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Infothek SpielPlus
Quelle: Getty Images

COVID-19-Fall zeigt, wie wichtig Anpassung der Statuten war

Aktualisierungsdatum:
  • 23.07.2021
  • 07:53

Der Vorstand des Bayerische Fußball-Verbandes hatte jüngst die Spielordnung geändert – genauer gesagt den sogenannten „Corona-Paragrafen“ (§94 BFV-Spielordnung) aktualisiert und damit eine Grundlage für den spieltechnischen Umgang mit dem Corona-Virus bzw. behördlicher Pandemie-Regelungen geschaffen, die für die von einer COVID-19-Infektion Betroffene gelten: Ein Fall aus Mittelfranken zeigt, wie wichtig es war, dass frühzeitig vor dem fächendeckenden Saisonstart im Freistaat klare Regelungen getroffen und an die aktuelle Pandemie-Situation angepasst worden sind.

Dabei war gar nicht mehr passiert, als dass ein Spieler des mittelfränkischen Kreisligisten SV Gößweinstein erfolgreich sein Abitur "gebaut" hat und es danach mit seinen Mitschüler*innen zur Abschlussfahrt nach Kroatien ging. Was er nicht wusste: Ein Schulkollege, mit dem er auf der Rückfahrt zusammen im Bus saß, hatte sich das „Corona-Virus“ eingefangen. Das wurde allerdings erst nach der Rückkehr in Deutschland festgestellt, ein Schnelltest vor der Abfahrt in Kroatien schlug nicht an. Nichtsahnend, dass sein Mitschüler infiziert war, packte der junge Spieler des SV Gößweinstein seine Sporttasche und ging zum Fußballtraining – schließlich war die Saisonvorbereitung gestartet.

Nur zweifach Geimpfte und Genesene nicht in Quarantäne

Erst später wurde er über die Infektion seines Mitspielers informiert, durch das Gesundheitsamt als „Kontaktperson 1“ eingestuft und in Quarantäne geschickt. Damit allerdings nicht genug, denn schließlich war er ja schon beim Fußballtraining und kam dort mit einer ganzen Reihe weiterer Fußballer in Kontakt, die nun ebenfalls allesamt vorsorglich in 14-tägige Quarantäne geschickt worden sind. Ausnahme: eine Handvoll zweifach geimpfter bzw. genesener Akteure.

Jetzt steht der Kreisligist nur noch mit halber Mannschaftsstärke da. Für den Saisonauftakt gibt es allerdings keine nennenswerten Probleme. Das ist nicht selbstverständlich, denn grundsätzlich ist ein Verein, der am organisierten Spielbetrieb teilnimmt, auch dafür verantwortlich, ordnungsgemäß zu seinen Spielen anzutreten. Egal, ob in Bestbesetzung oder geschwächt, weil einzelne Spieler krank, verletzt,  beruflich verhindert, oder womöglich einfach unmotiviert sind. Schließlich kann das jederzeit dem Gegner genauso passieren und eine Saison hat auch nicht unendliche Zeitfenster, um die nötigen Spiele auszutragen und jedem seinen Wunschtermin zu ermöglichen. Es muss gleiches Recht für alle gelten.

Nun ist es aber so, dass der Verein natürlich nichts dafür kann, denn der Abiturient ist ja gar nicht das Problem. Seinen Ausfall hätte das Team vielleicht nicht spielerisch, aber zumindest personell kompensieren können, doch durch die von den staatlichen Behörden angeordneten Maßnahmen fällt nun ein Großteil des Teams aus. Wäre dies nicht in der Spielordnung geregelt worden, das Stöhnen und Jammern wäre extrem und gewiss schwerlich überhörbar. Der eine sagt „Nicht genug Spieler, nicht angetreten, Punkte beim Gegner – Pech gehabt“, der andere „Sowas wäre ja unfair. Das Spiel wird halt neu angesetzt, wenn ein Team nicht spielen kann“, was wiederum den Dritten, der gerne auch mal für den Erfolg alle auch spielrechtlichen Mittel ausschöpft, die Hände reiben lässt, weil er dann den Freibrief wittert, elegant ein Spiel verschieben zu können, wenn in seiner Mannschaft wichtige Spieler ausfallen.

  • Die wichtigsten Regeln im Überblick
    • Was passiert, wenn Spieler*innen positiv auf das Corona-Virus getestet wurden?
      Entscheidend für eine mögliche Absetzung des Spiels durch den zuständigen Spielleiter ist grundsätzlich die Spielfähigkeit der betroffenen Mannschaft. Ist trotz der Infektion und möglicherweise durch die Behörden angeordnete Quarantänemaßnahmen die Mannschaft noch spielfähig, wird die Partie nicht abgesetzt. Wird die erforderliche Spieler*innenanzahl nicht erreicht, wird die Partie zunächst auf den Status „Ausfall“ gesetzt. Der zuständige Spielleiter ist über den Ausfall der Spieler*innen umgehend zu informieren und die entsprechenden Nachweise bis spätestens drei Werktage nach dem Spielausfall vorzulegen.
       
    • Wann ist eine Mannschaft spielfähig?
      Spielfähig ist eine Mannschaft, wenn die entsprechend der Altersklasse und des Wettbewerbs vorgegebene Normzahl an Spieler*innen zuzüglich zwei Auswechselspieler*innen erreicht wird. Der jeweils zur Verfügung stehende Spielerkader wird auf Basis der in den vergangenen Spielen eines Wettbewerbs insgesamt eingesetzten Spieler*innen ermittelt (maximal die letzten vier Spiele werden dafür herangezogen). Achtung: Als "eingesetzt" gelten in diesem Falle Spieler*innen, die auf dem Spielberichtsbogen erfasst waren und hätten zum Einsatz kommen können.
      Beispiel: Am 5. Spieltag der Meisterschaft fallen zwei Spieler*innen aufgrund eines positiven Corona-Tests und behördlichen Anordnungen aus. An den ersten vier Spieltagen wurden vom Verein insgesamt 16 Spieler*innen in der Meisterschaft eingesetzt, sprich: waren auf dem Spielberichtsbogen erfasst und hätten zum Einsatz kommen können. Die Normzahl für die Meisterschaft ist 11 Spieler*innen plus zwei Auswechselspieler*innen – also 13 Spieler*innen. Von den insgesamt 16 Spieler*innen fallen zwei aus, bleiben 14 Spieler*innen übrig. Die Mannschaft ist spielfähig, selbst dann, wenn noch es noch einen weiteren Ausfall geben sollte.
       
    • Welche Nachweise sind im Falle einer positiven Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2 zu erbringen?
      Es werden ein SARS-CoV-2 PCR-Test und ein bestätigter PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. Testzentrum, Arzt oder Apotheke) akzeptiert. Beide dürfen nicht älter als drei Tage sein (zurückgerechnet vom anstehenden Spiel). Bei einer offiziellen behördlichen Anordnung sind diese dem Spielleiter vorzulegen.
       
    • Was macht der Spielleiter nach der Meldung eines Vereins?
      Meldet ein Verein seine Mannschaft beim zuständigen Spielleiter als nicht spielfähig, gibt der Spielleiter dem Spiel den Status „Ausfall“. Werden die nötigen Nachweise fristgerecht erbracht, wird das Spiel neu angesetzt. Werden die Nachweise nicht fristgerecht erbracht, wird das Spiel umgehend als „Nichtantritt“ an das Sportgericht gemeldet. Dieses entscheidet dann über eine mögliche Wertung oder eine Neuansetzung.
       
    • Was ist, wenn ein Spiel nicht mehr nachgeholt werden kann?
      Für den Ausnahmefall, dass ein Spiel nicht bis zum Spieljahresende nachgeholt werden kann, wird das Spiel mit drei Punkten und 2:0 Toren für den Gegner gewertet. Eine Anzeige aufgrund Nichtantritt erfolgt in diesem Fall nicht.
       
    • Gibt es Ausnahmen für diese BFV-Regelungen?
      Ja, für die Regionalliga Bayern gelten die Regelungen der Regionalligaordnung (§43).

    Alle Details, Änderungen und Beschlüsse sind wie immer satzungsgemäß auf www.bfv.de veröffentlicht und für jeden einsehbar. Die gültige Satzung sowie alle Ordnungen und Richtlinien findest du hier: https://www.bfv.de/der-bfv/satzung-und-richtlinien/ubersicht-satzung-richtlinien-amtliches

Diesen Diskussionen hat der BFV rechtzeitig vor der Saison einen Riegel vorgeschoben und schlichtweg den Corona-Paragraphen an die aktuellen Gegebenheiten und damit den Realitäten angepasst. Kreisligist SV Gößweinstein belegte den Ausfall seiner halben Mannschaft, durch den die nötige Mindestanzahl an Spielern nicht erreicht wird (Sollanzahl plus zwei Auswechselspieler) und das Spiel wird verlegt und auf dem Platz statt am Grünen Tisch entschieden.

Ja, bisweilen mögen die BFV-Statuten zum Spielbetrieb komplex und auch nicht immer unumstritten sein: In Gößweinstein sind sie aktuell allerdings wohl ganz froh, dass sie sogar den Fall einer Abifahrt nach Kroatien und ihre ungewollten Nachwirkungen berücksichtigen können.

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