Du suchst Informationen zum Vereinswechsel, zur Wechselfrist oder zum Spielrecht?
Auf dieser Seite informiert die BFV-Passabteilung kurz und knapp über aktuelle Fristen, gibt nützliche Hinweise und Tipps zum Pass- und Spielrecht sowie zu den Anträgen und Voraussetzungen.
(Vereinswechsel von Junioren/-innen mit Ausnahme der älteren A-Junioren und älteren B-Juniorinnen)
Der Spieler/die Spielerin muss sich im Zeitraum vom 01. Juni bis 15. Juli 2026 (spätestens) beim bisherigen Verein als aktive/r Spieler/in abgemeldet haben. Der Pass-/Spielberechtigungsantrag bzw. die Unterlagen für den Vereinswechsel müssen spätestens bis 30. September 2026 beim BFV eingereicht werden. Der Nachweis der erfolgten Abmeldung (schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins mit Abmeldedatum sowie Vereinsstempel und Unterschrift oder Kopie des Einschreibebeleges an die unter www.bfv.de hinterlegte offizielle Postanschrift des abgebenden Vereins) ist zusammen mit dem Vereinswechselantrag beim Verband einzureichen.
[Anmerkung: Für die Nutzung der Online-Antragstellung sind die in dem pdf-Artikel „Wichtige Hinweise für die Beantragung von Spielerpässen online“ (vgl. www.bfv.de/pass – Spielerpässe online beantragen) gemachten Ausführungen zusätzlich zu beachten.]
Liegt bei der Antragstellung keine Abmeldung des Spielers/der Spielerin in SpielPlus BFV – Antragstellung online vor, erfolgt kostenpflichtiges Abmeldedateneinzugsverfahren durch den Verband.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm nachweislich zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler/der Spielerin ausgestellte Abmeldebestätigung zu reagieren und die Eintragungen über
innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach der Abmeldung im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung vorzunehmen.
Macht der abgebende Verein innerhalb dieser Frist keine Eingaben im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung, gilt der Spieler/die Spielerin auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.
Für die Einhaltung der Vereinswechselperiode im Jugendbereich ist entscheidend, dass der Nachweis erbracht wird, dass sich der Spieler/die Spielerin im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 15. Juli 2026 bei seinem bisherigen Verein abgemeldet hat und dass zumindest der Pass-/Vereinswechselantrag bis spätestens 30. September 2026 beim Verband eingeht.
Bitte beachten:
Sollte ein Jugendspieler an noch ausstehenden Verbandsspielen seiner Jugendmannschaft (= vom BFV angesetzte Spiele, keine Freundschaftsspiele, -turniere etc.!) nach dem 15. Juli teilgenommen haben, so gilt der 15. Juli als Abmeldetag, wenn er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb nachweislich abgemeldet hat.
Erfolgt der Wechsel beim Ausscheiden aus der Juniorenklasse (älterer A-Junior) und sollte ein solcher Spieler an noch ausstehenden Verbandsspielen seiner Mannschaft (= vom BFV angesetzte Spiele, keine Freundschaftsspiele, -turniere etc.!) nach dem 30. Juni teilgenommen haben, so gilt der 30. Juni als Abmeldetag, wenn er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb nachweislich abgemeldet hat.(Vorgenanntes gilt analog für Juniorinnen.)
Eine Ansetzungsbestätigung des zuständigen Jugendgruppenspielleiters ist in solchen Fällen zusammen mit den Vereinswechsel-Unterlagen einzureichen!
Das Freundschaftsspielrecht wird grundsätzlich und frühestens ab Eingang der kompletten Unterlagen und Daten (das sind der Pass-/Vereinswechselantrag, der Nachweis der (Online-)Abmeldung und die Zu- oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel des abgebenden Vereins) erteilt.
(Solange diese Unterlagen/Daten nicht vollständig vorliegen, kann (noch) kein Spielrecht erteilt werden!)
Für den Juniorenjahrgang 2008 und 2009 sowie den Juniorinnenjahrgang 2010 ist neben den vorstehenden Bestimmungen zusätzlich folgendes zu beachten:
Das Spielrecht kann ein A-Junior bzw. eine B-Juniorin für den neuen Verein nur erhalten, wenn
Mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen ist dabei zusätzlich eine Erklärung über die Teilnahme einer A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft am Verbandsspielbetrieb bzw. Meldung für das Spieljahr 2026/2027 mit einzureichen oder der Nachweis über die Dauer des Spielrechts gem. § 32 Abs. 2 JO (bei Junioren) bzw. § 39 Abs. 2 FMO (bei Juniorinnen) zu erbringen.
Das Verbands-/Pflichtspielrecht wird wie folgt erteilt:
Abmeldung im Zeitraum vom 01. Juni bis 15. Juli eines Jahres und Eingang des Pass-/Vereinswechselantrages bis 30. September des gleichen Jahres (Vereinswechsel im Sommer):
Bei Zustimmung:
Ab Eingang der kompletten Unterlagen,
frühestens ab 01. August bzw.
frühestens ab 16. Juli (bei Vereinswechseln nach 15. Juli – Neuregelung durch den Verbandstag)
Bei Nicht-Zustimmung:
Jüngere A- bis D-Junioren + Jüngere B- bis D-Juniorinnen
3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung
E-Junioren/-innen und jünger
Ab Eingang der kompletten Unterlagen,
frühestens ab 01. August bzw.
frühestens ab 16. Juli (bei Vereinswechseln nach 15. Juli – Neuregelung durch den Verbandstag)
Bei nachträglicher Zustimmung
(muss bis spätestens 30.09.2026 beim BFV eingereicht sein!)
Ab Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung,
frühestens ab 01. August bzw.
frühestens ab 16. Juli (bei Vereinswechseln nach 15. Juli – Neuregelung durch den Verbandstag)
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Bei Bezahlung der Ausbildungsvergütung
(muss bis spätestens 30.09.2026 beim BFV eingereicht sein!)
Jüngere A- bis D-Junioren/Jüngere B- bis D-Juniorinnen
Ab Eingang der kompletten Unterlagen,
frühestens ab 01. August bzw.
frühestens ab 16. Juli (bei Vereinswechseln nach 15. Juli – Neuregelung durch den Verbandstag)
[Anmerkung: Hier hat der aufnehmende Verein jeweils die „Wahlmöglichkeit“ die Ausbildungsentschädigung (als Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel) an den abgebenden Verein zu entrichten oder die Wartefrist bis zum Eintritt des Verbands-/Pflichtspielrechts zu akzeptieren. Eine Pflicht zur Zahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung besteht für den aufnehmenden Verein nicht!]
Bei Abmeldung von Jugendlichen im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 15. Juli und Eingang des Passantrages bis zum 30. September kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Ausbildungsentschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft (bei Junioren) bzw. der ersten Frauenmannschaft (bei Juniorinnen) des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Verbands-/Pflichtspiele erteilt wird.
Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 01. Juni vollzogen wird, gilt bezüglich der Ausbildungsentschädigung die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des Spielers/der Spielerin, der er/sie in der neuen Saison angehört. Gehört der Spieler/die Spielerin in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang bzw. dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang an, gilt bezüglich der Höhe der Ausbildungsentschädigung § 42 der Spielordnung bzw. § 34 der Frauen- und Mädchenordnung (Ausbildungsentschädigung der Herren bzw. der Frauen)
[Anmerkung: Auch diese A-Junioren (Saison 2026/2027 alle mit Jahrgang 2008) bzw. auch diese B-Juniorinnen (Saison 2026/2027 alle mit Jahrgang 2010) werden noch nach Jugend-Wechselrecht behandelt, wenn sie sich vor dem 16.07. abgemeldet haben und die Vereinswechselunterlagen rechtzeitig bis zum 30.09. eingegangen sind. Dabei ergeben sich folgende Wartezeiten:]
|
Abmeldung |
Eingang der Vereinswechselunterlagen |
Zustimmung |
Verbandsspielrecht ab |
|
01.06. – 15.07. |
bis 30.09. |
Ja |
Eingang der vollständi-gen Unterlagen, frühestens 01.08. bzw. 16.07. |
|
01.06. – 15.07. |
bis 30.09. |
Nein |
3 Monate ab dem Tag nach der Abmeldung |
|
ab 16.07. |
bis 30.09. |
Ja |
01.01. des Folgejahres |
|
ab 16.07. |
bis 30.09. |
Nein |
6 Monate ab dem Tag nach dem letzten Spiel |
|
bis 15.07. |
ab 01.10. |
Ja |
01.01. des Folgejahres |
|
bis 15.07. |
ab 01.10. |
Nein |
6 Monate ab dem Tag nach dem letzten Spiel |
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern/-innen der älteren D-Junioren/-innen bis zu den jüngeren A-Junioren/jüngeren B-Juniorinnen nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (Spieljahre in den Altersklassen der G-, F- und E-Junioren/innen werden nicht berücksichtigt), in welchem der Spieler/die Spielerin dem abgebenden Verein angehört hat. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:
Junioren:
|
Spielklasse |
Grundbetrag jüngere A-Ju-nioren und B-Junioren |
Grundbetrag C- und ältere D-Junioren |
Betrag pro angefangenem Spieljahr |
|
Bundesliga |
€ 2.500 |
€ 1.500 |
€ 200 |
|
2. Bundesliga |
€ 1.500 |
€ 1.000 |
€ 150 |
|
3. Liga |
€ 1.250 |
€ 750 |
€ 125 |
|
Regionalliga Bayern |
€ 1.000 |
€ 500 |
€ 100 |
|
Bayernliga |
€ 750 |
€ 400 |
€ 50 |
|
Landesliga |
€ 500 |
€ 300 |
€ 50 |
|
Bezirksliga |
€ 400 |
€ 200 |
€ 50 |
|
Kreisliga |
€ 300 |
€ 150 |
€ 50 |
|
Kreisklasse |
€ 200 |
€ 100 |
€ 25 |
|
A-Klasse |
€ 100 |
€ 50 |
€ 25 |
|
ab B-Klasse |
€ 50 |
€ 25 |
€ 25 |
Juniorinnen:
|
Spielklasse |
Grundbetrag jüngere B- |
Grundbetrag C- und ältere D-Juniorinnen |
Betrag pro angefangenem Spieljahr |
|
Frauen-Bundesliga |
€ 750 |
€ 300 |
€ 150 |
|
2. Frauen-Bundesliga |
€ 350 |
€ 200 |
€ 100 |
|
3. und 4. Spielklasse (Regionalliga u. Oberliga) |
€ 200 |
€ 100 |
€ 50 |
|
5. Spielklasse und darunter |
€ 100 |
€ 50 |
€ 25 |
Beispiel zur Berechnung:
Ein Junior des Jahrgangs 2011 (Dieser war in der Saison 2025/2026 älterer C-Junior) meldet sich am 05. Juli 2026 bei seinem Verein ab, der Vereinswechsel wird am 24. Juli 2026 vollzogen. Er wechselt zu einem Verein, dessen 1. Herrenmannschaft in der neuen Saison in der Bezirksliga spielt. Beim abgebenden Verein hat er vier Jahre gespielt.
> Er wechselt als älterer C-Junior, als Grundbetrag ist jedoch die Ausbildungsentschädigung für B-Junioren anzusetzen, da der Vereinswechsel nach dem 01. Juni erfolgt und somit die Altersklasse des neuen Spieljahres 2026/2027 zählt. Im Beispiel also 400 € für die Bezirksliga. Hinzu kommt noch der Betrag pro angefangenes Spieljahr: Hier 4 Jahre x 50 € = 200 €.
Zu zahlende Ausbildungsentschädigung: 600 €.
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Bei einem erstmaligen Vereinswechsel von Juniorenspielern mit Amateurstatus von einem Amateurverein zu einem Verein mit DFB-/DFL-Leistungszentrum als Amateur gelten insbesondere bezüglich der Ausbildungsentschädigung gesonderte Bestimmungen, die der DFB seit 01.04.2024 neu eingeführt hat: Näheres dazu kann direkt in der Jugendordnung (JO) im § 29 Absatz 6 nachgelesen werden.
Für den Vereinswechsel von A- und B-Junioren zur Erlangung einer Spielberechtigung in der A- oder B-Junioren-Nachwuchsliga gelten gesonderte Bestimmungen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass das Spielrecht in diesen Spielklassen gemäß den Bestimmungen der Erwachsenen (§ 42 der Spielordnung) erteilt wird. Ausnahme: Die Berechnung der Höhe der Ausbildungsentschädigung erfolgt nach der Jugendordnung.
Allgemeine Beispiele:
1. Vereinswechsel mit Zustimmung (mit Einhaltung des Abmeldezeitraums):
B-Juniorenspieler Y meldet sich am 14. Juli 2026 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 14. Juli als Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B geht am 04. September 2026 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung für alle Spiele (Freundschaftsspiele und Pflichtspiele) die Spielberechtigung beim neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es jedoch der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
2. Vereinswechsel mit Zustimmung (ohne Einhaltung des Abmeldezeitraums):
B-Juniorenspieler Y meldet sich am 31. Mai 2026 (hier: zu früh!) bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 31. Mai als Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B geht am 06. August 2026 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 01. September 2026 das Pflichtspielrecht (3 Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung aufgrund der Abmeldung außerhalb des Abmeldezeitraums). Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
3. Vereinswechsel ohne Zustimmung (mit Einhaltung des Abmeldezeitraums):
C-Juniorenspieler K meldet sich am 01. Juni 2026 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 07. Juli 2026 (Eingang beim BFV) ein.
Spielrecht: Spieler K erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 02. September 2026 das Pflichtspielrecht (3 Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung). Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
4. Vereinswechsel ohne Zustimmung (ohne Einhaltung des Abmeldezeitraums):
C-Juniorenspieler K meldet sich am 31. Mai 2026 (hier: zu früh!) bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 09. September 2026 (Eingang beim BFV) ein.
Spielrecht: Spieler K erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 01. Dezember 2026 das Pflichtspielrecht (6 Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung aufgrund der Nichtzustimmung und Abmeldung außerhalb des Abmeldezeitraums – bzw. alternativ: 6 Monate ab dem Tag nach dem zuletzt gespielten Spiel). Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
5. Vereinswechsel ohne Zustimmung (mit Einhaltung des Abmeldezeitraums), aber Bezahlung der Ausbildungsvergütung durch den neuen Verein:
B-Juniorenspieler Y meldet sich am 05. Juli 2026 bei seinem bisherigen Verein A als Spieler ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der neue Verein B bezahlt die Ausbildungsvergütung und der Nachweis der Bezahlung geht zusammen mit dem Vereinswechselantrag am 04. September 2026 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich ab dem Bearbeitungstag (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschafts- und das Pflichtspielrecht. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
6. Vereinswechsel ohne Zustimmung (mit Einhaltung des Abmeldezeitraums):
E-Juniorenspieler M meldet sich am 30. Juni 2026 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 03. September 2026 ein.
Spielrecht: Spieler M erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschafts- und das Pflichtspielrecht (die Nichtzustimmung im E-Jugendbereich und jünger kommt hier nicht zum Tragen) für den neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
7. Vereinswechsel ohne Zustimmung (ohne Einhaltung des Abmeldezeitraums):
E-Juniorenspieler M meldet sich am 31. Mai 2026 (hier: zu früh!) bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 11. September 2026 ein.
Spielrecht: Spieler M erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 01. Dezember 2026 das Pflichtspielrecht (6 Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung aufgrund der Nichtzustimmung und Abmeldung außerhalb des Abmeldezeitraums – bzw. alternativ: 6 Monate ab dem Tag nach dem zuletzt gespielten Spiel) für den neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
Für den Einsatz des Spielers M in den E-Junioren-Minifußball-Mannschaften des neuen Vereins B ist indes pass-/spielrechtlich das Spielrecht für Freundschaftsspiele ausreichend, während für Einsätze ab den D-Junioren-Mannschaften des neuen Vereins B passrechtlich das Pflichtspielrecht ausschlaggebend ist.
Bestimmungen beim Vereinswechsel von Amateurspielern zum 30.06.2026 (Vereinswechsel von Erwachsenen, A-Junioren des Jahrgangs 2007 und B-Juniorinnen des Jahrgangs 2009)
Für Fragen und Erläuterungen zum Wechselrecht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Im Internet finden Sie die Bestimmungen unter www.bfv.de/pass.
Tipps und Hinweise für die kommende Wechselperiode
In den nächsten Wochen laufen bereits wieder die Vorbereitungen der Vereine für die Wechselzeit im Sommer (Wechselperiode I) und die neue Saison an. Viele Vereine stellen sich dabei wie immer die Frage, ob der neue Spieler als Amateur oder als Vertragsspieler verpflichtet werden soll? Dazu einige Aspekte, die dem einen oder anderen Vereinsfunktionär eine Hilfe sein können:
Seit 01.07.2005 ist zu beachten, dass für alle Spieler, die einen Vertrag als Vertragsspieler bekommen, keine Ausbildungsentschädigung vom aufnehmenden Verein mehr zu bezahlen ist (sogenanntes „Oldenburger Urteil“; Wegfall der Ausbildungsentschädigungen für unter 23jährige Vertragsspieler).
Dies betrifft allerdings nur den Vertragsspielerbereich. Die Ausbildungsentschädigungen im Amateurbereich sind davon gar nicht betroffen (dort richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des § 42 Nr. 6 - 14 der Spielordnung bzw. des § 34 Abs. 2 u. 3 Frauen- und Mädchenordnung). Übersichtliche aktuelle Tabellen, in der sämtliche Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen im Amateurbereich aufgeführt sind, finden Sie im Internet unter www.bfv.de è Spielbetrieb & Verbandsleben è Pässe und Vereinswechsel è Passrecht Herren/Frauen/Senioren bzw. Passrecht Junior(inn)en è Ausbildungs- und Förderentschädigung.
Allerdings stehen dem Vorteil, dass bei Untervertragnahme als Vertragsspieler keine Ausbildungsentschädigung zu zahlen ist, einige Aspekte gegenüber, die vorher wohl überlegt sein sollten. Nicht vergessen werden sollte beispielsweise der erhöhte Verwaltungsaufwand für den Verein bei der Verpflichtung von Vertragsspielern: Meldung bei den zuständigen Behörden und Ämtern (bspw. Steuer und Sozialversicherung, Verwaltungsberufsgenossenschaft, etc.), Nachweispflicht gegenüber dem BFV, Durchführung der monatlichen Gehaltsabrechnung, Abführung der Steuer- und Sozialabgaben sowie Berufsgenossenschaftsbeiträge, Beachtung des Mindestlohngesetzes (MiLoG, seit 01.01.2015) usw. Außerdem müssen Verträge eine Mindestlaufzeit von einem Jahr (bis zum nächstfolgenden 30.06.) aufweisen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung im ersten Vertragsjahr hat unter Umständen für den Verein zusätzliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge. Mit einem Vertrag geht der Verein mit dem Spieler und umgekehrt eine feste Bindung ein. Der Vertrag als Vertragsspieler ist ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen sowie Rechten und Pflichten.
Vor der Verpflichtung eines Spielers als Vertragsspieler sollte man auch diese Gesichtspunkte in Erwägung ziehen und das Für und Wider sorgfältig gegeneinander abwägen.
Bei einem Abschluss und bei der Einreichung von Vertragsspielerverträgen, die bis zur Wechselperiode I (einschließlich) eingereicht werden und ab der neuen Saison (2026/2027) Gültigkeit erlangen, bitten wir unbedingt folgende Punkte zu beachten und einzuhalten, da wir die Verträge ansonsten leider nicht anerkennen können.
Für Einzelheiten und weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Näheres ist auch im Internet (www.bfv.de) unter „Spielbetrieb & Verbandsleben“ - „Pässe & Vereinswechsel“ - „Passrecht Vertragsspieler“ und „Passrecht Herren/Frauen/Senioren“ nachzulesen.
Besonderheiten Vertragsverlängerungen und Statuswechsel
Grundsätzlich gilt, dass bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrages sowie bei einem Statuswechsel (Amateur wird Vertragsspieler im gleichen Verein) das Spielrecht neu beantragt werden muss. Bei der Einreichung des Vertrages ist daher auch ein Spielberechtigungs-/Passantrag beizufügen.
Wichtig: Für alle Vertragsspieler, die noch einen bis zum 30.06.2026 laufenden Vertrag besitzen und danach als Amateur im gleichen Verein weiterspielen sollen, muss ebenfalls das Spielrecht (mittels Spielberechtigungs-/Passantrag) neu beantragt werden. Eine „stillschweigende“ Statusänderung zum Amateur – wie früher vom BFV praktiziert – ist leider nicht mehr möglich.
Bitte beantragen Sie den Statuswechsel „Vertragsspieler wird zum Amateur im gleichen Verein“ rechtzeitig vor dem 01.07.2026, wenn bereits am 01.07.2026 bzw. kurz danach noch bzw. schon wieder Freundschaftsspiele/-Turniere stattfinden. Für den Einsatz dieser Spieler bis einschließlich 30.06.2026 nutzen Sie bitte in der Zwischenzeit die Möglichkeiten des Einsatznachweises mit hochgeladenem Foto in der Spielberechtigungsliste (vgl. § 33 BFV-Spielordnung).
Für alle Vertragsspieler, deren Verträge am 30.06.2026 auslaufen und danach als Amateur zu einem anderen Verein wechseln sollen, gilt, dass diese durch den auslaufenden Vertrag nicht "automatisch ablösefrei" sind. Der abgebende Verein hat - wie bei allen anderen Amateurspielern - auch hier die Möglichkeit, die Zustimmung zum Vereinswechsel zu verweigern!
Bei allen vorgenannten Fällen handelt es sich um allgemeinverbindliche Vorgaben des DFB, denen auch wir nachkommen müssen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und bitten alle Vereine um Beachtung.
Gemäß § 34 Abs. 1 der Jugendordnung („Sonder-Spielrecht in Herrenmannschaften“) können ältere A-Junioren (dies sind im Spieljahr 2025/2026 alle A-Junioren des Jahrgangs 2007) in allen Herrenmannschaften mitwirken (ab 01.07.2025).
Sofern diese älteren A-Junioren noch nicht 18 Jahre alt sind (Beispiel: Spieler X wird am 31.12.2025 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Herrenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein aufzubewahren.
Jüngere A-Junioren (dies sind im Spieljahr 2025/2026 alle A-Junioren des Jahrgangs 2008) können grundsätzlich erst mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Herrenmannschaften mitwirken (vorher nicht).
Beispiel: Spieler X wird am 4.3.2026 18 Jahre alt. Gemäß den Bestimmungen darf der Spieler erst ab 4.3.2026 in den Herrenmannschaften mitwirken.
Ältere B-Juniorinnen (dies sind im Spieljahr 2025/2026 alle B-Juniorinnen des Jahrgangs 2009) können in allen Frauenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden (ab 01.07.2025), wobei ein Einsatz in einer Frauenmannschaft nur einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) erfolgen darf. Bei den älteren B-Juniorinnen (diese sind noch nicht 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Frauenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Frauenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein gut aufzubewahren. Grundlage hierfür ist § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
(Einen gesonderten Nachweis (so genannte Genehmigungsmarke) gibt es seit dem Beschluss des Verbandstages von 2002 für o. g. Personenkreis (ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen, jüngere A-Junioren mit vollendetem 18. Lebensjahr) nicht mehr. Es ist kein Antrag mehr beim BFV einzureichen.)
Die kompletten Bestimmungen zu dieser Thematik finden Sie im § 34 der Jugendordnung bzw. § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
Ergänzende Hinweise:
Gemäß § 34 Abs. 1 der Jugendordnung („Sonder-Spielrecht in Herrenmannschaften“) können ältere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2026/2027 alle A-Junioren des Jahrgangs 2008) in allen Herrenmannschaften mitwirken (ab 01.07.2026).
Sofern diese älteren A-Junioren noch nicht 18 Jahre alt sind (Beispiel: Spieler X wird am 31.12.2026 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Herrenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein aufzubewahren.
Jüngere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2026/2027 alle A-Junioren des Jahrgangs 2009) können grundsätzlich erst mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Herrenmannschaften mitwirken (vorher nicht).
Beispiel: Spieler X wird am 4.3.2026 18 Jahre alt. Gemäß den Bestimmungen darf der Spieler erst ab 4.3.2026 in den Herrenmannschaften mitwirken.
Ältere B-Juniorinnen (dies sind im neuen Spieljahr 2026/2027 alle B-Juniorinnen des Jahrgangs 2010) können in allen Frauenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden (ab 01.07.2026), wobei ein Einsatz in einer Frauenmannschaft nur einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) erfolgen darf. Bei den älteren B-Juniorinnen (diese sind noch nicht 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Frauenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Frauenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein gut aufzubewahren. Grundlage hierfür ist § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
(Einen gesonderten Nachweis (so genannte Genehmigungsmarke) gibt es seit dem Beschluss des Verbandstages von 2002 für o. g. Personenkreis (ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen, jüngere A-Junioren mit vollendetem 18. Lebensjahr) nicht mehr. Es ist kein Antrag mehr beim BFV einzureichen.)
Die kompletten Bestimmungen zu dieser Thematik finden Sie im § 34 der Jugendordnung bzw. § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
Ergänzende Hinweise:
Ab dem Jahr 2019 wurden durch die Passabteilung kontinuierlich stichprobenartige Überprüfungen online beantragter Spielberechtigungen durchgeführt. Aufgrund des seit März 2020 immer wieder ausgesetzten Spielbetriebes wegen der Corona-Pandemie wurde zwischenzeitlich auf Stichproben weitgehend verzichtet. Nachdem der Spielbetrieb nun im Sommer 2021 wieder aufgenommen wurde, wird der BFV nun auch wieder stichprobenartige Überprüfungen der gestellten Online-Anträge gem. § 41 Nr. 2 SpO sowie Nr. 3 Nutzungsbedingungen vornehmen.
Die Ergebnisse der Prüfungen aus 2019 belegen eindeutig, wie wichtig es ist, dass sich Vereine bei der Nutzung dieses digitalen Angebots eingehend mit dem Prozedere beschäftigen.
Bei der Überprüfung der damals angeforderten Unterlagen der bayernweit per Zufallsprinzip ausgewählten Vereine stellte die Passabteilung zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest: So wurden teilweise die erforderlichen und vom Verein aufzubewahrenden Antragsunterlagen unvollständig (z.B. fehlende unterschriebene Einverständniserklärung für die stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein), fehlerhaft (z.B. falsche Angabe der Nationalität des Spielers) oder – in Einzelfällen – gar nicht eingereicht.
Wenn auch die Mehrheit der Verstöße „leichterer Art“ waren und „nur“ eine Verwaltungsgebühr (gem. § 41 Nr. 3 SpO) nach sich zogen, gab es damals doch eine erschreckend hohe Anzahl an schwerwiegenden Verstößen, die zusätzliche Sportgerichtsverfahren im Sinne des Fair Plays unumgänglich machten: Geldstrafen und sogar Punktabzüge mussten ausgesprochen werden. Nicht wenigen Spielern wurde – zumindest vorübergehend – die Spielberechtigung entzogen.
Dass es auch anders geht, zeigte indes mehr als zwei Drittel der überprüften bayerischen Vereine. Diese hatten sich mit den für die Online-Beantragung geltenden Bestimmungen eingehend auseinandergesetzt und diese auch umgesetzt. Hier gab es oftmals nur rein formelle Korrekturen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise wurden aufbewahrt und vollständig eingereicht.
Der BFV wird im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vereine auch weiterhin am Stichproben-System festhalten und – falls nötig – auch entsprechende Sanktionen vornehmen. Der BFV weist daher nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es äußerst wichtig ist, bei den Beantragungen der Spielberechtigungen fair, ordnungs- und wahrheitsgemäß vorzugehen. Anderenfalls ist die Gefahr von unberechtigten Spielereinsätzen so groß, dass diesen Verstößen – ob vorsätzlich oder versehentlich geschehen – im Interesse aller begegnet werden muss, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bitte tragen auch Sie hierzu mit Sorgfalt und Beachtung der Regelungen bei!
Für alle Rückfragen rund um das Thema Online-Passantrag stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise geben, um die Begriffe Verbandsspiele/Pflichtspielrecht und Freundschaftsspiele/Freundschaftsspielrecht insbesondere bei Hallenspielen und -turnieren besser einordnen zu können. Wichtig zu wissen ist, dass es grundsätzlich eine spieltechnische Ebene und eine pass-/spielrechtstechnische Ebene gibt, die getrennt voneinander zu betrachten sind und nicht „vermischt“ werden dürfen. Die nachfolgenden Darstellungen und Beispiele sollen Ihnen einen grundsätzlichen Überblick verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vollständigkeit unserer Aufzählungen nicht gewährleistet wird.
| Verbandsspiele sind... | Freundschaftsspiele sind... |
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Pflichtspielrecht (Pflicht-SpR) ist notwendig für den Einsatz in… |
Freundschaftsspielrecht (Freundschafts-SpR) ist ausreichend für den Einsatz in/im… |
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"Fußball ist die mit Abstand größte Integrationsbewegung in unserem Land und gibt Menschen unabhängig von Herkunft, Bildung, Religion oder Hautfarbe eine Heimat. Im Fußball sind alle gleich. Das Thema Einwanderung wird in Deutschland künftig eine immer noch größere Rolle spielen. Wir werden uns deshalb noch viel mehr als bisher mit Integrationsmaßnahmen beschäftigen müssen", betont BFV-Präsident Rainer Koch. Die Fußballbegeisterung ist auch bei vielen Flüchtlingen und Asylbewerben riesengroß. Damit diese Menschen nicht nur beim Training und in Freundschaftsspielen für ihren neuen Klub auf dem Platz stehen können, brauchen Sie - wie jeder andere Fußballer in Bayern - eine Spielerlaubnis des Bayerischen Fußball-Verbandes.
Grundsätzlich versucht der Bayerische Fußball-Verband, jeden schnellstmöglich in den Spielbetrieb zu integrieren. Grundlage für "internationale Wechsel" ist das Reglement der FIFA, es gibt also - anders als teilweise geschrieben und verbreitet - keine spezifische Regelung des BFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Deren Nichteinhaltung kann am Ende zur Bestrafung von Vereinen und Spielern führen, obwohl ihnen eigentlich geholfen werden soll.
Die FIFA unterscheidet grundsätzlich zwischen unter 10-Jährigen und 10- bis 18-Jährigen.
Für Kinder unter 10 Jahren kann der BFV die sofortige Spielerlaubnis erteilen, wenn die nachfolgenden Unterlagen/Punkte vorliegen:
Für Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren wird es etwas komplizierter. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler (10-18 Jahre). Es soll damit verhindert werden, dass Vereine Kinder und Jugendliche aus der ganzen Welt zu sich holen, Spielerberater auf dem Rücken der Kinder Geschäfte machen, die Kinder aus ihrem familiären Umfeld gerissen werden, und danach ein Großteil der Kinder - weil ihr Talent nicht ausgereicht hat - wieder fallengelassen wird und ganz alleine in einem fremden Land dasteht.
Von diesem Verbot gibt es grundsätzlich drei Ausnahmen:
Beschränkte Befreiung für Flüchtlingskinder
Für ein minderjähriges Flüchtlingskind passt meistens keine dieser Ausnahmen. Die FIFA hat deshalb dem DFB (und damit auch seinen Landesverbänden) eine "beschränkte Befreiung" gewährt, die besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009 und bewirkt, dass minderjährige Flüchtlingskinder bzw. Kinder von Asylbewerbern überhaupt eine Spielberechtigung (in Bayern vom BFV) erhalten können.
Die Voraussetzungen sind:
Bei Minderjährigen ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zu 18 Jahren, also auch Flüchtlingskindern und Kindern von Asylbewerbern, ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend auch die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der BFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der BFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim BFV die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein bzw. Unterlagen eingereicht werden
Auch bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig. Hier gilt ebenso das oben beschriebene Vorgehen.
Hilfestellung bei Fragen
Der BFV unterstützt jeden Verein, der sich für Flüchtlinge und Asylbewerber engagiert. Bei Fragen zum Spielrecht können sich Vereine jederzeit an die Passabteilung des BFV wenden.
Seit Anbeginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine haben viele Frauen und Kinder das Land verlassen müssen und auch Zuflucht in Deutschland gesucht. Unsere bayerischen Fußballvereine haben – erneut – schnell und pragmatisch ihre Türen geöffnet.
Der Amateurfußball bietet einen direkten und niederschwelligen Zugang zum Sport: Der Fußball hat in der Ukraine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert – nicht erst seit der Fußball-Europameisterschaft 2012 und dem Finale in Kiew. Insofern sind unsere Vereine eine der ersten Anlaufstellen für Geflüchtete, die sich gesellschaftlich integrieren und Sport treiben wollen.
Wir fassen die wichtigsten Informationen für Vereinsverantwortliche zusammen:
Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.
Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Antrag auf Spielberechtigung unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin sowie eines Wohnortnachweises zumindest eines Elternteils zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.
Erklärungen für minderjährige Spieler*innen im Zusammenhang mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft oder der Beantragung eines Spielrechts können auch nur durch ein Elternteil, also z. B. die ebenfalls geflüchtete Mutter, rechtswirksam abgegeben werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Spieler*innen ist das jeweilige Jugendamt einzubeziehen.
Auch aus der Ukraine geflüchtete Erwachsene können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.
Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist auch bei Erwachsenen erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Antrag auf Spielberechtigung unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.
Es besteht für alle aus der Ukraine Geflüchteten ein Krankenversicherungsschutz. Sollten sich also Spieler*innen im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch die Sportversicherung können Geflüchtete aus der Ukraine in Anspruch nehmen. Diese genießen, wenn sie sich in einem Verein unter dem Dach des Bayerischen Landessport-Verbandes (BLSV) sportlich betätigen, den Versicherungsschutz der ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder in einem Sportverein sind. Die Regelung gilt für die Teilnahme am regulären Sportbetrieb oder für spezielle Sportangebote für Geflüchtete.
Der Versicherungsschutz umfasst dabei in erster Linie Unfälle und Haftpflichtschäden. Mit dieser Maßnahme unterstützten BLSV und ARAG die Vereine, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement und ihren Sportangeboten das Schicksal der ukrainischen Menschen mildern wollen. Nähere Informationen können unter www.ARAG-Sport.de abgerufen werden.
Die Spielberechtigungen für die mitwirkenden Spieler sind bei allen Spielen vor Spielbeginn dem Schiedsrichter nachzuweisen. Seit Juli 2018 ist es den Vereinen möglich, die Spielberechtigung über die ausgedruckte ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im SpielPlus, auf der das Foto (Passbild mit Schulterbereich) des mitwirkenden Spielers hochgeladen worden ist, nachzuweisen. In § 33 der Spielordnung und § 16 der Jugendordnung findest du alles zur Vorlage der Spielberechtigungen und was passiert, wenn kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt wird.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene, ein Spielrecht bei einem zweiten Verein wahrzunehmen. Unterschieden wird dabei zwischen einem Zweitspielrecht (für Erwachsene oder Jugendliche), das zum Beispiel Studenten, Berufspendler, Auszubildende oder Internatsschüler in Anspruch nehmen dürfen oder auch bei Ü-Wettbewerben für Senioren/-innen Anwendung findet und einer Gastspielerlaubnis (für Herren, Junioren, Frauen und Mädchen) für Test- oder Freundschaftsspiele.
Weiterführende Informationen zum Zweitspielrecht für Erwachsene gibt es in § 37 der BFV-Spielordnung (für Herren) und § 21 der Frauen- und Mädchenordnung (für Frauen) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Verbands-Spielausschusses und Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses. Für Jugendliche sind die entsprechenden Informationen in § 53 der Jugendordnung (für Junioren) und § 22 der Frauen- und Mädchenordnung (für Juniorinnen) zu finden.
Die Informationen zur Gastspielerlaubnis sind in
zu finden.
Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Gast und Zweitspielrechte".
Aus aktuellem Anlass möchten wir alle BFV-Vereine darauf aufmerksam machen, in Sachen "Beantragung von Spielberechtigungen" äußerste Sorgfalt bei den zugrunde gelegten Angaben in den Anträgen walten zu lassen. Bitte überzeuge dich genau von der Identität der Spieler (Amtlichen Lichtbildausweis vor dem Ausfüllen des Spielberechtigungsantrages vorzeigen lassen!) und fülle die Anträge wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig aus. Unter Passrecht - Grundlagen findest du alle Informationen kompakt zusammengefasst.
Mit einer Gastspielgenehmigung können einzelne Spieler/Spielerinnen zu Testzwecken in anderen Mannschaften mitspielen. Eine Gastspielgenehmigung gilt nur für einzelne Freundschafts- bzw. Vorbereitungsspiele, nicht jedoch für Verbandsspiele!
Außerdem wichtig: Bei den Herren ist bis zur Bezirksliga der Bezirksvorsitzende für die Ausstellung der Genehmigung zuständig, erst ab der Landesliga die BFV-Passabteilung. Die Infos dazu gibt es in § 77 Nr. 4 der BFV-Spielordnung.
Alle Informationen zur Beantragung der Genehmigung bei Frauen, Mädchen und Junioren findest du in § 19 der Frauen- und Mädchenordnung und § 22 der Jugendordnung. Dort werden auch die Voraussetzungen für ein Gastspielrecht und die Vorgehensweise bei Spielerinnen und Spielern aus dem Ausland oder einem anderen Landesverband erläutert.
Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Gast- und Zweitspielrechte".