Für Nachwuchsspieler(innen) gelten andere Fristen und Wechselbestimmungen als bei den Erwachsenen (mit Ausnahme von älteren A-Junioren und älteren B-Juniorinnen).
Spieler(innen) des älteren A-Junioren-Jahrgangs und des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs unterliegen den Bestimmungen der Spielordnung, werden also passrechtlich wie Herren- bzw. Frauenspieler behandelt.
Für ältere A-Junioren und ältere B-Juniorinnen gilt allerdings zusätzlich folgende Bestimmung:
Das Spielrecht bzw. einen Spielerpass kann ein älterer A-Junior bzw. eine ältere B-Juniorin für den neuen Verein nur erhalten, wenn dieser mit einer Mannschaft oder einer Spielgemeinschaft an Verbandsspielen in dieser Altersklasse teilnimmt bzw. bei einem Wechsel im Zeitraum vom 01. Juni bis 15. Juli der Verein ein A-Junioren-/B-Juniorinnen-Team (oder eine -Spielgemeinschaft) für das folgende Spieljahr gemeldet hat. Mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen ist dabei zusätzlich eine Erklärung über die Teilnahme eines A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenteams am Verbandsspielbetrieb bzw. Meldung für das folgende Spieljahr mit einzureichen.
Dies gilt nicht,
- wenn ältere A-Junioren/ältere B-Juniorinnen zu einem Verein zurückwechseln, für den die Voraussetzungen gem. § 32 Absatz 2 Jugendordnung (JO) (bei Junioren) bzw. § 39 Absatz 2 Frauen- und -Mädchenordnung (FMO) (bei Juniorinnen) erfüllt sind. In diesem Fall hat der antragstellende Verein die Dauer des Spielrechts gem. § 32 Abs. 2 JO (bei Junioren) bzw. § 39 Abs. 2 FMO (bei Juniorinnen) zu erbringen. Eine diesbezüglich lautende, den Tatsachen entsprechende Erklärung ist zusammen mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen einzusenden;
- wenn der ältere A-Junior im abgebenden Verein keine Spielmöglichkeit (mehr) bei den A-Junioren besitzt und in einer Entfernung von 10 km (Fahrtstrecke vom gemeldeten Erstwohnsitz) keine A-Jugend am Spielbetrieb teilnimmt und der abgebende Verein sowie der Verbands-Jugend-Ausschuss dem Vereinswechsel zustimmen (nur bei Junioren).
Das Privatspielrecht wird bei Einreichung der kompletten Unterlagen ohne Wartezeit erteilt. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Wechsels oder auf die Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereins an. Passrechtlich sind Privatspiele bspw. Freundschaftsspiele, Spiele ohne Aufstiegsrecht und Hallenturniere.
Das Verbandsspielrecht beginnt mit Eingang der gesamten Vereinswechselunterlagen beim Bayerischen Fußball-Verband, soweit eine Wartezeit oder eine Sperrstrafe des Spielers nicht mehr anzusetzen ist. Verbandsspiele sind alle Spiele mit Aufstiegsrecht, Entscheidungsspiele und beispielsweise Pokalspiele des A-Junioren-BFV-Pokals.
Abmeldung zwischen 01. Juni bis 15. Juli eines Jahres und Eingang des Passantrages bis 30. September des gleichen Jahres (Vereinswechsel im Sommer):
Bei Zustimmung:
Bei Nicht-Zustimmung:
Bei nachträglicher Zustimmung (muss bis 30. September beim BFV eingegangen sein):
Abmeldung nach dem 15. Juli (ab 16. Juli und später bis zum 31. Mai des Folgejahres) und/oder Eingang des Passantrages nach dem 30. September (Vereinswechsel während des Spieljahres):
Bei Zustimmung:
Bei Nicht-Zustimmung:
(Anmerkung: Im Minifußball (G-, F-, und E-Jugendbereich) ist spiel-/passrechtlich für alle Mannschaften das Freundschafts-Spielrecht ausreichend. Ab der Altersklasse der D-Junioren ist spiel-/passrechtlich für alle Mannschaften das Pflicht-Spielrecht erforderlich.)
Bei nachträglicher Zustimmung:
Die Wartezeit für Verbandsspiele kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf. Die wichtigsten davon sind:
A-Junioren des älteren Jahrgangs sowie Juniorinnen des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs können ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herrenmannschaften bzw. in allen Frauenmannschaften (bei Frauenmannschaften jedoch lediglich einmal am gleichen Wochenende von Freitag bis Sonntag) eingesetzt werden. Die Spieler verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren bzw. B-Juniorinnen ihres Vereins. Dies gilt auch bei Spielgemeinschaften.Voraussetzungen hierfür sind:
a) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters bei Junior(inn)en unter 18 Jahren
b) ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herren-/Frauenfußball bei Junior(inn)en unter 18 Jahren (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Herren-/Frauenfußball bescheinigt, ist ausreichend)
c) Junior(inn)en-Spielrecht für den antragstellenden Verein
Für die Erfüllung der Bestimmungen und die Aufbewahrung der entsprechenden Bestätigungen ist der Verein verantwortlich.
Es ist also kein Antrag mehr bei der Verbandsgeschäftsstelle zu stellen. Für diese Jugendlichen gibt es keine Marke mehr bzw. ist keine Marke mehr erforderlich (Beschluss vom Verbandstag am 12./13. Juli 2002)!
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich auf die neueste Änderung hinweisen, die sich durch die Beschlüsse des Verbandstages vom 04./05. Mai 2018 wieder ergeben hat und seit dem 01.07.2018 in Kraft getreten ist:
Aus Gründen der Talentförderung kann einzelnen Spielern der A-Junioren des jüngeren Jahrgangs und B-Junioren, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben in Ausnahmefällen mit Zustimmung der BFV-Zentralverwaltung eine zusätzliche Spielerlaubnis gemäß § 6 DFB-Jugendordnung für Herren-Amateurmannschaften für ein Spieljahr erteilt werden, wenn diese mindestens der Bayernliga angehört, der Verein in der Altersklasse des Spielers am Spielbetrieb teilnimmt und der Spieler
• einer aktuellen DFB-Auswahl oder,
• einer aktuellen BFV-Auswahl oder
• einem BFV-Nachwuchsleistungszentrum angehört,
oder eine Spielberechtigung
• für einen Lizenzverein oder
• für einen Verein der 3. Liga oder
• für einen Verein der Regionalliga oder
• für einen Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7b DFB-Jugendordnung besitzt.
Die Voraussetzungen a) bis c) gelten in gleicher Weise. Zusätzlich ist ein internistisch-allgemeinmedizinisches Tauglichkeitsattest analog § 28 Nr. 2.5. DFB-Jugendordnung dem BFV vorzulegen. Die Genehmigung für diese Spieler erteilt die Verbands-Passabteilung durch Eintragung des vorzeitigen Herren-Spielrechts für die erste (und/oder ggf. zweite) Amateurmannschaft in den Spielerpass. Ohne zusätzliche Eintragung des vorzeitigen Herren-Spielrechts besteht kein Spielrecht für die erste (und/oder ggf. zweite) Amateurmannschaft.
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Jugend- Altersklasse |
Spielerinnen und Spieler mit Geburtsjahren |
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A-Junioren (U19/U18) Ältere A-Junioren Jüngere A-Junioren |
2007/2008 01.01.2007 – 31.12.2007 01.01.2008 – 31.12.2008 |
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B-Junioren/innen (U17/U16) Ältere B-Junioren/innen Jüngere B-Junioren/innen |
2009/2010 01.01.2009 – 31.12.2009 01.01.2010 – 31.12.2010 |
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C-Junioren/innen (U15/U14) Ältere C-Junioren/innen Jüngere C-Junioren/innen |
2011/2012 01.01.2011 – 31.12.2011 01.01.2012 – 31.12.2012 |
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D-Junioren/innen (U13/U12) Ältere D-Junioren/innen Jüngere D-Junioren/innen |
2013/2014 01.01.2013 – 31.12.2013 01.01.2014 – 31.12.2014 |
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E-Junioren/innen (U11/U10) Ältere E-Junioren/innen Jüngere E-Junioren/innen |
2015/2016 01.01.2015 – 31.12.2015 01.01.2016 – 31.12.2016 |
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F-Junioren/innen (U9/U8) Ältere F-Junioren/innen Jüngere F-Junioren/innen |
2017/2018 01.01.2017 – 31.12.2017 01.01.2018 – 31.12.2018 |
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G-Junioren/innen (U7) und jünger |
ab 2019 (01.01.2019 und jünger) |