Am kommenden Samstag, den 19. September wird in Bayern der Wettkampfspielbetrieb wieder aufgenommen und entsprechend laufen die Vorbereitungen beim Verband und den Vereinen auf Hochtouren. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt von staatlicher Seite allerdings mit der Neufassung der Infektionsschutzmaßnahmenschutzverordnung weiterhin die rechtliche Grundlage für den BFV zum Erstellen eines verbindlichen Muster-Hygienekonzeptes für die Vereine. Das entsprechend angepasste, aber vermutlich noch nicht finale Muster-Hygienekonzept ist bereits in der vorläufigen Fassung abrufbar und dient den Vereinen für die Vorbereitung auf den Re-Start.
BFV-Vorstand gestattet kostenfreie Spielverlegung am Re-Start-Wochenende
Folglich wird die Vorbereitungszeit für alle Beteiligten extrem kurz sein und es wird einigen Vereinen schlichtweg nicht möglich sein, alle nötigen Maßnahmen bis zum offiziellen Re-Start umzusetzen. Der BFV-Vorstand hat deshalb ausdrücklich beschlossen, dass Vereine bei Bedarf ihre am Re-Start-Wochenende (19./20.September 2020) angesetzten Spiele kostenfrei verlegen zu können.
Anpassung „Corona-Paragraf §94“ in der Spielordnung
Ebenso hat die Satzungskommission im Sinne einer praxisnahen und pragmatischen Handhabung und vor allem im Sinne des übergeordneten Gesundheitsschutzes den sogenannten „Corona-Paragrafen“ §94 in der Spielordnung angepasst. So wurde zum Beispiel die Anzahl der betroffenen Personen von 3 auf 1 verringert. Es wird auch nicht mehr nur auf einen positiven Test abgestellt, sondern auch schon der Verdacht einer Erkrankung berücksichtigt. Wird für ein/e Spieler/in einer Mannschaft vor deren nächsten Verbandsspieltermin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder eines entsprechenden Krankheitsverdachtes eine behördliche Quarantäne angeordnet, ist dieses Verbandsspiel auf Antrag des betroffenen Vereins durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Ferner muss nicht mehr die ganze Mannschaft in Quarantäne sein, damit ein oder mehrere Spiele der betroffenen Mannschaft abgesagt werden können. Den Spielleitern wird dabei ein hohes Maß an Ermessen eingeräumt, welches mit Augenmaß und Angemessenheit ausgeübt werden soll. Ein Verbandsspiel ist auch dann abzusetzen, wenn bei einem Spieler einer Mannschaft so kurzfristig akute Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, dass ein Testergebnis vor dem nächsten Spieltermin nicht vorliegt, und zugleich ein Infektionsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung für die Spieler der Mannschaft bestand (Kontaktpersonen Kategorie I und II nach RKI-Definition). Ebenso wurde für die Verein die Nachweispflicht erleichtert und angepasst. Über allen rechtlichen Vorgaben steht der Gesundheitsschutz und die damit einhergehende Faustregel, lieber ein Spiel zu viel als eines zu wenig abzusetzen.
Vorschriften für Ordnungsdienst angepasst
Zudem hat der Vorstand die Vorschriften für den Ordnungsdienst angepasst. Es bleibt dabei, dass der Heimverein einen Ordnungsdienstleiter zu benennen hat und der im ESB namentlich einzutragen ist. Gemäß den Vorschriften sind bei drohenden Ausschreitungen neben dem Ordnungsdienst alle volljährigen Vereinsangehörigen und alle Spieler beider Mannschaften zur Mithilfe und Sicherstellung der Platzdisziplin verpflichtet. Zu diesem Zweck hat der Gastverein nunmehr ebenfalls einen Ansprechpartner zu benennen und im Spielbericht namentlich einzutragen.
Weitere Informationen des BFV folgen. Auf www.zusammenhalt.bayern werden zudem alle Infos vom Bayerischen Fußball-Verband für seine Vereine fortlaufend aktualisiert.
Bitte habe Verständnis dafür, dass auch der BFV zum Beispiel bei allen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen von den staatlichen Vorgaben abhängig ist und seine Informationen, Hilfestellungen und Leitfäden nur auf Basis der vorliegenden staatlichen Vorgaben entwickeln und bereitstellen kann.