Gute Nachrichten für alle Trainer*innen im Freistaat: Gemäß den Angaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration dürfen Trainer*innen ihre Tätigkeit in Sportstätten ausüben, sofern diese geimpft oder genesen sind oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR- bzw. PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik verfügen, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
Diese Präzisierung hat das Innenministerium am Montag, den 6. Dezember, in seine FAQ-Liste aufgenommen.
Die Formulierung im Wortlaut: „Der Zugang zu Sportstätten darf durch das Trainingspersonal mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit dieses geimpft oder genesen ist oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR- bzw. PoC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik verfügt, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde. Unberührt bleiben zudem als bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen die Vorgaben des § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), wonach am Arbeitsplatz 3G gilt, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.“
Wir erachten es für wichtig, dass unsere Vereine trotz des organisatorischen Mehraufwands ihr Sport-Angebot für ihre Mitglieder auch aufrechterhalten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema wurden ebenfalls bereits angepasst. Neuerungen werden fortlaufend eingepflegt.