Du suchst Informationen zum Vereinswechsel, zur Wechselfrist oder zum Spielrecht?
Auf dieser Seite informiert die BFV-Passabteilung kurz und knapp über aktuelle Fristen, gibt nützliche Hinweise und Tipps zum Pass- und Spielrecht sowie zu den Anträgen und Voraussetzungen.
1. Der Spieler/die Spielerin muss sich bis spätestens 30.06.2023 beim bisherigen Verein als aktive/r Spieler/in abmelden und den Nachweis der erfolgten Abmeldung (schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins auf der Pass-Rückseite oder Kopie des Einschreibebelegs der Abmeldung an die unter www.bfv.de hinterlegte offizielle Postanschrift des Vereins) zusammen mit dem Vereinswechselantrag und dem Spielerpass beim Verband einreichen.
[Anmerkung: Für die Nutzung der Online-Antragstellung sind die in dem Artikel
„Wichtige Hinweise - Online-Beantragung von Spielerpässen“ (vgl. www.bfv.de/passabteilung) gemachten Ausführungen zusätzlich zu beachten.]
Liegt der Spielerpass nicht bei, erfolgt kostenpflichtiger Passeinzug durch den Verband.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm nachweislich zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler/der Spielerin ausgestellte Abmeldebestätigung dem Spieler/der Spielerin, dem neuen Verein oder dem Verband den Pass innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach der Abmeldung (Abmeldetag ist entweder das Datum der Posteingangsbestätigung des Abmelde-Einschreibens (bei der Post), der vom abgebenden Verein eindeutig und unstreitig bestätigte Abmeldetag oder der Tag der vom aufnehmenden Verein im Rahmen eines Vereinswechsels online vorgenommenen Abmeldung (die Benachrichtigung an den abgebenden Verein erfolgt in diesem Falle über das Postfach-System Zimbra)) gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden (Nachweis!) oder den Spieler/die Spielerin online abzumelden.
Auf dem Spielerpass (bzw. bei der Online-Abmeldung) muss der bisherige Verein eine Erklärung über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, über den Tag der Abmeldung und über den Termin des letzten Spiels (Privat- oder Verbandsspiel) abgeben. Wird der Pass (bzw. die Online-Abmeldung) nicht innerhalb dieser Frist an den Spieler/die Spielerin bzw. an den neuen Verein ausgehändigt oder dem Spieler/der Spielerin zugesandt oder eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben (oder die Online-Abmeldung durchgeführt), gilt der Spieler/die Spielerin auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.
2. Für die Einhaltung des Vereinswechselstichtages (30.06. im Erwachsenenbereich) ist entscheidend, dass der Nachweis erbracht wird, dass sich der Spieler/die Spielerin bis spätestens 30.06.23 bei seinem/ihrem bisherigen Verein abgemeldet hat und die Vereinswechselunterlagen bis zum 31.08.23 beim BFV eingereicht werden.
Damit der Vereinswechsel zum 30.06. vollzogen werden kann, können also die kompletten Unterlagen bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Abmeldung selbstverständlich vor, aber auch nach dem 30.06. (bis spätestens 31.08.) an den Verband geschickt werden.
3. Das Privatspielrecht wird grundsätzlich und frühestens ab Eingang der kompletten Unterlagen (das sind der Vereinswechselantrag, Spielerpass und Nachweis der Abmeldung) erteilt.
(Solange diese Unterlagen/Daten nicht vollständig vorliegen, kann (noch) kein Spielrecht erteilt werden!)
4. Das Verbandsspielrecht wird wie folgt erteilt:
Bei Zustimmung: Ab Eingang der kompletten Unterlagen, frühestens ab 01.07.2023
Bei Bezahlung der festgelegten Ausbildungsentschädigung (§ 42 Nr. 6-14 SpO, § 34 FMO): Ab Eingang der kompletten Unterlagen und dem Nachweis der Bezahlung der Ausbildungsentschädigung, frühestens ab 01.07.2023 (Zahlungsnachweis muss bis spätestens 31.08.2023 beim BFV vorliegen!)
[Anmerkung: Hierbei hat der aufnehmende Verein jeweils die „Wahlmöglichkeit“ die Ausbildungsentschädigung (als Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel) an den abgebenden Verein zu entrichten oder die Wartefrist bis zum Eintritt des Verbandsspielrechts zu akzeptieren. Eine Pflicht zur Zahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung besteht für den aufnehmenden Verein nicht!]
Bei Nicht-Zustimmung: Ab 01.11.2023 (oder alternativ gem. § 44 Nr. 2 SpO nach sechsmonatiger Inaktivität)
Bei nachträglicher Zustimmung: Ab dem Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung, frühestens ab 01.07.2023 (muss bis spätestens 31.08.2023 beim BFV vorliegen!)
Beispiele
Vereinswechsel mit Zustimmung:
Spieler Y meldet sich am 15.06.2023 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel und bestätigt den 15.06. als Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses. Der Vereinswechselantrag und der Spielerpass des Spielers Y gehen vom neuen Verein B am 07.07. beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich und frühestens ab 07.07. das Spielrecht für alle Spiele des neuen Vereins B.
Zum Nachweis des Spielrechts bedarf es jedoch entweder des Spielerpasses, d.h. dass der neue Verein B den Spieler Y grundsätzlich erst nach Erhalt des neuen Spielerpasses einsetzen darf. Alternativ kann die Spielberechtigung auch durch die ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Passbild mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert, nachgewiesen werden.
Vereinswechsel ohne Zustimmung, aber Bezahlung der festgelegten Ausbildungsentschädigung durch den neuen Verein:
Spieler Y meldet sich am 17.06.2023 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der neue Verein B bezahlt die festgelegte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gemäß § 42 Nr. 6-14 SpO und reicht den Nachweis der Bezahlung (z.B. Kopie des von der Bank bestätigten Überweisungsbeleges) zusammen mit den übrigen Vereinswechselunterlagen am 27.06. (Eingang beim BFV) ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich und frühestens ab 27.06. das Privatspielrecht und ab 01.07. das Verbandsspielrecht bei Verein B.
Zum Nachweis des Spielrechts bedarf es jedoch entweder des Spielerpasses, d.h. dass der neue Verein B den Spieler Y grundsätzlich erst nach Erhalt des neuen Spielerpasses einsetzen darf. Alternativ kann die Spielberechtigung auch durch die ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Passbild mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert, nachgewiesen werden.
Vereinswechsel ohne Zustimmung:
Spieler Y meldet sich am 25.06.2023 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag auf der Rückseite des Spielerpasses, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der Vereinswechselantrag des neuen Vereins B und der Spielerpass (mit Nicht-Zustimmung) gehen am 12.07. ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich und frühestens ab 12.07. das Privatspielrecht und ab 01.11. des gleichen Jahres das Verbandsspielrecht bei Verein B.
In diesen Wochen laufen bereits wieder die Vorbereitungen der Vereine für die Wechselzeit (Wechselperiode I) und die neue Saison an. Viele Vereine stellen sich dabei wie immer die Frage, ob der neue Spieler als Amateur oder als Vertragsspieler verpflichtet werden soll? Dazu einige Aspekte, die dem einen oder anderen Vereinsfunktionär eine Hilfe sein können:
Seit 01.07.2005 ist zu beachten, dass für alle Spieler, die einen Vertrag als Vertragsspieler bekommen, keine Ausbildungsentschädigung vom aufnehmenden Verein mehr zu bezahlen ist (sogenanntes „Oldenburger Urteil“; Wegfall der Ausbildungsentschädigungen für unter 23jährige Vertragsspieler).
Dies betrifft allerdings nur den Vertragsspielerbereich. Die Ausbildungsentschädigungen im Amateurbereich sind davon gar nicht betroffen (dort richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des § 42 Nr. 6 - 14 der Spielordnung bzw. des § 34 Abs. 2 u. 3 Frauen- und Mädchenordnung). Übersichtliche aktuelle Tabellen, in der sämtliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen im Amateurbereich aufgeführt sind, finden Sie im Internet unter www.bfv.de è Spielbetrieb & Verbandsleben è Pässe und Vereinswechsel è Passrecht Herren/Frauen/Senioren bzw. Passrecht Junior(inn)en è Ausbildungs- und Förderentschädigung.
Allerdings stehen dem Vorteil, dass bei Untervertragnahme als Vertragsspieler keine Ausbildungsentschädigung zu zahlen ist, einige Aspekte gegenüber, die vorher wohl überlegt sein sollten. Nicht vergessen werden sollte beispielsweise der erhöhte Verwaltungsaufwand für den Verein bei der Verpflichtung von Vertragsspielern: Meldung bei den zuständigen Behörden und Ämtern (bspw. Steuer und Sozialversicherung, Verwaltungsberufsgenossenschaft, etc.), Nachweispflicht gegenüber dem BFV, Durchführung der monatlichen Gehaltsabrechnung, Abführung der Steuer- und Sozialabgaben sowie Berufsgenossenschaftsbeiträge, Beachtung des Mindestlohngesetzes (MiLoG, seit 01.01.2015) usw. Außerdem müssen Verträge eine Mindestlaufzeit von einem Jahr (bis zum nächstfolgenden 30.06.) aufweisen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung im ersten Vertragsjahr hat unter Umständen für den Verein zusätzliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge. Mit einem Vertrag geht der Verein mit dem Spieler und umgekehrt eine feste Bindung ein. Der Vertrag als Vertragsspieler ist ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen.
Vor der Verpflichtung eines Spielers als Vertragsspieler sollte man auch diese Gesichtspunkte in Erwägung ziehen und das Für und Wider gegeneinander abwägen.
Bei einem Abschluss und bei der Einreichung von Vertragsspielerverträgen, die bis zur Wechselperiode I (einschließlich) eingereicht werden und ab der neuen Saison (2023/2024) Gültigkeit erlangen, bitten wir unbedingt folgende Punkte zu beachten und einzuhalten, da wir die Verträge ansonsten leider nicht anerkennen können.
(Vertragsabschlüsse oder Vertragsverlängerungen können selbstverständlich auch früher eingereicht werden. Bei Vertragsverlängerungen müssen ein Passantrag und der bisherige Spielerpass gleich mit eingereicht werden. Bei „Neuverpflichtungen“ wird der Passantrag dann ein- oder nachgereicht, wenn der Vereinswechsel und die Spielerlaubnis tatsächlich beantragt wird.)
Für Einzelheiten und weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Näheres ist auch im Internet (www.bfv.de) unter „Spielbetrieb & Verbandsleben“ è „Pässe & Vereinswechsel“ è „Passrecht Vertragsspieler“ und „Passrecht Herren/Frauen/Senioren“ nachzulesen.
Besonderheiten Vertragsverlängerungen und Statuswechsel
Grundsätzlich gilt, dass bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrages sowie bei einem Statuswechsel (Amateur wird Vertragsspieler im gleichen Verein) das Spielrecht neu beantragt werden muss. Bei der Einreichung des Vertrages ist daher auch ein Passantrag sowie der bisherige Spielerpass beizufügen.
Wichtig: Für alle Vertragsspieler, die noch einen bis zum 30.06.2023 laufenden Vertrag besitzen und danach als Amateur im gleichen Verein weiterspielen sollen, muss ebenfalls das Spielrecht (mittels Passantrag und bisherigem Spielerpass) neu beantragt werden. Eine „stillschweigende“ Statusänderung zum Amateur – wie früher vom BFV praktiziert – ist leider nicht mehr möglich.
Bitte beantragen Sie den Statuswechsel „Vertragsspieler wird zum Amateur im gleichen Verein“ rechtzeitig vor dem 01.07.2023, wenn bereits am 01.07.2023 bzw. kurz danach noch bzw. schon wieder Freundschaftsspiele/-Turniere stattfinden. Für den Einsatz dieser Spieler bis einschließlich 30.06.2023 nutzen Sie bitte in der Zwischenzeit die Möglichkeiten des Einsatznachweises mit hochgeladenem Foto in der Spielberechtigungsliste (vgl. § 33 BFV-Spielordnung).
Für alle Vertragsspieler, deren Verträge am 30.06.2023 auslaufen und danach als Amateur zu einem anderen Verein wechseln sollen, gilt, dass diese durch den auslaufenden Vertrag nicht "automatisch ablösefrei" sind. Der abgebende Verein hat - wie bei allen anderen Amateurspielern - auch hier die Möglichkeit, die Zustimmung zum Vereinswechsel zu verweigern!
Bei allen vorgenannten Fällen handelt es sich um allgemeinverbindliche Vorgaben des DFB, denen auch wir nachkommen müssen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und bitten alle Vereine um Beachtung.
Seit Anbeginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine haben viele Frauen und Kinder das Land verlassen müssen und auch Zuflucht in Deutschland gesucht. Unsere bayerischen Fußballvereine haben – erneut – schnell und pragmatisch ihre Türen geöffnet.
Der Amateurfußball bietet einen direkten und niederschwelligen Zugang zum Sport: Der Fußball hat in der Ukraine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert – nicht erst seit der Fußball-Europameisterschaft 2012 und dem Finale in Kiew. Insofern sind unsere Vereine eine der ersten Anlaufstellen für Geflüchtete, die sich gesellschaftlich integrieren und Sport treiben wollen.
Wir fassen die wichtigsten Informationen für Vereinsverantwortliche zusammen:
Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.
Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Passantrag unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin sowie eines Wohnortnachweises zumindest eines Elternteils zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.
Erklärungen für minderjährige Spieler*innen im Zusammenhang mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft oder der Beantragung eines Spielrechts können auch nur durch ein Elternteil, also z. B. die ebenfalls geflüchtete Mutter, rechtswirksam abgegeben werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Spieler*innen ist das jeweilige Jugendamt einzubeziehen.
Für Spieler*innen ab dem älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang besteht leider derzeit außerhalb der Wechselperiode I keine Möglichkeit zur Erteilung eines Spielrechts.
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat sich intensiv mit der vom FIFA-Rat eröffneten Möglichkeit befasst, ausländische Spieler*innen von Vereinen aus der Ukraine und Russland nach dem Ende der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) zu verpflichten und noch in der laufenden Saison 2021/2022 einzusetzen. Das DFB-Präsidium die zuständigen DFB-Ausschüsse und die zuständigen Fachabteilungen des DFB haben sich dabei nach genauer Abwägung entschieden, dass diese Optionen zum jetzigen Zeitpunkt in Deutschland nicht wahrgenommen werden.
Die grundsätzliche Möglichkeit für die betroffenen Spieler*innen, in deutschen Vereinen dem Fußballsport nachzugehen, bleibt unabhängig davon gegeben. Für Spieler*innen jeder Altersklasse besteht gemäß der allgemeinen Vereinswechselbestimmungen die Gelegenheit, nach einem Transfer außerhalb der Wechselperiode mit sofortiger Wirkung am Trainings- und Freundschaftsspielbetrieb des aufnehmenden Vereins teilzunehmen.
Untersagt sind lediglich Einsätze in Pflichtspielen (Liga, Pokal, Relegation) noch in der laufenden Saison. Hauptgrund für die Entscheidung des DFB ist, die sportliche Integrität der Wettbewerbe und der verbleibenden Spieltage der Saison 2021/2022 in allen Spielklassen zu wahren. Der DFB hat alle Klubs seiner Spielklassen und alle Regional- und Landesverbände über die Entscheidung informiert.
Es besteht für alle aus der Ukraine Geflüchteten ein Krankenversicherungsschutz. Sollten sich also Spieler*innen im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch die Sportversicherung können Geflüchtete aus der Ukraine in Anspruch nehmen. Diese genießen, wenn sie sich in einem Verein unter dem Dach des Bayerischen Landessport-Verbandes (BLSV) sportlich betätigen, den Versicherungsschutz der ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder in einem Sportverein sind. Die Regelung gilt für die Teilnahme am regulären Sportbetrieb oder für spezielle Sportangebote für Geflüchtete.
Der Versicherungsschutz umfasst dabei in erster Linie Unfälle und Haftpflichtschäden. Mit dieser Maßnahme unterstützten BLSV und ARAG die Vereine, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement und ihren Sportangeboten das Schicksal der ukrainischen Menschen mildern wollen. Nähere Informationen können unter www.ARAG-Sport.de abgerufen werden.
Gemäß § 34 Abs. 1 der Jugendordnung („Sonder-Spielrecht in Herrenmannschaften“) können ältere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2023/2024 alle A-Junioren des Jahrgangs 2005) in allen Herrenmannschaften mitwirken (ab 01.07.2023).
Sofern diese älteren A-Junioren noch nicht 18 Jahre alt sind (Beispiel: Spieler X wird am 31.12.2023 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Herrenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein aufzubewahren.
Jüngere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2023/2024 alle A-Junioren des Jahrgangs 2006) können grundsätzlich erst mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Herrenmannschaften mitwirken (vorher nicht).
Beispiel: Spieler X wird am 4.3.2024 18 Jahre alt. Gemäß den Bestimmungen darf der Spieler erst ab 4.3.2024 in den Herrenmannschaften mitwirken.
Ältere B-Juniorinnen (dies sind im neuen Spieljahr 2023/2024 alle B-Juniorinnen des Jahrgangs 2007) können in allen Frauenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden (ab 01.07.2023), wobei ein Einsatz in einer Frauenmannschaft nur einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) erfolgen darf. Bei den älteren B-Juniorinnen (diese sind noch nicht 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Frauenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Frauenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein gut aufzubewahren. Grundlage hierfür ist § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
(Einen gesonderten Nachweis (so genannte Genehmigungsmarke) gibt es seit dem Beschluss des Verbandstages von 2002 für o. g. Personenkreis (ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen, jüngere A-Junioren mit vollendetem 18. Lebensjahr) nicht mehr. Es ist kein Antrag mehr beim BFV einzureichen.)
Die kompletten Bestimmungen zu dieser Thematik finden Sie im § 34 der Jugendordnung bzw. § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
Ergänzende Hinweise:
Ab dem Jahr 2019 wurden durch die Passabteilung kontinuierlich stichprobenartige Überprüfungen online beantragter Spielberechtigungen durchgeführt. Aufgrund des seit März 2020 immer wieder ausgesetzten Spielbetriebes wegen der Corona-Pandemie wurde zwischenzeitlich auf Stichproben weitgehend verzichtet. Nachdem der Spielbetrieb nun im Sommer 2021 wieder aufgenommen wurde, wird der BFV nun auch wieder stichprobenartige Überprüfungen der gestellten Online-Anträge gem. § 41 Nr. 2 SpO sowie Nr. 3 Nutzungsbedingungen vornehmen.
Die Ergebnisse der Prüfungen aus 2019 belegen eindeutig, wie wichtig es ist, dass sich Vereine bei der Nutzung dieses digitalen Angebots eingehend mit dem Prozedere beschäftigen.
Bei der Überprüfung der damals angeforderten Unterlagen der bayernweit per Zufallsprinzip ausgewählten Vereine stellte die Passabteilung zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest: So wurden teilweise die erforderlichen und vom Verein aufzubewahrenden Antragsunterlagen unvollständig (z.B. fehlende unterschriebene Einverständniserklärung für die stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein), fehlerhaft (z.B. falsche Angabe der Nationalität des Spielers) oder – in Einzelfällen – gar nicht eingereicht.
Wenn auch die Mehrheit der Verstöße „leichterer Art“ waren und „nur“ eine Verwaltungsgebühr (gem. § 41 Nr. 3 SpO) nach sich zogen, gab es damals doch eine erschreckend hohe Anzahl an schwerwiegenden Verstößen, die zusätzliche Sportgerichtsverfahren im Sinne des Fair Plays unumgänglich machten: Geldstrafen und sogar Punktabzüge mussten ausgesprochen werden. Nicht wenigen Spielern wurde – zumindest vorübergehend – die Spielberechtigung entzogen.
Dass es auch anders geht, zeigte indes mehr als zwei Drittel der überprüften bayerischen Vereine. Diese hatten sich mit den für die Online-Beantragung geltenden Bestimmungen eingehend auseinandergesetzt und diese auch umgesetzt. Hier gab es oftmals nur rein formelle Korrekturen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise wurden aufbewahrt und vollständig eingereicht.
Der BFV wird im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vereine auch weiterhin am Stichproben-System festhalten und – falls nötig – auch entsprechende Sanktionen vornehmen. Der BFV weist daher nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es äußerst wichtig ist, bei den Beantragungen der Spielberechtigungen fair, ordnungs- und wahrheitsgemäß vorzugehen. Anderenfalls ist die Gefahr von unberechtigten Spielereinsätzen so groß, dass diesen Verstößen – ob vorsätzlich oder versehentlich geschehen – im Interesse aller begegnet werden muss, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bitte tragen auch Sie hierzu mit Sorgfalt und Beachtung der Regelungen bei!
Für alle Rückfragen rund um das Thema Online-Passantrag stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise geben, um die Begriffe Verbandsspiele/Verbandsspielrecht und Freundschaftsspiele/Privatspielrecht insbesondere bei den anstehenden Hallenspielen und -turnieren besser einordnen zu können. Wichtig zu wissen ist, dass es grundsätzlich eine spieltechnische Ebene und eine passtechnische Ebene gibt, die getrennt voneinander zu betrachten sind und nicht „vermischt“ werden dürfen. Die nachfolgenden Darstellungen und Beispiele sollen Ihnen einen grundsätzlichen Überblick verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vollständigkeit unserer Aufzählungen nicht gewährleistet wird.
Verbandsspiele sind... | Freundschaftsspiele sind... |
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Verbandsspielrecht (Verbands-SpR) ist notwendig für den Einsatz in… |
Privatspielrecht (Privat-SpR) ist ausreichend für den Einsatz in/im… |
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"Fußball ist die mit Abstand größte Integrationsbewegung in unserem Land und gibt Menschen unabhängig von Herkunft, Bildung, Religion oder Hautfarbe eine Heimat. Im Fußball sind alle gleich. Das Thema Einwanderung wird in Deutschland künftig eine immer noch größere Rolle spielen. Wir werden uns deshalb noch viel mehr als bisher mit Integrationsmaßnahmen beschäftigen müssen", betont BFV-Präsident Rainer Koch. Die Fußballbegeisterung ist auch bei vielen Flüchtlingen und Asylbewerben riesengroß. Damit diese Menschen nicht nur beim Training und in Freundschaftsspielen für ihren neuen Klub auf dem Platz stehen können, brauchen Sie - wie jeder andere Fußballer in Bayern - eine Spielerlaubnis des Bayerischen Fußball-Verbandes.
Grundsätzlich versucht der Bayerische Fußball-Verband, jeden schnellstmöglich in den Spielbetrieb zu integrieren. Grundlage für "internationale Wechsel" ist das Reglement der FIFA, es gibt also - anders als teilweise geschrieben und verbreitet - keine spezifische Regelung des BFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Deren Nichteinhaltung kann am Ende zur Bestrafung von Vereinen und Spielern führen, obwohl ihnen eigentlich geholfen werden soll.
Die FIFA unterscheidet grundsätzlich zwischen unter 10-Jährigen und 10- bis 18-Jährigen.
Für Kinder unter 10 Jahren kann der BFV die sofortige Spielerlaubnis erteilen, wenn die nachfolgenden Unterlagen/Punkte vorliegen:
Für Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren wird es etwas komplizierter. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler (10-18 Jahre). Es soll damit verhindert werden, dass Vereine Kinder und Jugendliche aus der ganzen Welt zu sich holen, Spielerberater auf dem Rücken der Kinder Geschäfte machen, die Kinder aus ihrem familiären Umfeld gerissen werden, und danach ein Großteil der Kinder - weil ihr Talent nicht ausgereicht hat - wieder fallengelassen wird und ganz alleine in einem fremden Land dasteht.
Von diesem Verbot gibt es grundsätzlich drei Ausnahmen:
Beschränkte Befreiung für Flüchtlingskinder
Für ein minderjähriges Flüchtlingskind passt meistens keine dieser Ausnahmen. Die FIFA hat deshalb dem DFB (und damit auch seinen Landesverbänden) eine "beschränkte Befreiung" gewährt, die besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009 und bewirkt, dass minderjährige Flüchtlingskinder bzw. Kinder von Asylbewerbern überhaupt eine Spielberechtigung (in Bayern vom BFV) erhalten können.
Die Voraussetzungen sind:
Bei Minderjährigen ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zu 18 Jahren, also auch Flüchtlingskindern und Kindern von Asylbewerbern, ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend auch die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der BFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der BFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim BFV die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein bzw. Unterlagen eingereicht werden
Auch bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig. Hier gilt ebenso das oben beschriebene Vorgehen.
Hilfestellung bei Fragen
Der BFV unterstützt jeden Verein, der sich für Flüchtlinge und Asylbewerber engagiert. Bei Fragen zum Spielrecht können sich Vereine jederzeit an die Passabteilung des BFV wenden.
Die Spielerpässe/Spielberechtigungen für vom BFV durchgeführte Fußballspiele können dem Schiedsrichter auf verschiedene Arten vorgelegt werden. Seit Juli 2018 ist es den Vereinen möglich, zu den bereits bestehenden Möglichkeiten die Spielberechtigung auch über die ausgedruckte ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im SpielPlus, auf der das Foto (Passbild mit Schulterbereich) des mitwirkenden Spielers hochgeladen worden ist, nachzuweisen. In § 33 der Spielordnung und § 16 der Jugendordnung findest du alles zur Vorlage der Spielberechtigungen, was passiert, wenn kein ordnungsgemäßer Nachweis vorliegt und welche Fristen bei einer Nachreichung gelten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene, ein Spielrecht bei einem zweiten Verein wahrzunehmen. Unterschieden wird dabei zwischen einem Zweitspielrecht (für Erwachsene oder Jugendliche), das zum Beispiel Studenten, Berufspendler, Auszubildende oder Internatsschüler in Anspruch nehmen dürfen oder auch bei Ü-Wettbewerben für Senioren/-innen Anwendung findet und einer Gastspielerlaubnis (für Herren, Junioren, Frauen und Mädchen) für Test- oder Freundschaftsspiele.
Weiterführende Informationen zum Zweitspielrecht für Erwachsene gibt es in § 37 der BFV-Spielordnung (für Herren) und § 21 der Frauen- und Mädchenordnung (für Frauen) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Verbands-Spielausschusses und Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses. Für Jugendliche sind die entsprechenden Informationen in § 53 der Jugendordnung (für Junioren) und § 22 der Frauen- und Mädchenordnung (für Juniorinnen) zu finden.
Die Informationen zur Gastspielerlaubnis sind in
zu finden.
Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Sonderspielrechte".
Aus aktuellem Anlass möchten wir alle BFV-Vereine darauf aufmerksam machen, in Sachen "Beantragung von Spielerpässen" äußerste Sorgfalt bei den zugrunde gelegten Angaben in den Passanträgen walten zu lassen. Bitte überzeuge dich genau von der Identität der Spieler (Amtlichen Lichtbildausweis vor dem Ausfüllen des Passantrages vorzeigen lassen!) und fülle die Passanträge wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig aus. Unter Grundlagen des Passantrags findest du alle Informationen kompakt zusammengefasst.
Mit einer Gastspielgenehmigung können einzelne Spieler/Spielerinnen zu Testzwecken in anderen Mannschaften mitspielen. Eine Gastspielgenehmigung gilt nur für einzelne Freundschafts- bzw. Vorbereitungsspiele, nicht jedoch für Verbandsspiele!
Außerdem wichtig: Bei den Herren ist bis zur Bezirksliga der Bezirksvorsitzende für die Ausstellung der Genehmigung zuständig, erst ab der Landesliga die BFV-Passabteilung. Die Infos dazu gibt es in § 77 Nr. 4 der BFV-Spielordnung.
Alle Informationen zur Beantragung der Genehmigung bei Frauen, Mädchen und Junioren findest du in § 19 der Frauen- und Mädchenordnung und § 22 der Jugendordnung. Dort werden auch die Voraussetzungen für ein Gastspielrecht und die Vorgehensweise bei Spielerinnen und Spielern aus dem Ausland oder einem anderen Landesverband erläutert.
Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Sonderspielrechte".