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Infothek SpielPlus

Sonderbestimmungen (z.B. Vereinswechsel anderer Landesverand oder international)

Bei Vereinswechseln aus anderen Landesverbänden oder aus dem Ausland sind ebenso einige Punkte zu beachten wie bei der Reamateurisierung, Beschäftigung ausländischer Sportler usw. Außerdem finden Sie hier Hinweise zu Duplikaten, Namensänderungen und Korrekturen.

  • Vereinswechsel aus anderen Landesverbänden

    Bei einem Vereinswechsel eines Spielers aus einem anderen Landesverband darf der BFV die Spielerlaubnis grundsätzlich erst erteilen, wenn der abgebende Landesverband die Freigabe des Spielers mitgeteilt hat. Diese gilt auch gleichzeitig als Freigabeerklärung des abgebenden Vereins. Wenn sich der abgebende Landesverband nicht innerhalb von 30 Tagen - gerechnet vom Tage der Antragstellung durch den BFV - äußert, gilt die Freigabe als erteilt. Liegt dem BFV der Spielerpass mit dem Freigabevermerk des abgebenden Vereins vor, kann die Spielberechtigung, sofern keine Wartefristen anzusetzen sind, sofort erteilt werden. Im Übrigen gelten für den Beginn und die Dauer einer evtl. anzusetzenden Wartefrist die Bestimmungen analog zum innerverbandlichen Vereinswechsel.

  • Internationaler Vereinswechsel

    Für Spieler, die aus dem Ausland kommen und/oder keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, das 10. Lebensjahr vollendet haben und in Deutschland ein Spielrecht beantragen, ist der BFV verpflichtet, über den DFB das internationale Freigabeverfahren einzuleiten. Gemäß den Bestimmungen ist die Antragsstellung beim internationalen Vereinswechsel für einen Amateur oder für einen Vertragsspieler nur während der zwei folgend genannten Wechselperioden möglich:

    Wechselperiode I: Antragseingang vom 15. Mai bis 31. August

    Wechselperiode II: Antragseingang vom 15. Dezember bis 31. Januar

    Vom antragstellenden Verein ist der komplett ausgefüllte Vereinswechselantrag (Vorder- und Rückseite) mit den folgenden grundsätzlichen Angaben beim BFV einzureichen (Anhang):

    • Vollständiger Name des Spielers
    • Geburtsdatum / Geburtsort / Staatsangehörigkeit des Spielers
    • Name des Vaters und Name der Mutter (Familiennamen und Vornamen)
    • Letzter Wohnort im Ausland/Department
    • Name des letzten Vereins im Ausland
    • Ort, in dem der letzte Verein ansässig ist
    • Letzter Status des Spielers (Amateur/Nicht-Amateur)
    • Vertragliche Bindung an den letzten Verein (ja/nein; falls ja: Ende des Vertrages; Vertragskopie beigefügt ja/nein)
    • Freigabeerklärung des letzten Vereins bzw. Verbandes beigefügt (ja/nein)
    • Spielerpass des letzten Vereins beigefügt (ja/nein)
    • Eine Kopie des ausländischen Reisepasses/Ausweises (Aufenthaltstitel alleine ist nur bei Flüchtlingen ausreichend) ist immer beizufügen!

    Eine Spielberechtigung darf durch den BFV   n u r   dann erteilt werden, wenn der DFB im Besitz eines internationalen Freigabescheins ist, d. h. wenn der bisherige Verband die Freigabe erteilt hat. Als Tag der Abmeldung kann nur das auf dem internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe gelten (= Erklärung über den Zeitpunkt der Abmeldung). Für die Einhaltung der Wechselperioden gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie beim Vereinswechsel innerhalb von Deutschland (Beispiel: Bei einem Vereinswechsel in Wechselperiode I muss der neue Verein bis 31. August den Passantrag beim BFV einreichen).

    Im übrigen gelten für die Dauer evtl. anzusetzender Wartefristen auch hier die Bestimmungen des BFV.

    Erteilt der ausländische Verband des bisherigen Vereins innerhalb von 30 Tagen (gerechnet ab dem Datum des Gesuchs durch den DFB) keine internationale Freigabe oder gibt er innerhalb dieser Frist für die Verweigerung keinen wesentlichen Grund an, darf der BFV nach Ablauf der vorgenannten Frist von 30 Tagen ein vorläufiges Spielrecht erteilen.

    Der ausländische Verband kann die internationale Freigabe nur verweigern, wenn der Spieler seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem früheren Verein nicht erfüllt hat oder wenn zwischen abgebendem Verein und neuem Verein im Zusammenhang mit dem Wechsel eine Streitigkeit besteht, die nicht finanzieller Art ist.

    Bitte beachten Sie:

    Gemäß FIFA-Regularien darf ein minderjähriger Spieler, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, nur dann international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist (Schutzbestimmung für Minderjährige). Ausnahmen hiervon werden von der FIFA grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen genehmigt. Diese sind:

    • Wohnsitznahme der Eltern des Spielers im Land des neuen Vereins aus Gründen, die nichts mit dem Fußballsport zu tun haben. (In diesem Fall wird zusätzlich eine Erklärung benötigt, aus welcher hervorgeht aus welchem Grund sich der Spieler jetzt in Deutschland aufhält. Ein Muster der sog. "DFB-Zusatzerklärung Umzug" im PDF-Format steht anbei als Download zur Verfügung. Ebenso werden eine Kopie vom ausländischen Pass des Spielers sowie eine Meldebestätigung (Einwohnermeldeamt) der Eltern und des Spielers benötigt.) Oder...
    • der Transfer findet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Der neue Verein hat in diesem Fall folgende Mindestverpflichtungen: Der Verein sorgt für eine angemessene fußballerische Ausbildung und/oder entsprechendes Training des Spielers gemäß den höchsten nationalen Standards. Der neue Verein sorgt dafür, dass der Spieler zusätzlich zur fußballerischen Ausbildung und/oder zum entsprechenden Training in den Genuss einer akademischen und/oder schulischen und/oder beruflichen Aus- und/oder Weiterbildung kommt, die es dem Spieler ermöglicht, nach dem Ende seiner Profikarriere eine Tätigkeit abseits des Fußballs auszuüben. Der Verein sorgt dafür, dass der Spieler bestmöglich betreut wird (optimale Wohnsituation bei einer Gastfamilie oder in einer Vereinsunterkunft, Ernennung einer Ansprechperson innerhalb des Vereins etc.). Der neue Verein muss bei der Registrierung eines solchen Spielers dem zuständigen Verband den Nachweis erbringen, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind. Ebenso werden eine Kopie vom ausländischen Pass des Spielers, die Meldebescheinigung (Einwohnermeldeamt) des Spielers und eine Einverständniserklärung der Eltern benötigt.
      [Achtung: Dieser Ausnahmefall kommt ausschließlich für Vereine der Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga) in Betracht!] Oder...
    • der Spieler wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Spielers und dem Sitz des Vereins darf höchstens 100 km betragen. In diesem Fall wohnt der Spieler weiterhin zu Hause, und beide Verbände müssen mit diesem Vorgehen explizit einverstanden sein. Es werden eine Kopie vom ausländischen Pass des Spielers, eine Meldebestätigung (Einwohnermeldeamt) der Eltern und des Spielers, eine Einverständniserklärung der Eltern sowie ein Nachweis über die Entfernung vom Wohnort des Spielers zum neuen Verein zusätzlich benötigt (z. B. Google Maps). Oder...
    • der Spieler hat seit mehr als fünf Jahren seinen Wohnsitz in Deutschland bzw. ist in Deutschland geboren. Es werden eine Kopie vom ausländischen Pass des Spielers sowie die Meldebescheinigung (Einwohnermeldeamt) des Spielers zusätzlich benötigt.

    Das Vorgenannte gilt sowohl für Vereinswechsel als auch für Spieler, die noch nie für einen Verein registriert worden sind und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.

    Aufenthaltserlaubnis
    (von ausländischen Berufssportlern und Trainern aus Nicht-EU-Ländern)

    Für Berufssportler und -trainer gelten gesonderte Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In der Beschäftigungsverordnung ist festgelegt, dass Berufssportler aus Nicht-EU-Ländern nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie in der 1. oder 2. Bundesliga Fußball spielen. Ausgenommen von dieser Neuregelung sind Spieler, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach den früheren Bestimmungen (vor dem 7. Februar 2002) erhalten haben. Deren Aufenthaltserlaubnis bleibt bestehen bzw. kann nach der alten Rechtslage verlängert werden, sofern sie keinen Vereinswechsel vornehmen.

    Angehörige der sogenannten "privilegierten Staaten" können ebenfalls nach den alten Bestimmungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dazu gehören: Andorra, Australien, Finnland, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, USA und Zypern.

    Bei der Beantragung des Spielrechts ist gemäß den Bestimmungen des DFB in folgenden Fällen dem BFV die Aufenthaltserlaubnis von Nicht-EU-Bürgern oder von Bürgern, die nicht aus den privilegierten Staaten kommen, vorzulegen:

    • Bei internationalen Vereinswechseln von Spielern, die im Bereich des Bayerischen Fußball-Verbandes eine Spielberechtigung als Vertragsspieler beantragen.
    • Bei Spielern, die bisher Amateure waren und nun Vertragsspieler werden (auch dann, wenn der Spieler keinen Vereinswechsel vornimmt).
    • Bei Spielern, die bisher Vertragsspieler waren, einen Vereinswechsel vornehmen und beim neuen Verein wieder Vertragsspieler werden.

    (In den vorgenannten Fällen ist ebenso eine gültige Arbeitserlaubnis des Spielers mit vorzulegen.)

    • Bei Spielern/innen, die eine Spielerlaubnis in den Spielklassen 3. Liga, Regionalliga Bayern, der Junioren-Bundesligen, der Frauen-Bundesligen oder der B-Juniorinnen-Bundesliga als Amateure beantragen.

    EU-Länder sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. (Seit 1. Mai 2004): Lettland, Estland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern (griechischer Teil). (Seit 2007): Bulgarien, Rumänien. Neu (seit 01. Juli 2013): Kroatien. Fußballspieler aus den "neuen" Beitrittsländern sind als EU-Bürger zu betrachten (insbesondere hinsichtlich § 32 Nr. 6 SpO und § 35 Nr. 9.3 und 9.4 SpO).

  • Duplikatausstellung

    Der Verlust oder Diebstahl eines Spielerpasses ist durch eine schriftliche Erklärung vom Verein (mit Vereinsstempel und Unterschrift) bei der Passabteilung des BFV anzuzeigen. Die Einreichung einer Verlusterklärung ist daher per Post oder per Telefax möglich - per E-Mail dann, wenn die entsprechende Erklärung als Datei angehängt ist (eine Verlusterklärung als E-Mail ohne Stempel und Unterschrift kannnicht anerkannt werden). Das Duplikat dieses Spielerpasses ist mit mindestens mit derAngabe desNamens, Vornamens und Geburtsdatums des jeweiligen Spielers sowie der Vereinsnummer zu beantragen.

    Ein Duplikat wird auch dann notwendig, wenn der Spielerpass auf der Rückseite vom Verein ausgefüllt und abgestempelt wurde (sog. "entwerteter" Spielerpass), der Spieler sich dann jedoch entschieden hat, bei seinem bisherigen Verein zu bleiben. In diesem Fall ist das Duplikat mit dem auf der Rückseite ausgefüllten Spielerpass mit einem Passantrag bei der BFV-Passabteilung zu beantragen!

  • Namensänderung/Korrektur von Spielerdaten

    Bei Namensänderung durch Heirat oder sonstigen Korrekturen der Spielerdaten ist von den Vereinen unter Beifügung entsprechender Unterlagen (z. B. Kopie der Heiratsurkunde oder des Personalausweises) formlos ein neuer Spielerpass zu beantragen. Der bisherige Spielerpass ist mit einzusenden. Änderungen und Korrekturen im Spielerpass dürfen auf keinen Fall vom Verein selbst (Urkundenfälschung!) sondern   n u r   von der Passabteilung des BFV vorgenommen werden.

  • Reamateurisierung eines Lizenzspielers

    Jeder Lizenzspieler, der beim neuen Verein Amateur wird, muss reamateurisiert werden.

    War der Spieler bei einem deutschen Bundesligaverein als Lizenzspieler unter Vertrag, entscheidet der zuständige Mitgliedsverband des DFB über den Antrag und die Spielerlaubnis - in Bayern also der Bayerische Fußball-Verband. Für Spieler, die aus dem Ausland kommen und für den DFB als Nicht-Amateure freigegeben werden, trifft der Kontrollausschuss des DFB die Entscheidung über die Reamateurisierung.

    Grundsätzlich gilt, dass ein Vereinswechsel nur in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) und in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) stattfinden kann. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August und vom 1. bis 31. Januar ist eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Wichtig ist, dass bis spätestens 31. August bzw. 31. Januar die Beendigung des Vertrages als Lizenzspieler nachgewiesen wird und bis dahin auch der Vereinswechselantrag beim BFV vorliegt.

    Näheres zur Reamateurisierung regelt § 29 der DFB-Spielordnung.

Wir zeigen euch die spektakulärsten Szenen aus Bayerns Amateurfußball, jetzt reinschauen!



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