich stärker gewichtet. Es hat sich nunmehr heraus-gestellt, dass der Verein tatsächlich unverzüglich Maßnahmen ergriffen hat, um ähnli-che Vorfälle zukünftig zu verhindern, indem der Ausschank und der Genuss von Bier in Bechern auf räumlich abgegrenzte Bereiche außerhalb des Stadions und der Zus-chauertribünen beschränkt wurde. Diese Maßnahme hat auch gegriffen, weitere Vorfälle kamen nicht zur Meldung. Auch wurde die Präsenz von Ordnern spürbar erhöht.
Strafmildernd wurde die Tatsache berücksichtigt, dass niemand getroffen wurde, also eine konkrete Gefährdung durch einen Becherwurf zu verneinen ist. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass auch keine oder allenfalls eine sehr geringe ab-strakte Gefährdungslage gegeben war. Die Beschaffenheit des Bechers - es handelt sich um einen Pappbecher - ist kaum geeignet, die körperliche Integrität spürbar zu beeinträchtigen. Das Werfen jedweder Gegenstände ist grundsätzlich zu unterbinden, fehlende zumutbare organisatorische Maßnahmen begründen regelmäßig einen Ver-stoß gegen die Platzdisziplin. Fehlt es allerdings bereits an einer abstrakten Gefährdungslage, kommt also selbst unter ungünstigsten Umständen eine Gefährdung der körperlichen Integrität kaum in Betracht, so ist dies anders zu gewichten, als wenn schwere und/oder scharfkantige Gegenstände geworfen werden. Unter diesen Um-ständen wäre ein Ausnahmefall von § 73 Abs. (2) RVO und ein daraus folgendes Ab-sehen vom erhöhten Strafrahmen keinesfalls denkbar.
Schließlich müssen die unmittelbaren Folgen der Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei der Strafzumessung eine wesentlich gewichtigere Rolle spielen, als dies im Rahmen der Beratungen zum Urteil vom 11.05.2011 der Fall war. In diesem konkre-ten Fall führt ein Punktabzug von zwei Punkten oder mehr unmittelbar zum Abstieg des Vereins A. Ein erhöhter Strafrahmen hat also die denkbar gravierendste Konsequenz, nämlich die Versetzung in eine tiefere Spielklasse. Dies war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zum 11.05.2011 nicht der Fall. Die Konsequenz aus einem Punktabzug war zu diesem Zeitpunkt eine schlechtere Ausgangsposition im Kampf um den Klassenerhalt. Dass die unmittelbaren persönlichen Folgen in die Strafzumessung mit einzubeziehen sind, ist ein unbestrittener Grundsatz, den das VSG in der Strafzumessung nunmehr berücksichtigen muss, anders als dies in der vorhergehenden Urteilsfindung angezeigt war. Das VSG bleibt bei seiner Ansicht, dass grundsätzlich bei der Verhängung eines Punktabzugs die Tabellensituation eines Vereins aufgrund der Gleichbehandlung keine Rolle spielt. Dies gilt jedoch nur, wenn die unmittelbare Folge der Strafe vergleichbar ist. In der Regel bedeutet ein Punktabzug eine Verschlechterung der Ausgangssituation im Kampf um ein bestimmtes Ziel, in diesem Rahmen sind alle Vereine gleich zu behandeln, da jedem Verein die Möglichkeit bleibt, die Sanktion aus eigener Kraft zu mildern. Hat ein Punktabzug jedoch die unmittelbare Folge eines Zwangsabstiegs ohne die Möglichkeit, dies noch korrigieren zu können, so ändert sich der Charakter der Strafe. Der Punktabzug führt unmittelbar zur Versetzung in eine niedrigere Spielklasse. Diese Strafe ist in § 48 Abs. (1) lit. b RVO vorgesehen, nicht aber als Konsequenz einer wiederholten Verletzung der Platzdisziplin nach § 73 Abs. 2 RVO. Diese Veränderung des Charakters der Strafe durch die Erhöhung des Strafrahmens war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zum 11.05.2011 noch nicht gegeben, so dass dieses Abwägungskriterium nunmehr erstmals einbezogen werden kann und muss.
Unter zusammenfassender Würdigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint es nunmehr aufgrund neu zu berücksichtigender Strafzumessungsgründe, anders als in der Verhandlung des Urteils des VSG vom 11.05.2011, geboten, hier von keinem schweren Fall im Sinne des § 73 Abs. 2 RVO auszugehen. Der Schutzzweck der Normen (§ 28 SpO und § 73 Abs. 1 und 2 RVO), die Sicherstellung des Schutzes von Schiedsrichtern und anderen Beteiligten am Spielbetrieb, wurde durch die nunmehr wesentlich verbesserten Sicherheitsvorkehrungen erreicht.
Das Verbands-Sportgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne das Zusammentreffen der aufgeführten Milderungsgründe und der nachträglich getroffenen Maßnahmen, die vom Sportgericht als Erstgericht und vom VSG bei seiner ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, hier durchaus von einem schweren Fall auszugehen gewesen wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Becher nun den Schiedsrichter getroffen hätte oder nicht. Es liegen hier besondere Umstände vor, die eine vom Regelfall abweichende Einzelfallentscheidung rechtfertigen.
Die Höhe der Geldstrafe ist auch im Hinblick auf das Urteil des Verbands-Sportgericht vom 15.11.08 Protokoll 12 Fall 24/26 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall musste die Häufigkeit der Verletzungen und die Vorverurteilungen berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 29 vom 25.05.2011
Besetzung: Höhne, Krause, Weitl
Fall: 66
Wiederaufnahmeantrag gemäß § 46 RVO bezüglich Urteil vom 11.05.2011, Protokoll Nr. 25, Fall 61 Berufung des Vereins A
Beschluss:
I. Das Verfahren gegen den Verein A wird wieder aufgenommen und das Verfahren an das Verbands-Sportgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
II. Die Kostenentscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Mit Urteil des Verbands-Sportgerichts vom 11.05.2011, Protokoll Nr.: 25, Fall 61 hat das Verbands-Sportgericht den Verein A zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 € und zu einem Punktabzug von 2 Punkten verurteilt.
Das Verbands-Sportgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Zuschauer einen Becher in Richtung des Schiedsrichters geworfen hat, jedoch nur den hinter dem Schiedsrichter gehenden Trainer des Vereins A getroffen hat. Mit Beschluss des Landgerichts X vom 24.05.2011 hat das Gericht festgestellt, dass der Becher, welcher nach Spielende geworfen wurde, weder Trainer noch Schiedsrichter getroffen hat.
Diese Feststellung des Gerichts ist somit eine neue Tatsache und es ist davon auszugehen, dass bei Annahme dieser Tatsache das erkennende Gericht eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Der Beschluss des Landgerichts X ist dem Bayerischen Fußball-Verband und damit dem Präsidenten Dr. Koch am 24.05.2011 zugestellt worden. Der Präsident hat mit Schreiben vom 24.05.2011 hinsichtlich des oben genannten Verfahrens somit form- und fristgerecht gemäß § 46 III RVO einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.
Protokoll-Nr. 28 vom 18.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 65
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 22.08.2010
Urteil:
I. Der Betroffene X wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fussball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen X, Nr.: xxxx ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verband-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit.a RVO.
2. Am 22.08.2010 fand in der Kreisklasse München das Verbandsspiel zwischen Verein A und Verein B (Endstand 2:2) statt. Der Betroffene X hatte an diesem Spiel unberechtigt als Spieler teilgenommen, obwohl seine Sperrstrafe wegen Tätlichkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Nach Spielende, als sich beide Mannschaften auf den Weg in die Kabine machten, kam es zu gegenseitigen Provokationen durch die Spieler beider Mannschaften, in deren Verlauf der Torwart des Platzvereins durch einen nicht ermittelbaren Spieler der Gastmannschaft zu Boden gerissen wurde.
Als der Torhüter Y.Z. wehrlos am Boden lag, trat der Betroffene X in Verletzungsabsicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bisher nicht identifizierten Mitspieler mehrfach mit dem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) auf den Oberkörper und Nacken des Torhüters Y.Z. ein. Als sich nunmehr der Spieler A.A. in die Kabine begeben wollte, wurde auch er von nicht näher ermittelbaren Spielern der Gastmannschaft niedergeschlagen. Nachdem der Betroffene X auf den aufgrund der vorangegangenen Schläge am Boden liegenden Spieler A.A. eine Kühlbox aus Hartschalenkunststoff geworfen, diesen jedoch verfehlt hatte, trat er in der Folgezeit mit seinem beschuhten Fuß auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Spielers A.A. ein. Die tätlichen Auseinandersetzungen konnten erst durch das Einschreiten der herbeigerufenen Polizeibeamten beendet werden. Die Spieler Y.Z. und A.A. mussten notärztlich versorgt und ins Krankenhaus verbracht werden.
Y.Z. erlitt durch die Tritte eine Halswirbel- sowie Schulterprellung, einen Muskelriss im Schulterblatt, einen Bänderriss in der Schulter sowie Prellungen und Hämatome im Bereich des Nackens sowie der Hinterohrregion rechts sowie eine Gehirnerschütterung.
A.A. erlitt durch die Tritte eine Prellung der Brustwirbelsäule auf Höhe des 8. Brustwirbels sowie Abschürfungen und Hämatome im Oberkörperbereich.
Beide Spieler waren mehrwöchig arbeitsunfähig krankgeschrieben.
3. Der Betroffene X hat sich nicht zur Sache geäußert, obwohl ihm hierzu die Gelegenheit gegeben wurde. Der unter Ziff.2 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den umfangreichen polizeilichen sowie sportgerichtlichen Akten, insbes. den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen mehrerer Tatzeugen.
4. Das Verhalten des Betroffenen X ist als Tätlichkeit in besonders schwerem Fall gem. § 67 Abs.1 S.2 RVO zu werten. Unter Berücksichtigung der Einzelumstände insbesondere der brutalen Vorgehensweise sowie der vorsätzlichen Verletzung von zwei Gegenspielern nach Spielende war dieses Verhalten zwingend mit einem Ausschluss aus dem Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs.1 RVO.
Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins beruht auf § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 27 vom 16.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 64
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 5.4.2011 (Protokoll 51 Fall 281)
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 € und die Hälfte der Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 20.3.2011 hat der Spieler X für den Verein A mitgewirkt. Der Spieler war mit Urteil des BSG vom 23.11.2010 (Protokoll 34 Fall 220; auf das Urteil wird Bezug genommen) für drei Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A in der Bezirksliga gesperrt worden. Auf Anzeige des Vereins B, in der vorgetragen wurde, dass die Sperre zum Zeitpunkt des Einsatzes am 20.3.2011 noch nicht abgelaufen gewesen sei, verurteilte das BSG den Spieler X wegen Spielen trotz Sperre gemäß § 71 RVO zu einer Sperre von sechs Verbandsspielen (Urteil vom 5.4.2011 Protokoll 51 Fall 281; auf das Urteil wird Bezug genommen). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A, der sich der Spieler X angeschlossen hat.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs. 3 RVO. das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Sperre des Spielers X nach § 71 Abs.1 Satz 1 RVO sind gegeben. Zum Zeitpunkt seines Mitwirkens am Verbandsspiel des Vereins A gegen den Verein B war die Sperrstrafe aus dem Urteil vom 23.11.2010 noch nicht abgelaufen. Nach dem eindeutigen Ausspruch in Ziffer I des Urteils umfasste die Sperre drei Spiele der Bezirksligamannschaft seines Vereins in der Bezirksliga. Infolge der Winterpause waren die drei Spiele am 20.3.2011 unstreitig noch nicht gespielt. Damit war Spieler X noch gesperrt, er hat trotz Sperre an einem Verbandsspiel mitgewirkt. Es spielt insoweit keine Rolle, dass er als Einwechselspieler nur kurzzeitig eingesetzt war.
Der Spieler X hat schuldhaft gehandelt, § 62 Abs.1 RVO. Das VSG geht zwar davon aus, dass dem Spieler, wie in der Berufung vorgetragen, nicht bewusst war, dass er zum Zeitpunkt seiner Einwechslung im Spiel gegen den Verein B noch gesperrt war. Nach § 62 Abs.2 RVO handelt aber auch schuldhaft, wer den Tatbestand einer Strafbestimmung fahrlässig verletzt. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine solche Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht ist hier gegeben. Den gesperrten Spieler trifft die Obliegenheit, sich eigenverantwortlich über die Dauer seiner Sperre zu informieren. Diese Eigeninformation war auch zumutbar, weil der Ausspruch in Ziffer I des Urteils eindeutig und zweifelsfrei, die Sperrdauer also unproblematisch erkennbar war. Damit beruht die Unkenntnis des Spielers über den Ablauf der Sperre auf einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht. Seine Mitwirkung am Spiel gegen den Verein B trotz Sperre war schuldhaft.
Im Strafmaß lässt § 71 Abs.1 Satz 1 RVO eine Sperre von weniger als sechs Wochen, der nach § 51 Abs.5 Satz 7 RVO eine Sperre für sechs Spiele entspricht, nicht zu. Sowohl das BSG als auch das VSG sind, auch wenn die Strafe angesichts des kurzen Einsatzes sehr hart erscheint, an die in § 71 Abs.1 Satz 1 RVO festgelegte Mindeststrafe gebunden. Das Strafmaß ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Hinweis des Berufungsführers auf einen anderen, vom VSG entschiedenen Fall geht fehl, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte in den wesentlichen Teilen nicht vergleichbar sind.
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).
Protokoll Nr.: 27 vom 16.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 63
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 5.4.2011 (Protokoll 51 Fall 280)
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen den Verein B am 20.3.2011 wurde für den Verein A der Spieler X eingesetzt. Der Spieler war mit Urteil des BSG vom 23.11.2010 für drei Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A gesperrt worden (Protokoll 34 Fall 220; auf das Urteil wird Bezug genommen). Auf Anzeige des Vereins B, in der vorgetragen wurde, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes am 20.3.2011 die Sperre noch nicht abgelaufen gewesen sei, verurteilte das BSG den Verein A und den Vereinsverantwortlichen wegen unzulässigen Spielereinsatzes gemäß §77 Abs. 1, 2 RVO zu einer Geldstrafe und nahm eine Spielwertung zu Lasten des Vereins A vor (Urteil vom 5.4.2011 Protokoll 51 Fall 280). Die Berufung des Vereins A richtet sich gegen die in diesem Urteil vorgenommene Spielwertung.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs. 3 RVO, das wörtlich als "Einspruch" bezeichnete Schreiben war als Berufung auszulegen. Als angefochtenes Urteil wird zwar nur "Fall 281" genannt, aus dem Inhalt ergibt sich jedoch eindeutig, dass die im Fall 280 vorgenommene Spielwertung angegriffen werden soll. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Nach § 77 Abs.1 Satz 2 RVO in Verbindung mit § 40 Abs.4 Satz 1 SpO ist eine Spielwertung zwingend vorgeschrieben, wenn ein Spieler unzulässig spielt und, wie hier gegeben, sein Verein das Spiel gewonnen hat. Ein Spielen vor Ablauf einer Sperrzeit stellt zweifelsfrei einen unzulässigen Einsatz dar. Es spielt insoweit keine Rolle, ob der Einsatz über das ganze Spiel oder nur kurzzeitig erfolgte. Unbestritten steht fest, dass der Spieler X im Spiel der Bezirksligamannschaft des Vereins A gegen den Verein B zum Einsatz kam. Die Sperre gegen den Spieler aus dem Urteil vom 23.11.2010 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Nach dem eindeutigen Ausspruch in Ziffer I des Urteils umfasste die Sperre drei Spiele der Bezirksligamannschaft seines Vereins in der Bezirksliga. Infolge der Winterpause waren beim Einsatz des Spielers gegen den Verein B drei Spiele in der Bezirksliga unstreitig noch nicht gespielt. Damit war der Einsatz des Spielers X unzulässig.
Auf die Frage, inwieweit der Verein A hierbei schuldhaft gehandelt hat, kommt es für die Spielwertung nicht an. Wie sich aus § 61 RVO ergibt, ist die Spielwertung keine Bestrafung und deshalb unabhängig von einem Verschulden vorzunehmen.
Auch die Ausnahmebestimmung des § 40 Abs.4 Satz 3 SpO greift nicht durch. Eine Falschauskunft könnte dem Bayerischen Fußball-Verband nur dann zugerechnet werden, wenn sie von einem in der konkreten Angelegenheit sachkundigen Mitarbeiter des Verbandes schriftlich erteilt oder zumindest zugestanden wird. Für das vom Berufungsführer vorgetragene Telefonat wird aber nicht dargetan, von welchem Mitarbeiter die Auskunft stammen soll. Darüber hinaus ist die vom Berufungsführer mit Fax vom 3.5.2011 wiedergegebene Auskunft als solche auch zutreffend: die Frage, ob Hallenmeisterschaftsspiele als Verbandsspiele zählen, wurde richtigerweise bejaht. Es hat diese Aussage aber keinen Bezug zur Sperre, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Urteils erst abläuft, wenn drei Spiele in der Bezirksliga gespielt sind. Eine entlastende Falschauskunft liegt folglich nicht vor.
Die vom BSG vorgenommene Spielwertung ist nicht zu beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Berufungsführer auch die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).
Protokoll Nr.: 26 vom 12.05.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Frey
Fall: 62
Landesliga-Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 10.04.2011
Urteil:
Auf die Berufung des Verein B vom 27.04.2011 wird das Urteil des SG vom 19.04.2011, Protokoll 36, Fall 453 dahingehend abgeändert, dass
I. Spieler X, Verein B gemäß § 67 I, II RVO für 5 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt ist.
II. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer I.
III. Darüber hinaus wird der Spieler X für alle anderen Spiele bis einschließlich 13.05.2011 gesperrt.
IV. Spieler X erhält gemäß § 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € unter Vereinshaftung des Vereins B.
V. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung und der mündlichen Verhandlung trägt zu ¾ der Spieler X unter Mithaftung des Vereins B und ¼ der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A - Verein B am 10.04.2011 teilte der amtierende SR in seiner Meldung mit, dass es in der 35. Min. zu einem Zweikampf zwischen dem Spieler Y (Verein A) und Spieler X (Verein B) kam. Dabei soll der Spieler X den am Boden liegenden Spieler mit gestrecktem Bein ins Gesicht getreten haben. Der Spieler Y musste behandelt werden und konnte wieder am Spiel teilnehmen. Die Schutzmaske, die dieser Spieler bereits vorher trug soll aufgrund des Tritts schwer beschädigt worden sein.
In der Stellungnahme des Vereins B teilte der Verein mit, dass kein Treten vorgelegen habe und, dass der Spieler Y vielmehr mit der flachen Hand den Gegenspieler auf die Stirn gestupst habe.
In der erneuten Stellungnahme hat der amtierende SR den Sachverhalt, wie in seiner Meldung, nochmals bestätigt. Dem Vortrag, dass ein "Stupser" vorgelegen haben soll, widersprach der SR einschließlich seines Assistenten.
2. Mit Urteil vom 19.04.2011 hat das SG den Spieler X, Verein B für sechs Verbandsspiele gesperrt und in der Begründung darauf hingewiesen, dass keine Umstände ersichtlich sind, dass die SR-Meldung falsch sein sollte. Es wurde deshalb die Mindeststrafe nach § 67 I RVO verhängt.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 legte der Verein B Berufung ein, in der Begründung wurde nochmals ausgeführt, dass nicht § 67 Abs. 1 RVO vorliege, sondern vielmehr § 67 Abs. 2 RVO. Im Übrigen wurde nochmals, wie in der I. Instanz beantragt, die Gegenspieler als Zeugen dahingehend zu hören, dass es keinen Tritt mit dem Fuß gab.
Gleichzeitig wurde beantragt, die Sperre auf drei oder max. vier Spiele herabzusetzen.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, das VSG ist zuständig gem. § 20 lit. d RVO. Die Berufung war teilweise begründet, sie führte dazu, dass die Spielsperre auf fünf Spiele herabgesetzt wurde und zusätzlich noch € 250,00 Geldstrafe verhängt wurden.
Das VSG stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der vom SR in seiner Meldung geschilderte Sachverhalt, nämlich ein Tritt des Spielers Y gegen den Spieler X lag vor. Damit konnte grundsätzlich vom Tatbestand des § 67 Abs. 1 RVO ausgegangen werden. Es war jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sowohl SR, als auch der Assistent aussagten, dass der Tritt nicht in voller Absicht geschehen war und das SR-Team darüber hinaus auch einen weiteren Schlag nicht gesehen habe.
Es war weiterhin zu berücksichtigen, dies aufgrund der Zeugenaussage des Gegenspielers Y, dass von dort sehr wohl eine verbale und auch körperlich Provokation vorlag, so dass eine Reduzierung der Strafe angemessen und auch vertretbar war.
Es war auch zu berücksichtigen, dass beim Gegenspieler nur eine geringe Verletzung vorlag und auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Schutzmaske aufgrund des Tritts schwer beschädigt wurde, sondern diese möglicherweise schon vorher beschädigt war.
Aufgrund der obigen Gesamtumstände, die sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem VSG herausstellten, war aufgrund der sportwidrigen Handlung im Vorfeld des Gegenspielers nicht mehr der Normalfall gegeben, sondern es konnte von einem leichteren Fall der Tätlichkeit ausgegangen werden.
Das VSG war deshalb der Auffassung, dass eine Spielsperre von insgesamt fünf Spielen tat- und schuldangemessen war, zusätzlich konnte noch eine Geldstrafe von € 250,00 verhängt werden.
4. Da der Verein B teilweise mit seiner Berufung erfolgreich war, waren von den Kosten des Verfahrens ¾ dem Verein B und ¼ dem BFV aufzuerlegen.
Protokoll Nr.: 25 vom 11.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 61
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011, Protokoll 36, Fall 439
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Sportgerichts vom 19.04.2011 wird das Urteil mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Verein A gemäß § 73 Abs. 2 RVO wegen Verletzung der Platzordnung in einem schweren Fall mit einem Punktabzug von 2 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1000,00 belegt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten der 1.Instanz trägt der Verein A. Von den Kosten der 2. Instanz und der Berufungsgebühr tragen der Verein A 2/3 und der BFV 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1.Beim Spiel Verein A gegen Verein B am 09.04.2011 im Stadion wurde in der 85. Spielminute unmittelbar nach der Verwarnung eines Spielers des Vereins A aus dem Fanblock des Vereins A ein gefüllter Getränkebecher in Richtung auf den in der Nähe des Spielfeldrands stehenden Schiedsrichters geworfen. Allerdings prallte der Becher gegen das obere Drittel des Absperrgitters über der Seitenbande. Es erfolgte auf Anweisung des Schiedsrichters eine Stadiondurchsage, solche Aktionen zu unterlassen. Die Anhänger des Vereins A äußerten in den folgenden Spielminuten bis zum Ende des Spiels ständig ihren Unmut über die Schiedsrichterleistung. Unmittelbar nach Spielschluss, als sich der Schiedsrichter und seine beide Assistenten auf dem Spielfeld zum Abmarsch sammelten, wurden sie noch von einem Spieler des Vereins A sowie dem Trainer des Vereins A erkennbar bezüglich ihrer Leistung kritisiert. Um diese Diskussionen zu beenden, gingen die drei Schiedsrichter in Richtung des Eingangs zur Spielerkabine unter der Haupttribüne. Ihnen folgte, immer noch diskutierend, der Trainer des Vereins A. Ein gekennzeichneter Ordner befand sich nicht in ihrer Nähe, obwohl eine Vielzahl von Anhängern des Vereins A auf der Tribüne in Richtung des Spielereingangstrakts lief. In diesem Spielereingangstrakt stand der Leiter des Ordnungsdienstes. Obwohl er erkannte, dass sich der Tribünenbereich zum Eingangstrakt hin mit wütenden Anhängern füllte, blieb er im Trakt stehen, anstatt spätestens jetzt dem Schiedsrichter-Gespann entgegen zu laufen, sie vor dem Verlassen des Spielfelds anzuhalten und mit Hilfe des vorhandenen professionellen Sicherheitsdienstes und der Vereinsordner die Situation zu klären. Der Abgang des Schiedsrichter-Gespanns hätte so gesichert werden können. Mangels dieser Unterstützung gingen die drei Schiedsrichter praktisch ungeschützt in den Eingangstrakt zu den Kabinen. Ein deutlich als Anhänger des Vereins A gekleideter Zuschauer schüttete beim Vorbeigehen der Schiedsrichter zweimal hintereinander Bier aus seinem Becher in Richtung der Schiedsrichter, die jedoch nicht getroffen wurden. Schließlich warf der Zuschauer den Becher in Richtung der Schiedsrichter, traf jedoch nur den hinter den Schiedsrichtern gehenden Trainer des Vereins A. Die Schiedsrichter gelangten ohne weitere Zwischenfälle in ihre Kabine.
Der Verein A war in dieser Saison bereits einmal wegen einer Verletzung der Platzdisziplin beim Spiel Verein A gegen Verein C am 18.09.10 vom Sportgericht mit Urteil vom 05.10.2010 gemäß § 73 Abs. 1 und 3 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt worden, weil im Fanblock des Vereins A eine Rauchbombe gezündet worden war.
Am 30.03.2011 wurde in der 92. Spielminute des Spiels Verein A gegen Verein D, kurz nachdem der Schiedsrichter einen Spieler des Vereins A des Feldes verwiesen hatte, von der Tribüne aus, von einem Fan des Vereins A, ein voller Bierbecher aufs Spielfeld geworfen, der den Schiedsrichter um einige Meter verfehlte. Wegen dieses Vorfalls wurde der Verein A zeitlich nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ebenfalls vom Sportgericht verurteilt.
Das Sportgericht sprach gegen den Verein A aufgrund der Meldung des Schiedsrichters und nach eingeholter Stellungnahme des Vereins A mit Urteil vom 19.04.2011, veröffentlicht am selben Tag, eine Geldstrafe von € 1.000,00 aus und belegte den Verein mit einem Punktabzug von drei Punkten. Mit Telefax vom 02.05.2011 legte der Verein A Berufung ein. Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die Meldung des Schiedsrichters zum ersten Becherwurf widersprüchlich gewesen sei und der Becher nicht auf das Spielfeld geworfen wurde, dass das Schiedsrichter-Gespann im Bereich des Kabineneingangs von drei Personen begleitet und beschützt wurde, der Verein somit seine Schutzpflichten gegenüber den Schiedsrichtern wahrgenommen habe und der Werfer des Bierbechers identifiziert sei und Stadionverbot erhalten habe. Rechtlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass § 73 Abs. 3 RVO nur eine Zurechnungsvorschrift sei, ein Wiederholungsfall im Sinne von § 73 Abs. 2 RVO nicht vorliege und die Strafe wegen der Auswirkungen auf den Abstiegskampf zu hart sei. Schließlich wurde auf umfangreiche Maßnahmen hingewiesen, die der Verein nach dem Spiel ergriffen habe, um eine Wiederholung auszuschließen.
Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Schiedsrichter A, seine beiden Assistenten B und C sowie auf Antrag des Vereins A der Sicherheitsbeauftragte D, der Schiedsrichterbetreuer E und der Stadionsprecher F vernommen wurden. Außerdem wurden die Videoaufzeichnungen des TVO zum Vorfall nach dem Spielende sowie zum Becherwurf im Spiel gegen Verein D angesehen.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung führt in dem im Tenor genannten Umfang zur Aufhebung und Reduzierung der Strafe. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Sachverhalt steht, wie oben unter Ziffer 1. geschildert für das VSG aufgrund der Meldung des Schiedsrichters, seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, der Videoaufzeichnung von TVO, sowie den Aussagen der Zeugen A, B, C und D fest. Der Zeuge E hatte beide Vorfälle persönlich nicht wahrgenommen.
Das VSG geht dabei davon aus, dass nur der Becherwurf nach Spielschluss geeignet war, das Schiedsrichter-Gespann zu treffen, der Becherwurf in der 85. Spielminute zwar ebenfalls dem Schiedsrichter galt, jedoch aufgrund der Ausführung keine konkrete Gefährdung darstellte. Ausweislich der Videoaufzeichnung traf der Becher, der im Kabineneingangstrakt geworfen wurde, den Trainer des Vereins A, der hinter dem Schiedsrichter-Gespann ging. Der Becher hätte daher in gleicher Weise einen der Schiedsrichter treffen können. Der Becher, der in der 85 Minute geworfen wurde, prallte zwar nach übereinstimmenden Angaben aller Zeugen, die den Vorfall beobachtet hatten, gegen das obere Drittel des Spielfeldzauns und gelangte so nicht auf das Spielfeld. Der Schiedsrichter ließ aber unmittelbar danach eine Lautsprecherdurchsage vornehmen, so dass für das VSG feststeht, dass aus der Sicht des Schiedsrichters auch dieser erste Becherwurf nicht den Eindruck erweckte, als hätte der Becher innerhalb des Zuschauerblocks bleiben sollen.
Die Videoaufzeichnungen widerlegten die Behauptung des Vereins A, das Schiedsrichter-Gespann wäre im Kabineneingangstrakt von drei Personen begleitet und beschützt worden. Die drei Schiedsrichter mussten vielmehr alleine durch den Trakt gehen. Zwar stand dort der Sicherheitsbeauftragte Schaller, dieser ging jedoch nicht zum Schiedsrichter-Gespann hin und begleitete dieses, sondern er wandte sich von den Schiedsrichtern ab, um den Werfer zu identifizieren. Letzteres war zwar isoliert betrachtet die richtige Reaktion im konkreten Vorfall. Allerdings hätte durch vorherige Organisation sichergestellt werden müssen, dass mindestens zwei Ordner das Gespann vom Spielfeld weg sichtbar begleitet und ggfs. durch einen Regenschirm geschützt hätten. Die weiteren beiden Personen waren der Trainer des Vereins A, der jedoch nicht zum Schutz der Schiedsrichter tätig war, sondern mit diesen über ihre Leistung diskutieren wollte und diesen lediglich folgte, sowie der Stadionsprecher, der Zeuge F, der zwar im Kabineneingangstrakt stand, jedoch keine Anstalten machte, die Schiedsrichter zu schützen. Er war hierzu auch nicht eingeteilt worden.
4. Es ist somit davon auszugehen, dass durch einen Verstoß gegen die Platzdisziplin ermöglicht wurde, dass durch das Schütten des Bieres in Richtung der Schiedsrichter, sowie den anschließende Wurf des Bechers die körperliche Integrität des Schiedsrichter-Gespanns gefährdet wurde. Es liegt ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SpO, § 73 Abs. 1 RVO vor.
§ 28 SpO lautet auszugsweise:
(1) Der Platzverein hat unbeschadet der Eigentumsverhältnisse zur Wahrung des Ansehens des Fußballsports und der ordnungsgemäßen Durchführung der Spiele für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Er ist insbesondere verpflichtet, den umfassenden Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und der Spieler beider Mannschaften sicherzustellen.
(4) Der Platzverein trägt die Beweislast dafür, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des aufgeführten Personenkreises getroffen hat.
(5) Auf die Sicherheitsrichtlinien für Herren-Verbandspiele (Bayernliga, Landesliga
und Toto-Pokalspiele auf Landesebene) wird verwiesen.
Klausel Nr. 4 der BFV - Sicherheitsrichtlinien für Herren- Verbandsspiele (Bayernliga, Landesliga und Toto- Pokalspiele auf Landesebene) lautet:
(4) Der Zugang zu den Kabinen ist sowohl für Mannschaften als auch für Schiedsrichter freizuhalten und durch Platzordner oder einen eingesetzten Sicherheitsdienst abzusichern.
§ 73 Abs. 1 bis 3 RVO lautet:
(1) Kommt der gastgebende Verein seinen Pflichten zum Schutz des Schiedsrichters, der SR-Assistenten und des Gegners nicht oder nur unzureichend nach, wird er mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Euro belegt, bei Junioren/-innenspielen nicht unter 25 Euro. Die gleichen Strafen gelten für den Gastverein, wenn dieser den ihn treffenden Pflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, insbesondere dem gastgebenden Verein nicht die mögliche und zumutbare Unterstützung gewährt.
(2) In schweren Fällen ist auf Punktabzug und auf Geldstrafe nicht unter 50 Euro zu erkennen. Ein Wiederholungsfall ist in der Regel ein schwerer Fall im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Der gastgebende Verein und der Gastverein haften für Zwischenfälle jeglicher
Art ihrer Spieler, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer.
Der Verein A kam seiner Verpflichtung, für den umfassenden Schutz der Schiedsrichter zu sorgen, nicht nach. Der Becherwurf war aufgrund des Verhaltens der Anhänger im vorangegangenen Heimspiel sowie aufgrund des Vorfalls in der 85.Spielminute auch objektiv vorhersehbar. Allerdings lässt das Verhalten während des Spiels, aber auch das Verteidigungsvorbringen im vorliegenden Verfahren erkennen, dass der Verein die Gefährdung nicht mit der notwendigen Konsequenz erkannte. So wurde sowohl hinsichtlich des Vorfalls gegen den Verein D, als auch beim Vorfall in der 85. Spielminute stets darauf abgestellt, dass beide Vorfälle aufgrund der mangelnden Zielgenauigkeit der Werfer nicht geeignet waren, den Schiedsrichter konkret zu gefährden. Beim Vorfall in der 85. Spielminute wurde statt der naheliegenden Möglichkeit eines nicht ausreichend gezielten Wurfes davon ausgegangen, der Werfer hätte mit dem Zaun genau das Ziel getroffen, das er ausgewählt hatte. Zwar wäre auch letztere Alternative denkbar, da § 28 Abs. 1 SpO jedoch den umfassenden Schutz des Schiedsrichter-Gespanns verlangt, durfte der Verein nicht davon ausgehen, dass seine Anhänger Becher nur gegen den Zaun werfen wollen, zumal im Spiel gegen den Verein D der Becher bei einem Wurf weit im Spielfeld gelandet war. Die Verantwortlichen hätten vielmehr den Vorfall in der 85. Spielminute zum Anlass nehmen müssen, nunmehr alle Vorkehrungen zu treffen, dass jede weitere Gefährdung der Schiedsrichter durch einen Becherwurf ausschied. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Becherwurf in der 85. Spielminute dem Schiedsrichter galt oder nur den Zaun treffen sollte. Entscheidend war die Warnung durch die verlangte Lautsprecherdurchsage. Dadurch hätte den Verantwortlichen des Vereins deutlich werden müssen, dass auch in diesem Spiel mit einem Vorfall wie im vorherigen Heimspiel zu rechnen war. Das Verhalten der Zuschauer und auch des eigenen Trainers ließ keinen Zweifel daran, dass auch nach Spielschluss höchster Unmut über die Schiedsrichterleistung bestand. Eine weitere Gefährdung der Schiedsrichter war geradezu greifbar. In dieser Situation hätte der Verein dem Schiedsrichter-Gespann bereits auf dem Spielfeld deutlich gekennzeichnete Ordner zur Seite stellen müssen, die das Gespann vom Spielfeld weg bis in die Kabine begleitet und im Kabineneingangstrakt durch Schirme gegen Wurfgegenstände geschützt hätten.
5. Bei der Strafzumessung ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um einen Wiederholungsfall i.S.v. § 73 Abs. 2 RVO handelt. Ein Wiederholungsfall ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn in derselben Saison bereits eine Verurteilung wegen Verletzung der Platzdisziplin erfolgte. Dabei reicht es aus, dass mit der Vorverurteilung der Schutz desselben Rechtsguts bezweckt wurde. Es muss kein gleichartiger Vorfall vorgelegen haben. Hier dienen sowohl das Verhindern von Rauchbomben, als auch das Verhindern von Becherwürfen dem Schutz der körperlichen Integrität der Schiedsrichter und der übrigen Beteiligten. Damit ist ein Wiederholungsfall gegeben, der regelmäßig zu einem Punktabzug führt. Da die Vorschrift den Punktabzug als regelmäßige Folge vorsieht, müsste ein Ausnahmefall vorliegen, um von einem Punktabzug Abstand nehmen zu können. Dies ist jedoch nach Ansicht des VSG nicht der Fall. Der Becherwurf kam für den Verein nicht überraschend. Es war vielmehr so, dass der Verein aufgrund des Verhaltens seiner Anhänger im vorherigen Heimspiel und aufgrund des Becherwurfs in der 85. Spielminute sowie aufgrund der Unmutsäußerungen damit rechnen musste, dass es zu Versuchen kommen würde, das Schiedsrichter-Gespann anzugreifen. In einer solchen Situation war das Verhalten des durch eine Verurteilung bereits vorgewarnten Vereins besonders sorglos, so dass ein Ausnahmefall nicht in Betracht kommt.
Der Abzug von drei Punkten, die das Sportgericht in Ansatz brachte, war angesichts des Vorfalls und der Vorwarnung durch Becherwürfe im vorherigen Heimspiel und im verfahrensgegenständlichen Spiel angemessen. Was jedoch das Sportgericht nicht berücksichtigen konnte, sich aber nunmehr zu Gunsten des Vereins auswirkt, sind die Maßnahmen, die der Verein nach dem Spiel getroffen hat. So wurde der Getränkeausschank auf einen abgezäunten Bereich außerhalb der Tribüne beschränkt und das Verbringen von Bechern oder Flaschen auf den Tribünenbereich untersagt. Der Kabineneingangstrakt wird nunmehr zusätzlich durch einen etwa 10 Meter breiten Schutzkorridor abgeschirmt. Die Ordner werden durch Polizeikräfte verstärkt, die sich im Stadion befinden. Die Schiedsrichter werden zukünftig auf dem Platz von Ordnern in Empfang genommen, die sie in die Kabine begleiten und ggfs. durch Schirme gegen Wurfgegenstände schützen.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist eine Reduzierung des vom Sportgericht vorgenommenen Punktabzugs auf zwei Punkte vertretbar (vgl VSG 2009/2010 Fall 31). Eine Reduzierung auf den Mindestpunktabzug ist angesichts der oben beschriebenen besonderen Sorglosigkeit nicht angemessen.
Bei der Bemessung des Punktabzugs spielt dessen Auswirkung auf den Abstiegskampf keine Rolle. Jeder Punktabzug führt dazu, dass dem Verein im Kampf um den Aufstieg oder gegen den Abstieg Punkte fehlen. Wie sich dies auf die konkrete Tabellensituation auswirkt, kann daher aus Gründen der Gleichbehandlung keine Rolle spielen. Der sich nach dem Abzug ergebende Punktestand ist das Ergebnis der Gesamtleistung der Mannschaft im Laufe der Saison, die bei der Strafzumessung keine Rolle spielt. Es gibt insbesondere keinen nachvollziehbaren Grund, eine Mannschaft, die ein schlechteres Gesamtergebnis erzielt hat und daher abstiegsgefährdet ist, für den gleichen Vorfall geringer zu bestrafen, als eine Mannschaft, die ein besseres Gesamtergebnis hat und daher auch nach dem Punktabzug nicht in Abstiegsgefahr gerät. Es wäre offensichtlich nicht sachgerecht, das bessere Gesamtergebnis strafschärfend und das schlechtere Ergebnis strafmindernd zu berücksichtigen.
Neben dem Punktabzug war auch eine Geldstrafe auszusprechen. Auch hier ist die vom Sportgericht der Bayernliga ausgesprochene Strafe nicht zu beanstanden. Der Strafrahmen gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 (b) RVO sieht eine Geldstrafe bis € 5.000 vor. Die Geldstrafe liegt daher noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall. Das Nachtatverhalten des Vereins spielt bei der Bemessung der Geldstrafe keine wesentliche Rolle, weil der Verein durch die Identifizierung des Täters sicherstellen kann, dass er die auferlegte Geldstrafe im Regresswege erstattet erhält.
Bei einem Verein ist auch davon auszugehen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit vorhanden ist, eine solche Geldstrafe zu bezahlen. Jedenfalls wurde keine besonderen Gründe zur Leistungsunfähigkeit vorgetragen.
6. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Verein A, weil die Berufung lediglich im Strafmaß einen Teilerfolg hatte, das Strafmaß aber für die Kostenentscheidung in der 1. Instanz ohne Belang ist. Hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz ist zu berücksichtigen, dass das Strafmaß reduziert wurde. Der Verein A konnte den Sachvortrag, der zum Teilerfolg führte, in der 1. Instanz noch nicht einbringen, so dass eine analoge Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO ausscheidet (§ 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 30 Abs. 3 RVO nicht erstattet.
Protokoll Nr.: 25 vom 11.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 60
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 29.05.2010
Beschluss:
Aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 29.05.2010 wird kein Sportgerichtsverfahren eröffnet.
Gründe:
Aufgrund einer anonymen Mitteilung ergaben sich Anhaltspunkte, dass das Ergebnis des Verbandsspiels Verein A gegen Verein B am 29.05.2010 nicht im Wettbewerb erzielt wurde. Der Vorsitzende des VSG leitet daher mit Beschluss vom 30.07.2010 Vorermittlungen gemäß § 37 Abs. 1 RVO ein und beauftragte den Vorsitzenden des BSG mit der Durchführung der Ermittlungen.
Nach äußerst umfangreichen Ermittlungen gelangt der Abschlussbericht zu dem Ergebnis, dass zwar sehr dichte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Spiel Unregelmäßigkeiten auftraten, die Einfluss auf das Spielergebnis hatten. Ein für eine Verurteilung ausreichender sicherer Tatverdacht gegen eine konkrete Person oder einen Verein hat sich jedoch nicht ergeben. Da die äußerst sorgfältig und umfangreich durchgeführten Ermittlungen keinen erkennbaren Spielraum für weitere Aufklärung im jetzigen Stadium erkennen lassen, ist ein konkretes Verfahren nicht zu eröffnen.
Ob das Verhalten des Spielers A ein krass sportwidriges Verhalten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Eine nachträgliche Bestrafung durch das Sportgericht setzt voraus, dass der amtierende Schiedsrichter den Sachverhalt nicht gesehen hat und daher keine Tatsachenentscheidung treffen konnte. Vorliegend hat der Schiedsrichter den Vorfall beobachtet und hieraus den Schluss gezogen, dass aus seiner Sicht keine zu ahndende Unsportlichkeit vorliegt. An diese Wertung ist das Sportgericht infolge der Tatsachenentscheidung gebunden. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn der Vorfall auf dem Spielfeld nur Teil einer Manipulationshandlung wäre, die bereits vor dem Spiel abgesprochen gewesen wäre. Dann könnte der Schiedsrichter mangels Kenntnis der Begleitumstände den Sachverhalt nicht im Sinne einer Tatsachenentscheidung umfassend würdigen, so dass dann eine Ahndung durch das Sportgericht trotz der anderslautenden Entscheidung des Schiedsrichters zu einem Teilaspekt zulässig wäre. Der Zweck der Tatsachenentscheidung ergibt sich nämlich nur daraus, dass auf dem Spielfeld die Entscheidungen des Schiedsrichters zu von ihm wahrgenommenen Sachverhalten endgültig sein sollen, soweit diese keinen Regelverstoß darstellen. Dies dient der Klarheit des Wettbewerbs. Die Tatsachenentscheidung soll aber keine Schutzfunktion entwickeln für Geschehnisse oder Absprachen, die im Verborgenen stattfinden und daher vom Schiedsrichter nicht erkannt und damit bei seiner Entscheidungsfindung auch nicht umfassend gewürdigt werden können.
Protokoll-Nr. 24 vom 03.05.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Frey
Fall: 59
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A vom 31.03.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393, veröffentlicht im Internet am 22.03.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 260,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe:
1. Der Spieler X. wechselte in der Winterpause des Spieljahres 2010/2011 vom Verein B zum Verein A. Er ist für diesen seit 01.01.2011 spielberechtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt. Gemäß Ziffer 2. dieses Urteils galt diese Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1. Ab 05.11.2010 hatte die 1. Mannschaft des Vereins B ihr 4. Verbandsspiel am 12.03.2011 in der Bezirksliga gegen den Verein C ausgetragen. Der Verein A setzte den Spieler . in den beiden Spielen am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D jeweils als Auswechselspieler ein. Sowohl der Verein C, als auch der Verein D haben mit Schreiben vom 11.03.2011 (Verein C) sowie vom 16.03.2011 (Verein D) diesen Einsatz nach § 35 II RVO zur Anzeige gebracht mit der Begründung, dass der Einsatz des Spielers X. unzulässig erfolgt sei. Das Sportgericht hat daraufhin am 14.03.2011 bzw. am 16.03.2011 jeweils ein sportgerichtliches Verfahren gegen den Verein A sowie gegen den Spieler X eingeleitet. Seitens des Vereins A wurde hierzu ausführlich mit Schreiben vom 18.03.2011 Stellung genommen.
Zusammenfassend wird hier darauf abgestellt, dass man nie die Absicht gehabt habe, einen nicht spielberechtigten Spieler einzusetzen. Auf der ebenfalls beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts aus Eichstätt kommt dieser ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Spieler X in beiden Verbandsspielen uneingeschränkt spielberechtigt gewesen sei. Das Sportgericht hat festgestellt, dass der Spieler X von seiner vom Bezirkssportgericht verhängten Spielsperre beim abgebenden Verein, dem Verein B drei Verbandsspiele vor seinem Wechsel zum Verein A verbüßt hat. Für das 4. und letzte Verbandsspiel ist § 51 V 6 RVO maßgebend, wonach bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also im vorliegenden Fall ab 01.01.2011 die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins, somit im vorliegenden Fall die in der Kreisliga spielende 2. Mannschaft des Vereins A maßgeblich ist. Da die 2. Mannschaft des Vereins A laut amtlicher Terminliste ihr 1. Verbandsspiel nach dem 01.01.2011 erst am 27.03.2011 ausgetragen hat, war der Spieler X bis zu diesem Termin einschl. gesperrt. Hiergegen wendet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 31.03.2011. Der Berufungsführer macht u. a. geltend, dass die Formulierung in Ziffer 2. des Tenors dahingehend lautet "seines Vereins" und sich nicht auf den "jeweiligen Verein" bezieht. Daraus sei nur zu schließen, dass sich die Sperre auf die Verbandsspiele des Vereins B beziehe. Hierzu kommt er aufgrund der entsprechenden Auslegung.
Auch nach § 51 V 6 RVO könnte sich die Dauer der Sperre nicht auf die 2. Mannschaft des Vereins A beziehen. Daneben wird u. a. gerügt, dass kein Verschulden des Vereins A vorliege. Auch deswegen wird die Aufhebung der Entscheidung begehrt.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig.
Der Spieler X war in dem Spiel am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D nicht spielberechtigt.
Aufgrund der Entscheidung des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO in Ziffer 1. gesperrt. Darüber hinaus galt diese Sperre in Ziffer 2. für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.
Es ist zutreffend, dass das Bezirkssportgericht im Tenor nicht auf den jeweiligen Verein abgestellt hat.
Dies ist im vorliegenden Fall aber unbeachtlich. Gemäß § 51 V 6 RVO sind bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nachdem die Sperre zum 01.01.2011 noch nicht vollständig abgelaufen war, ab 01.01.2011 die Spiele in der niedrigsten Klasse des aufnehmenden Vereins, also des Vereins A zu werten sind. Das Sportgericht hat deswegen zutreffend auf den 27.03.2011 abgestellt.
Ziffer 2. des Tenors stellt nicht nur auf den abgebenden Verein, des Vereins B ab, sondern auch nach dem Wortlaut auf den aufnehmenden Verein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "seines Vereins". Ab 01.01.2011 war der betroffene Spieler nicht mehr Mitglied des Vereins B. Eine Regelungslücke liegt aus diesem Grunde auch nicht vor. Der Tenor ist in diesem Zusammenhang auch entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht auszulegen. Der Wortlaut des § 51 V 6 RVO ist eindeutig. Danach zählen im vorliegenden Fall ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also ab 01.01.2011 für den nicht verbüßten Teil der Sperre die Spiele in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Strafe des Spielers handelt und nicht des Vereins. Es wird aufgrund der durch den Spieler begangenen Ausgangstat nicht der Verein bestraft, sondern der Spieler erhält eine entsprechende Sperrstrafe für sein jeweiliges Vergehen. Diese persönliche Strafe des Spielers nimmt dieser Spieler bei einem Vereinswechsel zu seinem aufnehmenden Verein mit. Dies ist letztlich auch der Rechtsgedanke des § 51 V 6 RVO. Diese Vorschrift regelt auch die Dauer der Sperre, im vorliegenden Fall also bis zum 27.03.2011. Ein Verschulden des Verbandes ist in keinster Weise zu erkennen. Das Spielrecht ist dem Spieler zu erteilen. Die persönliche Sperrstrafe haben der Spieler und letztlich dann auch der aufnehmende Verein zu beachten.
Das Sportgericht hat zutreffend im Weiteren dazu ausgeführt, dass ein entsprechender Härtefall aufgrund der relativ lang dauernden Sperre aufgrund der Winterpause zu erkennen ist. Das Erstgericht hat hier aber auch zutreffend auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 46 IV RVO zu stellen, hingewiesen.
Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sportgericht insbesondere im Einsatz erst im späteren Verlauf des Spiels mit einem leichten Fall bewertet hat.
Auf die weiteren Mitteilungen des Sportgerichts kommt es nach Ansicht des VSG nicht an, da diese alle nach dem 2. Einsatz am 12.03.2011 erfolgten und danach der Spieler nicht mehr eingesetzt wurde.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll-Nr. 24 vom 03.05.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Krause
Fall: 58
Berufung gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 392
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A vom 31.03.2011 gegen das Urteil des Sportgerichts vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 393, veröffentlicht im Internet am 22.03.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 260,00 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Spieler X. wechselte in der Winterpause des Spieljahres 2010/2011 vom Verein B zum Verein A. Er ist für diesen seit 01.01.2011 spielberechtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO gesperrt. Gemäß Ziffer 2. dieses Urteils galt diese Sperre darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1. Ab 05.11.2010 hatte die 1. Mannschaft des Vereins B ihr 4. Verbandsspiel am 12.03.2011 in der Bezirksliga gegen den Verein C ausgetragen. Der Verein A setzte den Spieler . in den beiden Spielen am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D jeweils als Auswechselspieler ein. Sowohl der Verein C, als auch der Verein D haben mit Schreiben vom 11.03.2011 (Verein C) sowie vom 16.03.2011 (Verein D) diesen Einsatz nach § 35 II RVO zur Anzeige gebracht mit der Begründung, dass der Einsatz des Spielers X. unzulässig erfolgt sei. Das Sportgericht hat daraufhin am 14.03.2011 bzw. am 16.03.2011 jeweils ein sportgerichtliches Verfahren gegen den Verein A sowie gegen den Spieler X eingeleitet. Seitens des Vereins A wurde hierzu ausführlich mit Schreiben vom 18.03.2011 Stellung genommen.
Zusammenfassend wird hier darauf abgestellt, dass man nie die Absicht gehabt habe, einen nicht spielberechtigten Spieler einzusetzen. Auf der ebenfalls beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts aus Eichstätt kommt dieser ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Spieler X in beiden Verbandsspielen uneingeschränkt spielberechtigt gewesen sei. Das Sportgericht hat festgestellt, dass der Spieler X von seiner vom Bezirkssportgericht verhängten Spielsperre beim abgebenden Verein, dem Verein B drei Verbandsspiele vor seinem Wechsel zum Verein A verbüßt hat. Für das 4. und letzte Verbandsspiel ist § 51 V 6 RVO maßgebend, wonach bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also im vorliegenden Fall ab 01.01.2011 die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins, somit im vorliegenden Fall die in der Kreisliga spielende 2. Mannschaft des Vereins A maßgeblich ist. Da die 2. Mannschaft des Vereins A laut amtlicher Terminliste ihr 1. Verbandsspiel nach dem 01.01.2011 erst am 27.03.2011 ausgetragen hat, war der Spieler X bis zu diesem Termin einschl. gesperrt. Hiergegen wendet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte Berufung vom 31.03.2011. Der Berufungsführer macht u. a. geltend, dass die Formulierung in Ziffer 2. des Tenors dahingehend lautet "seines Vereins" und sich nicht auf den "jeweiligen Verein" bezieht. Daraus sei nur zu schließen, dass sich die Sperre auf die Verbandsspiele des Vereins B beziehe. Hierzu kommt er aufgrund der entsprechenden Auslegung.
Auch nach § 51 V 6 RVO könnte sich die Dauer der Sperre nicht auf die 2. Mannschaft des Vereins A beziehen. Daneben wird u. a. gerügt, dass kein Verschulden des Vereins A vorliege. Auch deswegen wird die Aufhebung der Entscheidung begehrt.
2. Das VSG ist zur Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstreitig.
Der Spieler X war in dem Spiel am 05.03.2011 gegen den Verein C und am 12.03.2011 gegen den Verein D nicht spielberechtigt.
Aufgrund der Entscheidung des Bezirkssportgerichts vom 02.11.2010 wurde dieser ab 05.11.2010 für 4 Verbandsspiele der 1. Mannschaft des Vereins B nach Maßgabe von § 51 V RVO in Ziffer 1. gesperrt. Darüber hinaus galt diese Sperre in Ziffer 2. für alle weiteren Verbandsspiele seines Vereins bis zum Ablauf der Sperre nach Ziffer 1.
Es ist zutreffend, dass das Bezirkssportgericht im Tenor nicht auf den jeweiligen Verein abgestellt hat.
Dies ist im vorliegenden Fall aber unbeachtlich. Gemäß § 51 V 6 RVO sind bei einem Vereinswechsel innerhalb der Sperrzeit ab Erteilung des Verbandsspielrechts die Verbandsspiele der Mannschaft in der niedrigsten Herrenklasse des aufnehmenden Vereins zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nachdem die Sperre zum 01.01.2011 noch nicht vollständig abgelaufen war, ab 01.01.2011 die Spiele in der niedrigsten Klasse des aufnehmenden Vereins, also des Vereins A zu werten sind. Das Sportgericht hat deswegen zutreffend auf den 27.03.2011 abgestellt.
Ziffer 2. des Tenors stellt nicht nur auf den abgebenden Verein, des Vereins B ab, sondern auch nach dem Wortlaut auf den aufnehmenden Verein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "seines Vereins". Ab 01.01.2011 war der betroffene Spieler nicht mehr Mitglied des Vereins B. Eine Regelungslücke liegt aus diesem Grunde auch nicht vor. Der Tenor ist in diesem Zusammenhang auch entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht auszulegen. Der Wortlaut des § 51 V 6 RVO ist eindeutig. Danach zählen im vorliegenden Fall ab Erteilung des Verbandsspielrechts, also ab 01.01.2011 für den nicht verbüßten Teil der Sperre die Spiele in der niedrigsten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Strafe des Spielers handelt und nicht des Vereins. Es wird aufgrund der durch den Spieler begangenen Ausgangstat nicht der Verein bestraft, sondern der Spieler erhält eine entsprechende Sperrstrafe für sein jeweiliges Vergehen. Diese persönliche Strafe des Spielers nimmt dieser Spieler bei einem Vereinswechsel zu seinem aufnehmenden Verein mit. Dies ist letztlich auch der Rechtsgedanke des § 51 V 6 RVO. Diese Vorschrift regelt auch die Dauer der Sperre, im vorliegenden Fall also bis zum 27.03.2011. Ein Verschulden des Verbandes ist in keinster Weise zu erkennen. Das Spielrecht ist dem Spieler zu erteilen. Die persönliche Sperrstrafe haben der Spieler und letztlich dann auch der aufnehmende Verein zu beachten.
Das Sportgericht hat zutreffend im Weiteren dazu ausgeführt, dass ein entsprechender Härtefall aufgrund der relativ lang dauernden Sperre aufgrund der Winterpause zu erkennen ist. Das Erstgericht hat hier aber auch zutreffend auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag nach § 46 IV RVO zu stellen, hingewiesen.
Im Weiteren ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sportgericht insbesondere im Einsatz erst im späteren Verlauf des Spiels mit einem leichten Fall bewertet hat.
Auf die weiteren Mitteilungen des Sportgerichts kommt es nach Ansicht des VSG nicht an, da diese alle nach dem 2. Einsatz am 12.03.2011 erfolgten und danach der Spieler nicht mehr eingesetzt wurde.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 24 vom 03.05.2011
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 57
Verfahren gegen Herrn A
Urteil:
I. Herr A, Verein A, wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt einem Mitgliedsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Herr A Nr. 0000 ist unverzüglich an den Bayerischen Fußball-Verband einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung trägt Herr A unter Mithaftung des Vereins A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim BFV-Pokalspiel der A-Junioren Verein A gegen Verein B am 03.10.2010 wurde laut Anzeige vom 04.10.2010 der Spieler X auf Seiten des Verein A eingesetzt, obwohl er noch einen gültigen Spielerpass für den Verein C hatte. Dem SR war, so der Inhalt der Anzeige, ein auf einen Spieler des Verein A (Spieler Y) ausgestellter Spielerpass vorgelegt worden, in den ein Bild von Spieler X eingeklebt war. Im Spielbericht war unter Nr. 5 der Spieler Y eingetragen.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Lit. a RVO. Das Verfahren gegen Herrn A wurde vom JSG mit Entscheidung vom 05.11.2010 und vom 23.11.2010 an das VSG abgegeben, weil der Vorwurf der Passfälschung den Ausschluss aus dem BFV zur Folge haben kann.
3. Trainer A war gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Lit i, 57 RVO aus dem Verband auszuschließen. In der vor dem VSG am 26.04.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat er zugestanden, seinen Co-Trainer angewiesen zu haben, "irgendwie" zu organisieren, dass er den Spieler X trotz fehlender Spielberechtigung einsetzen könne. Diese Anweisung umfasste nach Wortlaut und Sinn die Möglichkeit, die Einsatzmöglichkeit durch Herstellung eines falschen Spielerpasses zu schaffen, was Trainer A auch bewusst sein musste.
Zur Überzeugung des VSG steht fest, dass ein falscher Spielerpass hergestellt wurde. Der Zeuge W hat glaubwürdig ausgesagt, dass das Bild von Spieler X in den auf Spieler Y ausgestellten Pass eingeklebt gewesen sei. Die Aussage wurde vom Zeugen Z, dem SR der Begegnung, bestätigt; bei der Passkontrolle sei der Pass als solcher "in Ordnung" gewesen. Beide hatten den Spielerpass, auf den Spieler X unstreitig eingesetzt war, gezielt noch einmal angesehen und festgestellt, dass das Bild von Spieler X fest mit dem auf den Spieler Y ausgestellten Pass verbunden war. Den Einlassungen des Beschuldigten und der Aussage des Zeugen V, das Bild sei als "zweites Bild" lediglich lose in der Schutzhülle eingeschoben gewesen, kann das VSG nicht folgen, sie stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen wäre das vom Beschuldigten unumwunden zugegebene und letztlich auch erreichte Ziel, den SR über die Spielberechtigung zu täuschen, auf diese Weise nicht zu verwirklichen gewesen. Damit war ein falscher Spielerpass hergestellt; auf die Frage, ob auch ein Vereinsstempel angebracht war, kommt es nicht mehr an.
Es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, wer Ausführender bei der Herstellung des falschen Passes war. Zugunsten des Beschuldigten geht das VSG davon aus, dass es nicht der Beschuldigte persönlich war. Er hat jedoch zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein gefälschter Spielerpass dem SR zur Passkontrolle vorgelegt wurde. Als verantwortlichen, im Spielbericht eingetragenen Betreuer obliegt ihm die Vorlage der Spielerpässe, selbst wenn er - wie vorgetragen - bei der Passkontrolle nicht persönlich anwesend war. Er muss es sich zurechnen lassen, wenn ein gefälschter Spielerpass, dessen Erstellung für ihn erkennbar sein musste, dem SR vorgelegt wird. Herr A hat damit zumindest bedingt vorsätzlich einen falschen Spielerpass zur Täuschung gebraucht, der Tatbestand des § 89 Abs.2 Satz 1 RVO ist erfüllt.
Von einem leichten Fall im Sinne des § 89 Abs.2 Satz 2 RVO kann nicht ausgegangen werden. Der Gebrauch des falschen Passes erfolgte in einem Verbandsspiel, in der eindeutigen und auch zugestandenen Absicht, den SR und auch den Gegner zu täuschen. Die Behauptung, man hätte ansonsten nicht "anständig antreten" können, kann das VSG nicht überzeugen: im Spielbericht sind für den Verein A zwei Auswechselspieler eingetragen, einer davon kam bereits in der ersten Spielhälfte zum Einsatz.
Nach der Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 Satz 1 RVO war HerrA zwingend aus dem Verband auszuschließen. Die Bestrafung wegen des in Tateinheit stehenden unzulässigen Spielereinsatzes nach § 77 Abs.2 RVO ist im Ausschluss enthalten.
4. Kosten : .§§ 32, 33 RVO
Protokoll: 23 vom 19.04.2011
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 56
Anzeige gegen Herrn A
Urteil:
I. Das Verfahren gegen den Vorsitzenden des Sportgerichts, Herrn A wird eingestellt.
II. Die Kosten trägt der BFV.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 29.03.2011 erstattete Herr Z, Mitglied des Vereins A, Anzeige gegen den Vorsitzenden des Sportgerichtes, Herrn A, wegen Verstöße gegen die sportliche Fairness und die Fürsorgepflicht eines Verbandsfunktionärs gegenüber Vereinen. Dies begründete er damit, dass der Verein B mit Schreiben vom 11.03.2011 eine Anzeige beim Betroffenen eingereicht habe über den unzulässigen Einsatz eines Spielers am 05.03.2011. Der Verein A sei dann erst am 14.03.2011 schriftlich hiervon informiert worden, wobei der Verein A ein weiteres Verbandspiel in der Zwischenzeit ausgetragen habe. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass das Schreiben tatsächlich am Freitag, den 11.03.2011, um 16:26 Uhr bei ihm eingegangen war. Da er an diesem Tag aber privat unterwegs war, konnte er erst im Laufe des Samstages von dieser Anzeige Kenntnis nehmen. Aufgrund der dann noch erforderlichen Vorarbeiten, u.a. Einsicht in das entsprechende Urteil, weitere Rückfragen etc. hat er dann am darauffolgenden Werktag, nämlich am 14.03.2011 das Verfahren eingeleitet und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen bereits bekannt gegeben.
2. Das Verfahren ist einzustellen.
Das VSG ist zur Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
Dem Betroffenen war hier kein Verstoß nachzuweisen. Es steht fest, dass am späten Freitagnachmittag eine Anzeige eingegangen ist. Aufgrund privater Abwesenheit konnte diese Anzeige erst am darauffolgenden Samstag gesichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach unverzüglich durchgeführten Vorermittlungen am gleichen Wochenende sofort am darauffolgenden Montag dem betroffenen Verein die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in den Satzungen und Ordnungen kein ausdrücklicher Anspruch darauf enthalten ist, dass insbesondere Gerichte so frühzeitig einschreiten, dass weitere Taten desjenigen verhindert werden, der Pflichten verletzt. Ein analoger Anspruch gemäß §§ 47, 48 RVO ist ebenfalls zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 15.08.2007
- 1 StR 335/07, veröffentlicht in NStZ 2008, 685 f. zu verweisen, worin auch der BGH im ordentlichen Recht festgestellt hat, dass es keinen Anspruch eines Täters darauf gibt, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten, dass seine Taten verhindert werden. Diese Grundsätze sind analog auch hier anzuwenden. Im Weiteren kann eine Zeitverzögerung von nur wenigen Tagen eine Verletzung der Fürsorgepflicht keinesfalls begründen. Der Einsatz eines Spielers obliegt der Verantwortung eines Vereines. Seitens des einsetzenden Vereines sind die entsprechenden Erkundigungen einzuziehen, ob der Spieler spielberechtigt ist oder nicht. Aufgrund seiner Informationen hat der Verein dann selbständig zu entscheiden. Es würde die Verpflichtung eines Sportgerichtes überstrapaziert werden, wenn hier verlangt werden würde, dass zu jeder Zeit in einem kurzfristigen Zeitrahmen eine entsprechende Einleitung eines Verfahrens veranlasst werden müsste. Ein Zeitverzug von nur zwei Tagen ist im vorliegenden Fall seitens des VSG nicht zu beanstanden und stellt keine Pflichtverletzung dar. Ansonsten liegt keine Verfehlung des Betroffenen vor. Das Verfahren war daher einzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Protokoll Nr.: 23 vom 19.04.2011
Besetzung: Beierlein
Fall: 55
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen die Schiedsrichter A und B
Beschluss :
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden die Schiedsrichter A und B, Verein A bis zur endgültigen Entscheidung durch das Verbands-Sportgericht als Schiedsrichter gesperrt.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Nach derzeitiger Aktenlage muss das Verbands-Sportgericht davon ausgehen, dass beide Schiedsrichter im Vorfeld des Spiels Verein B gegen Verein C vom 15.03.2011 ihre erhaltenen Freikarten verbotswidrig an andere Personen verkauft bzw. verschenkt haben. Eine vorläufige Sperre erscheint zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Recht und Fairness im Fußballsport notwendig.
Protokoll Nr.: 22 vom 12.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 54
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 05.04.2011, Protokoll 51, Fall 282
Urteil:
I. Auf die Revision des Vereins A wird das Urteil des BSG vom 05.04.2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Spieler X, Verein A, vom 05.04.2011 mit 12.04.2011 gesperrt wird.
II. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Privatspiel Verein B - Verein A am 06.03.11 wurde der Betroffene in der 58. Spielminute mit gelb-roter Karte des Feldes verwiesen. Unmittelbar nach dem Zeigen der roten Karte sagte er zum Schiedsrichter: "Das ist doch ein Witz. Pfeif doch Du in der Bauernklasse." Dies meldete der Schiedsrichter mit dem Spielbericht. Der Betroffene wurde vom Revisionsführer bis zum Erlass des KSG-Urteils weiterhin in Verbandsspielen eingesetzt. Das KSG sperrte den Betroffenen mit Urteil vom 24.03.2011 gemäß § 68 Abs. 1 RVO wegen Unsportlichkeit gegenüber dem Schiedsrichter bis einschließlich 20.03.11. Dagegen legte der Revisionsführer fristgerecht Berufung zum BSG ein. Das BSG änderte das Urteil dahingehend ab, dass der Betroffene vom 01.04.2011 mit 14.04.2011 gesperrt wurde. Gegen dieses Urteil vom 05.04.2011 legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 08.04.2011 Revision ein. Diese wurde mit einem Verstoß gegen § 24 Abs. 5 RVO begründet.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist teilweise begründet.
Gemäß § 40 Abs. 3 RVO tritt nur beim Zeigen einer roten Karte eine automatische Sperre ein. Nach der Meldung des Schiedsrichters wurde die rote Karte jedoch nur in der Kombination gelb/rote Karte gezeigt. Der Spieler war daher nicht automatisch gesperrt. Das KSG hätte den Beginn der Sperre festlegen müssen. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann dieser Beginn nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Urteils des Sportgerichts festgelegt werden. Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn eine automatische Sperre gemäß § 40 Abs. 3 RVO, eine einstweilige Sperre gemäß § 40 Abs. 1 RVO oder die vorläufige Vollstreckbarkeit des KSG-Urteils gemäß § 31 Abs. 1 RVO vorgelegen hätte. Dies war jedoch jeweils nicht der Fall. Die vom KSG ausgesprochene Sperre war zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits (ohne Außenwirkung entfaltet zu haben) abgelaufen. Das BSG hätte daher frühestens ab dem 05.04.2011 sperren können. Allerdings trat gemäß § 31 Abs. 1 RVO nunmehr die vorläufige Vollstreckbarkeit ein, so dass der Spieler ab dem Erlass des BSG-Urteils gesperrt war. Das VSG konnte daher den Beginn der Sperre auf diesen Zeitpunkt festlegen und damit den zwischen dem BSG-Urteil und dem VSG-Urteil liegenden Zeitraum berücksichtigen.
Der Revisionsführer war durch das Urteil des KSG beschwert, so dass die Berufung zum BSG zulässig war. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass der Verein bei Rechtskraft des Urteils hätte damit rechnen müssen, wegen des unzulässigen Einsatzes eines Spielers während der Sperrzeit belangt zu werden. Ob dies in der Tat so gewesen wäre, kann offen bleiben, weil die ernsthafte Befürchtung, Nachteile aus der Rechtskraft der Entscheidung zu erleiden das rechtliche Interesse an der Entscheidung und damit auch die Beschwer begründet.
Nachdem der Revisionsführer darlegte, dass innerhalb der Sperrfrist drei Verbandsspiele stattfinden, das BSG jedoch bei der zeitlichen Sperre von zwei Wochen davon ausging, dass diese Sperre zwei Spiele umfassen sollte, konnte das VSG die Sperrstrafe um eine Woche verkürzen, ohne dass eine Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz notwendig war. Die verkürzte Sperrfrist entsprach im Ergebnis dem nicht zu beanstandenden Strafmaß des BSG aufgrund des ebenfalls unstreitigen Sachverhalts.
4. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel sowohl in der Berufung, als auch in der Revision erfolgreich waren. Die Kosten der 1. Instanz wurden jedoch alleine durch das strafwürdige Verhalten des Spielers ausgelöst, §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 53
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.02.2011, Protokoll 29, Fall 125
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 22.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 12,50 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Betroffenen in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
Der Betroffene war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010.
Wegen Mitwirkens des Betroffenen in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.
Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhaltens des Betroffenen, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG sprach daher gemäß § 70 Abs. 1 RVO gegen den Betroffenen eine Sperrfrist von 8 Wochen aus, die mit der Erteilung des neuen Spielrechts beginnt.
Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO). Die Sperre des Betroffenen wirkt sich für den Revisionsführer nachteilig aus. Damit liegt die rechtliche Beschwer vor.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die formellen Voraussetzungen der Spielwertungen sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Verein H und des Verein G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Vereins G. Auf die Frage, ob eine Bestrafung des Spielers eine fristgerechte Anzeige voraussetzt, kommt es daher nicht an.
Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.
Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Betroffenen trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Betroffene unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer. Der Betroffene behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Betroffene spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Betroffene tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt
Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Betroffene bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Betroffene, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge X erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.
Das Verhalten des Betroffenen war auch schuldhaft. Der Betroffene wusste, dass er nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zwei Spiele für den abgebenden Verein als Spielführer bestritten hatte. Er wusste daher auch, dass die Angaben auf dem Spielerpass hinsichtlich seines letzten Spiels falsch waren.
Er hätte den Revisionsführer auf diesen Umstand hinwiesen müssen.
Die Bestrafung des Betroffenen ist nicht zu beanstanden. § 70 Abs. 1 RVO sieht eine Sperre von vier Wochen bis zu sechs Monaten vor. Hier fällt zu Lasten des Spielers ins Gewicht, dass er im Juli 2010 noch an zwei Spielen als Spielführer teilgenommen hatte. Ihm war daher bewusst, dass - sollte er tatsächlich ein Abmeldeschreiben verfasst haben - dieses nicht in den Machtbereich des abgebenden Vereins gelangt war. Nach der Abmeldung hätte er nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Zugunsten des Spielers ist zu berücksichtigen, dass er von keinem Vereinsverantwortlichen nach dem tatsächlichen Datum des letzten Spiels befragt wurde, allerdings hätte er an sich auch ungefragt aufklären müssen. Die Sperrstrafe von acht Wochen ist daher als tat- und schuldangemessen nicht zu beanstanden. Der verzögerte Beginn der Sperrfrist ergibt sich aus § 48 Abs. 4 SpO.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO). Im Hinblick darauf, dass es sich um das Parallelverfahren zur Bestrafung des Revisionsführers handelt, wurden die Kosten und Gebühren des Verfahrens halbiert.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 52
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 28, Fall 124
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 12,50 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 75,00.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler X in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
Der Spieler war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010. Der Revisionsführer hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass der Spieler sich zum 30.06.2010 abgemeldet habe. Der für den Spielerwechsel und Einsatz des Spielers verantwortliche Vereinsmitarbeiter war der Abteilungsleiter Y.
Wegen Mitwirkens des Spielers X in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.
Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhalten des Spielers X, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG legte dem Abteilungsleiter des Revisionsführers mangelnde Sorgfaltspflicht und fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Vereinswechsels des Spielers X zur Last. Das KSG belegte den Abteilungsleiter des Revisionsführers gemäß § 77 Abs. 2 RVO in einem leichten Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 350,00.
Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 77 RVO sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Vereins H und des Vereins G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Verein G. Auf die Frage, ob eine Bestrafung des Verantwortlichen eine fristgerechte Anzeige voraussetzt, kommt es daher nicht an.
Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Spieler X nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.
Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Spielers X trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Spieler X unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer, der Spieler X behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Spieler X spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Spieler tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt
Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Spieler X bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Spieler, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge Z erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO das Spielrecht frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.
Das Verhalten des Abteilungsleiters des Revisionsführers war auch schuldhaft. Der Spieler X meldete sich erst längere Zeit nach dem angeblichen Abmeldetermin beim Revisionsführer.
Das BSG hat aufgrund der Aussage des Spielers X in der mündlichen Verhandlung festgestellt (insoweit greift die Revision das Urteil nicht an), dass der Spieler X vom Abteilungsleiter des Revisionsführers als Vereinsverantwortlichen des Vereins A nicht gefragt worden sei, wann er das letzte Spiel für den Verein I bestritten habe. Eine solche Nachfrage hätte sich nach der Auffassung des BSG schon allein auf Grund der vierwöchigen Zeitspanne - zwischen der angeblichen Abmeldung am 30.06.2010 und dem Datum der Antragstellung auf Passneuausstellung am 28.07.2010 aufgedrängt. Auch diese Ansicht des BSG ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann sich das BSG auf gefestigte Rechtsprechung des VSG stützen. Demnach handelt der erklärende Verein schuldhaft, wenn er ohne Nachfrage beim abgebenden Verein und beim Spieler eine objektiv falsche Erklärung über einen ungewöhnlichen Sachverhalt abgibt (VSG 1999/2000 Fall 53)
Auch für einen ähnlichen Fall, nämlich der Beachtung von Sperrstrafen beim Vereinswechsel hat das VSG entschieden, dass es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins liegt, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, beim Spieler selbst sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten (VSG 2007/2008, Fall 29).
Dieser Rechtsprechung des VSG liegt der Gedanke zu Grunde, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung aller Vereine und der Wettbewerbscharakter der Spielordnung erfordern, dass die objektiv angelegten Wechselvorschriften eingehalten werden. Im Interesse dieser Prinzipien muss der Verein das nächstliegende Informationsmittel, nämlich den Spieler selbst, befragen, wann er das letzte Spiel für den abgebenden Verein machte, und ob er eventuell eine Sperrfrist noch beachten muss. Dies mag zwar beim Vorliegen schriftlicher Dokumente als Ausdruck eines gewissen Misstrauens erscheinen. Aber die bestätigende Erklärung, ob diese Daten auch alle stimmen, muss im Interesse der Einhaltung objektiver Bestimmungen verlangt werden. Alleine die relative Vielzahl der Entscheidungen des VSG zu diesen Sachverhalten zeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Abmeldedatum auf dem Pass und dem tatsächlichen Abmeldezeitpunkt durchaus kein seltener Einzelfall ist. Die Vereine müssen dies daher einkalkulieren und sich zumindest durch eine Nachfrage beim Spieler absichern.
Hier hätte eine einfache Nachfrage durch den Abteilungsleiter des Revisionsführers beim Spieler X, wann er tatsächlich das letzte Mal für den Verein I gespielt habe, aufgezeigt, dass er nach dem angeblichen Abmeldedatum noch Spiele für den Verein I durchgeführt hatte. Dies hätte der Abteilungsleiter als Verantwortlicher des Vereins aufklären müssen und durch gezielte Nachfragen beim abgebenden Verein und dem Spieler auch können. Dass der Abteilungsleiter des Revisionsführers insoweit vom Spieler oder vom abgebenden Verein mit der Unwahrheit bedient worden wäre, wird weder vorgetragen, noch wäre dies aus den Gesamtumständen zu erwarten gewesen.
Die Bestrafung des Abteilungsleiters des Revisionsführers ist nicht zu beanstanden. Den Besonderheiten des Falles wurde dadurch Rechnung getragen, dass jeweils ein leichterer Fall angenommen wurde, obwohl der Spieler in einer Vielzahl von Spielen eingesetzt wurde. Das BSG verhängte jeweils Einzelstrafen im unteren, nicht untersten Bereich, also nicht die jeweilige Mindeststrafe im leichteren Fall von € 50,00, so dass eine Gesamtgeldstrafe von € 350,00 für die sieben Einzeltaten gebildet werden konnte. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wurde weder gegenüber dem KSG, noch gegenüber dem BSG geltend gemacht, so dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Betrag ist damit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO). Im Hinblick darauf, dass es sich um das Parallelverfahren zur Bestrafung des Revisionsführers handelt, wurden die Kosten und Gebühren des Verfahrens halbiert.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Frey
Fall: 51
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 28, Fall 123
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 17.02.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler X in den nachfolgend aufgeführten Kreisliga-Spielen ein: Verein B gegen Verein A am 22.08.2010, Verein A gegen Verein C am 05.09.2010, Verein D gegen Verein A am 12.09.2010, Verein A gegen Verein E am 19.09.2010, Verein F gegen Verein A am 25.09.2010, Verein A gegen Verein G am 17.10.2010 und Verein H gegen Verein A am 07.11.2010.
Der Spieler war zuvor vom Verein I zum Verein A gewechselt. Er hatte im Totopokalspiel am 11.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein J und im Privatspiel am 17.07.2010 zwischen Verein I gegen Verein K jeweils für den Verein I gespielt. Allerdings hatte der Verein I auf der Rückseite des Spielerpasses als Tag der Abmeldung den 30.06.2010 und als Tag des letzten Spiels für den Verein I den 30.05.2010 eingetragen. Die Passabteilung des BFV erteilte aufgrund dieser Angaben den Spielerpass zum 03.08.2010. Der Revisionsführer hat vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass der Spieler sich zum 30.06.2010 abgemeldet habe.
Wegen Mitwirkens des Spielers X in den Verbandsspielen erstatteten gemäß § 35 (2) RVO die Vereine G - Eingang am 06.11.2010-, F - Eingang am 12.11.2010 - , H - Eingang am 13.11.2010 - , C - Eingang am 13.11.2010 -, B - Eingang am 15.11.2010 - , D - Eingang am 18.11.2010 -, E - Eingang am 18.11.2010 - Anzeige beim KSG wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers in den oben genannten Spielen.
Das KSG stellte fest, dass auf Grund der falschen Angaben des abgebenden Vereins, sowie des Fehlverhalten des Spielers X, das von der Passabteilung des BFV erteilte Spielrecht für den Verein A gemäß § 43 Abs. 9 SpO von Anfang an ungültig war. Das KSG legte dem Revisionsführer mangelnde Sorgfaltsplicht und fahrlässiges Verhalten bei der Abwicklung des Vereinswechsels des Spielers X zur Last. Das KSG belegte den Revisionsführer gemäß § 77 Abs. 1 RVO in einem leichten Fall zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 350,00. Gemäß § 40 Abs. 4 SpO wurden die beanstandeten Verbandsspiele, Verein B gegen Verein A, Verein A gegen Verein C, Verein D gegen Verein A, Verein A gegen Verein E, Verein F gegen Verein A, Verein A gegen Verein G, Verein H gegen Verein A mit X:O für den Verein A als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen gewertet.
Gegen das Urteil des KSG vom 24.01.2011, legte der Revisionsführer mit Schreiben vom 31.01.2011, eingegangen am 02.02.2011, Berufung zum BSG ein. Mit Urteil vom 17.02.2011 wies das BSG die Berufung zurück. Mit Anwaltsschreiben ohne Datum, per Fax eingegangen am 02.03.2011 legte der Revisionsführer Revision ein. Gerügt wurde die Verletzung von § 77 Abs. 1 RVO, § 43 Abs. 9 SpO und § 48 Abs. 3 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden. Die Vertretung durch schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte ist vor dem VSG uneingeschränkt zulässig (§ 30 Abs. 3 RVO).
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die formellen Voraussetzungen der Spielwertungen sind erfüllt. Die Vierwochenfrist des § 35 Abs. 2 RVO wurde eingehalten. Durch die fristgerechten Anzeigen des Vereins H und des Vereins G, konnten die zu beanstandenden Spiele, deren Anzeigen isoliert betrachtet verspätet gewesen wären, überprüft werden (VSG 1999/2000 Fall 33). Die notwendigen nachträglichen Anzeigen lagen in allen Fällen vor. Die beanstandeten Spiele lagen innerhalb der letzten zehn Spiele vor dem Spiel gegen den Verein G.
Das BSG gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Spieler X nicht am 30.06.2010 abgemeldet hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft wurden, die Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt und der dem Tatgericht eingeräumte Ermessenspielraum nicht überschritten wurde. Die Beweisaufnahme hält sowohl hinsichtlich der Durchführung, als auch bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der rechtlichen Überprüfung statt.
Die Revision rügt, dass das BSG den mündlichen Ausführungen der Zeugen zum Tag der Mitteilung des Wechsels des Spielers X trotz der gegenteiligen schriftlichen Angabe auf dem Passformular den Vorzug gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat sich eingehend mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt und mit nachvollziehbaren Argumenten den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt. Das BSG sah die Richtigkeit der Zeugenaussagen insbesondere durch folgende objektive Umstände als gesichert an: Der Spieler X unterschrieb erst vier Wochen nach seiner angeblichen Abmeldung bei dem abgebenden Verein den Antrag auf Neuausstellung des Spielerpasses für den Revisionsführer, der Spieler X behauptete, das Abmeldeschreiben in den Briefkasten des Trainers eingeworfen zu haben, dessen Tätigkeit für den Verein schon beendet war. Dieser Trainer bestritt jedoch, eine Abmeldung erhalten zu haben. Der Spieler X spielte nach dem angeblichen Tag der Abmeldung noch zweimal für den abgebenden Verein als Spielführer. Das BSG stützte sich daher bei der Beweiswürdigung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen, sondern auf Indizien, die objektiv betrachtet dagegen sprechen, dass sich der Spieler tatsächlich am 30.06.2010 beim Verein abgemeldet hatte. Das BSG zeigte somit im Urteil die Ungereimtheiten auf, die massiv dagegen sprechen, dass die Abmeldung tatsächlich am 30.06.2010 erfolgt ist.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht § 48 Abs. 3 SpO entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (1999/2000 Fall 53; 2007/2008 Fall 98; 2007/2008 Fall 105) bedeutet Abmeldung die tatsächliche endgültige und abschließende Aufgabe des Spielrechts für den abgebenden Verein. Der Tag der Abmeldung kann von den Beteiligten dabei nicht einvernehmlich rückwirkend festgelegt werden. Die Eintragung auf dem Spielerpass hat daher keinen abschließenden Charakter. Vielmehr muss das Sportgericht bei Zweifeln aufklären, ob der eingetragene Tag der Abmeldung auch der tatsächlichen Abmeldung entspricht. Wenn der Spieler für den abgebenden Verein nach dem Tag der behaupteten Abmeldung nochmals spielt, ist ein wichtiges Indiz dafür gegeben, dass die angebliche Abmeldung nicht ernstlich und endgültig gemeint war. Gelangt das Sportgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmeldung tatsächlich am angegebenen Tag erfolgt ist und vom Spieler ernstlich und abschließend gemeint war sowie vom Erklärungsempfänger des abgebenden Vereins auch so verstanden wurde, ist das Spielrecht erloschen. Weitere Spiele für den abgebenden Verein können dann die Abmeldung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Vielmehr spielt der Spieler nunmehr unzulässig für den abgebenden Verein. Das auf Grundlage des vorherigen Abmeldedatums erteilte neue Spielrecht wird davon jedoch nicht berührt
Die Abmeldung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Verein, bei dem die Abmeldung erfolgen soll, zugehen; Beweislast für den Zugang der Erklärung trägt der abmeldende Spieler (VSG 2005/2006 Fall 13).
Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich der Spieler X bei seinem früheren Verein überhaupt förmlich abgemeldet hat. Zwar erklärte der Spieler, er hätte einen Brief in den Briefkasten seines damaligen Trainers geworfen. Dieser Zeuge Y erklärte aber in einem Telefonat, dass er keine Abmeldung erhalten habe und zudem seine Trainertätigkeit bereits zum 31.05.2010 beendet hatte. Er war also zum 30.06.2010 unter keinen Umständen empfangsbevollmächtigt. Zwar hat der Vereinsverantwortliche des Vereins I auf dem Spielerpass den 30.06.2010 als Tag der Abmeldung angegeben. Da es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VSG aber auf den Tag der tatsächlichen Abmeldung ankommt und dieser Tag nicht einvernehmlich oder aus sonstigen Gründen zurückdatiert werden kann, musste das BSG aufklären, ob und ggfs. wann die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist.
Da somit die Abmeldung des Spielers nicht bis zum 30.06.2010 erfolgt war, hätte gemäß § 49 Abs. 4 SpO das Spielrecht frühestens zum 01.01.2011 erteilt werden dürfen. Gemäß § 43 Abs. 9 SpO war das aufgrund der falschen Angabe des Abmeldedatums erteilte Spielrecht ungültig.
Das Verhalten des Revisionsführers war auch schuldhaft. Der Spieler X meldete sich erst längere Zeit nach dem angeblichen Abmeldetermin beim Revisionsführer.
Das BSG hat aufgrund der Aussage des Spielers X in der mündlichen Verhandlung festgestellt (insoweit greift die Revision das Urteil nicht an), dass der Spieler X von keinem Vereinsverantwortlichen des Vereins A gefragt worden sei, wann er das letzte Spiel für den Verein I bestritten habe. Eine solche Nachfrage hätte sich nach der Auffassung des BSG schon allein auf Grund der vierwöchigen Zeitspanne - zwischen der angeblichen Abmeldung am 30.06.2010 und dem Datum der Antragstellung auf Passneuausstellung am 28.07.2010 aufgedrängt. Auch diese Ansicht des BSG ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann sich das BSG auf gefestigte Rechtsprechung des VSG stützen. Demnach handelt der erklärende Verein schuldhaft, wenn er ohne Nachfrage beim abgebenden Verein und beim Spieler eine objektiv falsche Erklärung über einen ungewöhnlichen Sachverhalt abgibt (VSG 1999/2000 Fall 53)
Auch für einen ähnlichen Fall, nämlich der Beachtung von Sperrstrafen beim Vereinswechsel hat das VSG entschieden, dass es in der Verantwortlichkeit des aufnehmenden Vereins liegt, sich über eventuelle Sperrstrafen des Spielers Kenntnis zu verschaffen. Es ist dem Verein zuzumuten, beim Spieler selbst sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. Unterlässt er dies, verletzt er zumutbare Sorgfaltspflichten (VSG 2007/2008, Fall 29).
Dieser Rechtsprechung des VSG liegt der Gedanke zu Grunde, dass es das Prinzip der Gleichbehandlung aller Vereine und der Wettbewerbscharakter der Spielordnung erfordern, dass die objektiv angelegten Wechselvorschriften eingehalten werden. Im Interesse dieser Prinzipien muss der Verein das nächstliegende Informationsmittel, nämlich den Spieler selbst, befragen, wann er das letzte Spiel für den abgebenden Verein machte, und ob er eventuell eine Sperrfrist noch beachten muss. Dies mag zwar beim Vorliegen schriftlicher Dokumente als Ausdruck eines gewissen Misstrauens erscheinen. Aber die bestätigende Erklärung, ob diese Daten auch alle stimmen, muss im Interesse der Einhaltung objektiver Bestimmungen verlangt werden. Alleine die relative Vielzahl der Entscheidungen des VSG zu diesen Sachverhalten zeigt, dass eine Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Abmeldedatum auf dem Pass und dem tatsächlichen Abmeldezeitpunkt durchaus kein seltener Einzelfall ist. Die Vereine müssen dies daher einkalkulieren und sich zumindest durch eine Nachfrage beim Spieler absichern.
Hier hätte eine einfache Nachfrage beim Spieler X, wann er tatsächlich das letzte Mal für den Verein I gespielt habe, aufgezeigt, dass er nach dem angeblichen Abmeldedatum noch Spiele für den Verein I durchgeführt hatte. Dies hätte der Verein aufklären müssen und durch gezielte Nachfragen beim abgebenden Verein und dem Spieler auch können. Dass Revisionsführer insoweit vom Spieler oder vom abgebenden Verein mit der Unwahrheit bedient worden wäre, wird weder vorgetragen, noch wäre dies aus den Gesamtumständen zu erwarten gewesen.
Die Bestrafung des Vereins ist nicht zu beanstanden. Den Besonderheiten des Falles wurde dadurch Rechnung getragen, dass jeweils ein leichterer Fall angenommen wurde, obwohl der Spieler in einer Vielzahl von Spielen eingesetzt wurde. Das BSG verhängte jeweils Einzelstrafen im unteren, nicht untersten Bereich, also nicht die jeweilige Mindeststrafe im leichteren Fall von € 50,00, so dass eine Gesamtgeldstrafe von € 350,00 für die sieben Einzeltaten gebildet werden konnte. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wurde weder gegenüber dem KSG, noch gegenüber dem BSG geltend gemacht, so dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Der Betrag ist damit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (vgl. VSG 1999/2000 Fall 35; 2007/2008 Fall 56) setzt die Spielwertung kein Verschulden voraus; der objektive Tatbestand genügt. Dies folgt aus dem Wettbewerbscharakter der Spielordnung. Durch die Beachtung des Spielrechts soll sichergestellt werden, dass alle Vereine objektiv unter den gleichen Bedingungen anzutreten haben. Das fehlende Wissen und damit auch das fehlende Verschulden eines Vereins können dabei von ganz eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen zu keiner faktischen Abänderung der Regeln der Spielordnung führen. Würde das Spielrecht davon abhängen, ob den Verein ein Verschulden trifft, müssten jeweils Umstände außerhalb des Spielfeldes geklärt werden, bis das Ergebnis endgültig feststünde.
Ein solcher Ausnahmefall (§ 40 Abs. 6 SpO) liegt hier nicht vor. zutreffend hat das BSG auch hier darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des Vereins vorliegt, weil die Nachfrage trotz der ungewöhnlichen Umstände unterblieb.
4. Nachdem das Rechtsmittel erfolglos blieb, trägt der Revisionsführer auch die Kosten und Gebühren des Revisionsverfahrens (§§ 32, 33 Abs. 1 RVO).
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 50
Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 17.02.2011, Protokoll 18, Fall 136
Urteil:
I. Auf die Revision des Verein A wird das Urteil des BSG vom 17.02.2011, Protokoll 18, Fall 136 aufgehoben.
II. Verein B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
III. Das Spiel des Vereins A gegen den Verein B vom 31.10.2010 wird gemäß § 77 RVO i.V.m. § 40 SpO mit x:0 für den Verein B als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet.
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der A-Klasse Verein A gegen den Verein B am 31.10.2010 setzte der Verein B den Spieler X ein, ohne dass ein gültiger Spielerpass vorgelegt werden konnte. Die Legitimation erfolgte mittels Personalausweis. Der Schiedsrichter erstattete über diesen Vorgang Meldung. Beim KSG ging am 03.11.2010 per Fax eine Pass Online-Spielberechtigung für den Spieler ohne Passausstellungsdatum ein. Der Vereinsverantwortliche hatte festgestellt, dass der betreffende Spielerpass nicht mehr auffindbar war. Da der 01.11.2010 ein Feiertag war, setzte sich der Vereinsverantwortliche am 02.11.2010 mit dem KSG in Verbindung und schilderte den Sachverhalt. Dort erhielt er die Auskunft, dass der Spielerpass innerhalb der vorgegebenen Frist dem KSG vorzulegen sei, was auch per Telefax geschehen könne. Der Berufungsführer zeigte sodann den Verlust des Spielerpasses beim BFV an, indem er am Morgen des 03.11.2010 eine entsprechende Verlusterklärung sowie gleichzeitig einen Antrag auf Erstellung eines Pass-Duplikats an die Passstelle des BFV faxte. Der Vereinsverantwortliche druckte sich um 12:07 Uhr aus 'Pass-Online' eine Detail-Spielberechtigung aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Pass jedoch noch nicht erstellt, weshalb ein Passausstellungsdatum fehlte.
Durch das KSG wurde der Verein B wegen unzulässigen Einsatzes des Spielers in einem leichteren Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 EUR verurteilt. Gleichzeitig wurde das betreffende Verbandsspiel für den Verein B nach den §§ 77 RVO und 40 SpO mit x:0 als verloren und für den Gegner als gewonnen gewertet. Hiergegen legte der Verein B mit Schreiben vom 26.11.2011 'Widerspruch' ein, der vom BSG in eine Berufung umgedeutet wurde.
Das BSG hob das Urteil des KSG mit der Maßgabe auf, dass der Verein B gem. § 79 RVO wegen Nichtvorlage eines Spielerpasses zu einer Geldstrafe in Höhe von € 20,00 verurteilt und das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B nach seinem Ausgang gewertet wurde.
Hiergegen richtet sich die per Fax am 07.03.2011 eingelegte Revision des Vereins A. Es wird ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 SpO und § 77 RVO geltend gemacht.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die Revision wurde fristgerecht eingelegt. Gemäß § 24 Abs. 5 RVO beginnt die zweiwöchige Revisionsfrist erst mit dem Dienstag zu laufen, der auf die Einstellung in das Internet folgt. Die Einlegung durch Telefax genügt dem Schriftformerfordernis (ständige Rechtsprechung des VSG, vgl. VSG 2005/2006, Fall 14, VSG 2007/2008 Fall 85).
3. Die Revision ist auch begründet.
Gemäß § 45 Abs. 1 SpO muss vor jedem Spiel ein Spielerpass oder der Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (Hardcopy) vorgelegt werden. Kann dies nicht erfolgen, muss innerhalb einer Frist von drei Tagen die Spielberechtigung nachgewiesen werden (§ 45 Abs. 2 SpO). Der Nachweis der Spielberechtigung kann dabei nur durch die Vorlage der in Abs. 1 genannten Dokumente erfolgen, weil durch die Regelung der Nachvorlage keine weitere Möglichkeit des Nachweises der Spielberechtigung geschaffen werden soll, sondern lediglich das Versäumnis der rechtzeitigen Vorlage korrigiert werden soll. Dieses Ergebnis wird gestützt durch § 45 Abs. 3 SpO, der wegen dieses Versäumnisses ausdrücklich auf die Bestrafungsvorschrift des § 77 RVO verweist.
Von einer Spielwertung konnte daher gemäß § 45 Abs. 3 SpO nur abgesehen werden, wenn die vorgelegte Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online zur Teilnahme am Spiel berechtigt hätte. Dies war hier nicht der Fall. Die vorgelegte Hardcopy enthielt kein Passausstellungsdatum. Damit war die Hardcopy nicht geeignet, das Spielrecht nachzuweisen. Es fehlte gerade die Angabe, dass der Spielerpass bereits ausgestellt war und damit die Prüfung des Spielrechts durch die Passabteilung des BFV bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Genau dies ist jedoch die Funktion der Hardcopy, mit der die Zeit der Versendung des bereits ausgefertigten Spielerpasses überbrückt werden, jedoch kein Spielrecht vor der abschließenden Entscheidung der Passabteilung gewährt werden soll. Damit fehlte der Hardcopy das wesentliche Merkmal des Ausstellungsdatums. Da wie dargelegt eine alternative Möglichkeit des Nachweises des Spielrechts nicht bestand, war die vom KSG vorgenommene Spielwertung die zwangsläufige Folge. Ein Verschulden ist bei der Frage der Spielwertung wegen des Wettbewerbscharakters der Spielordnung nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Bestrafung des Vereins ist die vom KSG ausgeworfene Geldstrafe nicht zu beanstanden. Die Benutzung der Hardcopy und Voraussetzungen und die Reichweite ihrer Gültigkeit wurden sowohl im "bayernsport" Nr. 45 vom 09.11.2010, als auch auf der Internetseite des bfv beschrieben, wobei ein Fall wie der vorliegende ausdrücklich als Beispiel erwähnt wird. Der Verein hatte daher die Möglichkeit, sich kundig zu machen und die Vollständigkeit der Hardcopy zu prüfen. Der Vereinsverantwortliche handelte daher auch schuldhaft.
Im Ergebnis war daher das Urteil des BSG aufzuheben und das Urteil des KSG wieder herzustellen.
4. Kosten: §§ 30 Abs. 3, 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 49
Berufung Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 29.03.2011, Protokoll Nr. 49 Fall Nr. 273
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 60,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 20.3.2011 erhielt der Spieler X, Verein A, in der 5.Minute einen Feldverweis auf Dauer. Laut Meldung des SR hatte er einen Gegenspieler mit der Faust weggestoßen. Das zuständige BSG bestrafte den Spieler mit Urteil vom 29.3.2011 (Prot.49 Fall 273), auf das Bezug genommen wird, mit einer Sperre von drei Spielen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verhalten des Spielers X wurde vom Erstgericht zutreffend als unsportliches Verhalten gemäß § 65 RVO beurteilt. Von einer Tätlichkeit, wie in der Berufungsschrift vorgetragen, ist das BSG nicht ausgegangen. Der Stoß gegen den Gegenspieler stellt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 RVO dar und damit eine zu bestrafende Unsportlichkeit. In seiner Meldung hat der SR dargestellt, dass er den Stoß mit der Faust gegen den Gegenspieler selber gesehen habe, er hat dies in einer Anhörung am 27.3.2011 nochmals bestätigt. Auch der SRA hat angegeben, dass der Stoß mit der Faust ausgeführt wurde. Vom Berufungsführer wird dagegen vorgetragen, dass der Gegenspieler lediglich mit dem Handrücken abgewehrt worden sei. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil auch ein Wegstoßen mit dem Handrücken ein unsportliches Verhalten darstellt. Wie sich aus dem Strafmaß von drei Spielen Sperre ergibt, ist das Erstgericht nicht von einem heftigen, Körper oder Gesundheit gefährdenden Stoß ausgegangen und deshalb - § 65 RVO lässt eine Sperre bis zu acht Wochen zu - bei seinem Strafausspruch im unteren Bereich des Strafrahmens geblieben. Es ist folglich das angegriffene Urteil weder im Hinblick auf die angewendete Norm noch im Strafmaß zu beanstanden. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 48
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 22.03.2011, Protokoll 32, Fall 133
Urteil:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein A.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 12.3.2011 erhielt der Spieler X vom leitenden SR die Rote Karte. Das zuständige BSG belegte den Spieler mit Urteil vom 22.3.2011 (Fall 133) wegen rohen Spieles mit einer Sperre von vier Spielen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht am 29.3.2011 eingelegt, § 44 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist nicht begründet. Die Sperre von vier Spielen (auf den Tenor des Urteils vom 22.3.2011 wird Bezug genommen) wegen rohen Spiels ist weder vom Tatbestand noch vom Strafmaß her zu beanstanden. Rohes Spiel liegt gemäß § 66 Abs.2 RVO vor, wenn rücksichtslos der Gegner im Kampf um den Ball gefährdet wird. Laut Meldung des SR vom 12.3.2011 grätschte der Spieler X seinen Gegner mit gestrecktem Fuß von vorne um und traf ihn am Schienbein. Der Tatbestand des § 66 RVO ist damit erfüllt, auch wenn, wie in der Stellungnahme vom 16.3.2011 und in der Berufungsschrift glaubhaft vorgetragen, eine Verletzung nicht erfolgte. In der Berufungsschrift wird zwar die Intensität des Angriffs anders gewertet, der Tritt gegen das Schienbein mit
gestrecktem Fuß und damit die Gefährdung des Gegenspielers letztlich aber nicht bestritten. Im Strafmaß lässt §66 Abs.1 RVO eine Sperre von zwei Wochen bis sechs Monaten zu, sodass die Sperre von vier Spielen sich noch am unteren Ende der Skala bewegt. Angesichts der nicht unerheblichen Gefährdung, die von einem Angriff mit gestrecktem Fuß ausgeht, liegt das vom Erstgericht festgestellte Strafmaß im vertretbaren Rahmen und ist nicht zu beanstanden.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 21 vom 05.04.2011
Besetzung: Beierlein
Fall: 47
Revision Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 08.02.2011, Protokoll 46, Fall 266
Beschluss:
Die Kosten werden auf 40,00 € festgesetzt, diese hat der Verein A zu tragen.
Gründe:
Die am 23.02.2011 eingelegte Revision gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 08.02.2011, Protokoll 46, Fall 266 wurde mit Schreiben vom 30.03.2011 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 3 RVO.
Protokoll Nr.: 20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 46
Revision Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 8.2.2011 (Prot.18 Fall 161):
Urteil:
I. Die Revision wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Revisionsgebühr in Höhe von 150,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 21.11.2010 wurde vom SR abgebrochen, laut Meldung in der Nachspielzeit. Das Kreissportgericht hat mit Urteil vom 21.11.2010 auf Neuansetzung des Spieles entschieden. Die dagegen eingelegte Berufung des Vereins A wurde vom Bezirkssportgericht mit Urteil vom 8.2.2011 (Prot.18 Fall 161), veröffentlicht am 16.2.2011, als unbegründet zurückgewiesen, weil der Spielabbruch nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Vereins A.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 f RVO. Die frist- und formgerecht eingelegte Revisionist nicht zulässig. Es fehlt die nach § 45 Abs.2 Satz 2 RVO erforderliche Angabe der Vorschrift, deren Verletzung vom Revisionsführer gerügt wird. Sie ist der Revisionsschrift weder unmittelbar noch schlüssig zu entnehmen. § 45 Abs.2 Satz 2 RVO hat zum Hintergrund, dass die Revision eine reine Rechtsinstanz ist und nur prüfen kann, ob in der angegriffenen Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Die vom Bezirkssportgericht vorgenommene Beweiswürdigung unterliegt grundsätzlich nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Da die Verletzung einer Vorschrift durch das Bezirkssportgericht in der Revisionsschrift nicht vorgetragen ist, war die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Bezirkssportgerichts auch nicht ersichtlich ist. Wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass der Spielabbruch durch den SR nicht gerechtfertigt war, ist die Neuansetzung des Spiels zwingende Folge.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Revisionsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall: 45
Passantrag Herr X - Verfahren gegen Herrn Z
Urteil
I. Dem Betroffenen Z wird bis einschließlich 30.06.2011 das Recht aberkannt, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € unter Mithaftung seines Vereins SV A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Lit. a RVO.
2. Der Betroffene ist Vereinsfunktionär des SV A. Der Jugendliche Herr X beabsichtigte, nach längerer Spielpause wieder mit dem Fußballspielen zu beginnen. Da der Betroffene nicht wusste, dass Herr X in der Vergangenheit bereits bei einem anderen Verein gespielt und dort einen Spielerpass hatte, sandte er ein Erst-Antragsformular mit der Unterschrift des Jugendlichen an die Passstelle des BFV. Dort wurde der Antrag unbearbeitet an den SV A zurückgesandt und auf eine bereits bestehende anderweitige Spielberechtigung hingewiesen. Nunmehr füllte der Betroffene einen Zweitantrag aus, pauste die Unterschrift des Jugendlichen vom Erstantrag auf den Zweitantrag durch und sandte diesen Antrag an den BFV. Von dort wurde auch der Zweitantrag unbearbeitet mit dem Vermerk, dass die Unterschrift des Erziehungsberechtigten fehle, an den beantragenden Verein zurückgesandt. Da die Mutter des Jugendlichen vom Betroffenen kurzfristig nicht zu erreichen war, unterschrieb der Betroffene selbst unter Nachahmung der Originalunterschrift der Mutter des Jugendlichen, Frau X, auf dem Zweitantrag und sandte diesen zurück an den BFV. Frau X war mit dem Vereinswechsel ihres Sohnes und einer Spielberechtigung ihres Sohnes für den SV A ausdrücklich einverstanden.
3. Durch das Nachahmen der Unterschrift der Mutter unter den Zweitantrag hat der Betroffene eine sonstige unechte Urkunde i.S. § 89 Abs.2 RVO hergestellt.
Da der Erklärungsinhalt der Urkunde jedoch dem ausdrücklich erklärten Willen der Mutter entsprach und inhaltlich keine falschen Erklärungen abgegeben wurden und eine Erteilung des Spielrechts noch nicht erfolgt und ein Einfluss auf den Spielbetrieb somit ausgeschlossen ist, geht das Verbands-Sportgericht von einem minder schweren Fall des § 89 Abs. 2 RVO aus. Eine Sperrstrafe bis einschließlich 30.06.2011 erscheint daher ausreichend, aber auch notwendig, um das Unrecht entsprechend zu ahnden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs.1 RVO.
Protokoll Nr.: 20 vom 29.03.2011
Besetzung: Beierlein (Einzelrichter)
Fall: 44
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 04.11.10, Protokoll 15, Fall 259) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 31.03.11 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 04.11.10, Protokoll 15, Fall 259 wurde der Spieler X wegen Unsportlichkeit und Schiedsrichterbeleidigung für 8 Verbandsspiele der A-Klassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der A-Klassen-Mannschaft des Vereins A.
Der Spieler X wurde am 23.10.10 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre von 4 Spieltagen belegt. Die A-Klassen-Mannschaft bestreitet am 09.04.2011 ihr 4. Spiel, in welchem der Spieler X noch aussetzen muss. Die Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6 Spiele nach dem 23.10.2010 laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler X aufgrund des Urteils des KSG für 2 weitere Spiele nicht in der Kreisklassen-Mannschaft einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 04.11.2010.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i. V. m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 19 vom 14.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 43
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Mit Email vom 19.11.2010 stellte der Verein A bei dem zuständigen Spielleiter einen Spielverlegungsantrag für das B-Junioren Verband-Spiel Verein A - Verein b am 21.11.10. Begründet wurde dies damit, dass an diesem Wochenende keine B-Juniorenmannschaft zur Verfügung stehe, weil fünf Spieler krank seien und ein weiterer Spieler wegen einer Schulveranstaltung ausfalle. Der Gegner stimmte der Spielverlegung nicht zu. Daraufhin trat der Revisionsführer zum Spiel nicht an.
Mit Schreiben vom 24.11.2010 erstattete der zuständige Spielleiter Anzeige. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2010 beschrieb der Verein seine Handlungszwänge im Hinblick auf die Spielabsetzung und legte diverse Krankmeldungen für die betroffenen Spieler vor. Das JSG setzte daraufhin das Spiel neu an. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vereins B. Das BSG hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Atteste nur Krankschreibungen, aber keine Diagnosen enthielten und nahm eine Spielwertung zu Lasten des Revisionsführers und zu Gunsten des Vereins B vor. Dagegen richtet sich die mit Anwaltsschreiben per Fax am 24.01.2011 eingelegte Revision des Revisionsführers. Im Wesentlichen stellt der Revisionsführer darauf ab, dass nicht verlangt werden könne, dass die Diagnosen offen gelegt werden. Es müsse ausreichen, dass eine ärztliche Bewertung der Spielfähigkeit erfolgt. Gerügt wird somit ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 SpO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Verfahren vor dem VSG zulässig. Die Einlegung durch Telefax erfüllt das Formerfordernis. Es wurde ein konkreter Verstoß gerügt.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das Urteil des BSG lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennen. Zwar ist der Revision insoweit zuzustimmen, als dass eine ärztliche Bescheinigung der Krankschreibung grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, weil das Sportgericht regelmäßig nicht in der Lage ist, selbst eine Bewertung vorzunehmen. Nur ausnahmsweise, wenn sich der Verdacht von Gefälligkeitsbescheinigungen aufdrängt, können diese hinterfragt werden. Davon ist im vorliegenden Fall aber schon wegen der Vielzahl der Ärzte, die Bescheinigungen ausstellten, nicht auszugehen.
Das Urteil erweist sich aber aus einem anderen Grund als zutreffend. Der Verein begründet die Absage damit, dass fünf Spieler der B-Jugend aus gesundheitlichen Gründen nicht einsatzfähig waren und ein weiterer Schüler schulbedingt abwesend war. Es wurde aber weder vorgetragen, wie viele Spieler die B-Jugendabteilung aktuell umfasste, noch wurde dargelegt, warum es nicht möglich war, die fehlenden B-Jugend-Spieler durch ältere C-Junioren zu ersetzen. Die Absage eines Spiels muss die letzte Möglichkeit sein, die einem Verein bleibt, einen (verschuldeten) Nichtantritt zu vermeiden. Der geordnete Spielbetrieb erfordert es, die Spiele zu den angesetzten Terminen durchzuführen. Nur dann, wenn der Gegner mit einer Verlegung einverstanden ist und ein anderer Termin gefunden werden kann, kann eine Verlegung erfolgen. Verweigert der Gegner die Zustimmung (wozu er grundsätzlich ohne Angabe von Gründen berechtigt ist), so muss das Spiel zum vorgesehenen Termin ausgetragen werden. Gemäß § 24 Abs. 2 SpO obliegt es dem Verein, diese Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, was hier nicht geschehen ist.
Gegen dieses Postulat der ultima ratio, das nicht nur für den Spielabbruch, sondern auch für die Spielabsage gilt, hat der Revisionsführer verstoßen. Dass das Spiel nicht leichtfertig abgesagt wurde, hat das BSG bereits dadurch berücksichtigt, dass es von einer Bestrafung gemäß § 78 Abs. 3 abgesehen hat.
Das Urteil des BSG Mittelfranken ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 c) und 9 FO
Protokoll Nr.: 18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 42
Berufung des SR A gegen das Urteil des SG
Urteil:
1. Die Berufung des SR A gegen das Urteil vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 200,00 € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Verbandsspielausschuss hat am 02.12.2010 Anzeige gegen den Betroffenen erstattet, nachdem auf den Spielberichtsbogen für das Spiel Verein C - Verein D auf Seiten des Vereins D u. a. der Spieler T.S. mit der Passnummer xxxx-xxxx eingetragen war und gleichzeitig dem Betroffenen der Spielerpass des vorgenannten Spielers vorgelegt wurde, der auf der Vorderseite unten den Vermerk "Status: Vertragsspieler bis 30.06.2010" trug. Diesen Sachverhalt hat der SR nicht auf dem Spielberichtsbogen vermerkt.
Das SG hat in der Entscheidung vom 11.01.2011den Betroffenen gemäß § 82 RVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 unter Mithaftung seines Vereins, B belegt.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 31.01.2011 eingelegte Berufung des Betroffenen. Er führt hierzu insbesondere aus, dass in der Regel bei Gespannen die Prüfung der Pässe und der Spielberichte vom SRA 1 vorgenommen werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall gewesen. Er habe diesen stichprobenartig überprüft und konnte keine Fehler feststellen. Er habe im Übrigen bei seinem SRA 1 rückgefragt, der ihm mitteilte, dass er die Passkontrolle nach diversen Kriterien durchgeführt habe, u. a. danach, ob der Spielerpass freigegeben sei. Eine Bestrafung seinerseits scheide wegen fehlenden Verschuldens aus. Darüber hinaus vertritt er u. a. die Auffassung, dass, sofern ein Spielerpass mit Ablauf des Vertragsspielerstatus ungültig werde und ein neuer Pass beantragt werden müsse, es nicht in seine Zuständigkeit falle.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Betroffene hat die vorgeschriebene Prüfung von Spielberichten oder Spielerpässen unterlassen und ist daher zutreffend mit einer Geldstrafe in Höhe von € 30,00 gemäß § 82 RVO belegt worden.
Aufgrund des vorgelegten Spielerpasses ergibt sich, dass dieser nach dem 30.06.2010 ungültig geworden ist. Dadurch hatte der Spieler ab 01.07.2010 kein Spielrecht mehr, insbesondere nicht beim Spiel am 31.10.2010. Wie das SG der Bayernliga im Weiteren zutreffend ausführt, ist die Regelung, dass ein Spielerpass mit Ablauf des Vertragsspieler-Status ungültig wird und ein entsprechend neuer Pass beantragt werden muss, seit Juni 2007 in Kraft. Seither wurde diese Regelung mehrfach veröffentlicht.
Soweit der Betroffene gegenüber dem SG in seiner Stellungnahme angegeben hat, dass das Spielrecht, soweit er sich an den Vorgang erinnere, anhand einer Spielberechtigungsliste der DFL nachgewiesen wurde und der Pass als solches somit nicht relevant gewesen sei, so kann dieser nicht gehört werden, da der SR gemäß § 35 I SpO u. a. die Spielberechtigung der Spieler anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Spielberichtsbogen und der Spielerpässe zu überprüfen hat. Hiergegen hat er jedenfalls nach seiner damaligen Einlassung verstoßen.
In der Berufungsbegründung bezieht sich der Betroffene nunmehr darauf, dass diese Aufgabe dem SRA 1 übertragen worden sei und ihn insoweit kein Verschulden treffe.
Gemäß § 35 SpO ist diese Aufgabe allein dem SR übertragen. Bedient sich der SR eines Gehilfen, hier des SRA 1, so hat er für dessen Verschulden wie eigenes Verschulden einzustehen. Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht hier aufgrund der Übertragung der Aufgabe nicht. Selbst dem SRA 1 hätte auffallen müssen, dass der Spielerpass zwar freigegeben wurde ab 01.08.2005, jedenfalls aber der Vertragsspieler-Status befristet bis 30.06.2010 war und dementsprechend ab 01.07.2010 kein Spielrecht mehr bestand. Nach dieser weiteren Stellungnahme des Betroffenen liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen § 82 RVO, hier 2. Alternative vor.
Nach dieser Vorschrift und der vorgenannten Vorschrift des § 35 SpO hat der SR in jedem Fall Feststellungen über das Spielrecht zu treffen.
Dies hat der amtierende SR hier im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, da er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Mangel hätte feststellen und dementsprechend auch melden müssen. Insbesondere ist der Betroffene auch auf § 10 SRO zu verweisen, wonach von ihm bei der Ausübung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit größte Gewissenhaftigkeit und strengste Wahrhaftigkeit gefordert wird. Hiergegen hat er verstoßen. Dass dabei die entsprechende Beantragung eines neuen Spielerpasses Aufgabe des Vereins ist, entbindet den SR nicht von der Meldung eines festgestellten Mangels.
Die Entscheidung des SG ist daher auch aus Sicht des VSG nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die nunmehr in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe rechtfertigt sich keine andere Sichtweise.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der betroffene SR unter Mithaftung seines Vereins.
Protokoll Nr.: 18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 41
Berufung des Spielers A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 07.12.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Spielers A gegen das Urteil des BSG vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen.
II. Spieler A trägt unter Mithaftung des Vereins B die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein C am 13.11.2010 nahm in der 69. Minute der Spieler X dem Stürmer A den Ball ab, spielte ihn nach vorne und verlagerte das Spiel somit Richtung Hälfte Verein B. Der Spieler A lief dem Spieler X daraufhin nach und trat ihm von hinten mit dem Fuß in die Wade/Achillesferse, so dass dieser zu Boden ging. Der gefoulte Spieler konnte das Spiel jedoch fortsetzen. Der SR verhängte für diese Tätlichkeit einen FaD. Das BSG belegte den Spieler mit einer Sperre von 6 Verbandsspielen. Hiergegen richtet sich die Berufung.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der SR-Meldung sowie der Einlassung des Spielers A und den schriftlichen Zeugenaussagen des Gegenspielers X und des Zeugen Y fest, soweit diesen gefolgt werden konnte. Das VSG folgt der Tatbestandsfeststellung einer Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 1 RVO. Sowohl der gefoulte Spieler X als auch der Zeuge Y bestätigten den Tritt des Spielers A eindeutig. Aus der Einlassung des Vereins B sowie der klaren, eindeutigen und wiederholt bestätigten Meldung des SR ergibt sich, dass der Ball zum Zeitpunkt des Geschehens weit von den beiden Spielern entfernt war; die Annahme des Tatbestands eines rohen Spiels scheidet somit aus.
Ausschlaggebend bei der Findung des richtigen Strafmaßes sind der Umfang der Rücksichtslosigkeit, eine mögliche Verletzung oder der Grad der Gefährlichkeit. Ein wenn auch nicht besonders intensiver Tritt von hinten in den Bereich der Wade/Achillesferse stellt keinen leichten Fall dar. Eine Provokation vor Begehung der Tätlichkeit fand eindeutig nicht statt; so dass keiner der beiden Milderungsgründe nach § 67 Abs. 2 RVO zur Anwendung kommen kann und das Mindeststrafmaß angenommen werden muss.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende Begründung des BSG zu verweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 18 vom 01.03.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 40
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers B
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG vom 08.10.10) gegen den Spieler B wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler B bis einschließlich 01.03.11 für alle anderen Verbandsspiele (§ 51 Abs. 5 RVO) seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
Mit Urteil des KSG vom 08.10.10 wurde der Spieler B wegen Tätlichkeit und Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter für 8 Verbandsspiele der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 8 Verbandsspielen der Kreisklassen-Mannschaft des Vereins A.
Der Spieler B wurde am 26.09.10 mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre belegt. Die Kreisklassen-Mannschaft bestreitet am 27.03.2011 ihr 8. Spiel, in welchem der Spieler B noch aussetzen muss. Die BOL-Mannschaft des A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 12 Spiele nach dem 26.09.2010 laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler B aufgrund des Urteils des KSG für 4 weitere Spiele nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 08.10.2010.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 17 vom 15.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 39
Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirks-Sportgerichts xxx
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 75 € Berufungsgebühr, 37,50 € Verfahrensgebühr sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2011 trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Spiel Verein B gegen Verein A am 16.10.2010 kam es in der 89. Minute zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Spieler X (Verein B) und dem Spieler Y (Verein B). Die beiden Spieler beleidigten sich nach einem Zweikampf zunächst verbal, dann spuckte X an, welcher Y anschließend mit mehreren Faustschlägen attackierte und ihm zweifach das Nasenbein brach. Der SRA 1 eilte zu den Kontrahenten, versuchte diese zu trennen und den verletzten Y abzuschirmen. Unmittelbar hieran stürmten Spieler, ausgewechselte Spieler und Betreuer beider Mannschaften auf das Spielfeld. Es begab sich hieraus eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Spielern, ausgewechselten Spielern und Betreuern beider Mannschaften, wobei die Betreuer bemüht waren, die Situation zu schlichten. Ein gekennzeichneter Ordnungsdienst war nicht vorhanden, sogar nicht einmal eingeteilt. Die Situation auf dem Spielfeld, bei welcher sich ca. 20 Personen anschrien, schubsten, rangelten und schlugen war außer Kontrolle und beruhigte sich nicht, so dass der amtierende SR das Spiel richtigerweise abbrach.
Das BSG belegte den Verein A im Urteil mit einer Geldstrafe in Höhe von 750 € wegen Spielabbruchs und im Urteil wegen Verletzung der Platzdisziplin mit 100 €.
Gegen diese beiden Urteile richtete sich die Berufung, wobei der Verein A die Berufung gegen das Urteil nach der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung des VSG zurücknahm.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung in Nürnberg vor dem VSG. Hierbei wurden zahlreiche Fotos eines unabhängigen Berichterstatters beigezogen und in Augenschein genommen. Von dem als Zeugen einvernommenen SR sowie den beiden SRA und dem SR-Beobachter konnte zweifelsfrei bestätigt werden, dass von beiden Vereinen Angehörige auf das Spielfeld stürmten und sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um reine Zuschauer oder ausgewechselte Spieler, die in diesem Fall als Zuschauer angesehen werden müssen, handelt. Übereinstimmend von diesen Zeugen wurde angegeben, dass die Beteiligten auf dem Spielfeld keine Zuschauer in "zivil" waren, sondern aufgrund ihrer Vereinsjacken oder Pullis den beiden Vereinen zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. Dies wurde auch von dem Leiter des Ordnungsdienstes des Vereins B eingeräumt.
Ferner wurde glaubhaft vom SRA 1 geschildert, dass er sich nach den Faustschlägen des Spielers X um den taumelnden und verletzten Spieler Y kümmerte, diesen abschirmte und stützte. In diesem Zeitpunkt hat nach Aussage des glaubwürdigen SRA 1 der Spieler X von seinem Opfer abgelassen und sich abgedreht, als ihm die Spieler bzw. ausgewechselten Spieler des Vereins An entgegen stürmten und die Situation hierdurch angeheizt wurde. Dieser Moment konnte auch auf einem der vorliegenden Lichtbilder von dem Zeugen erläutert und somit nachgewiesen werden. Diese Angabe deckte sich auch mit der Einlassung des schlagenden Spielers X, welcher im Anschluss an die Schläge gegenüber dem Spieler Y selbst Schläge von Angehörigen des Vereins A einstecken musste. Der SRA 1 bestätigte glaubhaft, dass der anfängliche Aggressor X vom Spieler Y abließ und dann erst aufgrund der dadurch in Rage gebrachten und auf ihn zulaufenden Angehörigen des Vereins A in eine weitere Auseinandersetzung verwickelte wurde aus welcher sich dann die zum Spielabbruch führende Schlägerei ergab. Der SR, SRA 1 und SR-Beobachter gaben übereinstimmend und eindeutig an, dass man beabsichtigte nach den Faustschlägen des Spielers X gegenüber dem Spieler Y zwei FaD gegen diese beiden zu verhängen und anschließend das Spiel hätte fortgesetzt werden können, wenn nicht die Angehörigen des Vereins A und daraufhin auch des Vereins B auf das Spielfeld gelaufen wären.
Allein die Tatsache, dass mehrere Spieler und ausgewechselte Spieler des Vereins A, die in diesem Moment als Zuschauer anzusehen sind, auf den Platz stürmten, heizte das Geschehen in der Weise an, dass es zu weiteren Tätlichkeiten beider Vereinsangehöriger kam und führte letztlich zu den Tumulten, die den Spielabbruch mit verursachten. Dies stellt ein Verschulden des Spielabbruchs auch zu Lasten des Vereins A dar. Das BSG führt rechtsfehlerfrei zur gleichermaßen von beiden Vereinen verursachten Situation des Spielabbruchs aus. Die Bestrafung nach § 74 Abs. 1 RVO erfordert eben gerade kein Verschulden des Vereins direkt, sondern dieser haftet für das zweifelsfrei feststehende Verschulden der Spieler und ausgewechselten Spieler (Zuschauer). Unter Berücksichtigung eines Strafrahmens von 50 bis 5.000 € ist die vom BSG verhängte Strafe von 750 € für den Spielabbruch eines Bezirksligaspiels nicht zu beanstanden und erscheint tat- und schuldangemessen. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende und ausführliche Begründung des BSG zu verweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO. Aufgrund der Rücknahme der Berufung gegen das Urteil 110 wurden die Kosten hierfür ermäßigt.
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer (Einzelrichter)
Fall: 38
Wiederaufnahmeantrag Verein A hinsichtlich seines Spielers X
Urteil:
I. Das rechtskräftig abgeschlossene Sportgerichtsverfahren (Urteil des KSG) gegen den Spieler X wird wieder aufgenommen.
II. Ziffer II wird dahingehend abgeändert, dass der Spieler X bis einschließlich 02.02.11 für alle anderen Verbandsspiele seines Vereins gesperrt ist.
III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens in Höhe von 50,00 € trägt der Verein A.
Gründe:
Mit Urteil des KSG wurde der Spieler X wegen SR-Beleidigung für 1 Verbandsspiele der B-Klassen-Mannschaft des Vereins A gesperrt. Die Sperre gilt darüber hinaus für alle weiteren Verbandsspiele seines jeweiligen Vereins bis zum Ablauf von 1 Verbandsspiel der B-Klassen-Mannschaft des Vereins A.
Der Spieler X wurde am 06.11.10 im letzten Spiel der Vorrunde der B-Klassen-Mannschaft mit Roter Karte vom Platz gestellt und durch das KSG mit der Sperre belegt. Das erste Spiel in der Rückrunde on der B-Klasse ist am 29.03.2011. Die BZL-Mannschaft des Vereins A hat bis zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Spiele laut Terminplan gespielt, sodass der Spieler X aufgrund des Urteils des KSG für diese 4 Spiele nicht einsatzberechtigt ist. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer unbilligen Härte.
Die vom Verein A vorgebrachten neuen Tatsachen rechtfertigen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 4 RVO und als Folgeentscheidung die Abänderung des Urteilstenors zu Ziffer II. vom 18.11.20108.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32,33 RVO i.V.m. § 11 I. Nr. 11. FO
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 37
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG
Beschluss:
Der Verein A trägt die Verfahrensgebühr in Höhe von 25,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 50,00 €.
Gründe:
Die am 10.11.2010 eingelegte Berufung gegen das Urteil des BSG wurde mit Schreiben vom 18.01.2011 zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 2 RVO.
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 36
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 13.11.2010 kam es nach dem Schlusspfiff auf dem Platz zu Tumulten. Der Spieler D ging den SR körperlich mit einem Schlag auf den Rücken an. Der Spieler E versuchte die gegen D zu verhängende rote Karte zu verhindern und hielt die Hand des SR fest. Der Trainer des Vereins A ging mit bedrohlicher Geste auf den SR zu. Der Spieler D bedrohte den SR mit den Worten "Dich könnt ich umbringen". Erst nach 1-2 Minuten traf der Ordnungsdienst ein und verhinderte weitere Übergriffe auf das SR-Gespann. Das BSG verhängte gegen den Verein A eine Geldstrafe in Höhe von 250 € wegen Verletzung der Platzdisziplin. Gegen diese Geldstrafe richtet sich die Berufung.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Vereins A fest. Der Verein A räumt das Fehlverhalten der Spieler sowie des Trainers ein und bestätigt auch, dass der Ordnungsdienst erst 1-2 Minuten nach Beginn der Rudelbildung vor Ort war. Allein die Tatsache, dass mehrere Spieler sowie der Trainer den SR bedrängten, ihn zum Teil körperlich angingen und dies nicht umgehend vom Ordnungsdienst wirkungsvoll unterbunden wurde, stellt eine erhebliche Verletzung der Platzdisziplin dar. Das BSG führt rechtsfehlerfrei zur verschuldensunabhängigen Haftung des Vereins aus. Die Bestrafung des Vereins nach § 73 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 RVO erfordert eben gerade kein Verschulden des Vereins, sondern es kann das zweifelsfrei feststehende Verschulden der Spieler und des Trainers zugerechnet werden. Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die zutreffende und ausführliche Begründung des BSG zu verweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 16 vom 01.02.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 35
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des SG der Bayernliga
Urteil:
I. Die Berufung gegen das Urteil des SG wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 150,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Am 28.11.2010 hat das Spiel Verein B - Verein A auf Kunstrasen stattgefunden. Gegen die Wertung dieses Spiels hat der Berufungsführer mit einem am 29.11.2010 beim SG eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt und mit weiterem Schreiben diesen im Weiteren begründet. Im Wesentlichen wurde dieser darauf gestützt, dass der Berufungsführer entgegen § 25 SpO nicht rechtzeitig vor Spielaustragung auf die Durchführung des Spiels auf Kunstrasen informiert worden sei. Deswegen habe vor Beginn des Spiels ein Gespräch mit dem SL, Herrn C stattgefunden und diesen auch davon verständigt, dass man deswegen nicht antreten werde. Nach Ausführung des Berufungsführers habe Herr C mehrfach erklärt, dass der Berufungsführer antreten müsse, dies aber unter Protest tun könne. Deswegen habe man dann letztlich gespielt. Unstreitig ist dabei, dass weder auf der Spielgruppentagung ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche Kunstrasenspiele erfolgt ist, noch der Berufungsführer vor dem Spiel in ausreichendem Zeitabstand in Kenntnis gesetzt wurde. Vor dem SG wurde auch Herr C zu dem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Berufungsführers gehört. Danach steht fest, dass die Information erteilt wurde, dass der Berufungsführer auf jeden Fall antreten solle, aber dem Protest zu diesem Spiel auf der Rückseite des Spielberichts eintragen könne.
Das SG hat den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch aber in der Sache als unbegründet mit Urteil vom 14.12.2010 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Verein A als Berufungsführer mit Schreiben vom 14.12.2010, eingegangen am 28.12.2010 Berufung eingelegt und beantragt, das vorgenannte Urteil des SG aufzuheben, dem Einspruch des Vereins A gegen die Spielwertung des vorgenannten Verbandspiels stattzugeben und damit dieses Spiel neu anzusetzen.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungsführer sich auf die Aussagen des SL, Herrn C verlassen habe und ansonsten nicht zum Spiel angetreten wäre.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Regelung des
§ 25 II SpO, die hier eine Neuansetzung rechtfertigen könnte, ist klar und eindeutig gefasst. Eine Auslegung ist hier nicht möglich. Der Platzverein muss dem Gegner bei entsprechenden Spielen auf Kunstrasenplätzen sowie Hartplätzen mindestens am Spieltag vor der Abreise davon in Kenntnis setzen, dass auf einem derartigen Platz gespielt wird. Fällt dann das Spiel wegen der fehlenden Unterrichtung aus, ist das Spiel neu anzusetzen.
Für die Entscheidung kommt es auf die erteilte Auskunft des Spielgruppenleiters nicht an, da nach ständiger Rechtsprechung des VSG, wie auch vom SG zitiert, eine solche Falschauskunft unbeachtlich ist, wenn diese für den Verein dadurch erkennbar ist, dass die betreffende Regelung klar und unmissverständlich ist. Dies ist bei der in § 25 II SpO enthaltenen Bestimmung ohne jeden Zweifel, auch aus Sicht des VSG der Fall. Der Ansicht des SG ist hier vollumfänglich zuzustimmen. Dem Berufungsführer wäre es auch nach Ansicht des VSG ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die entsprechende Vorschrift selbst nachzulesen. Im Übrigen besteht der allgemeine Rechtsgedanke, dass ein "Spielen unter Protest" nicht möglich ist. Es kann nicht davon abhängen, ob der Verein letztlich dann verliert oder gewinnt und dann die entsprechenden Rechtsmittel zieht. Dies muss vor Beginn des Spieles klar und deutlich festgelegt sein.
Im Übrigen ist eine Neuansetzung nur über § 38 Abs. 4 RVO möglich. Es fehlt hier aber ersichtlich an einem Einspruchsgrund im Sinne des § 38 Abs. 1 RVO.
Insgesamt hat sich das SG mit dem Sachverhalt beschäftigt. Der Berufungsführer bringt keine neuen Erkenntnisse, die eine anderweitige Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würden. Dementsprechend ist die Entscheidung des SG in keinster Weise zu beanstanden.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 15 vom 25.01. 2011
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 34
Verfahren gegen Herrn C
Urteil:
I. Herr C wird vom 01.02.2011 mit 30.06.2011 als Schiedsrichter gesperrt. Der Schiedsrichterausweis ist umgehend an den BFV einzusenden.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung trägt Herr C unter Mithaftung seines Vereins A
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 02.11.2010 haben Spielerinnen des Vereins B angezeigt, Herr C als leitender SR habe sich nach dem Spiel beim Verein F am 30.10.2010 unbekleidet in den Duschraum begeben, in dem sich bereits Spielerinnen des Vereins B duschten. Er habe trotz deutlicher Aufforderung den Raum auch nicht umgehend verlassen. Der Betroffene hat in seiner Stellungnahme vom 10.11.2010 angegeben, beim Verein F gebe es keine eigene Dusche für den SR und er sei, da vom Heimverein keine Information kam, davon ausgegangen, dass er das Recht habe, vor den Mannschaften zu duschen. Nachdem er die Damen bemerkt habe, wollte er sich - da in Eile - nur kurz "nass machen".
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. 1 b RVO, weil der Betroffene als eine Funktionärstätigkeit für den BFV ausübt.
3. Herr C war gemäß § 47 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Abs.1 Lit. f RVO zu bestrafen. Sein Verhalten ist als pflichtwidrig zu werten und als Verstoß gegen die im Fußball geltenden Grundsätze von Ordnung und Fairness. Nach der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2011 steht zur Überzeugung des VSG fest, dass der SR schon bevor er den Duschraum betrat, erkannt hat, dass er durch Spielerinnen bereits belegt war. Trotzdem hat er den Duschraum, in dem sich unbekleidet vier Spielerinnen befanden, unbekleidet betreten. Es steht auch fest, dass er der deutlichen Aufforderung der Spielerinnen, den Raum doch zu verlassen, verstanden hat, ihr aber nicht umgehend nachkam. Nicht entscheidungserheblich ist es, ob Herr C bereits die erste Aufforderung genau verstand, oder ob er von Ohrenpfropfen, die er nach eigener Angabe erst dann herausnahm, daran gehindert wurde.
Zweifelsfrei hat er die zweite, durch die Spielerin E energisch geäußerte Aufforderung, den Raum nun sofort zu verlassen, vernommen und ignoriert. Vielmehr hat er sich rückwärts unter den von Frau E bereits belegten Duschkopf begeben. Daraufhin haben die vier Spielerinnen den Duschraum verlassen und sich in den angrenzenden Duschraum zu ihren Mitspielerinnen begeben. Der Sachverhalt steht fest aufgrund des vollständigen Geständnisses des Betroffenen und der widerspruchsfreien, sehr klaren und von keinerlei Belastungseifer getragenen Aussagen der Zeuginnen und Zeugen des Vereins B.
Zu Gunsten des Betroffenen ist zu werten, dass es nur infolge der räumlichen Situation bei dem Heimverein, der es überdies versäumt hatte, die Beteiligten entsprechend einzuweisen, zu dieser Situation gekommen ist. Der Betroffene konnte nach Ansicht des VSG zunächst davon ausgehen, den Duschraum allein nutzen zu können. Zur Überzeugung des VSG steht auch fest, dass das Verhaften des Betroffenen keinen sexistischen Hintergrund hat; dies wurde von den als Zeuginnen aufgetretenen Spielerinnen auch eingeräumt. Positiv wird vom VSG auch gewürdigt, dass der Betroffene sich mit Schreiben vom 03.11.2010 an den Verein B bei allen Spielerinnen und während der mündlichen Verhandlung persönlich bei den vier im Duschraum anwesenden Spielerinnen entschuldigte, die die Entschuldigung auch annahmen. Für den Betroffenen spricht letztlich auch, dass er die entscheidungserheblichen Fakten unverzüglich zugestanden hat. Vorzuwerfen ist dem Betroffenen jedoch, dass er den Duschraum noch betreten hat, obwohl er erkannt hatte, dass Damen darin schon duschten. Verstärkt vorzuwerfen ist ihm, dass er den Raum trotz klarer Aufforderung nicht umgehend wieder verlassen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich - wenn auch rückwärts - unter einen besetzten Duschkopf gestellt hat und dabei einer duschenden Spielerin sehr nahe kam, ohne sie allerdings zu berühren. Zu berücksichtigen ist auch, dass auch minderjährige Spielerinnen beteiligt sein konnten, was dem Betroffenen aufgrund des Spielberichtes bekannt sein musste. Beim Strafmaß war auch zu würdigen, dass der Betroffene seit vielen Jahren als SR und in weiteren Funktionen für den BFV ohne Beanstandungen ehrenamtlich tätig ist. Das VSG ist der Überzeugung, der Betroffene werde in vergleichbaren Situationen künftig richtig reagieren, sodass eine Strafe mit langer Präventivwirkung nicht erforderlich ist.
Insgesamt ist eine Sperre als Schiedsrichter für fünf Monate tat- und schuldangemessen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 14 vom 18.1.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 33
Verfahren gegen Trainer X
Urteil:
I. Trainer X wird aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr X unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Laut Meldung des SR wurde beim Verbandsspiel der C-Junioren Verein B gegen Verein A am 2.10.2010 seitens des Vereins A auf den Spielerpass von Spieler C ein Spieler mit dem Namen D eingesetzt. Im Spielerpass war ein Foto von Spieler D eingeklebt und abgestempelt. Verantwortlich für den Vorgang war Trainer X, der auch die Manipulationen am Spielerpass vorgenommen hat.
2. Das zuständige JSG hat mit Urteilen vom 5.11.2010 (Prot.11 Fälle 181, 182, 183) Verein und Verantwortliche nach § 77 RVO bestraft und nur das Verfahren gegen Trainer X wegen Passfälschung an das VSG abgegeben. Mit Schreiben vom 18.11.2010 wurde vom Präsidenten des BFV Berufung gegen das Urteil eingelegt, soweit es Trainer X betraf, weil Passfälschung und unzulässiger Spielereinsatz einen Lebenssachverhalt darstellen und nur einheitlich bestraft werden können. Das BSG hat der Berufung stattgegeben, das Urteil gegen Trainer X aufgehoben und den Fall an das VSG abgegeben (Prot.13 Fall 95).
3. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 a RVO.
4. Trainer X war gemäß § 89 Abs.2 Satz 1 RVO aus dem Bayerischen Fußball-Verband auszuschließen. In seiner Stellungnahme vom 7.12.2010 hat er zugestanden, den Pass entsprechend gefälscht und den nicht spielberechtigten Spieler auf diesen Pass eingesetzt zu haben. Es steht somit fest, dass ein falscher Spielerpass von Trainer X hergestellt worden ist. Nach Satz 1 des § 89 Abs. 2 RVO ist der Ausschluss aus dem Verband die zwingende Folge.
Ein leichter Fall im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz 2 kann hier nicht angenommen werden. Es handelte sich um ein Verbandsspiel im Wettbewerb, und der unzulässig eingesetzte Spieler ist Jahrgang 1995, gehört altersmäßig also bereits zu den B-Junioren, was eine gravierende Unsportlichkeit gegenüber der gegnerischen Mannschaft bedeutet. Darüber hinaus ist es als besonders verwerflich zu werten, wenn Juniorenspieler dazu angestiftet werden, den SR und auch den Gegner zu belügen. Dies ist zur Überzeugung des VSG geschehen: wie in der Meldung des SR glaubhaft dargestellt, haben Spieler des Vereins A den eingesetzten Spieler mehrfach als Spieler C angesprochen, auch der eingesetzte Spieler hat erst dann seinen richtigen Namen genannt, als die Fälschung nicht mehr zu verheimlichen war.
Zwar hat Trainer X sein Fehlverhalten eingeräumt und sich entschuldigt, es kann dies aber die Annahme eines leichten Falles nicht rechtfertigen.
Trainer X war damit aus dem Verband auszuschließen.
Die gemäß § 77 Abs. 2 RVO verwirkte Strafe wegen unzulässigem Spielereinsatzes war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, aber über den Ausschluss hinaus nicht besonders zu ahnden.
5. Die Kosten in Höhe von 50.- Euro trägt Trainer X unter Mithaftung des federführenden Vereins A.
Protokoll-Nr. 14 vom 18.1.2011
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 32
Verbandsspiel Verein A - Verein B am 05.09.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen XY wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Herr Z, Mitglied beim Verein C hat mit Email ohne Datum, eingegangen am 08.09.2010 Anzeige gegen Herrn XY, wegen ausländerfeindlichen Äußerungen erstattet. Insbesondere wirft er dem Betroffenen vor, dass sich dieser mit Zitat "Die Scheiß Ausländer und Kanaken" gegenüber den Spielern des Vereins A geäußert habe. Das VSG hat den Betroffenen gehört und weitere Stellungnahmen angefordert. Der Betroffene hat den Sachverhalt geschildert und die vorgeworfene Beleidigung bestritten. Der Anzeigeerstatter hatte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Das VSG ist zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen ist einzustellen. Ihm kann der Vorwurf einer ausländerfeindlichen Äußerung nicht nachgewiesen werden. Das VSG konnte sich insbesondere aufgrund der erholten Zeugenaussage des Herrn E, der zum fraglichen Zeitpunkt neben dem Betroffenen stand, nicht davon überzeugen, dass die Äußerung "Die Scheiß Ausländer und Kanaken" gefallen ist. Der Zeuge E bestätigt insoweit die Einlassung des Betroffenen, dass dieser zum Spieler mit der Nr. 8, der sich über ein Foul aufregte, sagte, dass der doch ruhig sein solle, der SR habe doch gepfiffen.
Daraufhin äußerte der Spieler zum Betroffenen, dass er ihn und seine Mutter auch noch bekomme. Die Einlassung des Betroffenen, dass er hierauf geantwortet hat "Wo kommst du denn her?", ist durch den Zeugen bestätigt und nicht widerlegt. Der Zeuge bestätigt weiter, dass daraufhin ein Mann, der sich als Platzordner ausgab, auf den Betroffenen zuging und ihm erklärte, dass er ihn rausschmeißen werde, wobei er behauptete, dass der Betroffene gesagt hätte "Du Scheiß Ausländer". Eine solche Behauptung wurde vom unmittelbar in der Nähe stehenden Zeugen nicht wahrgenommen. Im Übrigen deckt sich diese Angabe nicht mit den Angaben des Anzeigeerstatters.
Nachdem ein Tatnachweis nicht zu führen ist, war das Verfahren einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 32, 33 RVO der BFV.
Protokoll-Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 31
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 12.12.2010
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil in Ziffer I dahingehend abgeändert, dass der Spieler Z für 5 Verbandsspiele der Bezirksligamannschaft des Vereins A gesperrt ist (§51 Abs.5 RVO). In Ziffer III wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass er für alle anderen Spiele bis einschließlich 06.02.2011 gesperrt ist. Im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der BFV.
Gründe:
2. Die Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt, § 44 Abs.1, 3 RVO. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe d RVO.
3. Die Berufung ist auch begründet. Zutreffend hat das BSG das Umstoßen des Gegenspielers als Tätlichkeit gewertet und das weitere Verhalten des Spielers Z als Unsportlichkeiten nach § 65 RVO. Wie sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme des Vereins A vom 10.12.2010 ergibt, waren dem Vorgang jedoch Provokationen des betroffenen Gegenspielers vorausgegangen, die zwar weder die Tätlichkeit, noch die Beleidigungen rechtfertigen können, aber auf das Strafmaß sich auswirken. Darüber hinaus kann von einem leichteren Fall einer Tätlichkeit ausgegangen werden, weil das Umstoßen eine Verletzungsgefahr für den Betroffenen wohl nicht beinhaltete. Nach § 67 Abs. 2 RVO war die Strafe für die Tätlichkeit damit erheblich zu reduzieren. Die in Tateinheit mit der Tätlichkeit stehende Beleidigungen waren erheblich (zweimal "Hurensohn"), strafmildernd war aber zu berücksichtigen, dass der Spieler nachdem seine Erregung abgeklungen war, für das VSG glaubhaft Einsicht und Reue gezeigt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist nach Überzeugung des VSG eine Sperre von 5 Verbandspielen tat- und schuldangemessen. Das Urteil des BSG war entsprechend abzuändern.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 30
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 23.11.2010
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.
Gründe:
1.
a) Bei dem Verbandsspiel Verein B : Verein A am 07.11.2010 erstattete der amtierende SR eine Sondermeldung. Dort wurde folgendes festgehalten:
Nach einer Eckstoßentscheidung sprang der Spieler Y auf und schrie den amtierenden SR aus einem Meter Entfernung an, weshalb der SR dem bereits verwarnten Spieler die Geld-Rote-Karte zeigte.
Der Spieler fing daraufhin an wild auf und ab zu springen und schrie den SR an, dass dies eine Frechheit sei. Der SR forderte den Spieler mehrfach auf den Platz zu verlassen, was er schließlich nach ca. 15 Sekunden tat. Als er bei dem SRA X vorbeiging sagte er noch zu ihm: "Was schaust'n so blöd".
b) Das BSG verurteilte mit Urteil vom 23.11.2010 den Spieler Y gem. § 68 I RVO wegen unsportlichen Verhaltens ab dem 30.11.2010 für vier Verbandsspiele sowie zu den Kosten des Verfahrens.
2. Mit Schreiben vom 27.11.2010 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung ein und begründete dies insbesondere damit, dass der Verein kein rechtliches Gehör erhalten habe, da die Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte das BSG die Akte dem VSG und teilte hierbei mit, dass versehentlich die Stellungnahme des Vereins A bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde.
3. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das VSG ist auch zuständig.
4. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die dem VSG vorliegende Stellungnahme des Vereins A vom 12.11.2010 wurde nun vollständig in der 2. Instanz berücksichtigt.
Letztendlich konnte jedoch die Stellungnahme des Vereins A zu keiner anderen Entscheidung, wie beim Erstgericht führen, da sich die Stellungnahme in überwiegenden Maße der aus Sicht des Vereins A schlechten Schiedsrichterleistung auseinandersetzte bzw. diese darstellte. Der Vortrag des Vereins A, am Ende seiner Stellungnahme, dass der Spieler Y weder den SR beleidigt habe, noch andere Unsportlichkeiten begangen habe, stellt aus Sicht des VSG lediglich unsubstantiierten Sachvortrag ohne Beweisangebote dar und ist nicht geeignet die Erstentscheidung zu erschüttern.
Ebenfalls trägt der Verein A vor, dass er die in Rede stehende Äußerung der Spieler zum Linienrichter nicht bestätigen könne. Dies hat der SRA in einer ergänzenden Stellungnahme jedoch ausdrücklich bestätigt.
Das VSG sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Sperre vorzunehmen, aufgrund des vorliegenden SR-Berichtes erscheint die Strafe als durchaus angemessen, aber auch ausreichend, so dass die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen war.
Protokoll-Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Beierlein
Fall: 29
Anzeige des SR Z vom 25.07.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen Herrn Y wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 25.07. und 01.10.2010 erstattete der SR Z, Mitglied der SR-Gruppe Anzeige gegen den GSO dieser Gruppe Y mit der Begründung, dass dieser eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese würde in der rechtswidrigen Aneignung einer Stellungnahme der Gegenpartei in einem Verwaltungsverfahren des Bezirksschiedsrichterausschusses liegen, die ausschließlich für den BSA bestimmt war und er anschließend eine nachfolgende Einflussnahme auf Zeugen der Gegenpartei mit dem Ziel vorgenommen habe, deren bereits vollzogene Zeugenaussage zu seinen Gunsten nachträglich abzuändern. Gegenstand war zunächst eine Anzeige des GSO Y vom 19.09.2009 beim BSA, worauf der nunmehrige Anzeigeerstatter eine Stellungnahme abgegeben hat. Der Betroffene wurde hierzu angehört und bestritt die Vorwürfe, insbesondere habe er in keinster Weise Einfluss genommen. Des Weiteren trägt der Anzeigeerstatter vor, dass der Betroffene unberechtigt Eintragungen unter dem Email-Account vorgenommen habe, um den Anzeigeerstatter für Spiele vom 16.07. - 08.10.2010 aufgrund einer Wehrübung freizustellen. Auch dem hat aufgrund der vorliegenden Mitteilung des Kreiswehrersatzamts vom 08.03.2010 der Anzeigeerstatter widersprochen.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren war insgesamt einzustellen.
4. Dem Betroffenen kann nicht nachgewiesen werden, dass er rechtswidrig auf Zeugen Einfluss genommen hat. Dass ihm in diesem Kontext ein Schreiben zur Verfügung gestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht ahndungswürdig. Jedenfalls ist zur Überzeugung des VSG nicht nachgewiesen, dass der Betroffene auf Zeugen oder dergleichen dahingehend Einfluss genommen hat, dass diese wahrheitswidrige Angaben zu seinen Gunsten oder zugunsten Dritter machen sollten.
Im Weiteren ist es zutreffend, dass im BFV Postfach des Anzeigeerstatters eine Freistellung für die Zeit vom 16.07. - 08.10.2010 mit der Begründung Wehrübung durch den Betroffenen vorgenommen wurde. Der Anzeigeerstatter hat mit Einteilungsbogen für das Spieljahr 2010/2011 ausdrücklich um Nichtberücksichtigung bei der Spieleinteilung während seiner Wehrübung gebeten. Aus dem Einteilungsbogen ergibt sich, dass der Anzeigeerstatter angegeben hat, dass er grundsätzlich jederzeit einsatzbereit ist mit Ausnahme der Samstage, der Sonntagvormittage und der Sonntagnachmittage im Zeitraum seiner Wehrübung. Die Wehrübung ist ausweislich des Bescheides des Kreiswehrersatzamts vom 08.03.2010 im Zeitraum vom 16.07. - 08.10.2010 terminiert.
Somit war die Eintragung zutreffend. Im Übrigen hätte der Anzeigeerstatter, nachdem er von dieser Eintragung in seinem Postfach Kenntnis erlangt hat, unverzüglich Kontakt mit dem entsprechenden Einteiler oder dem Betroffenen aufnehmen können, um dies zu klären. Ein Verschuldensnachweis ist in keinster Weise zu führen.
Das Verfahren war daher insgesamt einzustellen.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll-Nr. 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 28
Verbandsspiel Verein A - Verein B am 26.09.2010
Urteil:
1. Herr Z erhält gemäß §§ 47, 48 RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00.
2. Herr Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00.
Gründe:
1. Der amtierende SR hat in der Halbzeitpause über dem Platzordnungsdienst den Betroffenen vom Sportplatzgelände verweisen lassen. Der SR hat hierzu ausgeführt, dass dieser den Assistenten beleidigt hat mit den Worten "überall, wo sie ihn hinschicken, gibt es eine Gaudi" und "er soll im Wald bleiben, der Spinner". Im Folgenden ließ der Betroffene dann durch anwaltschaftliches Schreiben den SR auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verhalten des Betroffenen stellt eine Unsportlichkeit dar.
Der Betroffene räumt ein, dass er während der 1. Halbzeit an der Außenbande gestanden sei mit mehreren Leuten zusammen. In seinem Bereich standen ca. 8 - 15 Leute von denen ein ca. 5 m entfernter, ihm unbekannter Zuschauer gesagt habe, überall wo er ist, gibt's Probleme. Dabei sei nicht einmal gewiss gewesen, ob der Schieds- oder Linienrichter gemeint war. Damit ist unstreitig, dass die behaupteten Worten zumindest sinngemäß gefallen sind. Der Linienrichter hat hier klar und unmissverständlich erklärt, dass die Behauptungen, überall wo sie ihn hinschicken, gäbe es eine Gaudi und der solle im Wald bleiben, der Spinner, vom Betroffenen gefallen sind.
Herr Z stand zu diesem Zeitpunkt direkt hinter dem Assistenten. Dieser hat die Aussagen genau gehört und dem Betroffenen zugeordnet. Die weiteren Ausführungen des Betroffenen sind daher als Schutzbehauptung zu werten.
Im Übrigen ist der SR verpflichtet, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang stellt es eine weitere Unsportlichkeit des Betroffenen dar, diesen durch anwaltschaftliches Schreiben auffordern zu lassen, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Betroffene hat hier in unzulässiger und sportlich nicht hinzunehmender Weise auf den SR als Zeugen eingewirkt, die Erklärungen zurückzunehmen.
Der Betroffene schädigt mit seinem Verhalten das Ansehen des Verbandes.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich, nachdem er aufgefordert wurde, das Sportgelände zu verlassen, dieses unverzüglich verließ und es zu keinen weiteren Beleidigungen oder dergleichen kam.
Insgesamt ist aufgrund der beiden Taten eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für den 1. Fall eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 angemessen erscheint. Für den 2. Fall ist insbesondere unter Berücksichtigung der angedrohten Strafe und des angesetzten Honorars eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 tat- und schuldangemessen. Aus beiden Strafen ist somit eine Gesamtstrafe in Höhe von € 250,00 zu bilden.
4. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich in seiner Funktionärsfunktion, so dass die beim VSG anzusetzenden Gebühren gemäß §§ 32, 33 RVO anzusetzen waren.
Protokoll Nr.: 13 vom 04.01.2011
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Krause
Fall: 27
Verfahren gegen SR und GSA-Mitglied Z (Verein A)
Urteil:
I. SR Z wird gemäß § 83 Abs. 1 RVO mit einer Geldstrafe von € 35,00 belegt.
II. SR Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15 €.
III. Der Verein des Betroffenen Verein A haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein C am 14.11.2010 verhängte der Betroffene als SR unter anderem gegen den Spieler mit der Nummer 9 des Vereins B namens X einen Feldverweis auf Dauer. Bei seiner Meldung gab er jedoch an gegen den Spieler Y einen Feldverweis auf Dauer ausgesprochen zu haben. Das KSG hat entsprechend der Meldung und mangels Stellungnahme des Vereins den vom Betroffenen genannten Spieler mit einer Sperre von zwei Verbandsspielen belegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte sich die unzutreffende Meldung des Betroffenen heraus. Das BSG leitete daher am 07.12.2010 gegen den Betroffenen ein Verfahren ein und gab dieses an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig, da der Betroffenen als Mitglied des GSA Funktionär des BFV ist.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Betroffenen. Dieser erinnerte sich definitiv dem Spieler mit der Nummer 9 den FaD gegeben zu haben. Er räumte auch ein, dass es möglicherweise wegen Arbeitsüberlastung und Zeitdruck beim Verfassen der Meldung zu einer Verwechslung der Angaben und damit zu dem Irrtum kam.
4. Der Betroffene hat gegen § 83 Abs. 1 RVO verstoßen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 83 Abs.2 RVO vor, da der Betroffene den FaD zwar gemeldet, aber versehentlich und unbeabsichtigt einen falschen Spieler als mit FaD verwarnt angegeben hatte.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er seit Jahren verdienstvolle und tadellose Ehrenamtsarbeit innerhalb des BFV ausübt. Zu Lasten des Betroffenen musste bewertet werden, dass insbesondere von einem SR eine gewissenhafte Weitergabe der Vorkommnisse eines Spiels erwartet werden muss. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 35 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem KSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 25
Verfahren gegen Herrn Z
Urteil:
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50.- Euro trägt Herr Z unter Mithaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Im Privatspiel Verein B gegen Verein A am 29.7.2010 wurden laut Meldung des SR sechs Spieler für den Verein A auf falschen Pass durch den verantwortlichen Trainer Z eingesetzt. Das zuständige KSG hat den Verein und die Spieler mit Urteil vom 19.10.2010 bestraft. Das Verfahren gegen den Vereinsverantwortlichen wurde mit Beschluss vom 19.10.2010 abgetrennt und an das VSG abgegeben, weil nach Ansicht des KSG über § 89 Abs.1 Satz 2 RVO ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht kam.
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 a RVO.
3. Trainer Z war gemäß § 77 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 89 Abs.1 RVO zu betrafen. Er hat in den Spielbericht die Namen nicht anwesender Spieler eingetragen, dem SR deren Pässe vorgelegt und die eingesetzten Spieler dazu veranlasst, unter falschem Namen zu spielen. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 89 I RVO, da mit den unzutreffenden Angaben im Spielbericht in spieltechnischer Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. Eine nachträgliche Vorlage der richtigen Spielerpässe nach § 45 Abs. 2 SpO ist nicht erfolgt, sodass gemäß § 45 Abs. 4 RVO auch § 77 Abs. 2 RVO zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob die tatsächlich eingesetzten Spieler für dieses Spiel Spielrecht hatten.
Der Verantwortliche hat zugestanden, für sechs Spieler den beschriebenen Tatbestand erfüllt zu haben. Der gegnerische Trainer sei informiert gewesen, gegenüber dem SR habe er, nachdem dieser misstrauisch geworden und nachgefragt habe, alles offengelegt. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG fest und bildet die Grundlage des Strafausspruches.
Das VSG geht von einem schweren Fall nach § 89 Abs.1 Satz 2 RVO aus. Dies ist gerechtfertigt dadurch, dass es die erhebliche Zahl von sechs Spielern war, für die falsche Angaben gemacht wurden. Dazu kommt erschwerend, dass die überwiegend sehr jungen Spieler zum Spielen unter falschem Namen und damit zu einer schwerwiegenden Unsportlichkeit verleitet worden sind. Zugunsten des Verantwortlichen war dagegen zu werten, dass es sich um ein Privatspiel handelte und dass er auf Nachfrage des SR nicht weiter versucht hat, seine Tat zu verschleiern. Insgesamt ist nach Ansicht des VSG deshalb eine Funktionssperre von drei Monaten tat- und schuldangemessen. Herr Z darf während dieses Zeitraums ein Trainer- oder Betreueramt im Verein nicht ausüben; auf § 54 RVO wird hingewiesen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO i. V. m. § 11 Zif.I.13.d FO
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 24
Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.10.2010, Protokoll 15, Fall 68
Urteil:
I. Die Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. In der 64. Spielminute des Verbandsspiels Vereins A gegen den Verein B am 08.08.2010 beleidigte der Torwart des Revisionsführers seinen Mitspieler mit heftigen verbalen Ausdrücken. In seiner Meldung vom 18.08.2010 beschreibt der amtierende Schiedsrichter die Geschichte folgendermaßen: "Die Situation fand 15 Meter vor dem Tor des Vereins A, also noch im Strafraum, statt. Vor Ausführung des von mir verhängten Freistoßes vergaß ich die Hand zu heben, um den Spielern anzuzeigen, dass es sich um einen indirekten Freistoß handelte. Der ausführende Spieler vom Verein B schoss den Ball an die Unterkante der Torlatte, wo er ohne Fremdeinwirkung im Tor einschlug. Torwart XY war aus meiner Sicht nicht am Ball." Der Schiedsrichter erkannte auf Tor und setzte das Spiel mit Anstoß im Mittelkreis fort. Der Verein B ging durch die Anerkennung des Tors mit 1:0 in Führung, erhöhte in der 88. Spielminute mit einem weiteren Tor auf 2:0 Endstand, wobei in der 82. Spielminute ein Spieler des Revisionsführers mit gelb-roter Karte vom Feld verwiesen worden war.
Mit Schreiben vom 09.08.2010 legte der Verein A beim KSG Einspruch gegen die Spielwertung ein, mit der Begründung, dass dem Schiedsrichter ein das Spiel entscheidender Regelverstoß unterlaufen sei. Das KSG gab nach durchgeführter mündlicher Verhandlung dem Einspruch mit Urteil des KSG vom 29.09.2010 statt und ordnete die Neuansetzung des Spiels an. Dagegen legte der Verein B mit am 12.10.2010 Berufung ein. Das BSG hob das Urteil des KSG auf und wertete mit Urteil 27.10.2010 das Spiel nach Spielausgang, weil der Regelverstoß keinen wesentlichen Einfluss auf das Spielergebnis gehabt habe. Hiergegen richtet sich die mit Einschreiben vom 09.11.2010 eingelegte Revision des Vereins A. Darin wird gerügt, dass die Berufung des Vereins B verfristet gewesen sei und der Regelverstoß den Spielausgang wesentlich beeinflusst habe.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wird in der Revisionsbegründung eine verletzte Vorschrift nicht explizit genannt, aus der Begründung ergibt sich aber zweifelsfrei, welche Vorschriften gemeint sind, und wodurch sie verletzt wurden. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung des VSG aus (zuletzt Fall 13, 2008/2009).
3. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Urteil des BSG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Berufung gegen das Urteil des KSG wurde frist- und formgerecht eingelegt. Gemäß § 44 Abs. 3 RVO ist die Berufung schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Sportgericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingeht. Die Entscheidung gilt gemäß § 24 Abs. 5 RVO mit dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht. Die Einstellung ins Internet erfolgte am Mittwoch, dem 29.09.2010, so dass die Bekanntgabe am 05.10.2010 erfolgte. Die am 12.10.2010 beim BSG eingegangene Berufung war somit fristgerecht. Sie erfolgte auf dem Briefpapier des Vereins B und war vom Abteilungsleiter Fußball unterschrieben. Sie genügte den formellen Anforderungen. Es ist nicht notwendig, dass ein gesetzlicher Vertreter die Rechtsmittelschrift unterzeichnet. Eine interne Bevollmächtigung, die sich auch aus den Grundsätzen der zivilrechtlichen Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben kann, ist ausreichend.
Das BSG hat einen Verstoß gegen Regel 13 angenommen, das VSG schließt sich nach Anhörung des Verbands-Schiedsrichterausschusses dieser Ansicht an. Nach der Auslegung der FIFA von Regel 13 (Regelheft 2010/2011, Seite 97) wird die Entscheidung des Schiedsrichters für einen indirekten Freistoß durch das Vergessen des Armzeichens nicht aufgehoben. Wird der Freistoß direkt verwandelt, ist dieser zu wiederholen. Da der Schiedsrichter hier auf Tor entschied, liegt ein klarer Regelverstoß vor.
Gemäß § 38 Abs. 1 RVO führt dieser Regelverstoß jedoch nur dann zur Spielwertung, wenn er das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang durch das BSG ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des VSG (Fall 48, 2009/2010, Fall 42, 2004/2005) handelt es sich grundsätzlich um eine Tatrichterfrage, wobei dies am Einzelfall zu entscheiden ist und dem Gericht dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht, so dass mit der Revision nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden kann.
Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Das BSG hat eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Beeinflussung des Spielausgangs nicht angenommen, weil dem Revisionsführer noch 26. Spielminuten zur Verfügung standen, um das Spielergebnis zu korrigieren, und der Revisionsführer ab der 82. Spielminute infolge der gelb/roten Karte für seinen Spieler nur mehr mit 10 Feldspielern spielen musste. In diesem Zeitabschnitt fiel dann auch das 2:0 für den Gegner. Diese Bewertung hält sich innerhalb der Grenzen des Ermessens des Tatgerichts (vgl. Fall 48, 2009/2010, Fall 42, 2004/2005), wobei sich im Einzelfall auch eine andere Bewertung ergeben könnte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall: 23
Revision des Herrn A, Verein A, gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.10.2010, Protokoll 21, Fall 136
Urteil:
I. Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des BSG vom 22.10.2010 wird verworfen.
II. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00 unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Durch das Kreis-Sportgericht wurde der Betroffene, wegen unsportlichen Verhaltens als Zuschauer zu einer Geldstrafe gem. § 47, 48 RVO in Höhe von € 15,00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten verurteilt, weil er in der 42. Spielminute des Ver-bandsspiels Verein A gegen Verein B ins Spielfeld rief (der Schiedsrichter wandte sich zu diesem Zeitpunkt in einer Spielunterbrechung an den Spielführer des Verein A bezüglich Namensfeststellung des Betroffenen): "So eine Lachnummer, dies gibt ein Sportgerichtsverfahren. Ich an deiner Stelle würde das nicht tun, das hat unangenehme Folgen für dich. Brich doch das Spiel gleich ab, dann wirst schon sehen." Weiter kam es durch den Betroffenen noch zu dem Ausspruch: "Das wird Konsequenzen haben und Du wirst es bitter bereuen." Gegen das Urteil des KSG legte der Verein A mit Schreiben vom 02.10.2010, eingegangen per Fax am 05.10.2010, Berufung zum BSG ein. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2010 räumte der Betroffene ein, gesagt zu haben "Wenn ich nicht gehe, willst du dann das Spiel abbrechen; bin gespannt, wie das Sportgericht entscheidet, wenn deswegen ein Spiel abgebrochen wird. Das ist doch eine Lachnummer. So läuft das nicht und es wird Folgen für Dich haben." Eine namentliche Benennung von Zeugen erfolgte im Verfahren nicht. Das BSG wies die Berufung zurück, weil auch in der vom Betroffenen vorgetragenen Version seiner Aussage ein unsportliches Verhalten vorliege, der Ausspruch des Begriffs "Lachnummer", welcher sich auf die Entscheidung des Schiedsrichters bezog und die An-drohung von Folgen, erfülle den Tatbestand der Unsportlichkeit. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 26.10.2010 eingelegte Revision, in der im Wesentlichen darauf abgestellt wird, dass der Schiedsrichter sein Amt missbraucht habe, ausdrücklich wurde nochmals klargestellt, dass der Betroffene einräume, den Schiedsrichter öffentlich als "Lachnummer" bezeichnet zu haben, außerdem benannte der Betroffene eine Zeugin, wobei unklar blieb, welchen Sachverhalt die Zeugin bekunden soll.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
3. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Sie muss die verletzte Vorschrift bezeichnen und darlegen, wodurch die Bestimmung verletzt wurde. Dabei muss nach der ständigen Rechtsprechung des VSG (Fall 52, 2000/2001; Fall 41 2005/2005) die verletzte Vorschrift zwar nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich aber zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus.
Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung vom 26.10.2010 nicht. Es wird keine Bestimmung genannt, gegen die das BSG verstoßen haben soll. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung wird nicht deutlich, welche Vorschrift der Betroffene meint. Im Wesentlichen richtet sich die Revision gegen das Verhalten des Schiedsrichters, weil dieser über den Vorfall eine Meldung machte. Der Sachverhalt selbst wird eingeräumt. Zur Bewertung des Ausspruchs als Unsportlichkeit und zum Strafmaß wird keine Stellung bezogen. Insoweit lässt das Urteil allerdings auch nach Ansicht des VSG jedenfalls zum Nachteil des Betroffenen keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 12 vom 22.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Höhne
Fall: 22
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 26.09.2010
Urteil:
I. Der Betroffene XY wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen XY ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 trägt der Betroffene XY unter Mithaftung seines Vereins A
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 20 Abs. 1Lit. a RVO.
2. In der Halbzeitpause des Fußballverbandsspiels der Kreisklasse Z zwischen Verein A und Verein B am 26.9.2010 begab sich der in der Halbzeitpause ausgewechselte Spieler XY zu den am Spielfeldrand stehenden Zuschauern. Wortlos und ohne entschuldigenden oder rechtfertigenden Grund ging XY auf den Zuschauer C zu, spuckte diesem auf den Rücken, trat ihm mit dem Fuß in den Oberschenkel und zog aus seiner Trainingsjacke ein kleines silbernes Messer mit stehender oder aufgeklappter Klinge und richtete es aus einer Entfernung von nicht mehr als zwei Metern gegen den Zuschauer C und bedrohte ihn damit.
3. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, insbesondere den Aussagen der Zeugen C, E und F. Der Betroffene hat sich nicht zum Sachverhalt eingelassen.
4. Das Verhalten des Betroffenen XY erfüllt die Straftatbestände der tätlichen Beleidigung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung bzw. der versuchten Nötigung (gem. §§ 185, 223, 240, 241, 22, 23 StGB).
Unter besonderer Berücksichtigung der Einzelumstände (Auswechslung, Angriff auf Zuschauer, keinerlei Gegenwehr, Verwirklichung mehrerer Straftatbestände) ist das Verhalten als besonders schwerer Fall der Unsportlichkeit zu qualifizieren.
Das Vergehen des Betroffenen war gem. §§ 69, 47, 48 Abs. 1 Lit. i RVO mit dem Ausschluss des Betroffenen aus dem Bayerischen Fußball-Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 RVO.
gez. Riedmeyer gez. Beierlein gez. Höhne
Protokoll Nr.: 11 vom 15.12.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 21
Verfahren gegen Herrn Z, Verein A
Urteil:
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15.- Euro trägt Herr Z.
Gründe:
2. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1Lit. b RVO, weil Herr Z Funktionär des BFV ist.
3. Herr Z war gemäß §§ 47, 48 RVO zu bestrafen. Sein Verhalten gegenüber dem SR war als Unsportlichkeit zu werten. Nach der am 15.12.2010 vor dem VSG abgehaltenen mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des VSG fest, dass Herr Z in ungerechtfertigter Weise den Platz betreten und in erregtem Zustand dicht vor dem SR stehend auf diesen eigeredet hat. Schon dies erfüllt den Tatbestand einer Unsportlichkeit, auch wenn konkrete Schimpfworte nicht vorgetragen wurden. Zugunsten des Beschuldigten geht das VSG davon aus, dass sein Verhalten vor der Kabine zumindest auch den Schutz des SR bezweckte. Beim Strafmaß war einerseits
zu berücksichtigen, dass Herr Z als Verbandsfunktionär eine besondere Vorbildfunktion hat. Andererseits war zu seinen Gunsten zu werten, dass er erhebliches ehrenamtliches Engagement zeigt und bisher sportgerichtlich nie in Erscheinung getreten ist. Insgesamt ist daher eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro angemessen.
4. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 32, 33 RVO auf € 15,00 festgesetzt werden konnten, zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich nicht in seiner Eigenschaft als Verbandsfunktionär, sondern als Vereinsmitglied. Dementsprechend konnten die niedrigeren, vor dem Kreis-Sportgericht anfallenden Kosten festgesetzt werden. Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Protokoll Nr.: 11 vom 15.12.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 20
Verfahren gegen SR A
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SR A wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Nach Anzeige von Herrn Y, Verein A, hatte der SR beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A den Gastverein unzulässig unter Druck gesetzt, ihn ungerechtfertigt benachteiligt und den Anzeigeerstatter beschimpft.
2. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.3 Satz 2 RVO: es besteht ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahren gegen Herrn Y (vgl. Protokoll 11, Fall 21), für das sich die Zuständigkeit des VSG aus § 20 Abs.1 Lit. b RVO ergibt.
3. In der vor dem VSG am 16.12.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des SR nicht ergeben. Insbesondere war sein Hinweis gegenüber den Spielern des Vereins A, er verstehe türkisch und werde auch Beschimpfungen in dieser Sprache ahnden, nicht zu beanstanden. Die Aussage des SR gegenüber Herrn Y hatte zur Überzeugung des SR keinen strafwürdigen Inhalt. Seine Spielleitung unterliegt nicht der sportgerichtlichen Überprüfung.
Das Verfahren war damit einzustellen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 10 vom 07.12.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall: 19
Revision des Verein A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 28.09.2010, Protokoll 09, Fall 63
Urteil:
I. Die Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 28.09.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Im Verbandsspiel des Vereins B gegen den Verein A am 28.08.2010 verwies der Schiedsrichter den Spieler X in der 75. Spielminute mit Roter Karte des Feldes, weil er beim Aufspringen nach einem von ihm begangenen Foulspiel mit dem Fuß nach hinten austretend den noch am Boden liegenden Gegenspieler gegen den Oberkörper trat.
Das KSG sperrte den Spieler wegen Tätlichkeit gemäß § 67 Abs. 2 RVO bis einschließlich 26.09.2010. Dagegen legte der Verein A Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 28.09.2010 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Revision des Vereins A, die mit Schriftsatz vom 03.10.2010, eingegangen am 05.10.2010 eingelegt wurde. Die Revision wurde damit begründet, dass ein Verstoß gegen § 39 RVO vorgelegen habe, außerdem wurde gerügt, dass das KSG und das BSG den Sachverhalt nicht von Amts wegen vollständig aufgeklärt hätten. Trotz zwischenzeitlich abgelaufener Sperre begehrt der Revisionsführer eine Entscheidung über die Revision.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung beseitigt alleine der Ablauf einer Sperre das Rechtsschutzinteresse an einem Rechtsmittelverfahren nicht. Die Revision ist vielmehr auch dann zulässig, wenn ein Interesse an der Beseitigung des Vorwurfes besteht (Fall 15/1999/2000; Fall 10/2002/2003). Hier ergibt sich dieses Interesse schon daraus, dass der Revisionsführer mit den Kosten der 1. und der 2. Instanz belegt wurde.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die vom KSG getroffenen und vom BSG bestätigten Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Der vom Schiedsrichter geschilderte Sachverhalt rechtfertigt eine Sperre von vier Wochen. Weder das KSG, noch das BSG haben einen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs begangen. Zwar hat der Verein den Gegenspieler als Zeugen dafür benannt, dass der Betroffene den Gegenspieler unabsichtlich getroffen habe. Er hat aber nicht geltend gemacht, dass der Gegenspieler eine bessere Sicht bei der Entstehung der Situation hatte, als der Schiedsrichter. Die Frage, ob der Spieler vorsätzlich oder nur versehentlich handelte, ist eine innere Tatsache, die - wenn der Betroffene eine Absicht bestreitet, anhand der objektiven Tatsachen geklärt werden muss. Bei der Bewertung, ob ein Tritt zielgerichtet, also mit Absicht erfolgt, oder eine Berührung unabsichtlich ist, kann am besten aus gewisser Distanz beurteilt werden, weil nur dann der gesamte Bewegungsablauf beobachtet werden kann und damit auch Schlüsse auf die Intension des Handelnden gezogen werden können. Diese Sicht hatte der Schiedsrichter, der auf die Stellungnahme des Vereins hin den Tatvorwurf nochmals bekräftigte. Da somit keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, war es nachvollziehbar und mit der Revision als eine Frage der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, dass das KSG der Aussage des Schiedsrichters Glauben schenkte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 09 vom 23.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 18
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 27.09.2010,
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Berufungsgebühr.
Gründe:
1. Im Spiel Verein B - Verein B am 18.09.10 beleidigte der Spieler X, Verein A, seinen Gegenspieler, nachdem er in einem Zweikampf zu Fall gekommen war, ohne dass den Gegenspieler ein Verschulden traf. Aufgrund dieser Beleidigung wurde der Spieler X anschließend von einem anderen Spieler des Vereins B umgestoßen. Dieser Spieler konnte allerdings vom SR-Gespann nicht eindeutig identifiziert werden, so dass nur der Spieler X des Feldes verwiesen wurde.
Das BSG verurteilte den Spieler X wegen unsportlichen Verhaltens zu einer Sperre von 2 Verbandsspielen seines Vereins. Dagegen legte der Verein mit Telefax vom 12.10.2010 Berufung ein. Der Vorfall wurde - wie bereits in 1. Instanz - bestritten. Das VSG führte eine mündliche Verhandlung durch.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Spieler X seinen Gegenspieler beleidigte. Welchen konkreten Wortlaut die Beleidigung hatte, kann dahinstehen. Auch der vom Spieler eingeräumte Fluch "Kruzitürken" stellt eine Beleidigung dar, wenn er in einer Weise in Richtung des Gegenspielers ausgesprochen wird, dass nicht nur der Schiedsrichter, sondern auch die Mitspieler dieses Gegenspielers den Eindruck gewannen, dass der Gegenspieler damit beleidigt werden sollte. Das BSG ging erkennbar nicht davon aus, dass der Ausspruch einen rassistischen Bezug hatte. Das Strafmaß wäre sonst erheblich höher anzusetzen gewesen. Dies ist bei diesem Begriff auch nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen in Bayern weit verbreiteten umgangssprachlichen Fluch, der zwar sprachhistorisch auf die habsburgischen Türkenkriege zurückgeht, jedoch im Sprachverständnis der Bevölkerung keinen aktuellen Bezug zu dieser Volksgruppe herstellt und damit auch nicht völkerverachtend oder rassistisch geprägt ist. Ob weitergehende Äußerungen gefallen sind, wie sie der Schiedsrichter meldete, kann im Berufungsverfahren dahinstehen, weil wegen des Verschlechterungsverbots, das als allgemeiner Grundsatz auch vom VSG in ständiger Rechtsprechung beachtet wird, eine höhere Bestrafung nicht möglich wäre.
Auch das Strafmaß des BSG-Urteils ist tatangemessen und bedarf keiner Korrektur. Die Beleidigung war durch kein unfaires Verhalten des Gegenspielers veranlasst worden. Es handelte sich zwar um keine schwere Beleidigung. Sie war andererseits geeignet, Auslöser zu sein für weitere Unsportlichkeiten, die sich unmittelbar daran anschlossen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 08 vom 18.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 17
Revision des Präsidenten des BFV gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 19.10.2010, Protokoll 12, Fall 89
Urteil:
I. Auf die Revision des Präsidenten des BFV gegen das Urteil des BSG vom 19.10.2010 wird das Urteil des BSG mit der Maßgabe aufgehoben und abgeändert, dass im Fall 239 das Urteil des KSG wiederhergestellt wird, wonach der Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,00 belegt wird.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der BFV. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des KSG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Betroffene war bei dem Verbandsspiel der Frauen-Bezirksliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 verantwortlicher Trainer des Vereins B. Er nahm im Verlauf des Spiels folgende Einwechslungen vor: 14 für 8, 12 für 9, 9 für 3, 3 für 14, 12 für 8 und 15 für 13. Er ging dabei davon aus, dass das Rückwechseln auch im Frauenbereich auf Bezirksebene zulässig sei. Der Schiedsrichter ließ die Einwechslungen jeweils zu. Das Spiel endete 1:0 für den Verein B.
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall. Der Verein A erstattete am 15.09.2010 in einem Telefongespräch zwischen dem Verantwortlichen des Vereins, Herrn Y und dem Vorsitzenden des BSG Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes einer Spielerin. Das BSG gab die Sache wegen der Beteiligung eines Verbandsfunktionärs an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO für die Entscheidung über das persön-liche Fehlverhalten des Betroffenen zuständig. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgang des Spiels und die Bestrafung des Vereins ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Danach kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Im Interesse des geordneten Spielbetriebs war eine abschließende Entscheidung zu treffen. Da eine etwaige Bestrafung des Betrof-fenen auch die Prüfung der Frage erforderlich machte, ob ein unzulässiger Einsatz einer Spielerin vorlag, erscheint es sinnvoll, über das gesamte Verfahren einheitlich zu entscheiden.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Vereins und des Betroffenen vom 09.11.2010, die den Sachverhalt einräumten und dies damit rechtfertigten, dass man sich über den Umfang der Änderung der Spielordnung getäuscht habe und der Schiedsrichter der Einwechslung nicht widersprochen habe.
4. Der Verein B hat sechsmal Spielerinnen gewechselt und dabei dreimal Spielerinnen eingewechselt, die bereits ausgewechselt waren.
Gemäß § 46 Abs. 1 SpO dürfen während des Spiels im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb drei Spielerinnen ausgewechselt werden. Nur in allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften (Reserverunde/Freizeitspielbetrieb) können ausgewechselte Spielerinnen auch wieder eingewechselt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es handelte sich um ein Spiel auf der Bezirksebene. Somit durfte nur dreimal ausgewechselt werden. Ein Einwechseln bereits ausgetauschter Spielerinnen war unzulässig. Die ausgewechselten Spielerinnen verloren durch die Auswechslung ihr persönliches Spielrecht für das betreffende Verbandsspiel.
Dabei handelt es sich hinsichtlich der Frage, ob ausgetauschte Spielerinnen wieder eingewechselt werden um keinen Regelverstoß. Die FIFA Regel Nr. 3 sieht nicht vor, dass der Schiedsrichter die Spielberechtigung einer einzuwechselnden Spielerin prüft. Auch gemäß § 46 Abs. 3 SpO hat der Schiedsrichter vor Eintritt der einzuwechselnden Spielerin nur deren Spielberechtigung im Sinne von § 45 (Passvorlage) zu überprüfen. Eine weitere Überprüfung der Spielberechtigung sieht § 46 Abs: 3 SpO nicht vor. Sie wäre auch in der Praxis in vielen Fällen nicht handhabbar. So könnte der Schiedsrichter beispielsweise nicht überprüfen, ob eine einzuwechselnde Spielerin gesperrt ist. Eine erweiternde Auslegung der Prüfungsbefugnis des Schiedsrichters über den klaren Wortlaut der Regelung und der amtlichen FIFA-Regeln scheidet daher aus. Nachdem insoweit kein Regelverstoß vorliegt, musste auch die Einspruchsfrist nicht gewahrt werden.
Die Frage, ob das Zulassen der vierten bis sechsten Auswechslung einen Regelverstoß darstellt, kann dahinstehen, weil jedenfalls § 38 Abs. 7 RVO klarstellt, dass der Einsatz eines unberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt, sondern durch Anzeige zu rügen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Neuansetzung des Spiels wegen eines etwaigen Regelverstoßes des Schiedsrichters aus.
Der Verein und der Betroffene könnten sich nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Schiedsrichters berufen, so dass offen bleiben kann, welche Äuße-rungen der Schiedsrichter tätigte. Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 68/2005/2006) ist der Schiedsrichter nicht als kompetenter Verbandsmitarbeiter in Fragen des Spielereinsatzes zu betrachten. Zudem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 1 SpO vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Somit wäre nach der Rechtsprechung des VSG auch eine Falschauskunft für den Verein erkennbar gewesen, weil die Regelung in der SpO klar und unmissverständlich ist (Fall 59/2008/2009). Zudem war der Schiedsrichter - wie bereits dargestellt - nicht zur Prüfung der Spielberechtigung verpflichtet.
Die Spielwertung zugunsten des Vereins A war zwingende Folge des unzulässigen Einsatzes der Spielerinnen (§ 40 Abs. 4 SpO).
Bei der Strafzumessung gemäß § 77 RVO war zu Gunsten des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen, dass es sich um eine neu eingeführte Regelung handelt, deren Umfang und Reichweite noch nicht zum "Allgemeingut" zählt, so dass eine Lektüre der Spielordnung erforderlich war und ein Irrtum nachvollziehbar erscheint. Auch wurde der Sachverhalt umfassend eingeräumt. Es konnte daher von einem leichteren Fall ausgegangen werden, so dass ein Punktabzug unterbleiben konnte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jeweils die Mindeststrafe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhandlung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 08 vom 18.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 16
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 20.10.2010
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 09.10.2010 erstattete der amtierende Schiedsrichter eine Meldung dahingehend, dass unmittelbar nach Spielende, als sich noch alle Spieler und das Gespann auf dem Spielfeld befanden ca. in Höhe der Mittellinie der Spieler T des Vereins A einen Gegenspieler bewusst und sehr heftig mit seiner rechten Schulter umrannte. Der Spieler fiel dabei zu Boden, der SR erteilte ihm FaD und vermerkte weiterhin, dass eine Abschrift der Meldung an den Verein A, Herrr Z, Straße X, Ort Y versandt wurde.
Das BSG verurteilte mit Urteil vom 20.10.2010 den Spieler T nach § 67 I RVO zu sechs Verbandsspielen sowie zu den Kosten des Verfahrens.
2. Mit Schreiben vom 08.11.2010 legte der Verein A gegen dieses Urteil Berufung beim Verbands-Sportgericht ein und begründete dies u. a. damit, dass sich aus der Internetseite des BFV als Postanschrift des Vereins die Adresse P, Ort M ergäbe, und dass deshalb vom Verein keine Stellungnahme hätte abgegeben werden können.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Verein A mit Email vom 26.10.2010, also nach Urteilserlass, dem BSG mitteilte, dass die Meldung des Schiedsrichters nicht an die Geschäftsstelle versandt wurde, sondern an die Privatadresse des Vorstandes, der sich darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befunden habe. Zur Sache selbst gab damals der Verein A an, dass der Spieler T nach Spielende von dem besagten gegnerischen Spieler mit der Hand ins Gesicht geschlagen wurde, aufgrund dieser Provokation der Spieler Fenzel den Gegenspieler mit der Schulter gestoßen habe, woraufhin dieser theatralisch zu Boden ging, man bat um Strafmilderung.
3. Das BSG teilte daraufhin dem Verein A mit, dass ein bereits ausgesprochenes Urteil nicht mehr geändert werden könne.
4. Die Berufung ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, das Verbands-Sportgericht ist auch zuständig.
5. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Aus dem Anschriftenverzeichnis des BFV/Bezirk, dass dem Verbands-Sportgericht vorliegt, ergibt sich sowohl die vom Verein A genannte Adresse der Geschäftsstelle, als auch die Adresse von Herrn Z unter der Bezeichnung "FA" wohl Fußballabteilung.
Damit bestehen nach Auffassung des Verbands-Sportgerichtes keinerlei rechtliche Bedenken, dass den Schiedsrichter berechtigt, die Meldung an die Fußballabteilung zu versenden.
Im Übrigen ist der Verein A auf § 36 der RVO zu verweisen, danach hat der betroffene Verein bei einer roten Karte innerhalb von drei Tagen nach Eingang des SR-Berichtes eine Darstellung zu übersenden. Unterbleibt diese Darstellung, ist das Sportgericht berechtigt, eine Entscheidung zu fällen.
§ 36 III RVO weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Verein die Möglichkeit gegeben wird, Stellungnahme über das zuständige Sportgericht einzuholen. Der Verein A hat weder von der Alternative des § 36 II RVO (Stellungnahme innerhalb von drei Tagen) Gebrauch gemacht, noch hat er gem. § 36 III RVO eine Stellungnahme vom Sportgericht eingeholt, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre.
6. Letztendlich kann jedoch dieser formelle Einwand dahingestellt bleiben, da die Stellungnahme des Vereins A in der Berufungsinstanz im vollem Umfang berücksichtigt wurde und nach Überzeugung des Verbands-Sportgerichtes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wie beim Erstgericht. Der Verein A trägt in seiner Stellungnahme lediglich pauschal vor, dass eine Provokation/Tätlichkeit stattgefunden habe, unterlässt es aber hier einen genaueren Sachverhalt darzustellen und umfänglich zu beweisen.
Das Verbands-Sportgericht sah deshalb keinen Anlass eine Reduzierung der vom Erstgericht ausgesprochenen Sperre vorzunehmen, aufgrund des vorliegenden SR-Berichtes erscheint die Strafe als durchaus angemessen, aber auch ausreichend, so dass die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen war.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 15
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 04.09.2010
Urteil:
I. Das Verbandsspiel der Frauenliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 wird mit X:0 für Verein A gewertet.
II. Der Verein B wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
III. Der Jugendspielleiter X wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigen Einsatzes einer Spielerin mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 belegt.
IV. Der Verein B und der JSL X tragen die Kosten des Verfahrens, die mit 20,00 € festgesetzt werden, jeweils zur Hälfte, wobei der Verein B für den Kosten-anteil des JSL X mithaftet.
Gründe:
1. Der Betroffene war bei dem Verbandsspiel der Frauenliga Verein A gegen Verein B am 04.09.2010 verantwortlicher Trainer des Vereins B. Er nahm im Verlauf des Spiels folgende Einwechslungen vor: 14 für 8, 12 für 9, 9 für 3, 3 für 14, 12 für 8 und 15 für 13. Er ging dabei davon aus, dass das Rückwech-seln auch im Frauenbereich auf Bezirksebene zulässig sei. Der Schiedsrichter ließ die Einwechslungen jeweils zu. Das Spiel endete 1:0 für den Verein B.
Der Schiedsrichter meldete den Vorfall. Der Verein A erstattete am 15.09.2010 in einem Telefongespräch zwischen dem Verantwortlichen des Vereins, Herrn Y und dem Vorsitzenden des BSG Anzeige wegen des unzulässigen Einsatzes einer Spielerin. Das BSG gab die Sache wegen der Beteiligung eines Verbandsfunktionärs an das VSG ab.
2. Das VSG ist gemäß § 20 Abs. 1 b RVO für die Entscheidung über das persönliche Fehlverhalten des Betroffenen zuständig. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausgang des Spiels und die Bestrafung des Vereins ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Danach kann das Verbandssportgericht ein Verfahren an sich ziehen und es selbst durchführen, wenn dies aus besonderen, insbesondere verfahrensökonomischen, Gründen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier. Im Interesse des geordneten Spielbetriebs war eine abschließende Entscheidung zu treffen. Da eine etwaige Bestrafung des Betroffenen auch die Prüfung der Frage erforderlich machte, ob ein unzulässiger Einsatz einer Spielerin vorlag, erscheint es sinnvoll, über das gesamte Verfahren einheitlich zu entscheiden.
3. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Stellungnahme des Vereins und des Betroffenen vom 09.11.2010, die den Sachverhalt einräumten und dies damit rechtfertigten, dass man sich über den Umfang der Änderung der Spielord-nung getäuscht habe und der Schiedsrichter der Einwechslung nicht wider-sprochen habe.
4. Der Verein B hat sechsmal Spielerinnen gewechselt und dabei dreimal Spielerinnen eingewechselt, die bereits ausgewechselt waren.
Gemäß § 46 Abs. 1 SpO dürfen während des Spiels im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb drei Spielerinnen ausgewechselt werden. Nur in allen Spielen auf Kreisebene sowie bei den nicht in Konkurrenz spielenden Mannschaften (Reserverunde/Freizeitspielbetrieb) können ausgewechselte Spielerinnen auch wieder eingewechselt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Es handelte sich um ein Spiel auf der Bezirksebene. Somit durfte nur dreimal ausgewechselt werden. Ein Einwechseln bereits ausgetauschter Spielerinnen war unzulässig. Die ausgewechselten Spielerinnen verloren durch die Auswechslung ihr persönliches Spielrecht für das betreffende Verbandsspiel.
Dabei handelt es sich hinsichtlich der Frage, ob ausgetauschte Spielerinnen wieder eingewechselt werden um keinen Regelverstoß. Die FIFA Regel Nr. 3 sieht nicht vor, dass der Schiedsrichter die Spielberechtigung einer einzu-wechselnden Spielerin prüft. Auch gemäß § 46 Abs. 3 SpO hat der Schieds-richter vor Eintritt der einzuwechselnden Spielerin nur deren Spielberechtigung im Sinne von § 45 (Passvorlage) zu überprüfen. Eine weitere Überprüfung der Spielberechtigung sieht § 46 Abs. 3 SpO nicht vor. Sie wäre auch in der Praxis in vielen Fällen nicht handhabbar. So könnte der Schiedsrichter beispielsweise nicht überprüfen, ob eine einzuwechselnde Spielerin gesperrt ist. Eine erweiternde Auslegung der Prüfungsbefugnis des Schiedsrichters über den klaren Wortlaut der Regelung und der amtlichen FIFA-Regeln scheidet daher aus. Nachdem insoweit kein Regelverstoß vorliegt, musste auch die Einspruchsfrist nicht gewahrt werden.
Die Frage, ob das Zulassen der vierten bis sechsten Auswechslung einen Regelverstoß darstellt, kann dahinstehen, weil jedenfalls § 38 Abs. 7 RVO klarstellt, dass der Einsatz eines unberechtigten Spielers keinen Einspruchsgrund darstellt, sondern durch Anzeige zu rügen ist. Damit scheidet auch insoweit eine Neuansetzung des Spiels wegen eines etwaigen Regelverstoßes des Schiedsrichters aus.
Der Verein und der Betroffene könnten sich nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Schiedsrichters berufen, so dass offen bleiben kann, welche Äußerungen der Schiedsrichter tätigte. Nach der Rechtsprechung des VSG (Fall 68/2005/2006) ist der Schiedsrichter nicht als kompetenter Verbandsmitarbeiter in Fragen des Spielereinsatzes zu betrachten. Zudem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 1 SpO vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Somit wäre nach der Rechtsprechung des VSG auch eine Falschauskunft für den Verein erkennbar gewesen, weil die Regelung in der SpO klar und unmissverständlich ist (Fall 59/2008/2009). Zudem war der Schiedsrichter - wie bereits dargestellt - nicht zur Prüfung der Spielberechtigung verpflichtet.
Die Spielwertung zugunsten des Vereins A war zwingende Folge des unzulässigen Einsatzes der Spielerinnen (§ 40 Abs. 4 SpO).
Bei der Strafzumessung gemäß § 77 RVO war zu Gunsten des Betroffenen und des Vereins zu berücksichtigen, dass es sich um eine neu eingeführte Regelung handelt, deren Umfang und Reichweite noch nicht zum "Allgemeingut" zählt, so dass eine Lektüre der Spielordnung erforderlich war und ein Irrtum nachvollziehbar erscheint. Auch wurde der Sachverhalt umfassend eingeräumt. Es konnte daher von einem leichteren Fall ausgegangen werden, so dass ein Punktabzug unterbleiben konnte. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erscheint jeweils die Mindeststrafe von € 50,00 als ausreichend und angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 3 RVO. Die bei der Verhand-lung vor dem VSG an sich vorgesehene Gebühr war zu ermäßigen auf den Betrag, der angefallen wäre, wenn die Verhandlung vor dem BSG durchgeführt worden wäre. Handelt es sich um ein Vergehen, das nicht mit dem Amt des Funktionsträgers in Verbindung steht, sondern dem allgemeinen Sportbetrieb entspringt, erscheint es grundsätzlich angemessen, die dem Funktionsträger aufzuerlegenden Kosten auf dasjenige Maß zu beschränken, das ihn ohne seiner Funktion treffen würde. Dies jedenfalls dann, wenn infolge dieser Sonderzuweisung an das VSG keine weiteren Kosten und Auslagen entstehen. In diesem Falle erscheint es nicht sachgerecht, den Funktionsträger wegen der Übernahme des Ehrenamtes mit höheren Kosten zu belegen (ständige Rechtsprechung des VSG, Fall 62/2005/2006, Fall 10/2006/2007). Die Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 3 RVO greift nicht ein, weil der Vorfall nicht in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit des Betroffenen steht.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Beierlein
Fall: 14
Auswahlspiel Verein A - Verein B am 07.07.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SGL Z wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 12.08.2010 hat der BJL XXX gegen den SGL Z und gegen den Verein A Anzeige beim VSG erstattet. Der Betroffene habe dem anfragenden Verein A mitgeteilt, dass für ein Auswahlspiel Jugend gegen Erwachsene eine Genehmigung beim Bezirksvorsitzenden zu beantragen sei. Diese Auskunft war fehlerhaft. Nach § 16 JO i. V. m. § 55 Abs. 3 SpO ist hierfür der Verbands-Präsident zuständig. Das Verfahren gegen den Verein A wurde mit Beschluss des VSG vom 17.08.2010 abgetrennt und zur weiteren Entscheidung an das JSG verwiesen. Der Betroffene hat hierzu Stellung genommen.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren gegen den Betroffenen war einzustellen.
Der geschilderte Sachverhalt stellt nach Ansicht des VSG kein strafwürdiges Verhalten dar. Der Betroffene hat mit Email vom 05.07.2010 den anfragenden Verein darauf hingewiesen, dass dieser eine Genehmigung beim Bezirksvorsitzenden einholen müsse. Dabei kann nach Ansicht des VSG dem Betroffenen nicht strafrechtlich vorgeworfen werden, dass er dabei nicht auf die Vorschrift des § 16 JO i. V. m. § 55 Abs. 3 SpO hingewiesen hat. Der Betroffene konnte davon ausgehen, dass der Bezirksvorsitzende vor Erteilung der Genehmigung eine umfassende Prüfung vornehmen wird. In diesem Fall hätte dem Bezirksvorsitzenden die fehlende Zuständigkeit auffallen müssen.
Der so festgestellte Sachverhalt stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die erteilte Falschauskunft hat sich insoweit auch nicht ausgewirkt, da der Verein es unterlassen hat, auch die Genehmigung zu beantragen, auf die er hingewiesen wurde. Auch der Anzeigeerstatter hat trotz Nachfragen ein weiteres strafwürdiges Verhalten nicht dargelegt. Das Verfahren war daher einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Beierlein
Fall: 13
Verbandsspiel Verein A - Verein B vom 01.10.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen SRO Z wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 24.10.2010 hat der KJL XXX Anzeige gegen den Betroffenen aufgrund verspäteten Einsendens des Spielberichts mit einem Feldverweis auf Dauer erstattet. Der Betroffene wurde angehört und hat hierzu dahingehend Stellung genommen, dass er die Meldung bereits am folgenden Tag an den Jugendleiter des betroffenen Vereins versandt habe und auf seinen PC weitergeleitet habe. Am darauf folgenden Montag habe er die Meldungen ausgedruckt, einkuvertiert und ordnungsgemäß frankiert. Dabei habe er übersehen, den Brief zu adressieren. Die Post wurde dabei direkt an seinem Schreibtisch abgeholt, wobei er sich an diesem Tag überwiegend im Außendienst befunden hat.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren war einzustellen. Dem Betroffenen ist im vorliegenden Fall kein schuldhafter Vorwurf wegen verspäteten Einsendens des Spielberichtsbogens gemäß § 82 RVO zu machen.
Der Betroffene hat in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands gekommen ist, dass der Spielberichtsbogen zu spät eingesendet wurde, was unstreitig der Fall ist. Der Betroffene hat die Meldung verfasst und diese im Briefkuvert mit Marke versehen. Nachdem er an dem betreffenden Tag sich überwiegend im Außendienst befand, hatte er keinen Einfluss darauf,
dass der Briefträger den Brief von seinem Schreibtisch bereits mitnahm, ohne dass das Adressfeld ausgefüllt war. Aufgrund dieser Umstände konnte im vorliegenden Fall von einer Bestrafung ausnahmsweise abgesehen werden. Das Verfahren war einzustellen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 12
Verbandsspiel Kreisklasse Verein A - Verein B am 14.08.2010
Urteil:
I. Das Verfahren gegen den SR wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV.
Gründe:
1. Im Rahmen eines anhängigen Verfahrens gegen einen SR wegen Nichtantretung zu dem Verbandsspiel Verein A - Verein B erhielt das KSG davon Kenntnis, dass der betroffene SR, der letztlich das oben genannte Verbandsspiel geleitet hat, überhöhte Spesen abgerechnet habe. Es hat daraufhin mit Schreiben vom 27.08.2010 ein Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet. Durch Urteil des KSG wurde der Betroffene mit Protokoll vom 07.09.2010, Fall 102 zu einer Geldstrafe in Höhe von € 35,00 unter Mithaftung seines Vereins verurteilt. Hiergegen legte dieser mit Schreiben vom 13.09.2010 Berufung zum BSG ein. Dieses hat dann nach Vorlage an das VSG und Zurückverweisung letztlich mit Urteil vom 13.10.2010, Protokoll 19 das Urteil des KSG vom 07.09.2010, Protokoll 5, Fall 102 aufgehoben und das Verfahren zuständigkeitshalber an das VSG abgegeben.
Der Betroffene bestreitet überhöhte Gebühren abgerechnet zu haben. Er ist fernmündlich durch seinen GSO beauftragt worden, die Leitung des oben aufgeführten Verbandspiels zu übernehmen, da der eingeteilte SR nicht angetreten war. Nachdem sich der Betroffene nicht zu Hause befand und dies seinem GSO mitgeteilt hatte, hat er die Kosten von seinem Aufenthaltsort zum Spielort abgerechnet.
Das VSG hat u. a. eine Stellungnahme des KSO XXX hierzu eingeholt.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Das Verfahren war einzustellen. Dem Betroffenen ist nicht der Vorwurf des Überschreitens der Spesensätze zu machen.
Der SR ist grundsätzlich berechtigt, seine Fahrtkosten vom Wohnort aus abzurechnen. Nachdem der Betroffene hier sich nicht an seinem Wohnort befand, von seinem GSO zur Spielübernahme befragt wurde und unstreitig aufgrund der gemeinsamen Einschätzung klar war, dass der Spielort rechtzeitig erreicht werden konnte, hat der Betroffene das Spiel übernommen. Dabei wurde ihm - und hier sind keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich - durch den Obmann zugesagt, dass der Betroffene die entsprechenden Fahrtkosten vom Aufenthaltsort abrechnen könne. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Distanz der abgerechneten Fahrtkosten mit 40 km stellt im vorliegenden Fall keine unzumutbare Belastung des Heimvereins dar. Auch unter Abwägung der den Heimverein finanziell belastenden Umstände waren der Einsatz und damit auch die Abrechnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wobei insgesamt auch die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs zu berücksichtigen war.
Das Verfahren gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der Spesensätze war daher einzustellen.
4. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der BFV gemäß §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 07 vom 16.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 11
Verein A - Verein B vom 14.09.2010
Urteil:
I. Der BJL Z erhält gemäß § 87 I RVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 unter Vereinshaftung des Vereins A.
II. Der BJL Z trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 unter Vereinshaftung des Vereins A.
Gründe:
1. Der amtierende SR hat beim Spiel der C-Junioren Verein A - Verein B am 14.09.2010 Meldung gegen den Betroffenen erstattet, der gleichzeitig als Jugendbetreuer des Vereins A anwesend war. Danach wurde dem Betroffenen vorgeworfen, dass er u. a. den SR angeschrieen habe mit den Worten "Jetzt weiß ich, warum dich die XXX geschlagen haben". Dies räumt der Betroffene im Wesentlichen dahingehend ein, dass er bei einer Entscheidung des SR gelacht und gesagt hätte, dass es kein Wunder wäre, dass dieser auf anderen Plätzen schon mit Prügel bedroht worden sei. Als der SR daraufhin zu ihm gekommen sei und ihn darauf hingewiesen habe, dass er als Bezirks-Jugendleiter sich ruhig verhalten solle, habe er geantwortet, dass der SR doch anständig und richtig pfeifen solle.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig. Der Betroffene ist Funktionär.
3. Der Betroffene hat gegen § 87 I RVO verstoßen.
4. Der vorstehend dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des VSG, nicht zuletzt aufgrund der eigenen Einlassungen des Betroffenen, fest.
Dieses Verhalten ist geeignet, den SR in seiner Autorität herabzuwürdigen und ist keinesfalls zu tolerieren.
Mit seinem Verhalten hat der Betroffene das Ansehen des Verbandes geschädigt.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich schnell wieder beruhigte, so dass es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen kam. Aus diesen Gründen konnte die Mindeststrafe in Höhe von € 50,00 verhängt werden.
5. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 32, 33 RVO auf € 15,00 festgesetzt werden konnten, zu tragen. Das Fehlverhalten des Betroffenen ereignete sich nicht in seiner Eigenschaft als Verbandsfunktionär, sondern als Vereinsmitglied. Dementsprechend konnten die niedrigeren, vor dem Jugendsportgericht anfallenden Kosten festgesetzt werden. Der Verein des Betroffenen haftet jeweils für Geldstrafe und Kosten mit.
Protokoll Nr.: 06 vom 02.11.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 10
Berufung Verein A gegen das Urteil des BSG vom 15.09.2010 (Prot.02 Fall 15)
Urteil:
I. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A spielte etwa in der 89. Minute beim Stande von 2:1 der Trainer der Verein B den knapp noch im Spielfeld befindlichen Ball ins Seitenaus und unterbrach damit eine Angriffsaktion des Vereins A. Das Spiel endete mit 2:1. Der SR hat den Vorfall ordnungsgemäß gemeldet, mit Schreiben vom 30.08.2010 hat der Verein A Einspruch gegen die Wertung des Spiels eingelegt. Das BSG hat den Trainer zu einer Geldstrafe verurteilt (Prot.02, Fall 16). Der Einspruch gegen die Spielwertung wurde vom BSG als unbegründet zurückgewiesen (Prot.02 Fall 15). Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Berufung des Vereins A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs.3 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit.d RVO.
3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Ein Fall des § 38 a RVO ist nicht gegeben. Unbestritten hat der Trainer des Vereins B in unzulässiger Weise in das Spiel eingegriffen, als er aus der Coachingzone tretend den Ball ins Seitenaus lenkte. Es stellt dies aber keine Spielmanipulation gemäß § 38 a RVO dar, wie die Auslegung des Begriffes "Manipulation" aus dem Wortsinn und aus dem Zweck des § 38 a RVO ergibt.
Nach dem Wortsinn liegt eine Manipulation vor, wenn gezielt und verdeckt auf das Verhalten eines Menschen eingewirkt wird oder wenn dessen Entscheidungen in unzulässiger Weise gesteuert werden. Vom Wortsinn noch umfasst ist auch die verdeckte Einwirkung auf Gegenstände, mit dem Ziel, deren Funktionsweise unzulässig zu verändern. Gestützt wird diese dem Wortlaut entsprechende Auslegung durch den Zweck des § 38 a RVO. Er wurde eingefügt als Reaktion des Verbandes auf Vorgänge, wie sie z.B. beim sog. "Wettskandal" vorgetragen sind. Der Trainer des Vereins B hat mit seiner Handlung keinen der bezeichneten Tatbestände erfüllt. Er hat insbesondere nicht in verdeckter Weise die Funktion des Balles manipulativ verändert, als er ihn ins Seitenaus lenkte.
Auch § 47 a RVO kann eine andere Bewertung des Vorganges nicht rechtfertigen. Er verlangt für Spielmanipulation "wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte Beeinflussung". Eine solche "Beeinflussung" setzt aber, wie der Zusammenhang ergibt, eindeutig voraus, dass Adressat der Einflussnahme ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen war. Der Trainer des Vereins B hat damit zwar unbefugt in den Spielablauf eingegriffen, was vom BSG auch bestraft wurde. Er hat aber nicht den Tatbestand der Spielmanipulation verwirklicht, sodass ein Einspruchsgrund nach § 38 a RVO nicht vorliegt. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO ist nicht ersichtlich und wurde vom Verein A auch nicht vorgetragen. Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuwiesen.
4. Kosten §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 05 vom 23.10.2010
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 09
Verfahren vor dem Verbands-Sportgericht gegen JGSL Asen
Beschluss:
Das Verfahren wird um den Verdacht einer Amtspflichtverletzung nach § 87 Abs. 1 S.1 RVO erweitert.
Gründe:
Mit Schreiben vom 30.09.2010 lies der Betroffene durch seinen anwaltlichen Vertreter den Zeugen A auffordern es zu unterlassen, die in der Meldung erhobenen Anschuldigungen weiterhin zu verbreiten, damit also auch ggf. in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht zur Aufklärung des Verfahrens ordnungsgemäß beizutragen. Es handelt sich damit um den Versuch eine Person, der als Zeuge vor dem Sportgericht aussagen soll, zu einer bestimmten Aussage zu zwingen und damit wird die Aufgabe des Sportgerichts durch einen unbeeinflussten Zeugen, den Sachverhalt aufzuklären erheblich behindert. Zudem ist der Betroffene als Verbandsfunktionär angehalten, die Arbeit anderer Organe des BFV nicht zu behindern, sondern zu unterstützen, sodass sein Verhalten auch das Ansehen des Verbandes schädigen könnte.
Protokoll Nr.: 03 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer,
Fall: 05
Kreisklassespiel Verein A gegen Verein B vom 02.05.2010
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Der Spieler Y, Verein A, wird bis einschließlich 11.08.2011 gesperrt.
IV. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 tragen die Betroffen je zur Hälfte unter Mithaftung ihres Vereins A.
Gründe:
1. Nach Abpfiff des Kreisklassenspiels Verein A gegen Verein B am 02.05.2010 wurde der Schiedsrichter (SR) auf dem Weg zur Kabine vom bereits des Feldes verwiesenen Spieler Z tätlich angegriffen. Er riss zunächst die Hand des SR an sich und drückte mit so großer Kraft zu, dass die "Finger knackten". Dann versetzte er ihm einen Schlag in den Rippenbereich, sodass der SR zu Boden ging und "vor Schmerz schrie". Als er sich wieder aufgerichtet hatte wurde er von dem Spieler Y, der als Zuschauer beim Spiel anwesend war, am Unterarm gepackt und mit Wucht erneut zu Boden gerissen. Der SR musste sich in ärztliche Behandlung begeben, es wurde eine schwere Rippenprellung attestiert und die Arbeitsunfähigkeit für eine Woche bescheinigt. Das zunächst zuständige KSG hat beide Spieler unverzüglich vorläufig gesperrt. Nach umfangreicher Ermittlung des Sachverhaltes hat das KSG das Verfahren gegen die beiden Spieler mit Beschluss vom 27.5.2010 (Prot.42 Fall 527) an das VSG abgegeben. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
2. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit. a RVO, weil für beide Spieler ein Ausschluss aus dem Verband in Betracht zu ziehen war.
3. Der Spieler Z, war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO aus dem Verband auszuschließen. Sein Angriff gegen den SR ist als besonders schwerer Fall einer Tätlichkeit gegen den SR zu werten. Insbesondere der Schlag in den Rippenbereich stellt einen erheblichen, mit Vorsatz ausgeführten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des SR dar, der letztlich auch zur durch das Attest bestätigten Verletzung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Besonders verwerflich ist die Tat, weil sie mit großer Wucht gegen den zu diesem Zeitpunkt arglosen SR ausgeführt wurde. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Ausschluss aus dem Verband ist tat- und schuldangemessen.
Der Spieler Y, war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 RVO i.V.m. § 69 RVO mit einer Sperre von fünfzehn Monaten zu bestrafen. Sein Angriff gegen den SR stellt eine Tätlichkeit dar, er war mit Heftigkeit geführt und er war besonders verwerflich, weil das Opfer durch den vorausgegangenen Vorfall bereits verletzt gewesen ist. Auch konnte der SR mit einem solchen Angriff zu diesem Zeitpunkt nicht rechnen, war also arglos. Eine zeitliche Strafe ist aber noch gerechtfertigt, weil die Attacke den SR zwar zu Fall gebracht, für sich betrachtet aber eine Verletzung nicht zur Folge hatte und nach Art der Tatausführung eine Verletzungsgefahr nur in geringem Maße bestand. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist eine Sperre von fünfzehn Monaten angemessen.
4. Der für beide Spieler entscheidungserhebliche Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der lückenlosen und glaubwürdigen Meldung des SR und der Stellungnahme des Vereins A, in der die Angaben des SR im Wesentlichen bestätigt wurden. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, sie war angesichts des feststehenden Sachverhalts auch nicht nach § 41 Abs. 2 RVO erforderlich. Spieler Z hatte einen Antrag nach § 41 Abs. 3 RVO nicht gestellt. Spieler Y ist zum anberaumten Verhandlungstermin vor dem KSG ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen.
5. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I Nrn. 13 FO
Protokoll Nr.: 03 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer
Fall: 04
Berufung Verein A gegen die Urteile des BSG vom 29.07.2010
Beschluss:
Der Verein A trägt die hälftige Berufungsgebühr in Höhe von 50 € und die hälftigen Verfahrensgebühren in Höhe von 25 €.
Gründe:
Die am 04.08.2010 und am 19.08.2010 eingelegte Berufung gegen die Urteile des BSG vom 29.07.2010 wurde mit Email vom 26.08.2010 zurückgenommen.
Die Berufungsgebühr (§ 11 I. Nr. 8 b) FO) sowie die Kosten des Verfahrens (§ 11 I. Nr. 13 d) FO) konnten somit gemäß § 33 Abs. 2 RVO um die Hälfte reduziert werden.
Protokoll Nr.: 3 vom 07.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer,
Fall: 3
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 11.08.2010
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 11.08.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel der C-Jugend Verein A - Verein B II am 20.06.2010, setzte der Verein B u.a. die Spieler U, V, W, X, Y und Z ein, welche regelmäßig in der C1-Mannschaft des Verein B zum Einsatz gekommen waren. Die C1-Mannschaft spielt in der C-Junioren-.liga. Diese Spieler wurden beim Verbandsspiel der C1 Jugend-Mannschaft des Vereins B am 02.06.2010 beim Verein C nicht, bzw. nicht in der 1. Halbzeit eingesetzt und konnten so unter Beachtung von § 19 JO in der ..-Mannschaft des Vereins B eingesetzt werden.
Der Revisionsführer legte gegen die Wertung des Spiels am 25.06.2010 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit einem Verstoß gegen § 38 a RVO begründet.
Das JSG wies den Einspruch mit der Begründung zurück, § 19 JO sei eingehalten worden. Dies schließe eine Spielwertung wegen Unsportlichkeit aus. Die dagegen eingelegte Berufung wies das BSG mit der Begründung zurück, dass der Einspruch verfristet gewesen sei und auch eine Spielmanipulation im Sinne des §§ 38 a, 47 a RVO nicht vorliege.
Gegen das Urteil des BSG legte der Revisionsführer am 17.08.2010 per Telefax Revision ein. Diese wurde damit begründet, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, der Verein des Vorsitzenden Richters des BSG einen Vorteil aus der Entscheidung erlangt habe, schließlich sei § 47 a RVO unzutreffend ausgelegt worden.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Insbesondere konnte sie per Telefax eingelegt werden.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
a)
Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 JO liegt nicht vor, dies wird auch mit der Revision nicht geltend gemacht.
b)
Es liegt auch keine Spielmanipulation im Sinne des § 47 a SpO vor.
Das VSG hat sich mit der Frage, ob der Einsatz von Spielern der höherklassigen Mannschaft in einer niederklassigeren Mannschaft zu einer Spielwertung führen kann, obwohl die in der SpO bzw. hier JO normierten Beschränkungen eingehalten wurden, schon einmal befasst. Im Urteil vom 21.12.2004 (Fall 18, 2004/2005) wurden hierzu folgende Ausführungen gemacht:
a. Unstreitig hat die SpVgg B die Schutzfrist des § 44 Abs. 3 Lit. a SpO eingehalten, sodass alle Spieler für sich betrachtet in der Landesligamannschaft spielberechtigt waren. Auch wenn im konkreten Fall alle Spieler der Bayernligamannschaft eingesetzt wurden, ist dies durch § 44 Abs. 3 SpO gedeckt, weil die Norm keine zahlenmäßige Beschränkung enthält. § 12 Abs. 2 SpO kann daran nichts ändern. Er erlaubt die Teilnahme einer "weiteren Mannschaft" neben der Bayernligamannschaft am Spielbetrieb. Diese weitere Mannschaft ist im gegebenen Fall die Landesligamannschaft der SpVgg B, die beim Spiel in H auch angetreten ist. Die Besetzung der Landesligamannschaft mit Spielern, die sonst in der Bayernligamannschaft eingesetzt werden, ändert nichts an der Einordnung der Mannschaft in die Landesliga. Soweit der Berufungsführer anführt, es sei nicht die "weitere Mannschaft" i.S.d. § 12 Abs. 2 SpO im Einsatz gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.
b. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SpO ("Fairnessgebot"), der eine Spielwertung oder Neuansetzung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Das Fairnessgebot wird in den Normen der SpO konkretisiert. § 44 Abs. 3 SpO erlaubt den Einsatz von Spielern der höheren Mannschaft ohne zahlenmäßige Einschränkung. Diese gesetzlich zugelassene Möglichkeit hat die SpVgg B voll ausgeschöpft. Inwieweit hierdurch die Grenze des sportlichen Anstands berührt worden ist, hat das Sportgericht nicht zu werten, ebenso wenig die Frage, ob § 44 Abs. 3 RVO für die Zukunft eingeschränkt werden sollte. Die bestehende Regelung ist jedenfalls eindeutig, eine einschränkende Auslegung kann deshalb nicht in Betracht kommen.
c. Ein Einspruchsgrund nach § 38 RVO (Schwächung der eigenen Mannschaft) liegt nicht vor. Der Berufungsführer beruft sich auf § 38 Abs. 5 RVO und verkennt dabei, dass im gegebenen Fall nicht von einer Schwächung der eigenen Mannschaft, sondern von einer "Stärkung" des Gegners auszugehen ist
An diesen Grundsätzen, die in gleicher Weise für die Jugendordnung gelten, in der ebenfalls die Einsatzbeschränkungen detailliert geregelt sind, hält das VSG auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
Daran ändert auch nicht, dass zwischenzeitlich mit § 47 a RVO eine eigene Bestimmung zur Spielmanipulation aufgenommen wurde, die zuvor unter § 1 Abs. 2 SpO zu subsumieren war. Wie das BSG zutreffend ausführte, liegt eine Spielmanipulation schon dann begrifflich nicht vor, wenn eine Mannschaft versucht, das Spiel zu gewinnen. Es zählt zum Wettbewerbscharakter, dass jede der beiden Mannschaften versucht, den Platz als Sieger zu verlassen. Eine Spielmanipulation setzt daher voraus, dass entweder selbst darauf gespielt wird, das Spiel zu verlieren, oder Einfluss auf weitere Beteiligte genommen wird, damit diese dafür sorgen, dass der Gegner freiwillig unterliegt oder dass ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt wird, was nicht durch die Zufälligkeiten eines rein sportlichen Wettkampfes erzielt wird. Eine Spielmanipulation setzt daher einen Eingriff in das Spielgeschehen voraus, bei dem die Zufälligkeiten des sportlichen Wettkampfes außer Kraft gesetzt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich eine Mannschaft verstärkt, um in diesem Wettkampf bessere Voraussetzungen zu haben. Der Ausgang bleibt dennoch dem sportlichen Wettkampf überlassen und ist nicht vorhersehbar, wie dies beispielsweise bei DFB-Pokal-Spielen deutlich wird, wo vielfach Mannschaften aus unteren Klassen gegen höherklassige Mannschaften gewinnen.
Die Schaffung möglichst gleicher Wettkampfvoraussetzungen wird dadurch gewahrt, dass bei den Einsatzbestimmungen gewisse Regelungen eingehalten werden müssen. Diese betreffen in erster Linie das Alter und die Vereinszugehörigkeit, können sich aber auch aus vorangegangenen Einsätzen ergeben. Wie bereits in der zitierten VSG-Entscheidung angeführt, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit aber notwendig, die Einsatzbeschränkungen abschließend festzulegen. Wenn beispielsweise ein Wechsel zwischen der 1. und der 2. Mannschaft einer Altersklasse ausgeschlossen werden sollte, müsste durch die Jugendordnung eine feste Spielerliste vorgesehen werden. Solange dies nicht der Fall ist, kann der Einsatz von Jugendspielern der betreffenden Altersklasse in den unterschiedlichen Mannschaften eines Vereins nur im Falle des § 19 JO zur Spielwertung führen.
Eine andere Sicht der Dinge würde in der Praxis zu unlösbaren Problemen führen und nur eine Scheingerechtigkeit erzeugen. So wäre es im vorliegenden Fall einem Sportgericht nicht möglich, zu beurteilen, ob die genannten Spieler des Vereins B im Spiel gegen den Verein A tatsächlich auf einem ..liga-Niveau spielten. Auch wird es gerade im Jugendbereich eine Vielzahl von Spielern geben, die im Rahmen ihrer sportlichen Entwicklung leistungsmäßig zwischen der 1. und der 2. Mannschaft pendeln und deshalb in den verschiedenen Mannschaften eingesetzt werden. Es können gerade im Jugendbereich disziplinarische Gründe, schulische oder berufsausbildende Belastungen oder auch Verletzungen für eine Rückversetzung in die 2. Mannschaft sprechen. Diese Gesichtspunkte müssten geprüft und bewertet werden, bevor über die Spielwertung entschieden werden könnte. Da dabei das Ermessen des Sportrichters an die Stelle des Ermessens des Trainers oder Jugendleiters gestellt werden würde, wären die Entscheidungen anders als beim unzulässigen Einsatz eines Spielers nach den Bestimmungen der SpO oder JO nur noch schwer vorhersehbar.
Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass ein Eingriff in den Wettbewerb durch die Vornahme von Spielwertungen an klare Vorgaben gebunden sein muss. Wie bereits in der zitierten Entscheidung ausgeführt und auch im vorliegenden Fall vom JSG und BSG erwähnt, lässt sich die Kategorie allgemeiner sportlicher Anstand, die hier möglicherweise verletzt wurde, bei der Vornahme von Spielwertungen wegen der Rechtsklarheit nicht berücksichtigen.
c)
Der Vorsitzende des BSG war nicht gemäß § 23 Abs. 1 RVO von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Zwar gehört der BSG-Vorsitzende dem Verein D an. An dem Spiel, dessen Wertung beurteilt werden musste, war dieser Verein nicht beteiligt. Dass im Falle einer Spielwertung zugunsten des Revisionsführers sich die Tabellensituation für eine Mannschaft des Vereins D verändert hätte, wäre nur eine indirekte Folge dieses Verfahrens gewesen. Da solche indirekte Folgen bei Entscheidungen, die eine Liga betreffen, in der der Verein eines Sportrichters vertreten ist, immer vorliegen, ist der Sportrichter nur dann von Amts wegen ausgeschlossen, wenn das Verfahren direkt den Heimatverein des Sportrichters betrifft. Ansonsten verbleibt es bei den allgemeinen Gründen der Besorgnis der Befangenheit, die jedoch einen entsprechenden Antrag voraussetzen, der hier nicht gestellt wurde.
d)
Die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Revisionsverfahren offen bleiben. Sie spielt weder im Hinblick auf die Möglichkeit zum weiteren Sachvortrag, noch zur Frage der Einspruchsfrist eine Rolle.
Der Revisionsführer hat in der Revisionsbegründung nichts vorgetragen, was eine andere rechtliche Bewertung des Vorgangs hätte rechtfertigen können. Damit wäre ein etwaiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch das BSG nicht verfahrensrelevant geworden. Er ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weil kein Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach der erfolgten Akteneinsicht gestellt wurde.
Auf die Frage, wann der Revisionsführer Kenntnis vom Einspruchsgrund erlangt hat, kommt es nicht an, weil die Sache auch bei einem rechtzeitigen Einspruch keinen Erfolg haben konnte, worauf das BSG ebenfalls bereits ausführlich hingewiesen hatte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 d) und 7 FO
Protokoll Nr.: 2 vom 01.09.2010
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey
Fall: 2
Berufung des Vereins A gegen die Urteile des Bezirksportgerichts vom 01.08.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen die Urteile des BSG wird zurückgewie-sen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Berufungsgebühr in Höhe von € 100,00 trägt der Verein A.
III. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
1. Im Entscheidungspiel Verein B - Verein C am 02.06.10 im Sportpark T. kam es während des Spiels mehrfach zu Detonationen von Feuerwerkskörpern. Der amtierende SR hat hierzu einen Sonderbericht vom 03.06.2010 verfasst und auch den beteiligten Vereinen zugesandt. Danach soll sich der erste Zwischenfall in der 20. Min. im Bereich des Fanblocks des Vereins B ereignet haben. Dort soll ein Knallkörper gezündet worden sein. Ein weiterer Zwischenfall hat sich in der Halbzeitpause ereignet, es wurde erneut ein weiterer Knallkörper gezündet. Ein weiterer Vorfall ereignete sich in der 66. Spielminute, wiederum Knallkörper mit Detonation.
Ein letzter Zwischenfall ereignet sich in der 83. Min. wiederum aus dem Bereich des Fanblocks Verein B. Weiterhin teilte der SR in seiner Meldung mit, dass die Vorfälle 1 und 4 im Fanblock Verein B niemanden zugeteilt werden konnte, die Namen der Täter des 2. und 3. Vorfalls konnten jedoch festgestellt werden, hierbei handelte sich um neutrale Zuschauer, die dem Verein A zugeordnet werden konnten. Ebenfalls wurden die Namen bekanntgegeben.
2. Das BSG hat daraufhin ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und die Betroffenen L. H., G. und M. W. hatten die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Nachdem das BSG gegen die beiden Spieler M. W. und L. H. eine Sperre von vier Monaten beabsichtigte, wurde auf Wunsch des Verein A eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung kam das BSG im Fall zu dem Ergebnis, dass der Verein A gem. § 73 I RVO mit einer Geldstrafe von € 400,00 und den Kosten des Verfahrens belegt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Weiterhin hat das BSG Fall , der Verein D nach § 73 V RVO mit einer Geldstrafe von € 20,00 sowie Kosten des Verfahrens belegt. Auch dieses Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit weiterem Urteil vom 01.08.2010, Fall hat das BSG den Spieler W. M. mit einer Sperre vom 03.08.2010 mit einschließlich 29.09.2010 gesperrt und dem Verein A die gesetzlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beru-fung des Vereins.
Mit weiterem Urteil vom 01.08.2010, Fall hat das BSG den Spieler L. H. mit einer Sperre vom 03.08.10 mit einschließlich 12.10.10 belegt, Kosten wurden nicht mehr gesondert erhoben. Auch gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
3. Das VSG ist gem. § 20 I RVO für die Entscheidung zuständig.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Die beiden betroffenen Spieler haben im Rahmen des erstinstanziellen Ver-fahrens eine schriftlich unterzeichnete Erklärung vorgelegt, wonach sie Kra-cher angezündet haben und diese auch geworfen haben. In den Gründen hat das BSG ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung ermittelt werden konnte, dass der Spieler L. H., zum einen als Zuschauer anwesend war und darüber hinaus einen Kracher angezündet hat und ihn zum Detonieren gebracht hat. Nachdem der Spieler ohne Entschuldigung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben war, war das BSG berechtigt, aufgrund der in der mündlichen Verhandlungen gezogenen Erkenntnisse und darüber hinaus nach Aktenlage zu entscheiden.
Der Vortrag des Vereins A, dass gem. § 12 IV RVO ein neues Verfahren hätte eröffnet werden müssen (§ 34 II RVO), ist nicht geeignet die Berufung zu be-gründen. Gegen beide Spieler wurde das Verfahren aufgrund der Meldung und der nachfolgenden Ermittlungen geführt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Spieler auf eine mögliche längere Sperrstrafe schriftlich hin-gewiesen wurden und danach die mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Somit bleibt insgesamt festzuhalten, dass das vom VSG aufgrund der mündlichen Verhandlung sowie des Akteninhalts getroffene Urteil nach der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden ist und deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist. Die vom BSG ausgesprochenen Sperrstrafen bewegen sich darüber hinaus im absolut untersten Bereich und sind deshalb auch im Hinblick auf die Strafhöhe nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 38 vom 30.07.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Frey
Fall: 82
Revision des FC X gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 14.07.2010, Protokoll 72, Fall 418
Urteil:
I. Auf die Revision des FC X werden die Urteile des BSG vom 14.07.2010, Protokoll 72, Fall 72 und des JSG vom 26.06.2010, Protokoll 47, Fall 668 aufgehoben.
II. Das Verbandsspiel der B-Junioren-Bezirksoberliga FC X gegen TSV Y vom 12.06.2010 ist für den TSV Y gem. § 40 SpO mit O : X Toren als verloren und für den FC X als gewonnen zu werten.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Die bereits bezahlten Kosten und Gebühren sind dem Revisionsführer zu erstatten.
Gründe:
1. Im Verbandsspiel der B-Junioren Bezirksoberliga am 12.06.2010 FC X - TSV Y wirkten beim TSV Y die Spieler A. A. und B. B. von Beginn an mit. Beide Spieler waren beim Verbandsspiel der B-Junioren Bayernliga am 30.05.2010 zwischen dem TSV Y und der SpVgg Z jeweils in der ersten Halbzeit eingesetzt worden. Zwischen dem 30.05.2010 und dem 12.06.2010 fand kein Verbandsspiel der B-Junioren Bezirksoberliga statt. Lediglich die Mannschaft der B-Junioren Bayernliga hatte am 06.06.2010 ein Verbandsspiel gegen SSV ZZ, bei dem die beiden Spieler nicht in der ersten Halbzeit eingesetzt wurden.
Der Revisionsführer legt gegen die Wertung des Bezirksligaspiels mit Schreiben vom 14.06.2010 Einspruch ein. Das JSG wies den Einspruch mit Urteil vom 26.06.2010 zurück. Hiergegen richtete sich die am 30.06.2010 eingegangene Berufung, die vom BSG mit Urteil vom 14.07.2010 zurückgewiesen wurde. Der Revisionsführer legte gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 15.07.2010, eingegangen am 19.07.2010 Revision ein. Gerügt wird ein Verstoß gegen § 19 JO.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig. Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist auch begründet.
Gemäß § 19 Abs. 2 JO (2) darf nach einem Einsatz in der höherklassigeren Mannschaft ein Spieler nicht am gleichen Wochenende und nicht im nächsten Spiel der niederklassigeren Mannschaft der gleichen Altersklasse mitwirken.
Gegen dieses Verbot hat der TSV Y verstoßen. Der Wortlaut ist dabei eindeutig. Es gilt das nächste Spiel der niederklassigeren Mannschaft. Dies bedeutet, dass ein Spieler nach einem Einsatz in der höherklassigen Mannschaft grundsätzlich solange für die niederklassigere Mannschaft gesperrt ist, bis ein Verbandsspiel dieser Mannschaft ohne seiner Beteiligung stattgefunden hat. Das dazwischen liegende Spiel der Bayernligamannschaft, bei dem die Spieler jedenfalls nicht in der ersten Halbzeit eingesetzt wurden, bleibt daher bei der Berechnung außer Betracht.
Die in § 19 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Beide Mannschaften des TSV Y spielen in Konkurrenz. Beide Spieler wurden im Bayernligaspiel in der ersten Hälfte eingesetzt und zwischen dem Einsatz in der Bayernligamannschaft und dem Einsatz in der Bezirksoberliga lag noch kein Monat.
Der TSV Y hat damit beide Spieler unzulässig im Bezirksoberligaspiel eingesetzt. Gemäß § 40 Abs. 4 SpO ist daher zwingend eine Spielwertung vorzunehmen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
Eine Bestrafung des Vereins gemäß § 77 RVO konnte nicht mehr erfolgen. Das JSG hatte den Vorgang umfassend zu würdigen und gelangte zu dem Ergebnis, das keine Strafe zu verhängen ist. Die Berufung des Revisionsführers konnte sich nur gegen die Versagung der Spielwertung richten, weil hinsichtlich der Bestrafung des Vereins keine Beschwer vorlag. Damit ist das Urteil des JSG insoweit rechtskräftig geworden und das VSG daran gehindert, eine Strafe gegen den TSV Y auszusprechen.
Protokoll Nr.: 37 vom 07.07.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 81
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 11.09.09
Verfahren gegen Herrn Z
Urteil:
I. Herr Z wird wegen Amtspflichtverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 belegt.
II. Herr Z trägt die Verfahrenskosten und die weiteren Kosten der mündlichen Verhandlung in Höhe von € 90,00. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel A gegen B am 11.09.2009, bei dem ca. 3.500 Zuschauer anwesend waren, erfolgten zwei laute Knallgeräusche. Zu einer Rauchentwicklung kam es nicht. Das Spiel war durch den Betroffenen als Sicherheitsspiel eingestuft. Nach Spielende, als sich der SR mit seinem Gespann der Kabine näherte, kam es auf dem - zumindest zum Teil - dort abgesperrtem Weg zu einem Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem SR. Dabei wurde der Betroffene durch diesen gefragt, ob er den Vorfall mit den Knallkörpern zu melden habe, da der SR den Betroffenen als zuständigen und kompetenten Verbandsmitarbeiter betrachtete. Der Betroffene erklärte daraufhin dem SR, dass er den Vorgang nicht zu melden habe. Das Gespräch dauerte ca. 2 - 3 Minuten. Am darauf folgenden Montag fand darüber hinaus nochmals ein Gespräch zwischen dem SR Yg und dem Betroffenen statt, in welchem der Betroffene noch einmal wiederholte, dass eine Meldung nicht zu erfolgen habe. Das VSG hat am 23.04.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der u. a. der Betroffene mit seinem anwaltschaftlichen Vertreter teilgenommen hat. Letztlich wurde der Sachverhalt durch Anwaltsschriftsatz zugestanden. Das Verfahren wurde gegen den anderweitig verfolgten SR abgetrennt.
2. Der Betroffene war wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 87 I RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 zu belegen.
Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO zuständig, da der Betroffene zum Zeitpunkt xxxxx war.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Einlassung des Betroffenen steht letztendlich fest, dass er dem SR auf dessen Fragen erklärt hat, dass er das Abschießen der Knallkörper nicht zu melden habe. Er hat daher auf den SR Einfluss genommen. Dem Betroffenen war bekannt, dass es sich hier um ein Sicherheitsspiel handelt. Er hat es selbst als solches eingestuft. Als Mitglied im xxxx war und müssen dem Betroffenen die Sicherheitsrichtlinien des BFV, die für die Bayernliga und Landesligen gelten, bekannt sein. Der Betroffene hat selbst mit Schreiben vom 23.08.2009 die beiden beteiligten Vereine auf den Vollzug der Ziffer 5 der BFV-Sicherheitsrichtlinien hingewiesen. Danach sind auch durch den Spielleiter sicherheitsrelevante Aspekte zu melden. Durch das Abschießen von Knallkörpern liegt der Verdacht nahe, dass entsprechende Eingangskontrollen, insbesondere bei einem sicherheitsrelevanten Spiel, nicht in ausreichendem Maße durchgeführt worden sein können. Aufgrund der unterlassenen Meldung konnte insbesondere durch das Sportgericht der Sachverhalt nicht umfänglich aufgeklärt werden. Darüber hinaus waren sämtliche Spielleiter, und damit auch der Betroffene, durch die hierfür zuständige hauptamtliche Mitarbeiterin beim BFV über die Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien und der damit zusammengehörigen Meldungen aufgeklärt worden.
Nicht nur bei einer Zuschauerzahl von ca. 3.500 stellt das Abschießen von Knallkörpern eine erhebliche Gefährdung dar, die durch den SR und auch durch den Betroffenen als höherrangigen Verbandsfunktionär, Mitglied im xxxx zu melden ist. Dies musste ihm auch, wie ausgeführt, als höherrangigem Verbandsfunktionär bekannt sein. Die eigene Nichtmeldung und die Einflussnahme auf den SR stellt ein unsportliches Verhalten, in jedem Fall eine erhebliche Amtspflichtverletzung des Betroffenen dar. Der Rücktritt als Mitglied des xxxx ist dabei unerheblich. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war der Betroffene Mitglied in diesem Ausschuss.
In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse und des jedenfalls späten, aber immerhin noch zu berücksichtigenden Geständnisses war eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 schuld- und tatangemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass einige Tag nach dem Spiel nochmals ein Telefonat zwischen den Beteiligten stattfand, in welchem der Betroffene noch einmal bekräftigte, dass eine Meldung nicht zu erfolgen habe.
Das Vergehen des Betroffenen war daher entsprechend zu ahnden.
3. Der Betroffene hat auch die Kosten des Verfahrens sowie die weiteren Kosten der mündlichen Verhandlung in Höhe von € 90,00 gemäß §§ 32, 33, 50 II RVO zu tragen, wobei außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Protokoll Nr.: 33 vom 07.06.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Krause
Fall: 74
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 01.06.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 01.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A .Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel Verein B gegen Verein A am 24.05.2010 wirkte beim Verein B der Spieler Z mit. Der Spieler Z war mit BSG-Urteil vom 13.05.2010, wegen eines Platzverweises beim Verbandsspiel Verein B - Verein C am 02.05.2010 gemäß § 66 RVO mit einer Sperre für 2 Verbandsspiele belegt worden. Der gesperrte Spieler wurde am 08.05.2010 beim Verbandsspiel Verein D - Verein B nicht eingesetzt. Das nächste Verbandsspiel des Verein B war am 22.05.2010 gegen den Verein A. Dieses Spiel, bei dem der gesperrte Spieler Z wiederum nicht eingesetzt wurde, ist in der 55. Minute wegen eines Unwetters vom Schiedsrichter abgebrochen worden. Bei der Neuansetzung dieses Verbandsspiels am 24.05.2010 wurde der Spieler Z eingesetzt. Dieser Einsatz wurde vom Verein A als unzulässig angezeigt, weil das abgebrochene Spiel nicht berücksichtigt werden könne und der Spieler Z somit für das am 24.05.2010 ausgetragene Verbandsspiel noch gesperrt gewesen sei. Der Verein B hat sich zu der Anzeige mit E-Mail vom 26.5.2010 geäußert und sich dabei auf eine eingeholte Auskunft bei einem Sportgerichtsbeisitzer berufen. Nach Auffassung des BSG ist die dem Spieler Zl auferlegte Sperre von 2 Verbandsspielen mit dem abgebrochenen Verbandsspiel am 22.5.2010 verbüßt. Hiergegen richtet sich die Berufung, die mit Schreiben vom 02.06.2010 vom Verein A eingelegt wurde.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 d) RVO zuständig. Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Als Verbandsspiel im Sinne des § 51 Abs. 5 RVO zählt jedes begonnene Verbandsspiel. Ob das Spiel zu Ende gespielt wird, ist ebenso wenig von Bedeutung, wie die Frage der Spielwertung.
Diese Bewertung ergibt sich aus folgenden Gründen:
Dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 RVO lässt sich nicht entnehmen, ob unter Verbandsspiel nur ein solches zu verstehen ist, das vollständig ausgetragen und/oder das seinem Ausgang nach gewertet wird oder ob bereits der Beginn eines solchen Spiels ausreicht. Allerdings hat das VSG zu § 44 SpO bereits entschieden, dass ein "Spiel" nur dann vorliegt, wenn die Mannschaften gegeneinander angetreten sind. Die bloße Ansetzung (und ggf. eine Spielwertung wegen Nichtantretens) erfüllt diese Voraussetzung nicht (VSG 2002/2003, Fall 22). Diese Grundsätze können insoweit auch auf § 51 Abs. 5 RVO übertragen werden.
Nachdem der Wortlaut keine endgültige Entscheidung der Frage zulässt, ist nach Sinn und Zweck sowie der praktischen Handhabbarkeit der Vorschrift auszulegen. Für eine Auslegung im obigen Sinne spricht dabei die Rechtsklarheit. Mit dem Beginn des Spiels steht fest, dass das Spiel zählt. Der weitere Verlauf (z. B. vollständige Durchführung, Ergebnis oder Spielwertung) ist unerheblich. Damit kann die Frage völlig unabhängig von späteren sportgerichtlichen Entscheidungen am Tag des Spiels beantwortet werden.
Das wesentliche Gegenargument, der Abbruch oder die spätere Annullierung der Spielwertung würde dem Verein, dem der Spieler angehört, einen Vorteil bringen (und könnte ggfs. sogar zu Manipulationen führen), steht dem obigen Ergebnis nicht entgegen. Das Argument trägt schon vom Ansatz her nicht. Mit der Sperre soll nämlich nicht dem Verein ein Nachteil zugefügt werden, sondern sie dient der persönlichen Einwirkung auf den Spieler. Dementsprechend haben z.B. eine Änderung des Spielplans durch Spielausfälle oder auch das Ergebnis eines Spiels keinen Einfluss auf den Lauf der Sperre. So kann ein zufälliger witterungsbedingter Spielausfall dazu führen, dass die Sperre statt eines wichtigen Spiels um den Aufstieg nunmehr ein Spiel erfasst, bei dem der Verein auch ohne den gesperrten Spieler klar überlegen ist. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob ein Spieler überhaupt zum Einsatz käme. So zählt ein ausgetragenes Verbandsspiel auch dann, wenn der betroffene Spieler vom Leistungsvermögen her oder infolge einer Verletzung überhaupt nicht eingesetzt oder nur als Ersatzspieler nominiert worden wäre.
Wenn demnach der Einfluss auf das Spielergebnis und die Spielwertung ebenso wenig von Bedeutung ist, wie die Frage, ob der Spieler aus anderen Gründen ohnehin nicht hätte eingesetzt werden können, kann auch die Frage, ob das Spiel bis zum Ende durchgeführt wurde, nicht entscheidend sein.
Die vom Berufungsführer angeführte Gefahr der Manipulation steht dem nicht entgegen. Die gewollte Herbeiführung eines Spielabbruchs würde zu einer Spielwertung zu Lasten des Vereins des gesperrten Spielers führen. Dann könnte das Spiel auch zu Ende geführt werden. Ein zufälliger Spielabbruch kann durch Manipulation schon dem Wortlaut nach nicht herbeigeführt werden.
4. Kosten: § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 8 b) und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 32 vom 27.05.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall: 73
Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 19.05.2010
Urteil:
I. Die Berufung des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 19.05.2010, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Bezirksoberligaspiel Verein A - Verein B am 15.05.10 soll in der 19. Min. ein Schuss eines Spielers Verein A die Querlatte Verein B getroffen haben, von dort sei der Ball zurückgesprungen. Die amtierende SR'in hat das Spiel durch einen Pfiff unterbrochen. Die SR'in teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie fälschlicherweise der Meinung war, dass der Ball bereits in vollem Umfang hinter der Torlinie war, deshalb habe sie gepfiffen.
Mit Schreiben vom 17.05.2010 legte deshalb der Verein A gegen die Spielwertung Einspruch ein und begründete dies damit, dass ein Regelverstoß der Schiedsrichterin vorliege.
Das BSG hat mit Urteil vom 19.05.2010 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es sich um keinen Regelverstoß handle, sondern um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung, die in regelkonformer Weise korrigiert wurde.
2. Das Verbandssportgericht ist gem. § 20 I d RVO zuständig. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Begründung des BSG, es läge kein Regelverstoß vor, sondern vielmehr eine Tatsachenentscheidung entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des VSG. Da jedoch kein Regelverstoß vorliegt, es sich vielmehr um eine Tatsachenentscheidung der amtieren SR'in handelte, war aus rechtlichen Gründen der Einspruch nicht möglich.
Der Einspruch wurde deshalb richtigerweise als unbegründet zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung war ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 31 vom 18.05.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 71
Revision des Verein A gegen das Urteil des BSG vom 4.5.2010
Urteil:
I. Das Urteil des BSG vom 4.5.2010 wird aufgehoben.
II. Das Spiel Verein B gegen Verein A ist vom SGL neu anzusetzen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Das Verbandsspiel Verein B gegen Verein A wurde in der 90. Minute beim Stand von 2:1 für den Verein A durch den SR abgebrochen. Das KSG hat mit Urteil vom 7.4.2010 auf Neuansetzung durch den SGL entschieden. Der Berufung des Verein B hat das BSG mit Urteil vom 4.5.2010 stattgegeben, das Spiel mit X:0 für den Verein A als verloren und für den Verein B als gewonnen gewertet, sowie den Verein A mit einer Geldstrafe belegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Verein A.
2. Die Revision ist zulässig. Sie wurde gemäß § 44 Abs.2 RVO fristgerecht eingelegt, gerügt wird die fehlerhafte Anwendung des § 74 RVO. Das VSG ist zuständig nach §20 Abs.1 Lit. f RVO.
3. Die Revision ist begründet. Ein Fall des § 74 Abs.3 RVO i.V.m. § 40 SpO liegt nicht vor. Weder der Verein Verein A noch einer seiner Spieler haben den Spielabbruch, der unstreitig durch den leitenden SR erfolgt ist, schuldhaft iSd § 62 Abs. 2 RVO verursacht. Es steht zwar fest, dass Spieler des Verein A nach der schweren Verletzung ihres Mitspielers, der nach über einer halben Stunde immer noch auf dem Platz notärztlich behandelt wurde, den SR um Spielabbruch gebeten haben. Diese Bitten allein sind aber nicht geeignet, den Schuldvorwurf nach § 62 Abs. 2 RVO auszulösen, sie erfüllen nicht den Tatbestand einer Strafbestimmung. Letztlich hat der SR selbst auf Spielabbruch entschieden aufgrund der schweren Verletzung und der langen notärztlichen Behandlungsdauer. Inwieweit die Bitten der Spieler des Verein A auf diese eigene Entscheidung des SR Einfluss hatten, ist nicht erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Spieler einer anderen Entscheidung des SR nicht gefolgt und das Spiel zu Ende geführt hätten.
Auf die Frage, ob der Spielabbruch durch den SR zu Recht erfolgte, kommt es hier im Ergebnis nicht an. Da keinen der beiden Vereine hierfür ein Verschulden trifft, ist eine Spielwertung ausgeschlossen, die Neuansetzung der Partie ist zwingend die Folge. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass schwere Verletzungen eines Mitspielers bei Würdigung der Gesamtumstände eine Spielfortführung unzumutbar und damit einen Abbruch nach § 39 Abs.1 SpO rechtfertigen können (Urteil des VSG vom 20.5.2009 Prot. 32 Fall 60).
Die Neuansetzung des Spiels ist unabhängig vom Spielstand und vom Zeitpunkt des Abbruchs anzuordnen. Weder Spielordnung noch Rechts- und Verfahrensordnung stellen auf diese Gegebenheiten ab.
Die Revision ist damit begründet, das Urteil des BSG aufzuheben und die Neuansetzung des Spiels anzuordnen.
4. Kosten §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 28 vom 23.04.2010
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall 62
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 11.09.09
Verfahren gegen SR Z
Urteil:
I. SR Z wird gemäß § 83 I RVO mit einer Geldstrafe von 50,00 € unter Vereinshaftung seines Vereins belegt.
II. SR Z trägt ebenfalls unter Vereinshaftung Verfahrenskosten und Kosten der mdl. Verhandlung i.H.v. 35,00 €. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Beim Verbandsspiel A gegen B am 11.09.2009, bei dem ca. 3.500 Zuschauer anwesend waren, erfolgten zwei lautere Knallgeräusche. Dabei kam es zu keiner Rauchentwicklung. Nach einem Gespräch mit dem anderweitig verfolgten Verbandsfunktionär Herrn A wurde eine Meldung hierüber nicht gefertigt. Das VSG hat am 23.04.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren wurde gegen den hier betroffenen SR abge-trennt.
2. Der betroffene SR war gemäß § 83 I RVO mit einer Geldstrafe von € 50,00 zu belegen.
Das VSG ist gemäß § 20 III 3 RVO zuständig.
Gegen das Mitglied im xxxx zw. den Herrn A wurde, wie gegen den hier Be-troffenen, ein Verfahren eingeleitet. Aus verfahrensökonomischen Gründen war es sachgemäß, das Verfahren einheitlich vor dem VSG durchzuführen, wobei sich die Zuständigkeit für das Verfahren gegen Herrn A gemäß § 20 I b RVO ergibt.
Der SR Z war gemäß § 83 RVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,00 zu belegen.
Der betroffene SR hat über die Knallkörper keine Meldung erstattet. Er hat eingeräumt, dass es sich hier um "Knaller" handelte und er diese aufgrund eines Gesprächs mit Herrn Z auf Nachfrage nicht gemeldet habe. Die SR sind insbesondere auch verpflichtet, über besonders Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Spiel eine Meldung zu erstatten. Der SR hat es unterlassen, einen sehr wesentlichen, gefahrenträchtigen Umstand nicht zu melden. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass ein solcher Vorfall bei ihm bislang nicht vorgekommen ist und er sich, nachdem er unsicher war, beim anwesenden Mitglied des Verbandsspielausschusses diesbezüglich erkundigte und nach diesem Gespräch keine Meldung erstattet hat.
Unter Berücksichtigung all der Umstände konnte noch von einem einfachen Fall des § 83 I RVO ausgegangen werden. Allerdings musste die Geldstrafe auch in Anbetracht der Leistungsfähigkeit im obersten Bereich liegen.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens unter Mithaftung seines Vereins gemäß §§ 32, 33 RVO und die anteiligen Kosten der mündlichen Verhandlung von € 35,00 zu tragen.
Protokoll Nr.: 27 vom 07.04.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Frey
Fall: 60
Berufung des Verein A gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts vom 11.02.2010,
Urteil:
I. Die Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung in Höhe von 50,00 € und die Berufungsgebühr in Höhe von 100,00 € trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung
1. Am 21.11.2009 fand das Spiel der Verein B - Verein A statt. In diesem Spiel wurde vom Verein A - unstrittig - der Spieler Z eingesetzt. Der Spieler wechselte vom Verein C zum Verein A. Der Spieler beantragte am 09.11.2009 bei der Passabteilung des BFV die Neuausstellung des Spielerpasses mit Spielrecht für den Verein A. Der Spielerwechsel von C zum Verein A war aus § 50 Abs. 2 SpO begründet. Die Passabteilung des BFV erteilte daraufhin Spieler DZ ab dem 12.11.2009 das Spielrecht für den Verein A. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat Verein B Anzeige beim BSG wegen unzulässiger Teilnahme des Spielers am o. g. Verbandsspiel eingereicht.
2. Mit Urteil vom 11.02.2010 hat das BSG den Verein A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,00 belegt und hat darüber hinaus das Verbandsspiel der Verein B - Verein A mit X:0 für den Verein A als verloren und für den Verein B als gewonnen gewertet.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verein A auferlegt.
Das Urteil wurde mit Protokoll wegen eines Schreibversehens berichtigt.
3. Mit Schreiben vom 02.03.2010 haben die Rechtsanwälte xxx namens und im Auftrag des Verein A gegen das o. g. Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil, Fall-Nr. xx aufzuheben.
4. Das VSG ist gem. § 20 I RVO für die Entscheidung zuständig.
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingereicht und war somit zulässig, erwies sich jedoch in der Sache als unbegründet.
5. Der Verein A hat beim Spiel Verein B - Verein A am 21.11.2009 den Spieler Z eingesetzt. Der Spieler ist nach der Vereinswechselregelung nach § 50 Abs. 2 SPO von C zum Verein A gewechselt. In der Erklärung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel gab dieser an, dass der Spieler Z im Februar 2009 das letzte Spiel bestritten habe. Daraufhin hat die Passabteilung des BFV dem Spieler zum 12.11.2009 das Spielrecht erteilt. Mit Schreiben vom 03.12.2009 hat Verein B Anzeige gem. § 35 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Einsatz des Spielers Z erstattet. Das BSG hat zu Recht ausgeführt, dass das erteilte Spielrecht gem. § 43 Abs. 9 SpO ungültig war. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die umfassende Begründung des BSG im genannten Urteil verwiesen. Die Ausführungen des BSG sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und tragen die Entscheidung im vollen Umfang, so dass die Berufung als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen war.
6. Nach § 50 Abs. 2 SpO kann einem Spieler bei einem Vereinswechsel das sofortige Spielrecht erteilt werden, wenn dieser nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat. Unstrittig hat jedoch der genannte Spieler (Fax 07.12.2009) eingeräumt in einem Privatspiel des C gegen Verein D am 01.08.2009 mitgewirkt zu haben.
Der Verein A ist in seiner Berufungsbegründung der Auffassung, dass sich der Verein A nicht eines grob fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht haben könne. Der Verein A ist weiterhin der Auffassung, dass gem. § 43 Abs. 10 SpO ein Verein für die Richtigkeit der Eintragung im Spielerpass nämlich nur dann verantwortlich sei, wenn die Eintragungen auf seinen Angaben beruhen würden. Er ist weiterhin der Auffassung, so die Berufungsbegründung, dass der Verein A bei der Passantragstellung keine falschen Angaben gemacht habe und deshalb bereits § 43 Abs. 10 SpO dem Grunde nach nicht vorliege und der Verein A keine Verantwortung trage. Weiterhin ist der Verein A der Auffassung, es bestanden nach Sachlage keinerlei Verdachtsmomente die Angaben des Verein C in Zweifel zu ziehen. Es würde die Anforderungen an einen Vereinswechsel weit überziehen, wolle man einem aufnehmenden Verein auch weitere Recherchen aufbürden. Nach Auffassung des Verein A müsse sich der aufnehmende Verein auf die schriftlichen Dokumente bzw. deren Inhalte des abgebenden Vereins verlassen können.
Weiterhin ist der Verein A der Auffassung, dass man sich insbesondere auf die Angaben des Spielervermittlers des Spielers Z, wonach er sofort spielberechtigt sei, hätte verlassen können und darüber hinaus hätte auch der Verein A den Spieler bei seiner Verpflichtung sehr wohl nach der Spielberechtigung gefragt. Zusammenfassend ist somit der Verein A der Auffassung, dass weder ein grob fahrlässiges Verhalten vorliege, also seitens des Verein A kein Verschulden vorliege, und deshalb die Spielwertung hätte nicht vorgenommen werden dürfen.
7. Das VSG ist mit dem BSG der Auffassung, dass das Spielrecht frühestens sechs Monate nach dem 01.08.2009 hätte erteilt werden können. Auch ist die Auffassung des BSG, dass der Irrtum für den Verein A erkennbar sei, deshalb auch eine Neuansetzung nicht gerechtfertigt sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Das VSG setzt insoweit seine dahingehende Rechtsprechung fort, siehe Urteil vom 09.06.2009, Protokoll-Nr. 37, Fall 65.
Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob seitens des Verein A von einem grob fahrlässigen Verhalten, von einem einfachen fahrlässigen oder leichtfertigen Verhalten auszugehen ist, denn nach der ständigen Rechtsprechung des VSG ist einzig und allein der aufnehmende Verein für die Wirksamkeit des zu erteilten Spielrechts verantwortlich.
Zwar sind gem. § 40 Abs. 6 SpO gewonnene Spiele neu anzusetzen, wenn die Spielerlaubnis für einen eingesetzten Spieler irrtümlich erteilt worden war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der betroffene Verein den Irrtum nicht hat erkennen können.
Das BSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Verein den Irrtum hätte erkennen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Verein das Wissen seines Spielers unmittelbar zugerechnet werden kann, so dass sich der Irrtum schon deswegen als vermeidbar darstellen würde.
Wann der Irrtum für den Verein erkennbar war, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Da die nach § 40 Abs. 4 SpO vorzunehmende Spielwertung grundsätzlich verschuldensunabhängig vorzunehmen ist, stellt § 40 Abs. 6 SpO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Irrtum immer schon dann vermeidbar war, wenn der Verein nicht alle Schritte unternommen hat, die aufgrund der Umstände angezeigt waren. In diesem Fall muss dann der Verein den Nachweis erbringen, dass sich der Irrtum auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn er alle naheliegenden Schritte unternommen hätte.
Im konkreten Fall dürfte sich der Verein A aufgrund der vorherigen Umstände nicht mehr alleine auf die Information des abgebenden Vereins und des Spielers verlassen. Es stellt somit einen vermeidbaren Irrtum dar, wenn sich der Verein A nur auf Aussagen des Spielervermittlers Tverlässt ohne diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustrengen.
Die Tatsache, dass der Verein A kurz vor dem Spiel gegen Verein K eine anonyme Mitteilung erhalten habe, dass der Spieler Z ab 01.08.2009 ein Testspiel bestritten haben soll, beweist, dass zum einen der Spieler Z nicht die volle Wahrheit gesagt hat bzw. sich der Verein A nicht, wie vorgesehen umfassend erkundigt hat. Weiterhin ist der Irrtum nach sportrechtlichen Grundsätzen zu sehen.
Angesichts der Stellungnahme des Spielers Z, der das Spiel für Verein C ohne weiteres einräumt aber meinte, er hätte mit einer Gastspielerlaubnis gespielt, hätte eine Befragung durch den Verein A zu einer Vermeidung des Irrtums geführt. Den Verantwortlichen des Verein A wäre klar gewesen, dass für den Verein, für das er ein Passrecht hatte, keine Gastspielerlaubnis erlangen konnte.
Soweit der Verein A vorträgt, er müsse sich auf die Angaben des Verein C verlassen, kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden.
Der Berufungsführer kann sich seiner Verantwortung für die richtige Antragstellung bzw. letztendliche Spielerlaubnis aber weder dadurch entziehen, dass er den Spieler überhaupt nicht oder nur ungenügend befragt, noch kann er die Verantwortung auf den abgebenden Verein abwälzen, wenn von dort möglicherweise, nicht ausschließbar, unrichtige Angaben abgegeben werden.
Aus diesen Gründen war der Irrtum für den Berufungsführer nicht unvermeidbar, die Spielwertung, verschuldensunabhängig, erfolgte daher zu Recht, die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen.
Auch die vom BSG ausgesprochene Geldstrafe bewegt sich nach Auffassung des VSG am unteren Rahmen und auch insoweit wurde durch das BSG der Ermessensspielraum eingehalten.
8. Kosten §§ 32, 33 RVO
Protokoll Nr.: 27 vom 07.04.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Schreckenbauer
Fall: 59
Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 02.03.2010
Urteil:
I. Auf die Revision wird das Urteil des BSG vom 02.03.2010aufgehoben und an das BSG zur neuerlichen Verhandlung zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Beim Spiel der B-Junioren A gegen B am 14.11.2009 wurde ein Spieler des Vereins B mit Gelb-Rot vom Platz verwiesen. Das Spiel stand zu diesem Zeitpunkt 2:2-Unentschieden; Endergebnis 5:2 für Verein A. Dem Einspruch des B wurde durch das zuständige JSG stattgegeben und Neuansetzung des Spiels angeordnet. Mit Schreiben vom 10.2.2010, eingegangen am 12.2.2010, legte der A gegen dieses Urteil Beschwerde ein, die zutreffend als Berufung behandelt wurde. Das BSG hat mit Urteil vom 2.3.2010 die Berufung wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des A.
2. Die Revision wurde fristgerecht nach § 45 Abs.2 Satz 1 RVO eingelegt. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. f RVO. Gerügt wird, wie aus dem Vortrag des Revisionsführers schlüssig folgt, die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs. 5 RVO.
3. Die Berufungsfrist des § 44 Abs.3 RVO kann nur in Lauf gesetzt werden durch Veröffentlichung im bayernsport, durch Einstellung ins Internet oder durch sonstige Bekanntgabe. In Betracht kommt hier nur die Einstellung ins Internet, weil eine sonstige Bekanntgabe nachweislich nicht erfolgt ist. Nach Recherchen des VSG steht fest, dass das fragliche Urteil des JSG tatsächlich nicht ins Postfach des Revisionsführers eingestellt worden ist. Im Internet wurde es zwar veröffentlicht, aber nicht in der Weise, dass der Revisionsführer es unter seiner Vereinsnummer hätte finden können. Der Zugriff auf das Urteil wäre zwar möglich gewesen über die Eingabe des zuständigen Gerichtes. Es ist dem Revisionsführer aber nicht vorwerfbar, dass er diese Möglichkeit nicht genutzt hat. Als vom Urteil betroffener Verein und am Spiel beteiligter Verein (nicht nur drittbetroffener) konnte er darauf vertrauen, dass die Einstellung unter seiner Vereinsnummer erfolgen würde. Damit hat mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung die Frist des § 44 Abs. 3 RVO nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen, am 27.01.2010 zu laufen begonnen. Damit war die Berufung nicht verfristet.
Das BSG wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der hohen Wahrscheinlichkeit die vom Revisionsführer bereits in der Berufungsschrift angegebene Zeitpunkt der Torfolge (innerhalb der fünf Minuten, die regulär ausgesprochen hätten werden müssen) entscheidungserheblich sein könnte.
Protokoll: 26 vom 29.03.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 56
A-Juniorenspiel Verein A gegen Verein B am 03.10.2009
Urteil:
I. Herr M, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein B.
Gründe:
1. Beim A-Juniorenspiel Verein A gegen Verein B am 3.10.2009 kam es zu tumultartigen Szenen und erheblichen Gewalttaten gegen den Trainer und den Torwart des Vereins A. Das Verfahren wurde insgesamt vom Verbandssportgericht übernommen und nach umfassender mündlicher Verhandlung wurden die Beteiligten mit Urteil vom 26.1.2010 bestraft (Prot. 21 Fall 44). Die mündliche Verhandlung erbrachte einen hinreichenden Tatverdacht gegen den bisher nicht in das Verfahren einbezogenen Spieler M. Mit Beschluss vom 26.1.2010 wurde gemäß § 34 Abs.2 RVO ein Verfahren vor dem Verbandssportgericht gegen M eingeleitet und der Spieler vorläufig gesperrt. Ihm wurde mit Fristsetzung Gelegenheit gegeben zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und eine mdl. Verhandlung zu beantragen. Diese Frist ließ er ergebnislos verstreichen.
Das Verbandssportgericht ist damit zuständig gemäß § 34 Abs.2 RVO i. V. m. § 20 Abs.3 RVO.
2. Der Spieler M war gemäß § 65 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. In der oben genannten mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass M zu denjenigen Spielern gehörte, die auf den am Boden liegenden Torwart des Vereins A eingetreten haben (auf das Urteil des VSG Prot.21 Fall 44 wird Bezug genommen). In seiner Vernehmung als Zeuge hat er- nach Belehrung dass er sich nicht selbst belasten müsse - dies auch zugestanden. Entgegen seiner Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion Aschaffenburg habe er aber nicht zweimal, sondern nur einmal zugetreten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Ein Tritt mit dem Fußballschuh, nach eigener Aussage "wie bei einem Spannschuss", stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Opfers dar, es wurden schwerste Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Zwar kann nicht nachgewiesen werden, dass der Tritt von M ursächlich für die tatsächlich entstandenen Verletzungen am Knie des Opfers war. Entscheidend ist seine Tatbeteiligung. Bei der Brutalität der Tatausführung, ohne jede Rücksicht auf die Gesundheit des wehrlos am Boden liegenden Opfers, kommt nur der Ausschluss aus dem Verband in Betracht. Das Geständnis des Täters kann die Strafe nicht mildern.
3. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 FO
Protokoll Nr.: 26 vom 29.03.2010
Besetzung: Beierlein, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 55
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 25.10.2009
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 sowie die Kosten der mündlichen Verhandlung trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs.1 lit. a RVO.
2. Am 25.10.2009 fand in der A-Klasse das Verbandsspiel zwischen Verein A und Verein B (Endstand 3:4) statt. Der Betroffene Z war Spielertrainer von Verein A und vom Schiedsrichter während der Partie mit der gelb/roten Karte vom Platz gestellt worden. Nach Spielende, als sich beide Mannschaften auf den Weg in die Kabine machten, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten Y und seinem Gegenspieler X. Sofort liefen mehrere Zuschauer und Spieler von Verein A auf Y zu, der noch versuchte, wegzurennen. Als er hierbei aus nicht mehr aufzuklärender Ursache zu Boden fiel, stürmte der Betroffene Z von schräg hinten auf den am Boden liegenden Y zu und versetzte ihm mindestens einen gezielten, wuchtigen Tritt gegen den Kopf. Erst durch das Einschreiten von Zuschauern und Spielern konnte Firat von weiteren Tritten und Schlägen gegen Y abgehalten werden. Zugunsten des Betroffenen Z ist davon auszugehen, dass er den Tritt mit dem unbeschuhten Fuß ausführte.
Y erlitt durch den Tritt einen dreifachen Jochbeinbruch, eine Gesichtsschädelprellung sowie eine Gehirnerschütterung. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht und dort notärztlich versorgt. Entgegen ärztlichem Rat verließ er noch am Tatabend das Krankenhaus. Y war drei Wochen arbeitsunfähig, Folgeschäden sind nach eigener Aussage wohl nicht zu erwarten.
3. Der Betroffene Z bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er habe niemals jemanden getreten oder geschlagen. Die Tritte selbst habe er nicht beobachten können. Nach seinem Platzverweis habe er seine Schuhe ausziehen müssen. Er sei schon allein deshalb als Täter auszuschließen, da unbeschuht derartige Verletzungen nicht verursacht werden könnten.
Der Betroffene wird jedoch überführt durch die Aussagen der Zeugen P und O. Beide haben ruhig, sachlich, widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer den unter Ziffer 2 dargestellten Sachverhalt bestätigt. Beide Zeugen waren sich absolut sicher, dass es sich bei Z um den Täter handle. Beide erkannten ihn nicht nur als Gegenspieler wieder, sondern bestätigten, dass es sich um den ihnen bereits seit geraumer Zeit bekannten Spielertrainer des Gegners handle. Beide Zeugen standen nur wenige Meter vom Tatort entfernt und hatten freie Sicht zum Geschehen. P ging nach den Tritten auf Z zu und hielt ihn fest, um polizeiliche Feststellungen des Täters zu ermöglichen. Obwohl Z sich durch Eingreifen Dritter nach wenigen Minuten losreißen konnte, sei eine Verwechslung definitiv ausgeschlossen. Die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen P und O wird darüber hinaus bekräftigt durch ihre Aussagekonstanz. Ihre Aussagen waren deckungsgleich mit ihren Angaben vor dem Kreissportgericht.
Die vom Betroffenen aufgebotenen Zeugen B, C, D, E, F, G, H und I vermochten ebenso wenig zur Tataufklärung beizutragen wie der Geschädigte Y sowie der Schiedsrichter M, da sie sämtlich übereinstimmend angaben, die Tritte selbst nicht beobachtet zu haben.
Die Verletzungen Y sowie deren Folgen stehen fest durch dessen eigene glaubhafte Angaben, insbesondere aber durch die verlesenen Atteste des Krankenhauses.
Zugunsten des Betroffenen war davon auszugehen, dass der Tritt mit dem unbeschuhten Fuß ausgeführt wurde. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass Z seine Fußballschuhe nach seinem Feldverweis auf Weisung des Schiedsrichters ausziehen musste. Es konnte trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob Z die Schuhe nach Spielschluss -wozu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte- wieder angezogen hatte. Dass die oben beschriebenen Verletzungen jedoch auch unbeschuht verursacht werden können, weiß die das VSG aus eigener Sachkenntnis. Ergänzend wird hierzu auf die fachwissenschaftlichen Erhebungen in NStZ 2010, 119ff. Bezug genommen. Auch Tritte mit dem unbeschuhten Fuß können -wie eine biomechanische Studie bewiesen hat- sogar tödliche Verletzungen bewirken.
4. Das Verhalten des Betroffenen Z ist als gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB sowie als Tätlichkeit in besonders schwerem Fall gem. § 67 Abs. 1 S. 2 RVO zu werten. Auch unter Berücksichtigung der emotionalen Aufladung des Betroffenen (verlorenes Spiel, Platzverweis, Vorverhalten des Geschädigten) sowie keinerlei Vorahndungen des Betroffenen war aufgrund der brutalen Vorgehensweise, der eingetretenen Verletzungen insbesondere aber möglichen Verletzungsfolgen das Verhalten des Betroffenen mit dem Ausschluss aus dem Verband zu ahnden.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs.1 RVO.
Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins beruht auf § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 25 vom 16.03.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Krause
Fall: 54
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 22.12.2009, Protokoll 18, Fälle 163, 164, 165
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen die Urteile des BSG vom 22.12.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Geldstrafe gegen den Verantwortlichen Herrn P auf € 75 und gegen den Verein auf € 150 reduziert wird.
II. Der Verein A trägt die Kosten der I. Instanz sowie die Kosten und Gebühren der Berufung und der Revision jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt sie der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler Y am 29.08.2009 im Verbandsspiel der Verein B - Verein A und am 06.09.2009 im Verbandsspiel Verein B - Verein C ein. Mit Schreiben vom 30.09.2009, eingegangen am 02.10.2009 erstattete der Verein C Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte die Spieler Z und X am 27.09.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein D II und am selben Tag im Verbandsspiel Verein A III - Verein E ein Mit Schreiben vom 27.09.2009, eingegangen am selben Tag erstattete der Verein E Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte den Spieler Z am 03.10.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein C II und am 04.10.2009 im Verbandsspiel Verein D - Verein A III ein Mit Schreiben vom 08.10.2009, eingegangen am 10.10.2009 erstattete der Verein D Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Das KSG nahm bei allen drei Spielen jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung mit x:0 für die Revisionsführerin als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen vor. Zudem wurde der Verantwortliche der Revisionsführerin, Herr P, jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von je € 50,00 verurteilt und die Revisionsführerin wurde jeweils gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
Die gegen die drei Urteile des KSG jeweils eingelegten Berufungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wurde gegen die drei Urteile Revision zum VSG eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass jeweils Formfehler bei der Anzeige vorliegen würden und § 44 SpO falsch ausgelegt worden sei, weil jeweils nur die beteiligten Mannschaften des Vereins und nicht dessen höchstklassige Mannschaft heranzuziehen sei.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist teilweise begründet.
Es liegen wirksame Anzeigen vor. Gemäß § 35 Abs. 2 RVO (2) ist bei einem Verdacht des Mitwirkens eines nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen die Anzeige die einzige Möglichkeit der Verfahrenseinleitung. Die Anzeige gemäß § 35 RVO bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform. Sie kann nicht nur von Vereinen erhoben werden, vielmehr ist gemäß § 35 Abs., 1 RVO auch jedes Mitglied eines Vereins berechtigt, eine Anzeige zu erstatten. Das BSG stellte daher zutreffend darauf ab, dass die Anzeigen fristgerecht beim Sportgericht eingingen, ohne dass es darauf ankam, ob die Schriftstücke den strengeren Formvorschriften genügten, die bei einer schriftlichen Erklärung im Namen eines Vereins eingehalten werden müssten.
Auch in der Sache sind die Urteile nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 e SpO lässt zu, dass bei Vereinen auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können. Die höchste Mannschaft der Revisionsführerin spielt jedoch in der Bezirksoberliga. Somit handelt es sich bei der Revisionsführerin um keinen Verein der Kreisebene, sondern einen solchen der Bezirksebene. § 44 Abs. 1 e SpO stellt auf den Verein und nicht auf die betroffenen Mannschaften ab, in denen die Spieler eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es darauf an, wo die höchste Mannschaft des Vereins spielt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass bei einer Eingliederung der Reservemannschaft in den regulären Spielbetrieb personelle Engpässe ausgeglichen werden können, wobei durch die Beschränkung auf die Kreisebene verhindert wird, dass durch höherklassige Spieler aus den Bezirks- oder Verbandsligen zu stark in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dieses Argument zählt jedoch dann nicht mehr, wenn nicht nur eine Reservemannschaft mit knapper Personaldecke in den Spielbetrieb eingegliedert wird, sondern neben der Mannschaft auf Bezirks- oder Verbandsebene noch weitere zwei oder mehr Mannschaften zum regulären Spielbetrieb angemeldet sind.
Dementsprechend lagen in allen drei Fällen unzulässige Einsätze der Spieler gemäß § 44 Abs. 2 a) SpO vor, die gemäß § 40 Abs. 4 SpO jeweils Spielwertungen zugunsten der Gegner nach sich zogen. Die Geldstrafen gegen den Verantwortlichen lagen jeweils an der Untergrenze des § 77 Abs. 3 RVO. Allerdings wendet das VSG in entsprechender Anwendung des § 54 StGB in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Fall 35/2006/2007) das Prinzip der Gesamtstrafe an, so dass aus den drei Einzelstrafen in Gesamtwürdigung eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die mit € 75,00 als angemessen und ausreichend erachtet wird, nachdem die drei Einsätze aufgrund der selben falschen Bewertung der Rechtslage beruhen. Dasselbe gilt bei der Bestrafung des Vereins. Insoweit war eine Gesamtstrafe in Höhe von € 150 als ausreichend und angemessen anzusehen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 23 vom 22.02.2010
Besetzung: Riedmeyer, Schreckenbauer, Höhne
Fall: 50
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 05.01.2010
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins B.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Lit. a RVO.
Der Betroffene unterliegt der Sportgerichtsbarkeit des Bayerischen Fußball-Verbandes (§ 6 Abs. 1 RVO). Zwar wurde laut schriftlicher Stellungnahme seines Vereins B "die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen noch in der Kabine beendet", dies stellt jedoch keinen rechtswirksamen Ausschluss aus seinem Heimatverein dar. Der Betroffene ist daher nach wie vor Mitglied im Verein B.
2. Der Betroffene war am 05.01.201009 im Vorrundenspiel (Hallenturnier) zwischen Verein A und Verein B Torhüter der zuletzt genannten Mannschaft. Geleitet wurde die Partie durch die Bezirksligaschiedsrichterin R. Nachdem die Schiedsrichterin einem Mitspieler aufgrund einer Tätlichkeit die rote Karte gezeigt hatte, rannte der Betroffene aus seinem Tor und trat der insoweit völlig arglosen Schiedsrichterin mit seinem beschuhten Fuß von hinten in die Wade. Als die Schiedsrichterin daraufhin dem Betroffenen ebenfalls die rote Karte zeigte, lief er abermals auf die Schiedsrichterin zu und zog deren Kopf vorsätzlich ruckartig nach unten und sodann wieder nach oben, indem er sie an deren zusammengebundenen Haaren packte. Nur durch sofortiges Einschreiten seitens Funktionäre seines Vereins wurde der Betroffene von weiteren Tätlichkeiten gegenüber der Schiedsrichterin abgehalten und verließ fluchtartig die Halle.
Die Schiedsrichterin erlitt durch die Gewaltanwendung gegen ihren Kopf eine HWS-Distorsion und musste sich einer ambulanten Behandlung in der Unfallchirurgie der Kreiskliniken unterziehen.
3. Dieser Sachverhalt, insbesonders der Fußtritt sowie die Gewaltanwendung gegen den Kopf stehen fest aufgrund der widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Schilderung der Schiedsrichterin sowie der insoweit deckungsgleichen Sachverhaltsschilderung durch Verantwortliche von Verein B. Die Verletzungen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen. Der Betroffene hat sich trotz entsprechender Möglichkeit nicht zum Sachverhalt eingelassen.
4. Das Verhalten des Betroffenen Z stellt sich dar als Körperverletzung gem. § 223 StGB. Aufgrund des wiederholten körperlichen Übergriffs gegen eine darüber hinaus körperlich deutlich unterlegene Frau liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs. 2 S. 2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband vor. Allein die Entschuldigung des Vereins vermochte keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs. 2 RVO.
Protokoll Nr.: 22 vom 09.02.2010
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 48
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 16.11.2009,
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. In der 31. Spielminute des Kreisklassenspiels A gegen B gab der SR zugunsten des B einen Freistoß und verwarnte den gegnerischen Spieler. Unmittelbar nachdem er die Verwarnung ausgesprochen, gab er das Spiel mit dem Wort" Weiterspielen" frei. Ein Pfiff unterblieb. Der B erzielte mit dem Freistoß das Tor zum 1:0. Die Begegnung endete 2:1 für B.
Mit Fax vom 07.10.09 legte die Revisionsführerin wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters im Sinne des § 38/1 a RVO Einspruch gegen die Spielwertung ein. Das KSG gab dem Einspruch statt, das Spielergebnis wurde nicht gewertet und die Neuansetzung des Verbandsspiels durch den Spielleiter angeordnet. Hiergegen legte der B mit Schreiben vom 27.10.2009 Berufung ein. Auf die Berufung hob das BSG das Urteil des KSG auf und nahm eine Spielwertung nach Ausgang des Spiels vor. Es wurde verneint, dass dieser Regelverstoß das Spielergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe. Dagegen richtet sich die am 28.11.2009 per Fax eingelegte Berufung, mit der diese Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit beanstandet wird.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Zwar wird keine verletzte Vorschrift genannt. Nach der Rechtsprechung des VSG (Prot. 6/2008/2009 Fall 13) muss die verletzte Vorschrift nicht explizit genannt werden, aus der Begründung muss sich lediglich zweifelsfrei ergeben, welche Vorschrift gemeint ist, und wodurch sie verletzt wurde, reine Tatsachenbewertungen reichen nicht aus. Dies ist hier der Fall. Die Rüge bezieht sich erkennbar auf die Auslegung des § 38 RVO durch das BSG.
3. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob das Verhalten des Schiedsrichters einen Regelverstoß darstellt. Die Wertung des BSG zum Einfluss auf den Spielausgang ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des VSG ist die Bewertung der hohen Wahrscheinlichkeit für einen anderen Spielausgang grundsätzlich Tatrichterfrage, der dies am Einzelfall zu entscheiden hat und dabei einen weiten Ermessensspielraum besitzt; mit der Revision kann nur eine Ermessensüberschreitung geprüft werden (VSG Prot. 18/2004/2005, Fall 42). Das BSG hat dieses Ermessen ausgeübt und entschieden, dass der Revisionsführerin noch zwei Drittel der Spielzeit zur Verfügung standen, um das Ergebnis zu korrigieren. Der lange Zeitraum war für die Mannschaft ausreichend, um eine mögliche Fehlentscheidung eines SR zu korrigieren. Die persönliche Strafe während der Freistoßausführung führte im weiteren Spielverlauf ebenfalls zu keiner Dezimierung der Mannschaft. Somit konnte auch insoweit von keiner Schwächung der Heimmannschaft ausgegangen werden. Das BSG hielt sich damit in den Grenzen des ihm zugewiesenen Ermessens. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Die Revision war daher zurückzuweisen.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO
Protokoll Nr.: 22 vom 09.02.2010
Besetzung: Beierlein, Frey, Höhne
Fall: 47
Verbandsspiel A gegen B vom 18.10.2009
Urteil:
1. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
2. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
3. Die Kosten des Verfahrens i. H. v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.
2. Am 18.10.2009 leitete Schiedsrichter T das B-Klassenspiel, Spielgruppe zwischen A sowie B. Als er in der 27. Spielminute einem Spieler der Heimmannschaft die gelb-rote Karte zeigte, lief der Betroffene Z, Auswechselspieler der Heimmannschaft, aufs Spielfeld und versetzte dem Schiedsrichter völlig unerwartet und grundlos mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper. Erst durch das Eingreifen seiner Mitspieler konnte Gruber von weiteren schweren Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter abgehalten werden.
Der Schiedsrichter erlitt durch die Faustschläge multiple Gesichtsschädelprellungen sowie Prellungen des linken Hemithorax. Darüber hinaus entstand ein Sprung an der Gaumenplatte des Oberkieferzahnersatzes sowie Schmelzabsplitterungen an den Oberkiefer-Frontzähnen sowie ausgeprägte Lockerungen der Zähne 17 und 15. Aufgrund der Faustschläge befand sich der Schiedsrichter 2 Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus Cham.
Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs erstattete Z dem Schiedsrichter € 1.500 (Schadensersatz für zerstörte Bekleidung € 200,00, Schmerzensgeld € 1.300,00). Der Schiedsrichter nahm die Entschuldigung des Betroffenen Z an.
3. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aktenlage, insbesonders aufgrund der Meldung des Schiedsrichters sowie den ärztlichen sowie den zahnärztlichen Attesten. Der Betroffene selbst hat keine Stellungnahme abgegeben und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
4. Das Verhalten des Betroffenen ist als Tätlichkeit in einem besonders schweren Fall zu werten. Das Verbandssportgericht verkennt hierbei nicht, dass der Betroffene im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs an den Schiedsrichter einen Betrag. i. H. v. €1.500,00 geleistet und der Schiedsrichter die Entschuldigung des Betroffenen angenommen hat. Beides wird im Rahmen der Strafzumessung im Strafverfahren zu berücksichtigen sein. Aufgrund der brutalen Vorgehensweise sowie den tatsächlich eingetretenen und möglichen Verletzungen des Schiedsrichters mit der Folge des stationären Aufenthalts ändert dies gleichwohl nichts an der rechtlichen Einordnung als besonders schwere Tätlichkeit. Diese hat gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 RVO zwingend den Ausschluss aus dem Verband zur Folge.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 RVO.
Protokoll: 21 vom 26.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 44
A-Juniorenspiel A gegen B am 03.10.2009
Urteil:
I. Herr X, Verein C und D, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören. Zudem wird ihm auf Dauer das Recht aberkannt eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben.
II. Der Betroffene Y, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
III. Der Spielerpass des Betroffenen Y ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
IV. Der Betroffene Z, Verein B, wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
V. Der Spielerpass des Betroffenen Z ist unverzüglich an den BFV einzusenden
VI. Der Spieler W, Verein B, wird bis zum 03.04.2010 gesperrt.
VII. Der Spieler V, Verein B, wird bis zum 03.04.2010 gesperrt.
VIII. Der Verein B erhält wegen Verschuldens eines Spielabbruchs eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 €. Das Spiel ist für den Verein A mit x:0 als gewonnen und für Verein B als verloren zu werten.
IX. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der mündlichen Verhandlung tragen die Betroffen unter Mithaftung des Vereins B.
Gründe:
1. Beim A-Juniorenspiel A gegen B am 3.10.2009 kam es nach Meldung des leitenden SR in der Halbzeitpause zu tumultartigen Szenen verbunden mit erheblichen Gewalttaten gegen den Torwart und gegen den Trainer der Gastmannschaft. Nach einer Verfolgungsjagd gegen den Torwart wurde dieser zu Fall gebracht und - am Boden liegend - von Spielern des Vereins B sowie dem Vereinslinienrichter mit den Fußballschuhen brutal getreten. Er erlitt eine Knieprellung und Blutergüsse. Als der Trainer ihm zu Hilfe eilen wollte, wurde auch er zu Boden gerissen. Auf das am Boden liegende Opfer wurde dann heftig von mehreren Spielern des Vereins B mit der Schuhsohle eingetreten, er wurde an Kopf- und Schulterbereich schwer getroffen. Die Folge waren erhebliche Verletzungen an Kopf und Schulter, die ärztliche Behandlung war im Dezember 2009 noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Spiel wurde vom SR abgebrochen. Mit Beschluss vom 8.10.2009 sowie vom 23.10.2009 hat der Vorsitzende des Verbandssportgerichts die Spieler W, Y, V, Z, alle Verein B, vorläufig gesperrt, ebenso den Vereinslinienrichter Xl. Des Weiteren wurde beschlossen, dass das Verfahren insgesamt vom Verbandssportgericht übernommen wird.
2. Das Verbandssportgericht ist zuständig gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 RVO. Zum Einen hat der Vorsitzende wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Übernahme des Verfahrens insgesamt durch das Verbandssportgericht beschlossen (auf die Beschlüsse vom 8.10.2009 und vom 23.10.2009 wird Bezug genommen), zum Anderen ergibt sich die Zuständigkeit aus § 20 Abs.1 Lit. a RVO.
3. Das Verbandssportgericht hat am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme aller Beteiligten durchgeführt und eine umfangreiche Tatsachenermittlung insbesondere durch Vernehmung der Beschuldigten und von Zeugen vorgenommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bildet neben der Aktenlage die Tatsachengrundlage für die verhängten Strafen.
a. Herr X war gemäß § 47 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Abs.1 Lit. f, i RVO aus dem Verband auszuschließen und ihm auf dauernd das Recht abzuerkennen, eine Vereins- oder Verbandsfunktion auszuüben. Zur Überzeugung des Verbandssportgerichts steht fest, dass Herr X durch sein Verhalten der Auslöser für die folgenden Vorfälle war. Er war bereits während des Spiels in einem aggressiven Disput mit dem Torwart des Vereins A verwickelt, dessen Wortlaut - er wurde auf türkisch geführt - für den SR nicht zu verstehen war. Das Verbandssportgericht ist davon überzeugt, dass Herr X gegen den Torwart auch ernsthafte Drohungen geäußert hat. Dafür spricht die Tatsache, dass sich der Torwart noch in der ersten Halbzeit auswechseln ließ, nach seiner glaubhaften Zeugenaussage aus Angst, weil ihm gedroht worden sei, er werde im Krankenhaus landen. Unstreitig steht fest, dass nach dem Halbzeitpfiff Herr X zusammen mit zwei Spielern des Vereins B den in Richtung Kabinen flüchtenden Torwart verfolgt hat, zur Überzeugung des Gerichtes mit dem Ziel, tätlich gegen den Torwart vorzugehen. Es ist dem Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte vorher durch eine Ohrfeige provoziert worden ist. Der SR konnte dies nicht bestätigen, der Torwart als Zeuge hat es glaubhaft bestritten und die Aussagen der weiteren Zeugen hierzu waren in sich widersprüchlich.
Nachdem der Torwart zu Fall gebracht worden war, hatte sich Herr X nach eigener Aussage aktiv an dem "Gerangel" beteiligt. Er hat zumindest versucht, auf den am Boden liegenden einzutreten, wurde aber festgehalten und nur dadurch von einer weiteren Tatbeteiligung abgehalten.
Für das Strafmaß war ausschlaggebend, dass Herr X in ausgesprochen aggressiver Weise die anschließenden außergewöhnlich brutalen Vorgänge ausgelöst und sich selbst aktiv beteiligt hat, auch wenn nicht nachgewiesen ist, dass er persönlich auf den Torwart eingetreten hat. Als Linienrichter wäre er zur Neutralität verpflichtet gewesen und zur Mäßigung, selbst wenn, wie von ihm behauptet, verbale Beleidigungen auch durch den Torwart geäußert wurden. Herr X trägt in hohem Maße die Verantwortung für das brutale Geschehen, das weit über die sonst von Sportgerichten zu ahndenden Tätlichkeiten hinausgeht.
Der Ausschluss aus dem Verband und das ausgesprochenen Funktionsverbot sind damit gerechtfertigt. Herr X ist Mitglied bei Verein C und D und unterliegt damit der Strafgewalt des BFV.
b. Der Spieler Y war gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. Er hat zugestanden, den Trainer " umgehauen" und ihn dann " gekickt", also getreten zu haben, während dieser am Boden lag. Berücksichtigt man die erhebliche Gefahr, die durch einen solchen Tritt mit dem Fußballschuh für die Gesundheit des Opfers ausgeht und die sich letztlich durch die erheblichen Verletzungen auch realisiert hat, so kommt nur der Ausschluss aus dem Verband als Strafe in Betracht, Es kommt hier nicht mehr darauf an, ob der oder die konkreten Tritte durch Y ursächlich für die konkreten Verletzungen war. Es kommt allein auf seine Tatbeteiligung an. Auch kann sein Zugeständnis bei der Brutalität der Tatausführung die Strafe nicht mildern.
Der Ausschluss aus dem Verband ist damit gerechtfertigt.
c. Der Spieler Z war gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. i RVO aus dem Verband auszuschließen. Nach Überzeugung hat Z, der bereits ausgewechselt war, vor der Kabine gewartet, um den flüchtenden Torwart zu stellen. Er hat ihn dann zu Fall gebracht und nach eigenem Zugeständnis auch mehrfach getreten. Er ist besonders gesundheitsgefährdend vorgegangen, ohne Rücksicht darauf, wo er den am Boden liegenden traf, getreten wurde mit den Fußballschuhen mit Stollen. Große Reue hat der Täter in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Die Brutalität und die Gefährlichkeit der Tatausführung lassen nur den Ausschluss aus dem Verband als angemessene Strafe zu.
d. Für den Spieler W ist eine zeitliche Sperre gemäß § 65 Abs. 1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. c RVO tat- und schuldangemessen. Die Verhandlung hat gezeigt, dass W massiv am Tatablauf beteiligt war, insbesondere an der Verfolgung des gegnerischen Torwarts; er muss sich den gesamten Vorgang damit auch zurechnen lassen. Es steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass W persönlich auf den Torwart oder den Trainer eingetreten hat. Die Aussagen der Zeugen hierzu waren nicht eindeutig, sodass nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beklagten" bei der Strafzumessung von einem Tritt nicht ausgegangen werden darf. Eine Spielsperre bis zum 3.4.2010 ist gerechtfertigt.
e. Für den Spieler V ist eine zeitliche Sperre gemäß § 65 Abs.1, 2 RVO in Verbindung mit § 48 Lit. c RVO tat- und schuldangemessen. Auch V hat zugestanden, an der Verfolgung des Torwarts und auch am übrigen Tatablauf beteiligt gewesen zu sein. Auch ihm konnte aber nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass er den Torwart oder den Trainer aktiv getreten hat. Zwar war sich der SR als Zeuge sicher, ihn nicht nur im "Pulk", sondern als "Treter" erkannt zu haben. Keiner der übrigen Zeugen konnte dies aber bestätigen. Damit bleiben Zweifel, die zugunsten des Täters zu werten waren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist eine Sperrstrafe bis zum 3.4.2010 gerechtfertigt.
f. Der Spielabbruch ist zweifelsfrei dem Verein B zuzurechnen, was vom Vertreter des Vereins in der Verhandlung auch zugestanden wurde. Nach § 74 Abs.3 RVO in Verbindung mit § 40 SpO war damit eine Spielwertung zugunsten des Vereins A vorzunehmen. Die gemäß § 74 Abs.1 RVO verhängte Geldstrafe in Höhe von 200 Euro ist bei Zugrundelegung der objektiven Gegebenheiten sehr niedrig angesetzt. Nach Überzeugung des Verbandssportgerichts rechtfertigt sich dies aber aus dem Verhalten des Vereins B, der ein hohes Maß an Einsicht gezeigt, nichts beschönigt hat und sich ehrlich um die Aufklärung aller Tatumstände bemühte.
4. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 II. Nrn. 6 FO
Protokoll Nr.: 19 vom 12.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Schreckenbauer
Fall: 39
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 10.11.2009
Urteil:
I. Das Urteil wird aufgehoben.
II. Das Verfahren gegen den Verein A wird eingestellt.
III. Die Kosten trägt der BFV.
Gründe:
1. Laut Meldung des SR hatte der Verein A beim Bezirksligaspiel am 24.10.2009 vier Spielerpässe vorgelegt, bei denen neue Passbilder auf die (durchgestrichenen) alten Passbilder aufgeklebt, die alten Passbilder also nicht entfernt worden waren. Mit Schreiben vom 30.10.2009 eröffnete das BSG ein Verfahren gegen den Verein A wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Spielerpässen und setzte Frist zur Stellungnahme bis 6.11.2009. Eine Stellungnahme ging nicht ein. Mit Urteil vom 10.11.2009 verurteilte das BSG den Verein A gemäß § 79 RVO zu einer Geldstrafe von 30.- Euro. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Vereins A.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht nach § 44 Abs. 3 RVO eingelegt. Der "Widerruf" war als Berufung auszulegen. Das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Die Vorlage der Spielerpässe war ordnungsgemäß. Ein Verstoß gegen § 45 SpO ist nicht gegeben. Wie sich aus § 45 Abs.2 Lit. b SpO ergibt, ist ein Spielerpass ordnungsgemäß, wenn die Vorgaben des § 43 Abs. 7 SpO eingehalten sind. Verlangt ist, dass der Pass mit einem Lichtbild "versehen" ist, das ihn "eindeutig als Inhaber identifiziert". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Bild mit dem tatsächlichen Aussehen des Passinhabers übereinstimmt und die Zuordnung von Passinhaber, Spielerpass und Bild durch eine feste Verbindung zwischen Pass und Bild eindeutig hergestellt ist. Die Bilder als solche wurden nicht beanstandet. Beanstandet wurde, dass die Bilder auf die alten Bilder "aufgeklebt" waren. Dies impliziert eine feste Verbindung, sodass - die weiteren Erfordernisse des § 47 Abs. 7 SpO sind nicht zweifelhaft - die Spielerpässe ordnungsgemäß waren. Eine Verpflichtung, die alten Bilder vorher zu entfernen, kann den Vorschriften nicht entnommen werden.
Ein Fall des § 44 Abs.4 RVO liegt hier nicht vor. Die Berufung des Vereins A stützt sich nicht auf Beweismittel. Zutreffend wird vorgetragen, dass aus der Meldung des SR ein Verstoß gegen § 45 RVO sich nicht schlüssig ergab. Der Tatsachenvortrag in der Meldung wird nicht bestritten, er beinhaltet aber keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vorlage ordnungsgemäßer Spielerpässe.
4. Kosten: §§ 32,33 RVO
Protokoll Nr.: 19 vom 12.01.2010
Besetzung: Riedmeyer, Frey, Höhne
Fall: 38
Revision des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts vom 30.11.2009
Urteil:
I. Die Revision des Vereins A gegen das Urteil des BSG vom 30.11.2009 wird verworfen.
II. Der Verein A trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,00 und die Revisionsgebühr in Höhe von € 150,00.
Gründe:
1. Das Kreisligaspiel Verein A gegen Verein B am 23.08.2009 wurde vom Schiedsrichter in der 77. Minute abgebrochen, weil er sich von mehreren Spielern des Vereins A ernsthaft bedroht fühlte und er auch bereits gestoßen wurde. Das KSG nahm daraufhin eine Spielwertung zugunsten des Vereins B vor. Dagegen legte der Revisionsführer Berufung ein, die vom BSG mit Urteil vom 30.11.2009, veröffentlicht im Internet am 30.11.2009 zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Revisionsführer mit Schriftsätzen vom 14.12.2009 Revision sowohl beim VSG, als auch beim BSG ein. Beide Briefe tragen den Poststempel vom 16.12.2009 und gingen am 17.12.2009 beim BSG und am 18.12.2009 beim VSG ein. Mit Schreiben vom 23.12.2009 wurde der Revisionsführer auf die mögliche Verfristung hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.12.2009 wies der Verein darauf hin, dass er bereits am 15.12.2009 per E-Mail die Revision eingelegt habe.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
3. Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 45 Abs. 2 RVO ist die Revision binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Urteils oder Bekanntgabe gemäß § 24 Abs. 5 RVO schriftlich einzulegen. Das Urteil wurde am 30.11.2009 im Internet veröffentlicht. Gemäß § 24 Abs. 5 RVO gilt die Entscheidung mit dem auf die Einstellung ins Internet folgenden ersten Dienstag als bekannt gemacht. Der nächste Dienstag war der 01.12.2009. An diesem Tag begann die Frist zu laufen, so dass sie am 15.12.2009 ablief (§ 26 Abs. 1 RVO). Zwar reicht zur Fristwahrung gemäß § 26 Abs. 2 RVO die durch Poststempel belegte Aufgabe zur Post. Die Poststempel beider Briefe lauten jedoch auf den 16.12.2009, wodurch die Frist nicht mehr gewahrt werden konnte.
Eine Revision kann nach der Rechtsprechung des VSG nicht durch E-Mail eingelegt werden. Die in § 44 Abs. 3 RVO vorgesehene Schriftform wird dadurch nicht gewahrt (VSG Prot. 05/2005/2006 Fall 14; Prot. 21/2006/2007 Fall 49).
3. Kosten § 32, 33 RVO, § 11 I. Nrn. 9 und 13 d) FO. Für eine Reduzierung bestand kein Anlass, nachdem der Revisionsführer trotz vorherigem Hinweis auf die Rechtslage die Revision nicht zurückgenommen hat.
Protokoll Nr.: 18 vom 22.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Höhne
Fall: 36
Verbandsspiel Verein A gegen Verein B vom 06.09.2009
Urteil:
I. Der Betroffene Z wird mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Fußball-Verband ausgeschlossen. Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören.
II. Der Spielerpass des Betroffenen Z Nr. ist unverzüglich an den BFV einzusenden.
III. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. 50,-- € trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins A.
Gründe:
1. Die Zuständigkeit des Verbandssportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 lit. a RVO.
Der Betroffene unterliegt der Sportgerichtsbarkeit des Bayerischen Fußball-Verbandes (§ 6 Abs.1 RVO). Zwar wurde er mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins A vom 07.09.2009 aus seinem Verein ausgeschlossen, dieser Ausschluss ist jedoch rechtsunwirksam. Gem. § 9 der Vereinssatzung des Vereins A sind Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Da die Einberufung maximal einen Tag vorher erfolgt war, liegt hier ein Formfehler vor, welcher die Unwirksamkeit des Beschlusses nach sich zieht. Der Betroffene ist daher nach wie vor Mitglied im Verein A.
2. Der Betroffene war am 06.09.09 im B-Klassenspiel Verein A gegen Verein B Feldspieler der Heimmannschaft. Beim Spielstand von 3:3 wurde der Betroffene Z wegen wiederholten Reklamierens mit der gelb-roten Karte belegt und des Feldes verwiesen. Im unmittelbaren Anschluss daran versetzte der Betroffene dem Schiedsrichter wortlos zwei Faustschläge ins Gesicht. Durch die Wucht des zweiten Faustschlages ging der Schiedsrichter zu Boden. Nunmehr trat der Betroffene dem am Boden liegenden Schiedsrichter zweimal vorsätzlich mit seinem beschuhten Fuß (Fußballstiefel) in den Rücken sowie die Seite. Nur durch sofortiges Eingreifen seiner Mitspieler konnte der Betroffene von weiteren Tritten gegen den Schiedsrichter abgehalten werden. Nachdem der Schiedsrichter das Spiel abgebrochen hatte, drohte ihm der Betroffene weitere Schläge an.
3. Dieser Sachverhalt, insbesonders die Faustschläge und Tritte stehen fest aufgrund der widerspruchsfreien, ohne Belastungseifer vorgetragenen und damit glaubhaften Schilderung des Schiedsrichters. Der Betroffene hat diesen Sachverhalt pauschal eingeräumt und sich beim Schiedsrichter entschuldigt. Die Verletzungen und deren Folgen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen.
4. Das Verhalten des Betroffenen Z stellt sich dar als gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs.1 Ziff.2 StGB. Es liegt hier eine Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter in besonders schwerem Fall mit der zwingenden (§ 68 Abs.2 S.2 RVO) Rechtsfolge des Ausschlusses aus dem Bayer. Fußball-Verband vor. Das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Betroffenen vermochte aufgrund der brutalen Vorgehensweise und den tatsächlich eingetretenen sowie möglichen Verletzungen des Geschädigten keine andere rechtliche Einordnung zu bewirken.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVO. Die verschuldensunabhängige Mithaftung des Vereins ergibt sich aus § 50 Abs.2 RVO.
Protokoll Nr.: 17 vom 08.12.2009
Besetzung: Riedmeyer, Höhne, Beierlein
Fall: 31
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Sportgerichts
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des Sportgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Verein A mit einem Punktabzug von 3 Punkten und einer Geldstrafe von 1.000 Euro belegt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens und der Berufungsgebühr trägt der Verein A zu zwei Dritteln und der BFV zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
1. "Bei der o.g. Partie wurden in der 47. Minute, während einer Spielunterbrechung aus der Anhängerschaft des Vereins A, die durch entsprechende Fahnen und Transparente erkennbar war, mehrere bengalische Feuer abgebrannt. Unverzüglich wurde eine Stadiondurchsage durchgeführt".
Auf Anforderung des SG hat der Verein A am 10.11.2009 hierzu ausführlich Stellung genommen. Mit Urteil des SG, wurde dann der Verein A gem. § 73 II RVO wegen Verletzung der Platzordnung in einem schweren Fall mit einem Punktabzug von 6 Punkten und mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 belegt. Hierzu wird im Weiteren auf die ausführliche Begründung des SG verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Verein A, vertreten durch die Kanzlei H u.a., mit Schreiben vom 23.11.2009 Berufung eingelegt und führt hierzu u.a. im Wesentlichen aus, dass das Urteil an einem Fehler dahingehend leide, dass es von falschen Umständen ausgehe, ein Wiederholungsfall liege nicht vor. Darüber hinaus lasse das ausgeurteilte Strafmaß den Verhältnismäßigkeits- und Angemessenheitsgrundsatz außer acht. Im Weiteren wird auf die umfangreiche Berufungsbegründung vom 23.11.2009 verwiesen.
2. Das VSG ist für die Entscheidung zuständig.
3. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Das Urteil des SG war insoweit aufzuheben, als der Berufungsführer neben der Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 mit einem Punktabzug von mehr als 3 Punkten belegt wurde.
Das Abbrennen bengalischer Feuer stellt grundsätzlich eine Verletzung der Platzdisziplin gem. § 73 I RVO dar, da damit der Schutz des Schiedsrichters, seiner Assistenten und insbesondere des Gegners nicht gewährleistet ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG hat nach § 28 der SpO der Platzverein für Ruhe und Ordnung vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Dies umfasst auch, dass während des Spieles und nach Spielende Störungen jeglicher Art, die insbesondere der Gebrauch pyrotechnischer Gegenstände zweifellos darstellen, zu unterbleiben haben.
Gelingt dies, wie im vorliegenden Fall, dem Betroffenen nicht, so löst dies eine verschuldensunabhängige Haftung aus. Die sofortige Reaktion des Berufungsführers hat selbstverständlich Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes. Die Haftung des Berufungsführers für seine Anhänger ergibt sich zutreffend aus § 73 III RVO.
Im Weiteren ist die Entscheidung des SG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Berufungsführer mit Urteil des SG vom 23.10.2007, 04.12.2007, 11.12.2007, 18.03.2008 und 19.09.2009 zu Geldstrafen jeweils wegen unsportlichen Verhaltens der Zuschauer im Zusammenhang mit dem Spiel und Verletzung der Platzordnung belegt. Sämtliche Verurteilungen sind einschlägiger Natur. Damit liegt auch nach Ansicht des VSG ein Wiederholungsfall gemäß § 73 RVO vor. Die Platzdisziplin wurde erneut verletzt. Somit ist die Verurteilung im Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung des Strafmaßes ist aber nunmehr zugunsten des Berufungsführers dessen Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Dieser ist einsichtig und hat in mehreren Gesprächen weitere Ansatzmöglichkeiten zur Verhinderung dieser Taten ins Auge gefasst. Wie der Berufungsführer weiter glaubhaft versichert, wird dieser in Zukunft weitere und noch höhere Anstrengungen unternehmen, solche Taten zu verhindern. Diese Umstände waren dem Erstgericht nicht bekannt.
Aus all diesen Gründen erscheint es angemessen aber auch mindestens ausreichend, den Berufungsführer mit einem Punktabzug neben der Geldstrafe von 3 Punkten zu belegen.
Die Höhe der Geldstrafe ist auch im Hinblick auf das Urteil des VSG vom 15.11.08 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall musste die Schwere der Tat und auch die Häufigkeit der Verletzungen berücksichtigt werden.
Nachdem die Entscheidung des SG abgeändert wurde, hat der Verein A der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und 1/3 der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Protokoll: 15 vom 29.11.2009
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Frey, Schreckenbauer
Fall: 27
Beschwerden der Schiedsrichtergruppen Hofheim und Ochsenfurt gegen die Ent-scheidungen des Bezirks-Ausschusses Unterfranken vom 15.10.2009
Urteil:
I. Die Beschwerde der SR-Gruppe Hofheim wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der SR-Gruppe Ochsenfurt wird zurückgewiesen
III. Kosten werden keine erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken erließ am 15.10.2009 folgenden Bescheid:
Die Schiedsrichtergruppe Ochsenfurt wird zum 31.12.2009 aufgelöst und in die SR-Gruppe Kitzingen eingebracht.
Die neue Schiedsrichtergruppe trägt den Namen SRG Kitzingen/Ochsenfurt.
Die SR-Kassen der beiden Schiedsrichtergruppen Ochsenfurt und Kitzingen sind zum 31.12.2009 aufzulösen und in die neue Schiedsrichtergruppe Kitzin-gen/Ochsenfurt einzubringen.
Zur Begründung wurde auf die Beschlussvorlage zur Strukturreform der SR-Gruppen verweisen, die den SR-Gruppen in Unterfranken am 30.09.2009 zuge-sandt worden war. Im einzelnen wurde darauf hingewiesen, dass die SR-Gruppe Kitzingen bisher 114 SR (bei 2 Bezirksliga-Anwärtern) und die SR-Gruppe Och-senfurt bisher 139 SR (bei einem Bezirksliga-SR und 2 Bezirksliga-Anwärter) ha-be, die SR-Gruppe KT habe 31 Vereine und die SR-Gruppe OCH habe 32 Vereine zu betreuen. Die Fusion der beiden Gruppen sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der von der neuen Gruppe zu betreuenden 63 Vereine, der Schiedsrichter und der räumlichen Ausdehnung sinnvoll und angebracht.
Der Bescheid wurde am 19.10.2009 versandt. Mit Schreiben vom 20.10.2009 leg-te der Gruppenschiedsrichterobmann der SR-Gruppe Ochsenfurt Einspruch gegen den Bescheid zum Verbandspräsidium ein.
Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass die vom Bezirks-Ausschuss Unterfranken gesetzte Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen zu kurz gewesen sei, dass die Strukturkommission den Alternativvorschlag favorisiert habe, dass die betroffenen SR-Gruppen im Vorfeld nicht ausreichend angehört worden waren, dass die SR-Gruppe OCH gegenüber der SR-Gruppe KT die größere Gruppe sei, dass die Anzahl der passiven SR in der SR-Gruppe Würzburg größer sei, als in der SR-Gruppe OCH, dass bei der Berechnung des Leistungskoeffizienten nicht alle Spiele Eingang gefunden hätten, dass die persönlichen Beziehungen zwischen Ausschuss und einzelnem SR in der Großgruppe nicht im gleichen Maße wie in kleinen Gruppen gepflegt werden könnten, dass die Strukturreform während der laufenden Saison nicht sachgerecht sei, dass durch eine Neuzuteilung der Vereine die Anzahl der zu betreuenden Vereine verändert werden könne, dass sich die Fahrstrecken der SR zu den Gruppensitzungen vergrößern würden und dass die SR-Gruppe OCH für die im Jahre 2011 geplante 90-Jahr-Feier bereits die Halle gemietet habe.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Be-gründung wurde darauf verwiesen, dass bis zum 31.12.2009 abschließend über die Beschwerde entschieden werden solle, weil dann in den Gruppen die Haupt-versammlungen zur Vorbereitung der Kreistage stattfinden müssen, die bereits im Februar 2010 beginnen.
Nach Verbindung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der SR-Gruppe Hofheim führte das VSG am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe Ochsenfurt, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann sowie weitere Gruppen-Mitglieder und der Bezirksausschuss Unterfranken vertreten waren und an der auch der VP Baier als Vertreter des Verbandes und der VSO Stark als Vertreter der Schiedsrichter teilnahmen.
2. Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken erließ am 15.10.2009 folgenden Bescheid:
Die Schiedsrichtergruppe Hofheim wird zum 31.12.2009 aufgelöst und in die SR-Gruppe Haßfurt eingebracht.
Die neue Schiedsrichtergruppe trägt den Namen SRG Haßberge.
Die SR-Kassen der beiden Schiedsrichtergruppen Hofheim und Haßfurt sind zum 31.12.2009 aufzulösen und in die neue Schiedsrichtergruppe Haßberge einzubrin-gen.
Zur Begründung wurde auf die Beschlussvorlage zur Strukturreform der SR-Gruppen verweisen, die den SR-Gruppen in Unterfranken am 30.09.2009 zuge-sandt worden war. Im Einzelnen wurde darauf hingewiesen, dass die SR-Gruppe Hofheim nur über 113 SR verfüge und nur 22 Vereine im eigenen Kreis betreue. Die Fusion der beiden Gruppen sei im Hinblick auf die Gesamtzahl der von der neuen Gruppe zu betreuenden 68 Vereine angebracht und sinnvoll.
Der Entscheid wurde am 19.10.2009 versandt. Mit Schreiben vom 22.10.2009 legte der Gruppenschiedsrichterobmann der SR-Gruppe Hofheim Beschwerde gegen den Bescheid zum Verbandspräsidium ein.
Der Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Mindestvoraus-setzungen des § 35 Abs. 3 S. 3 der Satzung eingehalten seien und sich der Be-zirks-Ausschuss Unterfranken daher nicht auf § 33 der Satzung berufen könne, dass seit 2002 alle Spiele bis zur U 13 im Großfeld besetzt worden seien und zu befürchten sei, dass einzelne Schiedsrichter aufgrund der Fusion austreten könnten.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirks-Ausschusses vom Verbands-Präsidenten dem VSG vorgelegt. Zur Be-gründung wurde darauf verwiesen, dass bis zum 31.12.2009 abschließende über die Beschwerde entschieden werden solle, weil dann in den Gruppen die Haupt-versammlungen zur Vorbereitung der Kreistage stattfinden müssen, die bereits im Februar 2010 beginnen.
Nach Verbindung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der SR-Gruppe Ochsenfurt führte das VSG am 29.11.2009 eine mündliche Verhandlung durch, an der die SR Gruppe Hofheim, vertreten durch den Gruppen-SR-Obmann sowie weitere Gruppen-Mitglieder und der Bezirksausschuss Unterfranken vertreten waren und an der auch der VP Baier als Vertreter des Verbandes und der VSO Stark als Vertreter der Schiedsrichter teilnahmen.
3. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs. 2 RVO. Die Angelegenheit wurde vom Verbands-Präsidenten dem VSG zugeleitet. Da die Entscheidung die Schiedsrichtereinteilung für die nächste Saison betrifft, ist die besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Der Präsident kann in jeder Lage des Verfahrens die Entscheidung des VSG beantragen.
4. Beide Beschwerden gegen die Bescheide des Bezirks-Ausschusses sind zu-lässig.
Nach der Rechtsprechung des VSG sind SR-Gruppen für Verfahren ausnahm-sweise parteifähig, wenn dieses Verfahren den Bestand als unselbständige Un-tergliederung im Verband betrifft (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). § 35 Abs. 3 Satzung sieht vor, dass in den Bezirken einzelne SR-Gruppen gebildet werden können. Diese sind jedoch keine selbständigen - nicht rechtsfähige - Vereine, sondern unselbständige Untergliederungen des Verbands (vgl. hierzu Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl. Rn. 879). Sie sind daher nicht rechtsfähig. Gleichwohl kann die SR-Gruppe vertreten durch den gewählten Gruppenobmann gegen den Bescheid des Bezirks Unterfranken Beschwerde erheben. Ansonsten würde die SR-Gruppe rechtlos gestellt, was jedoch gemäß §§ 3, 4 RVO nicht der der Fall sein soll. Vielmehr statuieren diese beiden Vorschriften, dass jedes Verwaltungshandeln eines Organs des BFV durch das VSG auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, wenn der Betroffene durch die in §§ 3, 4 RVO vorgesehenen Rechtsmittel diese Prüfung herbeiführt.
Die Beschwerdefrist von einer Woche wurde in beiden Fällen gewahrt.
5. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Die Bescheide des Bezirks-Ausschusses Unterfranken sind nicht zu beanstan-den. Sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG können Gegenstand der Überprü-fung einer Verwaltungsentscheidung durch das VSG nur das Verfahren als sol-ches und die Frage des Ermessensfehlgebrauchs durch das Verwaltungsorgan sein. Das VSG ist wegen des Prinzips der Gewaltenteilung, das Grundlage des Aufbaus der Verwaltung des BFV ist, nicht berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung anstelle derjenigen eines Verwaltungsorgans zu setzen (Urteile des VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4; Prot. 41/2008/2009, Fall 73; Prot. 30/2008/2009, Fall 57). Dies gilt auch dann, wenn der Verbandspräsident im Beschwerdeverfahren die sofortige Entscheidung durch das VSG beantragt. Eine solche Vorlage ist in aller Regel nur dann angezeigt, wenn das Verbands-Präsidium im Rahmen der Ausübung des eigenen Ermessens der Beschwerde gegen das untergeordnete Organ nicht abhelfen kann. Deshalb ist im Antrag auf sofortige Entscheidung durch das VSG auch implizit die Ermessensausübung durch das oberste Verwaltungsorgan enthalten.
Der Bezirksausschuss ist berechtigt, über die Neueinteilung der SR-Gruppen zu entscheiden und dabei auch die Auflösung einer SR-Gruppe seines Bezirks an-zuordnen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 33 i.V.m. § 35 Abs. 3 der Satzung (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4).
Gemäß § 33 der Satzung entscheidet der Bezirks-Ausschuss in Angelegen-heiten innerhalb des Bezirks, soweit nicht in der Satzung und in den Ordnungen, insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung, die Zuständigkeit anders geregelt ist. § 35 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass SR-Gruppen gebildet werden können, wobei diese aus mindestens 100 Schiedsrichtern bestehen oder mindestens 30 am Spielbetrieb teilnehmende Vereine betreuen müssen. Aus dem allgemeinen Vereinsrecht ist der Grundsatz zu entnehmen, dass dasjenige Vereinsorgan, das über die Einsetzung eines Gremiums zu entscheiden hat, auch dessen Auflösung oder Umgestaltung bestimmen kann (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage Rn. 662).
Die Satzung und die Schiedsrichter-Ordnung enthalten außer den bereits zi-tierten Satzungsbestimmungen keine Vorschriften über die Bildung und Auflösung von SR-Gruppen, so dass die allgemeine Kompetenzzuweisung an den Bezirks-Ausschuss gilt. Die Vorhersehbarkeit der Organisation des Verbandes und seiner Untergliederungen und damit auch das Vertrauen in das Bestehen und Fortleben von Untergliederungen verlangen allerdings, dass für die Neuorganisation von Teilbereichen wichtige, nachvollziehbare Gründe vorliegen (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Die Einrichtung und Auflösung von ehrenamtlichen Verwaltungseinheiten bedeutet für die davon betroffenen Vereine und ihre Mitglieder (hier: Schiedsrichter) u.U. erhebliche Einschnitte. Nicht ganz außer Betracht bleiben darf die Folge, dass die Auflösung einer Verwaltungseinheit für die betroffenen Ehrenamtsträger zum Verlust ihres Ehrenamts und damit auch zum verbandsinternen Ansehensverlust führen kann.
Einer Überprüfung anhand dieser Grundsätze halten die Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses Unterfranken Stand.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des Bezirks-Ausschusses keine förmliche Anhörung erforderten. Eine Verwaltungsentschei-dung gemäß § 33 der Satzung verlangt keine Gewährung eines rechtlichen Ge-hörs, wie dies in einem sportgerichtlichen Verfahren unabdingbar wäre (VSG Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Die nach den oben dargelegten Grundsätzen notwendige Berücksichtigung aller Interessen macht allerdings notwendig, dass die Vertreter des betroffenen Organs über die anstehende Entscheidung informiert werden und ihnen die Möglichkeit geboten wird, hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist durch das Schreiben des Bezirks-Vorsitzenden vom 30.09.2009 in ausreichender Weise erfolgt, zumal den SR-Gruppen durch die Einsetzung der Fachgruppe bekannt war, dass der Bezirks-Ausschuss Unterfranken sich nachhaltig mit der Neuorganisation der SR-Gruppen befasste.
Die Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Unterfranken hält die Grenzen einer Ermessensentscheidung ein. Die tragenden Gründe, die in den Bescheiden ge-nannt wurden, sind nachvollziehbar. Sie rechtfertigen ein Einschreiten des Be-zirks-Ausschusses.
Der Bezirks-Ausschuss Unterfranken nahm eine Neuorganisation der SR-Gruppen vor, deren Ziel es war, größere Einheiten zu gestalten, die sich von der Anzahl der Schiedsrichter und der betreuten Vereine nicht nahe der Untergrenzen des § 35 Abs. 3 der Satzung bewegen sollten, damit auch bei der zu erwartenden demographischen Entwicklung nicht in absehbarer Zeit erneut Eingriffe in die Strukturen notwendig werden. Die Strukturreform der SR-Gruppen folgte im Grundgedanken der großen Strukturreform des BFV, die ebenfalls das Ziel hatte, Einheiten zu schaffen, die auch den zu erwartenden demographischen Entwicklungen der nächsten Jahrzehnte Stand halten kön-nen. Dieses Vorhaben des Bezirks-Ausschusses Unterfranken stand somit in der Linie der Entwicklung der generellen Verbandsstrukturen und hielt sich somit innerhalb der Grenzen des § 33 der Satzung. Dass sich bei größeren Einheiten für einzelne Mitglieder die Anfahrtswege zu zentralen Veranstaltungen und Lehrgängen vergrößern, lässt sich nicht vermeiden, macht eine derartige Gebietsreform aber nicht unzulässig.
Der vom Bezirks-Ausschuss Unterfranken gewählte Zeitpunkt kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Im Jahre 2010 steht der Verbandstag an, der durch Bezirks- und Kreistage vorbereitet werden wird. Vor diesen Kreistagen finden die Hauptversammlungen der SR-Gruppen und SR-Kreise statt, bei denen die Mitglieder gewählt werden, die zur Berufung in die leitenden Ausschüsse vorgeschlagen werden sollen. Eine Neuorganisation der SR-Gruppen vor dem Beginn des Verbandstags-Jahres erscheint daher sinnvoll. In den Hauptversammlungen können die neuen Funktionsträger gewählt werden, die dann berufen werden können. Damit erübrigt sich die Abhaltung von außerordentlichen Hauptversammlungen. Bei der Neubesetzung der Ausschüsse besteht nicht das Problem, dass noch erhebliche Restlaufzeiten vorhanden waren. Die Amtszeiten der bisherigen Ausschussmitglieder hätten ohnehin im Laufe des Jahres 2010 geendet.
Die zur Neuorganisation herangezogenen Kriterien sind sachgerecht. Sie orientieren sich am Ziel des Schiedsrichterwesens, nämlich die Durchführung der Verbands- und Freundschaftsspiele der im Verband organisierten Vereine sicher zu stellen. Die Durchschnittszahl der von jedem Schiedsrichter geleiteten Spiele, die Anzahl der betreuten Vereine und die Zahl der Schiedsrichter innerhalb der Gruppe sowie die Anpassung der räumlichen Ausdehnung an die politischen Landkreise und an die Fußballkreise des Bezirks Unterfranken sind sachgerechte Kriterien. Da es sich nur um grobe Raster handelt, kommt es dabei auch nicht darauf an, ob bei der Bestimmung des Koeffizienten bestimmte Spiele mitgezählt wurden oder nicht.
Die Vorbereitung der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses Unterfranken durch eine Fachgruppe, der der Bezirks-Schiedsichterobmann, die Kreis-Schiedsrichterobleute, die Kreisvorsitzenden und der Bezirks-Jugendleiter ange-hörten, war fachgerecht und ermöglichte eine fundierte Entscheidung, da alle relevanten Bereiche in dieser Arbeitsgruppe vertreten waren. Da § 33 der Satzung die Entscheidung eindeutig dem Bezirks-Ausschuss zuweist, musste dieser letztlich selbst über das weitere Vorgehen beschließen. Nachdem die Fachgruppe hier zwei Alternativen als machbar angesehen hat, war ein Beschluss, der einer der beiden Alternativen folgte, sachgerecht, unabhängig davon welche Alternative die Fachgruppe favorisiert hätte. Nur dann, wenn der Bezirks-Ausschuss Unterfranken beide Alternativen abgelehnt hätte und eine völlig neue Variante seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, hätte dies nachvollziehbar begründet werden müssen. Auch musste der Bezirks-Ausschuss Unterfranken den Alternativen nur in den Grundlinien folgen, seine Entscheidungskompetenz zu Detailfragen der Alternativen wurde dadurch nicht beschränkt, so dass auch der Einwand der fehlenden Detailtreue zu den Vor-schlägen nicht durchgreifen kann.
Schließlich verstößt der Bescheid auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbe-handlung der SR-Gruppen im Rahmen einer Neuorganisation. Die generelle Kompetenz des Bezirks-Ausschusses zur sachgerechten Neuorganisation des Bezirks findet auch dort seine Grenzen, wo einzelne Gruppen gezielt benachteiligt und andere ungerechtfertigt privilegiert werden. Dies ist Ausfluss des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes, das besagt, dass Ver-bandsmitglieder und damit auch unselbständige Untergliederungen eines Ver-bandes nicht ohne nachvollziehbare Gründe ungleich behandelt werden dürfen (Stöber a.a.O. RN 171 ff). Auch dieser Grundsatz wurde gewahrt. Zwar wird in den Bescheiden im 1. Satz jeweils nur von der Auflösung der SR-Gruppen Hofheim bzw. Ochsenfurt gesprochen, so dass der Eindruck entstehen könnte, beide Gruppen würden jeweils nur den Gruppen Haßfurt bzw. Kitzingen einverleibt und es würde eine Benachteiligung der beiden Gruppen gegenüber den scheinbar aufnehmenden Gruppen stattfinden. Bei Beachtung der beiden weiteren Sätze der Bescheide und Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechende Bescheide auch den SR-Gruppen Haßfurt und Kitzingen zugingen (die beide rechtskräftig wurden), ergibt sich jedoch, dass im Wege eines fusionsähnlichen Verfahrens jeweils neue Gruppen gebildet wurden. Dies wird hinsichtlich der Gruppe Hofheim bereits durch den Namen der neuen Gruppe deutlich, der sich vom Namen der beiden bisherigen Gruppen deutlich unterscheidet. Dies wird aber in allen vier Bescheiden insbesondere dadurch hinreichend klargestellt, dass die jeweils für die bisherigen Gruppen geführten SR-Kassen in eine neue SR-Kasse überführt werden. Damit ist erkennbar, dass durch die Bescheide des Bezirks-Ausschusses Unterfranken jeweils neue Gruppen entstanden sind, die die das bisherige Eigenleben der beiden Gruppen, aus denen sie hervorgegangen sind, fortführen, wie wenn zwei rechtsfähige Vereine miteinander fusioniert hätten. Da es sich sowohl bei den bestehenden, als auch bei den neu gestalteten SR-Gruppen um keine nichtrechtsfähige Vereine, sondern um unselbständige Untergliederungen handelt, war eine echte Fusion rechtstechnisch nicht denkbar.
Einen Bestandsschutz für unselbständige Untergliederungen des Verbandes, die von den Bezirks-Ausschüssen gebildet werden können, gibt es grundsätzlich nicht. Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Verbandes können immer wieder eine partielle Neuorganisation des Verbandes erforderlich machen (VSG, Prot. 3/2009/2010, Fall 4). Mangels eines solchen Bestandsschutzes musste der Bezirks-Ausschuss auch nicht den geringstmöglichen Eingriff wählen. Er durfte denjenigen wählen, der seiner ordnungspolitischen Vorstellung am nächsten kommt. Damit kommt auch der Frage, ob die bestehenden SR-Gruppen ihre Aufgaben bisher tadellos erfüllten, und der Frage, welche Förde-rungsmaßnahmen innerhalb der Gruppen durchgeführt wurden, keine erhebli-che Bedeutung bei. Der Bezirks-Ausschuss reagierte hier nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten einzelner Gruppen sondern vollzog eine systematische Neuorganisation seiner SR-Struktur.
Damit bestehen an der Gesetzmäßigkeit der Bescheide des Bezirks-Ausschusses keine Zweifel. Die Beschwerden konnten keinen Erfolg haben.
6. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verwaltungsstreitsache zwischen mehreren unselbständigen Untergliederungen des Verbandes handelt. Da der Verband nur eine Verbandskasse führt (§ 2 Finanzordnung) kann eine Kostenentscheidung zu Lasten einer unselbständigen Untergliederung nicht getroffen werden (Prot. 3/2009/2010 Fall 4).
Protokoll Nr.: 12 vom 17.11.2009
Besetzung: Beierlein, Krause, Schreckenbauer
Fall: 24
Berufung des Vereins A gegen das Urteil des Bezirks-Sportgerichts
Urteil:
I. Auf die Berufung des Vereins A wird das Urteil des BSG aufgehoben.
II. Der Verein A wird wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.
III. Das Verbandsspiel Verein A gegen Verein B am 03.10.09 ist dem Ausgang nach zu werten.
IV. Der Trainer Herr X erhält als Verantwortlicher des Vereins in einem leichten Fall eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 €.
V. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Verein A. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der BFV. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Urteil des BSG vom 22.9.2009 wurde der Spieler Y, Verein A, ab dem 1.10.2009 für ein Verbandsspiel gesperrt. Am 3.10.2009 wurde er im Verbandsspiel gegen den Verein B eingesetzt, das der Verein A verlor. Am 11.10. 2009 spielte er gegen den Verein C, der Verein A gewann das Spiel mit 2:1 Toren. Der Sachverhalt wurde am 15.10.2009 vom Verein A selbst zur Anzeige gebracht, ebenso erstattete am 16.10. der Verein C Anzeige. Mit Urteil vom 22.10.2009 (Prot.26 Fall 139) bestrafte das BSG den Verein A wegen unzulässigen Spielereinsatzes in zwei Fällen mit einer Geldstrafe von 300 Euro, den Verantwortlichen mit 150 Euro; das Spiel gegen Verein C wurde für den Verein A als verloren und für den Verein C als gewonnen gewertet. Gegendieses Urteil richtet sich die Berufung des Verein A. Es wird gerügt, dass ein Fall eines unzulässigen Spielereinsatzes nur gegen den Verein B vorgelegen habe, nicht aber im Spiel gegen den Verein C.
2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht nach § 44 RVO eingelegt, das VSG ist zuständig gemäß § 20 Abs.1 Lit. d RVO.
3. Die Berufung ist begründet. Im Spiel gegen den Verein C am 11.10.2009 war der Einsatz des Spielers Y nicht mehr unberechtigt. Laut Tenor des Urteils vom 22.9.2009 war der Spieler ab dem 1.10. für ein Verbandsspiel gesperrt, also für das erste, auf den 1.10. folgende, ausgetragene Verbandsspiel. Dies war das Spiel am 3.10. gegen den Verein B. Der Einsatz des Spielers Y in dieser Partie war unzulässig und ist deshalb nach § 77 RVO zu ahnden. Damit ist das Vergehen sanktioniert. Es kommt nicht, wie in der Stellungnahme des Vereins C vorgetragen, darauf an, ob der Spieler die Sperre "abgesessen" hat: eine Sperre für ein Verbandsspiel kann letztlich nur einen unzulässigen Spielereinsatz in einem Verbandsspiel zur Folge haben, der dann entsprechend zu bestrafen ist. Im Spiel am 11.10.2009 gegen den Verein C war der Spieler Y deshalb nicht mehr gesperrt, sein Einsatz war zulässig. Das Ergebnis des Spiels Vereins A gegen Verein C mit 2:1 hat folglich Bestand, eine Spielwertung kommt nicht in Betracht.
Der Berufung war deshalb stattzugeben und der Verein A entsprechend dem Ziel der Berufung wegen unzulässigem Spielereinsatz im Spiel gegen den Verein B zu verurteilen. Eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro für den Verein und von 75.- Euro für den Verantwortlichen ist tat- und schuldangemessen; auf die insoweit zutreffende Begründung im Urteil den BSG vom 22.10.2009 wird Bezug genommen. Das vom Verein A verlorene Spiel gegen den Verein B bleibt nach Ausgang zu werten.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
Protokoll Nr.: 3 vom 26.08.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krausse, Frey
Fall: 5
Verfahren gegen Herrn D
Urteil:
I. Das Verfahren gegen D, Kreis F, wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der BFV, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Mit Schreiben vom 07.07.2009 erstattete der GSO K der SR-Gruppe L Anzeige nach §§ 87, 89 RVO gegen D. Hierbei brachte er folgenden Sachverhalt zur Anzeige.
a) In der SR-Sitzung vom 02.06.2009 soll der Betroffene aufgestanden sein und einen vorgefassten Text verlesen haben, in dem es unter anderem hieß, dass Schiedsrichter, die offen Kritik äußern, nur Schrott zu pfeifen bekommen.
Die Lehrarbeit von B werde in manchen Sitzungen mit Doppel e (Leerarbeit) geschrieben. Die SR-Gruppe sei ein Selbstbedienungsladen, für eine zeitgierige, zweite Elite.
b) Weiterhin soll der Betroffene mehrere SR-Kollegen aus der SR-Gruppe L einen Wechselantrag aus der Gruppe F zur Unterschrift vorgelegt haben.
c) In der Woche vom 10.05.2009 und dem 17.05.2009 soll der Betroffene beim SR Y angerufen haben und zu ihm gesagt haben, er sei bei einem brisanten Spiel eingeteilt und er, der Betroffene, sei darüber nicht glücklich, Y könne dabei nur verlieren.
d) Am 05.04.2009 soll es beim Spiel A gegen C zu einer ungenügenden Überprüfung der Pässe gekommen sein. Es soll ein Spielerpass von A, Spieler Z, nicht unterschrieben gewesen sein. Der Betroffene solle nach Kenntnis dieses Umstands am 08.04.2009 gegen den SR-Kollegen Ö eine Anzeige wegen Verletzung seiner Aufgaben gemacht haben.
e) Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene eine Email-Adresse .@ hat, wurde dem Betroffenen angelastet, dass dies zu Assoziationen mit rassistischen Hintergrund führen könnte.
f) Letztendlich soll der Betroffene am 03.07.2009 in seiner Funktion als Lehrer der Schule auf dem Pausenhof einen jungen SR-Kollegen angesprochen haben und ihn gefragt haben, wo er den pfeifen würde. Nachdem der SR-Kollege sagte, er pfeife für die SR-Gruppe L, habe ihm der Betroffene einen Zeitungsbericht vorgelegt, woraus sich die Auflösung der SR-Gruppe ergibt.
Der Anzeigenerstatter vertrat in seiner Anzeige die Auffassung, die vorgetragenen Sachverhalte würden die Tatbestände der Beleidigung, der Unsportlichkeit und auch der Amtspflichtverletzung nach § 89 RVO erfüllen. Der Betroffene hat mit Schreiben vom 26.07.2009 umfassend zur Anzeige Stellung genommen. Am 04.08.2009 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Betroffene und der Anzeigeerstatter als Zeuge vernommen wurden.
2. Das VSG ist gemäß § 20 I b RVO für die Entscheidung zuständig.
3. Das Verfahren gegen den Z war insgesamt einzustellen, teilweise aus sachlichen, teilweise aus rechtlichen Gründen.
Hinsichtlich der oben unter b), d) und e) geschilderten Sachverhalte liegt nach Ansicht des VSG bereits tatbestandsmäßig kein Fehlverhalten vor. Die Vorlage von Wechselanträgen an Schiedsrichter stellt jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Situation der SR-Gruppe L, die durch eine unkameradschaftliche Gruppenbildung geprägt war, keine Unsportlichkeit dar. Eine Verpflichtung für den Spielleiter, Nachforschungen anzustellen, um alle Verfehlungen zu melden, besteht nicht, deshalb ist es auch nicht unsportlich, wenn nur gegen einzelne Schiedsrichter Anzeige erstattet wird. Ein systematisches Vorgehen konnte vom Anzeigeerstatter nicht dargestellt werden. Schließlich hat die private E-Mail-Adresse des Betroffenen keinen Bezug zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.
Bezüglich des Vorwurfes unter c) konnte die Einlassung des Betroffenen nicht widerlegt werden, er habe im Interesse des jungen Schiedsrichters gehandelt, den er für talentiert hält, bei dem er aber fürchtete, durch das Spiel überfordert zu werden. Zwar wäre der richtige Weg gewesen, seine Bedenken dem zuständigen SRO mitzuteilen, um eine richtige Entscheidung im Sinne des jungen Schiedsrichters und der betroffenen Vereine herbeizuführen. Es ist aber nachvollziehbar, dass dieses an sich sachgerechte Vorgehen wiederum aufgrund des Zustandes der SR-Gruppe nicht möglich war. Eine negative Beeinflussung des jungen Schiedsrichters konnte nicht festgestellt werden, so dass ein unsportliches Verhalten hier nicht vorlag.
Hinsichtlich der Wortmeldung unter a) ist davon auszugehen, dass diese Bemerkungen isoliert betrachtet beleidigenden Charakter hatten. Andererseits ist dem VSG aus einem anderen Sportgerichtsverfahren (Anzeige gegen stv. GSO P) bekannt, dass der Umgang innerhalb der SR-Gruppe L nicht mehr vom üblichen kameradschaftlichen Verhalten geprägt war. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der nachfolgend dargelegten Folgen im beruflichen Bereich konnte von einer Bestrafung auch insoweit abgesehen werden.
Bezüglich der Vorwürfe unter f) stellte sich im Rahmen der Anhörung heraus, dass der Anzeigeerstatter mit zwei Schreiben vom 07.07.2009 an das Schulamt L, dort leitender Schulrat, und an die Volksschule, dort Rektor Herr W, ebenfalls diesen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat und auch in diesem Schreiben nochmals seine Auffassung dargelegt hatte, dass das zur Anzeige gebrachte Verhalten des Betroffenen eine grobe Unsportlichkeit darstelle und er darum bitte, dass dieser Vorgang bei den angeschriebenen Behörden entsprechend bearbeitet werde. Tatsächlich fand in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Schreiben eine dienstliche Besprechung mit dem Betroffenen statt, in der er sich auch zu den Vorwürfen äußern musste und der Betroffene wurde nach 28 Dienstjahren an der Hauptschule ab dem neuen Schuljahr zur Grundschule nach versetzt.
Aufgrund der Tatsache, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Betroffenen im Zusammenhang mit dem Ansprechen des Schülers vor dessen Prüfung eine massive berufliche Konsequenz zur Folge hatte, war eine Bestrafung durch das VSG auch dann nicht mehr angezeigt, wenn sie der Vorwurf als richtig herausgestellt hätte. Da hierzu die Einvernahme des Schülers als Zeuge erforderlich gewesen wäre und dieser aus zeitlichen Gründen an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte, war das Verfahren auch insoweit einzustellen. Die vom Anzeigeerstatter behaupteten angeblichen Verfehlungen, so sie den überhaupt vorgelegen haben, hätten es aus keinem sachlichen oder rechtlichen Grund zu irgendeinem Zeitpunkt gerechtfertigt, diese verbands- bzw. schiedsrichterinterne Angelegenheit dem Dienstherrn des Betroffenen mitzuteilen, zumal bevor diese durch das zuständige VSG geprüft werden konnten. Die Versetzung des Betroffenen nach 28 Dienstjahren, stellt letztendlich für den Betroffenen - auch wenn sie keine disziplinarrechtliche Konsequenz ist, eine so erhebliche "Strafe" dar, dass etwaige begangene Unsportlichkeiten dahinter vollständig zurücktreten.
Das Verfahren war deshalb insgesamt einzustellen.
4. Kosten: §§ 32, 33 RVO.
- die Anzahl der Sportgerichtsfälle, die Schiedsrichter der SR-Gruppe B betreffen, habe sich auffallend nach oben entwickelt;
- in der Gruppe bestehe seit längerer Zeit eine Spaltung zwischen einer Vielzahl von Mitgliedern und der Gruppenführung, die die Zusammenarbeit erschwere und teilweise unmöglich mache;
- eine ordentliche Einteilung der Spielleitungen und eine ordnungsgemäße Besetzung der Spiele sei auf Dauer nicht gewährleistet;
- die Situation erfordere ein sofortiges Handeln vor Beginn der Spielrunden, ein Zuwarten bis zur Winterpause oder eine Auflösung während der Spielrunden sei zu spät bzw. mit zu vielen Unwägbarkeiten für die Vereine verbunden.
oberste Verwaltungsorgan enthalten.
Protokoll Nr.: 2 vom 18.08.2009
Besetzung: Riedmeyer, Krause, Schreckenbauer
Fall: 2
Antrag des Vereins A auf gerichtliche Überprüfung des Beschwerdebescheids des Verbands-Präsidiums vom 22.7.2009
Urteil:
I. Der Antrag des Vereins A auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 25,00 € und die Antragsgebühr in Höhe von 90,00 € trägt der
Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Begründung:
1. Ein Antrag des Vereins A auf Aufstieg seiner U17-Juniorinnen in die Juniorinnen-Landesliga vom 29.06.2009 wurde vom VFMA mit Bescheid vom 03.07.2009 abgelehnt. Das Verbands-Präsidium hat die gegen diesen Bescheid am 10.07.2009 eingelegte und am 21.7.2009 näher begründete Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 22.07.2009, zugestellt am 29.7.2009, als unbegründet zurückgewiesen. Am 05.08.2009 hat der Verein A Antrag auf gerichtliche Überprüfung dieses Beschwerdebescheides mit dem Ziel seiner Aufhebung und Stattgabe des Antrags vom 29.06.2009 gestellt.
2. Der Antrag ist zulässig gemäß § 4 Abs.1 RVO, er ist fristgerecht gestellt, behauptet ist die Verletzung der Regelungen III 3, 6a, IV aus den Richtlinien für die Bildung von Junioren-Spielgemeinschaften. Der Verein A ist durch RA X ordnungsgemäß vertreten. Das VSG ist zuständig nach § 20 Abs.1 Lit. e RVO.
3. Der Antrag des Vereins A ist nicht begründet, der Beschwerdebescheid des Verbands-Präsidiums ist nicht zu beanstanden. Auf die im Beschwerdeentscheid aufgeführten Gründe wird Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorträgt, kann dem nicht gefolgt werden. Die geringere Zahl von Juniorinnen-Mannschaften im Vergleich zu den Junioren und die daraus resultierende andere Klasseneinteilung zwingen den Verband nicht dazu, bei Juniorinnen-Spielgemeinschaften einen Aufstieg in Spielklassen auf Verbandsebene zuzulassen. Der Zweck der entsprechenden Regelungen in den Richtlinien, nämlich Fußball auch dann zu ermöglichen, wenn ein Verein selbständig nicht genügend Spieler hat, trifft auf Juniorinnen wie Junioren in gleicher Weise zu. Aufstieg ist gerade nicht der Zweck von Spielgemeinschaften (vgl. Zif. I der Richtlinien), sodass die Gleichbehandlung von Juniorinnen und Junioren in diesem Punkt gerechtfertigt ist.
Auch ist die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass eine Regelung nur im Zusammenhang mit weiteren Regelungen voll verständlich wird, beinhaltet noch keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (systematische Auslegung). Der Zusammenhang zwischen Zif. IV 1 und Zif. III 3, 6a der Richtlinien ist zweifelsfrei und den Regelungen unschwer zu entnehmen.
Die Beschränkung des Aufstiegsrechts bezieht sich nicht nur, wie vom Antragsteller mit dem "Verstoß gegen das Regel-Ausnahmeprinzip" angedeutet, auf die Spielgemeinschaft als solche, sondern auch auf den federführenden Verein. Dies folgt schon aus Zif. IV 1 der Richtlinien, aber auch aus deren Zweck: der federführende Verein kann anstelle der (nun aufgelösten) Spielgemeinschaft deren (beschränktes) Aufstiegs-recht wahrnehmen.
Die vom Antragsteller weiter vorgetragenen Besonderheiten des konkreten Falles haben keinen Bezug zu den im Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Verbands-Präsidiums gemäß § 4 Abs.1 RVO als verletzt gerügten Bestimmungen. Diese Besonderheiten können eine andere Entscheidung nicht tragen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und eine rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Gründen ohne Entscheidungsrelevanz in die Entscheidungsbegründung nicht besteht.
Der Antrag des Vereins A auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids war damit zurückzuweisen.
4. Kostenentscheidung: §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6 c, 14 FO.
Protokoll Nr.: 1 vom 12.08.2009
Besetzung: Riedmeyer, Beierlein, Schreckenbauer
Fall: 1
Beschwerde des Vereins A gegen die Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 22.07.2009
Urteil:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 25,00 sowie die Beschwerdegebühr in Höhe von € 60,00
trägt der Verein A. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1. Am 09.07.2009 hat der Verein A beim Bezirks-Jugendausschuss Beschwerde gegen die Teilnahme des Vereins B -Mannschaft 2 an der Aufstiegsrunde der A-Junioren zur Kreisklasse eingelegt. Der Einspruch wurde damit begründet, dass sich aus dem Zusatz "2" die Nichtaufstiegsberechtigung des Vereins B, der eine weitere Mannschaft ohne Zusatz in der Normalklasse gemeldet habe, ergäbe. Mit Entscheid des Bezirks-Jugendausschusses vom 12.07.2009 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, auf die Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins A vom 16.07.2009 zum Verbands-Jugendausschuss wurde mit Entscheid vom 22.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Am 29.07.2009, mit Begründung am 05.08.2009, hat der Verein A hiergegen weitere Beschwerde zum Verbands-Präsidium eingelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2009 wurde die Beschwerde wegen Eilbedürftigkeit unmittelbar dem VSG vorgelegt.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Zuständigkeit des VSG ergibt sich aus § 4 Abs.2 RVO i. V. m. § 20 Abs.1 Lit. e RVO. Da die Entscheidung die Spielklasseneinteilung der nächsten Saison betrifft, ist Eilbedürftigkeit gegeben; sie wurde im Vorlageschreiben dargelegt und glaubhaft gemacht.
3. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Im Kreis Gruppe 03 ist der Verein B Mannschaft 2 zu Recht als aufstiegsberechtigt behandelt worden. Wie sich bereits aus der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses vom 22.7.2009, auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, ergibt, kann gemäß § 12 Abs.10 RVO ein Verein mehrere Mannschaften einer Altersklasse in der Normalgruppe zum Verbandsspielbetrieb anmelden. Dies hat der Verein B getan. Nach Satz 3 der Norm muss vor dem ersten Spieltag mitgeteilt werden, welche der Mannschaften das Aufstiegsrecht wahrnehmen kann. Mit Schreiben vom 02.09.2008 hat der Verein B seine in Gruppe 3 eingeteilte Mannschaft als aufstiegsberechtigt angegeben; die entsprechende "Bitte" ist zweifelsfrei als Mitteilung im Sinne des § 12 Abs.10 Satz 3 JO auszulegen. Es spielt, wie in der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses bereits dargestellt, rechtlich keine Rolle, dass diese Mitteilung erst über den JGSL dem KJL zuging. Eine Antwort des KJL auf diese Mitteilung ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht erforderlich.
Damit hatte der Verein B alles für die Aufstiegsberechtigung seiner in Gruppe 03 eingeteilten Mannschaft seinerseits Erforderliche getan. Die in der Beschwerdeentscheidung des Verbands-Jugendausschusses bereits beschriebenen Versäumnisse des JGSL können nicht dem Verein B angelastet werden. Soweit der Verein A vorträgt, er habe keine Kenntnis von der Aufstiegsberechtigung des Vereins B Mannschaft 2 gehabt, kann dies eine andere Entscheidung nicht tragen. Die Bezeichnung als "2" allein rechtfertigt ein schützenswertes Vertrauen des Vereins A auf die Nichtaufstiegsberechtigung dieser Mannschaft ebenso wenig wie die in der Beschwerde vorgetragenen inoffiziellen Äußerungen.
Auch im Übrigen ist ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Verbands-Jugendausschusses nicht ersichtlich. Die weitere Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Anzeige des Vereins A gegen den JGSL wird gesondert behandelt.
4. Kostenentscheidung §§ 32,33 RVO, § 11 Abs. II Nr. 6, 14 FO. Nach der ständigen Rechtsprechung des VSG bei unmittelbarer Vorlage durch den Verbandspräsidenten wurde nur die Beschwerdegebühr festgesetzt, die bei einer Entscheidung durch das an sich berufene Gremium, hier dem Verbands-Präsidium angefallen wäre, und nicht diejenige die bei direkter Anrufung des Verbands-Sportgericht vorgesehen ist.Gründe:
1. Der Revisionsführer setzte den Spieler Y am 29.08.2009 im Verbandsspiel der Verein B - Verein A und am 06.09.2009 im Verbandsspiel Verein B - Verein C ein. Mit Schreiben vom 30.09.2009, eingegangen am 02.10.2009 erstattete der Verein C Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte die Spieler Z und X am 27.09.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein D II und am selben Tag im Verbandsspiel Verein A III - Verein E ein Mit Schreiben vom 27.09.2009, eingegangen am selben Tag erstattete der Verein E Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Der Revisionsführer setzte den Spieler Z am 03.10.2009 im Verbandsspiel Verein A II - Verein C II und am 04.10.2009 im Verbandsspiel Verein D - Verein A III ein Mit Schreiben vom 08.10.2009, eingegangen am 10.10.2009 erstattete der Verein D Anzeige wegen unzulässigen Einsatzes eines Spielers.
Das KSG nahm bei allen drei Spielen jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 1 SpO eine Spielwertung mit x:0 für die Revisionsführerin als verloren und für den jeweiligen Gegner als gewonnen vor. Zudem wurde der Verantwortliche der Revisionsführerin, Herr P, jeweils gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von je € 50,00 verurteilt und die Revisionsführerin wurde jeweils gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 belegt.
Die gegen die drei Urteile des KSG jeweils eingelegten Berufungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 08.01.2010 wurde gegen die drei Urteile Revision zum VSG eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass jeweils Formfehler bei der Anzeige vorliegen würden und § 44 SpO falsch ausgelegt worden sei, weil jeweils nur die beteiligten Mannschaften des Vereins und nicht dessen höchstklassige Mannschaft heranzuziehen sei.
2. Das Verbands-Sportgericht ist gemäß § 20 Abs. 1 f) RVO zuständig.
Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.
3. Die Revision ist teilweise begründet.
Es liegen wirksame Anzeigen vor. Gemäß § 35 Abs. 2 RVO (2) ist bei einem Verdacht des Mitwirkens eines nicht spielberechtigter Spieler in Verbandsspielen die Anzeige die einzige Möglichkeit der Verfahrenseinleitung. Die Anzeige gemäß § 35 RVO bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform. Sie kann nicht nur von Vereinen erhoben werden, vielmehr ist gemäß § 35 Abs., 1 RVO auch jedes Mitglied eines Vereins berechtigt, eine Anzeige zu erstatten. Das BSG stellte daher zutreffend darauf ab, dass die Anzeigen fristgerecht beim Sportgericht eingingen, ohne dass es darauf ankam, ob die Schriftstücke den strengeren Formvorschriften genügten, die bei einer schriftlichen Erklärung im Namen eines Vereins eingehalten werden müssten.
Auch in der Sache sind die Urteile nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 e SpO lässt zu, dass bei Vereinen auf Kreisebene (C-Klasse bis Kreisliga), deren untere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Spielklassen im Bezirk spielt, ohne Einschränkung drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden können. Die höchste Mannschaft der Revisionsführerin spielt jedoch in der Bezirksoberliga. Somit handelt es sich bei der Revisionsführerin um keinen Verein der Kreisebene, sondern einen solchen der Bezirksebene. § 44 Abs. 1 e SpO stellt auf den Verein und nicht auf die betroffenen Mannschaften ab, in denen die Spieler eingesetzt wurden. Dementsprechend kommt es darauf an, wo die höchste Mannschaft des Vereins spielt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dies ergibt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen soll, dass bei einer Eingliederung der Reservemannschaft in den regulären Spielbetrieb personelle