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Alles rund ums Pass- und Spielrecht

In dieser Rubrik der BFV-Passabteilung finden Sie alles zum Thema Pässe und Vereinswechsel. In den aktuellen Hinweisen auf dieser Seite informiert die BFV-Passabteilung über aktuelle Fristen, gibt Hinweise und Tipps zum Pass- und Spielrecht sowie zu den Anträgen und Voraussetzungen.

Für folgende Themenschwerpunkte nutzen Sie bitte die Unterpunkte in der Navigationsleiste auf der rechten Seite:

Ansprechpartner in der BFV-Passabteilung
Formulare
ABC des Passrechts
Grundlagen
Passrecht Amateure
Passrecht Vertragsspieler
Passrecht Junior(inn)en
Sonderbestimmungen

Aktuelle Hinweise der BFV-Passabteilung

Vereinswechselfrist Erwachsene am 31.01.2012 abgelaufen!

"Nichts geht mehr!" heißt es bei den Vereinswechseln von Erwachsenen. Am Dienstag, 31. Januar 2012 endete die Frist zur Einreichung für den Vereinswechsel in der Wechselperiode II für Amateure und Vertragsspieler.
Bis spätestens 31. Januar 2012 musste zumindest der Passantrag bei der Passabteilung der Verbandsgeschäftsstelle in München vorliegen, damit der Wechsel noch in das "Wechselfenster" fällt. Maßgebend ist der tatsächliche Eingang beim BFV und nicht der Poststempel gewesen!

Passanträge, die nun nach dem 31.01.2012 beim BFV eingehen, fallen nicht mehr in die Wechselperiode II. Dies bedeutet, dass immer eine Wartefrist anzusetzen ist (im Erwachsenenbereich bei Zustimmung Spielrecht ab 1. Juli 2012). Davon ausgenommen sind sämtliche Fälle, bei denen keine Wartezeit anzusetzen ist (vgl. § 50 SpO bzw. die aufgeführten Fälle auf der Passantragsrückseite).

Nähere Ausführungen zu den Bestimmungen für die Vereinswechsel des kommenden Sommers (Wechselperiode I) finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.bfv.de => Spielbetrieb => Pässe & Vereinswechsel.

Wir bitten um Beachtung!

Zweitspielrecht für ältere E-Junioren bei der JFG

Aus aktuellem Anlass möchten wir heute alle unsere Junioren-Förder-Gemeinschaften und deren zugehörigen Stammvereine an eine Besonderheit im Pass- und Spielrecht erinnern, die in der Rückrunde der laufenden Saison 2011/2012 wieder zum Tragen kommt:

Seit 01.01.2012 besteht die Möglichkeit, dass bis zu vier Spieler des älteren E-Junioren-Jahrgangs (in der Saison 2011/2012 ist dies der Jahrgang 2001) sowohl bei der Junioren-Förder-Gemeinschaft als auch beim Stammverein - dort bis zum Ausscheiden aus dieser Altersklasse - mitspielen können.

Voraussetzung dafür ist ein Vereinswechsel der betreffenden Spieler am 01.01.2012 oder danach von ihrem jeweiligen Stammverein zur JFG. Der Vereinswechselantrag ist von der Junioren-Förder-Gemeinschaft durch einen Passantrag mit dem bisherigen Spielerpass an die Passabteilung des BFV zu stellen. Es wird dann ein neuer Spielerpass auf die JFG ausgestellt, der außerdem den Namen des bisherigen Stammvereins aufweist.

Eine Frist für einen solchen Vereinswechsel gibt es nicht. Wir bitten jedoch zu beachten, dass die Spieler erst dann (wieder) eingesetzt werden können, wenn auch der neue Spielerpass beim Verein vorliegt. Außerdem gilt auch bei diesen Akteuren, dass sie an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden dürfen.

Nachfolgend haben wir Ihnen den kompletten Wortlaut dieser Regelung, die Sie außerdem in Punkt III. Nr. 8. der Richtlinien für Junioren-Förder-Gemeinschaften finden können, nochmals dargestellt:

Wechselt ein Spieler des älteren E-Junioren-Jahrganges ab 1.1. des laufenden Spieljahres zur JFG, so behält er bis zum Ausscheiden aus seiner E-Jugendaltersklasse (31.07.) das Spielrecht für seinen Stammverein. In der JFG dürfen maximal 4 Spieler des älteren E-Junioren-Jahrganges eingesetzt werden.
Wird eine E-Jugendmannschaft eines Stammvereins vom Spielbetrieb zurückgezogen, kann das Spielrecht für ältere E-Juniorenspieler dieses Stammvereins für die JFG vom VJL entzogen werden. § 8 Abs. 4 JO, § 77 RVO finden Anwendung.

Wichtig: Spieler des älteren E-Junioren-Jahrgangs, die bereits vor dem 01.01.2012 (Hinrunde der Saison 2011/2012) in die JFG gewechselt sind und dort gespielt haben, sind von der obigen Regelung ausgenommen. Diese Spieler haben kein zusätzliches Spielrecht für Ihren Stammverein. Wir bitten um Beachtung!

 

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Vereinswechsel Jugend (während des Spieljahres)

(Vereinswechsel von Junior(inn)en mit Ausnahme der älteren A-Junioren und älteren B-Juniorinnen - für diese gelten die Wechselbestimmungen des Erwachsenenbereichs)

Im Gegensatz zu den Vereinswechseln im Erwachsenenbereich gibt es bei den Jugendlichen keine zweite Wechselperiode im Winter. Nimmt ein Junior/eine Juniorin in der laufenden Saison einen Vereinswechsel vor, so gelten die nachfolgend beschriebenen Bestimmungen:

1. Der/Die Spieler(in) muss sich beim bisherigen Verein als aktive(r) Spieler(in) abmelden, wobei hierfür von Verbandsseite keine Frist gesetzt ist. Der Passantrag bzw. die Unterlagen für den Vereinswechsel müssen beim BFV eingereicht werden. Auch hierfür gibt es keine Frist. Der Nachweis der erfolgten Abmeldung (schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins oder Kopie des Einschreibebeleges) ist zusammen mit dem Vereinswechselantrag und dem Spielerpass beim Verband einzureichen. Liegt der Spielerpass nicht bei, erfolgt automatisch Passeinzug durch den Verband.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler/der Spielerin ausgestellte Abmeldebestätigung, dem Spieler/der Spielerin oder dem neuen Verein (oder dem BFV) den Pass innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Abmeldung (Abmeldetag ist in diesem Fall der Poststempel des Einlieferungsbeleges des Abmeldeschreibens) gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden (Nachweis!).
Auf dem Spielerpass muss der Verein eine Erklärung über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, über den Tag der Abmeldung und über den Termin des letzten Spiels (Privat- oder Verbandsspiel) abgeben. Wird der Pass nicht innerhalb dieser Frist an den Spieler bzw. an den neuen Verein ausgehändigt oder dem BFV zugesandt oder eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.

2. Das Privatspielrecht wird grundsätzlich ab Eingang der kompletten Unterlagen (Vereinswechselantrag, Spielerpass und Nachweis der Abmeldung) erteilt. Wichtig: Zum Nachweis des Spielrechts bedarf es jedoch des Spielerpasses, d.h. dass der neue Verein den Spieler grundsätzlich erst nach Erhalt des neuen Spielerpasses einsetzen darf.

Für den Juniorenjahrgang 1993 und 1994 und Juniorinnenjahrgang 1995 und 1996 ist neben vorstehenden Bestimmungen zusätzlich folgendes zu beachten:
Das Spielrecht bzw. einen Spielerpass kann ein A-Junior bzw. eine B-Juniorin für den neuen Verein nur erhalten, wenn
a) dieser mit einer Mannschaft oder einer Spielgemeinschaft an Verbandsspielen in dieser Altersklasse teilnimmt bzw. bei einem Wechsel im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juli der Verein eine A-Junioren-/B-Juniorinnenmannschaft (oder Spielgemeinschaft) für das folgende Spieljahr (2011/12) gemeldet hat oder
b) der neue Verein der Stammverein ist. Stammverein ist er dann, wenn der Spieler in den Altersklassen C oder B dort bereits das Spielrecht hatte.
Mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen ist dabei zusätzlich eine Erklärung über die Teilnahme einer A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft am Verbandsspielbetrieb mit einzureichen oder der Nachweis über die Dauer des Spielrechts in den Alterklassen C oder B zu erbringen.

3. Das Verbandsspielrecht wird wie folgt erteilt:

Bei Zustimmung: 3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung; 

Bei Nicht-ZustimmungJüngere A- bis D-Junioren bzw. jüngere B- bis D-Juniorinnen: 3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung, wobei die Monate Dezember, Januar und Februar nicht mitzählen;  E-Junioren/-innen und jünger: 3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung;

Bei nachträglicher Zustimmung:  Ab Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung. 

Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann während der laufenden Saison nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Dies ist nur während der Wechselperiode I im Sommer möglich.

Für den Vereinswechsel von A- und B-Junioren zur Erlangung einer Spielberechtigung in der A- oder B-Junioren-Bundesliga gelten gesonderte Bestimmungen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass das Spielrecht in diesen Spielklassen gemäß den Bestimmungen der Erwachsenen (§ 49 der Spielordnung) erteilt wird.


Allgemeine Beispiele:

1. Vereinswechsel mit Zustimmung:
B-Juniorenspieler X meldet sich am 25. November 2011 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 25.11. als Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B und der Spielerpass des Spielers X gehen am 3. Januar 2012 beim BFV ein.

Spielrecht: Spieler X erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung (Pass-Ausstellungstag) das Privatspielrecht und ab 26. Februar 2012 das Verbandsspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B. Zum Nachweis des Spielrechts bedarf es allerdings des neuen Spielerpasses.

2. Vereinswechsel mit Zustimmung:
D-Juniorenspieler Y meldet sich am 3. Januar 2012 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 3. Januar als Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B und der Spielerpass des Spielers Y gehen am 10. Januar 2012 beim BFV ein.

Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung (Pass-Ausstellungstag) das Privatspielrecht und ab 4. April 2012 das Verbandsspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B. Zum Nachweis des Spielrechts bedarf es allerdings des neuen Spielerpasses.

3. Vereinswechsel ohne Zustimmung:
C-Juniorenspieler K meldet sich am 15. Dezember 2011 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 16. Dezember 2011 ein.

Spielrecht: Spieler K erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Pass-Ausstellungstag) das Privatspielrecht und ab 1. Juni 2012 das Verbandsspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung; Dezember, Januar, Februar zählen nicht mit) für den neuen Verein B.

4. Vereinswechsel ohne Zustimmung:
C-Juniorenspieler L meldet sich am 14. November 2011 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 20. Dezember 2011 ein.

Spielrecht: Spieler L erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Pass-Ausstellungstag) das Privatspielrecht und ab 15. Mai 2012 das Verbandsspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung; Dezember, Januar, Februar zählen nicht mit) für den neuen Verein B.

5. Vereinswechsel ohne Zustimmung:
E-Juniorenspieler M meldet sich am 5. November 2011 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 16. Januar 2012 ein.

Spielrecht: Spieler M erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Pass-Ausstellungstag) das Privatspielrecht und ab 6. Februar 2012 das Verbandsspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.

Für Fragen und Erläuterungen zum Wechselrecht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Im Internet finden Sie die Bestimmungen unter www.bfv.de => Spielbetrieb => Pässe & Vereinswechsel.

 

Nachweispflicht der Abgaben für Vertragsspieler!

Da in der gerade abgelaufenen Wechselperiode I im Sommer wieder sehr viele Akteure einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollzogen haben, weisen wir unsere Vereine an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass beim Abschluss eines Vertrages mit einem Vertragsspieler folgende Verpflichtung besteht:

Gemäß § 3 der Spielordnung ist Vertragsspieler, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250.- € monatlich erhält.

Der Verein ist verpflichtet, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abzuführen - und zwar über die gesamte Vertragslaufzeit! Der Spieler ist also Arbeitnehmer, der Verein gilt als Arbeitgeber. Ebenso ist der Spieler bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden.

Der Verein, der mit einem Spieler einen Vertrag als Vertragsspieler abgeschlossen hat, muss gegenüber dem Bayerischen Fußball-Verband die Erfüllung dieser Verpflichtung spätestens binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn unaufgefordert nachweisen (z.B. bei Vertragsbeginn 1.7.2011 also bis spätestens 30.09.2011).

Als Nachweis gilt ein entsprechendes Schreiben oder eine Bestätigung von der Krankenkasse oder der Bundesknappschaft oder zumindest die Glaubhaftmachung der Verpflichtungserfüllung (z.B. durch einen neutralen, mit diesen Aufgaben beauftragten Steuerberater oder durch ein beauftragtes Lohnbuchhaltungsbüro).

Wird diese Verpflichtung nicht fristgerecht, also binnen 3 Monaten erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung. Wird der Spieler nach Ablauf dieser 3 Monate in einem Spiel eingesetzt, ohne dass dem BFV eine entsprechende Bestätigung vorliegt, handelt es sich um einen Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers. Die betreffenden Spiele werden dann als verloren gewertet und eine Strafe verhängt.

Wir bitten deshalb unsere Vereine darum, den Nachweis rechtzeitig und unaufgefordert beim BFV einzureichen.

Hinweise: Beantragung von Spielerpässen

Seit 01.12.2010 gibt es nun bereits neue (weiße) Passantragsformulare zum kostenfreien Download und einfachen Ausdruck von der BFV-Internetseite (Schwarz-Weiß-Ausdruck ist ausreichend!), die sowohl handschriftlich (nach vorherigem Ausdrucken des Blankoformulars) als auch am PC (Ausdruck erfolgt nach dem Ausfüllen) ausgefüllt werden können.

Die neuen Passantragsformulare finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
www.bfv.de => Spielbetrieb => Pässe & Vereinswechsel => Formulare => Pass und Wechselrecht => "Passantrag Erwachsene" bzw. "Passantrag Jugend", oder
www.bfv.de => Vereins-Service => Downloads/Links => Informationen für Vereine => Pass und Wechselrecht => "Passantrag Erwachsene" bzw. "Passantrag Jugend".

In diesem Zusammenhang möchten wir heute noch einmal auf folgende wichtige Punkte hinweisen:

- Die neuen Formulare ersetzen die roten Passanträge! Wir bitten daher, ab sofort nur noch die neuen Passantragsformulare aus dem Internet zu verwenden! Sollten Sie noch im Besitz von bisher gekauften roten Passantragsformularen sein, so verwenden Sie diese bitte nicht mehr für die Beantragung von Spielerpässen, sondern senden Sie diese unter Angabe Ihrer Vereinsnummer an unsere Versandabteilung der BFV-Zentrale in München zurück. Nur dann können wir Ihnen mit dem nächsten "Rechnungslauf" auch eine entsprechende Gutschrift gewähren!

- Die neuen Passantragsformulare sind grundsätzlich im Original (bei einem Vereinswechsel möglichst mit dem Original-Spielerpass des abgebenden Vereins) und mit den Original-Unterschriften und -Stempel einzureichen. Nur dann kann von uns auch eine Bearbeitung vorgenommen werden.

Wir bitten um Beachtung und bedanken uns im Voraus.

Für weitere Fragen und Hilfestellung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung natürlich gerne zur Verfügung.

Hinweise zu Spielerpässen

Wir möchten es an dieser Stelle nicht versäumen, unseren Vereinen einige wichtige Hinweise zur Vorlage der Spielerpässe beim Schiedsrichter für die anstehenden und vom BFV durchgeführten Fußballspiele zu geben.

Grundsätzlich kann die Spielberechtigung eines Spielers - neben dem Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online (vgl. hierzu die Bestimmungen in § 45 Abs. 5 Spielordnung bzw. § 18 Abs. 6 Jugendordnung) und neben einer vom Verband ausgestellten Spielberechtigungsbescheinigung - nur mit einem "ordnungsgemäßen" Spielerpass geführt werden. Mit Ausnahme der G-Junioren besteht für alle Spiele (auch für Privatspiele) Passzwang.

Was ist aber ein "ordnungsgemäßer" Spielerpass? Nun, hierzu muss der Pass auf der Vorderseite zunächst vom Spieler unterschrieben worden sein - nicht erforderlich ist dies lediglich bei Spielern der Altersklassen E-, F- und G-Junioren/-Juniorinnen. Weiterhin muss der Pass auch das Lichtbild des Spielers tragen, das ihn als Inhaber eindeutig identifiziert. Zudem muss dieses Lichtbild mit dem lesbaren Vereinsstempel versehen sein, welcher das Lichtbild mit dem Spielerpass verbindet.

Wichtig: Wurde ein Spielerpass auf der Rückseite vom Verein ausgefüllt und abgestempelt, weil sich ein Spieler ursprünglich abgemeldet hat, sollte der Spieler mit diesem Spielerpass nicht mehr eingesetzt werden! Hat sich der Spieler nun doch entschieden, beim bisherigen Verein zu bleiben (und keinen Vereinswechsel vorzunehmen), sollte in solchen Fällen ein neuer Spielerpass mit einem vom Spieler (und bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, Erziehungsberechtigten) unterschriebenen Passantrag unter Beifügung des bisherigen auf der Rückseite ausgefüllten Spielerpasses bei der Passabteilung des Verbandes neu beantragt werden. Ein Weiterspielen mit dem auf der Rückseite ausgefüllten und abgestempelten "alten" Spielerpass könnte bezüglich der Spielberechtigung zumindest problematisch sein!

Alle Spielerpässe sind Eigentum des BFV. Die Vereine sind zur sorgfältigen Aufbewahrung verpflichtet. Werden alte Spielerpässe nicht mehr benötigt (z. B. wenn ein Spieler "seine Fußballer-Karriere beendet hat"), so sind diese an die BFV-Passabteilung zurück zu senden.

Die einschlägigsten Bestimmungen im Zusammenhang mit Spielerpässen finden Sie für Erwachsene in der Spielordnung (§ 43 Absätze 5 bis 8, § 45) sowie für Jugendliche in der Jugendordnung (§§ 18 und 22).

Einsatz in verschiedenen Mannschaften (§ 44)

(Erläuterungen zum § 44 Abs. 1 und 2a SpO)

Aufgrund der immer wieder auftretenden Unsicherheiten bei den Vereinsverantwortlichen und der Vielzahl an Anfragen zum Einsatz von Spielern/innen in verschiedenen Mannschaften, möchten wir Ihnen nachfolgend die dafür geltenden Regelungen noch einmal anhand von einigen Beispielen näher bringen.

Gemäß § 44 Abs. 2a der Spielordnung gilt:

Ein/e Spieler/in, der/die in der ersten Halbzeit in der höherklassigeren Mannschaft eines Vereins eingesetzt wurde (gilt auch für in der ersten Halbzeit eingewechselte Spieler/innen), darf nicht am gleichen Wochenende - wobei ein Wochenende den Zeitraum von Freitag bis Sonntag und eventuell sich direkt anschließende Feiertage umfasst - und darf auch nicht im nächsten Spiel der unterklassigeren Mannschaft dieses Vereins eingesetzt werden. Diese Sperrfrist endet auf jeden Fall nach 10 Tagen (Spielrecht besteht dann wieder ab dem 11. Tag), auch wenn in diesem Zeitraum kein Spiel der unterklassigeren Mannschaft stattgefunden hat.

Beispiel:  Verein FC Musterhausen hat zwei Herrenmannschaften im aufstiegsberechtigten Spielbetrieb (1. Mannschaft Bezirksoberliga (BOL), 2. Mannschaft Kreisklasse (KK))

Fall 1:  Spieltage:  1. Mannschaft BOL Samstag, 05.11.11
                              1. Mannschaft BOL Samstag, 12.11.11

                              2. Mannschaft KK  Sonntag, 06.11.11
                              2. Mannschaft KK Sonntag, 13.11.11

Erläuterung: alle Spieler, die am 05.11.11 in der ersten Halbzeit in der 1. Mannschaft (BOL) eingesetzt wurden, dürfen nicht in der 2. Mannschaft (KK) am 06.11.11 und nicht am 13.11.11 spielen. Danach dürfen sie wieder in der 2. Mannschaft (KK) eingesetzt werden (vorausgesetzt, sie haben nicht am 12.11.11 erneut in der ersten Halbzeit in der 1. Mannschaft (BOL) gespielt).


Fall 2: Spieltage:  1. Mannschaft BOL  Samstag, 05.11.11
                             1. Mannschaft BOL Samstag, 12.11.11

                             2. Mannschaft KK Sonntag, 06.11.11
                             2. Mannschaft KK Mittwoch, 09.11.11
                             2. Mannschaft KK Sonntag, 13.11.11

Erläuterung: alle Spieler, die am 05.11.11 in der ersten Halbzeit in der 1. Mannschaft (BOL) eingesetzt wurden, dürfen nicht in der 2. Mannschaft (KK) am 06.11.11 und nicht am 09.11.11 spielen. Danach dürfen sie wieder in der 2. Mannschaft (KK) am 13.11.11 eingesetzt werden (vorausgesetzt, sie haben nicht am 12.11.11 erneut in der ersten Halbzeit in der 1. Mannschaft (BOL) gespielt).

 

Fall 3: Spieltage:  1. Mannschaft BOL  Samstag, 05.11.11
                             1. Mannschaft BOL Samstag, 12.11.11

                             2. Mannschaft KK Sonntag, 06.11.11
                             2. Mannschaft KK Mittwoch, 16.11.11

Erläuterung: alle Spieler, die am 05.11.11 in der ersten Halbzeit in der 1. Mannschaft (BOL) eingesetzt wurden, dürfen nicht in der 2. Mannschaft (KK) am 06.11.11 spielen. Ab Mittwoch, 16.11.11 dürfen sie wieder in der 2. Mannschaft (KK) eingesetzt werden, da die Sperrfrist von 10 Tagen abgelaufen ist (vorausgesetzt, sie haben nicht am 12.11.11 erneut in der ersten Halbzeit in der 1. Mannschaft (BOL) gespielt).

Weiterhin gilt:

. Alle Spieler/innen, die erst in der 2. Halbzeit in Spielen einer höherklassigeren Mannschaft eines Vereins eingesetzt wurden, dürfen ohne Einschränkung in der niederklassigeren Mannschaft eingesetzt werden. Für diese Spieler/innen gibt es keine Sperrfrist.
. Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn die niederklassigere Mannschaft eines Vereins ebenfalls in Konkurrenz spielt. Spielt eine zweite Mannschaft also im nicht aufstiegsberechtigten Spielbetrieb, gibt es ebenfalls keine Sperrfrist für diejenigen Spieler/innen, die in der ersten Mannschaft eingesetzt wurden.
. Für die Festlegung der Sperrfrist zählt nur der Einsatz bei Meisterschaftsspielen der höherklassigeren Mannschaft eines Vereins (nicht: Pokalspiele, Hallenmeisterschaften, Privatspiele).

. Vereine, deren erste Herrenmannschaft auf Kreisebene spielt (bis einschließlich Kreisliga) und deren niederklassigere Herrenmannschaft in einer der zwei untersten Ligen im Bezirk (nicht im Kreis!!!) spielt, können bis zu drei Spieler sowohl in der höherklassigeren als auch in der niederklassigeren Mannschaft einsetzen.
Gleiches gilt für Vereine mit Frauenmannschaften unabhängig von der Spielklassenzugehörigkeit der oberen Mannschaft, deren niederklassigere Frauenmannschaft in der untersten Spielklasse im Bezirk (nicht im Kreis!!!) spielt.

Beispiel: Spieltage:  1. Mannschaft Kreisliga  Samstag, 05.11.11

                                2. Mannschaft Kreisklasse  Sonntag, 06.11.11
                                (zweitunterste Liga im Bezirk)

Erläuterung: Bis zu drei Spieler, die am 05.11.11 in der 1. Mannschaft (Kreisliga) in der ersten Halbzeit gespielt haben, dürfen ebenfalls in der 2. Mannschaft am 06.11.11 mitspielen. Ein vierter oder mehr Spieler (von der ersten Halbzeit) dürfen hier nicht mehr zum Einsatz kommen. Alle Spieler, die erst in der zweiten Halbzeit eingewechselt wurden, können nach wie vor in der 2. Mannschaft (Kreisklasse - zweitunterste Liga im Bezirk) ohne Einschränkung eingesetzt werden.

Die vorhergehenden Bestimmungen gelten analog für den Einsatz von Frauen in verschiedenen Mannschaften eines Vereins. Für Spielerinnen eines Vereins der 1. oder 2. Frauenbundesliga gilt § 14 DFB-SpO.

Für Vereine, deren erste Herren-Amateurmannschaft in der 3. Liga, in der Regionalliga oder in der Bayernliga spielt, gelten die gesonderten Bestimmungen des § 44 (4) BFV-SpO.

Tudor Chioar - Spielbetrieb
Stefan Schneider - Passabteilung

Einsatz von Junioren/Juniorinnen in Herren-/Frauenmannschaften

Rückrunde Saison 2011/2012:

Gemäß § 27 Abs. 1 der Jugendordnung ("Sonder-Spielrecht in Herren- und Frauenmannschaften") können ältere A-Junioren (dies sind im Spieljahr 2011/2012 alle A-Junioren des Jahrgangs 1993) in allen Herrenmannschaften mitwirken.

Jüngere A-Junioren (dies sind im Spieljahr 2011/2012 alle A-Junioren des Jahrgangs 1994) können grundsätzlich erst mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Herrenmannschaften mitwirken (vorher nicht).
Beispiel: Spieler X wird am 04.03.2012 18 Jahre alt. Gemäß den Bestimmungen darf der Spieler erst ab 04.03.2012 in den Herrenmannschaften mitwirken.

Ältere B-Juniorinnen (dies sind im Spieljahr 2011/2012 alle B-Juniorinnen des Jahrgangs 1995) können in allen Frauenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden, wobei ein Einsatz in einer Frauenmannschaft nur einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) erfolgen darf. Bei den älteren B-Juniorinnen (diese sind noch nicht 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Frauenfußball beim Verein gut aufzubewahren.

Einen gesonderten Nachweis (so genannte Herrengenehmigungsmarke) gibt es seit dem Beschluss des Verbandstages von 2002 für o. g. Personenkreis (ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen, jüngere A-Junioren mit vollendetem 18. Lebensjahr) nicht mehr. Es ist kein Antrag mehr beim BFV einzureichen.

Die kompletten Bestimmungen zu dieser Thematik finden Sie im § 27 der Jugendordnung.

Ergänzende Hinweise:
- Junioren und Juniorinnen dürfen an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden.
- Bei einem Vereinswechsel von A-Junioren bzw. B-Juniorinnen muss der aufnehmende Verein auch mit einer eigenen Mannschaft bzw. Spielgemeinschaft in diesen Alterklassen am Spielbetrieb teilnehmen, da sonst kein Spielrecht für den neuen Verein erteilt werden kann.

 

 


 

Gastspielmöglichkeiten für Privatspiele

Die Fußball-Sommerpause ist in vielen Ligen bereits "eingeläutet" worden oder steht zumindest kurz bevor. Nicht mehr lange und es finden wieder zahlreiche Freundschaftsspiele statt, die unseren Vereinen der Vorbereitung auf die Saison dienen.

Für unsere Vereine wird für diese Spiele (nur für Freundschafts- bzw. Vorbereitungsspiele, nicht für Verbandsspiele) mit der so genannten Gastspielgenehmigung eine sicherlich interessante Möglichkeit bereitgehalten, einmal einzelne Spieler aus anderen Klubs zu Testzwecken in ihrer Mannschaft mitspielen zu lassen.

Zur Erlangung einer Gastspielgenehmigung ist grundsätzlich von demjenigen Verein, welcher den Spieler einsetzen möchte, ein formloser Antrag (mit Vereinsstempel und Unterschrift) zu stellen, sowie diesem eine Einverständniserklärung des Vereins, für den der Spieler Spielrecht hat (ebenfalls mit Vereinsstempel und Unterschrift), beizufügen. Der Antrag kann nur für einen Spieler, der nicht gesperrt ist bzw. keiner Wartezeit unterliegt, gestellt werden und muss den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Passnummer des betreffenden Akteurs beinhalten.
Wird der Antrag für Spieler aus einem anderen Nationalverband (Ausland) oder aus einem anderen Landesverband gestellt, ist die Bestätigung des Nationalverbandes oder des betreffenden Vereins einzuholen und mit vorzulegen. Außerdem muss der Antrag stellende Verein dafür Sorge tragen, dass für den Spieler für das beantragte Spiel eine Sportversicherung besteht.

Im Erwachsenenbereich wird die Gastspielerlaubnis für Vereine bis zur Bezirksoberliga vom Bezirksvorsitzenden erteilt. Für Vereine ab der Landesliga kann diese bei der Passabteilung des BFV in schriftlicher Form beantragt werden.
Im Juniorenbereich wird eine Gastspielerlaubnis von folgenden Personen erteilt:
- für Mannschaften bis zur Junioren-Bezirksoberliga:  Bezirksjugendleiter,
- für Mannschaften der Junioren-Bundesligen/Regionalliga: Verbandsjugendleiter,
- für Mannschaften der Junioren-Bayern- und -landesligen zuständiger Spielleiter.
Im Juniorinnenbereich erteilt diese Genehmigung der zuständige Spielleiter.

Die ausgestellte schriftliche Gastspielgenehmigung muss schließlich dem Schiedsrichter zusammen mit dem Spielerpass bei der Passkontrolle vorgelegt werden.

Die kompletten Bestimmungen zur Erteilung einer Gastspielerlaubnis finden Sie außerdem in § 58 Abs. 5 unserer Spielordnung (für den Erwachsenenbereich) sowie in § 24 unserer Jugendordnung (für den Junioren-/Juniorinnenbereich).

Zur Beantragung im Erwachsenenbereich kann auch das Formular "Antrag Gastspielgenehmigungen Freundschaftsspiele (Erw.)" verwendet werden. Dieses finden Sie unter www.bfv.de => Vereins-Service => Downloads/Links => Informationen für Vereine.

 

Zweitspielrecht für Erwachsene (seit 01.07.2011)

In Bayern trat am 1. Juli 2011 das so genannte Zweitspielrecht in Kraft. Doch was steckt dahinter?

Fakt ist, dass sich in den letzten Jahren die berufliche und schulische Situation in der Gesellschaft sehr stark verändert hat. Eine Flexibilisierung bei Schule, Ausbildung und Arbeitsplatz nimmt eine immer größere Bedeutung ein. Nicht desto trotz soll für die betroffenen Aktiven hier weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, im Verein Fußball spielen zu können. So entstand die Idee des Zweitspielrechts. Diese wurde auf allen Kreistagen 2010 diskutiert und nach einer breiten Zustimmung bei den Vereinen beim Verbandstag 2010 zur Abstimmung gebracht. Zum 1. Juli 2011 ist nun in Bayern das Zweitspielrecht in Kraft getreten.

Wer kann davon Gebrauch machen und wie funktioniert das?

. Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln (bspw. Schüler weiterführender Berufsschulen, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Soldaten) kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein (Stammverein) des BFV oder auch eines anderen Fußball-Landesverbandes (nicht jedoch eines anderen Fußball-Nationalverbandes (Ausland) ein Zweitspielrecht für ein Spieljahr für einen anderen Verein (Zweitverein) des BFV unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

a) Herren:
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis maximal zur Kreisklasse am Spielbetrieb teil. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spieler ein Zweitspielrecht erhalten.

b) Frauen:
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauenmannschaft bis maximal zur Kreisliga am Spielbetrieb teil. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spielerinnen ein Zweitspielrecht erhalten.

. Den Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des BFV mittels Passantrag stellen (Dort bitte "Sonstiges" ankreuzen und dahinter "Antrag auf Zweitspielrecht" eintragen"). Dem (Pass-)Antrag ist die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber (über die Versetzung, zeitlich befristeter Arbeitsplatzwechsel etc.) oder von der Hochschule (über den Studien-, Schulbeginn etc.) beizulegen. Zudem muss durch eine Kopie einer aktuellen offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden, dass der Spieler/die Spielerin einen neuen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im unmittelbaren Bereich des Zweitvereins gewählt hat. Der Spielerpass des Erstvereins ist nicht mit einzureichen.

. Bei Genehmigung durch den BFV erhält der Zweitverein einen (zweiten) Spielerpass mit eingetragenem Zweitspielrecht, begrenzt bis zum jeweiligen Saisonende (30.06.). Der Spielerpass des Erstvereins verbleibt als Spielrechtsnachweis bei diesem.
Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss dann ein erneuter Antrag gestellt  werden.

. Mit dem Zweitspielrecht kann ein Spieler bzw. eine Spielerin in allen Verbands- und Privatspielen im Herren- bzw. Frauenbereich eingesetzt werden.
Ein Einsatz des Spielers/der Spielerin kann in beiden Vereinen erfolgen, er/sie darf  jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende (ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) spielen.
Zudem ist ein Einsatz des Spielers/der Spielerin in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ausgeschlossen.

Den kompletten Wortlaut der Bestimmungen zum Zweitspielrecht für Erwachsene finden Sie im § 43 a der Spielordnung.

Allen Interessierten empfehlen wir ergänzend die "Durchführungsbestimmungen zu § 43 a: Zweitspielrecht" aufmerksam durchzulesen. Diese finden Sie hier:  http://www.bfv.de/cms/seiten/1198.html.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung.

 

Zusatzspielrecht (Zweitspielrecht) im Jugendbereich

Bereits seit Sommer 2007 gibt der BFV seinen Vereinen im Junioren- und Juniorinnenbereich die interessante Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein auf eine Saison begrenztes Zusatzspielrecht für einen zweiten Verein zu erhalten.
Auf dem im vergangenen Jahr zurück liegenden Verbandstag wurde diese Bestimmung überarbeitet und insbesondere für den E- und F-Jugendbereich weiter ergänzt und ist in ihrer neuen Fassung seit dem 26.07.2010 gültig.

Diese Regelung ist speziell für diejenigen Vereine geschaffen worden, denen es nicht (mehr) möglich ist, für die kommende Saison eine Junioren-/-innenmannschaft in einer bestimmten Altersklasse zum Spielbetrieb anzumelden. Somit könnten zumindest zwei Spieler eines Vereins (A- bis D-Jugendbereich) bei einem zweiten Team für ein Jahr mitspielen, ohne dass ein Vereinswechsel vorgenommen werden muss. Im E- und F-Jugendbereich kann ein Antrag nun sogar für bis zu maximal fünf Spieler gestellt werden.

Im A- bis D-Jugendbereich ist zur Erlangung eines solchen Zusatzspielrechtes vom Verein des Spielers ein formloser Antrag an den Verbands-Jugend-Ausschuss (VJA - bei Junioren) bzw. an den Verbands-Frauen- und Mädchen-Ausschuss (VFMA - bei Juniorinnen) zu stellen. Die Einverständniserklärung des "aufnehmenden" Vereins ist dem Antrag beizufügen. Die Einsendung des betreffenden Spielerpasses ist erst nach einer etwaigen Genehmigung des Antrages erforderlich. Die Passabteilung wird den Pass dann zur gegebenen Zeit anfordern, um das Zusatzspielrecht darin einzutragen.

Im E- und F-Jugendbereich ist zur Erlangung eines solchen Zusatzspielrechtes vom Verein des Spielers ebenfalls ein formloser Antrag beim zuständigen Jugend-Gruppenspielleiter (bei Junioren) bzw. beim Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss (BFMA - bei Juniorinnen) zu stellen und ebenfalls die Einverständniserklärung des "aufnehmenden" Vereins beizufügen. Die Einsendung eines Spielerpasses ist hier nicht notwendig. Als Spielrechtsnachweis erhält der "aufnehmende" Verein eine Spielerliste.

Nachfolgend haben wir Ihnen den kompletten Wortlaut sowie alle Voraussetzungen dieser überarbeiteten Bestimmung (§ 23 BFV-Jugendordnung) nochmals dargestellt:

(1) Grundsätzlich kann für jeweils maximal 2 Spieler der Altersklassen U 13 (D-Jun.) bis U 19 (A-Jun.) eines Vereins ein Zusatzspielrecht für ein Spieljahr für einen anderen Verein unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) Junioren
Der Verein nimmt in der Altersklasse des Spielers mit keiner Mannschaft oder Spielgemeinschaft am Spielbetrieb teil. Der aufnehmende Verein nimmt in einer der beiden untersten Spielklassen am Spielbetrieb auf Großfeld teil.
b) Juniorinnen
Der Verein nimmt in der Altersklasse der Spielerin mit keiner Juniorinnenmannschaft oder -Spielgemeinschaft am Spielbetrieb teil. Der aufnehmende Verein nimmt mit einer Juniorinnenmannschaft am Spielbetrieb teil, für welche die Spielerin gemäß § 7 ein Zusatzspielrecht hat.
(2) a) Junioren
 Ein Verein kann in einem Spiel/Turnier maximal 4 Spieler anderer Vereine mit Zusatzspielrecht einsetzen.
 b) Juniorinnen
 In einem Spiel/Turnier können maximal 2 Spielerinnen anderer Vereine mit Zusatzspielrecht zum Einsatz kommen. Der aufnehmende Verein kann in einem Spieljahr für maximal 4 Spielerinnen ein Zusatzspielrecht erhalten.
(3) Das zusätzliche Spielrecht beinhaltet nicht das Sonderspielrecht nach § 27 für Herren- und Frauenmannschaften des aufnehmenden Vereins.
(4) Den Antrag für die Ausstellung eines Zusatzspielrechts muss der Verein des Spielers stellen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des aufnehmenden Vereins beizulegen. Bei Juniorinnen muss bei der Antragstellung angegeben werden, in welchen Mannschaften der Einsatz erfolgen soll.
(5) Das zusätzliche Spielrecht wird vom Verbands-Jugendausschuss / Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss nach Rücksprache mit dem Bezirks-Jugendleiter / Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss erteilt und von der Passstelle des BFV ausgestellt.
(6) Nimmt ein Verein in der Altersklasse der E- / F-Junioren mit keiner Mannschaft am Spielbetrieb teil, kann er für eine Spielsaison das Zusatzspielrecht für maximal 5 Spieler für einen anderen Verein beantragen.
 Der Antrag ist vom abgebenden Verein beim zuständigen Jugend-Gruppenspielleiter/Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss zu stellen; als Nachweis erhält der aufnehmende Verein eine Spielerliste. Der aufnehmende Verein kann in einer Altersklasse in einem Spiel maximal 5 Spieler mit Zusatzspielrecht eines anderen Vereins einsetzen.
(7) Ein Zusatzspielrecht kann vom Verbands-Jugendausschuss/Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss widerrufen werden.


Die Satzung, Ordnungen und Richtlinien finden Sie im Internet unter www.bfv.de => Der BFV => Satzung und Ordnungen. Aktuelle Änderungen werden unter Der BFV => Amtliche Mitteilungen => Änderungen Satzung und Ordnungen veröffentlicht.

Wichtige Infos zur Mitgliedschaft für JFG und Stammvereine

Mitgliedschaft(en) der JFG-Spieler

Am Verbandstag des BLSV vom 30./31. Mai 2008 wurde ein Antrag abgelehnt, der zum Ziel hatte, dass für Spieler einer Junioren-Förder-Gemeinschaft allein die Mitgliedschaft in ihren Stammvereinen ausreichend sein sollte.

Die Folge dieses Antrages ist, dass alle Spieler, die in einer JFG am Spielbetrieb teilnehmen, auch als Mitglieder in der JFG beim BLSV gemeldet sein müssen. Eine Mitgliedschaft nur im Stammverein ist nicht ausreichend!

Sollten Spieler einer JFG bisher nur über ihre Stammvereine beim BLSV angemeldet sein, dürfen diese Spieler auch nicht am Spielbetrieb der JFG-Mannschaft teilnehmen (versicherungstechnische Gründe etc).

Wir bitten daher darum, die nicht gemeldeten Spieler der JFG umgehend beim BLSV für die JFG anzumelden bzw. nachzumelden.

Sollte sich während des Spieljahres herausstellen, dass die Juniorenspieler/-innen nicht über die Junioren-Förder-Gemeinschaft beim BLSV als Mitglieder gemeldet sind, können die bis zu diesem Zeitpunkt ausgetragenen Spiele alle als verloren gewertet werden.

Wir bitten Sie in Ihrem und im Interesse der Jugendlichen darum, eine komplette und sorgfältige Mitgliederbestandsmeldung an den BLSV weiterzuleiten.

Für Ihre Unterstützung und Ihre Mitarbeit bedanken wir uns im Voraus.

Anleitung Hardcopy

Im Online-Passportal des BFV haben Vereine inzwischen seit über zwei Jahren die Möglichkeit, sich die Spielberechtigungen ihrer Spieler anzusehen, Spielerlisten des eigenen Vereins zu erstellen, Wartefristen bei einem Vereinswechsel ausrechnen zu lassen oder auch einzusehen, wie lange ein bestimmter Vertragsspieler bei seinem Verein noch gebunden ist. Seit 01.07.2008 gibt es auch die Möglichkeit, sich selbst eine Spielrechtsbestätigung eines vereinseigenen Spielers über dieses Portal auszudrucken.

Das Online-Passportal wird stetig weiterentwickelt und verbessert. Im Rahmen der jüngsten programmiertechnischen Erweiterung ergibt sich dabei für unsere Vereine eine sehr interessante und sicherlich lang ersehnte Neuerung: Ein zusätzlicher Hinweistext, aus dem klar und deutlich erkennbar ist, ob dieser Ausdruck als Nachweis der Spielberechtigung (anstelle des Spielerpasses) gültig ist oder nicht.

Bevor wir zu einer detaillierten Beschreibung kommen, die zum entsprechenden Ausdruck führt, möchten wir noch einmal auf einige wichtige Punkte hinweisen, die beim Einsatz eines Spielers mit einem solchen Spielrechtsnachweis unbedingt zu beachten sind.

  • Der Einsatz von Spielern ist maximal einundzwanzigTage lang, gerechnet ab dem Tag der Passausstellung möglich. Danach verliert dieser Einsatznachweis seine Gültigkeit, so dass ein Spieler mit 
         einem Ausdruck, der ein älteres Passausstellungsdatum trägt,  nicht mehr eingesetzt werden darf - vgl. auch Hinweis oben in der Detailspielberechtigung bzw. auf dem Ausdruck .
    (Gilt im Erwachsenen- und Jugendbereich.)
  • Ein amtlicher Lichtbildausweis zur Legitimation des Spielers ist vor dem Spiel zusätzlich notwendig. (Gilt nur für Spiele im Erwachsenenbereich.)
  • Der/die Jugendleiter/In bzw. der/die Betreuer/In muss die Identität des Spielers/der Spielerin zusätzlich auf der Rückseite des Spielberichts mit seiner/ihrer Unterschrift bestätigen. Ein amtlicher
         Lichtbildausweis ist nicht notwendig (Gilt nur für Spiele im Jugendbereich.)
  • Die einschlägigen Bestimmungen ergeben sich aus § 45 Abs. 5 SpO bzw. § 18 Abs. 6 JO. Wir bitten um dringende Beachtung!


    Welche Schritte sind nun notwendig, um diesen Ausdruck zu erhalten?

    1. Um in das Online-Passportal einsteigen zu können, müssen Sie sich mit Ihrer Vereinskennung hier einloggen (auf "BFV-Login" in der obersten Leiste ganz rechts klicken), dann auf den Menüpunkt "Pass" (wiederum in der obigen Leiste) klicken und hier nochmals mit Ihrer Vereinskennung und dem Kennwort einloggen (das gleiche wie Ihr BFV Kennwort).
    2. Auf den Menüpunkt "Spielberechtigungen" (linke Leiste) klicken. Über den Namen und Vornamen (ggf. mit Geburtstag) und "Suchen" (an dieser Stelle nicht auf "Neue Suche" klicken) können Sie sich informieren, ob die Spielberechtigung einzelner Spieler ihres Vereines bereits erteilt wurde.

      Achtung: Einen Spieler, für den zwar ein Passantrag an die Passabteilung eingereicht wurde, den Sie unter Pass-Online jedoch noch nicht in den Spielberechtigungen finden, wurde der Antrag noch nicht bearbeitet oder liegt uns noch nicht vor. Es existiert daher noch keine Spielberechtigung des Spielers. Ein Einsatz (auch in Freundschafts- und Vorbereitungsspielen) ist in diesen Fällen nicht möglich (auch nicht "auf Personalausweis"). Hierbei würde es sich um das Mitwirken eines nicht spielberechtigten Spielers handeln!

    3. Die Detailspielberechtigung können Sie sich nun über den Button "Detailansicht" (Button mit Lupe, links) anzeigen lassen.
    4. Durch Anklicken des "Drucken"-Buttons kommen Sie zur Druckansicht der Detailspielberechtigung aus Pass-Online. [Bitte klicken Sie an dieser Stelle nicht auf das Druckersymbol im oberen Bereich Ihres Browsers, da Sie ansonsten einen Ausdruck ohne BFV-Logo erhalten, und es sich somit um keinen ordnungsgemäßen Spielrechtsnachweis handelt!!!]
    5. In der nun folgenden Darstellung brauchen Sie (dagegen) nur noch auf das Druckersymbol (im Browser) oben zu klicken und die Spielberechtigung mit dem BFV-Logo wird ausgedruckt.

    Noch einige abschließende Hinweise und Tipps:

    • Natürlich ist es auch weiterhin möglich, Spieler mit einer Hardcopy einzusetzen, die über den bisherigen Weg (über die "Einfügefunktion" in Word) erstellt wurde, sofern diese ebenfalls das BFV-Logo trägt. Es führen also zukünftig beide Wege zum Ziel, beide Pass-Online-Spielberechtigungen mit BFV-Logo werden als Einsatznachweis anerkannt, wobei die neue, hier dargestellte Möglichkeit sicher die einfachere und schnellere Variante ist.
    • Auch wenn kein Passdruckdatum in der Detailspielberechtigung aufgeführt ist, ist diese gültig. Entscheidend ist das Passausstellungsdatum (+ 21 Tage).
    • Ein solcher Einsatznachweis gilt bei allen Spielen (Privat-/Freundschafts- und Verbands-/Pflichtspiele).
    • Genau wie beim tatsächlichen Spielerpass muss der Verein auch hier Sorge dafür tragen, dass das in der Detailspielberechtigung ausgewiesene Datum der Freundschafts- bzw. Pflichtspielgenehmigung auch tatsächlich einen Einsatz des Spielers in dem/den betreffenden Spiel/en zulässt.
    • Nicht selten kommt es vor, dass ein Spielerpass beim Verein unwiederbringlich verloren wurde oder nicht mehr auffindbar ist. In diesem Fall ist grundsätzlich eine (formlose) Verlusterklärung (mit Stempel und Unterschrift) an den BFV einzureichen (dies ist auch per Telefax möglich). Liegt der Passabteilung diese Verlusterklärung rechtzeitig vor, wird ein Duplikat des Spielerpasses erstellt. Dabei wird in der Detailspielberechtigung in Pass-Online ein neues Passausstellungsdatum erzeugt und ein solcher Spieler könnte nun wiederum einundzwanzig Tage lang mit der Hardcopy eingesetzt werden. Wurde von der Passabteilung dagegen noch kein Duplikat erstellt (dies ist daran zu erkennen, dass die Detailspielberechtigung noch kein neues/aktuelles Passausstellungsdatum aufweist), darf der Spieler mit diesem Ausdruck auch nicht eingesetzt werden.
    • Wir bitten alle Vereine, die dieses Angebot wahrnehmen, um Beachtung und strikte Einhaltung der in diesem Artikel dargestellten Maßgaben und Punkte, damit diese wohl von allen Seiten seit langem ersehnte Neuerung auch den gewünschten Erfolg für Vereine, Spieler, Funktionäre, Schiedsrichter usw. erbringt.
  • Altersklassen Spieljahr 2011/2012

    Die Passabteilung arbeitet seit März 2007 mit einem neuen Passprogramm. Das vom DFB konzipierte und zukunftsorientierte Programm vernetzt alle Passabteilungen der Landesverbände miteinander. Vereinswechsel von oder zu anderen Landesverbänden gehen wesentlich schneller und einfacher. Zudem gibt es für die Vereine die Möglichkeit, übers Internet den Bearbeitungsstand eines eingereichten Vereinswechselantrages abzufragen bzw. zu prüfen, ob der Spielerpass für den betreffenden Spieler schon ausgestellt wurde.  Eine großer Vorteil für alle Vereine !
     
    Damit einhergehend gibt es auch neue Spielerpässe. Wichtig: Auf den Jugend-Spielerpässen sind aus Platzgründen die Altersklassen nicht mehr aufgedruckt. Als kleine Hilfe für die Schiedsrichter und für die Vereinsfunktionäre (speziell für die Jugendbetreuer und -trainer) gibt es aber eine aktuelle Übersicht, die über die Altersklassenzugehörigkeit des jeweiligen Jugendspielers informieren soll.

    Einteilung

    Altersklasse

     

    Jahrgänge

     

    A (U19/U18)

     

    1993/1994

     

    B (U17/U16)

     

    1995/1996

     

    C (U15/U14)

     

    1997/1998

     

    D (U13/U12)

     

    1999/2000

     

    E (U11/U10)

     

    2001/2002

     

    F (U 9/U 8)

     

    2003/2004

     

    G (U 7)

     

    ab 2005

     

    Neu auf der Vorderseite des Spielerpasses sind bestimmte Sonderspielrechte (z. B. Firmenspielrecht, Spielrechte für DFB-Spielklassen) und der Vertragsspieler-Status. Auch die Rückseite wurde neu gestaltet und vereinfacht. Wichtig: Die bisherigen Spielerpässe behalten ihre Gültigkeit!

     
    Spitzenvereine